RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-240/3/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, womit die Motorbootabgabe in Höhe von EUR 490,-- für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW, für das Abgabenjahr 2014, festgesetzt wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, womit die Motorbootabgabe in Höhe von EUR 490,-- für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW, für das Abgabenjahr 2014, festgesetzt wurde, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beschwerdeführerin als Konzessions-Zulassungsinhaberin verfügt für das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW, namens xxx, gemäß dem Bescheid der Schifffahrtsbehörde Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, bis zum Ablauf des 31.10.2020 über die Konzession zur Ausübung zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr auf dem Wörthersee. Die Beschwerdeführerin erklärte mit dem hierfür vorgesehenen Formular am 06.06.2015 betreffend das Elektroboot xxx die zu meldenden Einnahmen und Betriebsstunden wie folgt: EUR Betriebsstundenzählerstand Anfang/Ende Betriebsstunden 8.381,40 851/926 75 Mit Bescheid der belangten Behörde Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vom xxx, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde die Motorbootabgabe für das Abgabenjahr 2014 in Höhe von EUR 490,-- vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Text: „Beschwerde Gegen den Motorbootabgabebescheid, Zahl: xxx Gegenstand: xxx, der Dienststelle für Landesabgaben vom 27.10.2015 wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und zugleich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz sind Motorfahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen, welche aufgrund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges ist dabei nur dann anzunehmen, wenn u.a. die Einnahmen jährlich den Mindestbetrag von Euro 6.300,-- sowie die Tätigkeit die jährlichen Mindestbetriebsstunden von 126 übersteigen. Das Gesetz normiert hier "sowie" und sieht kein kumulatives "und“ vor. Demnach reicht für die Ausnahme von der Abgabenpflicht das Vorliegen des Mindestumsatzes so wie (genauso wie) das Vorliegen der Mindestbetriebsstunden. Die gesetzwidrige Auslegung der Abgabenbehörde wäre auch verfassungswidrig, da hier unzulässigerweise in die Prinzipien der freien Marktwirtschaft und der Freiheit der Erwerbs- und Wirtschaftsausübung eingegriffen würde, indem festgesetzt wird, dass mit einer bestimmten Mindestbetriebsstundenanzahl ein bestimmter Mindesteinnahmenbetrag erzielt werden muss, damit Abgabenbefreiung besteht. Ferne war das Boot in diesem Betriebszeitraum nachweislich, auf Grund von Reparaturen 2 Monate in der Werkstatt und daher außer Betrieb. Es war daher faktisch gar nicht möglich die geforderten Mindeststunden zu fahren. Zumal man die Ladezeit für ein Elektroboot auch berücksichtigen muss. Ebenso ist dieses Boot ein nicht überdachbares Boot und kann bei Regen daher nicht zum Einsatz kommen. Eine Abgabeschuld auf Grund von "äußeren" Umständen, die der Abgabenschuldner gar nicht beeinflussen kann (Wetter) fest zu setzen, ist aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes problematisch. Es wird weiters beantragt, von einer allenfalls vorgesehenen Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen sofern der Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.“ Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Abgabenverwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung und langte dieser am 05.02.2016 ein. Um zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes Beweise aufzunehmen, wurde die Beschwerdeführerin zH ihres Geschäftsführers mit Aufforderungsschreiben vom 06.06.2016, Zahl: KLVwG-240/2/2016, aufgefordert, Näheres bekannt zu geben, da im Beschwerdeschriftsatz verschwiegen wird, ob das Boot mit dem Kennzeichen xxx über einen Betriebsstundenzähler verfügt oder bis zum 31.05.2015 die Stundenaufzeichnung mit einem Fahrtenbuch erfasst wurde. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Aufforderungsschreibens Nachweise über die Betriebsstunden des Bootes mit dem Kennzeichen xxx für das Jahr 2014 vorzulegen habe. Die Zustellung dieses Aufforderungsschreibens ist durch unbedenklichen Rückschein RSa vom 15.06.2016 ausgewiesen. Bis zum 08.09.2016 langte eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem von der Abgabenbehörde vorgelegten Akt, denn nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgelegte Abgabenverwaltungsakte vollständig ist – ist erwiesen, dass durch den Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeugs mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW im Abgabenjahr 2014 EUR 8.381,40 eingenommen wurden und dieses Fahrzeug 75 Stunden in Betrieb war. Auch in Ermangelung einer Äußerung auf das nachweislich der Beschwerdeführerin zugegangene gerichtliche Aufforderungsschreiben vom 06.06.2016, Zahl: xxx, ist belegt, dass die Beschwerdeführerin nicht von den von ihr im Formular (Aktenseite 13 des Fremdaktes) erstatteten Angaben abweichen möchte. Rechtliche Beurteilung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Art 136 Abs 3 B-VG und § 17 VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, VwGVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Beweise.a) Allgemeine Bestimmungen.§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Paragraph 166, Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Ermittlungen§ 269.
