VO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx & xxx, xxx-Straße xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 18, Absatz eins, StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2016, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG iVm § 38 VwGVG und § 44a VStG mit der Maßgabe als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 44 a, VStG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt abgeändert wird: „Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (xxx) zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,66 Sekunden festgestellt. Tatzeit: Datum: xxx, Uhrzeit: xxx Uhr Tatort: Marktgemeinde xxx, xxxautobahn (Axxx), StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 18 Abs. 1 StVOParagraph 18, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 72,--; im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden,
VO.“Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 72,--; im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden,
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO.“ II.römisch zwei. Der Ausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses über die Kosten des Strafverfahrens bleibt unberührt. III.römisch drei.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (20 % der verhängten Strafe) zu leisten. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angelastet, am xxx 2014 um xxx Uhr in der Marktgemeinde xxx, xxxautobahn, StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx, als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (xxx) zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,66 Sekunden festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 1 StVO verletzt und wurde über sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden)
VO verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) angelastet, am xxx 2014 um xxx Uhr in der Marktgemeinde xxx, xxxautobahn, StraßenNr.: xxx, StrKm: xxx, Fahrtrichtung xxx, als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (xxx) zu einem vor ihr am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte. Es sei mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,66 Sekunden festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, StVO verletzt und wurde über sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt xxx, Rechtsanwälte xxx & xxx, rechtzeitig Beschwerde mit Schreiben vom xxx 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am xxx 2016, in der sie im Wesentlichen vorbringt, dass sie nicht für denselben Sachverhalt zuerst als Zulassungsbesitzerin und nunmehr als Lenkerin verfolgt und bestraft werden könne. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin sei rechtskräftig durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx 2015 abgeschlossen worden. Das Verbot der Doppelbestrafung sei ein fundamentaler Grundsatz eines fairen Strafprozesses. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am xxx 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung – zu der nachweislich ordnungsgemäß geladen wurde – durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter unentschuldigt nicht erschienen sind. Als Zeugin wurde die anzeigende Polizeibeamtin einvernommen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet.
GVG hindert die Tatsache, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert die Tatsache, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. III.römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
VO begangen.Es steht fest, dass die Abstandsmessung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das System der Abstandsmessung hat, wie die Zeugin glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, keine Funktionsstörung gehabt und ordnungsgemäß funktioniert, es lag eine gültige Eichung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zum Tatzeitpunkt vor. Die Beschwerdeführerin hat die Verwaltungsübertretung auch nicht bestritten. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit die Verwaltungsübertretung
Paragraph 18, Absatz eins, StVO begangen. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. 518/1994 bzw. BGBl. I 39/2013, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2013,, lauten auszugsweise: „§ 18. Hintereinanderfahren.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem so geringen Abstand zum vorderen Fahrzeug gelenkt hat, sodass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte (zeitlicher Abstand mittels Videomessung: 0,66 Sekunden). Sie hat damit gegen § 18 Abs. 1 StVO verstoßen. Ein solcher Verstoß ist
VO zu bestrafen. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem so geringen Abstand zum vorderen Fahrzeug gelenkt hat, sodass ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst hätte (zeitlicher Abstand mittels Videomessung: 0,66 Sekunden). Sie hat damit gegen Paragraph 18, Absatz eins, StVO verstoßen. Ein solcher Verstoß ist
