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{'item': 'KLVwG-1488/5/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-1488/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH in xxx, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.6.2016, xxx, nach am durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwälte GmbH in xxx, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.6.2016, xxx, nach am durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, , folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Einstellung der konsenslos vorgenommenen Änderung der Verwendung der Fischerhütte zu Wohnzwecken und Nutzung der Hütte bescheid- und projektgemäß als Fischerhütte und zur Fischverarbeitung sowie Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ab 31.12.2017 stattzufinden hat. als die im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Einstellung der konsenslos vorgenommenen Änderung der Verwendung der Fischerhütte zu Wohnzwecken und Nutzung der Hütte bescheid- und projektgemäß als Fischerhütte und zur Fischverarbeitung sowie Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ab 31.12.2017 stattzufinden hat. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Folgendes aufgetragen: „ Herrn xxx wird aufgetragen, die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes Nr.xxx der KG xxx ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichteten und nachstehend angeführten Gebäude und baulichen Anlagen: • Gerätehütte nordöstlich der genehmigten Fischerhütte, Ausmaß: 3 m x 3,5 m, • Hütte nordöstlich des Teiches, Ausmaß:4 m x 5 m, • Hütte 10 m nördlich davon, • Flugdach (Unterstellplatz), Ausmaß: 5 m x 4 m, bis längstens 31.12.2016 zu entfernen und somit den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. IIrömisch zwei Hinsichtlich der mit Bescheid vom 07.06.2005, xxx, nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen naturschutzrechtlich bewilligten Fischerhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wird Herrn xxx aufgetragen, die konsenslos vorgenommene Änderung der Verwendung der Fischerhütte zu Wohnzwecken einzustellen und die Hütte künftig wieder bescheid- und projektgemäß als Fischerhütte und zur Fischverarbeitung zu nutzen und somit den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Angemerkt wird, dass für die die Änderung der Situierung und die geänderte Ausführung der Fischerhütte sowie die 30m lange und ca. 80cm hohe Stützmauer aus Natursteinen unter Vorlage von Planunterlagen nachträglich um eine Änderungsbewilligung bzw. um eine Bewilligung anzusuchen ist.“ Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid und begehrte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsverfahrens, in eventu Verlängerung der Frist zur Entfernung und Wiederherstellung bis 31.12.2017, in eventu die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten fand am xxx eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Die Amtssachverständigen xxx wurden dieser Verhandlung beigezogen. Eingangs der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides zurück und begehrte hinsichtlich Spruchpunkt II. eine Fristerstreckung hinsichtlich der Einstellung der Verwendungsänderung der Fischerhütte zu Wohnzwecken und der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis 31.12.

  1. Eingangs der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides zurück und begehrte hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. eine Fristerstreckung hinsichtlich der Einstellung der Verwendungsänderung der Fischerhütte zu Wohnzwecken und der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bis 31.12.
  2. Im Zuge der Verhandlung führten beide Amtssachverständigen aus, dass ihnen die Situation vor Ort aus dienstlicher Wahrnehmung bekannt ist und gaben sie übereinstimmend an, sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus landwirtschaftlicher Sicht einer Fristerstreckung hinsichtlich der Erfüllung des im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erteilten Auftrages bis 31.12.2017 zuzustimmen. Im Zuge der Verhandlung führten beide Amtssachverständigen aus, dass ihnen die Situation vor Ort aus dienstlicher Wahrnehmung bekannt ist und gaben sie übereinstimmend an, sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus landwirtschaftlicher Sicht einer Fristerstreckung hinsichtlich der Erfüllung des im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erteilten Auftrages bis 31.12.2017 zuzustimmen. Hinsichtlich der Fristerstreckung wurde das Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter hergestellt, Bedenken über die fachliche Qualifikation der Sachverständigenausführungen wurden keine erhoben. Auch seitens des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes bestehen keinerlei Zweifel an der fachlichen Richtigkeit der Sachverständigenäußerungen, zumal diese logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und durchaus glaubwürdig erscheinen. In Anbetracht der Tatsache, dass der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig ist und letztlich der Bescheid lediglich hinsichtlich Spruchpunkt II. – und darin auch nur hinsichtlich der Fristerstreckung für die Wiederherstellung – angefochten wurde, ist eine Wiederholung des Sachverhaltes unter ausdrücklichem Hinweis auf den vorliegenden Akt und die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides entbehrlich. In Anbetracht der Tatsache, dass der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig ist und letztlich der Bescheid lediglich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. , – und darin auch nur hinsichtlich der Fristerstreckung für die Wiederherstellung – angefochten wurde, ist eine Wiederholung des Sachverhaltes unter ausdrücklichem Hinweis auf den vorliegenden Akt und die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides entbehrlich. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1488.5.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.