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{'item': 'KLVwG-1424/2/2016'}

Obsah (4)Artikel 6Artikel 8Artikel 7Artikel 34

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-1424/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx über die Beschwerde des xx

Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561 aus 2006, 2: § 134 Abs. 1 KFG i

Vm. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 2: Paragraph 134, Absatz eins,

Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561 aus 2006, 3: § 134 Abs. 1 KFG i

Vm. Art. 7 EG-VO 561/2006 3: Paragraph 134, Absatz eins,

Artikel 7, EG-VO 561 aus 2006, 4: § 134 Abs.1 KFG i

Vm. Art. 34 Abs. 5 EG-VO 165/2014 4: Paragraph 134, Absatz eins,

Artikel 34, Absatz 5, EG-VO 165 aus 2014, 5: § 102 Abs. 1 KFG i

Vm. § 4 Abs. 6 Z. 1 KFG 5: Paragraph 102, Absatz eins,

Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, KFG 6: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 7a KFG 6: Paragraph 102, Absatz eins,

Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 7: § 21 Abs. 1 Ziffer 2 Tiertransportgesetz iVm. Art. 3 lit a VO (EG) 1/2005 7: Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Litera a, VO (EG) 1 aus 2005, Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(

  1. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  2. n)verhängt: Geldstrafe von € Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 200,00 gesetzl. Mindeststrafe 1 Tag 16 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 2: 30,00 12 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 3: 30,00 12 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 4: 300,00 gesetzl. Mindeststrafe 2 Tage 12 Stunden § 134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 2: 150,00 1 Tag 6 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 2: 140,00 1 Tag 4 Stunden § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 2: 350,00 36 Stunden § 21 Abs. 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007“Paragraph 21, Absatz eins, Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007“ Das Straferkenntnis enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid eine Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich, per Telefax (xxx) oder per E-Mail (xxx) bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Verwaltungsstrafrecht, xxx einzubringen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in, der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B.: Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Falls der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.“ Nach dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Zustellnachweis (internationaler Rückschein) wurde das Straferkenntnis vom Empfangsbevollmächtigten des Beschwerdeführers, seinem Rechtsanwalt xxx, am 21. Juni 2016 übernommen. Mit Telefax vom 4. Juli 2016 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde hatte folgenden Wortlaut: xxx xxx lege ich hiermit auftragsgemäß gegen das Straferkenntnis vom 13.06.2016 Beschwerde ein.“ II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde erwogen: Gemäß § 44 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 44, VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; 2. die Bezeichnung der belangten Behörde; 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die – von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person eingebrachte – Beschwerde beschränkte sich auf die Bezeichnung der belangten Behörde und des bekämpften Straferkenntnisses. Die Beschwerde enthielt aber keinerlei Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und kein Begehren (sog. „leere Beschwerde“). Innerhalb der Beschwerdefrist ist keine Begründung und kein Begehren nachgereicht worden. In der zur alten Rechtslage (§ 63 Abs. 3 AVG) ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zahl: 2004/05/0115, führte dieser aus, dass es sich beim Fehlen eines (nach der damaligen Rechtslage erforderlichen) begründeten Berufungsantrages grundsätzlich um einen verbesserungsfähigen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG handle. Diese Norm verhalte die Behörde, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings diene § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft seien. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen.In der zur alten Rechtslage (Paragraph 63, Absatz 3, AVG) ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zahl: 2004/05/0115, führte dieser aus, dass es sich beim Fehlen eines (nach der damaligen Rechtslage erforderlichen) begründeten Berufungsantrages grundsätzlich um einen verbesserungsfähigen Mangel gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG handle. Diese Norm verhalte die Behörde, von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen. Allerdings diene Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft seien. