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{'item': 'KLVwG-1844/2/2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25aArt 130§ 9§ 53§ 5Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-1844/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 30.09.2015 suchte xxx um naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer überdachten Unterstandshütte im Ausmaß von 4 x 5 m (Bauweise Holz, ohne Fundamente, welcher jederzeit überstellbar ist) bei der belangten Behörde an. Aus den Einreichunterlagen geht hervor, dass dieser Unterstand auf der xxx, errichtet werden soll. Die Lage des Unterstandes wird in einem Plan ca. in der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze dargelegt. Die Halle soll in Form einer Bogenhalle errichtet werden, entsprechende Unterlagen lagen bei. Die belangte Behörde ersuchte den Bereich Bau- und Umweltwesen der Bezirkshauptmannschaft xxx um Abgabe einer Stellungnahme. Mit 16.10.2015 wurde daraufhin eine naturschutzfachliche Stellungnahme abgegeben, aus welcher im Wesentlichen hervorgeht, dass die beantragte Unterstandshütte als Rundbogenhalle mit einer Größe von 10 m x 12 m und einer Höhenentwicklung von 4,8 m ausgeführt werden solle. Es wird festgehalten, dass im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx das betroffene Grundstück Nr. 320/1, xxx, als „Grünland-Schottergrube“ ausgewiesen sei. Die Rundbogenhalle solle nördlich der bestehenden Kiesgrube xxx situiert werden. Der geplante Standort komme iSd Kärntner Naturschutzgesetzes in der freien Landschaft an einem exponierten Standort, welcher von der vorbeiführenden xxx Straße aus gut einsehbar sei, zu liegen. Auf Grund der exponierten Lage wäre die Rundbogenhalle weithin sichtbar, sodass jedenfalls eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliege. Um diesen störenden Einfluss auf das Landschaftsbild zu kompensieren, sei einvernehmlich festgehalten worden, dass nördlich und westlich der Rundbogenhalle ein 3 m hoher Erdwall aufgeschüttet und mit standortgerechten Straucharten bepflanzt werden solle. Dies wurde als Auflage vorgeschlagen. Als zweite Auflage wurde vom Sachverständigen vorgeschlagen, die Plane der Rundbogenhalle in grüner Farbe auszuführen. Dieses Gutachten wurde mit Schreiben vom 19.10.2015 an den Antragsteller und an die betroffene Gemeinde xxx (nunmehrige Beschwerdeführerin) zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 21.10.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen exakten Lageplan des Aufstellungsortes des beantragten Unterstandes. Mit E-Mail vom 22.10.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ein Gespräch mit dem Amtssachverständigen stattgefunden hätte. Dieser hätte weitere Einblicke in das gegenständliche Vorhaben geben können. Die Beschwerdeführerin spreche sich gegen die Errichtung einer Unterstandshütte für Pferde aus, da am geplanten Standort ein Schotterabbaugebiet vorgesehen sei. Die Gemeinde stimme daher aus raumplanerischen und Gründen des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht zu. Mit Schreiben vom 09.05.2016 urgierte der Antragsteller sein Ansuchen bei der belangten Behörde. Daraufhin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2016 ein land- und forstwirtschaftlicher Amtssachverständiger ersucht, eine fachliche Stellungnahme zum Projekt abzugeben. Aus dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom

