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{'item': 'KLVwG-462/10/2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§§ 6§ 18Art. 130§ 17§ 2§ 10§ 292

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-462/10/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Vw

GVG als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche , Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG , unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Die Bauwerber xxx und xxx stellten ein Baubewilligungsansuchen, datiert 12.08.2015, geändert mit Eingabe vom 13.08.2015 und ergänzt mit Eingabe vom 07.09.2015, betreffend die Bewilligung nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) für den Abbruch eines Nebengebäudes und einer Stützmauer, für die Errichtung eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und für die Errichtung einer Carportanlage mit Geräteraum sowie für die Errichtung einer Luftwärmepumpe auf Parzelle Nr. 693/17, KG xxx, in xxx. Am 06.10.2015 wurde die mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher die Anrainer xxx, xxx, xxx, xxx und xxx geladen wurden. Mit Eingabe vom 05.10.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Parteistellung mit der Begründung, durch die Luftwärmepumpe gelange abgekühlte Luft auf ihr Grundstück Nr. 589/1, KG xxx, und käme es dadurch zu einer Beeinträchtigung ihres Eigentums. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch die Bauarbeiten und durch die Zu- und Abfahrten zur Baustelle sowie durch die weitere Nutzung es zu keiner Einschränkung ihres Wegerechtes kommen dürfe. Die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx erließ

§§ 6

lit a) und d), 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2015, Zahl: xxx. Die Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx erließ

