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{'item': 'KLVwG-792/7/2016'}

Obsah (6)Art. 133§ 18§ 1§ 2§ 29a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-792/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen der Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Drogisten“ gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994,

Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und gemäß § 18 und § 19 iVm § 94 Z 14 Gewerbeordnung 1994 – GewO idgF festgestellt, dass dieund gemäß Paragraph 18 und Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 14, Gewerbeordnung 1994 – GewO idgF festgestellt, dass die i n d i v i d u e l l e B e f ä h i g u n g von xxx, geboren am xxx, wohnhaft in xxx, zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Drogisten“ vorliegt. II. Kosten:römisch zwei. Kosten:

TP 135 lit. a Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF ist eine Verwaltungsabgabe von € 59,50 zu entrichten.

TP 135 Litera a, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF ist eine Verwaltungsabgabe von € 59,50 zu entrichten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Drogisten“ nicht vorliege. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 iVm § 94 Z 14 GewO zitiert. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Drogisten“ nicht vorliege. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 14, GewO zitiert. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Mit Eingabe vom xxx hat Frau xxx um die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 i.d.g.F. als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Drogisten“ angesucht. Die Antragstellerin führte in ihrem Ansuchen im Wesentlichen aus, dass sie „2010 in xxx maturiert hat. Anschließend hat sie die Ausbildung zum Drogisten in xxx gemacht. Seit September vorigen Jahres führt sie eine Drogerie in xxx.“„Mit Eingabe vom xxx hat Frau xxx um die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 i.d.g.F. als Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Drogisten“ angesucht. Die Antragstellerin führte in ihrem Ansuchen im Wesentlichen aus, dass sie „2010 in xxx maturiert hat. Anschließend hat sie die Ausbildung zum Drogisten in xxx gemacht. Seit September vorigen Jahres führt sie eine Drogerie in xxx.“ Dem Ansuchen waren folgende Unterlagen als

weis der Befähigung angeschlossen: Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für xxx vom xxx, Schulnachricht und Jahreszeugnis der Fachberufsschule xxx für das Schuljahr xxx, Lehrabschlussprüfungszeugnis zur Drogistin vom xxx, Praktikumsbestätigung der xxx vom xxx sowie ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am dreitägigen Seminar „Visagisten-Grundausbildung“. Die Behörde hat erwogen: Das Drogistengewerbe ist gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 i.d.g.F. ein reglementiertes Gewerbe. Die Gewerbeordnung regelt in § 16 Abs. 1, dass Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben der

weis der Befähigung ist. Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das ggst. Gewerbe die Drogisten-Verordnung, BGBI. II Nr. 130/2003, erlassen, die die Zugangsvoraussetzungen bzw. die fachliche Qualifikation zum Antritt dieses Gewerbes regelt. Das Drogistengewerbe ist gemäß Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994 i.d.g.F. ein reglementiertes Gewerbe. Die Gewerbeordnung regelt in Paragraph 16, Absatz eins,, dass Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben der

weis der Befähigung ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für das ggst. Gewerbe die Drogisten-Verordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 130 aus 2003,, erlassen, die die Zugangsvoraussetzungen bzw. die fachliche Qualifikation zum Antritt dieses Gewerbes regelt. Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 111/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 111 aus 2002,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet: § 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: I.

  1. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder römisch eins.
  2. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. b)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  4. c)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt, und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  5. d)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Drogist, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, SchädIingsbekämpfer, Textilreiniger und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3.
  6. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie und
  7. b)den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder AnstaItsapotheke. Die Verordnung des Bundesgremiums des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung) lautet: Aufgrund der §§ 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 125/2013 und die Kundmachung BGBI. I Nr. 202/2013, wird verordnet: Aufgrund der Paragraphen 22, Absatz eins und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 125 aus 2013, und die Kundmachung BGBI. römisch eins Nr. 202 aus 2013,, wird verordnet: § 1. Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung BGBI. II Nr. 110/2004 anzuwenden. Paragraph eins, Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung BGBI. römisch zwei Nr. 110 aus 2004, anzuwenden. § 2. Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten besteht aus 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Paragraph 2, Die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten besteht aus 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.

(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist schriftlich zu absolvieren. Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist schriftlich zu absolvieren.
(2)Die schriftliche Prüfung hat mindestens 5 Stunden zu dauern. Sie ist

maximal 7 Stunden zu beenden.

(3)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 1 Teil A §
  1. Die Aufgabensteilung des Moduls 1 Teil A hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen Paragraph 4, Die Aufgabensteilung des Moduls 1 Teil A hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
  2. Botanik,
  3. Chemie,
  4. Gesundheits- und Ernährungslehre,
  5. Pharmakologie,
  6. Toxikologie und Gesetzeskunde,
  7. angewandte Mathematik und Fachkalkulation einzubeziehen. Modul 1 Teil B §
  8. Die AufgabensteIlung des Moduls 1 Teil B hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind,

weisen zu können. Paragraph 5, Die AufgabensteIlung des Moduls 1 Teil B hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind,

weisen zu können. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 6. Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Paragraph 6, Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2 Teil A § 7.

