GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 30.09.2015 suchte xxx um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer überdachten Unterstandshütte im Ausmaß von 4 x 5 m (Bauweise Holz, ohne Fundamente, welcher jederzeit überstellbar ist) bei der belangten Behörde an. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass dieser Unterstand auf der xxx, errichtet werden soll. Die Lage des Unterstandes wird in einem Plan ca. in der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze dargelegt. Die Halle soll in Form einer Bogenhalle errichtet werden, entsprechende Unterlagen lagen bei. Die belangte Behörde ersuchte den Bereich Bau- und Umweltwesen der Bezirkshauptmannschaft xxx um Abgabe einer Stellungnahme. Mit 16.10.2015 wurde daraufhin eine naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass die beantragte Unterstandshütte als Rundbogenhalle mit einer Größe von 10 m x 12 m und einer Höhenentwicklung von 4,8 m ausgeführt werden solle. Es wird festgehalten, dass im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx das betroffene Grundstück Nr. 320/1, xxx, als „Grünland-Schottergrube“ ausgewiesen sei. Die Rundbogenhalle solle nördlich der bestehenden Kiesgrube xxx situiert werden. Der geplante Standort komme iSd Kärntner Naturschutzgesetzes in der freien Landschaft an einem exponierten Standort, welcher von der vorbeiführenden xxx Straße aus gut einsehbar sei, zu liegen. Auf Grund der exponierten Lage wäre die Rundbogenhalle weithin sichtbar, sodass jedenfalls eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliege. Um diesen störenden Einfluss auf das Landschaftsbild zu kompensieren, sei einvernehmlich festgehalten worden, dass nördlich und westlich der Rundbogenhalle ein 3 m hoher Erdwall aufgeschüttet und mit standortgerechten Straucharten bepflanzt werden solle. Dies wurde als Auflage vorgeschlagen. Als zweite Auflage wurde vom Sachverständigen vorgeschlagen, die Plane der Rundbogenhalle in grüner Farbe auszuführen. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 19.10.2015 an den Antragsteller und an die betroffene Gemeinde xxx (nunmehrige Beschwerdeführerin) zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 21.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen exakten Lageplan des Aufstellungsortes des beantragten Unterstandes. Mit E-Mail vom 22.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein Gespräch mit dem Amtssachverständigen stattgefunden hätte. Dieser hätte weitere Einblicke in das gegenständliche Vorhaben geben können. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die Errichtung einer Unterstandshütte für Pferde aus, da am geplanten Standort ein Schotterabbaugebiet vorgesehen sei. Die Gemeinde stimme daher aus raumplanerischen und Gründen des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht zu. Mit Schreiben vom 09.05.2016 urgierte der Antragsteller sein Ansuchen bei der belangten Behörde. Daraufhin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2016 ein land- und forstwirtschaftlicher Amtssachverständiger ersucht, eine fachliche Stellungnahme zum Projekt abzugeben. Aus dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom
Vm § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. „Die Gemeinde xxx erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.8.2016, Zahl xxx (011 aus 2016,) mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Unterstandshütte auf Grundstück xxx für xxx, erteilt wurde, innerhalb offener Frist
Bundesverfassungsgesetz B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Begründung: Grundsätzliches: Die Naturschutzabteilung der belangten Behörde wurde im ersten Quartal 2016 seitens der Gemeinde xxx darüber informiert, welche Rahmenbedingungen das in Fertigstellung befindliche Örtliche Entwicklungskonzept bezüglich Bauten in der freien Landschaft stellt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass rund € 70.000,00 öffentliche Geldmittel in die Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes geflossen sind, und die Naturschutzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung aktiv und konstruktiv in der Erstellung des Konzeptes involviert war. Es wurde hierzu auch eine Besprechung mit dem zuständigen Bediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 - Gemeinde und Raumplanung und dem Juristen der Bezirkshauptmannschaft xxx - Bereich Bau- und Umweltwesen - im Gemeindeamt xxx am
SchG 1986, dann kommt eine Bewilligung iSd § 4, § 5 Abs 1 und § 6 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 von vornherein nicht in Betracht, und zwar auch nicht unter Auflagen, da eine Bewilligung mit Auflagen iSd § 9 Abs 8 Krnt NatSchG 1986 nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich ist."). Auf dieselben Zielsetzungen stellt des weiteren Artikel 7a Absatz 2, lit 1.,
Paragraph 9, Absatz 7, Krnt NatSchG 1986, dann kommt eine Bewilligung iSd Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 von vornherein nicht in Betracht, und zwar auch nicht unter Auflagen, da eine Bewilligung mit Auflagen iSd Paragraph 9, Absatz 8, Krnt NatSchG 1986 nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich ist.").