  1. Juli 2016 geht im Wesentlichen hervor, dass der Antragsteller land- und forstwirtschaftliche Flächen in einem Ausmaß von 38,95 ha im Nebenerwerb bewirtschafte. Der Antragsteller würde zum Zeitpunkt der Erhebung zwölf Pferde (zwei Zucht- und zehn Reitpferde) besitzen. In den gutachterlichen Feststellungen hält der Amtssachverständige wörtlich fest: „Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Flächen mit der Widmung Grünland, welche für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese nach Art und Größe insbesondere im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für die Nutzung als Grünland, welches für die Landwirtschaft bestimmt ist.“ In weiterer Folge wird in diesem Gutachten die Unterstandshütte für Pferde positiv beurteilt und für die ordentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung als spezifisch und erforderlich erachtet. Dieses landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom
  2. Juli 2016 wurde mit Mail vom
  3. August 2016 an einen xxx übermittelt. Weitere Daten über den Adressaten sind dem Mail nicht zu entnehmen. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 10.08.2016, Zahl: xxx, wurde xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Unterstandshütte auf dem Grundstück Nr. 320/1, KG xxx, erteilt. Die Bewilligung wurde nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen erteilt und an gegenständliche Vorschreibungen gebunden. Als Projektbeschreibung wird im Bescheid angegeben, dass die beantragte Unterstandshütte als Rundbogenhalle mit einer Größe von 10 m x 12 m und einer Höhenentwicklung von 4,8 m ausgeführt werden solle. Als Vorschreibungen wird unter B) im Bewilligungsbescheid festgehalten, dass nördlich und westliche der Rundbogenhalle ein 3 m hoher Erdwall aufzuschütten und mit standortgerechten Straucharten zu bepflanzen sei. Auch sei die Plane der Rundbogenhalle in grüner Farbe auszuführen. Dieser naturschutzrechtliche Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin als Partei iSd § 53 K-NSG übermittelt. Dieser naturschutzrechtliche Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin als Partei iSd Paragraph 53, K-NSG übermittelt. Mit Schreiben vom 28.08.2016 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin führt sie Folgendes aus: „Die Gemeinde xxx erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.8.2016, Zahl xxx (011/2016) mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Unterstandshütte auf Grundstück xxx für xxx, erteilt wurde, innerhalb offener Frist

Art 130Abs 1 lit 1. Bundesverfassungsgesetz B-VG i

Vm § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. „Die Gemeinde xxx erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 10.8.2016, Zahl xxx (011 aus 2016,) mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Unterstandshütte auf Grundstück xxx für xxx, erteilt wurde, innerhalb offener Frist

Artikel 130, Absatz eins, lit 1.

Bundesverfassungsgesetz B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Begründung: Grundsätzliches: Die Naturschutzabteilung der belangten Behörde wurde im ersten Quartal 2016 seitens der Gemeinde xxx darüber informiert, welche Rahmenbedingungen das in Fertigstellung befindliche Örtliche Entwicklungskonzept bezüglich Bauten in der freien Landschaft stellt. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass rund € 70.000,00 öffentliche Geldmittel in die Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes geflossen sind, und die Naturschutzabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung aktiv und konstruktiv in der Erstellung des Konzeptes involviert war. Es wurde hierzu auch eine Besprechung mit dem zuständigen Bediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 - Gemeinde und Raumplanung und dem Juristen der Bezirkshauptmannschaft xxx - Bereich Bau- und Umweltwesen - im Gemeindeamt xxx am

