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{'item': 'KLVwG-1544/2/2016'}

Obsah (13)§ 28Art. 130§ 25a§ 73§ 63§ 94Art. 132§ 8§ 40§ 41§ 42§ 23§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-1544/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Säumni

§ 28Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde; vormals Devolutionsantrag i

Sd § 73 AVG) vom 9. Mai 2016 römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde; vormals Devolutionsantrag i

Sd Paragraph 73, AVG) vom 9. Mai 2016 stattgegeben. II.römisch zwei. Die Berufung vom 09.04.2015 wird mangels Parteistellung zurückgewiesen (§ 41 Abs 1 iVm § 42 Abs 2 AVG, § 23 Abs 3 iVm § 2 Abs 2 lit g K-BO). Die Berufung vom 09.04.2015 wird mangels Parteistellung zurückgewiesen (Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, AVG, Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO). III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 20.08.2014 suchte die xxx um Baubewilligung für die Errichtung einer Sendemastanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, an. Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 23.01.2015 würde eine Bauverhandlung für den 03.02.2015 anberaumt. Zu dieser Verhandlung war der Säumnisbeschwerdeführer persönlich geladen und erschienen. In der Verhandlung gab er zu Protokoll, dass er gegen die Errichtung des Sendemasten sei, da er Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Strahlung befürchte. Er wolle den Masten nicht an diesem Standort. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.03.2015, xxx, wurde der xxx eine Baubewilligung für die Errichtung eines Sendemastanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt, da er nach Ansicht der Baubehörde seine Parteistellung aufgrund der Einwendung verloren hatte, da diese nicht subjektiv-öffentliche Rechte iSd K-BO betrafen. Mit Schreiben vom 09.04.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.03.2015 ein. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid einen Devolutionsantrag

§ 73AVG.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid einen Devolutionsantrag

Paragraph 73, AVG. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.04.2016, xxx, wurde dieser Devolutionsantrag vom

  1. Oktober 2015 als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. Mai 2016 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Mit Erkenntnis vom
  3. Juni 2016, xxx, wurde vom Landesverwaltungsgericht der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.04.2016, xxx, mit dem der Devolutionsantrag vom
  4. Oktober 2015

§ 73AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos behoben.

Aus der Begründung des Erkenntnisses lässt sich entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Devolutionsantrag vom 13.10.2015 auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nunmehr als Säumnisbeschwerde (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

Z 3 B-VG) zu sehen ist und nicht vom Gemeindevorstand entschieden werden darf. Eine solche Säumnisbeschwerde ist dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit Erkenntnis vom

  1. Juni 2016, xxx, wurde vom Landesverwaltungsgericht der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.04.2016, xxx, mit dem der Devolutionsantrag vom
  2. Oktober 2015

Paragraph 73, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos behoben. Aus der Begründung des Erkenntnisses lässt sich entnehmen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Devolutionsantrag vom 13.10.2015 auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nunmehr als Säumnisbeschwerde (Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Abs.

Ziffer 3, B-VG) zu sehen ist und nicht vom Gemeindevorstand entschieden werden darf. Eine solche Säumnisbeschwerde ist dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Nunmehr wurde mit Schreiben vom 28.07.2016 der als Säumnisbeschwerde zu sehende Devolutionsantrag vom 13. Oktober 2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 23.01.2015 wurde - unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen iSd § 42 Abs 1 AVG – eine öffentlich-mündliche Verhandlung für den xxx betreffend das Ansuchen der xxx AG um Erteilung der Baubewilligung für eine Sendemastanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausgeschrieben. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer nachweislich persönlich geladen. Mit ordnungsgemäßer Kundmachung vom 23.01.2015 wurde - unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG – eine öffentlich-mündliche Verhandlung für den xxx betreffend das Ansuchen der xxx AG um Erteilung der Baubewilligung für eine Sendemastanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ausgeschrieben. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer nachweislich persönlich geladen. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Einwendungen gegen den Sendemast erhebt, da er eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die vom Masten ausgehende Strahlung befürchtet. Er will den Masten selbst nicht an diesem Standort haben. Andere sich auf § 23 Abs. 3 K-BO berufende Einwendungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Andere sich auf Paragraph 23, Absatz 3, K-BO berufende Einwendungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 01.10.2015 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren hatte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, da die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom 14.10.2015 mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 04.04.2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2015 gegen den Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand nicht erledigt. Der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2015 erhobene Devolutionsantrag hinsichtlich dieser Berufung ist auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 als Säumnisbeschwerde zu betrachten. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt und den sich darin befindenden Dokumenten. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: Zur Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag):

§ 63Abs.