SchG 1986 sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBI Nr 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Rechte begründet. Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Krnt NatSchG 1986 nicht zu. Sie kann daher in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.
Paragraph 53, Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBI Nr 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Rechte begründet. Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Krnt NatSchG 1986 nicht zu. Sie kann daher in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.
den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes hören muss, jedoch von Vorherein an der Darlegung sachlicher Einwände nicht interessiert ist. Der Gemeinde xxx ist sehr wohl bewusst, welcher Verwaltungsaufwand mit einem solchen Verfahren verbunden ist. Alleine die Länge der Bearbeitungsdauer (Beginn im Oktober 2015) zeigt auf, dass dieses Vor- haben kein Einfaches aus naturschutzrechtlicher Sicht ist. Im Übrigen wurde das landwirtschaftliche Gutachten nachweislich nicht der Gemeinde xxx zugestellt, woraus sich keine Stellungnahmemöglichkeit ergeben hat (konkret: Beurteilung, ob ein relevantes Einkommen aus Landwirtschaft vorliegt). Siehe dazu Seite 5 von 8 des bekämpften Bescheides, vorletzter Absatz: " Die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, ... ". Jedenfalls ist im Aktenbestand der Gemeinde xxx kein Eingang zur Sache bzw. zum diesbezüglichen landwirtschaftlichen Gutachten protokolliert. Selbst aus dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich, dass das landwirtschaftliche Gutachten den Parteien übermittelt wurde. Die Gemeinde xxx stellt somit fest, dass die Verfahrensgrundsätze nach §§ 37 und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bezüglich der Möglichkeit einer ausreichenden Frist zu einer Stellungnahme keinesfalls eingehalten wurden bzw. Gutachten von Amtssachverständigen nicht zum Parteiengehör übermittelt wurden. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (mangelhafte Ermittlungsschritte) wird in einem verwiesen. Die Gemeinde xxx stellt somit fest, dass die Verfahrensgrundsätze nach Paragraphen 37 und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bezüglich der Möglichkeit einer ausreichenden Frist zu einer Stellungnahme keinesfalls eingehalten wurden bzw. Gutachten von Amtssachverständigen nicht zum Parteiengehör übermittelt wurden. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (mangelhafte Ermittlungsschritte) wird in einem verwiesen. Die Gemeinde xxx stellt daher abschließend den Antrag, den Bescheid aufgrund der vorher skizzierten Mängel ersatzlos aufzuheben. Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird eine Kopie des im Gemeindeamt xxx eingegangenen Bescheides vom 12. August 2016 samt Barcode aus dem digitalen Aktensystem der Gemeinde xxx vorgelegt.“ Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht übermittelt. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 20.09.2015 beantragte xxx eine naturschutzrechtliche Bewilligung für eine überdachte Unterstandshütte im Ausmaß von 4 x 5 m (Bauweise Holz, ohne Fundamente, welche jederzeit überstellbar ist). Diese Unterstandshütte soll auf der Parzelle 320/1, xxx in der östlichen Grundstücksgrenze ca. in der Mitte dieser errichtet werden. Zur Ausführung soll offenbar eine Bogenhalle kommen, zumal Unterlagen einer solchen dem Antrag beigelegt waren. Die Parzelle xxx, ist im aufrechten und rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx mit der Flächenwidmung „Grünland-Schottergrube“ ausgewiesen. Aus der KAGIS-Luftbildaufnahme ist zu sehen, dass sowohl auf der Parzelle 320/1 als auch auf den Parzellen 320/2, 313/4, 313/3 und 319/2 ein Schotterabbaugebiet liegt. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt. III.römisch drei. Rechtslage:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1 lit. i K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 9 Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG): Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG):
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
K-NSG haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof
8 B-VG erheben.
Paragraph 53, K-NSG haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins, oder 6 Absatz eins, einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, einen Rechtsanspruch darauf, dass die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Absatz 8, B-VG erheben.
G) sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.
Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.
Abs. 2 leg. cit. sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
Absatz 2, leg. cit. sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für lit. h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten. Litera h,) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten.
Abs. 5 leg. cit. ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwarGemäß Absatz 5, leg. cit. ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit. a und lit. b entfällt;a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt; b) für eine der
Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.b) für eine der
Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde auch ausführt, im gegenständlichen Fall Parteistellung iSd § 53 K-NSG zukommt. Weiters sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zu Recht und belegen die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Dies aus folgenden Gründen: Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde auch ausführt, im gegenständlichen Fall Parteistellung iSd Paragraph 53, K-NSG zukommt. Weiters sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zu Recht und belegen die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Dies aus folgenden Gründen: Die Parzelle 320/1, KG xxx, weist die rechtskräftige Flächenwidmung „Grünland-Schottergrube“ aus. Diese Flächenwidmung entspricht § 5 Abs. 2 lit. h K-GplG. Somit ist allerdings diese Parzelle
G aber nur zur Errichtung in denjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten
2 vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind (VwGH 30.04.2009, 2007/05/0225). Diese Flächenwidmung entspricht Paragraph 5, Absatz 2, Litera h, K-GplG. Somit ist allerdings diese Parzelle
Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, K-GplG aber nur zur Errichtung in denjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten
Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind (VwGH 30.04.2009, 2007/05/0225). In der hier im gegenständlichen Fall maßgeblichen Grünlandwidmung, die mit der Beifügung „Schottergrube“ näher spezifiziert wurde, dürfen daher nur insoweit bauliche Anlagen errichtet werden, als dies nach ihrer Art, Größe und Situierung zum Betrieb einer Schottergrube erforderlich und spezifisch ist. Dieses Faktum blieb jedoch im gegenständlich durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren völlig unberücksichtigt. So ist zwar der Luftaufnahme zu entnehmen, dass ein nördlicher Streifen der Parzelle 320/1 nicht zum Schotterabbau verwendet wird, dies ändert jedoch nichts an der aufrechten Flächenwidmung der gesamten Parzelle 320/1, KG xxx, als „Grünland-Schottergrube“. Es führt zwar der naturschutzfachliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16.10.2015 korrekt an, dass das Grundstück als „Grünland-Schottergrube“ gewidmet ist, er berücksichtigt dieses Faktum jedoch nicht in seiner weiteren Stellungnahme. Weiters wird vom naturschutzfachlichen Sachverständigen die Größe der Unterstandshütte mit 10 x 12 m und einer Höhenentwicklung von 4,8 m angegeben. Diese Maße wurden auch in den bekämpften Bewilligungsbescheid übernommen. Der Antragsteller führt jedoch in seinem Antrag vom 30.09.2015 aus, dass eine Unterstandshütte im Ausmaß von 4 x 5 m und in einer Bauweise Holz, ohne Fundamente, welche jederzeit überstellbar ist, errichtet werden soll. Diese Beschreibung der Unterstandshütte im Antrag vom 30.09.2015 entspricht nicht der im Bescheid angeführten Projektbeschreibung. Es wurde von der belangten Behörde auch beim Antragsteller nicht nachgefragt bzw. abgeklärt, welche Daten für das Ausmaß der Hütte überhaupt zugrunde zu legen sind. Aus der eingeholten Stellungnahme des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welche der Beschwerdeführerin offenbar offiziell und unter Wahrung der Parteirechte gar nicht zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, wurde die aufrechte Flächenwidmung „Grünland-Schottergrube“ überhaupt nicht erwähnt bzw. in der Gutachtenserstellung mitberücksichtigt. Ebensowenig wurde diese aufrechte Flächenwidmung im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde in ihren Erwägungen berücksichtigt. Es geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, inwieweit eine Unterstandshütte für Pferde (in welcher Größe und Ausgestaltung auch immer) mit einer Flächenwidmung für „Grünland-Schottergrube“ vereinbar sein soll bzw. inwieweit eine Pferdezucht auf einer Parzelle mit dieser Widmung überhaupt möglich ist. Weiters wird festgehalten, dass die im Bewilligungsbescheid unter B) Vorschreibungen als Auflage Nr.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.