(1)Modul 2 Teil A wird durch folgende Zeugnisse ersetzt: Paragraph 7,
(1)Modul 2 Teil A wird durch folgende Zeugnisse ersetzt:
  1. Lehrabschlussprüfung Drogist gemäß Drogist/inAusbildungsordnung, BGBI. II Nr. 142/2011 sowie gemäß BGBI. 321/1991 Drogist gemäß Drogist/inAusbildungsordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 142 aus 2011, sowie gemäß BGBI. 321 aus 1991,
  2. Lehrabschlussprüfung Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent gemäß PKA-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011 sowie gemäß BGBI. II Nr. 40712001 und BGBl. 495/1994 Lehrabschlussprüfung Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent gemäß PKA-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011, sowie gemäß BGBI. römisch zwei Nr. 40712001 und Bundesgesetzblatt 495 aus 1994,
  3. den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinär-medizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder
  4. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt oder
  5. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt oder
  6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemiewerker, Chemieverfahrenstechnik, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger.
(2)Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:
  1. Anwendung, Wirkung und Verwendung von Chemikalien, Giften, gefährlichen und gifthältigen Stoffen,
  2. Lateinische und internationale Nomenklatur,
  3. Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung),
  4. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
  5. Verkaufsabwicklung,
  6. Behandlung von Reklamationen.
(3)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls

40 Minuten zu beenden.

(4)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(5)Das Modul 2 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2 Teil B § 8.
(1)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden zwei Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den

weis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. Paragraph 8,

(1)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden zwei Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den

weis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. 1. Gegenstand:

  1. a)Drogenkunde,
  2. b)Arzneimittelkunde,
  3. c)Chemikalienkunde,
  4. d)Nomenklatur,
  5. e)Gesundheits- und Ernährungslehre und
  6. f)Toxikologie, Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Gegenmaßnahmen bei Unfällen. 2. Gegenstand:
  7. a)Arzneimittelrecht,
  8. b)Chemikalienrecht einschließlich Giftrecht
  9. c)Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel und
  10. d)Lebensmittelrecht.

(2)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls

40 Minuten zu beenden.

(3)Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 3: Ausbilderprüfung §
  1. Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBI. I Nr. 5/2006.Paragraph 9, Das Modul 3 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz, BGBI. Nr. 142 aus 1969, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 5 aus 2006,. Modul 4: Unternehmerprüfung §
  2. Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBI. Nr. 453/1993 in der Fassung BGBI. II Nr.114/
  3. Paragraph 10, Das Modul 4 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBI. Nr. 453 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr.114 aus 2004,. § 19 GewO 1994 i.d.g.F. lautet:Paragraph 19, GewO 1994 i.d.g.F. lautet: „Kann der

§ 18Abs.

1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

gewiesen werden .... „„Kann der

Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

gewiesen werden .... „ Beim individuellen Befähigungsnachweis wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige

weise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese

weise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften zu erfolgen (siehe etwa VwGH 30.04.2008, Zahl: 2007/04/0140; VwGH 15.12.2006, Zahl: 2005/04/0149; VwGH 18.05.2005, Zahl: 2004/04/0188). Beim individuellen Befähigungsnachweis wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige

weise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese

weise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO festlegenden Vorschriften zu erfolgen (siehe etwa VwGH 30.04.2008, Zahl: 2007/04/0140; VwGH 15.12.2006, Zahl: 2005/04/0149; VwGH 18.05.2005, Zahl: 2004/04/0188). Aufgrund sonstiger

weise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Antragstellerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (siehe etwa VwGH 06.04.2005, Zahl: 2004/04/0047). Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer individuellen Befähigung sind somit in der Regel die Kriterien der jeweils einschlägigen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 18 GewO 1994 erlassenen Zugangsverordnung sowie gegebenenfalls überdies die in der jeweiligen Prüfungsordnung der Wirtschaftskammer Österreich für eine erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Meisterprüfung/Befähigungsprüfung festgelegten Erfordernisse (vgl. VwGH 28.1.2008, Zahl: 2005/04/0057). Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer individuellen Befähigung sind somit in der Regel die Kriterien der jeweils einschlägigen, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 18, GewO 1994 erlassenen Zugangsverordnung sowie gegebenenfalls überdies die in der jeweiligen Prüfungsordnung der Wirtschaftskammer Österreich für eine erfolgreiche Ablegung der entsprechenden Meisterprüfung/Befähigungsprüfung festgelegten Erfordernisse vergleiche VwGH 28.1.2008, Zahl: 2005/04/0057). Wie sich aus der in Rede stehenden Befähigungsnachweisverordnung zum Antritt des Drogistengewerbes entnehmen lässt, besteht der formelle Zugang aus drei Teilen, nämlich der theoretischen Ausbildung, der fachlich einschlägigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung. Festzuhalten ist, dass Frau xxx im Jahre xxx die Matura an der HBLE xxx erfolgreich absolviert und im Juni xxx die Lehrabschlussprüfung zur Drogistin bestanden hat. Der theoretische Bereich ist somit durch die erfolgreich absolvierte Lehre zur Drogistin als erfüllt anzusehen. In fachlicher Hinsicht war die Antragstellerin laut aktuellem Versicherungs-datenauszug der österreichischen Sozialversicherung

der Lehre noch knapp einen Monat als Drogistin weiter angestellt. Seit nunmehr xxx übt Frau xxx das Drogistengewerbe mit einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin aus. Es wurden folglich Praxiszeiten im Umfang von insgesamt acht Monaten

gewiesen. Somit konnte von Frau xxx nicht einmal die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen, mindestens zweijährigen, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegten fachlichen Tätigkeit belegt werden. Was ferner für die Ausübung des mittels individueller Befähigung angestrebten reglementierten Gewerbes gänzlich fehlt ist die gesetzlich vorgeschriebene Befähigungsprüfung. Lediglich das Modul 2 Teil A ist durch die abgelegte Lehrabschlussprüfung zur Drogistin und das Modul 4 durch die erfolgreich absolvierte Reife- und Diplomprüfung als erfüllt anzusehen. Im Rahmen der von § 19 GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der in § 18 Abs. 2 GewO genannten und zufolge einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 GewO als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege

zuweisen, ist es gleichwohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Im Rahmen der von Paragraph 19, GewO geschaffenen Möglichkeit, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise als im Wege der in Paragraph 18, Absatz 2, GewO genannten und zufolge einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO als für das jeweilige Gewerbe maßgeblich statuierten Belege