, Paragraphen 6, Litera a,) und d), 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2015, Zahl: xxx. Die begehrte Parteistellung der Beschwerdeführerin anbelangend, wurde von der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx der Amtssachverständige xxx eingebunden, welcher am 12.10.2015 aus umwelttechnischer Sicht ausführte, dass keine Beeinträchtigungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwarten wären, schon alleine durch die Entfernung von >25 Meter zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks und betrage der Abstand des Wohnhauses zur Luftwärmepumpe ca. 48 Meter.Die begehrte Parteistellung der Beschwerdeführerin anbelangend, wurde von der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx der Amtssachverständige xxx eingebunden, welcher am 12.10.2015 aus umwelttechnischer Sicht ausführte, dass keine Beeinträchtigungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwarten wären, schon alleine durch die Entfernung von >25 Meter zur Grundstücksgrenze des Baugrundstücks und betrage der Abstand des Wohnhauses zur Luftwärmepumpe ca. 48 Meter. Die Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx erkannte mit Bescheid vom 12.10.2015, Zahl: xxx, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung und wurde dieser abgewiesen.Die Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx erkannte mit Bescheid vom 12.10.2015, Zahl: xxx, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung und wurde dieser abgewiesen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte dagegen mit Schreiben vom 26.10.2015 das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Verfahren vor der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx wurde der Amtssachverständige xxx mit Beauftragung vom 11.11.2015 eingebunden mit dem Ersuchen einen Befund aufzunehmen, ein Gutachten dahingehend abzugeben, ob durch das Bauvorhaben der Errichtung einer Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück Nr. 693/17, KG xxx, bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, GSt. Nr. 589/1, KG xxx, potentielle Beeinträchtigungen bestehen, dh. nachbarrechtliche Beeinträchtigungen durch Immissionen (welcher Art auch immer) möglich sind.Im Verfahren vor der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadt xxx wurde der Amtssachverständige xxx mit Beauftragung vom 11.11.2015 eingebunden mit dem Ersuchen einen Befund aufzunehmen, ein Gutachten dahingehend abzugeben, ob durch das Bauvorhaben der Errichtung einer Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück Nr. 693/17, KG xxx, bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, GSt. Nr. 589/1, KG xxx, potentielle Beeinträchtigungen bestehen, dh. nachbarrechtliche Beeinträchtigungen durch Immissionen (welcher Art auch immer) möglich sind. Im von der belangten Behörde vorgelegten Akt einliegend ist eine E-Mail der xxx vom 12.11.2015 – adressiert an xxx – betreffend Luftabkühlung durch die Luftwärmepumpe xxx. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015, Zahl: xxx, erstattete der Amtssachverständige xxx seinen Befund und das Gutachten, wonach er zu dem Schluss gelangt, dass durch die ordnungsgemäße Errichtung und den Betrieb der geplanten Luftwärmepumpe auf dem Grundstück der xxx durch die beanstandeten Immissionen keine potentiellen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Der eingebundene medizinische Amtssachverständige xxx erstattete mit Schreiben vom 23.11.2015, Zahl: xxx, seinen Befund und Gutachten, wonach bei ordnungsgemäßer Errichtung und Betrieb der geplanten Luftwärmepumpe aus umweltmedizinischer Sicht potentielle Beeinträchtigungen nicht zu erwarten seien. Die beiden Gutachten wurden der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 27.11.2015 ins Parteigehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin übermittelte per E-Mail vom 13.12.2015 ihre Stellungnahme dazu sowie Fotografien, welche die behaupteten Eingriffe in ihr bestehendes Wegerecht belegen sollten. Sie moniert in ihrer Stellungnahme, dass der Amtssachverständige nicht auf alle möglichen Wetterlagen, Windrichtungen oder Windstille eingehe und bei der hauptsächlich vorherrschenden Windrichtung (aus Nord-West) abgekühlte Luft auf ihr Grundstück gelange. Bei Windstille entstehe durch den Betrieb der Luftwärmepumpe ein Kaltluftsee, welcher sich bis zu ihrem Grundstück ausbreiten könne und könne dieser gemeinsam mit der abgekühlten Luft eine negative Einwirkung auf ihr Grundstück und Haus (höhere Heizkosten, Nebelbildung) bewirken. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin anbelangend führte der Amtssachverständige xxx mit E-Mail vom 16.12.2015 aus, dass beim Durchmesser der Abluftöffnung der Luftwärmepumpe von 49,5 cm Ausblasgeschwindigkeiten von bis zu 4,8 m pro Sekunde (>15 km/h) möglich sind und daher eine Durchmischung mit der Umgebungsluft jedenfalls bei allen Windbedingungen gegeben sei. Nochmals wurde darauf hingewiesen, dass die Luftwärmepumpe in einem Abstand von mind. 46 Meter zur Grundstücksgrenze aufgestellt werden solle. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 27.01.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung der xxx gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 12.10.2015 als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 27.01.2016, Zahl: xxx, wurde die Berufung der xxx gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 12.10.