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{'item': 'KLVwG-1049/2/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-1049/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, womit der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde xxx vom xxx, Zahl: xxx, womit der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid b e s t ä t i g t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Rechnungsnummer xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt „xxx“, die Abfallgebühr ab xxx wie folgt festgesetzt: Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Rechnungsnummer xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt „xxx“, die Abfallgebühr ab xxx wie folgt festgesetzt: 1 80 L Müllentleerung mit 13 Abf. je EUR xxx = Jahressumme EUR xxx 1 80 L Müll Bereitstellung je EUR xxx = Jahressumme EUR xxx zuzügl. 10 % USt von EUR xxx = EUR xxx JAHRESBETRAG inkl. 10 % USt = EUR xxx Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid bezeichnet und setzt für das Jahr xxx pro futuro die Abfallgebühr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage fest. Mit Schreiben vom xxx brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den mit Vollmacht vom xxx ausgewiesenen Vertreter xxx, unter Bezugnahme auf einen Rechnungshofbericht vom xxx vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen wären, welche ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und einen anderen Spruch herbeigeführt hätten. Sie beantragte die Wiederaufnahme von mehreren bereits rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren betreffend Wasserbezugs-, Kanal- und Abfallgebühren und brachte sie vor: „Durch den Rechnungshof wurde festgestellt:

  1. Aus den Überschüssen des Kanalbetriebes wurden unter Missachtung des Äquivalenzprinzips das xxx, die xxx und die xxx querfinanziert.
  2. Die anlässlich der Gebührenerhöhungen im xxx erstellten Kalkulationen wurden unter Ansatz zu hoher Kosten unrichtig erstellt.
  3. Die rechtlich fragwürdigen Einmaleffekte in der Höhe vonrd.xxx Mio € belasten direkt oder indirekt die gebührenbasierten Bereiche der Daseinsvorsorge für die xxx Bevölkerung. Dies führte zu erheblichen Nachteilen für die Gebührenzahler der xxx.
  4. Die gemeinsame Ausgliederung der Verlustbetriebe des Freizeitbereiches mit den Gebührenhaushalten erleichterte und förderte die Querfinanzierung der Freizeitbetriebe durch Gebühren. Dadurch war eine für den Gebührenzahler erforderliche transparente und nachvollziehbare Gebarung der einzelnen Teilbetriebe nicht gegeben
  5. Die xxx GmbH unterlies die Erstellung von Teilbilanzen. So war es nicht möglich, die in den einzelnen Geschäftsfeldern erwirtschafteten Gewinne zu ermitteln und fortzuschreiben. Für die Gebührenzahler war keine Informationsmöglichkeit gegeben, ob die Höhe der Gebühren den einschlägigen Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes entsprach und ob bei der Festsetzung der Gebühren die durch die Erkentnisse des Verfassungsgerichtshofes gesetzten Grenzen beachtet wurden. Auch erfolgte keine Bildung zweckgebundener Rücklagen aus den Überschüssen einzelner Geschäftsbereiche. Dadurch war es nicht möglich, diese Überschüsse in späteren Jahren wieder dem Gebührenzahler zukommen zu lassen.
  6. Weil die Verrechnung zwischen der xxx und der xxx GmbH für die Gebührenzahler intransparent waren, mussten diese - ohne ein Einspruchsrecht geltend machen zu können - auf jene Reserven, die aus den von ihnen im Laufe der Zeit finanzierten Gebührenüberschüsse stammten, verzichten.
