Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 24§ 23§ 6§ 17§ 16§ 40§ 94§ 66RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-524-525/16/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Bes
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015, xxx, wurde xxx und xxx, beide xxx, xxx,
den §§ 6 lit. a und b, 13, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26 bis 33 und 39 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 idF LGBl. Nr. 45/2015 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus „xxx“, welches zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches des Bescheides bilden, sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015, xxx, wurde xxx und xxx, beide xxx, xxx,
den Paragraphen 6, Litera a und b, 13, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26 bis 33 und 39 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2015, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus „xxx“, welches zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Spruches des Bescheides bilden, sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auflagenpunkt
- des Baubewilligungsbescheides vom 28.10.2015 lautet wie folgt: „Die Dimensionierung der tragenden Elemente hat entsprechend den statischen Erfordernissen zu erfolgen. Aufgrund der Nähe zur Waldparzelle Nr. xxx KG xxx (Abstand < 30 m) sind bei der Dimensionierung der Dachkonstruktion Verstärkungen zur Aufnahme von zusätzlichen Belastungen aufgrund von Baumschäden an der Konstruktion (Windbruch, Schneebruch, umstürzende Bäume etc.) zu berücksichtigen. Eine entsprechende Bestätigung ist durch ein hierzu befugtes Unternehmen an die Baubehörde mit Bauvollendung zu übermitteln.“ In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „I. Sachverhalt Mit Ansuchen vom 18.08.2015, ha. eingelangt am 20.08.2015, haben xxx und xxx, xxx, 9220 xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus "xxx" auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, unter Beifügung der erforderlichen Einreichunterlagen angesucht. Das beantragte Projekt bezieht sich auf ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat, sodass das „Vereinfachte Verfahren" im Sinne des § 24 K-BO 1996 idgF. anzuwenden ist. Das beantragte Projekt bezieht sich auf ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat, sodass das „Vereinfachte Verfahren" im Sinne des Paragraph 24, K-BO 1996 idgF. anzuwenden ist. Im Zuge der Prüfung am 03.
- 2015 und 08.09.2015
§ 24lit. f K-BO 1996 idg
F. wurde festgestellt, dass Im Zuge der Prüfung am 03.09. 2015 und 08.09.2015
Paragraph 24, Litera f, K-BO 1996 idgF. wurde festgestellt, dass
- das Vorhaben mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übereinstimmt;
- die Abstandsvorschriften im Sinne der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften eingehalten sind; die Abstandsvorschriften im Sinne der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften eingehalten sind;
- die Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße Grundstück xxx, KG xxx durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (Gehen und Fahren) über die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, welche einen (nicht kategorisierten) Privatweg darstellen, sichergestellt ist;
- die Wasserversorgung durch den Anschluss des bestehenden Objektes an die WVA xxx-Schiefling und die Abwasserentsorgung durch den bestehenden Anschluss des Bestandsobjektes an die Abwasserbeseitigungsanlage des AWVWW gegeben und damit sichergestellt ist;
- die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes laut Stellungnahme durch die Ortsbildpflegekommission vom 05.08.2015 gewahrt werden; und
- die subjektiven Rechte der Anrainer (Iit. g) im Sinne der lit. h gewahrt werden.
- die subjektiven Rechte der Anrainer (Iit. g) im Sinne der Litera h, gewahrt werden. Mit ha. Schreiben vom 14.09.2015 wurde den Parteien
§ 23Abs. 1 K-BO 1996 idg
F. und den Anrainern im Sinne des § 24 lit. g K-BO 1996 idgF. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gegeben. Mit ha. Schreiben vom 14.09.2015 wurde den Parteien
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 idgF. und den Anrainern im Sinne des Paragraph 24, Litera g, K-BO 1996 idgF. Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung gegeben. Mit Schreiben vom 23.09.2015, ha. eingelangt am 23.09.2015, hat xxx folgende schriftliche Stellungnahme abgegeben: Meine Waldparzelle Nr. xxx KG xxx grenzt unmittelbar an das geplante Bauvorhaben an. Aus diesem Grund ersuche ich das geplante Bauvorhaben in der Natur abzustecken und einen gemeinsamen Ortsaugenschein durchzuführen. Ich verlange, dass die Zufahrt zu meiner Waldparzelle über das Grundstück mit dem geplanten Bauvorhaben, wie seit über 50 Jahren, auch in Zukunft gegeben ist. Nachdem das Grundstück auf dem das Gebäude errichtet werden soll, einmal eine Waldparzelle war, von der Gemeinde in Bauland umgewidmet wurde und anschließend eine Rodung dieses Waldstückes erfolgte, sind meine Bäume jetzt Randbäume. Dies hat zur Folge, dass meine Bäume jetzt mehr dem Wind ausgesetzt sind. Aus diesem Grund ist das geplante Bauobjekt einem erhöhten Risiko ausgesetzt, da durch die Nähe zum Wald bei Schnee oder Sturm, Schäden an der Liegenschaft auftreten können. Für allfällige Schäden lehne ich jede Haftung ab. Des Weiteren dürfen im Zuge der Baudurchführung keine Wurzeln beschädigt werden, da dies eine zusätzliche Gefährdung darstellt. Mit Schreiben vom 28.09.2015, ha. eingelangt am 28.09.2015, haben die Anrainer xxx und xxx, xxx und xxx gemeinsam folgende Stellungnahme abgegeben: Gegen das geplante Bauvorhaben wird Einspruch erhoben, da die bestehende Umkehre am Grundstück xxx KG xxx durch das geplante Vorhaben so stark eingeschränkt wird, dass die Bewohnbarkeit der Objekte xxx, xxx und xxx gefährdet ist. Jegliche Zulieferung zu den bestehenden Objekten mittels LKW, Traktoren und Ähnliches wäre nicht mehr möglich. Die bestehende Umkehre wird auch für Einsatzfahrzeuge, wie Rettung, Feuerwehr, Schneepflug, etc. benötigt. Auch bei einer eventuellen Übernahme der Zufahrtsstraße in das öffentliche Gut wird eine Umkehre verlangt. Die bestehende Umkehre xxx wurde uns von den Eltern vor über 40 Jahren zugesprochen und sie wird seit dieser Zeit von LKW's und PKW's sowie Traktoren und Anhänger regelmäßig benützt. Da offensichtlich der bestehende Hydrant versetzt werden muss, ist vor Abtrag des Hydranten Ersatz zu schaffen, sodass der Feuerlöschschutz zu jeder Zeit gegeben ist. Die Oberflächenwässer und auch das Wasser aus dem geplanten Pool dürfen nicht in die bestehende private Entwässerung der Unterfertigten eingeleitet werden. Des Weiteren hat der Bauwerber dafür Sorge zu tragen, dass keine Schmutzwässer aus dem Baustellenbereich und vom Baustellenverkehr (z. B. Betonmischer) in die zuvor erwähnte private Entwässerung gelangen. Für die Nachtstunden sowie für Sonn- und Feiertage wird ein Bauverbot beantragt. Da für das geplante Bauvorhaben ein sehr schwerer LKW-Verkehr zu erwarten ist, wird eine Beweissicherung der Zufahrtsstraße beantragt. Allfällige Schäden sind vom Bauwerber zu tragen. Bedenken gibt es außerdem für die geplante Böschung zur Zufahrtsstraße von den Objekten xxx, xxx und xxx von 45 bis 50 Grad. Diese sollte unbedingt flacher ausgeführt werden, da diese Neigung für dauerhafte Böschungen im Erdbau unüblich und zu steil ist. Durch die geplante Böschung darf kein Material auf die oben erwähnte Zufahrtsstraße gelangen bzw. abgeschwemmt werden. Zusätzlich verlangen die Unterzeichner, dass das Bauvorhaben vollständig in der Natur abgesteckt wird. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
§ 6lit.
a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung.
§ 17Abs.
1 K-BO 1996 darf die Baubewilligung durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 darf die Baubewilligung durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Im Sinne des § 17 Abs. 2 leg. cit. darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sind. Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sind. § 24 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr.45/2015, legt fest: Paragraph 24, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr.45 aus 2015,, legt fest: „Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei VoIIgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen: „Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei VoIIgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen: a) den Parteien
§ 23Abs.
1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;den Parteien
Paragraph 23, Absatz eins, ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
- b)zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit.
- g)persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der Iit. h innerhalb einer Frist nach Iit. a erhoben haben; zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (Litera g,) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der Iit. h innerhalb einer Frist nach Iit. a erhoben haben;
- c)wurde den Anrainern
Iit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb der Frist nach Iit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben; wurde den Anrainern
Iit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb der Frist nach Iit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben; d) die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Iit. a von den Anrainern (lit. g) Einwendungen im Sinn der Iit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden; die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Iit. a von den Anrainern (Litera g,) Einwendungen im Sinn der Iit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
- e)über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden; über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden;
- f)die Behörde hat nur zu prüfen: 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; 2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften; die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften; 3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße; 4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung; 5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes; 6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (Iit.
- g)im Sinn der Iit. h;
- g)Anrainer sind 6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (Iit.
- g)im Sinn der Iit. h; ,
- g)Anrainer sind 1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind; 2. die Anrainer
§ 23Abs.
2 Iit. c und d; 2. die Anrainer
Paragraph 23, Absatz 2, Iit. c und d; h) die Anrainer
lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen
§ 23Abs.
3 Iit. b bis g zu erheben; die Anrainer
Litera g, Ziffer eins, sind nur berechtigt, Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 3, Iit. b bis g zu erheben; i) die Anrainer
Iit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen
§ 23Abs.
6 zu erheben; die Rechte als Anrainer
lit. g Z 1 bleiben unberührt; die Anrainer
Iit. g Ziffer 2, sind nur berechtigt, Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer
Litera g, Ziffer eins, bleiben unberührt; j) eine Prüfung der Behörde
§ 40findet nicht statt; "die Belege nach § 39 Abs.
2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren." eine Prüfung der Behörde
Paragraph 40, findet nicht statt; "die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren." § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr.45/2015, hat folgenden Inhalt: Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr.45 aus 2015,, hat folgenden Inhalt: ,,
(3)Anrainer
Abs. 2 Iit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über ,,
(3)Anrainer
Absatz 2, Iit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Absatz 3 a, - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b)die Bebauungsweise;
- c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d)die Lage des Vorhabens;
- e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f)die Bebauungshöhe;
- g)die Brandsicherheit;
- h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i)den Immissionsschutz der Anrainer." § 24 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr.45/2015, normiert: „wurde den Anrainern
lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Iit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;"Paragraph 24, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr.45 aus 2015,, normiert: „wurde den Anrainern
Litera a, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Iit. h innerhalb der Frist nach Litera a, erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;" III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das gegenständliche Vorhaben sieht die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus "xxx" auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit. a K-BO 1996 gegeben ist. Da es sich beim Zubau als auch im Gesamten (Bestandsgebäude und Zubau) um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat, ist das Vereinfachte Verfahren nach § 24 K-BO 1996 anzuwenden. Das gegenständliche Vorhaben sieht die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus "xxx" auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 gegeben ist. Da es sich beim Zubau als auch im Gesamten (Bestandsgebäude und Zubau) um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat, ist das Vereinfachte Verfahren nach Paragraph 24, K-BO 1996 anzuwenden. Im Vereinfachten Verfahren nach § 24 K-BO 1996 sind die Anrainer nur berechtigt Einwendungen
§ 23Abs.