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin ist durch Rückschein RSb am 04.02.2016 ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 27.01.2016 brachte xxx mit Schreiben vom 28.02.2016 die Beschwerde ein und führt darin aus wie folgt: „Unvollständiges und sachlich nichtfundiertes Gutachten Das zur Stellungnahme vor gelegte Gutachten des beigezogene Umwelttechnikers bezüglich der Auswirkungen der abgekühlten Luft auf meine Liegenschaft geht davon aus, dass ohne jeden rechnerischen oder sonstigen Nachweis (Windrichtungen, Metrologische Daten usw.), dass die abgekühlte Luft nur nach Westen in die Ausblasrichten mit einer Geschwindigkeit von 4,8 m/s abströmt kann. Nach dem Verlassen des Wärmetauschers unterliegt die abkühlte Luft den natürlichen vorhandenen Luftströmungen in der Natur. Die durch gesetzte Luftmenge durch den Wärmetauscher beträgt maximal 3300 m³/h mit einer Abkühlung von 1-7 0 K (1-7°C). Die Hauptwindrichtung ist im gegenständigen Bereich Nordwest nach Südost und nicht wie im Gutachten angeführt nach Westen. Bei Windströmungen aus Nordwest nach Südost strömt die abgekühlte Luft in Richtung meines Grundstocks. Bei einer angenommen Windgeschwindigkeit von 5m/s und einer angenommen Wegstrecke von ca.46m (lt. Bescheid) ist die abgekühlte durchmischte Luft in ca.9s auf meinen Grundstück und dadurch tritt eine Beeinträchtigung ein. Die erkennende Behörde hätte bei sorgfältiger Prüfung meiner Stellungnahme die Unvollständigkeit des vorgelegten Gutachtens erkennen müssen und im Amtsweg eine Vervollständigung des Gutachten zu veranlassen. Mein Grundstück ist nur über den Servitutsweg, sowohl zu Fuß als für motorisierte Fahrzeuge zu erreichen. Durch die Baumaßnahmen kommt es zeitweise zu einer fehlenden Verbindung meines Grundstückes bzw. meines Wohnhauses zur öffentlichen Straße. Im Rahmen einer Bauverhandlung sollten im Sinne der Rechtssicherheit auch derartige Beeinträchtigungen von Rechten abgeklärt werden. Wegen der oben angeführten Beeinflussungen auf mein Eigentum habe ich laut K-BO 1996 §23 ParteisteIlung im gegenständigen Bauverfahren. Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2016 Zahl: xxx des Stadtsenat und Anerkennung als Partei.“Wegen der oben angeführten Beeinflussungen auf mein Eigentum habe ich laut , K-BO 1996 §23 ParteisteIlung im gegenständigen Bauverfahren. Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2016 Zahl: xxx des Stadtsenat und Anerkennung als Partei.“ Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Vorlagebericht vom 10.03.2016 vorgelegt und langte am 16.03.2016 ein. Mit Auftrag vom 03.05.2016, Zahl: xxx, wurde der Amtssachverständige des Landes Kärnten, xxx, um fachliche individuelle Beurteilung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück Nr. 589/1, KG xxx, mit den von ihr behaupteten Auswirkungen zu rechnen haben wird, ersucht und wurden dem Amtssachverständigen mit gleicher Post das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Ing. xxx übermittelt. Dieses Schreiben erging nachrichtlich ebenso an die Bauwerber xxx und Gattin sowie an die belangte Behörde und an die Beschwerdeführerin (Zustellung am 10.05.2016 durch RSa ausgewiesen). Mit Schreiben vom 30.06.2016, Zahl: xxx, langte die gutachterliche Stellungnahme des Herrn Sachverständigen ein, welche lautet wie folgt: „Mit Bescheid vom 08.10.2015, Zahl: xxx, wurde unter anderem die Errichtung einer Luftwärmepumpe beim Anwesen von xxx und xxx in xxx, auf Parz. Nr. 693/17, KG xxx bewilligt. Daraufhin hat xxx, grundbücherliche Eigentümerin des Gst. Nr. 589/1, KG xxx, xxx, die Zuerkennung der ParteisteIlung beantragt, weil durch die Luftwärmepumpe abgekühlte Luft auf das Gst. Nr. 589/1, KG xxx gelange, und es dadurch zu einer Beeinträchtigung ihres Grundstückes kommen würde. Mit Bescheid vom 12.10.2015, Zahl: xxx, wurde im Spruch die Zuerkennung der ParteisteIlung abgewiesen. Mit Eingabe vom 26.10.2015 hat Frau xxx gegen ihren Abweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx Berufung erhoben. In dieser Berufung wird angeführt, dass der Amtssachverständige kaum auf ihr Vorbringen bezüglich der Auswirkung auf die Umgebung (Auswirkung der abgekühlten Luft auf ihr Grundstück) eingegangen sei. Hierzu wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass zwischen dem Aufstellungsort der Wärmepumpe und dem Grundstück Nr. 589/1 (der der Wärmepumpe zugekehrten Grundstücksgrenze), KG xxx nach den vorliegenden Plandarstellungen ein Abstand von ca. 40 m gegeben ist. Nach den vorliegenden Einreichunterlagen wird eine Terra ML-Komplettluftwärmepumpe mit einer Leistung von 2 bis 8 kW (Wärmeleistung) errichtet werden. Über den Verdampfer des Außengerätes wird aus der Umgebung entnommene Luftwärme entzogen und dementsprechend Luft abgekühlt ins Freie abgegeben. Die abgekühlte Luft vermischt sich aufgrund der Austrittsgeschwindigkeit der abgekühlten Luft aus dem Gerät relativ rasch mit der Umgebungsluft, sodass bei maximaler Wärmeleistung der beantragten Wärmepumpe im ungünstigsten Fall ab dem Kondensator ca. 5 m bis maximal 10m in Ausblasrichtung ein relevanter Temperaturunterschied zur Umgebungsluft feststellbar sein wird. Dieses Ergebnis hat eine vereinfachte Strömungs- Mischungsberechnung ergeben. Das in Rede stehende Grundstück Nr. 589/1 (zugekehrte Grundstücksgrenze) liegt ca. 40 m vom Außengerät der Luftwärmepumpe entfernt, daher ist dort eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft, hervorgerufen durch den Betrieb der beantragten Luftwärmepumpe mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten.“ Angemerkt wird an dieser Stelle, dass in der gutachterlichen Stellungnahme die Katastralgemeinde – wohl auf die Autokorrektur des Textverarbeitungsprogrammes zurückgehend – anstelle „xxx“ mit „xxx“ bezeichnet ist. Am 08.09.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin xxx, der Bauwerber xxx und xxx als Vertreter der