  7. Unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung beschloß der Gemeinderat im xxx eine Erhöhung der Wasserbezugs-Kanal sowie Abfallgebühren und legte im Voraus eine jährliche Steigerung von rd. 3 % der Gebührensätze fest. Die von der xx erstellten Gebührenkalkulationen der Wasser und Abwassergebühren waren mangelhaft und wiesen deutlich zu hohe Aufwendungen aus. Die Gebührenerhöhungen basierten auf unzureichende Berechnungen. In den Kalkulationen der Wasser und Abwassergebühren waren zu Unrecht Aufwendungen für Darlehenstilgungen enthalten, die den Aufwand bei den Wassergebühren um rd.xxx und bei den Abwassergebühren um rd.xxx in die Höhe trieben. Weiters war bei den Kalkulationen ein Zinsaufwand in der Höhe von xxx € ohne zu Grunde liegendes Darlehen angesetzt, obwohl im Betrieb jährlich rd.xxx€ gebucht wurden. Der Unterschieds betrag von rd.xxx € wirkte ebenfalls kostenerhöhend. Da der Betrieb Kanal im Jahre xxx ein deutlich positives Ergebnis erreicht hatte, war die Beantragung einer Gebührenerhöhung im Bereiche der Abwassergebühren sachlich nicht gerechtfertigt.
  8. Seit Gründung der xxx GmbH wurde das jeweilige Jahresergebnis unrichtig ermittelt, weil für Teile der Wasserversorgungsanlage und der Abwasserbeseitigungsanlage sowohl die Abschreibung für Abnutzung als auch Zahlungen an die xxx, die zur Tilgung von Darlehen dienten, mit welchen diese Anlagenteile finanziert worden waren, als Aufwendungen in der Gewinn und Verlustrechnung berücksichtigt wurden. Da die Höhe dieser Zahlungen an die xxx zwischen 12% und 16 % des Jahresergebnisses der xxx GsmbH betrug, wurden die Jahresabschlüsse in wesentlicher Höhe unrichtig erstellt. Da die spartenweise Erfolgsrechnung aus der Gewinn und Verlustrechnung hergeleitet wurde, waren auch die Ergebnisse der Betriebe Wasserversorgung und Kanal in deutlich zu geringer Höhe ausgewiesen, dies hatte auch Einfluß auf die Kalkulation der Gebührenhöhe.
  9. Bereits im Jahre xxx war es auf Grund eines Gutachtens der xxx bekannt, dass die mit Gebühren finanzierten Betriebe Wasserversorgung, Kanal und Umwelt zur Querfinanzierung der Betriebe xxx und xxx herangezogen wurden. Daraus geht hervor, dass die Gebührenkalkulation eindeutig falsch und zu hoch erfolgt ist.
  10. Die xxx nutze die Ausgliederung auch dazu die Verwaltungstangente auf Kosten der Gebührenzahler zu erhöhen. Dadurch ergaben sich Mehreinnahmen von rd.xxx €, für welche der Gebührenzahler aufzukommen hatte.
  11. Durch die falsche Aufteilung von Vergütungen ist es zu einer Belastung von rund xxx € der Betriebe Wasserversorgung, Kanal und Umwelt gekommen.
  12. In den Jahren xxx bis xxx kam es in den einzelnen Betrieben zum Abfluß von Zahlungsmitteln und hohen Unterdeckungen. Dies verursachte gravierende für die Gebührenzahler nicht erkennbare und damit intransparente Querfinanzierungen vor allem aus dem Betrieb Kanal zum xxx, xxx und xxx. Dies stand nicht im Einklang mit der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes.