3 lit. b bis g zu erheben. Dies sind Einwendungen hinsichtlich der Bebauungsweise, der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, der Lage des Vorhabens, der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, der Bebauungshöhe und der Brandsicherheit.Im Vereinfachten Verfahren nach Paragraph 24, K-BO 1996 sind die Anrainer nur berechtigt Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Dies sind Einwendungen hinsichtlich der Bebauungsweise, der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, der Lage des Vorhabens, der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, der Bebauungshöhe und der Brandsicherheit.
§ 24lit.
d K-BO 1996 darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den An- rainern (Iit. g) Einwendungen im Sinne der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden.
Paragraph 24, Litera d, K-BO 1996 darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Litera a, von den An- rainern (Iit. g) Einwendungen im Sinne der Litera h, nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden. Da die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen für die Behörde schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend sind, um das Vorhaben beurteilen zu können und die Behörde zum Ergebnis kommt, dass die vorgebrachten Einwendungen der Anrainer - wie unten begründet - keine Einwendungen im Sinne des § 24 lit. h dar- stellen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Da die dem Bauantrag beigefügten Unterlagen für die Behörde schlüssig, nachvollziehbar und ausreichend sind, um das Vorhaben beurteilen zu können und die Behörde zum Ergebnis kommt, dass die vorgebrachten Einwendungen der Anrainer - wie unten begründet - keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 24, Litera h, dar- stellen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Im Vereinfachten Verfahren hat die Behörde auf Basis des § 24 lit. f nur einen eingeschränkten Prüfumfang des Vorhabens. Diese Prüfung ergab, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übereinstimmt, die Abstandsvorschriften im Sinne der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften bzw. im Sinne des textlichen Bebauungsplanes „xxx Allgemein" eingehalten sind, eine Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße (Grundstück xxx, KG xxx) durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (Gehen und Fahren) über die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, welche einen (nicht kate- gorisierten) Privatweg darstellen, sichergestellt ist, die Wasserversorgung durch den Anschluss des bestehenden Objektes an die WVA xxx-Schiefling und die Abwasserentsorgung durch den bestehenden Anschluss des Bestandsobjektes an die Abwasserbeseitigungsanlage des AWVWW gegeben und damit sichergestellt ist, die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes laut Stellungnahme durch die Ortsbildpflegekommission vom 05.08.2015 gewahrt werden; und die Bestimmungen hinsichtlich der subjektiven Anrainerrechte (Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Lage des Vorhabens, Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, Bebauungshöhe und Brandsicherheit) eingehalten werden. Im Vereinfachten Verfahren hat die Behörde auf Basis des Paragraph 24, Litera f, nur einen eingeschränkten Prüfumfang des Vorhabens. Diese Prüfung ergab, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übereinstimmt, die Abstandsvorschriften im Sinne der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften bzw. im Sinne des textlichen Bebauungsplanes „xxx Allgemein" eingehalten sind, eine Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße (Grundstück xxx, KG xxx) durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (Gehen und Fahren) über die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, welche einen (nicht kate- gorisierten) Privatweg darstellen, sichergestellt ist, die Wasserversorgung durch den Anschluss des bestehenden Objektes an die WVA xxx-Schiefling und die Abwasserentsorgung durch den bestehenden Anschluss des Bestandsobjektes an die Abwasserbeseitigungsanlage des AWVWW gegeben und damit sichergestellt ist, die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes laut Stellungnahme durch die Ortsbildpflegekommission vom 05.08.2015 gewahrt werden; und die Bestimmungen hinsichtlich der subjektiven Anrainerrechte (Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Lage des Vorhabens, Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, Bebauungshöhe und Brandsicherheit) eingehalten werden.
§ 17Abs.
2 K-BO 1996 darf die Baubewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a K-BO 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine nach Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 darf die Baubewilligung für Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine nach Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
- a)Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,
- b)Wasserversorgung und
- c)Abwasserbeseitigung sichergestellt ist. Die baugegenständlichen Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx sind über den nicht öffentlichen, asphaltierten Privatweg der über die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx verläuft und die Objekte xxx erschließt, an die öffentliche Fahrstraße ,,Aicher Straße" - Grundstück xxx, KG xxx angebunden. Die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf diesem Privatweg ist grundbücherlieh eingetragen, sodass die Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Ebenso sind, durch die bereits vorhandenen Anschlüsse des Bestandsobjektes an die Wasserversorgungsanlage xxx-Schiefling und die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes Wörther See West die Wasserversorgung und auch die Abwasserbeseitigung sichergestellt. Das beantragte Vorhaben entspricht auch den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans, welcher die Widmung „Bauland-Wohngebiet" aufweist. Die Errichtung von Wohnhäusern, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, ist im Sinne des § 3 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 idgF. zulässig. Das beantragte Vorhaben entspricht auch den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans, welcher die Widmung „Bauland-Wohngebiet" aufweist. Die Errichtung von Wohnhäusern, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 idgF. zulässig. Die durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Prüfung ergab, dass das beantragte Vorhaben den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplans „VeIden Allgemein" entspricht. Die Ortsbildpflegekommission beurteilte in ihrer Sitzung am 05.08.2015 das Vorhaben als ortsbildverträglich. Zu den Einwendungen der xxx wird begründend ausgeführt: Dem Nachbar steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein beschränktes Mitspracherecht zu, und zwar in den in der Kärntner Bauordnung verankerten subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. b bis lit. g., welche oben dargestellt wurden. Dem Nachbar steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein beschränktes Mitspracherecht zu, und zwar in den in der Kärntner Bauordnung verankerten subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis Litera g,, welche oben dargestellt wurden. Der § 23 Abs. 8 K-BO 1996 hat zum Inhalt, dass Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind, auf die Entscheidung über den Antrag keinen Einfluss haben.Der Paragraph 23, Absatz 8, K-BO 1996 hat zum Inhalt, dass Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind, auf die Entscheidung über den Antrag keinen Einfluss haben. 1. Das Ersuchen der Einschreiterin, das Bauobjekt in der Natur abzustecken und einen gemeinsamen Ortsaugenschein durchzuführen, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in diesem Verfahren dar und ist dieser „Antrag" als unzulässig zurückzuweisen. Erläuternd wird ausgeführt, dass die Behörde im gegenständlichen Fall zur Entscheidung kam, dass die vorgelegten Unterlagen, in welche auch Akteneinsicht durch die Einschreiterin genommen wurde, ausreichend waren, um u. a. die Lage des Grundstückes und die Abstände zu den Grundstücksgrenzen festzustellen. Die Einschreiterin hat jedoch diesbezüglich keine Verletzung ihrer Nachbarrechte geltend gemacht. 2. Das Verlangen, dass die Zufahrt zum Waldgrundstück xxx, KG xxx über das gegenständliche Baugrundstück auch zukünftig gegeben sein muss, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und ist dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen und auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. 3. Das Vorbringen, dass das geplante Bauvorhaben durch die Nähe zum Wald der Einschreiterin einem erhöhten Schadensrisiko ausgesetzt ist und allfällige Haftungen abgelehnt werden, stellen keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen dar und sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen. 4. Ebenso als unzulässig zurückzuweisen ist das Vorbringen, dass durch die Bauführung keine Wurzeln beschädigt werden dürfen. Die Bauführung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 25.3.1997, 96/05/0278,
- ua)[Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 450] Zu den gemeinsam eingebrachten Einwendungen von xxx und xxx, xxx und xxx wird begründend ausgeführt: Im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein beschränktes Mitspracherecht zu steht, und zwar in den in der Kärntner Bauordnung verankerten subjektiv-öffentlichen Recht wie unter „lI. Rechtslage" in diesem Bescheid ausgeführt. Dem Nachbarn (Anrainer) kommen aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 114 ff zu § 23 K-BO 1996, S. 267). Dem Nachbarn (Anrainer) kommen aus den Vorschriften über die erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu vergleiche hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, , 4. Auflage, E 114 ff zu Paragraph 23, K-BO 1996, S. 267). Mangels entsprechenden Mitspracherechts können Anrainer im Bauverfahren daher nicht mit Erfolg die Frage thematisieren, ob die Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge gegeben ist. 1. Zu den Vorbringen der bestehenden Umkehre auf dem Grundstück xxx, KG xxx, welche durch das geplante Bauvorhaben eingeschränkt würde und eine Zulieferung zu den Objekten xxx, xxx und xxx nicht mehr möglich wäre und diese auch für Einsatzfahrzeuge benötigt wird, ist auszufüh-ren, dass diese Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der Kärntner Bauordnung darstellen, sondern als zivilrechtliche Vorbringen zu werten und dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind. Demzufolge sind die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen. Zu den Vorbringen der bestehenden Umkehre auf dem Grundstück xxx, , KG xxx, welche durch das geplante Bauvorhaben eingeschränkt würde und eine Zulieferung zu den Objekten xxx, xxx und xxx nicht mehr möglich wäre und diese auch für Einsatzfahrzeuge benötigt wird, ist auszufüh-ren, dass diese Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne der Kärntner Bauordnung darstellen, sondern als zivilrechtliche Vorbringen zu werten und dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten sind. Demzufolge sind die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen. Erläuternd wird angemerkt, dass die Behörde die Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße geprüft und festgestellt hat, dass der bestehende asphaltierte Privatweg für die Art, Lage und Verwendung des beantragten Vorhabens entspricht und die Benützung grundbücherlich sichergestellt ist. 2. Die Einwendung hinsichtlich einer ausreichenden Löschwasserversorgung bzw. die rechtzeitige Versetzung des Hydranten stellt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der Kärntner Bauordnung dar und ist als unzulässig zurückzuweisen. 3. Das Vorbringen, dass die Oberflächenwässer und das Wasser aus dem Pool nicht in die bestehende private Entwässerung der Einschreiter eingeleitet werden darf, stellt eine Angelegenheit dar, die dem Zivilrecht zuzuordnen und dem ordentlichen Rechtsweg vorhalten und demnach als unzulässig zurückzuweisen ist. Selbst wenn die Behörde dieses Vorbringen so bewertet, dass dies eine Einwendung hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verbringung der Oberflächenwässer ist und somit dem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht „Schutz der Gesundheit der Anrainer" zuzurechnen wäre, besteht im gegenständlichen Fall, durch die Anwendung des Vereinfachten Verfahrens kein Mitspracherecht der Anrainer und wäre auch hier wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Erläuternd wird hierzu ausgeführt, dass die Verbringung der Regenwässer in eine neu zu errichtende Sickeranlage erfolgt. Die Versickerung der Dachwässer vom Flachdach und der Terrasse werden im Sickerkoffer It. Angaben des Fachplaners zur Versickerung gebracht. Die Regenwässer der Zufahrt und des Aufgangs werden in Sickerschächten oder einem gleichwertigen Sickerkoffer zur Versickerung gebracht. Eine geotechnische Untersuchung und Sickerberechnung liegt diesem Bescheid zugrunde. Die Verbringung der Poolwässer wird durch die Erteilung einer Auflage geregelt. Erläuternd wird hierzu ausgeführt, dass die Verbringung der Regenwässer in eine neu zu errichtende Sickeranlage erfolgt. Die Versickerung der Dachwässer vom Flachdach und der Terrasse werden im Sickerkoffer römisch eins t. Angaben des Fachplaners zur Versickerung gebracht. Die Regenwässer der Zufahrt und des Aufgangs werden in Sickerschächten oder einem gleichwertigen Sickerkoffer zur Versickerung gebracht. Eine geotechnische Untersuchung und Sickerberechnung liegt diesem Bescheid zugrunde. Die Verbringung der Poolwässer wird durch die Erteilung einer Auflage geregelt. 4. Der Vorhalt, dass keine Schmutzwässer aus dem Baustellenbereich und vom Baustellenverkehr in die zuvor erwähnte private Entwässerung gelangen dürfen, stellt ebenfalls eine privatrechtliche Einwendung und kein Nachbarrecht im Sinne der Kärntner Bauordnung dar und ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Bauführung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH 25.3.1997, 96/05/0278,
- ua)[Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 450]. 5. Der Antrag, für die Nachtstunden sowie für Sonn- und Feiertage ein Bauverbot zu verhängen, wird als unzulässig zurückgewiesen, da dies kein Nachbarrecht im Sinne der Kärntner Bauordnung darstellt und derartige Anordnungen
§ 28K-BO 1996 der Behörde obliegen.
