Vm § 15 Abs. 5 K-GplG 1995 versagt worden war, in Bezug auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, mit welchem der Flächenwidmungsplan geändert wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, mit dem die aufsichtsbehördliche Genehmigung einer Änderung des Flächenwidmungsplanes
Paragraph 13, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, K-GplG 1995 versagt worden war, in Bezug auf den Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, mit welchem der Flächenwidmungsplan geändert wurde, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird
GVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015,Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom xxx wurde von xxx, xxx ein Änderungsantrag bzw. -wunsch zum Flächenwidmungsplan betreffend das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bei der Stadtgemeinde xxx eingebracht. Als Änderung wurde Nachstehendes vorgeschlagen: „Umwidmung des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von ca. 900 m2, von derzeit Grünland – Land- und Forstwirtschaftsfläche in Bauland – Dorfgebiet. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx ist gegenständliches Grundstück als Grünland, Land- und Forstwirtschaftsfläche gewidmet. Die bestehenden Gebäude wurden im Rahmen der Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes mit der Kennziffer 58 ersichtlich gemacht. Da am bestehenden Gebäude Um- bzw. Zubauten und ein Carport beabsichtigt wird, wurde von der Stadtgemeinde xxx vorgeschlagen gegenständliches Grundstück in Bauland zu widmen. Die gesamte Infrastruktur ist bereits vorhanden. Die Wasserversorgung wird durch die Wassergenossenschaft xxx gewährleistet. Der Anschluss ist bereits am Grundstück vorhanden. Die Abwasserentsorgung erfolgt durch den bestehenden Kanal, der im unmittelbaren Anschluss in der öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx ebenfalls bereits vorhanden ist. Da der Baubeginn bereits im Frühjahr xxx erfolgen soll, wird um rasche Behandlung des Antrages höflich ersucht.“ Der Kundmachung vom xxx, Zahl: xxx, ist zu entnehmen, dass die Stadtgemeinde xxx beabsichtigte, folgende Änderungen des Flächenwidmungsplanes in Beratung zu ziehen: „KG xxx: Lfd. Nr. xxx (xxx) Umwidmung des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von ca. 900 m² von derzeit Grünland – Land- und Forstwirtschaftsfläche in Bauland-Dorfgebiet“. Der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom xxx ist zusammenfassend zu entnehmen, dass sich beim Umwidmungsantrag xxx die Umwidmungsfläche in der Gelben Gefahrenzone des xxxbaches befinde. Im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, sei bei einem Bemessungsereignis nach dem Gefahrenzonenplan mit Überflutung und Geschiebeablagerung zu rechnen. Durch Berücksichtigung der auftretenden Druckwirkungen und Überflutungshöhen bei der Planung, Ausführung und Situierung von Bauvorhaben könne der Gefährdung durch den xxxbach Rechnung getragen werden. Eine Angabe genauer Druckverhältnisse, Ablagerungs- und Abflusshöhen sei vom Bauvorhaben abhängig und könne nur an Hand konkreter Unterlagen erfolgen. Aus fachlicher Sicht sei der Standort für eine Umwidmung in „Bauland-Dorfgebiet“ geeignet, da durch Vorkehrungen ein ausreichender Schutz vor Hochwässern erzielt werden könne. Mit seinem Beschluss vom xxx beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx die Umwidmung des Grundstückes Nr. xxx im Ausmaß von ca. 900 m² von derzeit Grünland – Land- und Forstwirtschaftsfläche in Bauland-Dorfgebiet. Mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, ersuchte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx die Kärntner Landesregierung um Genehmigung des Umwidmungsantrages. Im Besonderen wurde darauf hingewiesen, dass zum gegenständlichen Begehren ein negatives Fachgutachten von der Abteilung xxx abgegeben worden sei, jedoch von der Stadtgemeinde xxx mittels Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx ersucht werde, den Antrag im Raumordnungsbeirat positiv zu behandeln. Als Begründung wurde ausgeführt, dass sich auf der beantragten Widmungsfläche ein Altobjekt, welches im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht worden sei, jedoch nicht Um- und Zubauten nach K-BO geplant seien, sondern das Altobjekt zur Gänze abgetragen und ein neues Wohnhaus mit