(1)Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:Paragraph 269,
(1)Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für: a)Litera a § 245 Abs 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist), b)Litera b §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung), c)Litera c §§ 278 Abs 3 und 279 Abs 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung). § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die für das Verfahren materiell-rechtlich maßgeblichen Bestimmungen sind jene des Kärntner Motorbootabgabegesetzes (K-MBAG). Das K-MBAG normiert im § 1 Abs 1, dass eine Abgabe für nach § 102 Schifffahrtsgesetz zugelassene und auf in der Anlage zum K-MBAG genannten Gewässern genutzten Motorfahrzeuge zu entrichten ist. § 3 Abs 1 Z 5 K-MBAG nimmt jene Motorfahrzeuge von der Abgabenpflicht aus, welche ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.Das K-MBAG normiert im Paragraph eins, Absatz eins,, dass eine Abgabe für nach , Paragraph 102, Schifffahrtsgesetz zugelassene und auf in der Anlage zum K-MBAG genannten Gewässern genutzten Motorfahrzeuge zu entrichten ist. , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, K-MBAG nimmt jene Motorfahrzeuge von der Abgabenpflicht aus, welche ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden. Gemäß § 3 Abs 2 K-MBAG ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs 1 Z 5 nur dann anzunehmen, wenn Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann anzunehmen, wenn 1. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt 2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch, nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und 3. die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichenBetriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen, Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen. Gemäß § 3 Abs 3 K-MBAG sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs 1 BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs 2) sind gemäß § 3 Abs 3 K-MBAG nach den Grundsätzen des § 131 Abs 1 BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG sind die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Absatz 2, Litera d, Ziffer eins bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Absatz 2,) sind gemäß , Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG nach den Grundsätzen des Paragraph 131, Absatz eins, BAO fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 31. Dezember des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabebehörde vorzulegen. Mit der Novelle LGBl 6/2014 wurde § 3 Abs 2 K-MBAG neu gefasst: neben die Voraussetzung, dass eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs 1 Z 5 nur dann vorliegt, wenn diese im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt und dies mit der erkennbaren Absicht, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen, traten weitere Voraussetzungen: in lit
- c)wird auf die Örtlichkeit, von wo aus die Verwendung des Motorfahrzeuges erfolgt, abgestellt und in lit
- d)werden betreffend die drei für den Tourismus bedeutendsten Kärntner Seen konkrete Betriebsstunden samt Mindesteinnahmen normiert.Mit der Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, wurde Paragraph 3, Absatz 2, K-MBAG neu gefasst: neben die Voraussetzung, dass eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Absatz eins, Ziffer 5, nur dann vorliegt, wenn diese im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt und dies mit der erkennbaren Absicht, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen, traten weitere Voraussetzungen: in Litera c,) wird auf die Örtlichkeit, von wo aus die Verwendung des Motorfahrzeuges erfolgt, abgestellt und in Litera d,) werden betreffend die drei für den Tourismus bedeutendsten Kärntner Seen konkrete Betriebsstunden samt Mindesteinnahmen normiert. In casu ist das Abgabenjahr 2014 relevant. Die Beschwerdeführerin verwendete im Abgabenjahr 2014 das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW, entsprechend dem § 3 Abs 2 lit
- c)K-MBAG am Standort xxx und handelte es sich bei diesem Fahrzeug um ein solches, für welches eine Schifffahrtskonzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr nach dem Schifffahrtsgesetz erteilt worden war. Die Beschwerdeführerin verwendete im Abgabenjahr 2014 das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW, entsprechend dem Paragraph 3, Absatz 2, Litera c,) K-MBAG am Standort xxx und handelte es sich bei diesem Fahrzeug um ein solches, für welches eine Schifffahrtskonzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr nach dem Schifffahrtsgesetz erteilt worden war. Für das Jahr 2014 sah die Novelle LGBl 6/2014 in Art. II eine Übergangsbestimmung vor. Von den in § 3 Abs 2 lit
