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{'item': 'KLVwG-1703/4/2016'}

Obsah (4)§ 28§ 66§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-1703/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Vw

GVGrömisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG F o l g e g e g e b e n , und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, insoferne abgeändert, als der Berufung des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz vom xxx, Zahl: xxx, mit dem der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Halterhütte auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx,

§ 66Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 i

Vm § 94 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO behoben wird. und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, insoferne abgeändert, als der Berufung des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz vom xxx, Zahl: xxx, mit dem der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Halterhütte auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx,

Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO behoben wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx,

den §§ 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte auf der Parz. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx,

den Paragraphen 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte auf der Parz. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Berufung des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx erhob xxx Beschwerde. In dieser wurden als Beschwerdegründe im Wesentlichen vorgebracht, dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 24 K-BO nicht angewendet hätte werden dürfen, da es sich bei der Halterhütte nicht um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken sondern vorwiegend almwirtschaftlichen, somit betrieblichen Zwecken dient. Weiters wurde vorgebracht, dass die Zustimmung des Grundeigentümers als zwingende Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Hiezu wurde sachverhaltsmäßig vorgebracht, dass die exakte Lage des baulichen Vorhabens sowohl für den belasteten Grundeigentümer als auch für den Grundnachbarn wesentlich sei. Das Eigentum wäre verletzt, wenn die Weideservitutsberechtigte auf einem Grundstück im Ausmaß von 1.194.850 m² den Bauplatz nach Willkür selbst wählen könnte. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx erhob xxx Beschwerde. In dieser wurden als Beschwerdegründe im Wesentlichen vorgebracht, dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 24, K-BO nicht angewendet hätte werden dürfen, da es sich bei der Halterhütte nicht um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken sondern vorwiegend almwirtschaftlichen, somit betrieblichen Zwecken dient. Weiters wurde vorgebracht, dass die Zustimmung des Grundeigentümers als zwingende Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Hiezu wurde sachverhaltsmäßig vorgebracht, dass die exakte Lage des baulichen Vorhabens sowohl für den belasteten Grundeigentümer als auch für den Grundnachbarn wesentlich sei. Das Eigentum wäre verletzt, wenn die Weideservitutsberechtigte auf einem Grundstück im Ausmaß von 1.194.850 m² den Bauplatz nach Willkür selbst wählen könnte. Weiters wurde der Mangel der Projektierung einer entsprechenden Wasserversorgung und einer Abwasserbeseitigung moniert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Agrargemeinschaft xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk versehene Pläne, Berechnungen und Beschreibungen liegen nicht vor. Weiters liegen im Verwaltungsakt die Planunterlagen vom xxx, erstellt durch die Firma xxx GmbH, xxx, die die Grundlage für die Zustimmung des Grundeigentümers

des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, KLVwG-xxx, im Zusammenhang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, Ra 2014/07/0035-6, betreffend Zustimmungsverpflichtung zu einem Bauansuchen in einer Bodenreformsache bilden, nicht auf. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf einer Mitteilung der Gemeinde xxx, dass die Projektsunterlagen nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 94 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO lautet:Paragraph 94, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO lautet: Entscheidung über Berufungen

(1)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. … § 17 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl 1996/62 idgF lautet:Paragraph 17, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl 1996/62 idgF lautet: Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet:Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 lautet: Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Die erteilte Baubewilligung betrifft nur das im genehmigten Plan und in der Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben. Maßgeblich für den Inhalt einer Baubewilligung sind ausschließlich der Inhalt des schriftlichen Bescheides im Zusammenhang mit den damit bewilligten Plänen und einer zusätzlichen Baubeschreibung (VwGH 15.09.1983, 06/2387, 2368/80). Im vorliegenden Fall gibt es entgegen den Ausführungen im Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx keine behördlich genehmigten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, obwohl die Errichtung einer Halterhütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde. Aus dem gegenständlich vorliegenden Baubewilligungsbescheid ergibt sich aus der Projektbeschreibung im Wesentlichen nur, dass eine Halterhütte auf der Parzelle Nr xxx, KG xxx, mit einem Grundriss von 5,25 x 4,30 m, einer Nettofläche von 19,62 m,² neu gebaut werden soll. Nicht ergibt sich jedoch die tatsächliche Situierung auf dem Grundstück, da entgegen den Ausführungen im Spruch des Baubewilligungsbescheides keine mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorliegen. Es wurde daher gegenständlich die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte ohne genaue Situierung derselben auf einer Grundparzelle im Ausmaß von 1.194.850 m² erteilt. Hingewiesen wird darauf, dass, wird die fehlende Zustimmung des Grundeigentümers durch Gerichtsurteil ersetzt, so kann die Baubewilligung nur für die Baupläne erteilt werden, auf die sich das Urteil des Gerichtes bezieht. Im vorliegenden Fall ist daher die genaue Situierung der Halterhütte von besonderer Bedeutung, da die Zustimmung des Grundeigentümers durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bestätigt durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes ersetzt wurde. Ob die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, hängt im gegenständlichen Bauverfahren daher von der Situierung der Halterhütte auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ab, und kann mangels Vorliegens von baubehördlich bewilligten Plänen und aber auch mangels Vorliegens der Planunterlagen vom xxx, auf die sich der Ersatz der Zustimmung zu einem Bauansuchen in einer Bodenreformsache bezieht, nicht beurteilt werden. Es ist daher nicht klar und nachvollziehbar, auf welches Projekt sich der Baubewilligungsbescheid bezieht. Geringfügige, unwesentliche Projektsänderungen können im Beschwerdeverfahren mitbewilligt werden. Nicht möglich ist es jedoch ein ganzes Projekt überhaupt erst zu bewilligen. Auch bei Durchsicht der dem Verwaltungsakt inne liegenden Pläne und Beschreibungen kann nicht genau nachvollzogen werden, welche Baubeschreibung dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx zugrunde liegen soll. Auf einer „Baubeschreibung“ vom xxx befindet sich der handschriftliche Vermerk „ALT!“. Es befindet sich aber auf dieser Baubeschreibung vom xxx der Stempel der Gemeinde xxx „baupolizeilich geprüft“ vom xxx, ebenso wie auf dem „Einreichakt Neubau einer Halterhütte“ vom Juni 2015. Auch die im Akt erliegenden KAGIS Auszüge vom xxx, auf denen mit 2 roten Kreuzen und aufgeklebten post-its auf einen Hüttenstandort alt und neu hinweisen, weisen ein Datum auf, das nach dem der Erlassung des Baubescheides des Bürgermeisters vom xxx liegt. Da somit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx in Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gar nicht möglich war, war in Abänderung des bekämpften Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1703.4.2016

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