Der Antrag, für die Nachtstunden sowie für Sonn- und Feiertage ein Bauverbot zu verhängen, wird als unzulässig zurückgewiesen, da dies kein Nachbarrecht im Sinne der Kärntner Bauordnung darstellt und derartige Anordnungen
Paragraph 28, K-BO 1996 der Behörde obliegen.
- Der Antrag zur Aufnahme einer Beweissicherung für die Zufahrtsstraße wird als unzulässig zurückgewiesen. Einerseits wird dadurch keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinne der Kärntner Bauordnung geltend gemacht und zum anderen sind die Einschreiter nicht Eigentümer des Zufahrtsweges auf den Grundstücken xxx (Eigentümerinnen: xxx) und xxx (Eigentümer: xxx) beide KG xxx. Der Nachbar ist nicht zur Wahrung fremder Rechte legitimiert [Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, S. 252 ff). Die Kärntner Bauordnung statuiert keine subjektiv- öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht,
- Auflage, E 197 ff zu § 23 K-BO 1996, S. 278). Der Antrag zur Aufnahme einer Beweissicherung für die Zufahrtsstraße wird als unzulässig zurückgewiesen. Einerseits wird dadurch keine Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinne der Kärntner Bauordnung geltend gemacht und zum anderen sind die Einschreiter nicht Eigentümer des Zufahrtsweges auf den Grundstücken xxx (Eigentümerinnen: xxx) und xxx (Eigentümer: xxx) beide KG xxx. Der Nachbar ist nicht zur Wahrung fremder Rechte legitimiert [Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, S. 252 ff). Die Kärntner Bauordnung statuiert keine subjektiv- öffentlichen Rechte von Servitutsberechtigten vergleiche hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht,
- Auflage, E 197 ff zu Paragraph 23, K-BO 1996, S. 278).
- Zu den Ausführungen und Bewertungen hinsichtlich der geplanten Böschung ist auszuführen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht,
- Auflage, E 21 ff zu § 17 K-BO 1996, S. 192). Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend. Dieses Vorbringen stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne dieses Verfahrens dar und ist als unzulässig zurückzuweisen.Zu den Ausführungen und Bewertungen hinsichtlich der geplanten Böschung ist auszuführen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. vergleiche hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht,
- Auflage, E 21 ff zu Paragraph 17, K-BO 1996, S. 192). Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend. Dieses Vorbringen stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne dieses Verfahrens dar und ist als unzulässig zurückzuweisen. Erläuternd wird ausgeführt, dass Vorhaben nach § 6 a K-BO 1996 nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden dürfen. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärnt- ner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Erläuternd wird ausgeführt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, a K-BO 1996 nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden dürfen. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärnt- ner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich.
- Zum Verlangen, das Bauobjekt in der Natur abzustecken, stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht in diesem Verfahren dar und ist dieser „Antrag" als unzulässig zurückzuweisen. Erläuternd wird ausgeführt, dass die Behörde im gegenständlichen Fall zur Entscheidung kam, dass die vorgelegten Unterlagen, in welche auch Akteneinsicht genommen wurde, ausreichend waren, um u. a. die Lage des Grundstückes und die Abstände zu den Grundstücksgrenzen festzustellen. Diesbezüglich haben die Einschreiter jedoch keine Verletzung ihrer Nachbarrechte (begründend) geltend gemacht. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:
- Es sind die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung, bei Einhaltung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Auflagen gegeben.
- Die Anrainer xxx, xxx, xxx und die Rechtsnachfolgerin (Beschluss des BG Villach vom 23.09.2015) von xxx, xxx haben auf Grund der Beurteilung, dass alle ihre vorgebrachten Einwendungen unzulässig waren, im weiteren Verfahren ihre Stellung als Partei verloren. “ Gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 haben unter anderem die Beschwerdeführer xxx und xxx Berufung erhoben. Die Berufungen wurden mit nunmehr bekämpftem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 20.01.2016 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „I. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 18.08.2015, ha. eingelangt am 20.08.2015, haben xxx und xxx, xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus "xxx" auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx angesucht. Da sich das beantragte Projekt auf ein Gebäude bezieht, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat, hat die Baubehörde I. Instanz das sogenannte „Vereinfachte Verfahren" im Sinne des § 24 K-BO 1996 idgF. angewandt. Da sich das beantragte Projekt auf ein Gebäude bezieht, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat, hat die Baubehörde römisch eins. Instanz das sogenannte „Vereinfachte Verfahren" im Sinne des Paragraph 24, K-BO 1996 idgF. angewandt. Im Vereinfachten Verfahren hat die Behörde auf Basis des § 24 lit. f K-BO 1996 nur einen eingeschränkten Prüfumfang hinsichtlich des beantragten Vorhabens. Bei dieser Prüfung hat die Behörde I. Instanz festgestellt, dass Im Vereinfachten Verfahren hat die Behörde auf Basis des Paragraph 24, Litera f, K-BO 1996 nur einen eingeschränkten Prüfumfang hinsichtlich des beantragten Vorhabens. Bei dieser Prüfung hat die Behörde römisch eins. Instanz festgestellt, dass
- das Vorhaben mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan übereinstimmt,
- die Abstandsvorschriften im Sinne der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften bzw. im Sinne des textlichen Bebauungsplanes „xxx Allgemein" eingehalten sind, die Abstandsvorschriften im Sinne der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften bzw. im Sinne des textlichen Bebauungsplanes „xxx Allgemein" eingehalten sind,
- eine Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße ,,xxx" (Grundstück xxx, KG xxx) durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht (Gehen und Fahren) über die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, welche einen (nicht kategorisierten) Privatweg darstellen, sichergestellt ist,
- die Wasserversorgung durch den bestehenden Anschluss des Objektes xxx an die WVA xxx-Schiefling und die Abwasserentsorgung durch den bestehenden Anschluss des Bestandsobjektes an die Abwasserbeseitigungsanlage des AWVWW gegeben und damit sichergestellt ist,
- die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes laut Stellungnahme durch die Ortsbildpflegekommission vom 05.08.2015 gewahrt werden und
- die Bestimmungen hinsichtlich der subjektiven Anrainerrechte im Vereinfachten Verfahren (Bebauungsweise, Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, Lage des Vorhabens, Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, Be- bauungshöhe und Brandsicherheit) eingehalten werden. Im Vereinfachten Verfahren nach § 24 K-BO 1996 sind die Anrainer nur berechtigt Einwendungen
§ 23Abs.
3 lit. b bis g zu erheben. Dies sind Einwendungen hinsichtlich Im Vereinfachten Verfahren nach Paragraph 24, K-BO 1996 sind die Anrainer nur berechtigt Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Dies sind Einwendungen hinsichtlich
- der Bebauungsweise,
- der Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes,
- der Lage des Vorhabens,
- der Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken,
- der Bebauungshöhe und
- der Brandsicherheit. Auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung und der Feststellung, dass keine Abweisungsgründe gegeben sind, wurde im erstinstanzlichen Bauverfahren den Parteien
§ 23Abs.
1 K-BO 1996 die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, eine schriftliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben abzugeben. Auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung und der Feststellung, dass keine Abweisungsgründe gegeben sind, wurde im erstinstanzlichen Bauverfahren den Parteien
Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung, eine schriftliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben abzugeben. Die Behörde I. Instanz hat im Sinne des § 24 lit. d K-BO 1996 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 abgesehen, da eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich war und sämtliche Einwendungen der Anrainer als unzulässig beurteilt und zurückgewiesen wurden, zumal keine Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte erkannt wurde. Die Behörde römisch eins. Instanz hat im Sinne des Paragraph 24, Litera d, K-BO 1996 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, abgesehen, da eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich war und sämtliche Einwendungen der Anrainer als unzulässig beurteilt und zurückgewiesen wurden, zumal keine Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte erkannt wurde. Da die Voraussetzungen im Sinne des § 17 Abs. 2 K-BO 1996 gegeben waren, hat der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 28.10.2015, xxx und xxx, beide xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus "xxx", welches zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen, erteilt. Da die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 gegeben waren, hat der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 28.10.2015, , xxx und xxx, beide xxx, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus "xxx", welches zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, auf den Grundstücken xxx und xxx, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen, erteilt. Gleichzeitig wurden mit dieser Erledigung die im Verfahren gestellten Anträge sowie die vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen und ihnen die ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren aberkannt. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid sowie der Aberkennung der ParteisteIlung vom 28.10.2015, übernommen von allen Berufungswerbern am 02.11.2015, erheben die Berufungswerber nunmehr fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, datiert und eingebracht am 16.11.2015, an den Gemeindevorstand mit folgendem Inhalt: Als Berufungsgründe werden • die Verletzung von Verfahrensvorschriften und • unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Einzelnen wird ausgeführt: 1. Zum Sachverhalt Mit dem bekämpften Bescheid hat die erstinstanzliche Baubehörde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus „xxx“, Grundstücke xxx und xxx je KG xxx, erteilt. Mit dem bekämpften Bescheid hat die erstinstanzliche Baubehörde die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus „xxx“, Grundstücke xxx und xxx je , KG xxx, erteilt. Ich, xxx, bin grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft , xxx, deren Gutsbestand aus den Grundstücken xxx und xxx gebildet wird, mit dem darauf befindlichen Haus xxx, Ich, xxx, bin grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft xxx, KG xxx, deren Gutsbestand aus dem Grundstück xxx gebildet wird. Wir, xxx, sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer der Liegenschaft xxx, KG xxx xxx, deren Gutsbestand aus den Grundstücken xxx, mit dem darauf befindlichen Haus xxx gebildet wird. Wir, Berufungswerber, sind durch genanntes Bauvorhaben bzw. durch die erteilte Baubewilligung in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbar betroffen, weshalb wir durch unsere rechtzeitig, aufgrund der Verständigung der erstinstanzlichen Baubehörde über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vom 14.09.2015 am 23.09.2015 (xxx) und am 28.09.2015 (u. a. xxx, xxx} eingebrachten Einwendungen gegen die Errichtung des Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus „xxx, xxx" auf Grst. xxx und xxx, je KG xxx, aufgrund der Verletzung von uns zukommenden subjektiv- öffentlichen Rechten welche in der Folge noch dargestellt werden, ParteisteIlung erlangen. Wir, Berufungswerber, sind durch genanntes Bauvorhaben bzw. durch die erteilte Baubewilligung in unseren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbar betroffen, weshalb wir durch unsere rechtzeitig, aufgrund der Verständigung der erstinstanzlichen Baubehörde über die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vom 14.09.2015 am 23.09.2015 (xxx) und am 28.09.2015 (u. a. xxx, xxx} eingebrachten Einwendungen gegen die Errichtung des Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus „xxx, xxx" auf Grst. xxx und xxx, je , KG xxx, aufgrund der Verletzung von uns zukommenden subjektiv- öffentlichen Rechten welche in der Folge noch dargestellt werden, ParteisteIlung erlangen. 2. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:
- a)Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren ist mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, durch die der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde und wir auch in unseren Parteienrechten verkürzt wurden. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG). Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, AVG). Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind primär die Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Soweit diese hierüber keine Anordnung enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (§ 39 AVG). Soweit diese hierüber keine Anordnung enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Paragraph 39, AVG). Jeder Partei muss insbesondere Gelegenheit gegeben werden, alle zur Sache gehörenden Ansichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sach- verständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen, sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern (§ 43 Abs. 3 AVG). Jeder Partei muss insbesondere Gelegenheit gegeben werden, alle zur Sache gehörenden Ansichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sach- verständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen, sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern (Paragraph 43, Absatz 3, AVG). Lediglich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 AVG). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (Paragraph 45, AVG). Diesen vom Gesetz normierten Anforderungen wird das Verfahren erster Instanz in gegenständlicher Angelegenheit jedenfalls nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen:
- b)Zur Aberkennung der ParteisteIlung im weiteren Verfahren: Wie bereits oben ausgeführt, haben wir mit Stellungnahmen vom 23.09.2015 bzw. vom 28.09.2015 beachtliche Einwendungen erhoben. Zu Unrecht hat die erstinstanzliche Behörde sämtliche unsere Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen, worauf in weitere Folge einzugehen sein wird.