1 AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften.

Paragraph 63, Absatz eins, AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung nach den Verwaltungsvorschriften.

§ 94Abs.

1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand.

Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Berufungsbehörde übergeht (Devolutionsantrag). Ein solcher ist somit nur bei einer offenen erstinstanzlichen Gemeindeentscheidung rechtlich möglich.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag der Partei auf die Berufungsbehörde übergeht (Devolutionsantrag). Ein solcher ist somit nur bei einer offenen erstinstanzlichen Gemeindeentscheidung rechtlich möglich.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen gem. Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gem. Artikel 81 a, Absatz 4,

Art. 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zur Berufung:

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 40Abs.

1 AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen.

Paragraph 40, Absatz eins, AVG sind mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat

§ 41Abs.

1 AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat

Paragraph 41, Absatz eins, AVG durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen.

§ 41Abs.

2 ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für eine Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

Paragraph 41, Absatz 2, ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für eine Ladung vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 Abs. 1 AVG normiert, dass wenn eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Paragraph 42, Absatz eins, AVG normiert, dass wenn eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

§ 23Abs.

1 K-BO sind Parteien eines Baubewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller auch Anrainer.

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO sind Parteien eines Baubewilligungsverfahrens neben dem Antragsteller auch Anrainer.

§ 23Abs.

2 K-BO sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, K-BO sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Abs. 3 leg. cit. sind Anrainer nach Abs. 2 lit. a berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer iSd ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

Absatz 3, leg. cit. sind Anrainer nach Absatz 2, Litera a, berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer iSd ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. In § 2 K-BO werden Ausnahmen für die Anwendung der Kärntner Bauordnung normiert. So hält § 2 Abs. 2 lit g K-BO fest, dass dieses Gesetz nicht gilt für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile. In Paragraph 2, K-BO werden Ausnahmen für die Anwendung der Kärntner Bauordnung normiert. So hält Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO fest, dass dieses Gesetz nicht gilt für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Im hier vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass in einem baurechtlichen Verfahren, welches eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde darstellt, seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit welcher die Landesverwaltungsgerichte eingeführt wurden, im Rahmen eines „offenen“, dh nicht binnen 6 Monaten erledigten, Berufungsverfahrens, kein Devolutionsantrag an eine Oberbehörde mehr gestellt werden kann. Ein derart gestellter Devolutionsantrag ist als Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG zu sehen. Es wurde daher der „Devolutionsantrag“ des Beschwerdeführers vom 13.10.2015 vom erkennenden Landesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Erkenntnis beurteilt und darüber abgesprochen. Da der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung vom 10.03.2015 nicht binnen 6 Monate entschieden hatte, war der Säumnisbeschwerde stattzugeben.Im hier vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass in einem baurechtlichen Verfahren, welches eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde darstellt, seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, mit welcher die Landesverwaltungsgerichte eingeführt wurden, im Rahmen eines „offenen“, dh nicht binnen 6 Monaten erledigten, Berufungsverfahrens, kein Devolutionsantrag an eine Oberbehörde mehr gestellt werden kann. Ein derart gestellter Devolutionsantrag ist als Säumnisbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG zu sehen. Es wurde daher der „Devolutionsantrag“ des Beschwerdeführers vom 13.10.2015 vom erkennenden Landesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerde im gegenständlichen Erkenntnis beurteilt und darüber abgesprochen. Da der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung vom 10.03.2015 nicht binnen 6 Monate entschieden hatte, war der Säumnisbeschwerde stattzugeben. Zur offenen Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 10.03.2015: Der Baubewilligungsbescheid vom 10.03.2015 erging vom Bürgermeister der Gemeinde xxx nach Durchführung einer ordnungsgemäß kundgemachten mündlichen Verhandlung am xxx. Zu dieser Verhandlung war der Beschwerdeführer persönlich geladen und anwesend. Während der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar Einwendungen vor, jedoch solche, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 K-BO begründen. Während der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zwar Einwendungen vor, jedoch solche, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO begründen. So sind Fernmeldeanlagen (Sendemasten)

§ 2Abs.

