GVG iVm §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 lit. b K-GKG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, Litera b, K-GKG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.07.2003, xxx, hinsichtlich der Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage xxx für das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx bzw. des Objektes xxx, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.07.2003, Zahl: xxx, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes, Parzelle(
1 und 2 K-GKG vorliegen oder nicht.Begründet wurde die Entscheidung ua. damit, dass es die Gemeinde xxx verabsäumt habe, der Vorstellungswerberin das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.05.2004 zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Durch die Unterlassung eines förmlichen Parteiengehörs habe die Gemeinde die Rechte der Vorstellungswerberin verletzt. Die Gemeinde habe daher unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs
Paragraph 37, AVG zu ermitteln, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-GKG vorliegen oder nicht. Im Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 19.02.2016, Zahl: xxx, wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.07.2003, hinsichtlich der Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage xxx für das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx bzw. des Objektes xxx, nicht stattgegeben und die Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Grundstück bzw. Objekt im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx liege. Im Objekt xxx befinde sich Fließwasser, eine Waschgelegenheit und ein WC seien im Haus, im Küchenbereich sei eine Spüle mit einem Wasseranschluss und –abfluss. Die Voraussetzungen für die Unterlassung eines Anschlussauftrages
1 und 2 K-GKG liegen in diesem Fall nicht vor. Die gegenständlichen Grundstücksflächen seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland Kurgebiet „Sonderwidmung-Wochenendhaus“ ausgewiesen. Der Anfall von häuslichen bzw. verschmutzten Abwässern und Fäkalien sei gegeben, zumal das Objekt aufgrund des Bauaktes und der örtlichen Überprüfung/Erhebung vom 22.05.2004 und 16.06.2006 über einen Küchentrakt mit Kochgelegenheit und Abwässern (Fließwasser), sowie über Wohn-, Schlaf- und Abstellräumlichkeiten verfüge. Außerdem befinde sich im gegenständlichen Grundstück ein sogenanntes Trocken- bzw. Plumpsklo. Durch die Ausbringung und Versickerung der häuslichen bzw. verschmutzten Abwässer sowie der Fäkalien auf Eigengrund sei eine unschädliche und dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung nicht gegeben. Menschliche Fäkalien seien Abwässer im Sinne des Gemeindekanalisationsgesetzes und derartige Abwässer entstehen nicht erst in Verbindung mit Spülwasser. Eine schadlose Verbringung der Fäkalien der in einem Plumpsklo anfallenden menschlichen Ausscheidungen sei durch einen biologischen Abbau und einem natürlichen Prozess der Umwandlung in Humus nicht gewährleistet. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Grundstück bzw. Objekt im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx liege. Im Objekt xxx befinde sich Fließwasser, eine Waschgelegenheit und ein WC seien im Haus, im Küchenbereich sei eine Spüle mit einem Wasseranschluss und –abfluss. Die Voraussetzungen für die Unterlassung eines Anschlussauftrages
Paragraph 5, Absatz eins und 2 K-GKG liegen in diesem Fall nicht vor. Die gegenständlichen Grundstücksflächen seien im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland Kurgebiet „Sonderwidmung-Wochenendhaus“ ausgewiesen. Der Anfall von häuslichen bzw. verschmutzten Abwässern und Fäkalien sei gegeben, zumal das Objekt aufgrund des Bauaktes und der örtlichen Überprüfung/Erhebung vom 22.05.2004 und 16.06.2006 über einen Küchentrakt mit Kochgelegenheit und Abwässern (Fließwasser), sowie über Wohn-, Schlaf- und Abstellräumlichkeiten verfüge. Außerdem befinde sich im gegenständlichen Grundstück ein sogenanntes Trocken- bzw. Plumpsklo. Durch die Ausbringung und Versickerung der häuslichen bzw. verschmutzten Abwässer sowie der Fäkalien auf Eigengrund sei eine unschädliche und dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung nicht gegeben. Menschliche Fäkalien seien Abwässer im Sinne des Gemeindekanalisationsgesetzes und derartige Abwässer entstehen nicht erst in Verbindung mit Spülwasser. Eine schadlose Verbringung der Fäkalien der in einem Plumpsklo anfallenden menschlichen Ausscheidungen sei durch einen biologischen Abbau und einem natürlichen Prozess der Umwandlung in Humus nicht gewährleistet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die Sachlage durch die Anschlussverpflichtung der Hütte Nr. xxx grundlegend geändert habe. Bei der Anschlussverpflichtung für Nr. xxx handle es sich um den Anschluss von einem WC, einer Dusche, einer Waschgelegenheit und einer Spüle, die sich in den Anbau der Hütte Nr. xxx befinde. Die Hütte Nr. xxx sei ein ehemaliges Stallgebäude neben Nr. xxx, das nicht zu Wohnzwecken