  13. Auch die Gemeindeaufsicht wies deutlich daraufhin, dass Freizeiteinrichtungen aus den Überschüssen der anderen Bereiche querfinanziert wurden und damit gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen wurde. Trotzdem wurden Gebührenerhöhungen allerdings contra legem vorgenommen. Aus dem Rechnungshofbericht geht damit eindeutig hervor, dass die Gebühren für Wasser, Kanal und Müll eklatant falsch kalkuliert, zu hoch festgesetzt und gesetzwidrig in falscher Höhe vorgeschrieben wurden. Ebenso wurden die Gebühren gesetzwidrig für Querfinanzierungen für andere Betriebe und für unzulässige Zahlungen an die xxx verwendet. Dieser Abgang bei den xxx GmbH Betrieben wurden durch überhöhte Gebührenvorschreibungen ausgeglichen. Es wird daher beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben, die Gebühren auf Basis richtiger Kalkulationen neu festzusetzen und den zu Unrecht eingehobenen Mehrbetrag an den Antragsteller zurückzuzahlen.“ Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Bescheide vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx,xxx und vom xxx, xxx, abgewiesen.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Bescheide vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx, xxx, vom xxx,xxx und vom xxx, xxx, abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schreiben vom xxx ein. Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom xxx, womit der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde I. Instanz zurückverwiesen.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Berufung stattgegeben, der bekämpfte Bescheid vom xxx, womit der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde über den Antrag auf Wiederaufnahme betreffend den Abfallgebühr-Dauerbescheid vom xxx, Rechnungsnr. xxx, abgesprochen und der Antrag abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass einziges entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement die Größe bzw. das Fassungsvolumen des aufgestellten Müllsammelbehälters sei und dieses jedoch unstrittig sei.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde über den Antrag auf Wiederaufnahme betreffend den Abfallgebühr-Dauerbescheid vom xxx, Rechnungsnr. xxx, abgesprochen und der Antrag abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass einziges entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement die Größe bzw. das Fassungsvolumen des aufgestellten Müllsammelbehälters sei und dieses jedoch unstrittig sei. Auch gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein (datiert mit xxx, gemeint ist xxx), welche von der Abgabenbehörde II. Instanz xxx mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erledigt wurde. Die Abgabenbehörde II. Instanz xxx wies die Berufung als unbegründet ab und bestätigte unter Hinweis darauf, dass ein gesetzlich zulässiger Wiederaufnahmegrund, welcher zu einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde geführt hätte, nicht vorlag, den erstinstanzlichen Bescheid.Auch gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein (datiert mit xxx, gemeint ist xxx), welche von der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, erledigt wurde. Die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz xxx wies die Berufung als unbegründet ab und bestätigte unter Hinweis darauf, dass ein gesetzlich zulässiger Wiederaufnahmegrund, welcher zu einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde geführt hätte, nicht vorlag, den erstinstanzlichen Bescheid. Dagegen brachte xxx, vertreten durch xxx, mit Schreiben vom xxx die Beschwerde ein, in welcher sie vorbringt: „Binnen offener Frist wird gegen die Bescheide Zl. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx alle vom xxx das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und diese wie folgt begründet:
  14. Das gesamte bisherige Vorbringen im gegenständlichen Verfahren wird vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Beschwerde gemacht.
  15. Insbesondere wird auf die Ausführungen in der Berufung vom xxx verwiesen (Punkte 1-4). Es wurde dargelegt, dass neue Tatsachen nach dem abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen sind und damit Wiederaufnahmegründe vorliegen.
  16. Es wird daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben.“ Die Punkte
  17. bis
  18. der Berufung vom xxx, auf welche sie in der Beschwerde Bezug nimmt, sind folgende: „
  19. Das bisherige Vorbringen (insbesonders die Berufungsgründe der Berufung vom xxx - über die Berufung wurde nicht entschieden) im gegenständlichen Verfahren wird vollinhaltlich auch zum Gegenstand dieser Berufung gemacht.
  20. Es ist durchaus verständlich, dass die bekämpfte Behörde nicht im geringsten daran ein Interesse hat, die vom Rechnungshof festgestellten zahlreichen und eklatanten Missstände in der Betriebsführung der xxx ,die zu einer illegalen Gebührenvorschreibung geführt haben, in einem neuerlichen Verfahren zu erörtern, diese dadurch sogar billigend in Kauf nimmt, und daher auf Abweisung des Wiederaufnahmeantrages entschieden hat. Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die bekämpfte Behörde der Pflicht zu einer umfassenden Begründung des Bescheides nicht nachgekommen ist und damit eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatliehen Verfahrens verletzt hat. Die Begründung ist unzulänglich juristisch nicht nachvollziehbar und widerspricht den Grundsätzen eines folgerichtigen Denkens. Eigentlich müsste eine Gemeinde daran interessiert sein, dass die Gebührenvorschreibung an die Gemeindebürger und Steuerzahler in einer gesetzlich einwandfreien und nachvollziehbaren Art und Weise erfolgt und mit dieser gegenteiligen Vorgangsweise eigentlich die Bestimmung des § 23 Abs.3 der Gemeinde i.d.g.F. ad absurdum führt. Paragraph 23, Absatz 3, der Gemeinde i.d.g.F. ad absurdum führt.