zuweisen, ist es gleichwohl möglich, das Fehlen gewisser von der Zugangsverordnung aufgestellter Ausbildungs- und/oder Praxiskriterien durch alternative, zum selben Ziel führende Wege zu substituieren. Unter Heranziehung der noch fehlenden Module der Befähigungsprüfung, nämlich Modul 1, welches schriftlich zu absolvieren ist, Teil A - fachliche betriebliche Prüfung in den Fachgebieten Botanik, Chemie, Gesundheits- und Ernährungslehre, Pharmakologie, Toxikologie und Gesetzeskunde, angewandte Mathematik und Fachkalkulation; Teil B - Projektarbeit auf höherem fachlichem Niveau, Modul 2 Teil B - projektartige, fachliche mündliche Prüfung mit

weis über höherwertige Leistungen gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung in den Gegenständen: Drogenkunde, Arzneimittelkunde, Chemikalienkunde, Nomenklatur, Gesundheits- und Ernährungslehre und Toxikologie, Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Gegenmaßnahmen bei Unfällen sowie Arzneimittelrecht, Chemikalienrecht einschließlich Giftrecht, Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenschutzmittel und Lebensmittelrecht und schließlich Modul 3 - die Ausbilderprüfung, ist ha. festzuhalten, dass von der Antragstellerin keinerlei diesbezügliche

weise erbracht und vielmehr solche Kenntnisse auch nicht einmal behauptet wurden. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kann somit seitens der Behörde den von Frau xxx beigebrachten Beweisen nicht jenes Gewicht für die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen beigemessen werden, wie dies für die Erteilung der individuellen Befähigung zur Ausübung des beantragten Gewerbes notwendig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Im Beschwerdeschriftsatz führte die Rechtsmittelwerberin aus, über längere als die bescheidmäßig festgestellten Praxiszeiten zu verfügen, sie habe nämlich - vom xxx bis xxx als Drogistengehilfin bei der Firma xxx-Drogengroßhandel in xxx, - vom xxx bis xxx als Drogistenlehrling bei der „xxx“ in xxx, - vom xxx bis xxx als Dorgistin bei der „xxx „ in xxx und - ab xxx als Drogistin in der Drogerie „xxx“ in xxx gearbeitet. Sie ersuchte um Anerkennung der von ihr geleisteten Praxiszeiten und Ausstellung eines positiven Bescheides. Dem Beschwerdeschriftsatz legte sie einen Versicherungsdatenauszug sowie ein Arbeitszeugnis der Drogengroßhandlung xxx bei. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor. Sachverhalt: 1.) Die am xxx geborene Beschwerdeführerin stellte am xxx bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung für das reglementierte Gewerbe des Drogisten. Darin führte sie sinngemäß aus,

je vier Jahren Volksschule und Hauptschule im Jahr xxx an der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft xxx maturiert zu haben. Anschließend habe sie die Ausbildung zum Drogisten abgeschlossen und führe seit September xxx unter der Leitung von xxx eine Drogerie. Dort erledige sie den gesamten Einkauf, die Buchhaltung und betreue die Kunden. Das Nichtablegen der Prüfung wäre aufgrund der Arbeitszeiten und ständigen Fortbildungen für sie eine Erleichterung, außerdem bedeute für sie als Jungunternehmerin die Notwendigkeit der Beschäftigung eines Gewerbeinhabers eine zusätzliche finanzielle Belastung. 2.) Die Beschwerdeführerin bestand im Juni xxx an der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft xxx die Reife- und Diplomprüfung, wobei sie sich in den Prüfungsgebieten Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Projekt („Schule am Bauernhof: Milchwirtschaft aus der Perspektive der Nutztierhaltung, Humanernährung und Hygiene“), Ernährung und Lebensmitteltechnologie und Nutztierhaltung Prüfungen unterzog. Der dem Zeugnis angeschlossenen Stundentafel sind sämtliche von der Beschwerdeführerin besuchten Wochenstunden in den verschiedenen Jahrgängen in den Pflichtgegenständen „Religion, Humanwissenschaften und Sprache, Kunst und Kultur, Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Ernährung, Unternehmensführung und Recht sowie Bewegung und Sport“, die Pflichtpraktika und Freigegenstände bzw. unverbindliche Übungen zu entnehmen. 3.) Laut einer im Akt erliegenden Bestätigung sei die Beschwerdeführerin vom xxx bis xxx im Drogengroßhandel xxx in xxx beschäftigt gewesen, wo sie im Verkauf und der Buchhaltung beschäftigt gewesen sei. Sie sei in die Mischung und Herstellung von magistralen Zubereitungen in flüssiger und fester Form eingewiesen worden. In Kräuterkunde sei sie kompetent gewesen und habe Kunden gut beraten. Sie habe einen Einblick in die Produktion bekommen und sei pflichtbewusst und genau gewesen. „Die Tierärzte sowie Kunden im Drogeriebereich waren mit ihr sehr zufrieden und sie konnte