§ 18Vw

GVG als Partei geltenden belangten Behörde.Am 08.09.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin xxx, der Bauwerber xxx und xxx als Vertreter der

Paragraph 18, VwGVG als Partei geltenden belangten Behörde. xxx war geladen und teilte auf Befragen fernmündlich mit, den Ladungstermin übersehen zu haben. Der belangten Behörde wurde in der Ladung der gerichtliche Auftrag erteilt, die Entfernung der Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, auszumessen. Der Vertreter der belangten Behörde informierte, dass am 29.08.2016 ein Mitarbeiter der Abteilung Vermessung des Magistrates der Stadt xxx vor Ort die tatsächliche Entfernung zwischen der Luftwärmepumpe und der Grundstücksgrenze zum Grundstück der xxx im nahesten Abstand vermessen hatte. Ein Lageplan mit Plandatum 30.08.2016 über das Vermessungsdatum 29.08.2016, xxx, wurde dem Gericht vorgelegt und kommt daraus hervor, dass der Abstand 52,95 m beträgt. Nachdem die Richterin das Gutachten des xxx vom 30.06.2016 verlesen hatte, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sie störe, dass eine vereinfachte Strömungsmischungsrechnung zur Anwendung gelangte. Es gäbe ein genaueres Modell zur Berechnung und auf Befragen, wie dieses heißt, entziehe sich ihrer Kenntnis, da sie dies nur von dritter Seite erfahren hätte. Die Beschwerdeführerin, welche ihren Hauptwohnsitz in xxx innehat, brachte zuvor vor, dass die Pumpe noch nicht im Vollbetrieb sei, da noch keine Minusgrade vorherrschen und weiters: „Zur Pumpe bringe ich sonst nichts mehr vor. Wenn sie jetzt gelaufen ist, macht sie keinen wesentlichen Lärm.“ Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie werde sich noch wegen der Pumpe erkundigen und habe bis jetzt noch nichts gemerkt betreffend die Pumpe. Dem entgegnete der Bauwerber xxx, dass das Haus und die Wärmepumpe bereits errichtet wurden und sei die Luftwärmepumpe bereits in Betrieb, da diese nicht nur für der Beheizung des neu errichteten Wohnhauses diene, sondern auch der Warmwasserbereitung. Sie sei ganzjährig je nach Bedarf in Betrieb. Das Wohnhaus sei Mitte Juni bezogen worden und werde mit Fußbodenheizung beheizt. Dabei handle es sich um ein träges Heizsystem, welches gelegentlich nachheize, je nach Bedarf. Der Bauwerber sprach gegenüber der Beschwerdeführerin die Einladung aus, auf das Grundstück zu kommen und in einer Entfernung von 10 m die Kälteentwicklung der Pumpe selbst wahrzunehmen. xxx nahm das Angebot von xxx gerne an. Der Amtssachverständige wurde telefonisch kontaktiert und gab der Richterin gegenüber an, was in das Protokoll übernommen hatte: „Weil es mehr als 10 m Mindestabstand war, konnte mit der vereinfachten Strömungsmischungsrechnung das Auslangen gefunden werden.“ Die Beschwerdeführerin brachte zur Zufahrt zu ihrem Anwesen während der Bauführung vor, es habe sie gestört, dass nicht mitgeteilt wurde, wenn die Betonmischwagen Frischbeton anliefern und war es für sie in dieser Zeit nicht möglich, bewusst Termine zu vereinbaren, weil sie nicht wusste, ob sie zu diesen hinfahren könnte oder die Zufahrt von einem Betonmischwagen blockiert wäre. Sie brachte vor, dass diesbetreffend im Baubescheid auch ein Passus aufzunehmen gewesen wäre und brachte sie als Beispiel, dass sie von der Gewerbebehörde kürzlich eine Mitteilung bekam und im Gewerberecht scheinbar auf solche Themen Rücksicht genommen werde. Der Bauwerber entschuldigt sich ausdrücklich für die mit der Zufahrt zusammenhängenden Unannehmlichkeiten während der Bauführung und gab an, dass er sowohl den Polier als auch die Bauaufsicht angewiesen hätte, die Nachbarn zu informieren, wenn über einen längeren Zeitraum abgeladen wird. Glaublich habe er dies auch schriftlich erteilt. Die Zufahrt zum neuerrichteten Wohngebäude der Familie xxx sei in Absprache mit dem Servitutsgeber xxx errichtet worden, so der Bauwerber. Die Beschwerdeführerin entgegnete, dass diese Zufahrt in ihren Weg hineinreiche, es sei aber nicht wesentlich und könne sie damit leben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 18Vw

GVG ist die belangte Behörde auch Partei.

