GVGrömisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG F o l g e g e g e b e n , und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, insoferne abgeändert, als der Berufung des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz vom xxx, Zahl: xxx, mit dem der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Halterhütte auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx,
Vm § 94 Abs. 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO behoben wird. und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, insoferne abgeändert, als der Berufung des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx Straße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz vom xxx, Zahl: xxx, mit dem der Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, xxx, xxx, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Halterhütte auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, Folge gegeben wird und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx,
Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO behoben wird. II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx,
den §§ 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte auf der Parz. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Agrargemeinschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, xxx,
den Paragraphen 6, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte auf der Parz. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Berufung des xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx erhob xxx Beschwerde. In dieser wurden als Beschwerdegründe im Wesentlichen vorgebracht, dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 24 K-BO nicht angewendet hätte werden dürfen, da es sich bei der Halterhütte nicht um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken sondern vorwiegend almwirtschaftlichen, somit betrieblichen Zwecken dient. Weiters wurde vorgebracht, dass die Zustimmung des Grundeigentümers als zwingende Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Hiezu wurde sachverhaltsmäßig vorgebracht, dass die exakte Lage des baulichen Vorhabens sowohl für den belasteten Grundeigentümer als auch für den Grundnachbarn wesentlich sei. Das Eigentum wäre verletzt, wenn die Weideservitutsberechtigte auf einem Grundstück im Ausmaß von 1.194.850 m² den Bauplatz nach Willkür selbst wählen könnte. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom xxx erhob xxx Beschwerde. In dieser wurden als Beschwerdegründe im Wesentlichen vorgebracht, dass das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 24, K-BO nicht angewendet hätte werden dürfen, da es sich bei der Halterhütte nicht um ein Gebäude handelt, das ausschließlich Wohnzwecken sondern vorwiegend almwirtschaftlichen, somit betrieblichen Zwecken dient. Weiters wurde vorgebracht, dass die Zustimmung des Grundeigentümers als zwingende Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung nicht vorliege. Hiezu wurde sachverhaltsmäßig vorgebracht, dass die exakte Lage des baulichen Vorhabens sowohl für den belasteten Grundeigentümer als auch für den Grundnachbarn wesentlich sei. Das Eigentum wäre verletzt, wenn die Weideservitutsberechtigte auf einem Grundstück im Ausmaß von 1.194.850 m² den Bauplatz nach Willkür selbst wählen könnte. Weiters wurde der Mangel der Projektierung einer entsprechenden Wasserversorgung und einer Abwasserbeseitigung moniert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin Agrargemeinschaft xxx die Baubewilligung für die Errichtung einer Halterhütte auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk versehene Pläne, Berechnungen und Beschreibungen liegen nicht vor. Weiters liegen im Verwaltungsakt die Planunterlagen vom xxx, erstellt durch die Firma xxx GmbH, xxx, die die Grundlage für die Zustimmung des Grundeigentümers
des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, KLVwG-xxx, im Zusammenhang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, Ra 2014/07/0035-6, betreffend Zustimmungsverpflichtung zu einem Bauansuchen in einer Bodenreformsache bilden, nicht auf. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie auf einer Mitteilung der Gemeinde xxx, dass die Projektsunterlagen nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen wurden. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 94 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO lautet:Paragraph 94, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO lautet: Entscheidung über Berufungen
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1703.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.