kurzer Einführungszeit durch ihr Eigeninteresse mit einem großen Fachwissen punkten. xxx war eine starke, selbständig arbeitende Kraft in unserem Betrieb, die auch durch ihr Auftreten punktete. Wir konnten uns auf sie verlassen und die Arbeiten in allen Bereichen wurden ordentlich und zuverlässig erledigt. Wir wünschen Frau xxx auf ihrem weiteren Berufsweg viel Erfolg und sind davon überzeugt, dass sie noch viel erreichen wird“. 4.) Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr xxx die zweite Fachklasse der Fachberufsschule xxx für den Lehrberuf xxx, wo sie die Pflichtgegenstände Politische Bildung, Wirtschaftskunde und Schriftverkehr, Rechnungswesen, Botanik und Pharmakognosie, Chemie und Chemiekalienkunde, Somatologie und Gesundheitspflege, Pharmakologie und Toxikologie, Textverarbeitung, Verkaufs- und Werbetechnik, Fotografisches Praktikum und ein Drogistisch-pharmazeutisches Praktikum besuchte. Diese Klasse wurde als Lehrgang vom xxx bis xxx und vom xxx bis xxx geführt. 5.) Im April xxx nahm sie erfolgreich an einer Visagistengrundausbildung in xxx bei xxx teil. 6.) Am xxx bestand die Beschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogistin. 7.) In ihrer Stellungnahme vom xxx vertritt die Sparte Handel bei der Wirtschaftskammer Kärnten „die Auffassung, dass die Tätigkeiten einer Drogistengehilfin im Hinblick auf den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zumindest zum Teil anzurechnen sind. Die Tätigkeit als selbständige Unternehmerin ist bei der Beurteilung als Praxiszeit unseres Erachtens aber bei weitem über die Tätigkeit einer Angestellten zu stellen, da der zeitliche Umfang wesentlich höher ist (gegenüber einem Angestellten mit einer Normalarbeitszeit von 38,5 Stunden arbeiten selbständige Unternehmer an die 60 Stunden in der Woche) und im Hinblick auf die Verantwortung für den eigenen Betrieb auch von einer höheren Intensität ausgegangen werden kann. Der

weis der Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine Befähigungsprüfung

gewiesen werden, wurde im Rahmen eines Fachgespräches erbracht. Das Fachgespräch wurde von Herrn xxx, Obmann des Landesgremiums für den Handel mit Arzneimitteln, Drogerie und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, geleitet. xxx gilt als einer der erfahrensten Experten des Berufsstandes und ist auch langjähriger Prüfer bei den Drogistenlehrabschlussprüfungen. Im Rahmen des Fachgespräches konnte Frau xxx fundiertes Wissen in den geforderten Teilbereichen

weisen, womit der

weis für die Fähigkeit zu einer qualitativ hochwertigen Beratungstätigkeit, wie sie der Drogistenberuf erfordert, und zur eigenständigen Führung eines Drogeriebetriebes erbracht ist. Fachwissen konnte, resultierend aus den jahrelang absolvierten Unterrichtseinheiten, in den für die Befähigungsprüfung vorgesehenen Modulen 1, Teil A, Teil B, Modul 2, Teil B und Modul 3,

gewiesen werden. Detaillierte und fachlich versierte Antworten wurden auf die folgenden Fragen und Themen zufriedenstellend gegeben: Galle und Bauchspeicheldrüse, Unterstützung bei Herzbeschwerden und Durchblutungsstörungen, Venenprobleme, Durchfall, Kopfschmerzen, Vitamin C, Blähungen, Zeolith, Augenprobleme, Haarwuchs, Schäden durch Sonnenbestrahlung, Zucker, Nagelpilz, Blütenstauballergie, Osmosezonen des menschlichen Körpers, Zahnfleischentzündungen, Kräutertees (Galle, Blase) und Eisenmangel. Das Kärntner Landesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben hat sich daher für die Erteilung der individuellen Befähigung für das Drogistengewerbe ausgesprochen. Die Sparte Handel sieht die Voraussetzung für eine individuelle Befähigung für das Gewerbe „Drogisten“ als gegeben an“. 8.) Zu den bisherigen Dienstzeiten der Beschwerdeführerin ist auszuführen: Vom xxx bis xxx war sie bei xxx in xxx als „mehrfach geringfügig beschäftigte Arbeiterin“ angemeldet. Vom xxx bis xxx war sie bei xxx,

folger xxx, als „geringfügig beschäftige Angestellte“ angemeldet. Vom xxx bis xxx war sie bei xxx als „mehrfach geringfügig beschäftigte Arbeiterin“ angemeldet. Vom xxx bis xxx war sie als „mehrfach geringfügig beschäftigte Arbeiterin“ bei xxx angemeldet. Vom xxx bis xxx war sie „geringfügig beschäftigte Arbeiterin“ bei xxx. Vom xxx bis xxx war sie als „geringfügig beschäftigte Angestellte“ bei xxx angemeldet. Vom xxx bis xxx besuchte sie die Internationale Fortbildungsakademie für Gesundheitsberufe in xxx. Vom xxx bis xxx war sie Angestellten-Lehrling bei xxx in xxx. Vom xxx bis xxx war sie „geringfügig beschäftigte Angestellte“ bei xxx. Vom xxx bis xxx war sie angestellte Drogistin bei xxx in xxx. Am xxx legte sie die Lehrabschlussprüfung als Drogistin ab. Seit xxx ist sie Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Drogisten“ im Standort xxx. 9.) xxx führte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Befragung in der Verhandlung vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht am xxx aus, dass er die Beschwerdeführerin, welche die Lehrzeit in seinem Lehrbetrieb absolviert habe, kenne und daher anzugeben vermöge, dass sie die Anforderungen aus den vier Modulen der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung erfülle. „Es ist durchaus unüblich, dass jemand eine Drogistenausbildung oder –lehre macht,