- aa)Verunmöglichung der „Umkehre": Im Bereich des vorgesehenen Bauplatzes auf den Baugrundstücken xxx und xxx, je KG xxx, besteht im westlichen bzw. nordwestlichen Bereich ein Umkehrbereich bzw. eine sogenannte „Umkehre“: die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und baulichen Lage der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße für sämtliche Zu- und Abfahrten für sämtliche Anrainer - so auch uns Berufungswerber - unbedingt notwendig ist. Insbesondere ist die weitere Aufrechterhaltung der Umkehre auf den Grundstücken xxx (westlicher Bereich) und xxx (nordwestlicher Bereich), je KG xxx, für die An- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen, wie Rettungswagen und Feuerwehr unbedingt notwendig. Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach den Projektunterlagen derart geplant, dass die weitere Befahrung der Umkehre im bisherigen Umfang durch Verbauung mit der Garagenabfahrt und darüber befindlicher Terrassenfläche verunmöglicht würde. Wegen Verunmöglichung der weiteren Zu- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen, insbesondere solchen der Feuerwehr, wird der Brandschutz verletzt. Unsere diesbezügliche Einwendung ist nach § 23 Abs. 3 lit.
- g)iVm § 24 lit
- h)K-BO 1996 beachtlich, was die Erstbehörde zu Unrecht verkannt hat. Unsere diesbezügliche Einwendung ist nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera g,) in Verbindung mit Paragraph 24, , Litera h,) K-BO 1996 beachtlich, was die Erstbehörde zu Unrecht verkannt hat.
- bb)Verunmöglichung der Zufahrt zum Gst xxx: Die bisherige Zufahrt zum Grundstück xxx, xxx, erfolgte berechtigterweise aufgrund einer eingeräumten, jedenfalls aber durch mehr als 30-jährige Ausübung ersessenen Dienstbarkeit des Fahrrechtes über die gegenständlichen Baugrundstücke xxx und xxx, je KG xxx, Die weitere Befahrung wird durch das gegenständliche Bauvorhaben verunmöglicht. Dies wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde nicht berücksichtigt, sodass der Bescheid auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
- cc)Gefahr durch umstürzende Bäume auf Gst xxx: Das Grundstück xxx ist als Waldparzelle mit Bäumen bewachsen. Ursprünglich handelte es sich auch beim Gst xxx, KG xxx, um eine bewaldete Fläche. Die nunmehrigen Randbäume sind verstärkter Witterung, insbesondere Wind und Schnee ausgesetzt. Der mit gegenständlichem Bauprojekt heranrückende Zubau von Wohnhaus mit Terrasse und (Tief-)Garage im nordwestlichen Bereich des Gst xxx, KG xxx, ist aufgrund seiner Lage von allfällig umstürzenden Bäume bedroht. Auch diese bei richtiger Betrachtung beachtliche Einwendung nach § 23 Abs. 3 Ii.
- d)iVm § 24 lit
- h)K-BO 1996 wurde von der Erstbehörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Auch diese bei richtiger Betrachtung beachtliche Einwendung nach Paragraph 23, Absatz 3, römisch eins i.
- d)in Verbindung mit Paragraph 24, Litera h,) K-BO 1996 wurde von der Erstbehörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Die Erstbehörde hat insbesondere unsere soeben dargelegten, rechtzeitig eingewandten Einwendungen unbeachtet belassen. Richtigerweise wären diese zu beachten und in der Sache zu prüfen gewesen, was unterblieben ist. Folge daraus wäre, dass uns die ParteisteIlung als Anrainer nach wie vor zukommt.
- c)Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 K-BO 1996: c) Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, K-BO 1996:
§ 24
lit d) K-BO 1996 darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 leg. cit. nur absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund Aufforderung nach lit
- a)von den Anrainern im Sinne lit
- g)des § 24 leg. cit. Einwendungen im Sinne des lit
- h)leg. cit. nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden.
Paragraph 24, Litera d,) K-BO 1996 darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nur absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund Aufforderung nach Litera a,) von den Anrainern im Sinne Litera g,) des Paragraph 24, leg. cit. Einwendungen im Sinne des , Litera h,) leg. cit. nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden. Wie bereits oben ausgeführt, haben wir mit Stellungnahmen vom 23.09.2015 bzw, 28.09.2015 beachtliche Einwendungen erhoben, die im Rahmen einer mündlichen Bauverhandlung zu behandeln gewesen wären. Begründend wird auf obige Ausführungen zu den von der Erstbehörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen unter Pkt. 2.
- b)ausdrücklich verwiesen und wird dieses auch zum Vorbringen dieses Abschnittes der Berufung erhoben. Die Durchführung der mündlichen Bauverhandlung ist zu Unrecht unterblieben. Der Bescheid ist dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. 3. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Sämtliche obige Ausführungen zu Pkt. 2., insbesondere Pkt. 2.
- b)werden sinngemäß auch zum Vorbringen dieses Abschnittes der Berufung erhoben. Die Behörde hat sämtliche von uns erhobenen Einwendungen als Unrecht als nicht subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 23 Abs. 3 lit
- g)und
- d)iVm § 24 lit
- h)K-BO 1996 qualifiziert. Die Behörde hat sämtliche von uns erhobenen Einwendungen als Unrecht als nicht subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera g,) und
- d)in Verbindung mit Paragraph 24, Litera h,) , K-BO 1996 qualifiziert. Wir stellen sohin den Antrag Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx möge 1. Der Berufung Folge geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass das Ansuchen bzw. der Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus xxx, Grundstücke xxx und xxx je KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen die Bewilligung abgewiesen wird; 2. in eventu: der Berufung Folge geben; den angefochtenen Bescheid beheben und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in der Sache neu zu entscheiden; 3. in eventu: der Berufung Folge geben; den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzen untergeordnete Behörde zurückverweisen. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§ 94Abs.
1 K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.
Paragraph 94, Absatz eins, K-AGO entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 66Abs.
4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 17Abs.
1 K-BO 1996 darf die Baubewilligung durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 darf die Baubewilligung durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Im Sinne des § 17 Abs. 2 leg. cit. darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sind. Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sind. § 24 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr.45/2015, legt fest: Paragraph 24, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr.45 aus 2015,, legt fest: „Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen: „Für Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e gelten die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen dieses und des 8. Abschnittes, sofern sie sich auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen haben, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, beziehen: a) den Parteien
§ 23Abs.
1 ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben; den Parteien
Paragraph 23, Absatz eins, ist binnen zwei Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu geben;
- b)zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (lit.
- g)persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb einer Frist nach lit. a erhoben haben; zur mündlichen Verhandlung sind nur jene Anrainer (Litera g,) persönlich zu laden, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb einer Frist nach Litera a, erhoben haben;
- c)wurde den Anrainern
lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben; wurde den Anrainern
Litera a, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb der Frist nach Litera a, erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben; d) die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern (lit. g) Einwendungen im Sinn der lit. h nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden; die Behörde darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Litera a, von den Anrainern (Litera g,) Einwendungen im Sinn der Litera h, nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden;
- e)über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (§§ 9 bis 12) zu entscheiden; über den Antrag ist unverzüglich, spätestens aber binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrages (Paragraphen 9 bis 12) zu entscheiden;
- f)die Behörde hat nur zu prüfen: 1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; 2. die Einhaltung der Abstandsvorschriften der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften; die Einhaltung der Abstandsvorschriften der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften; 3. die Sicherstellung der Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße; 4. die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung; 5. die Wahrung der Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Schutzes des Ortsbildes; 6. die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (lit.
- g)im Sinn der lit. h; die Wahrung der subjektiven Rechte der Anrainer (Litera g,) im Sinn der Litera h,;
- g)Anrainer sind 1. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und jener Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind; 2. die Anrainer
§ 23Abs.
2 lit. c und d;2. die Anrainer
Paragraph 23, Absatz 2, Litera c und d; h) die Anrainer
lit. g Z 1 sind nur berechtigt, Einwendungen
§ 23Abs.
3 lit. b bis g zu er- heben; die Anrainer
Litera g, Ziffer eins, sind nur berechtigt, Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu er- heben; i) die Anrainer
lit. g Z 2 sind nur berechtigt, Einwendungen
§ 23Abs.
6 zu erheben; die Rechte als Anrainer
lit. g Z 1 bleiben unberührt; die Anrainer
Litera g, Ziffer 2, sind nur berechtigt, Einwendungen
Paragraph 23, Absatz 6, zu erheben; die Rechte als Anrainer
Litera g, Ziffer eins, bleiben unberührt; j) eine Prüfung der Behörde
§ 40findet nicht statt; „die Belege nach § 39 Abs.