2 lit. g K-BO baurechtlich nur hinsichtlich ihrer hochbaulichen Teile durch die Baubehörde zu beurteilen. So sind Fernmeldeanlagen (Sendemasten)

Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO baurechtlich nur hinsichtlich ihrer hochbaulichen Teile durch die Baubehörde zu beurteilen. Dies gründet sich auf die in der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) normierte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. So liegt das „Fernmeldewesen“ in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes. Daher kommen für die Landeskompetenz „Baurecht“ wie in § 2 Abs. 2 lit. g K-BO normiert, nur die hochbaulichen Teile einer Fernmeldeanlage in Betracht. Dies gründet sich auf die in der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) normierte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. So liegt das „Fernmeldewesen“ in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes. Daher kommen für die Landeskompetenz „Baurecht“ wie in Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO normiert, nur die hochbaulichen Teile einer Fernmeldeanlage in Betracht. Aus diesem Grund hält auch der VwGH in ständiger Judikatur fest, dass die Überprüfung der Möglichkeit einer allfälligen Gesundheitsgefährdung durch eine errichtete Sendeanlage aus kompetenzrechtlichen Erwägungen von der Baubehörde nicht aufgegriffen werden kann (VwGH 23.03.1999, 98/05/0173, 18.12.2003, 2002/06/0108). Mit einem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde I. Instanz baubehördlichen bewilligten Antennenmastes werde die Gesundheit eines Anrainers beeinträchtigt, machen die berufenen Anrainer nach ständiger Judikatur des VwGH keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend (VwGH 20.06.1995, 93/05/0103). Gleiches gilt für das Vorbringen eines Anrainers bezüglich der Beeinträchtigung seiner Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben (VwGH 21.05.1996, 96/05/0086; 15.02.1994, 92/05/0041; 19.03.2002, 2001/05/0035). Mit einem Einwand, durch den Betrieb des von der Baubehörde römisch eins. Instanz baubehördlichen bewilligten Antennenmastes werde die Gesundheit eines Anrainers beeinträchtigt, machen die berufenen Anrainer nach ständiger Judikatur des VwGH keine in die Kompetenz der Baubehörden fallenden Gesichtspunkte geltend (VwGH 20.06.1995, 93/05/0103). Gleiches gilt für das Vorbringen eines Anrainers bezüglich der Beeinträchtigung seiner Lebensqualität durch das bewilligte Bauvorhaben (VwGH 21.05.1996, 96/05/0086; 15.02.1994, 92/05/0041; 19.03.2002, 2001/05/0035). Somit hat im hier vorliegenden Fall der Säumnisbeschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung lediglich Einwendungen zu Protokoll gebracht, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 23 Abs. 3 K-BO begründen. Somit hat im hier vorliegenden Fall der Säumnisbeschwerdeführer in der mündlichen Bauverhandlung lediglich Einwendungen zu Protokoll gebracht, die keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 23, Absatz 3, K-BO begründen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinne

§ 42Abs.

1 AVG nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0250). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Einwendung im Rechtssinne

Paragraph 42, Absatz eins, AVG nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0250). Eine solche Einwendung eines Nachbarn muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender

materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0054). Im hier vorliegenden Fall hat der Säumnisbeschwerdeführer lediglich eine Einwendung zu Protokoll gebracht, deren Überprüfung der Baubehörde auf Grund des § 2 Abs. 2 lit. g K-BO nicht zusteht. Auch sein Vorbringen, dass er grundsätzlich gegen den Standort der Sendeanlage ist, begründet kein substantiiertes subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn. Im hier vorliegenden Fall hat der Säumnisbeschwerdeführer lediglich eine Einwendung zu Protokoll gebracht, deren Überprüfung der Baubehörde auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, Litera g, K-BO nicht zusteht. Auch sein Vorbringen, dass er grundsätzlich gegen den Standort der Sendeanlage ist, begründet kein substantiiertes subjektiv-öffentliches Recht eines Nachbarn. Es hat somit der Säumnisbeschwerdeführer auf Grund mangelhafter, nicht subjektiv-öffentliche Rechte berührender Einwendungen seine Parteistellung in der Verhandlung vom xxx verloren. Somit hat er aber auch die nur Parteien in einem Verfahren zustehenden Rechteverloren. Dazu zählt das Einbringen einer Berufung. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und auf Grund der Säumnisbeschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Berufung vom 09.04.2015 mangels Parteistellung zurückzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1544.2.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.