dem er bereits an einer Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft maturiert hat. Von der Konzessionsprüfung umfasst sind die Maturafächer Betriebswirtschaft und Rechnungswesen sowie Ernährung und Lebensmitteltechnologie, welche Maturagegenstände waren. Auch das Thema des Projekts „Schule am Bauernhof: Milchwirtschaft aus der Perspektive der Nutztierhaltung, Humanernährung und Hygiene“ ist auf die Konzessionsprüfung anrechenbar. … Zu den Praxiszeiten gebe ich an, dass diese natürlich bei einem Maturanten kürzer sein können als bei einem Lehrling, der neben der Lehre die Berufsschule besucht. Zu den erforderlichen Praxiszeiten gebe ich an, dass die Beschwerdeführerin besonders förderungswürdig war, da sie großes Interesse gezeigt und aus diesem Grund während ihrer Lehrzeit auf Blockkurse in der Dauer von 14 Tagen geschickt wurde. In diesen Blockkursen wird der Wissensstand des Lehrlings auf die neuesten Berufskenntnisse angepasst. Zu Modul 1, Teil A: Das Wissen in Botanik, Chemie und Gesundheits- und Ernährungslehre hat die Beschwerdeführerin in der Berufsschule erworben, Gesundheits- und Ernährungslehre auch in meinem Lehrbetrieb. Überdies handelte es sich bei diesen drei Gegenständen um Fächer, welche in der HLFS unterrichtet wurden. Pharmakologie, Toxikologie und Gesetzeskunde waren Gegenstand der Lehrabschlussprüfung und wurden in der Drogistenschule unterrichtet. Angewandte Mathematik und Fachkalkulation waren Gegenstand in der HLFS. Zu Modul 1, Teil B, gebe ich an, dass die Beschwerdeführerin auch dieses „Höhere fachliche Niveau“ erfüllt. Zu Modul 2, Teil A: Durch die Ausbildung der Beschwerdeführerin in meinem Lehrbetrieb wurden von ihr sämtliche Voraussetzungen aus Modul 2, Teil A, erfüllt. Zu Modul 2, Teil A, Abs. 2, gebe ich an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Abschlusses der Berufsschule über diese Fähigkeiten verfügt. Zu Modul 2, Teil A, Absatz 2,, gebe ich an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Abschlusses der Berufsschule über diese Fähigkeiten verfügt. Modul 2, Teil B, wird in der Berufsschule gelehrt und handelt es sich um überholte Vorschriften, zumal sich der Drogist auf seinen Lieferanten verlassen muss, der ihm die Ware liefert. Aufgrund der Lehrabschlussprüfung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch über die Kenntnisse aus Modul 2, Teil B, verfügt. Ich gehe aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin und aufgrund der Tatsache, dass ich sie in einem Beschäftigungsverhältnis in meinem Betrieb hatte, mit Sicherheit davon aus, dass sie über sämtliche Fähigkeiten verfügt, welche

der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfung verlangt werden. Im Übrigen sind ständige

schulungen und auch Firmenschulungen von der Wirtschaftskammer und von Depotfirmen angeboten“. Der Vertreter der belangten Behörde erklärte in der Verhandlung, dass die Unternehmerprüfung, was das Modul 4 anbelangt, durch die absolvierte Reifeprüfung erfüllt ist. Der zeugenschaftlich einvernommene xxx legte in der Verhandlung ein Protokoll über das Fachgespräch zur Feststellung der individuellen Befähigung durch die Ausübung des reglementierten Gewerbes lautend auf „Drogisten“, durchgeführt mit xxx, vom xxx folgenden Inhaltes vor: „Das Fachgespräch wurde am xxx in der Zeit von 13.10 Uhr bis 14.20 Uhr in der Wirtschaftskammer Kärnten absolviert. Geleitet wurde es von xxx, Obmann der Landesgremiums für den Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben. Anwesend war weiters xxx, Gremialgeschäftsführer in der Wirtschaftskammer Kärnten. Das Landesgremium der Drogisten spricht sich dezidiert für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Drogistengewerbes aus. In dem mehr als 1 Stunde dauernden Fachgespräch konnte Frau xxx fundiertes Wissen in den geforderten Teilbereichen

weisen, womit der Beweis für die Fähigkeit zu einer qualitativ hochwertigen Beratungstätigkeit, wie sie der Drogistenberuf erfordert, und zur eigenständigen Führung eines Drogeriebetriebes gegeben ist. Grundwissen ist, resultierend aus den jahrelang absolvierten Unterrichtseinheiten, in den für die Befähigungsprüfung vorgesehenen Modulen 1 Teil A, Teil B, Modul 2 Teil B und Modul 3 vorhanden. Dieses Wissen wurde durch die erbrachten Praxisjahre noch erweitert. Detaillierte und fachlich versierte Antworten wurden auf die folgenden Fragen zufriedenstellend gegeben: Galle und Bauchspeicheldrüse, Unterstützung bei Herzbeschwerden und Durchblutungsstörungen, Venenprobleme, Durchfall, Kopfschmerzen, Vitamin C, Blähungen, Zeolith, Augenprobleme, Haarwuchs, Schäden durch Sonnenbestrahlung, Zucker, Nagelpilz, Blütenstauballergie, Osmosezonen des menschlichen Körpers, Zahnfleischentzündungen, Kräutertees (Galle, Blasen) und Eisenmangel. Frau xxx hat einen Teil ihres Wissens über den mütterlichen und großväterlichen Traditionsbetrieb praxisnahe erhalten und kann jederzeit im Zweifelsfalle auf das Fachwissen der Mutter zurückgreifen. Die Tradition eines alteingesessenen Familienbetriebs kann somit unseres Erachtens weitergeführt werden. Abschließend stellt xxx, der langjähriger Prüfer bei den Drogisten-Lehrabschlussprüfungen ist und auch maßgeblich an der Erstellung der neuen Ausbildungsunterlagen „Drogerie kompakt - Das Standardwerk für Drogistinnen“ beteiligt war fest, dass zumindest das für eine Befähigungsprüfung erforderliche Niveau erreicht wurde.“ Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt, hier insbesondere den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung: Beim Gewerbe des Drogisten handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe im Sinn des § 94 Z 14 GewO. Beim Gewerbe des Drogisten handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe im Sinn des Paragraph 94, Ziffer 14, GewO.