2 sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren." eine Prüfung der Behörde
Paragraph 40, findet nicht statt; „die Belege nach Paragraph 39, Absatz 2, sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren." § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr.45/2015, hat folgenden Inhalt: Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr.45 aus 2015,, hat folgenden Inhalt: „
(3)Anrainer
Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über „
(3)Anrainer
Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Absatz 3 a, - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b)die Bebauungsweise;
- c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d)die Lage des Vorhabens;
- e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f)die Bebauungshöhe;
- g)die Brandsicherheit;
- h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i)den Immissionsschutz der Anrainer." § 24 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr.45/2015, normiert: „wurde den Anrainern
lit. a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der lit. h innerhalb der Frist nach lit. a erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;" Paragraph 24, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, LGBI. Nr. 62 aus 1996, in der Fassung LGBI. Nr.45 aus 2015,, normiert: „wurde den Anrainern
Litera a, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so bleiben im weiteren Verfahren nur jene Anrainer Parteien, die Einwendungen im Sinn der Litera h, innerhalb der Frist nach Litera a, erhoben und in einer allfälligen mündlichen Verhandlung aufrechterhalten haben;" III. Erwägungen und Ergebnis römisch drei. Erwägungen und Ergebnis Die Berufungsbehörde schließt sich dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis der durchgeführten Vorprüfungen vom 03.09.2015 und 08.09.2015, der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 05.08.2015 sowie den Ausführungen der I. Instanz im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 24 lit. f K-BO 1996 vollinhaltlich an und kommt zum Ergebnis, dass keine Versagungsgründe für die Erteilung der Baubewilligung gegeben sind. Die Berufungsbehörde schließt sich dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis der durchgeführten Vorprüfungen vom 03.09.2015 und 08.09.2015, der Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vom 05.08.2015 sowie den Ausführungen der römisch eins. Instanz im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des , Paragraph 24, Litera f, K-BO 1996 vollinhaltlich an und kommt zum Ergebnis, dass keine Versagungsgründe für die Erteilung der Baubewilligung gegeben sind. Wie auch die Baubehörde I. Instanz gelangt die II. Instanz zur Ansicht, dass die Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist, sodass von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Die vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerber sind nicht als Einwendungen im Sinne des § 24 lit. h iVm. § 23 Abs. 3 lit. b bis g zu qualifizieren.Wie auch die Baubehörde römisch eins. Instanz gelangt die römisch zwei. Instanz zur Ansicht, dass die Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist, sodass von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Die vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerber sind nicht als Einwendungen im Sinne des Paragraph 24, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g zu qualifizieren. Ebenso schließt sich die Berufungsbehörde der Rechtsansicht und der rechtlichen Beurteilung der I. Instanz im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit der Anrainer im Vereinfachten Verfahren vollinhaltlich an und legt die rechtlichen Ausführungen (III. Erwägungen -Seite 7
- ff)und Begründungen zu den Einwendungen in der Baubewilligung vom 28.10.2015, dieser Entscheidung zugrunde und kommt wie schon die Baubehörde I. Instanz zum Ergebnis (Seite 10), dass Ebenso schließt sich die Berufungsbehörde der Rechtsansicht und der rechtlichen Beurteilung der römisch eins. Instanz im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit der Anrainer im Vereinfachten Verfahren vollinhaltlich an und legt die rechtlichen Ausführungen (römisch drei. Erwägungen -Seite 7
- ff)und Begründungen zu den Einwendungen in der Baubewilligung vom 28.10.2015, dieser Entscheidung zugrunde und kommt wie schon die Baubehörde römisch eins. Instanz zum Ergebnis (Seite 10), dass 1. die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung unter Einhaltung der angeführten Auflagen gegeben waren, 2. die Einwendungen der Berufungswerber als unzulässig zurückzuweisen waren und 3. dadurch die Stellung als Partei im Sinne des § 24 lit. c K-BO 1996 verloren gegangen ist. dadurch die Stellung als Partei im Sinne des Paragraph 24, Litera c, K-BO 1996 verloren gegangen ist. Zu den in der Berufung ausgeführten Behauptung, dass eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vorliegt ist auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde und durch die rechtliche Beurteilung, dass die vorgebrachten Einwendungen keine Einwendungen im Sinne des § 24 lit. h darstellen auch zulässigerweise von einer Verhandlung Abstand genommen wurde. Zu den in der Berufung ausgeführten Behauptung, dass eine Verletzung der Verfahrensvorschriften vorliegt ist auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde und durch die rechtliche Beurteilung, dass die vorgebrachten Einwendungen keine Einwendungen im Sinne des Paragraph 24, Litera h, darstellen auch zulässigerweise von einer Verhandlung Abstand genommen wurde. Im Lichte des § 24 lit.
- c)K-BO 1996 wurde die ParteisteIlung mangels Vorliegen zulässiger und begründeter Einwendungen im Sinne der lit. h richtigerweise aberkannt. Im Lichte des Paragraph 24, Litera c,) K-BO 1996 wurde die ParteisteIlung mangels Vorliegen zulässiger und begründeter Einwendungen im Sinne der Litera h, richtigerweise aberkannt. Die Berufungswerber haben in ihrer Berufung vom 16.11.2015 ihre im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwendungen nicht zur Gänze im Berufungsverfahren wiederholt, weshalb im Folgenden nur auf die in der neuerlich vorgebrachten eingegangen wird: zu
- aa)Verunmöglichung der „Umkehre": Dieses Vorbringen stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der Kärntner Bauordnung dar, sondern ist als zivilrechtlicher Einwand zu werten, welcher dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist. Demzufolge ist diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen.
§ 23Abs.
3 lit g) K-BO 1996 steht den Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern trifft dies vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht etwa dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihnen hingegen nicht eingeräumt (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0001, 12.12.2013, 2013/06/0195, 18.12.2007,2003/06/0016, uva). Diesen Ausführungen zu Folge ist, diese Einwendungen nicht als Nachbarrecht zu qualifizieren und als unzulässig zu- rückweisen.
Paragraph 23, Absatz 3, Litera g,) K-BO 1996 steht den Nachbarn eines Bauverfahrens ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihnen ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern trifft dies vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht etwa dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihnen hingegen nicht eingeräumt vergleiche VwGH 08.09.2014, 2013/06/0001, 12.12.2013, 2013/06/0195, 18.12.2007,2003/06/0016, uva). Diesen Ausführungen zu Folge ist, diese Einwendungen nicht als Nachbarrecht zu qualifizieren und als unzulässig zu- rückweisen. Zu
- bb)Verunmöglichkung der Zufahrt zum Gst xxx: Dieses Vorbringen umfasst ebenfalls eine Einwendung, die nicht unter den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne der Kärntner Bauordnung zu subsumieren ist. Diese Einwendung ist dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu
- cc)Gefahr durch umstürzende Bäume auf Gst xxx: Das Vorbringen, dass das geplante Gebäude aufgrund der Randlage zum Waldgrundstück xxx von allfällig umstürzenden Bäumen bedroht ist, stellt kein Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. d iVm § 24 lit
- h)K-BO 1996 dar; die Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit obliegt der Baubehörde, weshalb dieser Einwand als unzulässig zurückweisen ist. Das Vorbringen, dass das geplante Gebäude aufgrund der Randlage zum Waldgrundstück xxx von allfällig umstürzenden Bäumen bedroht ist, stellt kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 24, Litera h,) K-BO 1996 dar; die Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit obliegt der Baubehörde, weshalb dieser Einwand als unzulässig zurückweisen ist. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage wird den Anträgen der Berufungswerber nicht stattgegeben und war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 20.01.2016 haben xxx und xxx Beschwerde erhoben. In dieser wird ausgeführt wie folgt: „Die Beschwerdeführer erheben gegen den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 20.01.2016, xxx, nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, machen als Rechtsmittelgründe Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führen dazu aus wie folgt: Mit bekämpftem Bescheid weist die belangte Behörde die Berufung der Berufungswerber im wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine der in der Berufung geltend gemachten Gründe vorliegen würden, weshalb auch im Lichte des § 24 lit. c K-BO 1996 die ParteisteIlung mangels Vorliegen zulässiger und begründeter Einwendungen im Sinne der lit. h richtigerweise aberkannt wurde. Mit bekämpftem Bescheid weist die belangte Behörde die Berufung der Berufungswerber im wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine der in der Berufung geltend gemachten Gründe vorliegen würden, weshalb auch im Lichte des Paragraph 24, Litera c, K-BO 1996 die ParteisteIlung mangels Vorliegen zulässiger und begründeter Einwendungen im Sinne der Litera h, richtigerweise aberkannt wurde. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren ist mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, durch die der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde und die Beschwerdeführer auch in ihren Parteienrechten verkürzt wurden. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG). Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind primär die Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, AVG). Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind primär die Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Soweit diese hierüber keine Anordnung erhalten, hat die Behörde von Amtswegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (§ 39 AVG). Jeder Partei mussSoweit diese hierüber keine Anordnung erhalten, hat die Behörde von Amtswegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Paragraph 39, AVG). Jeder Partei muss, insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Ansichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen, sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern (§ 43 Abs. 3 AVG). insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Ansichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen, sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern (Paragraph 43, Absatz 3, AVG). Lediglich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 AVG). Lediglich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (Paragraph 45, AVG). Diesen vom Gesetz normierten Anforderungen wird das Verfahren erster Instanz in gegenständlicher Angelegenheit jedenfalls nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen: Zur Aberkennung der ParteisteIlung im weiteren Verfahren: Wie bereits oben ausgeführt haben die Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 23.09.2015 bzw. 28.09.2015 beachtliche Einwendungen erhoben. Zu Unrecht hat die erstinstanzliche Behörde sämtliche der Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen, worauf in weiterer Folge einzugehen sein wird. Verhinderung der „Umkehre": Im Bereich des vorgesehenen Bauplatzes auf den Baugrundstücken xxx und xxx, je GB xxx, besteht im westlichen bzw. nordwestlichen Bereich ein Umkehrbereich bzw. eine sogenannte „Umkehre", die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und baulichen Lage der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße für sämtliche Zu- und Abfahrten für sämtliche Anrainer - so auch für die Beschwerdeführer - unbedingt notwendig ist. Insbesondere ist die Aufrechterhaltung der Umkehre auf den Grundstücken xxx (westlicher Bereich) und xxx (nordwestlicher Bereich) für die An- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen, wie Rettungswagen und Feuerwehr unbedingt notwendig. Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach den Projektunterlagen derart geplant, dass das weitere Befahren der Umkehre im bisherigen Umfang durch Verbauung mit der Garagenabfahrt und darüber befindlicher Terrassenfläche unmöglich gemacht würde. Wegen Verhinderung der weiteren Zu- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen, insbesondere solchen der Feuerwehr, wird der Brandschutz verletzt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind nach § 23 Abs. 3 lit. g iVm § 24 lit h K-BO 1996 beachtlich, was die Erstbehörde zu Unrecht verkannt hat. Insbesondere ist die Aufrechterhaltung der Umkehre auf den Grundstücken xxx (westlicher Bereich) und xxx (nordwestlicher Bereich) für die An- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen, wie Rettungswagen und Feuerwehr unbedingt notwendig. Das gegenständliche Bauvorhaben ist nach den Projektunterlagen derart geplant, dass das weitere Befahren der Umkehre im bisherigen Umfang durch Verbauung mit der Garagenabfahrt und darüber befindlicher Terrassenfläche unmöglich gemacht würde. Wegen Verhinderung der weiteren Zu- und Abfahrt von Einsatzfahrzeugen, insbesondere solchen der Feuerwehr, wird der Brandschutz verletzt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer sind nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 24, Litera h, K-BO 1996 beachtlich, was die Erstbehörde zu Unrecht verkannt hat. Informativ wird darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer eine Klage wegen Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Fahrens auf der Umkehre xxx eingebracht hat. Verhinderung der Zufahrt zum Grundstück xxx: Die bisherige Zufahrt zum Grundstück xxx GB xxx erfolgte berechtigterweise aufgrund einer eingeräumten, jedenfalls aber durch mehr als 30jährige Ausübung ersessenen Dienstbarkeit des Fahrrechtes über die gegenständlichen Baugrundstücke xxx und xxx. Das weitere Befahren wird durch das gegenständliche Bauvorhaben unmöglich gemacht. Dies wurde von der erstinstanzlichen Baubehörde nicht berücksichtigt, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Informativ wird darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Klage wegen Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Fahrens auf der Umkehre beim xxx eingebracht hat. Gefahr durch umstürzende Bäume auf Grundstück xxx: Das Grundstück xxx ist als Waldparzelle mit Bäumen bewachsen. Ursprünglich handelte es sich auch beim Grundstück xxx um eine bewaldete Fläche. Die nunmehrigen Randbäume sind verstärkter Witterung, insbesondere Wind und Schnee ausgesetzt. Der mit gegenständlichem Bauprojekt heranrückende Zubau von Wohnhaus mit Terrasse und (Tief-)Garage im nordwestlichen Bereich des Grundstückes xxx ist aufgrund seiner Lage von allfällig umstürzenden Bäumen bedroht. Auch diese bei richtiger Betrachtung beachtliche Einwendung nach § 23 Abs. 3 lit. d iVm § 24 lit h K-BO 1996 wurde von der Erstbehörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Auch diese bei richtiger Betrachtung beachtliche Einwendung nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 24, Litera h, K-BO 1996 wurde von der Erstbehörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, wodurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Die Erstbehörde hat insbesondere die soeben dargelegten und rechtzeitig eingewandten Einwendungen der Beschwerdeführung unbeachtet gelassen. Richtigerweise wären diese zu beachten und in der Sache zu prüfen gewesen, was unterblieben ist. Folge daraus wäre, dass den Beschwerdeführern ParteisteIlung als Anrainer nach wie vor zukommt. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 K-BO 1996: Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, K-BO 1996:
§ 24lit.