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. In dieser Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 84 der ZPO, insbesondere auf das Erkenntnis vom 04.10.1984, EvBl 1985/29, S 119. Demnach sei ein Verbesserungsmissbrauch insbesondere bei der Einbringung von leeren Rechtsmittelschriften durch Anwälte anzunehmen. In dieser Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 84, der ZPO, insbesondere auf das Erkenntnis vom 04.10.1984, EvBl 1985/29, S 119. Demnach sei ein Verbesserungsmissbrauch insbesondere bei der Einbringung von leeren Rechtsmittelschriften durch Anwälte anzunehmen. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; 22.02.2012, 2012/11/0019; 18.12.2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) 2014 (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zB auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115; 25.04.2008, 2008/02/0012; 06.07.2011, 2011/08/0062; 22.02.2012, 2012/11/0019; 18.12.2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung „leerer“ Beschwerden nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) 2014 vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Dem erkennenden Gericht, dessen Prüfungsumfang durch die Bestimmung des § 27 VwGVG beschränkt ist, ist es demnach unmöglich, überhaupt beurteilen zu können, aus welchen Gründen gegen welchen Spruchpunkt des Straferkenntnisses die Beschwerde erhoben wurde und was vom Beschwerdeführer begehrt wird. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich seinen (deutschen) Rechtsanwalt vertreten wird und von einer Unkenntnis betreffend die Mindesterfordernisse einer Beschwerde in Österreich, va. im Zusammenhalt mit der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis, deshalb nicht ausgegangen werden kann, sodass das gesamte vom Beschwerdeführer offenbarte Verhalten dadurch gekennzeichnet ist, zwar grundsätzlich ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, eine Konkretisierung des Rechtsmittels jedoch ausgespart wurde. Die Beschwerde enthält lediglich den Satz „lege ich hiermit auftragsgemäß gegen das Straferkenntnis vom 13.06.2016 Beschwerde ein.“ Somit besteht in einer gesamthaften Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die von einem rechtskundigen Parteienvertreter eingebrachte Beschwerde ganz bewusst mangelhaft ausgestaltet wurde, um etwa im Wege eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen.Dem erkennenden Gericht, dessen Prüfungsumfang durch die Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt ist, ist es demnach unmöglich, überhaupt beurteilen zu können, aus welchen Gründen gegen welchen Spruchpunkt des Straferkenntnisses die Beschwerde erhoben wurde und was vom Beschwerdeführer begehrt wird. Diesbezüglich ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, nämlich seinen (deutschen) Rechtsanwalt vertreten wird und von einer Unkenntnis betreffend die Mindesterfordernisse einer Beschwerde in Österreich, va. im Zusammenhalt mit der ausführlichen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis, deshalb nicht ausgegangen werden kann, sodass das gesamte vom Beschwerdeführer offenbarte Verhalten dadurch gekennzeichnet ist, zwar grundsätzlich ein Rechtsmittel ergreifen zu wollen, eine Konkretisierung des Rechtsmittels jedoch ausgespart wurde. Die Beschwerde enthält lediglich den Satz „lege ich hiermit auftragsgemäß gegen das Straferkenntnis vom 13.06.2016 Beschwerde ein.“ Somit besteht in einer gesamthaften Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die von einem rechtskundigen Parteienvertreter eingebrachte Beschwerde ganz bewusst mangelhaft ausgestaltet wurde, um etwa im Wege eines Verbesserungsauftrages eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen. Im gegenständlichen Fall wurde – obwohl die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses den Mindestinhalt der Beschwerde korrekt wiedergegeben hat – anwaltlich ein „leeres“ Rechtsmittel eingebracht; im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist daher ein rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltetes Anbringen anzunehmen. Ein solches Anbringen ist ohne weiteres Verfahren sofort zurückzuweisen. Festgehalten wird, dass die Zuständigkeit der erkennenden Richterin (Geschäftsabteilung 22) nach der Geschäftsverteilung ausschließlich betreffend Spruchpunkt 7. des Straferkenntnisses vom 13. Juni 2016 besteht (Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 Tiertransportgesetz iVm Art. 3 lit. a VO EG 1/2005). Nur hinsichtlich dieses Spruchpunktes ergeht die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Festgehalten wird, dass die Zuständigkeit der erkennenden Richterin (Geschäftsabteilung 22) nach der Geschäftsverteilung ausschließlich betreffend Spruchpunkt 7. des Straferkenntnisses vom 13. Juni 2016 besteht (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 3, Litera a, VO EG 1 aus 2005,). Nur hinsichtlich dieses Spruchpunktes ergeht die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Unter diesen Gesichtspunkten war die Beschwerde zu Spruchpunkt 7. ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkte 1. bis 6. des angefochtenen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz) in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsabteilung 13 fällt. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1424.2.2016

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