Nebengebäude (Doppelgarage) errichtet werden solle. Gegenständliches Grundstück befinde sich innerhalb der im OEK ausgewiesenen möglichen Siedlungsgrenze. Vom Sachbearbeiter werde mitgeteilt, dass im Rahmen der Erstellung des OEK`s (xxx) gegenständliches Grundstück bewusst (mit Abteilung xxx) eingebunden worden sei. Die erforderliche Infrastruktur sowohl Wasserversorgung als auch Kanalisation wie auch Stromversorgung seien zur Gänze am Grundstück bereits vorhanden. Unmittelbar im östlichen Bereich wäre erst vor kurzem eine Baulandwidmung vorgenommen worden (xxx) und der erforderliche Baulandanschluss werde auch in wenigen Jahren gewährleistet sein. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom xxx, aus welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass im ÖEK der Gemeinde xxx (xxx) die beantragte Fläche innerhalb der festgelegten Siedlungsgrenzen liege. Da jedoch kein Baulandanschluss gegeben sei und die östlich gelegenen Baulandflächen (70 m Entfernung) noch unbebaut seien, könne keine organische und geordnete Siedlungsentwicklung erkannt werden. Für den Siedlungsbereich lasse sich aus den Zielsetzungen ableiten, dass eine Entwicklung von Osten nach Westen (von innen nach außen) vorgesehen sei. Eine Baulandfestlegung würde somit einen neuen Baulandansatz ohne jeglichen Bauland- bzw. Bebauungsanschluss darstellen. Eine Umwidmung der beantragten Fläche sei fachlich nicht vertretbar. Mit Schriftsatz der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, erging an die Abteilung xxx fachliche Raumplanung das Ersuchen, ein Fachgutachten zum Umwidmungspunkt abzugeben. Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom xxx, Zahl: xxx, im Wesentlichen aus, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx in seiner Beschlussfassung der Empfehlung im Rahmen der Vorprüfung das gg. Begehren abzulehnen, nicht entsprochen habe. Begründet werde die Beschlussfassung seitens der Stadtgemeinde damit, dass sich auf der gg. Parzelle ein Altobjekt befinde, welches zur Gänze abgetragen und ein neues Wohnhaus mit Nebengebäude errichtet werden solle. Weiters werde angeführt, dass die erforderliche Infrastruktur, wie Wasserver- und -entsorgung, sowie auch ein Stromanschluss am Grundstück bereits vorhanden seien. Zudem werde die Beschlussfassung damit begründet, dass sich das gg. Objekt/Grundstück innerhalb der im ÖEK ausgewiesenen Siedlungsgrenzen befinde und im östlichen Bereich (Abstand ca. 70 m) in den letzten Jahren eine Baulandwidmung (derzeit noch unbebaut) erfolgt sei. Seitens der Fachabteilung werde abschließend und zusammenfassend mitgeteilt, dass das negative Vorprüfungsergebnis vollinhaltlich aufrecht bleibe. Das gg. Grundstück befinde sich am „äußeren Rand“ der im ÖEK ausgewiesenen möglichen Siedlungsentwicklung und die Zustimmung zur Umwidmung würde einen neuen Baulandansatz ohne entsprechenden (bebauten) Baulandanschluss darstellen. Für den Siedlungsbereich lasse sich aus den Zielsetzungen laut ÖEK ableiten, dass eine Entwicklung von Osten nach Westen (von innen nach außen!) vorgesehen sei. Die Fachabteilung könne sich somit der Argumentation der Stadtgemeinde fachlich nicht anschließen. Dieses Gutachten wurde der Stadtgemeinde xxx mit Erledigung vom xxx, Zahl: xxx, mit der Möglichkeit, innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt. In seiner Stellungnahme vom xxx führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx aus, dass sich gegenständliches Grundstück innerhalb der im OEK ausgewiesenen möglichen Siedlungsgrenzen befinde. Die erforderliche Infrastruktur sei bereits vorhanden. Ein erforderlicher Baulandanschluss sei in wenigen Jahren gewährleistet und der Widmungswerber würde im Jahre xxx ein Eigenheim/Hauptwohnsitz errichten wollen. Unmittelbar im östlichen Bereich sei erst vor Kurzem eine Baulandwidmung vorgenommen worden (xxx). Weiters wurden Einreichunterlagen, aus denen hervorgeht, dass die „Umwidmung in Bauland notwendig ist“ sowie 4 Seiten Fotodokumentation „Um- und Zubauten am bestehenden Altobjekt nicht möglich“ beigelegt. Mit Schriftsatz der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, erging an die Abteilung xxx das Ersuchen, eine abschließende Stellungnahme zum Umwidmungspunkt xxx abzugeben. Mit abschließender Stellungnahme vom xxx, Zahl: xxx, führte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige zusammenfassend aus, dass die in der Stellungnahme vorgebrachten Begründungen keine geänderte fachliche Beurteilung des gg. Begehrens ermöglichten. Wie bereits im Schreiben vom xxx mitgeteilt worden sei, könne dem gg. Begehren nicht zugestimmt werden, da sich das gg. Grundstück am „äußeren Rand“ der im ÖEK ausgewiesenen möglichen Siedlungsentwicklung befinde und die Zustimmung zur Umwidmung einen neuen Baulandansatz ohne entsprechenden (bebauten) Baulandanschluss darstellen würde. Für den vorhandenen Siedlungsbereich lasse sich aus den Zielsetzungen des ÖEK`s ableiten, dass eine Entwicklung von Osten nach Westen (von innen nach außen) vorgesehen sei. D.h. die ergangene negative Stellungnahme bleibe vollinhaltlich unter Zugrundelegung des negativen Vorprüfungsergebnisses aufrecht. Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, versagte die Kärntner Landesregierung nach Anhörung des Raumordnungsbeirates dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter Punkt xxx eine Fläche von ca. 900 m² aus dem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Bauland-Dorfgebiet festgelegt wurde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwei Versagungsgründe nach § 13 Abs. 7 lit. a und lit. b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 vorliegen würden. Darüber hinaus würde es an einem gewichtigen Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 mangeln. Das gegenständliche Widmungsvorhaben weise einen grundlegenden, rechtlichen Mangel insoweit auf, als die seitens der Stadtgemeinde xxx für die konkrete Umwidmung ins Treffen geführten Gründe keine raumplanerischen Absichten bzw. Beweggründe erkennen lassen. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei nicht bereits dann zulässig, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelange, eine andere Widmung als die aktuell bestehende, wäre die bessere, vernünftigere oder zweckmäßigere. D.h., nicht jede Änderungsabsicht schlechthin, sondern vielmehr nur neue gestalterische Zielsetzungen allgemeiner, objektiver Art könnten eine Änderung der Planunterlagen und damit auch des Flächenwidmungsplanes nach sich ziehen. In diesem Sinne würde die im vorliegenden Fall vom Widmungswerber bzw. Grundstückseigentümer ins Treffen geführte Absicht, das im Bereich der angedachten Widmung bestehende Altobjekt zur Gänze abzutragen, in der Folge ein neues Wohnhaus mit Nebengebäude (Doppelgarage) zu errichten und seinen Hauptwohnsitz dort zu begründen für sich alleine noch keinen wichtigen, eine Widmungsänderung rechtfertigenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 darstellen. Unter Bezugnahme auf das ÖEK der Stadtgemeinde xxx sei auszuführen, dass die dem gegenständlichen Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung zugrunde liegende Fläche zwar noch im ÖEK der Stadtgemeinde xxx innerhalb der festgelegten Siedlungsgrenzen liege, jedoch kein Baulandanschluss gegeben sei. Die 70 m östlich der Widmungsfläche gelegenen Baulandflächen seien noch gar nicht bebaut. Von einer organischen und geordneten Siedlungsentwicklung könne daher alleine schon deshalb nicht gesprochen werden. Für den gegenständlichen Bereich könne aus den Zielsetzungen im ÖEK eine Entwicklungsabsicht von Osten nach Westen bzw. von innen nach außen abgeleitet werden. Das gegenständliche Widmungsvorhaben würde gerade im Gegenteil eine Entwicklung von außen nach innen darstellen und damit einen Baulandansatz ohne jeglichen Bauland- bzw. Bebauungsanschluss bewirken, welcher den im ÖEK der Stadtgemeinde xxx vorgesehenen Entwicklungszielen bzw. -absichten klar zuwider laufe. Eine Siedlungserweiterung, wie die im Gegenstand angedachte, widerspreche einerseits der im K-ROG normierten und generell anzustrebenden räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie den im ÖEK der Stadtgemeinde xxx als grundlegendem Planungsinstrument der Gemeinde normierten Zielen hinsichtlich der angestrebten Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes. Mit dem Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, versagte die Kärntner Landesregierung nach Anhörung des Raumordnungsbeirates dem Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, mit welchem der Flächenwidmungsplan insofern geändert wurde, als unter Punkt xxx eine Fläche von ca. 900 