d K-BO 1996 darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 16Abs.
1 leg. cit. nur absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach lit. a von den Anrainern im Sinne lit. g des § 24 leg. cit. Einwendungen im Sinne der lit. h leg. cit. nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden.
Paragraph 24, Litera d, K-BO 1996 darf die Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. nur absehen, wenn eine Beurteilung des Vorhabens ausschließlich aufgrund der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen möglich ist und aufgrund der Aufforderung nach Litera a, von den Anrainern im Sinne Litera g, des Paragraph 24, leg. cit. Einwendungen im Sinne der Litera h, leg. cit. nicht oder nicht fristgerecht erhoben wurden. Wie bereits oben ausgeführt haben die Beschwerdeführer mit Stellungnahmen vom 23.09.2015 bzw. 28.09.2015 beachtliche Einwendungen erhoben, die im Rahmen einer mündlichen Bauverhandlung zu behandeln gewesen wären. Begründend wird auf obige Ausführungen zu den von der Erstbehörde zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesenen Einwendungen unter Punkt 2b. ausdrücklich verwiesen und wird dieses auch zum Vorbringen dieses Abschnittes der Beschwerde erhoben. Die Durchführung der mündlichen Bauverhandlung ist zu Unrecht unterblieben. Der Bescheid ist auch dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Sämtliche Ausführungen werden sinngemäß auch zum Vorbringen dieses Abschnittes der Beschwerde erhoben. Die Behörde hat sämtliche der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zu Unrecht als nicht subjektiv öffentliche Rechte im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. g und d iVm § 24 lit. h K-BO 1996 qualifiziert. Die Behörde hat sämtliche der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen zu Unrecht als nicht subjektiv öffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera g und d in Verbindung mit Paragraph 24, Litera h, K-BO 1996 qualifiziert. Die Beschwerdeführer stellen sohin den ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
- eine mündliche Verhandlung anberaumen und
- der Beschwerde der Beschwerdeführer Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass das Ansuchen bzw. der Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage als Zubau zum bestehenden Wohnhaus xxx, Grundstücke xxx und xxx, beide GB xxx, nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen die Bewilligung abgewiesen wird;
- der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.“ Die belangte Behörde hat den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.04.2016 hat am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser hat der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung xxx, folgendes Gutachten erstattet: „Die Abstandsflächen sind im Lageplan eingezeichnet. Der Grenzabstand der Terrasse zur angrenzenden Parzelle xxx beträgt 2,63 m, Grenzabstand des unteren Geschoßes hat einen Grenzabstand von 3,00 m und der Grenzabstand des zweigeschossigen Neubaues zur Parzelle xxx beträgt 3,64 m. Die in den Ansichten kodierte Höhe des zweigeschossigen Neubaues vom projektierten Gelände wurde im Lageplan mit 6/10 dieser Höhe entsprechend den K-BV umgerechnet und im Lageplan dargestellt. Auflagenpunkt
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 ist geeignet der Gefahr durch Windbruch, Schneebruch, sowie umstürzende Bäume von der Parz: xxx, KG xxx, entgegen zu wirken. Eine Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach § 8 der K-BV ist nicht erforderlich. Auflagenpunkt
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 ist geeignet der Gefahr durch Windbruch, Schneebruch, sowie umstürzende Bäume von der Parz: xxx, KG xxx, entgegen zu wirken. Eine Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach Paragraph 8, der K-BV ist nicht erforderlich. Die Standsicherheit des Neubaues ist durch die geforderte Verstärkungsmaßnahme, wie sie in der Auflage 8 des Bescheides des Bürgermeisters definiert ist, gewährleistet. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: An der Nordwestecke des zweigeschossigen Neubaues besteht eine Abschrägung aus der sich ein Pultdach ergibt, dessen traufseitiger Punkt auf einer Höhe von 5,81 m über dem projektierten Gelände liegt. Infolge dessen ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche zur Parzelle xxx von lt. Plan 3,48 m, welche auch im Lageplan dargestellt und kotiert ist. An der Nordwestecke des zweigeschossigen Neubaues besteht eine Abschrägung aus der sich ein Pultdach ergibt, dessen traufseitiger Punkt auf einer Höhe von , 5,81 m über dem projektierten Gelände liegt. Infolge dessen ergibt sich eine Tiefe der Abstandsfläche zur Parzelle xxx von lt. Plan 3,48 m, welche auch im Lageplan dargestellt und kotiert ist. Das Untergeschoß mit der darüber liegenden Terrasse hat an der höchsten Stelle eine Höhe über dem projektierten Gelände von 2,39 m. In diesem Fall würde sich entsprechend der K-BV eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3 m ergeben und ist in diesem Fall entsprechend den K-BV eine Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3,0 m einzuhalten. Dieser 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze der Parzelle xxx ist im gegenständlichen Projekt auch in den Plänen dargestellt und kotiert. Die im Lageplan und auch im Erdgeschoßplan dargestellten und kotierten Abstände zur Grundstücksgrenze zur Parzelle xxx sind in der Ausführung einzuhalten. Dies unabhängig vom tatsächlichen Grenzverlauf der sich in der Natur darstellt. Die Auflage Nr. 8 des Bescheides des Bürgermeisters hat den Zweck sicherzustellen, dass es im Falle von Wind- oder Schneebruch oder umstürzenden Bäumen, welche das Gebäude treffen, nicht zum Versagen des Tragwerkes kommt und damit letztendlich dem Schutz der Personen, welche sich im Gebäude aufhalten, dient. Die Auflage Nr. 8 des Bescheides betrifft sämtliche tragenden Elemente und schließt damit alle Dachkonstruktionen ein. Auch die Terrasse ist als Dachkonstruktion zu sehen, welche als oberste Geschoßdecke des Garagengeschoßes die Funktion eines Daches übernimmt. Die Verstärkungsmaßnahmen, die sich aus der Auflage 8 ergeben, dienen nicht zum Schutz von Personen, die sich auf diesen Dachflächen und somit auch auf der Terrasse aufhalten. Wie aus der Baubeschreibung hervorgeht, beträgt die Bruttogrundrissfläche des gesamten Gebäudes, welches den Bestand und den Neubau einschließt, 499,34 m². Nach augenscheinlicher Beurteilung der vorliegenden Planunterlagen, insbesondere der Ansichten der Nord-, Süd- und Westfassade, ist anzunehmen, dass die Überprüfung der Geschossigkeit des Kellergeschoßes des bautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx nachvollziehbar und richtig ist und es sich beim Kellergeschoß um kein Vollgeschoß handelt. Eine exakte Berechnung der Kubatur des Kellergeschoßes bzw. des Anteils der Kubatur, welcher über dem natürlichen Gelände zu liegen kommt, kann im Zuge der Verhandlung nicht vorgenommen werden. Bei dem Bauvorhaben, für welches die Bewilligung beantragt wurde, handelt es sich um einen Zubau zum bestehenden Gebäude auf Parzelle xxx. Durch die leichte Hanglage des angrenzenden Geländes und der im Untergeschoß liegenden Garagenzufahrt ergibt sich von der Südwestseite des Gebäudes der subjektiv optische Eindruck eines dreigeschoßigen Gebäudes.“ Im Anschluss an die Befragung des hochbautechnischen Amtssachverständigen erstattete der Vertreter der Beschwerdeführer folgendes ergänzende Vorbringen: „Der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx ist nicht von Relevanz für die Beurteilung ob ein einfaches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder nicht. Relevant sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, welche derartige Einschränkungen hinsichtlich der Beurteilung, ob mehrere Geschoße vorhanden sind oder nicht, nicht kennt. Den einzelnen Gemeinden kann es nicht obliegen Einschränkungen hinsichtlich der Geschoßfähigkeit nach freiem Ermessen festzusetzen um dadurch zu verhindern, dass ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt wird. Selbst wenn jedoch der textliche Bebauungsplan für die Beurteilung ob ein dreigeschossiges Bauvorhaben vorliegt relevant ist, wurde seitens der belangten Behörde keine konkrete und nachvollziehbar Berechnung durchgeführt, ob die als Kellergeschoß bezeichnete Gebäudeebene als Geschoß im Sinne des textlichen Bebauungsplanes zu werten ist. Es wird daher der Antrag gestellt der belangten Behörde allenfalls dem ASV aufzutragen eine nachvollziehbare ziffernmäßige überprüfbare Berechnung der Geschoßfähigkeit bzw. Nicht-Geschoßfähigkeit der unteren Ebene durchzuführen. Des Weiters ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Abstandsflächen im Sinne der K-BV nicht eingehalten wurden, da diese aufgrund des vorhandenen Baumbestandes hätten vergrößert werden müssen. Die Vergrößerung der Abstandsflächen hat nicht nur zum Schutz der im Wohnhaus befindlichen Personen zu erfolgen, sondern auch hinsichtlich jener auf der Terrasse aufhältigen Personen. Die Verstärkung der Dachterrassenkonstruktion bringt einen derartigen Schutz für die auf der Terrasse befindlichen Personen naturgemäß nicht mit sich. Eine Terrasse kann ganzjährig benutzt werden, weshalb eine Vergrößerung der Abstandsflächen im gegenständlichen Bauverfahren notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus fehlen in den vorgelegten Plänen die Grenzmarkierungen zum Grundstück xxx, weshalb nicht überprüft werden kann, ob jene in den Einreichplänen angeführten Grenzen korrekt sind. Die Feststellung der Grenze in der Natur wäre jedoch mit jener Grenze laut Einreichpläne zu überprüfen gewesen, zumal der tatsächliche Grenzverlauf relevant für die Abstandsflächen und somit auch für die gesamte Größe des geplanten Bauprojektes von Relevanz ist. Das Verfahren ist somit mangelhaft geblieben.“ Aufgrund des Vorbringens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 20.04.2016, dass im gegenständlichen Fall das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 24 K-BO nicht durchgeführt hätte werden dürfen, da es sich beim geplanten Bauvorhaben nicht um ein Gebäude handelt, das höchstens zwei Vollgeschoße aufweist, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige ersucht, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob es sich beim geplanten Bauvorhaben um ein Gebäude handelt, das höchstens zwei Vollgeschoße hat. Hingewiesen wurde der Sachverständige darauf, dass im gegenständlichen Fall strittig sei, ob es sich beim Kellergeschoß um ein Vollgeschoß handle. Diesbezüglich wurde auf § 5 Z 2 des textlichen Bebauungsplanes „xxx-Allgemein“ hingewiesen, wonach Kellergeschoße die mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragen, als Vollgeschoße gelten (Berechnung nach Kubatur). Aufgrund des Vorbringens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 20.04.2016, dass im gegenständlichen Fall das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 24, K-BO nicht durchgeführt hätte werden dürfen, da es sich beim geplanten Bauvorhaben nicht um ein Gebäude handelt, das höchstens zwei Vollgeschoße aufweist, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige ersucht, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob es sich beim geplanten Bauvorhaben um ein Gebäude handelt, das höchstens zwei Vollgeschoße hat. Hingewiesen wurde der Sachverständige darauf, dass im gegenständlichen Fall strittig sei, ob es sich beim Kellergeschoß um ein Vollgeschoß handle. Diesbezüglich wurde auf Paragraph 5, Ziffer 2, des textlichen Bebauungsplanes „xxx-Allgemein“ hingewiesen, wonach Kellergeschoße die mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragen, als Vollgeschoße gelten (Berechnung nach Kubatur). Der hochbautechnische Amtssachverständige erstattete daraufhin folgendes Gutachten vom 20.05.