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu bestrafen. Nach § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Ausfalls ihres Navigationsgerätes einen derart geringen Abstand zu dem vor ihr fahrenden Auto ihrer Eltern gehalten habe, stellt keine Entschuldigung für die begangene Verwaltungsübertretung dar, die die Verkehrssicherheit nicht unwesentlich beeinträchtigt hat. Nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund des Ausfalls ihres Navigationsgerätes einen derart geringen Abstand zu dem vor ihr fahrenden Auto ihrer Eltern gehalten habe, stellt keine Entschuldigung für die begangene Verwaltungsübertretung dar, die die Verkehrssicherheit nicht unwesentlich beeinträchtigt hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb sie die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb sie die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. Zur im Verfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Änderung der Fahrtrichtung – nämlich ist das KFZ mit dem Kennzeichen xxx (xxx) zum Tatzeitpunkt Fahrtrichtung xxx und nicht Fahrtrichtung xxx gefahren, wie GI xxx nachvollziehbar und schlüssig in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und offenbar ihrerseits ein Fehler bereits in der Anzeige unterlaufen ist, der im weiteren Verfahren von niemandem bemerkt wurde – wird ausgeführt, dass ein Straferkenntnis, den inhaltlichen Vorgaben des § 44a VStG zu entsprechen hat. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
G hat der Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit
G genügt oder nicht (vgl. VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156; 03.10.1985, Slg. Nr. 11.894/A).Zur im Verfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Änderung der Fahrtrichtung – nämlich ist das KFZ mit dem Kennzeichen xxx (xxx) zum Tatzeitpunkt Fahrtrichtung xxx und nicht Fahrtrichtung xxx gefahren, wie GI xxx nachvollziehbar und schlüssig in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat und offenbar ihrerseits ein Fehler bereits in der Anzeige unterlaufen ist, der im weiteren Verfahren von niemandem bemerkt wurde – wird ausgeführt, dass ein Straferkenntnis, den inhaltlichen Vorgaben des Paragraph 44 a, VStG zu entsprechen hat. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines verwaltungsstrafrechtlichen Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausschließlich nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht vergleiche VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156; 03.10.1985, Slg. Nr. 11.894/A). Im Lichte der angeführten Kriterien betreffend die ausreichende Konkretisierung der Tat bestehen bei dem dargelegten Verständnis des Spruches keine Bedenken gegen die vorgenommene Tatumschreibung. Für dieses Verfahren bedeutet das, dass das strafbare Verhalten („die als erwiesen angenommene Tat“) der Beschwerdeführerin mit tauglichen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung, Straferkenntnis) nachweislich und eindeutig zu Kenntnis gebracht („vorgehalten“) wurde. Im Rahmen dieses Tatvorhalts ist eine Korrektur des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides auch durch das Verwaltungsgericht zulässig (vgl. VwGH 15.11.1994, 92/07/0139). Maßgeblich ist, welches Verhalten der Beschuldigten von der Behörde erkennbar in der gegen sie gesetzten Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde. Die Rechtsprechung stellt zentral auf den Tatvorwurf ab.Im Lichte der angeführten Kriterien betreffend die ausreichende Konkretisierung der Tat bestehen bei dem dargelegten Verständnis des Spruches keine Bedenken gegen die vorgenommene Tatumschreibung. Für dieses Verfahren bedeutet das, dass das strafbare Verhalten („die als erwiesen angenommene Tat“) der Beschwerdeführerin mit tauglichen Verfolgungshandlungen (Strafverfügung, Straferkenntnis) nachweislich und eindeutig zu Kenntnis gebracht („vorgehalten“) wurde. Im Rahmen dieses Tatvorhalts ist eine Korrektur des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides auch durch das Verwaltungsgericht zulässig vergleiche VwGH 15.11.1994, 92/07/0139). Maßgeblich ist, welches Verhalten der Beschuldigten von der Behörde erkennbar in der gegen sie gesetzten Verfolgungshandlung vorgeworfen wurde. Die Rechtsprechung stellt zentral auf den Tatvorwurf ab. Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, was ebenso für die Abstandsmessung zu gelten hat, ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es grundsätzlich nicht der Angabe der Fahrtrichtung im Spruch des Straferkenntnisses (vgl. VwGH 21.09.1984, 84/02/0184; 19.02.1982, 81/02/0321; 20.03.1986, 85/02/0277). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Aufnahme der Fahrtrichtung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gar nicht erforderlich war. Im Größenschluss bedeutet dies, dass eine falsche Fahrtrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schadet und durch das Landesverwaltungsgericht im Spruch korrigiert werden kann, weil der Beschwerdeführerin dadurch nicht die Möglichkeit genommen wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen – im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren die Tat nicht bestritten – und ebenso sich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Bei Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen, was ebenso für die Abstandsmessung zu gelten hat, ist im Spruch des Bescheides die Fahrtrichtung nur dann anzugeben, wenn bezüglich beider Fahrtrichtungen verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf es grundsätzlich nicht der Angabe der Fahrtrichtung im Spruch des Straferkenntnisses vergleiche VwGH 21.09.1984, 84/02/0184; 19.02.1982, 81/02/0321; 20.03.1986, 85/02/0277). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Aufnahme der Fahrtrichtung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gar nicht erforderlich war. Im Größenschluss bedeutet dies, dass eine falsche Fahrtrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schadet und durch das Landesverwaltungsgericht im Spruch korrigiert werden kann, weil der Beschwerdeführerin dadurch nicht die Möglichkeit genommen wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen – im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren die Tat nicht bestritten – und ebenso sich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt in seiner Beschwerde vom xxx 2016, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx 2015), wo der Beschwerdeführerin die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 2 KFG iVm § 134 Abs. 1 KFG vorgeworfen wurde, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. August 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verfahren hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nämlich des § 18 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO davon mitumfasst ist; dies stellt einen eigenen Tatvorwurf dar, der mit der Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz nichts zu tun hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vermeint, dass die Beschwerdeführerin zuerst als Zulassungsbesitzerin und nunmehr als Lenkerin in derselben Sache verfolgt und bestraft werde; damit verkennt er, dass die Beschwerdeführerin im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz (wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft) und nunmehr wegen der begangenen Verwaltungsübertretung
VO (zu geringer zeitlicher Abstand zu dem Vorderfahrzeug) verfolgt und bestraft wird.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verkennt in seiner Beschwerde vom xxx 2016, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx 2015), wo der Beschwerdeführerin die Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG vorgeworfen wurde, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. August 2015 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass das Verfahren hinsichtlich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung, nämlich des Paragraph 18, Absatz eins, StVO in Verbindung mit , Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO davon mitumfasst ist; dies stellt einen eigenen Tatvorwurf dar, der mit der Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz nichts zu tun hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vermeint, dass die Beschwerdeführerin zuerst als Zulassungsbesitzerin und nunmehr als Lenkerin in derselben Sache verfolgt und bestraft werde; damit verkennt er, dass die Beschwerdeführerin im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Kraftfahrgesetz (wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft) und nunmehr wegen der begangenen Verwaltungsübertretung
Paragraph 18, Absatz eins, StVO (zu geringer zeitlicher Abstand zu dem Vorderfahrzeug) verfolgt und bestraft wird. Art. 4 des
2 KFG das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, schützt, geht es bei einer Abstandsmessung um eine Maßnahme, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen soll. Durch die gleichzeitige Bestrafung beider Verwaltungsübertretungen kommt es daher zu keiner Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ (vgl. VwGH 22.3.2000, 98/03/0344). Artikel 4, des
Paragraph 103, Absatz 2, KFG das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, schützt, geht es bei einer Abstandsmessung um eine Maßnahme, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen soll. Durch die gleichzeitige Bestrafung beider Verwaltungsübertretungen kommt es daher zu keiner Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ vergleiche VwGH 22.3.2000, 98/03/0344). 2. Zur Strafbemessung:
GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin übertretene Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 1 StVO dient dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch das Verhindern von Unfällen durch zu geringen Abstand. Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch ihr Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Es ist von der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen, die die belangte Behörde bereits in ihrer Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Erschwerungsgründe liegen nicht vor und sind für das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch nicht zu erkennen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin übertretene Rechtsvorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, StVO dient dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs durch das Verhindern von Unfällen durch zu geringen Abstand. Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch ihr Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Es ist von der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auszugehen, die die belangte Behörde bereits in ihrer Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Erschwerungsgründe liegen nicht vor und sind für das Landesverwaltungsgericht Kärnten auch nicht zu erkennen. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,-- als angemessen zu beurteilen, zumal die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt und nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Auch im Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin, die mangels anderer Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren von der belangten Behörde als durchschnittlich angenommen wurden, besteht keine Veranlassung, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
GVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,– verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,– und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,– verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, , B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.226.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.