  1. Jänner 2016 abgehalten. Im Wesentlichen ging es dabei um die Errichtung eines Pferdestalles mit Ausmaßen von rund 27 x 12 x 6 m in der Grundstück xxx (gegen die Erteilung der Bewilligung wurde bereits Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben). Die Ausmaße der verfahrensgegenständlichen Unterstandshütte betragen 10 x 12 X 4,8 m, und es ist infolge dessen diese bauliche Anlage in ähnlicher Weise wie der Pferdestall aufgrund ihres Ausmaßes und der "unnatürlichen baulichen Gestaltung (Rundbogenhalle) aus naturschutzrechtlicher Sicht zu bewerten. Die Ausmaße der verfahrensgegenständlichen Unterstandshütte betragen 10 x 12 römisch zehn 4,8 m, und es ist infolge dessen diese bauliche Anlage in ähnlicher Weise wie der Pferdestall aufgrund ihres Ausmaßes und der "unnatürlichen baulichen Gestaltung (Rundbogenhalle) aus naturschutzrechtlicher Sicht zu bewerten. Hinzu kommen folgende Argumente, die im Widerspruch zur Bewilligung stehen: - Konflikt mit der Schottergrubenwidmung auf demselben Grundstück 320/1 KG xxx, welche bis auf 15 m an die Gemeindestraße nach xxx heranreicht. - Fehlende HofsteIle des Antragstellers. - Hintanhaltung einer „Verhüttelung" der freien Landschaft. - Beachtung des fast zeitgleich gestellten Antrages für den Pferdestall in der KG xxx. - Grundsätzlich fehlende Voraussetzung für eine spezifische Grünlandwidmung. Dass die belangte Behörde eine naturschutzrechtliche Bewilligung ausgesprochen hat, stellt die Widersprüchlichkeit der handelnden Organe trotz einheitlicher Schutzzwecke der Bezug habenden Normen - nämlich des Kärntner Raumplanungsgesetzes, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und des Kärntner Naturschutzgesetzes - dar. Für die betroffene Gemeinde xxx engt diese Widersprüchlichkeit den Handlungsspielraum im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde stark ein. Rechtswidrigkeit des Bescheides:
  2. Fehlendes öffentliches Interesse Aus ho. Sicht ergibt sich nach Interessensabwägung jedenfalls kein Ansatz, die beantragte Vorhaben nach § 9 Abs 7 K-NSG 2002 zu bewilligen, da der Schutz des Landschaftsbildes höher einzustufen ist als das öffentliche Interesse an der Errichtung eines privaten Pferdeunterstandes. Aus ho. Sicht ergibt sich nach Interessensabwägung jedenfalls kein Ansatz, die beantragte Vorhaben nach Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 zu bewilligen, da der Schutz des Landschaftsbildes höher einzustufen ist als das öffentliche Interesse an der Errichtung eines privaten Pferdeunterstandes. Das öffentliche Interesse ließe sich durch eine Positionierung des Stalles auf anderen landwirtschaftlichen Flächen des xxx lösen (z. B. im Bereich der Ortschaft xxx). Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft xxx wäre es aufgrund der Besprechungen gewesen, gemeinsam mit der Gemeinde xxx an Lösungsvarianten zu arbeiten. Dies wurde jedenfalls unterlassen. Auf dieselben Zielsetzungen stellt des weiteren Artikel 7a Abs 2 lit 1.,
  3. und
  4. Kärntner Landesverfassung - K-L VG ab. Die Errichtung eines Unterstandes oder Stalles auf Grundflächen des Eigentümers, die an Siedlungen angrenzen wäre eine gelindere Maßnahme, die zum selben Ziel führt (siehe dazu Erkenntnis des VwGH,
  5. 1999, GZ. 99/10/0180: "Fehlt es an gemeinwohlrelevanten Interessen

§ 9Abs 7 Krnt Nat

SchG 1986, dann kommt eine Bewilligung iSd § 4, § 5 Abs 1 und § 6 Abs 1 Krnt NatSchG 1986 von vornherein nicht in Betracht, und zwar auch nicht unter Auflagen, da eine Bewilligung mit Auflagen iSd § 9 Abs 8 Krnt NatSchG 1986 nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich ist."). Auf dieselben Zielsetzungen stellt des weiteren Artikel 7a Absatz 2, lit 1.,

  1. und
  2. Kärntner Landesverfassung - K-L VG ab. Die Errichtung eines Unterstandes oder Stalles auf Grundflächen des Eigentümers, die an Siedlungen angrenzen wäre eine gelindere Maßnahme, die zum selben Ziel führt (siehe dazu Erkenntnis des VwGH,
  3. 1999, GZ. 99/10/0180: "Fehlt es an gemeinwohlrelevanten Interessen

Paragraph 9, Absatz 7, Krnt NatSchG 1986, dann kommt eine Bewilligung iSd Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Krnt NatSchG 1986 von vornherein nicht in Betracht, und zwar auch nicht unter Auflagen, da eine Bewilligung mit Auflagen iSd Paragraph 9, Absatz 8, Krnt NatSchG 1986 nur in den Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses möglich ist.").