- In diesem wurde ua ausgeführt wie folgt: „… 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Einreichplan xxx vom 18.08.2015 - Grundrisse, Schnitte im Maßstab 1: 1 00 - Einreichplan xxx vom 18.08.2015 - Ansichten im Maßstab 1:100, Lageplan im Maßstab 1:500 gelten (Berechnung nach Kubatur). … Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, wobei der Bestand auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx liegt und der Erweiterungsbaukörper auf den Parzellen Nr. xxx und xxx der KG xxx geplant ist. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, wobei der Bestand auf der Parzelle Nr. xxx der , KG xxx liegt und der Erweiterungsbaukörper auf den Parzellen Nr. xxx und xxx der KG xxx geplant ist. Der Zubau soll einen quadratischen zweigeschoßigen Kubus mit Flachdach ergeben, welcher dreiseitig mit Terrassen umgeben ist. Sowohl die beiden Geschoße mit den Aufenthaltsräumen als auch die angrenzenden Terrassen sind teilweise unterkellert, wobei sich im KeIlergeschoß ausschließlich die Garage und eine Verbindungsstiege ins Erdgeschoß befindet. Die Zufahrt zur Garage ist an der Westseite des Grundstücks mit direkter Anbindung zur öffentlichen Straße geplant. Die Grundstücke befinden sich auf dem Südwesthang einer mit geringer Neigung nach Westen gerichteten Auswölbung des von der Drau im Westen nach Osten leicht ansteigenden Geländes. Stellungnahme: Die Einreichpläne stellen in den Schnitten S01 und S02 und in der Ansicht West Verläufe des Bestandsgeländes dar, in den Ansichten Nord und Süd, in den Grundrissen und im Lageplan einen Geländepunkt an der Nordwestecke der Grundstücke mit einer Höhe von 553,20 m ü. A. (=EG-2,82) sowie in den Grundrissen und im Lageplan eine Höhe von 552,83 ü. A. (=EG-3,19) im Bereich der südlichen Ecke der Garageneinfahrt. Bei diesen beiden Höhepunkten handelt es sich um Punkte im natürlichen Gelände, welche auch nach Bauführung unverändert bleiben. Mit diesen Angaben zu den Höhen des Bestandsgeländes lässt sich mit ausreichender Genauigkeit ein Gelände entlang des geplanten Garagengeschoßes und der Verbindungsstiege ins Erdgeschoß ermitteln, welches ha. konservativ angenommen wurde - d.h. im Gegensatz zu einem in der Natur meist konvexen Geländeverlauf wurde ein linearer Verlauf zwischen den Höhen des im Schnitt S01 angegebenen natürlichen Geländes und den Höhenfixpunkten entlang der öffentlichen Straße angenommen, womit jedenfalls der über dem natürlichen Gelände verlaufende Teil des KelIergeschoßes maximal wird. Im allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx (Verordnung vom 25.02.1993, xxxx, geändert mit Verordnung vom 16.10.1997, xxx) wird im § 5 - Anzahl der Geschoße, Abs. 2, die Anrechnung von KelIergeschoßen geregelt: „Kellergeschoße, die mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragen, gelten als Vollgeschoße (Berechnung nach Kubatur)". Da im allgemeinen Textlichen Bebauungsplan keine Definition eines Geschoßes enthalten ist, ist aus ha. Sicht in Anwendung der Geschoß-Definition der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen", Ausgabe 2011, verordnet im Kärntner Baurecht mit der Kärntner Bautechnikverordnung vom 25.09.2012, ein Geschoß der „Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume". Im allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx (Verordnung vom 25.02.1993, xxxx, geändert mit Verordnung vom 16.10.1997, xxx) wird im Paragraph 5, - Anzahl der Geschoße, Absatz 2,, die Anrechnung von KelIergeschoßen geregelt: „Kellergeschoße, die mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragen, gelten als Vollgeschoße (Berechnung nach Kubatur)". Da im allgemeinen Textlichen Bebauungsplan keine Definition eines Geschoßes enthalten ist, ist aus ha. Sicht in Anwendung der Geschoß-Definition der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen", Ausgabe 2011, verordnet im Kärntner Baurecht mit der Kärntner Bautechnikverordnung vom 25.09.2012, ein Geschoß der „Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume". Demnach ergibt sich für das gegenständliche Bauvorhaben mit einer Oberkante des Garagenfußbodens von -3,00 m eine Geschoßhöhe des Untergeschoßes von 3,00 m. Für das gesamte Untergeschoß wurde ha. ein Bruttovolumen von 564,66 m3 ermittelt. Dieses umfasst den abgeschlossenen Bereich der Garage inklusive der neuen Verbindungsstiege in das Erdgeschoß des Bestandsgebäudes, sowie in Anwendung der Judikatur des VwGH zum Gebäudebegriff („Kann ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden und wird es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen und bieten diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.), so liegt ein Gebäude iSd § 2 lit. g Vlbg BauG vor." (VwGH vom 23.01.1990, xxx) bzw. der Gebäude-Definition der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmung", Ausgabe 2011 („Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.") den westseitig der Garage vorgelagerten Einfahrtsbereich samt Müllplatz. Für das gesamte Untergeschoß wurde ha. ein Bruttovolumen von 564,66 m3 ermittelt. Dieses umfasst den abgeschlossenen Bereich der Garage inklusive der neuen Verbindungsstiege in das Erdgeschoß des Bestandsgebäudes, sowie in Anwendung der Judikatur des VwGH zum Gebäudebegriff („Kann ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden und wird es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen und bieten diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.), so liegt ein Gebäude iSd Paragraph 2, Litera g, Vlbg BauG vor." (VwGH vom 23.01.1990, xxx) bzw. der Gebäude-Definition der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmung", Ausgabe 2011 („Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.") den westseitig der Garage vorgelagerten Einfahrtsbereich samt Müllplatz. Für die über dem natürlichen Gelände liegenden Anteile des Untergeschoßes wurde ha. ein Gesamtvolumen von 242,66 m³ ermittelt. Das ist gegenüber der für die Anrechnung als VolIgeschoß erforderlichen Hälfte des Geschoßes von 282,33 m³ - gerechnet nach dem Bruttovolumen - eine Differenz von -39,67 m³. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die ha. durchgeführte Ermittlung nachvollziehbar ergeben hat, dass weniger als die Hälfte des Untergeschoßes über dem natürlichen Gelände zu liegen kommt und somit das Untergeschoß nicht in die Anzahl der Geschoße einzurechnen ist. Es handelt sich daher beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Gebäude mit zwei Vollgeschoßen. Die Bestimmung des § 5 des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx wird somit eingehalten.“Es handelt sich daher beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Gebäude mit zwei Vollgeschoßen. Die Bestimmung des Paragraph 5, des allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx wird somit eingehalten.“ Im Zuge des Parteiengehörs beantragten die Beschwerdeführer, die Frist für die Stellungnahme um 14 Tage zu erstrecken, da sich die Berufungswerber an eine sachkundige Person gewandt hätten, deren Stellungnahme zu den Kubaturberechnungen des Amtssachverständigen noch ausständig seien. In eventu wurde der Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung gestellt. Mit Eingabe vom 27.06.2016 teilten die Beschwerdeführer mit, dass auch der von ihnen beauftragte Sachverständige leider nicht in der Lage gewesen sei, die Berechnung des Amtssachverständigen xxx hinsichtlich der jeweiligen von ihm ermittelten Bruttovolumen rechnerisch nachzuvollziehen und seien demgemäß auch die Berechnungen nicht überprüfbar gewesen. Weiters wurde ausgeführt wie folgt: „Dem Sachverständigen ist auch aufgefallen, dass keine Geländeaufnahmen vom Urgelände vorhanden bzw. ersichtlich sind (Meereshöhen nicht definiert). Planliche Unterlagen hinsichtlich des Urgeländes sind jedoch Voraussetzung dafür, dass nachfolgende Auf- und Einschüttungen rekonstruiert werden können. Diesbezüglich wird ausdrücklich bemängelt, dass den von den Bauwerbern vorgelegten Planunterlagen kein Urgelände entnommen werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Berechnungen des Amtssachverständigen xxx nicht nachvollziehbar sind, wird seitens der Berufungswerber vorgebracht, dass die Kubaturberechnungen des Sachverständigen xxx rechnerisch nicht überprüfbar und somit auch nicht nachvollziehbar sind. Unter der Voraussetzung, dass der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx für die Ermittlung, ob das Kellergeschoss als Vollgeschoss im Sinne des § 24 K-BO 1996 zu qualifizieren ist, heranzuziehen ist, was weiterhin ausdrücklich bestritten wird, wird bis zur Vorlage einer nachvollziehbaren Berechnung betreffend die vom Sachverständigen ermittelten Kubaturen, deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten und vorgebracht, dass das Kellergeschoss berechnet nach Kubatur mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragt, sodass dieses als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Unter der Voraussetzung, dass der textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx für die Ermittlung, ob das Kellergeschoss als Vollgeschoss im Sinne des Paragraph 24, K-BO 1996 zu qualifizieren ist, heranzuziehen ist, was weiterhin ausdrücklich bestritten wird, wird bis zur Vorlage einer nachvollziehbaren Berechnung betreffend die vom Sachverständigen ermittelten Kubaturen, deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten und vorgebracht, dass das Kellergeschoss berechnet nach Kubatur mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragt, sodass dieses als Vollgeschoss zu qualifizieren ist. Es wird daher der ANTRAG auf mündliche Gutachtenserörterung der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx gestellt. Weiters werden an den hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx nachstehende FRAGEN gestellt: → Der Sachverständige möge rechnerisch, sowie anhand der Planunterlagen nachvollziehbar darlegen, wie er für das gesamte Untergeschoss auf ein Bruttovolumen von 564,66 m2 gelangt. → Wurden vom Sachverständigen die beiden Höhepunkte im natürlichen Gelände, die als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Kubaturen herangezogen wurden, ermittelt? → Wurde vom Sachverständigen das natürliche Gelände durch Bestandaufnahme vor Ort ermittelt? Der Sachverständige führt aus, dass sich anhand der planlich eingezeichneten Höhepunkte mit ausreichender Genauigkeit das Gelände entlang des geplanten Garagengeschosses und der Verbindungsstiege ins Erdgeschoss ermitteln lässt. → Der Sachverständige möge den Grad der Genauigkeit in Prozent angeben bzw. möge der Sachverständige die Frage beantworten, wie hoch die Schwankungsbreite ist.