§ 18Abs. 1 Gew

O hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich des im § 94 Z 14 … genannten Gewerbes … im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.

Paragraph 18, Absatz eins, GewO hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 14, … genannten Gewerbes … im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Auf Grundlage des § 18 Abs. 1 GewO wurden in der Drogisten-Verordnung folgende Zugangsvoraussetzungen verordnet:Auf Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, GewO wurden in der Drogisten-Verordnung folgende Zugangsvoraussetzungen verordnet: § 1 Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (§ 94 Z 14 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drogisten (Paragraph 94, Ziffer 14, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1.)

  1. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  2. b)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  3. c)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt und eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. d)das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Drogist, pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit und 2.) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 3.)
  5. a)das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie und
  6. b)den Beleg über eine mindestens einjährige Tätigkeit im Volldienst als vertretungsberechtigter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke. Nun hat die Beschwerdeführerin das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist vorgelegt, weshalb neben dem Vorliegen einer mindestens zweijährigen, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegten fachlichen Tätigkeit iSd § 1 Z 1 lit. d

§ 1

Z 2 der Drogisten-Verordnung auch die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin möchte im Wesentlichen „aufgrund meiner Arbeitszeiten und auch ständigen Fortbildungen“ und um „nicht weiterhin einen Gewerbeinhaber beschäftigen zu müssen, da dies für mich als Jungunternehmer auch eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet“, die Befähigungsprüfung nicht ablegen. Nun hat die Beschwerdeführerin das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist vorgelegt, weshalb neben dem Vorliegen einer mindestens zweijährigen, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegten fachlichen Tätigkeit iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d,

Paragraph eins, Ziffer 2, der Drogisten-Verordnung auch die Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin möchte im Wesentlichen „aufgrund meiner Arbeitszeiten und auch ständigen Fortbildungen“ und um „nicht weiterhin einen Gewerbeinhaber beschäftigen zu müssen, da dies für mich als Jungunternehmer auch eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet“, die Befähigungsprüfung nicht ablegen. Die in § 1 Z 1 lit. d Drogisten-Verordnung geforderte mindestens 2-jährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin als angestellte Drogistin in der Zeit vom xxx bis xxx sowie nunmehr als Gewerbeinhaberin seit xxx.Die in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, Drogisten-Verordnung geforderte mindestens 2-jährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin als angestellte Drogistin in der Zeit vom xxx bis xxx sowie nunmehr als Gewerbeinhaberin seit xxx. Aus diesem Grund ist weiters auf § 19 GewO zu verweisen:Aus diesem Grund ist weiters auf Paragraph 19, GewO zu verweisen: Kann der

§ 18Abs.

1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

gewiesen werden.Kann der

Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

gewiesen werden. Bezugnehmend unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xxx, Zahl: xxx, ist es in Anbetracht der Wortfolge „wenn …

gewiesen werden“ in § 19 1. Satz GewO 1994 Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ

zuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft.Bezugnehmend unter anderem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xxx, Zahl: xxx, ist es in Anbetracht der Wortfolge „wenn …

gewiesen werden“ in Paragraph 19, 1. Satz GewO 1994 Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ

zuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. Bei der Prüfung des Tatbestandes des

weises der für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ist auf die Legaldefinition des Begriffes „Befähigungsnachweis“ im § 16 Abs. 2 GewO zu verweisen.Bei der Prüfung des Tatbestandes des

weises der für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen ist auf die Legaldefinition des Begriffes „Befähigungsnachweis“ im Paragraph 16, Absatz 2, GewO zu verweisen. Unter Befähigungsnachweis im Sinn des § 16 Abs. 2 leg. cit. ist der

weis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Unter Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. ist der

weis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Zu den kaufmännischen Kenntnissen sind unter anderem Kenntnisse in Buchhaltung und in Betriebswirtschaftslehre zu zählen. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige

weise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen)

weise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (siehe zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH xxx, Zahl: xxx, und die dort zitierte Vorjudikatur). Aufgrund sonstiger

weise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (siehe auch VwGH xxx, Zahl: xxx).Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des Paragraph 19, GewO wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige

weise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen)

weise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (siehe zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage VwGH xxx, Zahl: xxx, und die dort zitierte Vorjudikatur). Aufgrund sonstiger

weise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (siehe auch VwGH xxx, Zahl: xxx). Gegenständlich maßgeblich ist nun die Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 2leg.

cit. besteht die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.Gegenständlich maßgeblich ist nun die Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

Paragraph 2, leg. cit. besteht die Prüfung für das reglementierte Gewerbe der Drogisten aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3

(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist schriftlich zu absolvieren.Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B und ist schriftlich zu absolvieren. Modul 1: Teil A § 4 Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil A hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den GegenständenParagraph 4, Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil A hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen 1. Botanik, 2. Chemie, 3. Gesundheits- und Ernährungslehre, 4. Pharmakologie, 5. Toxikologie und Gesetzeskunde, 6. Angewandte Mathematik und Fachkalkulation einzubeziehen. Modul 1: Teil B § 5
(1)Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil B hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind,

weisen zu können.Paragraph 5,

(1)Die Aufgabenstellung des Moduls 1 Teil B hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind,

weisen zu können. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 6 das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.Paragraph 6, das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2: Teil A § 7