m² aus dem als Grünland – Land- und Forstwirtschaft festgelegten Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in Bauland-Dorfgebiet festgelegt wurde, die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwei Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 7, Litera a und Litera b, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 vorliegen würden. Darüber hinaus würde es an einem gewichtigen Grund im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 mangeln. Das gegenständliche Widmungsvorhaben weise einen grundlegenden, rechtlichen Mangel insoweit auf, als die seitens der Stadtgemeinde xxx für die konkrete Umwidmung ins Treffen geführten Gründe keine raumplanerischen Absichten bzw. Beweggründe erkennen lassen. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei nicht bereits dann zulässig, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelange, eine andere Widmung als die aktuell bestehende, wäre die bessere, vernünftigere oder zweckmäßigere. D.h., nicht jede Änderungsabsicht schlechthin, sondern vielmehr nur neue gestalterische Zielsetzungen allgemeiner, objektiver Art könnten eine Änderung der Planunterlagen und damit auch des Flächenwidmungsplanes nach sich ziehen. In diesem Sinne würde die im vorliegenden Fall vom Widmungswerber bzw. Grundstückseigentümer ins Treffen geführte Absicht, das im Bereich der angedachten Widmung bestehende Altobjekt zur Gänze abzutragen, in der Folge ein neues Wohnhaus mit Nebengebäude (Doppelgarage) zu errichten und seinen Hauptwohnsitz dort zu begründen für sich alleine noch keinen wichtigen, eine Widmungsänderung rechtfertigenden Grund im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 darstellen. Unter Bezugnahme auf das ÖEK der Stadtgemeinde xxx sei auszuführen, dass die dem gegenständlichen Antrag auf aufsichtsbehördliche Genehmigung zugrunde liegende Fläche zwar noch im ÖEK der Stadtgemeinde xxx innerhalb der festgelegten Siedlungsgrenzen liege, jedoch kein Baulandanschluss gegeben sei. Die 70 m östlich der Widmungsfläche gelegenen Baulandflächen seien noch gar nicht bebaut. Von einer organischen und geordneten Siedlungsentwicklung könne daher alleine schon deshalb nicht gesprochen werden. Für den gegenständlichen Bereich könne aus den Zielsetzungen im ÖEK eine Entwicklungsabsicht von Osten nach Westen bzw. von innen nach außen abgeleitet werden. Das gegenständliche Widmungsvorhaben würde gerade im Gegenteil eine Entwicklung von außen nach innen darstellen und damit einen Baulandansatz ohne jeglichen Bauland- bzw. Bebauungsanschluss bewirken, welcher den im ÖEK der Stadtgemeinde xxx vorgesehenen Entwicklungszielen bzw. -absichten klar zuwider laufe. Eine Siedlungserweiterung, wie die im Gegenstand angedachte, widerspreche einerseits der im K-ROG normierten und generell anzustrebenden räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie den im ÖEK der Stadtgemeinde xxx als grundlegendem Planungsinstrument der Gemeinde normierten Zielen hinsichtlich der angestrebten Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, erhob der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx rechtzeitig die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen nach Replizierung des Sachverhaltes aus, dass der Widmungswerber beabsichtige, das bestehende Objekt deshalb abzutragen, weil die Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom xxx einen Instandsetzungsauftrag
Dieser Instandsetzungsauftrag sei in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Zustandes der Bausubstanz habe sich jedoch herausgestellt, dass eine Instandsetzung im Rahmen der bestehenden Widmung technisch nicht möglich sei. Somit würde ein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 K-GPlG vorliegen und hätte dieser Punkt berücksichtigt werden müssen. Nicht erkannt werden könne, weshalb diese Umwidmung der Entwicklungsabsicht des ÖEK in diesem Bereich widersprechen sollte. Der Baulandanschluss werde aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Umwidmung des unmittelbar im östlichen Bereich liegenden Grundstückes xxx KG xxx in Bauland-Dorfgebiet in wenigen Jahren gewährleistet sein. Die Bebauung könne daher noch nicht gegeben sein. Die erforderliche Infrastruktur, wie Wasserversorgung als auch Kanalisation und Stromversorgung seien bereits auf dem gegenständlichen Grundstück vorhanden. Ein Widerspruch zum Raumordnungsziel