  1. Widerspruch zwischen den Zielsetzungen der Raumplanung und der Auslegung des Kärntner Naturschutzgesetzes Dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx ist zu entnehmen, dass - klare Siedlungsgrenzen bestehen bleiben müssen, - ökologische Bewirtschaftungsformen forciert werden sollen und - die Schaffung von Frei- und Grünräumen ein wesentliches Erfordernis darstellt. Diese Zielsetzungen stehen im Gegensatz zur naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Pferdeunterstandes in der freien Landschaft sowie zur rechtskräftigen Schottergrubenwidmung. Zudem hat weder der Konsenswerber noch die belangte Behörde dargelegt, wie sie mit dem Nutzungskonflikt der Schottergrube und einer spezifischen Grünlandwidmung umgeht. Es fehlen klar formulierte Zielsetzungen bezüglich des genehmigten Abbaubetriebplanes in Zusammenhang mit dem Pferdeunterstand (Einstellung oder Begrenzung des Abbaues - Zuständigkeit Gewerbebehörde). Siehe dazu ein Erkenntnis des VwGH vom
  2. 4.1995, Zahl 93/10/0187): "Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nach § 10 Abs 31it a setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen. " "Eine "nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes" nach Paragraph 10, Absatz 31 i, t, a setzt nicht voraus, dass der betreffende Bereich eine noch unberührte Landschaft darstellt; auch wenn bereits zahlreiche Eingriffe vorliegen, kann das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes liegen. " Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Gemeinde werden somit durch den bekämpften Bescheid im Hinblick auf die Flächenwidmung verletzt. Siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom
  3. 1998, GZ 97/10/0082:

§ 53Abs 2 Krnt Nat

SchG 1986 sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des § 11 Abs 1 Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBI Nr 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Rechte begründet. Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Krnt NatSchG 1986 nicht zu. Sie kann daher in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.

Paragraph 53, Absatz 2, Krnt NatSchG 1986 sind Gemeinden, in deren Gebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben ausgeführt werden soll, das nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedarf, im Verfahren zu hören. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Gemeindeplanungsgesetz 1982, LGBI Nr 51, wonach in Landesgesetzen vorgesehene Bewilligungen für raumbeeinflussende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen, werden für Gemeinden subjektive öffentliche Rechte begründet. Weitere als die hier normierten subjektiv-öffentlichen Rechte kommen der Gemeinde nach dem Krnt NatSchG 1986 nicht zu. Sie kann daher in den ihr naturschutzgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur insoweit verletzt werden, als damit eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Maßnahme bewilligt wird.