“ Sohin hat am 30.08.2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser hat der hochbautechnische Amtssachverständige xxx seine Unterlagen bezüglich der Ermittlung der Kubatur der Geschoße an die Parteien ausgeteilt und diese erläutert. Weiters führte der Amtssachverständige in der Verhandlung aus, dass sich eine Toleranz der Kubatur durch die konservative Annahme der Höhe, die sich aus den Ansichten und beiden Geländepunkten, die sich aus dem Lageplan bzw. dem Kellergeschoßgrundriss ergeben, nur nach unten auswirken, das heißt, dass bei kleinerer Flächenaufteilung im Zuge der Ermittlung eine geringere Kubatur, als jene im Gutachten, resultieren würde. Die Höhen seien aus den Planunterlagen abgeleitet. Es seien vor Ort keine Höhenaufnahmen durchgeführt worden. Es habe vor Ort keine Ermittlung der Höhen gegeben. Die Ermittlung der Höhen sei bezogen auf das natürliche Gelände. Sohin hat am 30.08.2016 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser hat der hochbautechnische Amtssachverständige , xxx seine Unterlagen bezüglich der Ermittlung der Kubatur der Geschoße an die Parteien ausgeteilt und diese erläutert. Weiters führte der Amtssachverständige in der Verhandlung aus, dass sich eine Toleranz der Kubatur durch die konservative Annahme der Höhe, die sich aus den Ansichten und beiden Geländepunkten, die sich aus dem Lageplan bzw. dem Kellergeschoßgrundriss ergeben, nur nach unten auswirken, das heißt, dass bei kleinerer Flächenaufteilung im Zuge der Ermittlung eine geringere Kubatur, als jene im Gutachten, resultieren würde. Die Höhen seien aus den Planunterlagen abgeleitet. Es seien vor Ort keine Höhenaufnahmen durchgeführt worden. Es habe vor Ort keine Ermittlung der Höhen gegeben. Die Ermittlung der Höhen sei bezogen auf das natürliche Gelände. Der Beschwerdeführer erörterte in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2016 weiters die Problematik der Umkehre und des Brandschutzes. Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien hat über Befragen angegeben, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Grenzkataster eingetragen sei und zusätzlich vor Planerstellung nochmals durch das Vermessungsbüro xxx vermessen worden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, wobei der Bestand auf der Parzelle Nr. xxx, der KG 75301 xxx, liegt und der Erweiterungsbaukörper auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, der KG xxx, geplant ist. Eigentümer dieser Grundstücke sind nunmehr die mitbeteiligten Parteien xxx und xxx. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses, wobei der Bestand auf der Parzelle Nr. xxx, der , KG 75301 xxx, liegt und der Erweiterungsbaukörper auf den Parzellen , Nr. xxx und xxx, der KG xxx, geplant ist. Eigentümer dieser Grundstücke sind nunmehr die mitbeteiligten Parteien xxx und xxx. Der Zubau soll einen quadratischen, zweigeschoßigen Kubus mit Flachdach ergeben, welcher dreiseitig mit Terrassen umgeben ist. Sowohl die beiden Geschoße mit den Aufenthaltsräumen, als auch die angrenzenden Terrassen sind teilweise unterkellert, wobei sich im Kellergeschoß ausschließlich die Garage und eine Verbindungsstiege ins Erdgeschoß befindet. Die Zufahrt zur Garage ist an der Westseite des Grundstückes mit direkter Anbindung zur öffentlichen Straße geplant. Die Grundstücke befinden sich auf dem Südwesthang einer mit geringer Neigung nach Westen gerichteten Auswölbung des von der Drau im Westen nach Osten leicht ansteigenden Geländes. An das Grundstück Parzelle Nr. xxx grenzt im nördlichen und östlichen Bereich die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an, die im Eigentum der Beschwerdeführerin xxx steht. Die Parzelle Nr. xxx, die im Eigentum des weiteren Beschwerdeführers xxx steht, grenzt lediglich durch die Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, getrennt (Eigentümer xxx), südlich an die Parzelle xxx, KG xxx, der Bauwerber an. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, das höchstens zwei Vollgeschoße und höchstens vier Wohnungen hat. Im allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx „xxx-Allgemein“ vom 25.02.1993, xxx, idF der Verordnung vom 16.10.1997, xxx, wird im § 5, der die Anzahl der Geschoße regelt, in Ziffer 2 normiert, dass Kellergeschoße, die mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragen, als Vollgeschoße gelten (Berechnung nach Kubatur). Im allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx „xxx-Allgemein“ vom 25.02.1993, xxx, in der Fassung der Verordnung vom 16.10.1997, xxx, wird im Paragraph 5,, der die Anzahl der Geschoße regelt, in Ziffer 2 normiert, dass Kellergeschoße, die mehr als die Hälfte aus dem natürlichen Gelände ragen, als Vollgeschoße gelten (Berechnung nach Kubatur). Das gesamte Untergeschoß hat ein Bruttovolumen von 564,66 m³. Die über dem natürlichen Gelände liegenden Anteile des Untergeschoßes weisen ein Gesamtvolumen von 242,66 m³ auf. Das ist gegenüber der für die Anrechnung als Vollgeschoß erforderlichen Hälfte des Geschoßes von 282,33 m³ eine Differenz von -39,67 m³. Somit handelt es sich beim Kellergeschoß nicht um ein Vollgeschoß im Sinne des textlichen Bebauungsplanes „xxx-Allgemein“. Das gesamte Untergeschoß hat ein Bruttovolumen von 564,66 m³. Die über dem natürlichen Gelände liegenden Anteile des Untergeschoßes weisen ein Gesamtvolumen von 242,66 m³ auf. Das ist gegenüber der für die Anrechnung als Vollgeschoß erforderlichen Hälfte des Geschoßes von 282,33 m³ eine Differenz von, -39,67 m³. Somit handelt es sich beim Kellergeschoß nicht um ein Vollgeschoß im Sinne des textlichen Bebauungsplanes „xxx-Allgemein“. Das gegenständliche Bauvorhaben, das ausschließlich Wohnzwecken dient, weist daher höchstens zwei Vollgeschoße auf und ist das vereinfachte Verfahren
§ 24K-BO anzuwenden.
Das gegenständliche Bauvorhaben, das ausschließlich Wohnzwecken dient, weist daher höchstens zwei Vollgeschoße auf und ist das vereinfachte Verfahren
Paragraph 24, K-BO anzuwenden. Bei der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, handelt es sich um eine bewaldete Fläche. Es ist ein Altbestand an Bäumen als Bewuchs vorhanden. Die Baumhöhe beträgt ca. 30 m. Die Abstandsflächen sind im Lageplan eingezeichnet. Der Grenzabstand der Terrasse zur angrenzenden Parzelle xxx beträgt 2,63 m, der Grenzabstand des unteren Geschoßes des Gebäudes beträgt 3 m und der Grenzabstand des zweigeschoßigen Neubaues zur Parzelle xxx, KG xxx, beträgt 3,64 m. Auflagenpunkt Nr.
- des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 lautet wie folgt: „Die Dimensionierung der tragenden Elemente hat entsprechend den statischen Erfordernissen zu erfolgen. Aufgrund der Nähe zur Waldparzelle Nr. xxx KG xxx (Abstand < 30 m) sind bei der Dimensionierung der Dachkonstruktion Verstärkungen zur Aufnahme von zusätzlichen Belastungen aufgrund von Baumschäden an der Konstruktion (Windbruch, Schneebruch, umstürzende Bäume etc.) zu berücksichtigen. Eine entsprechende Bestätigung ist durch ein hierzu befugtes Unternehmen an die Baubehörde mit Bauvollendung zu übermitteln.“ Dieser Auflagenpunkt ist geeignet der Gefahr durch Windbruch, Schneebruch sowie umstürzende Bäume von der Parzelle xxx, KG xxx, entgegen zu wirken. Die Standsicherheit des Neubaues ist durch die geforderte Verstärkungsmaße, wie sie in dieser Auflage definiert ist, gewährleistet. Dieser Auflagenpunkt betrifft sämtliche tragenden Elemente und schließt damit alle Dachkonstruktionen ein. Auch die Terrasse ist als Dachkonstruktion zu sehen, welche als oberste Geschoßdecke des Garagengeschoßes die Funktion eines Daches übernimmt. Eine Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach § 8 der K-BV ist im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit daher nicht erforderlich.Dieser Auflagenpunkt ist geeignet der Gefahr durch Windbruch, Schneebruch sowie umstürzende Bäume von der Parzelle xxx, KG xxx, entgegen zu wirken. Die Standsicherheit des Neubaues ist durch die geforderte Verstärkungsmaße, wie sie in dieser Auflage definiert ist, gewährleistet. Dieser Auflagenpunkt betrifft sämtliche tragenden Elemente und schließt damit alle Dachkonstruktionen ein. Auch die Terrasse ist als Dachkonstruktion zu sehen, welche als oberste Geschoßdecke des Garagengeschoßes die Funktion eines Daches übernimmt. Eine Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach Paragraph 8, der K-BV ist im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit daher nicht erforderlich. Bei den Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, handelt es sich um Katastergrenzen. Im Lageplan sind die Abstandsflächen dargestellt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen. Insbesondere stützen sie sich auf die in den Verhandlungen zu Protokoll gegebenen gutachterlichen Äußerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie auf sein schriftliches Gutachten vom 20.05.2016, das in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2016 erörtert wurde. Die gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Amtssachverständige ausführlich dargetan, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Gebäude handelt, das lediglich zwei Vollgeschoße aufweist. Hinsichtlich der Frage der allfälligen erforderlichen Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach § 8 K-BV hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Auflagenpunkt
- des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 geeignet ist, der Gefahr durch Windbruch, Schneebruch sowie umstürzende Bäume entgegen zu wirken. Die Standsicherheit des Neubaues ist durch die geforderten Verstärkungsmaßnahmen, wie sie im Auflagenpunkt
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 definiert sind, gewährleistet.Hinsichtlich der Frage der allfälligen erforderlichen Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen nach Paragraph 8, K-BV hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Auflagenpunkt
- des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2015 geeignet ist, der Gefahr durch Windbruch, Schneebruch sowie umstürzende Bäume entgegen zu wirken. Die Standsicherheit des Neubaues ist durch die geforderten Verstärkungsmaßnahmen, wie sie im Auflagenpunkt
- des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.201