  21. Es darf auch auf die eklatant lange Verfahrensdauer (über ein JAHR) in dieser Causa hingewiesen werden und diesbezügliche gesetzliche Bestimmungen werden somit von der Behörde nicht beachtet.
  22. Wiederaufnahmegründe liegen insbesonders dann vor, wenn Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, aber vor Abschluß des Verfahrens bereits existent waren. Dies sind in dieser Causa entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die für eine Wiederaufnahme relevant sind. Relevant ist nämlich nicht nur der Wasserverbrauch, wie von der Behörde angeführt, sondern auch die dafür verrechneten Gebühren, die auf einer falschen und gesetzwidrigen Berechnung basieren. Die Kenntnis dieser vom Rechnungshof in seinem Bericht (siehe Ausführungen vom xxx) aufgezeigten Tatsachen und Beweismittel hätten zu einer anderen Festsetzung der Gebühren in den zitierten Bescheiden geführt. Da diese Tatsachen neu hervorgekommen sind, konnten sie in den bekämpften Bescheiden nicht berücksichtigt werden. Diese konnten ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden. Der Neuerungstatbestand ist vor allem bei folgenden Umständen anzuwenden: Mangel einer ordnungsgemäßen Kalkulation und Buchführung, Mangelhaftigkeit von Rechnungen, Hervorkommen von neuen Belegen, Fehlen von Teilbilanzen, unrichtige Ermittlung des Jahresergebnisses und Erhöhung der Verwaltungstangente, falsche Aufteilung der Vergütungen. Nach ständiger Rechtssprechung des VwgH sind diese vom Rechnungshof festgestellten Tatsachen und Beweismittel(z.B. Kalkulationsunterlagen, Nachweis der unzulässigen Querfinanzierung) mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also gravierende Elemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.(Gebühren in einer anderen Höhe) Dies sind entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente, die in einem neuen Bescheid zu berücksichtigen und geeignet sind, einen neuen Spruch zu beeinflussen und zu ändern.“ Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Abgabenverwaltungsakt – versehen mit einem Vorlagebericht und der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx – dem Landesverwaltungsgericht und langte dieser am xxx ein. Rechtliche Beurteilung: Nachstehend werden die für die gegenständliche Abgabensache relevanten Rechtsgrundlagen nachfolgend angeführt: Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist und jene des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes (K-AOG).Die für das Verfahren maßgeblichen formellen Bestimmungen sind jene der Bundesabgabenordnung (BAO), welche gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden ist und jene des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes (K-AOG). Auszug aus der BAO: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.

(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 204.
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.Paragraph 204,
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
  7. d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Auszug aus dem K-AOG: § 9Paragraph 9 Abgaben in gleichbleibender Höhe
(1)Soweit aufgrund von Abgabenvorschriften dem Abgabepflichtigen eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Erhebung der Abgabe bei der erstmaligen Festsetzung der Abgabe im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gilt. Dieser Bescheid ist als Abgaben-Dauerbescheid zu bezeichnen. Bei einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung, bei Erlöschen des Abgabenanspruchs oder auf Antrag des Abgabepflichtigen ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen.
(2)Der Abgabenanspruch entsteht, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe eingehoben werden soll.