  1. Mangelnde Gutachten: Der Amtssachverständige stellt richtiger Weise fest, dass der Unterstand an einem exponierten Standort auf einer Schottengrubenwidmung errichtet werden soll. Er sei weithin sichtbar und beeinträchtige jedenfalls das Landschaftsbild. Um eine Kompensation der negativen Auswirkungen zu erreichen wurde "einvernehmlich" festgelegt, dass ein drei Meter hoher Erdwall westlich und nördlich errichtet und mit Sträuchern bepflanzt werden soll. Zudem soll die Planenfarbe grün sein. Hierzu wird festgehalten, dass Auflagen ein Projekt nicht bewilligungsfähig machen können. Allein schon die Feststellung des ASV über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hätte zu einer weiteren Abwägung der öffentlichen Interessen des Naturschutzes mit dem geplanten Vorhaben führen müssen. Der Sachverständige der Naturschutzbehörde und die Behörde selbst hätten den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan aufzeigen müssen. Denn trotz der Auflagen würde der Unterstand an einem exponierten Standort zu liegen kommen (samt Zufahrt, die ebenfalls ungeklärt ist).
  2. Missachtung von Verfahrensgrundsätzen Zu dem Vorhalt, dass von der Gemeinde xxx kein Gutachten auf selber fachlicher Ebene im Rahmen des Parteiengehörs beigelegt wurde wird festgestellt, dass die Aufforderung zur Stellungnahme am
  3. Oktober 2015 im Gemeindeamt xxx eingelangt ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Gegenäußerung eingeräumt. Die Bezirkshauptmannschaft vermeint mit Ihrer diesbezüglichen Argumentation die Antwort-möglichkeit der ho. Gemeinde per se einschränken zu können. Es wird ha. festgestellt, dass für kleine Vorhaben eine vierzehntägige Frist sehr wohl ausreicht. Bei Verfahren wie dem des xxx muss daher dementsprechend mehr Antwortmöglichkeit eingeräumt werden. Vielmehr scheint es so, dass man zwar formal die Gemeinde

den gesetzlichen Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes hören muss, jedoch von Vorherein an der Darlegung sachlicher Einwände nicht interessiert ist. Der Gemeinde xxx ist sehr wohl bewusst, welcher Verwaltungsaufwand mit einem solchen Verfahren verbunden ist. Alleine die Länge der Bearbeitungsdauer (Beginn im Oktober 2015) zeigt auf, dass dieses Vor- haben kein Einfaches aus naturschutzrechtlicher Sicht ist. Im Übrigen wurde das landwirtschaftliche Gutachten nachweislich nicht der Gemeinde xxx zugestellt, woraus sich keine Stellungnahmemöglichkeit ergeben hat (konkret: Beurteilung, ob ein relevantes Einkommen aus Landwirtschaft vorliegt). Siehe dazu Seite 5 von 8 des bekämpften Bescheides, vorletzter Absatz: " Die Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, ... ". Jedenfalls ist im Aktenbestand der Gemeinde xxx kein Eingang zur Sache bzw. zum diesbezüglichen landwirtschaftlichen Gutachten protokolliert. Selbst aus dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich, dass das landwirtschaftliche Gutachten den Parteien übermittelt wurde. Die Gemeinde xxx stellt somit fest, dass die Verfahrensgrundsätze nach §§ 37 und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bezüglich der Möglichkeit einer ausreichenden Frist zu einer Stellungnahme keinesfalls eingehalten wurden bzw. Gutachten von Amtssachverständigen nicht zum Parteiengehör übermittelt wurden. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (mangelhafte Ermittlungsschritte) wird in einem verwiesen. Die Gemeinde xxx stellt somit fest, dass die Verfahrensgrundsätze nach Paragraphen 37 und 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bezüglich der Möglichkeit einer ausreichenden Frist zu einer Stellungnahme keinesfalls eingehalten wurden bzw. Gutachten von Amtssachverständigen nicht zum Parteiengehör übermittelt wurden. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH (mangelhafte Ermittlungsschritte) wird in einem verwiesen. Die Gemeinde xxx stellt daher abschließend den Antrag, den Bescheid aufgrund der vorher skizzierten Mängel ersatzlos aufzuheben. Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wird eine Kopie des im Gemeindeamt xxx eingegangenen Bescheides vom 12. August 2016 samt Barcode aus dem digitalen Aktensystem der Gemeinde xxx vorgelegt.“ Mit Schreiben vom 06.09.2016 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht übermittelt. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 20.09.2015 beantragte xxx eine naturschutzrechtliche Bewilligung für eine überdachte Unterstandshütte im Ausmaß von 4 x 5 m (Bauweise Holz, ohne Fundamente, welche jederzeit überstellbar ist). Diese Unterstandshütte soll auf der Parzelle 320/1, xxx in der östlichen Grundstücksgrenze ca. in der Mitte dieser errichtet werden. Zur Ausführung soll offenbar eine Bogenhalle kommen, zumal Unterlagen einer solchen dem Antrag beigelegt waren. Die Parzelle xxx, ist im aufrechten und rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx mit der Flächenwidmung „Grünland-Schottergrube“ ausgewiesen. Aus der KAGIS-Luftbildaufnahme ist zu sehen, dass sowohl auf der Parzelle 320/1 als auch auf den Parzellen 320/2, 313/4, 313/3 und 319/2 ein Schotterabbaugebiet liegt. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt. III.römisch drei. Rechtslage:

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 5Abs.

1 lit. i K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, K-NSG bedürfen in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. § 9 Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG): Paragraph 9, Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG):

(1)Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
(1)Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
  1. a)das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
  2. b)das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
  3. c)der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
  2. b)der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
  3. c)der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
  1. a)eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
  2. b)eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
  3. c)der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
  4. d)natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
  5. e)freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4)Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung floßartiger Anlagen in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als Bauland, Grünland - Bad, Grünland - Kabinen oder Grünland - Liegewiese gewidmet ist.
(5)entfällt.
(6)Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht

§ 5Abs 2 lit b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

(6a)Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen

  1. a)bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
  2. b)bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.

(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(7)Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
(8)Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 53

K-NSG haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den §§ 4, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 1 einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, einen Rechtsanspruch darauf, dass die im § 9 umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

8 B-VG erheben.

Paragraph 53, K-NSG haben Gemeinden, in deren Gemeindegebiet eine Maßnahme oder ein Vorhaben, das nach den Paragraphen 4, 5, Absatz eins, oder 6 Absatz eins, einer Bewilligung bedarf, ausgeführt werden soll, einen Rechtsanspruch darauf, dass die im Paragraph 9, umschriebenen Interessen bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie dürfen zur Wahrung dieser Interessen gegen einen Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 8, B-VG erheben.

§ 5Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-Gpl

G) sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.

Paragraph 5, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) sind nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen als Grünland festzulegen.

Abs. 2 leg. cit. sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

Absatz 2, leg. cit. sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für lit. h) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten. Litera h,) Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten.

Abs. 5 leg. cit. ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwarGemäß Absatz 5, leg. cit. ist das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit. a und lit. b entfällt;a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt; b) für eine der

Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.b) für eine der

Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde auch ausführt, im gegenständlichen Fall Parteistellung iSd § 53 K-NSG zukommt. Weiters sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zu Recht und belegen die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Dies aus folgenden Gründen: Vorweg wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde auch ausführt, im gegenständlichen Fall Parteistellung iSd Paragraph 53, K-NSG zukommt. Weiters sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen zu Recht und belegen die Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Dies aus folgenden Gründen: Die Parzelle 320/1, KG xxx, weist die rechtskräftige Flächenwidmung „Grünland-Schottergrube“ aus. Diese Flächenwidmung entspricht § 5 Abs. 2 lit. h K-GplG. Somit ist allerdings diese Parzelle

§ 5Abs. 5 lit. b K-Gpl

G aber nur zur Errichtung in denjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten

§ 5Abs.

2 vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind (VwGH 30.04.2009, 2007/05/0225). Diese Flächenwidmung entspricht Paragraph 5, Absatz 2, Litera h, K-GplG. Somit ist allerdings diese Parzelle

Paragraph 5, Absatz 5, Litera b, K-GplG aber nur zur Errichtung in denjenigen, für die gesondert festgelegten Nutzungsarten