7 K-ROG könne ebenfalls nicht erkannt werden, da auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein Gebäude bestehe, welches mittels Bescheid instand gesetzt werden sollte, aber aufgrund der Bausubstanz nicht instand gesetzt werden könne, sondern ausschließlich neu errichtet werden müsse. Im unmittelbaren Nahbereich sei eine Bauland-Dorfgebiet Widmung bereits gegeben und werde die Bebauung in der nächsten Zeit erfolgen. Sämtliche erforderliche Infrastruktur sei bereits vorhanden. Eine Siedlungserweiterung könne dadurch nicht erkannt werden und widerspreche diese Umwidmung nicht den Zielen des ÖEK der Stadtgemeinde xxx, zumal dieses Grundstück bewusst in Abstimmung mit der Abteilung xxx in das ÖEK eingebunden worden sei. Das Begehren entspreche somit dem ÖEK und befinde sich innerhalb der ausgewiesenen Siedlungsabgrenzung. Der Raumordnungsbeirat habe in seiner Sitzung vom xxx einen positiven Beschluss gefasst. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würden der aufsichtsbehördlichen Bewilligung weder rechtliche Mängel noch das Vorliegen von Versagungsgründen entgegenstehen und wäre die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen. Die Beschwerdeführerin stelle an das Landesverwaltungsgericht Kärnten Anträge: 1.)
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2a.)
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Zahl: xxx vom xxx, zugestellt am xxx, dahingehend abzuändern, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt werde; in eventu 2b.) den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, erhob der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx rechtzeitig die Beschwerde und führte darin im Wesentlichen nach Replizierung des Sachverhaltes aus, dass der Widmungswerber beabsichtige, das bestehende Objekt deshalb abzutragen, weil die Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom xxx einen Instandsetzungsauftrag
Paragraph 44, K-BO erlassen habe. Dieser Instandsetzungsauftrag sei in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Zustandes der Bausubstanz habe sich jedoch herausgestellt, dass eine Instandsetzung im Rahmen der bestehenden Widmung technisch nicht möglich sei. Somit würde ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, K-GPlG vorliegen und hätte dieser Punkt berücksichtigt werden müssen. Nicht erkannt werden könne, weshalb diese Umwidmung der Entwicklungsabsicht des ÖEK in diesem Bereich widersprechen sollte. Der Baulandanschluss werde aufgrund der erst vor kurzem erfolgten Umwidmung des unmittelbar im östlichen Bereich liegenden Grundstückes xxx KG xxx in Bauland-Dorfgebiet in wenigen Jahren gewährleistet sein. Die Bebauung könne daher noch nicht gegeben sein. Die erforderliche Infrastruktur, wie Wasserversorgung als auch Kanalisation und Stromversorgung seien bereits auf dem gegenständlichen Grundstück vorhanden. Ein Widerspruch zum Raumordnungsziel
Paragraph 2, Absatz 7, K-ROG könne ebenfalls nicht erkannt werden, da auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein Gebäude bestehe, welches mittels Bescheid instand gesetzt werden sollte, aber aufgrund der Bausubstanz nicht instand gesetzt werden könne, sondern ausschließlich neu errichtet werden müsse. Im unmittelbaren Nahbereich sei eine Bauland-Dorfgebiet Widmung bereits gegeben und werde die Bebauung in der nächsten Zeit erfolgen. Sämtliche erforderliche Infrastruktur sei bereits vorhanden. Eine Siedlungserweiterung könne dadurch nicht erkannt werden und widerspreche diese Umwidmung nicht den Zielen des ÖEK der Stadtgemeinde xxx, zumal dieses Grundstück bewusst in Abstimmung mit der Abteilung xxx in das ÖEK eingebunden worden sei. Das Begehren entspreche somit dem ÖEK und befinde sich innerhalb der ausgewiesenen Siedlungsabgrenzung. Der Raumordnungsbeirat habe in seiner Sitzung vom xxx einen positiven Beschluss gefasst. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würden der aufsichtsbehördlichen Bewilligung weder rechtliche Mängel noch das Vorliegen von Versagungsgründen entgegenstehen und wäre die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu erteilen gewesen. Die Beschwerdeführerin stelle an das Landesverwaltungsgericht Kärnten Anträge: 1.)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; 2a.)