(1)Modul 2 Teil A wird durch folgende Zeugnisse ersetzt:Paragraph 7,
(1)Modul 2 Teil A wird durch folgende Zeugnisse ersetzt:
  1. Lehrabschlussprüfung Drogist gem. Drogist/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011 sowie gem. BGBl 321/1991Lehrabschlussprüfung Drogist gem. Drogist/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011, sowie gem. Bundesgesetzblatt 321 aus 1991,
  2. Lehrabschlussprüfung Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent gem. PKA-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 142/2011 sowie gem. BGBl. II Nr. 407/2001 und BGBl. 495/1994Lehrabschlussprüfung Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent gem. PKA-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2011, sowie gem. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001, und Bundesgesetzblatt 495 aus 1994,
  3. den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie oder der erfolgreiche Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschulstudienganges oder
  4. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt oder
  5. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Chemie liegt oder
  6. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemiewerker, Chemieverfahrenstechnik, Schädlingsbekämpfer, Textilreiniger.
(2)Folgende Kenntnisse sind auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung aus dem Bereich des Fachgesprächs sowie des theoretischen Teils zu prüfen:
  1. Anwendung, Wirkung und Verwendung von Chemiekalien, Giften, gefährlichen und giftähnlichen Stoffen,
  2. Lateinische und internationale Nomenklatur,
  3. Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften (Etikettierung),
  4. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Ware,
  5. Verkaufsabwicklung,
  6. Behandlung von Reklamationen. Modul 2: Teil B § 8
(1)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden zwei Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den

weis einer höherwertigen Leistung ermöglicht.Paragraph 8,

(1)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden zwei Gegenständen zu stellen, die gegenüber dem Niveau der Lehrabschlussprüfung den

weis einer höherwertigen Leistung ermöglicht. 1. Gegenstand:

  1. a)Drogenkunde,
  2. b)Arzneimittelkunde,
  3. c)Chemiekalienkunde,
  4. d)Nomenklatur,
  5. e)Gesundheits- und Ernährungslehre und
  6. f)Toxikologie, Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Gegenmaßnahmen bei Unfällen. 2. Gegenstand:
  7. a)Arzneimittelrecht,
  8. b)Chemiekalienrecht einschließlich Giftrecht,
  9. c)Rechtsvorschriften betreffend Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzen schutzmittel und
  10. d)Lebensmittelrecht. Anhand des oben festgestellten Sachverhaltes ist nun zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin das von der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung umschriebene Ausbildungsniveau in gleicher Weise verwirklicht hat. ad Modul 1, Teil A: Die Prüfungsgegenstände Botanik, Chemie, Gesundheits- und Ernährungslehre, Gesetzeskunde, angewandte Mathematik und Fachkalkulation sind von der Ausbildung der Beschwerdeführerin an der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft xxx umfasst und ergibt sich aus der dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis angeschlossenen Stundentafel, dass sie diesbezügliche Ausbildungen im Rahmen von Pflichtgegenständen erworben hat. Hinsichtlich Pharmakologie und Toxikologie verfügt sie aufgrund des Besuches des Lehrganges an der Fachberufsschule xxx über gleichwertige Kenntnisse. ad Modul 1, Teil B: Unter Bezugnahme auf die zu § 16 Abs. 2 ergangene und oben bereits wiedergegeben Judikatur, welche insbesondere auf kaufmännische Kenntnisse abstellt, wird ebenfalls auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Reife- und Diplomprüfungszeugnis verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass sie im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaft und Rechnungswesen mit der Beurteilung „Sehr gut“ benotet wurde.Unter Bezugnahme auf die zu Paragraph 16, Absatz 2, ergangene und oben bereits wiedergegeben Judikatur, welche insbesondere auf kaufmännische Kenntnisse abstellt, wird ebenfalls auf das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Reife- und Diplomprüfungszeugnis verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass sie im Prüfungsgebiet Betriebswirtschaft und Rechnungswesen mit der Beurteilung „Sehr gut“ benotet wurde. ad Modul 2, Teil A: Die Beschwerdeführerin hat das Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogistin vorgelegt und erfüllt somit die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung. Die Beschwerdeführerin hat das Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogistin vorgelegt und erfüllt somit die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung. Hinsichtlich Modul 2, Teil A, § 7 Abs. 2 Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung ist hinsichtlich Z 1 und Z 2 wiederholt auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis hinsichtlich Z 3 bis 6 auf das Jahreszeugnis der Fachberufsschule xxx zu verweisen.Hinsichtlich Modul 2, Teil A, Paragraph 7, Absatz 2, Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung ist hinsichtlich Ziffer eins und Ziffer 2, wiederholt auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis hinsichtlich Ziffer 3 bis 6 auf das Jahreszeugnis der Fachberufsschule xxx zu verweisen. ad Modul 2, Teil B: Angesichts der nicht unbeträchtlichen Praxiszeiten der Beschwerdeführerin vor Beginn ihrer Tätigkeit als Lehrling in einer Drogerie in xxx und ihrer

erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung zur Drogistin ausgeführten Tätigkeit wird in Zusammenschau mit dem Diplom- und Reifeprüfungszeugnis, hier insbesondere der angeschlossenen Stundentafel, von einem gleichen Ausbildungsniveau wie von der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung gefordert, ausgegangen. ad Modul 3:

§ 29a

Berufsausbildungsgesetz ist der Zweck der Ausbilderprüfung darin gelegen, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinn des Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz ist der Zweck der Ausbilderprüfung darin gelegen, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen im Sinn des Absatz 2, erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können.

§ 29aAbs.