- d)K-MBAG genannten jährlichen Mindestbeträgen der Einnahmen und den jährlichen Mindestbetriebsstunden wurden Abweichungen normiert, nämlich für den Wörthersee 6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden.Für das Jahr 2014 sah die Novelle Landesgesetzblatt 6 aus 2014, in Artikel römisch zwei, eine Übergangsbestimmung vor. Von den in Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) K-MBAG genannten jährlichen Mindestbeträgen der Einnahmen und den jährlichen Mindestbetriebsstunden wurden Abweichungen normiert, nämlich für den Wörthersee 6.300 Euro Mindesteinnahmen und , 126 Mindestbetriebsstunden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im § 3 K-MBAG betreffend die Ausnahme von ausschließlich gewerbsmäßig verwendeten Motorfahrzeugen nicht ein „sowie“ enthalten.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Paragraph 3, K-MBAG betreffend die Ausnahme von ausschließlich gewerbsmäßig verwendeten Motorfahrzeugen nicht ein „sowie“ enthalten. Im Gesetzestext des § 3 Abs 3 K-MBAG ist betreffend das Jahr 2014 in den verba legalia eine Abweichung der Bestimmungen des § 3 Abs 2 lit
- d)K-MBAG enthalten: „6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden“, nämlich das verbum legale „und“.Im Gesetzestext des Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG ist betreffend das Jahr 2014 in den verba legalia eine Abweichung der Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,) K-MBAG enthalten: „6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden“, nämlich das verbum legale „und“. § 3 Abs 3 K-MBAG legt unter Zugrundelegung einer streng grammatikalischen und am Wort klebenden Interpretation in zweifelsfreier Weise fest, dass für die Voraussetzung der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung sowohl Mindesteinnahmen in bestimmter Höhe als auch Mindestbetriebsstunden heranzuziehen sind. Dies wird durch das verbum „und“ zum Ausdruck gebracht, welches laut Duden nebenordnend einzelne Wörter oder Satzteile verbindet.Paragraph 3, Absatz 3, K-MBAG legt unter Zugrundelegung einer streng grammatikalischen und am Wort klebenden Interpretation in zweifelsfreier Weise fest, dass für die Voraussetzung der ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung sowohl Mindesteinnahmen in bestimmter Höhe als auch Mindestbetriebsstunden heranzuziehen sind. Dies wird durch das verbum „und“ zum Ausdruck gebracht, welches laut Duden nebenordnend einzelne Wörter oder Satzteile verbindet. Das bedeutet, dass für das Jahr 2014 laut Übergangsbestimmung am Wörthersee 6.300 Euro Mindesteinnahmen und 126 Mindestbetriebsstunden nachzuweisen waren, um aufgrund ausschließlich gewerbsmäßig erfolgter Verwendung von der Pflicht die Motorbootabgabe zu entrichten ausgenommen zu werden. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin betreffend das Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW nicht: es wird bloß das Erfordernis der Mindesteinnahmen erfüllt, jedoch nicht das zweite neben dem Erfordernis der Mindesteinnahmen stehende Erfordernis der Mindestbetriebsstunden. Die Mindestbetriebsstunden von 126 wurden unterschritten, da mit dem Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW bloß 75 Betriebsstunden nachgewiesen wurden. Zum Betriebszeitraum, für welchen in der Beschwerde der Aufenthalt in der Werkstätte aufgrund zweier Reparaturen behauptet wird, ist zu sagen, dass nähere Angaben trotz gerichtlichem Aufforderungsschreiben nicht erstattet wurden und daher auf die Angabe von 75 Betriebsstunden in dem Formular vom 06.06.2015 betreffend das Elektroboot xxx zurückzugreifen ist. Um das Erfordernis von 126 Betriebsstunden zu erfüllen, hätte es im Jahr 2014 mindestens weiterer 51 Betriebsstunden des Fahrzeugs mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx bedurft.Zum Betriebszeitraum, für welchen in der Beschwerde der Aufenthalt in der Werkstätte aufgrund zweier Reparaturen behauptet wird, ist zu sagen, dass nähere Angaben trotz gerichtlichem Aufforderungsschreiben nicht erstattet wurden und daher auf die Angabe von 75 Betriebsstunden in dem Formular vom 06.06.2015 betreffend das Elektroboot xxx zurückzugreifen ist. Um das Erfordernis von , 126 Betriebsstunden zu erfüllen, hätte es im Jahr 2014 mindestens weiterer 51 Betriebsstunden des Fahrzeugs mit der gewerblichen Zulassungsnummer , xxx, namens xxx bedurft. Die Beschwerdeführerin erfüllte daher mit dem Fahrzeug mit der gewerblichen Zulassungsnummer xxx, namens xxx, mit der Antriebsenergie Elektro, Antriebsleistung: 49,00 kW zwar das Erfordernis der Mindesteinnahmen, jedoch nicht das weitere Erfordernis der Mindestbetriebsstunden. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von der Richterin nicht für erforderlich gehalten und konnte daher unterbleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd , Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.240.3.2016