(3)Für die Fälligkeit der Abgabe sind die Abgabenvorschriften maßgebend. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (abgabenrechtliches Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber ermächtigt werden können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (abgabenrechtliches Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Gemeinden vom Bundesgesetzgeber ermächtigt werden können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Die die Abfallgebühren betreffenden materiell-rechtlichen Bestimmungen sind jene des Landesgesetzes Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO) und jene der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit der die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen ausgeschrieben wird. Auszug aus der K-AWO: Gebühren§ 55Paragraph 55Ermächtigung
(1)Absatz eins,Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), BGBl Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.Die Ermächtigung einer Gemeinde zur Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG), Bundesgesetzblatt Nr 45, erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht durch Gemeindeeinrichtungen, werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenden Aufwandes auszuschreiben. § 56Paragraph 56Festsetzung der Abfallgebühren
(1)Absatz eins,Die Abfallgebühren umfassen den durch die Entsorgung und die Umweltberatung entstehenden Aufwand. Dieser Aufwand besteht insbesondere aus: a)Litera a den Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, b)Litera b den Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, c)Litera c der Tilgung der zum Zwecke der Einrichtung der Müllabfuhr und der Problemstoffsammlung, der Errichtung von Behandlungsanlagen sowie der Durchführung investitionsähnlicher Erhaltungsmaßnahmen an diesen Einrichtungen und Anlagen aufgewendeten Fremdmittel unter Berücksichtigung der nach der Art der Einrichtung oder Anlage zu erwartenden Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer, d)Litera d der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der lit. c genannten Zwecken aufgewendet wurden,der Verzinsung der Fremd- und Eigenmittel, die zu den in der Litera c, genannten Zwecken aufgewendet wurden, e)Litera e der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der lit. c genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden,der Schaffung einer angemessenen Rücklage für die Maßnahmen, die zur Anpassung der in der Litera c, genannten Einrichtungen und Anlagen an die jeweiligen abfallwirtschaftlichen Erfordernisse und den Stand der Technik sowie zur und nach der Auflassung dieser Einrichtungen und Anlagen erforderlich werden, f)Litera f den der Gemeinde erwachsenden Kosten, wenn sie die Entsorgung der Abfälle und die Umweltberatung nicht selbst durchführt, g)Litera g den Kosten für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie der Information, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Umweltberatung.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Abs. 1 sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Absatz eins, sind Beiträge und Entgelte, Erlöse aus der Verwertung von Abfällen sowie nicht rückzahlbare Zuschüsse vergangener Haushaltsjahre in Abzug zu bringen.
(3)Absatz 3,Abfallgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Abfallgebühren geteilt nach der Bereitstellungsgebühr und nach der Entsorgungsgebühr ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Entsorgungsgebühr mindestens 50 v. H. des gesamten jährlichen Aufkommens an Abfallgebühren zu betragen.
(4)Absatz 4,Erfolgt die Berechnung der Entsorgungsgebühr nicht nach der Masse des entsorgten Abfalls, hat die Gemeinde in der Abfuhrordnung vorzusehen, dass die Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten haben. § 57Paragraph 57BerechnungsgrundlageAls Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr sind entsprechend dem System der Entsorgung Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter in einem bestimmten Zeitraum wie auch die Mengen der zur Verwertung getrennt gesammelten Abfälle. Bei der Festlegung der Höhe der Entsorgungsgebühr für Hausmüll im Sonderbereich ist zu berücksichtigen, dass ein Teil des Transportes vom Abgabepflichtigen durchgeführt wird. Die Berechnungsgrundlagen für die Entsorgungsgebühr sind den Gebührenschuldnern auf Verlangen bekannt zu geben. § 58Paragraph 58Gebührenschuldner
(1)Absatz eins,Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)Absatz 2,Ist für die Übergabe von Abfällen eine gesonderte Gebühr ausgeschrieben, sind die Personen, die die Abfälle zur Übergabe bringen, die Schuldner dieser Abfallgebühren.
(3)Absatz 3,Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren. § 59Paragraph 59Privatrechtliche Entgelte
(1)Absatz eins,Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach § 25 Abs. 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.Die Gemeinde darf für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll nach Paragraph 25, Absatz 2 und 3 ein privatrechtliches Entgelt verlangen. Dieses darf nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Entsorgungseinrichtungen und für die Behandlung der Abfälle aufgewendeten Beträge erforderlich ist. Erfolgt die Besorgung von Aufgaben der Entsorgung von Abfällen nicht durch die Gemeinde selbst, so sind der Berechnung der Höhe des privatrechtlichen Entgelts die der Gemeinde erwachsenden Kosten zugrunde zu legen.