Paragraph 18, VwGVG ist die belangte Behörde auch Partei.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht und Reformationspflicht). § 28 Abs. 2 VwGVG nennt dabei ausdrücklich Fälle, in welchen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht und Reformationspflicht). Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nennt dabei ausdrücklich Fälle, in welchen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, dessen § 8 normiert wie folgt:

Paragraph 17, VwGVG ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden, dessen Paragraph 8, normiert wie folgt: Beteiligte; Parteien§ 8.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, mit Hinwies auf VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011, mwN.).Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/11/0085, mit Hinwies auf VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011, mwN.). Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), da es sich bei der Verwaltungsangelegenheit, für welche die Beschwerdeführerin die Rechtsstellung einer Partei begehrt, um ein Baubewilligungsverfahren handelt, nämlich den Abbruch eines Nebengebäudes und einer Stützmauer sowie die Errichtung eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung, die Errichtung einer Carportanlage mit Geräteraum und die Errichtung einer Luftwärmepumpe. § 23 K-BO 1996 lautet:Paragraph 23, K-BO 1996 lautet: § 23Paragraph 23Parteien, Einwendungen

(1)Absatz eins,Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a)Litera a der Antragsteller; b)Litera b der Grundeigentümer; c)Litera c die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d)Litera d der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e)Litera e die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Anrainer sind: a)Litera a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b)Litera b die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c)Litera c die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d)Litera d die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Litera c,

(3)Absatz 3,Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a)Litera a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b)Litera b die Bebauungsweise; c)Litera c die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d)Litera d die Lage des Vorhabens; e)Litera e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f)Litera f die Bebauungshöhe; g)Litera g die Brandsicherheit; h)Litera h den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i)Litera i den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a)Absatz 3 a,Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Absatz 4,Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

(5)Absatz 5,Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6)Absatz 6,Anrainer

Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.Anrainer

Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.

(7)Absatz 7,Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Absatz 8,Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Die K-BO 1996 regelt also im § 23, wer aller Partei des Baubewilligungsverfahrens ist. Dieser kommt sodann das Recht zu, sich vertreten zu lassen, weiters das Recht auf Manuduktion, auf Akteneinsicht und auf Parteiengehör, insbesondere auf Erhebung von Einwendungen. Welche Einwendungen diese Partei vorzubringen berechtigt ist, kommt aus § 23 leg. cit. hervor.Die K-BO 1996 regelt also im Paragraph 23,, wer aller Partei des Baubewilligungsverfahrens ist. Dieser kommt sodann das Recht zu, sich vertreten zu lassen, weiters das Recht auf Manuduktion, auf Akteneinsicht und auf Parteiengehör, insbesondere auf Erhebung von Einwendungen. Welche Einwendungen diese Partei vorzubringen berechtigt ist, kommt aus Paragraph 23, leg. cit. hervor. Wer aller als Anrainer gilt, wird im § 23 Abs 2 K-BO 1996 normiert, nämlich unter anderem die (Mit-)Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.Wer aller als Anrainer gilt, wird im Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 normiert, nämlich unter anderem die (Mit-)Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die Beschwerdeführerin ist laut offenem Grundbuch Eigentümerin des Grundstücks 589/1, KG xxx, mit der Postanschrift Schulsteig 11 im politischen Bezirk xxx. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt nicht direkt an das Baugrundstück der Bauwerber xxx und xxx an, sondern sind dazwischen befindlich das Grundstück des xxx, und das Grundstück des xxx, beide KG xxx. Ob daher das Grundstück der Beschwerdeführerin als im Einflussbereich des Vorhabens liegendes Grundstück anzusehen ist, sodass sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten potentiell berührt wird – sohin nachbarrechtliche Beeinträchtigungen durch Immissionen welcher Art auch immer möglich sind – ist maßgeblich. Die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx vom 30.06.2016 gelangt – unter Zugrundelegung der aus dem Akt entnommenen Entfernung von „ca 40 m“, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx (zugekehrte Grundstücksgrenze) durch die Luftwärmepumpe „xxx“ mit einer Wärmeleistung von 2 kW bis 8 kW eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten sei. Aufgrund dessen, dass der Amtssachverständige „ca“ anführte, wurde der belangten Behörde der gerichtliche Auftrag erteilt, die Entfernung der Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, auszumessen. Dieser Abstand beträgt Abstand 52,95 m und stammt das Messergebnis von der Abteilung „Vermessung und Geoinformation“, Magistrat der Stadt xxx. Diese Urkunde wurde also von einer Behörde angefertigt und somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel liefert diese Urkunde