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, Zahl: xxx vom xxx, zugestellt am xxx, dahingehend abzuändern, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt werde; in eventu 2b.) den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom xxx wurde von der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine dazu abgegebene Stellungnahme vorgelegt. II.römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Im Beschwerdeverfahren wurde die Stadtgemeinde xxx aufgefordert, den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan für den verfahrensgegenständlichen Bereich und das ÖEK dem Gericht vorzulegen und dazu die Mitteilung zu erstatten, welche Grundstücke, die sozusagen den „Bauanschluss“ darstellen, seit wann als rechtskräftiges Bauland gewidmet und bereits bebaut sind. In Entsprechung der gerichtlichen Aufforderung legte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx mit Eingabe vom xxx eine Stellungnahme samt ergänzenden Unterlagen vor. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, wurde der Stadtgemeinde xxx aufgetragen, innerhalb einer näher bestimmten Frist, in Bezug auf die Erhebung der Beschwerde vom xxx eine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vorzulegen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Fall des ungenützten Verstreichens der Frist die Beschwerde zurückzuweisen sei. In seiner Eingabe vom xxx ersuchte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um eine Fristerstreckung bis zum xxx. Dies deshalb, weil die nächste Gemeinderatssitzung urlaubsbedingt erst Ende September stattfinden würde und vorher keine diesbezügliche Beschlussfassung des Gemeinderates erfolgen könne. III.römisch drei. Rechtslage: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015 lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, lautet: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest: Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über die Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über die Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindepla-nungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 idgF LGBl. Nr. 85/2013 sind: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindepla-nungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, sind: § 13 Abs. 5 K-GplG 1995 lautet:Paragraph 13, Absatz 5, K-GplG 1995 lautet: Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des § 16 – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluss der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen. Der Flächenwidmungsplan bedarf – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 16, – zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Flächenwidmungsplan mit Erläuterungen, aus denen hervorgeht, inwieweit auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde Bedacht genommen wurde, unter Anschluss der vorgebrachten Einwendungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates in dreifacher Ausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Werden die Erläuterungen oder die sonstigen Unterlagen nicht beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. § 13 Abs. 7 K-GplG 1995 hat folgenden Inhalt: Paragraph 13, Absatz 7, K-GplG 1995 hat folgenden Inhalt: Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung dem Raum-ordnungsbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzu-setzenden Frist zu geben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Flächenwid-mungsplan a) den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht, den Zielen und Grundsätzen des Paragraph 2, des Kärntner Raumordnungsgesetzes, einem überörtlichen Entwicklungsprogramm oder sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes widerspricht, b) die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt, die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der Gemeinde nicht beachtet oder auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (Paragraph 2,) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung nicht Bedacht nimmt, c) auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden nicht Bedacht nimmt, d) raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes sowie Planungen anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, nicht berücksichtigt oder e) sonst gesetzwidrig ist. § 15 Abs. 1 und 5 K-GplG 1995 lauten: Paragraph 15, Absatz eins und 5 K-GplG 1995 lauten:
1 K-AGO „vertritt der Bürgermeister die Gemeinde“. (vgl. bei Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 3. überarbeitete Auflage, § 69 Anm. 5ff). Von dieser Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erhebung ei-ner Beschwerde durch die Gemeinde ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 10.479 A/1981 ab: zwar dürfen ordnungsgemäß kundgemachte Organisati-onsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts nach außen Hand-lungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die-se Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so ist die als solche begründete Vertretungsmacht nach außen grundsätzlich umfassend zu verstehen:
Paragraph 69, Absatz eins, K-AGO „vertritt der Bürgermeister die Gemeinde“. vergleiche bei Sturm, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 3. überarbeitete Auflage, Paragraph 69, Anmerkung 5ff). Eine einschränkende Vertretungsmacht nach außen, etwa in die Richtung, dass Ver-tretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhält-nis zur Geschäftsführung zuständigen Organs (vgl. insbesondere § 34 K-AGO) keine Wirksamkeit entfalten würden, sah das Gesetz bis zur Novelle LGBl. Nr. 85/2013 nicht vor. Eine einschränkende Vertretungsmacht nach außen, etwa in die Richtung, dass Ver-tretungshandlungen des Bürgermeisters ohne einen Beschluss des im Innenverhält-nis zur Geschäftsführung zuständigen Organs vergleiche insbesondere Paragraph 34, K-AGO) keine Wirksamkeit entfalten würden, sah das Gesetz bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, nicht vor. Mit dem Kärntner Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl. Nr. 85/2013, wurde allerdings die Regelung des § 106 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung neu gefasst. Entsprechend Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 – 132 B-VG) zu erheben. Entsprechend der Regelung des § 106 Abs. 2 leg. cit. hat die Parteirechte jenes Gemeindeorgan geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Mit dem Kärntner Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wurde allerdings die Regelung des Paragraph 106, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung neu gefasst. Entsprechend Absatz eins, dieser Bestimmung ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130, – 132 B-VG) zu erheben. Entsprechend der Regelung des Paragraph 106, Absatz 2, leg. cit. hat die Parteirechte jenes Gemeindeorgan geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Mit der Regelung des § 106 K-AGO ist ungeachtet der mit der Novelle LGBl. Nr. 3/2015 erfolgten Klarstellung der Aufgaben der Gemeindeorgane (vergleiche dazu insbesondere die Neufassung der Bestimmung des § 69 zweiter Satz K-AGO) eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen verbunden. Die Regelung des § 106 Abs. 2 leg. cit. legt dezidiert fest, welches Organ der Gemeinde die Parteienrechte und insbesondere die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben hat, nämlich jenes, dessen Verwaltungsakt durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffen ist. Mit der Regelung des Paragraph 106, K-AGO ist ungeachtet der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, erfolgten Klarstellung der Aufgaben der Gemeindeorgane (vergleiche dazu insbesondere die Neufassung der Bestimmung des Paragraph 69, zweiter Satz K-AGO) eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters nach außen verbunden. Die Regelung des Paragraph 106, Absatz 2, leg. cit. legt dezidiert fest, welches Organ der Gemeinde die Parteienrechte und insbesondere die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben hat, nämlich jenes, dessen Verwaltungsakt durch die aufsichtsbehördliche Maßnahme betroffen ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom xxx der betroffene Verwaltungsakt, welcher von der aufsichtsbehördlichen Maßnahme umfasst ist, weshalb der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx zur Einbringung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht berufen ist bzw. war. Der Äußerung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom xxx ist zu entnehmen, dass eine Beschlussfassung in Bezug auf die Beschwerde vom xxx nicht vorliegt, was insbesondere daraus abzuleiten ist, dass um Fristerstreckung ersucht wird, zumal urlaubsbedingt die nächste Sitzung des Gemeinderates erst Ende September xxx stattfinden würde, weshalb vorher keine diesbezügliche Beschlussfassung des Gemeinderates erfolgen könne. Zu dieser Äußerung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx weist das erkennende Gericht darauf hin, dass einer Fristerstreckung schon aus dem Grunde nicht näher getreten werden kann, als die vorliegende Beschwerde nicht von dem
2 K-AGO hierzu ermächtigten Organ, dessen Verwaltungsakt betroffen ist, eingebracht wurde und eine Übertragung des Beschwerderechts auf den bzw. eine Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Wahrnehmung dieses Rechts – wie es das Ersuchen um Fristerstreckung erkennen lässt – gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher auch keine Deckung finden würde.Zu dieser Äußerung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx weist das erkennende Gericht darauf hin, dass einer Fristerstreckung schon aus dem Grunde nicht näher getreten werden kann, als die vorliegende Beschwerde nicht von dem
Paragraph 106, Absatz 2, K-AGO hierzu ermächtigten Organ, dessen Verwaltungsakt betroffen ist, eingebracht wurde und eine Übertragung des Beschwerderechts auf den bzw. eine Bevollmächtigung des Bürgermeisters zur Wahrnehmung dieses Rechts – wie es das Ersuchen um Fristerstreckung erkennen lässt – gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher auch keine Deckung finden würde. Da die gegenständliche Beschwerde entgegen der Regelung des § 106 Abs. 2K-AGO vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx und nicht vom dazu berufenen Organ, dem Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx, erhoben wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als unzulässig. Da die gegenständliche Beschwerde entgegen der Regelung des Paragraph 106, Absatz 2,, K-AGO vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx und nicht vom dazu berufenen Organ, dem Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx, erhoben wurde, erweist sich die gegenständliche Beschwerde somit als unzulässig. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1356.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.