Paragraph 5, Absatz 2, vorgesehenen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf die ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind (VwGH 30.04.2009, 2007/05/0225). In der hier im gegenständlichen Fall maßgeblichen Grünlandwidmung, die mit der Beifügung „Schottergrube“ näher spezifiziert wurde, dürfen daher nur insoweit bauliche Anlagen errichtet werden, als dies nach ihrer Art, Größe und Situierung zum Betrieb einer Schottergrube erforderlich und spezifisch ist. Dieses Faktum blieb jedoch im gegenständlich durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahren völlig unberücksichtigt. So ist zwar der Luftaufnahme zu entnehmen, dass ein nördlicher Streifen der Parzelle 320/1 nicht zum Schotterabbau verwendet wird, dies ändert jedoch nichts an der aufrechten Flächenwidmung der gesamten Parzelle 320/1, KG xxx, als „Grünland-Schottergrube“. Es führt zwar der naturschutzfachliche Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 16.10.2015 korrekt an, dass das Grundstück als „Grünland-Schottergrube“ gewidmet ist, er berücksichtigt dieses Faktum jedoch nicht in seiner weiteren Stellungnahme. Weiters wird vom naturschutzfachlichen Sachverständigen die Größe der Unterstandshütte mit 10 x 12 m und einer Höhenentwicklung von 4,8 m angegeben. Diese Maße wurden auch in den bekämpften Bewilligungsbescheid übernommen. Der Antragsteller führt jedoch in seinem Antrag vom 30.09.2015 aus, dass eine Unterstandshütte im Ausmaß von 4 x 5 m und in einer Bauweise Holz, ohne Fundamente, welche jederzeit überstellbar ist, errichtet werden soll. Diese Beschreibung der Unterstandshütte im Antrag vom 30.09.2015 entspricht nicht der im Bescheid angeführten Projektbeschreibung. Es wurde von der belangten Behörde auch beim Antragsteller nicht nachgefragt bzw. abgeklärt, welche Daten für das Ausmaß der Hütte überhaupt zugrunde zu legen sind. Aus der eingeholten Stellungnahme des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welche der Beschwerdeführerin offenbar offiziell und unter Wahrung der Parteirechte gar nicht zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, wurde die aufrechte Flächenwidmung „Grünland-Schottergrube“ überhaupt nicht erwähnt bzw. in der Gutachtenserstellung mitberücksichtigt. Ebensowenig wurde diese aufrechte Flächenwidmung im Bewilligungsbescheid der belangten Behörde in ihren Erwägungen berücksichtigt. Es geht aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, inwieweit eine Unterstandshütte für Pferde (in welcher Größe und Ausgestaltung auch immer) mit einer Flächenwidmung für „Grünland-Schottergrube“ vereinbar sein soll bzw. inwieweit eine Pferdezucht auf einer Parzelle mit dieser Widmung überhaupt möglich ist. Weiters wird festgehalten, dass die im Bewilligungsbescheid unter B) Vorschreibungen als Auflage Nr.

  1. dem Antragsteller aufgetragene Errichtung eines 3 m hohen Erdwalles nördlich und westlich der Rundbogenhalle möglicherweise selbst einer eigenen naturschutzrechtlichen Bewilligung unterliegen könnte. So normiert § 5 Abs. 1 lit. b K-NSG, dass Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnliche weitreichende Geländeveränderungen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in der freien Landschaft bedürfen. Eine entsprechende Abklärung erfolgte nicht.Weiters wird festgehalten, dass die im Bewilligungsbescheid unter B) Vorschreibungen als Auflage Nr.
  2. dem Antragsteller aufgetragene Errichtung eines 3 m hohen Erdwalles nördlich und westlich der Rundbogenhalle möglicherweise selbst einer eigenen naturschutzrechtlichen Bewilligung unterliegen könnte. So normiert Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-NSG, dass Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als 1 m verändert wird und ähnliche weitreichende Geländeveränderungen, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in der freien Landschaft bedürfen. Eine entsprechende Abklärung erfolgte nicht. Da somit das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wie aufgezeigt grob mangelhaft war, durch die beigezogenen Sachverständigen das wesentliche Faktum der Flächenwidmung völlig unberücksichtigt geblieben ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1844.2.2016

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