§ 292Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis.

Unter Hinweis auf § 292 Abs 2 ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche auch von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt.Aufgrund dessen, dass der Amtssachverständige „ca“ anführte, wurde der belangten Behörde der gerichtliche Auftrag erteilt, die Entfernung der Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, auszumessen. Dieser Abstand beträgt Abstand 52,95 m und stammt das Messergebnis von der Abteilung „Vermessung und Geoinformation“, Magistrat der Stadt xxx. Diese Urkunde wurde also von einer Behörde angefertigt und somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel liefert diese Urkunde

Paragraph 292, Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis. Unter Hinweis auf Paragraph 292, Absatz 2, ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche auch von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Aufgrund dessen, dass nun belegt ist, dass die Entfernung der bereits errichteten Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, einen Abstand von 52,95 m aufweist und der Amtssachverständige xxx bereits bei einem Abstand von „ca. 40 m“ zu dem Schluss gelangt, dass eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten sei, ist für das Landesverwaltungsgericht erwiesen, dass bei dem nunmehr vorhandenen Abstand von 52,95 m der bereits errichteten Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten ist.Aufgrund dessen, dass nun belegt ist, dass die Entfernung der bereits errichteten Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, einen Abstand von 52,95 m aufweist und der Amtssachverständige xxx bereits bei einem Abstand von „ca. 40 m“ zu dem Schluss gelangt, dass eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten sei, ist für das Landesverwaltungsgericht erwiesen, dass bei dem nunmehr vorhandenen Abstand von 52,95 m der bereits errichteten Luftwärmepumpe „xxx“ auf dem Grundstück 693/13, , KG xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin 589/1, KG xxx, eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin ist Medizinerin und trat nach der Verlesung der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Amtssachverständigen für Luftreinhaltung & Sicherheitstechnik xxx vom 30.06.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sie führte lediglich ins Treffen, dass es sie störe, dass eine vereinfachte Strömungsmischungsrechnung angewandt wurde und nicht ein genaueres Berechnungsmodell zur Anwendung gelangte, welches sie jedoch auf Nachfragen nicht benennen konnte. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung auch an, bisher noch nichts gemerkt zu haben betreffend die bereits in Betrieb befindliche Luftwärmepumpe. Aufgrund dessen, dass durch die Situierung der Luftwärmepumpe auf dem Grundstück 693/13, xxx, zur Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin (Grundstück 589/1, xxx), eine Veränderung bzw. messbare Abkühlung der Luft mit ausreichender Sicherheit nicht zu erwarten ist, ist das nicht an das Baugrundstück 693/13, xxx, angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück 589/1, xxx) nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegend und ist daher die beantragte Parteistellung nicht einzuräumen. Unbeschadet dessen, dass der Beschwerdeführerin eine Parteistellung nicht einzuräumen ist, ist zu dem vorgebrachten während der Bauausführung erlittenen Ungemach betreffend die Zufahrt der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnhaus über den Servitutsweg – betreffend welchen in der öffentlich mündlichen Verhandlung auch vorgebracht wurde, dass die diese Zufahrt zum Grundstück 693/13, KG xxx in ihren Weg hineinreiche – zu sagen, dass die Behauptung einer Servitutsüberschreitung eine privatrechtliche Einwendung darstellt, welche nicht zur Abweisung des Bauvorhabens führt (VwGH 20.10.1988, 87/06/0020; 23.11.1989, 87/06/0048; 20.09.2005, 2003/05/0186; 27.08.2013, 2012/06/0148; 23.10.1986, 84/06/0038, BauSlg 791), da Servitutsrechte im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte darstellen. Es war daher aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.462.10.2016

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