2 leg. cit. ist die Ausbilderprüfung mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis

einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche

stehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:

Paragraph 29 a, Absatz 2, leg. cit. ist die Ausbilderprüfung mündlich anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis

einer dem Prüfling eingeräumten angemessenen Vorbereitungszeit durchzuführen, wobei sämtliche

stehend angeführten Aufgabenbereiche zu berücksichtigen sind:

  1. a)Festlegen von Ausbildungszielen aufgrund des Berufsbildes,
  2. b)Ausbildungsplanung im Betrieb,
  3. c)Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
  4. d)Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling,
  5. e)Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 146/1948, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem.Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, den Arbeitnehmerschutz sowie betreffend die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem. Die Beschwerdeführerin hat laut Stundentafel der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft xxx den Pflichtgegenstand „Recht“ besucht und decken die unter der Überschrift „Unternehmensführung und Recht“ zusammengefassten Pflichtgegenstände Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Marketing, Haushaltsmanagement, Qualitätsmanagement und Projektmanagement den von der Ausbilderprüfung

§ 29a

Berufsausbildungsgesetz umfassten Themenbereich, weshalb auch diesbezüglich Gleichwertigkeit angenommen werden kann.Die Beschwerdeführerin hat laut Stundentafel der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft xxx den Pflichtgegenstand „Recht“ besucht und decken die unter der Überschrift „Unternehmensführung und Recht“ zusammengefassten Pflichtgegenstände Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Marketing, Haushaltsmanagement, Qualitätsmanagement und Projektmanagement den von der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz umfassten Themenbereich, weshalb auch diesbezüglich Gleichwertigkeit angenommen werden kann. ad Modul 4:

§ 3Abs.

1 Unternehmerprüfungsordnung hat die Unternehmerprüfung zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfasst folgende Themenbereiche:

Paragraph 3, Absatz eins, Unternehmerprüfungsordnung hat die Unternehmerprüfung zum Ziel, festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche eines Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Sie erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfasst folgende Themenbereiche: 1.) Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen (Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten, Behörden ua.), 2.) Marketing, 3.) Organisation, 4.) unternehmerische Rechtskunde, 5.) Rechnungswesen, 6.) Mitarbeiterführung und Personalmanagement. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes handelt es sich bei der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft xxx um eine von § 8 Abs. 2 Z 3 Unternehmerprüfungsordnung erfasste Schule. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes handelt es sich bei der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft xxx um eine von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, Unternehmerprüfungsordnung erfasste Schule. Im Sinn des § 8 Abs. 2 Z 3 Unternehmerprüfungsordnung entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss, beispielsweise der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft xxx,

weist, allerdings nur sofern

gewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.Im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, Unternehmerprüfungsordnung entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss, beispielsweise der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft xxx,

weist, allerdings nur sofern

gewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind. Eine Überprüfung der bereits oben zitierten Stundentafel ergab, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Pflichtgegenstände Kommunikation und Verhalten, Marketing, unternehmerische Rechtskunde und Rechnungswesen besuchte, jedoch wurden nicht mindestens 160 Unterrichtseinheiten in diesen Themenbereichen erteilt. Ebenso wenig kann der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 5 Unternehmerprüfungsordnung entfallen, zumal es sich bei der Drogistenlehre nicht um einen kaufmännischen Lehrberuf handelt.Eine Überprüfung der bereits oben zitierten Stundentafel ergab, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Pflichtgegenstände Kommunikation und Verhalten, Marketing, unternehmerische Rechtskunde und Rechnungswesen besuchte, jedoch wurden nicht mindestens 160 Unterrichtseinheiten in diesen Themenbereichen erteilt. Ebenso wenig kann der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Unternehmerprüfungsordnung entfallen, zumal es sich bei der Drogistenlehre nicht um einen kaufmännischen Lehrberuf handelt. Angesichts der (nicht ausreichenden) Unterrichtseinheiten in den fraglichen Themenbereichen in Kombination mit der langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist dennoch von einer Gleichwertigkeit ihrer Kenntnisse, wie sie

§ 3Abs.

1 Unternehmerprüfungsordnung gefordert sind, auszugehen.Angesichts der (nicht ausreichenden) Unterrichtseinheiten in den fraglichen Themenbereichen in Kombination mit der langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist dennoch von einer Gleichwertigkeit ihrer Kenntnisse, wie sie

Paragraph 3, Absatz eins, Unternehmerprüfungsordnung gefordert sind, auszugehen. Abschließend ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht aufgrund des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die am xxx unaufgefordert vorgelegte Stellungnahme der Sparte Handel der Wirtschaftskammer Kärnten, die Zeugenaussage des Obmannes des Landesgremiums für den Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben in der Verhandlung vom xxx und die von ihm vorgelegte Beilage ./B waren für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vollkommen unmaßgeblich, zumal allenfalls ein positives Gutachten der zuständigen Kammerorganisation von maßgeblicher Bedeutung gewesen wäre. Selbst Gutachten sind auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen. Die (persönliche Meinung) des einvernommenen Zeugen, bei Modul 2, Teil B, der Drogistengewerbe-Befähigungsprüfungsordnung handle es sich um überholte Vorschriften, „zumal sich der Drogist auf seine Lieferanten verlassen muss …“ war ebenso wenig beurteilungsmaßgeblich wie sein Hinweis in Beilage ./B, die Beschwerdeführerin habe einen Teil ihres Wissens „über den mütterlichen und väterlichen Traditionsbetrieb praxisnahe erhalten und kann jederzeit im Zweifelsfalle auf das Fachwissen der Mutter zurückgreifen. Die Tradition eines alt eingesessenen Familienbetriebs kann somit unseres Erachtens weitergeführt werden“. Selbst eine langjährige Prüfertätigkeit bei den Drogisten-Lehrabschlussprüfungen und maßgebliche Mitarbeit an der Erstellung der neuen Ausbildungsunterlagen „Drogerie kompakt – Das Standardwerk für Drogistinnen“ ersetzen die von Gesetz und Judikatur geforderte Vollständigkeit, Schlüssigkeit und

vollziehbarkeit eines rechtlichen Anforderungen entsprechenden Gutachtens nicht. Im Übrigen obliegt dem erkennenden Gericht die Vollziehung des Gesetzes unter Berücksichtigung dazu ergangener Judikatur. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.792.7.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.