genutzt werde und nur als Lagergebäude für Material und Gerätschaften diene. Die Hütte Nr. xxx sei umgebaut worden und könne nicht an den Kanal angeschlossen werden, da sich hier keine Wasserzuleitung befinde und auch kein Abwasser entstehe. Sämtliche Abwässer werden in der Hütte Nr. xxx entstehen. Das Plumpsklo sei bereits vor Jahren entfernt worden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.06.2003, Zahl: xxx, wurde der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx festgelegt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin, Parzellen Nr. xxx, EZ xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Objekt xxx Nr. xxx befindet sich im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx. Mit Bescheid vom 13.10.1975 des Bürgermeisters der Gemeinde xxx wurde die Baubewilligung zur Errichtung von Kleinstsommerhäuschen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Aus den beiliegenden Plänen geht hervor, dass sich im Gebäude eine Spüle mit Fließwasser befindet. Ein Ortsaugenschein am 20.04.2004 und am 16.06.2006 hat ergeben, dass sich sowohl Fließwasser als auch eine Waschgelegenheit bzw. Spüle im oben angeführten Objekt der Beschwerdeführer befinden. Häusliche Abwässer wurden zum damaligen Zeitpunkt in eine bestehende Klär- und Sickergrube eingeleitet. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die Hütte umgebaut wurde und nunmehr kein Wasserzufluss oder –abfluss bestehe, wurde neuerlich eine bautechnische Stellungnahme einschließlich der Vornahme eines Ortsaugenscheins beauftragt und kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis: „Am 6.9.2016 um 9:00 Uhr erfolgte die Ortsbesichtigung in Anwesenheit von Frau xxx Frau xxx besitzt ihren Angaben zufolge in unmittelbarer Nähe drei Almgebäude: Nr. xxx, Nr. xxx und Nr. xxx. Das Objekt Nr. xxx befindet sich - wie am beiliegenden Lageplan ersichtlich – links situiert, Objekt Nr. xxx in der Mitte und Objekt Nr. xxx rechts situiert xxx Für das mittig angeordnete Objekt Nr. xxx wurden It. Angabe von Frau xxx ein Kanalanschluss sowie ein von außen zugänglicher Wasch-/Duschbereich und ein eigenes WC errichtet. (Der Kanalanschluss wurde erworben, jedoch bis dato noch nicht errichtet.) Für das mittig angeordnete Objekt Nr. xxx wurden römisch eins t. Angabe von Frau xxx ein Kanalanschluss sowie ein von außen zugänglicher Wasch-/Duschbereich und ein eigenes WC errichtet. (Der Kanalanschluss wurde erworben, jedoch bis dato noch nicht errichtet.) Frau xxx erklärt in diesem Zusammenhang, dass diese Sanitäreinheit auch für die Gebäude Nr. xxx und Nr. xxx dienen soll. Diese Angaben werden zum besseren Verständnis über die örtlichen Gegebenheiten mitgeteilt. B e f u n d ___________________________________________________________________ Auf die konkrete Fragestellung, ob sich zum Zeitpunkt der Begehung ein Wasserzulauf oder Wasserablauf bzw. ob sich eine Waschgelegenheit oder ein WC in den Gebäuden Nr. xxx und Nr. xxx befindet, wird wie folgt eingegangen: Objekt Nr. xxx (links situiertes Gebäude) > Ein ursprünglich vorhandener Wasserzulauf sowie ein Spülbecken sind nicht mehr vorhanden; sämtliche Anlagenteile wurden It. Angabe nach einem Wasserschaden entfernt. Ein ursprünglich vorhandener Wasserzulauf sowie ein Spülbecken sind nicht mehr vorhanden; sämtliche Anlagenteile wurden römisch eins t. Angabe nach einem Wasserschaden entfernt. > Ebenso befinden sich kein Bad und kein WC im Objekt Nr. xxx, es konnte auch kein Zulauf bzw. Ablauf gesichtet werden. > Die Dachwässer werden über Regenrinnen und Fallrohre örtlich versickert. > Ein Brunnenprovisorium befindet sich außerhalb des Gebäudes. xxx xxx Objekt Nr. xxx (ganz rechts situiertes Gebäude) > Ein ursprünglich vorhandenes Spülbecken samt Wasserzulauf wurde entfernt, der Wohn-Ess-Kochraum befindet sich in einer Umbau-/Sanierungsphase. > Ein Wasserzu- bzw. -ablauf sowie sanitäre Anlagen (BD/WC) bzw. Leitungsteile sind zum Zeitpunkt der Besichtigung nicht vorhanden. > Dachabwässer werden, soweit ersichtlich, oberflächlich auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. xxx xxx E r g e b n i s d e r B e s i c h t i g u n g ___________________________________________________________________ Es wurde festgestellt, dass bei den Gebäuden xxx Nr. xxx und Nr. xxx nur Niederschlagswässer anfallen, welche ohne Anlage und - soweit augenscheinlich beurteilbar - ohne nachteilige Auswirkungen versickern.“ Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die bautechnische Stellungnahme des Sachverständigen vom 08.09.2016. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass sich offenbar die Situation des Gebäudes xxx Nr. xxx seit dem letzten Ortsaugenschein im Jahr 2006 und auch im Verhältnis zur erteilten Baubewilligung verändert hat und dass derzeit beim Gebäude xxx Nr. xxx nur Niederschlagswässer anfallen, da Wasserzu- und -abläufe sowie sanitäre Anlagen nicht vorhanden sind. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf einen vom Sachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein und besteht kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln, zumal sie auch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. IV. Gesetzliche Grundlage:römisch vier. Gesetzliche Grundlage:
F LGBl. 85/2013, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
Paragraph 4, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, Bundesgesetzblatt 62 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
2 K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
1 lit. b K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorweg ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, von der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat. Das Verwaltungsgericht ist daher verpflichtet eine Entscheidung der Behörde, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung möglicherweise noch rechtsrichtig ergangen ist, abzuändern, wenn sich die Rechts- oder Sachlage in der Zwischenzeit entsprechend geändert hat (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Vorweg ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, von der Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat. Das Verwaltungsgericht ist daher verpflichtet eine Entscheidung der Behörde, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung möglicherweise noch rechtsrichtig ergangen ist, abzuändern, wenn sich die Rechts- oder Sachlage in der Zwischenzeit entsprechend geändert hat vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Für die Beurteilung des Bestehens einer Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage bzw. des Vorliegens einer Ausnahme dazu ist daher die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass das Gebäude xxx Nr. xxx umgebaut wurde und sich nunmehr kein Wasserzufluss oder –abluss im Gebäude befindet und nach den Feststellungen des Sachverständigen nur Niederschlagswässer anfallen, welche ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen versickern. Dabei kommt es auf die derzeit bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten an und nicht darauf, ob in einem Jahrzehnte zurückliegenden Baubewilligungsbescheid ursprünglich eine andere Planung bewilligt wurde (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Für die Beurteilung des Bestehens einer Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage bzw. des Vorliegens einer Ausnahme dazu ist daher die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass das Gebäude xxx Nr. xxx umgebaut wurde und sich nunmehr kein Wasserzufluss oder –abluss im Gebäude befindet und nach den Feststellungen des Sachverständigen nur Niederschlagswässer anfallen, welche ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen versickern. Dabei kommt es auf die derzeit bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten an und nicht darauf, ob in einem Jahrzehnte zurückliegenden Baubewilligungsbescheid ursprünglich eine andere Planung bewilligt wurde vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit dem Gebäude xxx Nr. xxx, liegt innerhalb des Kanalisationsbereiches der Gemeinde xxx und ist
1 K-GKG das darauf befindliche Gebäude an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen, sofern keine Ausnahme
xxx, KG xxx, mit dem Gebäude xxx Nr. xxx, liegt innerhalb des Kanalisationsbereiches der Gemeinde xxx und ist
Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG das darauf befindliche Gebäude an die Gemeindekanalisationsanlage anzuschließen, sofern keine Ausnahme
Paragraph 5, K-GKG vorliegt. Ein solcher Anschlussauftrag darf jedoch
1 lit. b K-GKG nicht erteilt werden, wenn bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Bei der Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht
1 lit. b K-GKG ist festzustellen, ob bei den betreffenden Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze (zulässigerweise) versickern können (VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Ein solcher Anschlussauftrag darf jedoch
Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG nicht erteilt werden, wenn bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Bei der Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG ist festzustellen, ob bei den betreffenden Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze (zulässigerweise) versickern können (VwGH 31.03.2005, 2004/05/0325). Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klar ergeben, dass beim Gebäude xxx Nr. xxx nur Niederschlagswässer anfallen, welche ohne Anlagen und ohne nachteilige Auswirkungen versickern können. Es liegt damit die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG vor und darf daher ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klar ergeben, dass beim Gebäude xxx Nr. xxx nur Niederschlagswässer anfallen, welche ohne Anlagen und ohne nachteilige Auswirkungen versickern können. Es liegt damit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG vor und darf daher ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1161.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.