(2)Absatz 2,Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.Bundesgesetzliche Ermächtigungen und Ermächtigungen über die Ausschreibung von Abfallgebühren nach diesem Gesetz werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt. Die xxx schreibt die Abfallgebühren gemäß § 13 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet:Die xxx schreibt die Abfallgebühren gemäß Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), aus, welcher lautet: § 13Paragraph 13 Ausschreibung von Abgaben
(1)Absatz eins,Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2)Absatz 2,Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat. Auszug aus der xxx Abfallgebühren-Verordnung: Mit der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, idF der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, und vom xxx, Zahl: xxx, werden die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben:Mit der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, vom xxx, Zahl: xxx, und vom xxx, Zahl: xxx, werden die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben: § 1Paragraph eins Abfallgebühren
(1)Als Vergütung für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2)Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3)Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx, zuletzt geändert durch die Verordnung vom xxx, Zahl: xxx, wie folgt geändert und normiert deren Artikel I: 1. Der § 1 Abs 3 lautet:Der Paragraph eins, Absatz 3, lautet: Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt ab 1.1.xxx
  1. e)im Abholbereich pro Behälter und Jahr für 80 Liter Behälter (13 Entleerungen) € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer.im Abholbereich pro Behälter und Jahr für 80 Liter Behälter (13 Entleerungen) , € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. 2. Der § 1 Abs 4 lautet:Der Paragraph eins, Absatz 4, lautet: Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Entsorgungsgebühr beträgt ab 1.1.xxx
  2. c)im Abholbereich pro Entleerung für 80 Liter Behälter € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer.im Abholbereich pro Entleerung für 80 Liter Behälter , € xxx zuzüglich 10 % Umsatzsteuer. Mit dem als „Abfallgebühr-Dauerbescheid“ bezeichneten Bescheid vom xxx, Rechnungsnr. xxx, wurde der Beschwerdeführerin für ihr Objekt xxx für einen Abfallsammelbehälter mit 80 Liter Fassungsvermögen die Abfallgebühr xxx – geteilt in eine Bereitstellungsgebühr und eine Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Daseinsvorsorge „Müllabfuhr“ – vorgeschrieben. Hinsichtlich Größe (Fassungsvolumen) des bei dem Anwesen xxx aufgestellten Müllbehälters brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme nicht vor, dass die Größe des Abfallsammelbehälters dem dem Bescheid vom xxx zugrunde gelegten Fassungsvolumen widersprach und weiters auch nicht, dass die Anzahl der tatsächlichen Abfuhren im Jahr xxx anders war, als dem Bescheid vom xxx zugrunde gelegt worden war. Abfallgebühren dürfen gemäß § 56 Abs 3 K-AWO – wie in der oben zitierten Verordnung durchgeführt – geteilt werden in eine „Bereitstellungsgebühr“ sowie in eine „Entsorgungsgebühr“. Abfallgebühren dürfen gemäß Paragraph 56, Absatz 3, K-AWO – wie in der oben zitierten Verordnung durchgeführt – geteilt werden in eine „Bereitstellungsgebühr“ sowie in eine „Entsorgungsgebühr“. Für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle sowie für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme ist die Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen ist die Entsorgungsgebühr zu entrichten. § 58 K-AWO normiert im Abs 1 den Abfallgebührenschuldner und ist / sind demnach Schuldner der Abfallgebühren der / die Eigentümer jenes Grundstückes, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Paragraph 58, K-AWO normiert im Absatz eins, den Abfallgebührenschuldner und ist / sind demnach Schuldner der Abfallgebühren der / die Eigentümer jenes Grundstückes, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Gemäß § 1 der xxx Abfallgebühren-Verordnung ist als Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Abfallentsorgung und für die Möglichkeit ihrer Benützung einerseits und für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen andererseits eine jährliche Abfallgebühr auszuschreiben, welche sich aus einer „Bereitstellungsgebühr“ und einer „Entsorgungsgebühr“ (pro Entleerung eines 80-Liter-Abfallbehälters), beide zuzüglich 10 % USt, zusammensetzt.Gemäß Paragraph eins, der xxx Abfallgebühren-Verordnung ist als Vergütung für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Abfallentsorgung und für die Möglichkeit ihrer Benützung einerseits und für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen andererseits eine jährliche Abfallgebühr auszuschreiben, welche sich aus einer „Bereitstellungsgebühr“ und einer „Entsorgungsgebühr“ (pro Entleerung eines 80-Liter-Abfallbehälters), beide zuzüglich 10 % USt, zusammensetzt. Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Abgabenbehörde vorgelegte Akt vollständig ist – ist zu sagen, dass das beim Objekt xxx verwendete Behältervolumen von 80 Liter und die im Jahr xxx dreizehnmalig durchgeführte Entleerung unstrittig sind. Auch in der Beschwerde wird nicht moniert, dass das Objekt xxx etwa nicht im Abfuhrbereich (§ 2 der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx idF xxx, Zahl: xxx, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird), liege, oder das Volumen des verwendeten Abfallbehälters ein anderes sei oder die Anzahl der Abfuhren von jener, welche dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, abweiche. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen.Nach Aktenlage – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Abgabenbehörde vorgelegte Akt vollständig ist – ist zu sagen, dass das beim Objekt xxx verwendete Behältervolumen von 80 Liter und die im Jahr xxx dreizehnmalig durchgeführte Entleerung unstrittig sind. Auch in der Beschwerde wird nicht moniert, dass das Objekt xxx etwa nicht im Abfuhrbereich (Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates der xxx vom xxx, Zahl: xxx in der Fassung xxx, Zahl: xxx, mit welcher die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im Gemeindegebiet von xxx geregelt wird), liege, oder das Volumen des verwendeten Abfallbehälters ein anderes sei oder die Anzahl der Abfuhren von jener, welche dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, abweiche. Auch für das Gericht sind keine Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche Zweifel daran aufkommen lassen. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung dar; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für die Nutzung der Entsorgung von im Haushalt des Objektes xxx entstandenen Hausabfalls durch die Müllabfuhr der xxx. Die Ausschreibung der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945/1969 ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. „Gebühren“ stellen aus finanzwissenschaftlicher Sicht ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung dar; in casu handelt es sich um das „Entgelt“ für die Nutzung der Entsorgung von im Haushalt des Objektes xxx entstandenen Hausabfalls durch die Müllabfuhr der xxx. Die Ausschreibung der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen erfolgt auf Basis der landesgesetzlichen Ermächtigung aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Judikat VfSlg 5945 aus 1969, ausgesprochen, dass unter „Gebühr“ „eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Gegenleistung für eine spezielle Leistung der Gebietskörperschaft“ zu verstehen ist. Hierfür hat die Beschwerdeführerin nach dem Prinzip „do ut des“ der xxx für die Bereitstellung eines 80-Liter-Abfallsammelbehälters und die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgung eine Gegenleistung in Geld zu erbringen, deren Höhe in der oben genannten Verordnung normiert ist. Im Judikat VfSlg 7583/1975 definierte der Verfassungsgerichtshof den Begriff „Äquivalenzprinzip“: Demnach haben die Gemeinden ihre Einrichtungen, welche sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung zu stellen (gleichlautend in VfSlg 8847/1980). Ein Preis (Gebühr) ist nur dann angemessen, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Eine Obergrenze für die „angemessenen Preise (Gebühren)“ bilden jedoch die Selbstkosten (VfSlg 8847/1980).Im Judikat VfSlg 7583 aus 1975, definierte der Verfassungsgerichtshof den Begriff „Äquivalenzprinzip“: Demnach haben die Gemeinden ihre Einrichtungen, welche sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung zu stellen (gleichlautend in VfSlg 8847 aus 1980,). Ein Preis (Gebühr) ist nur dann angemessen, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Eine Obergrenze für die „angemessenen Preise (Gebühren)“ bilden jedoch die Selbstkosten (VfSlg 8847 aus 1980,). Die Vorbringen „Ermangelung einer ordnungsgemäßen Kalkulation und Buchführung, Mangelhaftigkeit von Rechnungen, Hervorkommen von neuen Belegen, Fehlen von Teilbilanzen, unrichtige Ermittlung des Jahresergebnisses und Erhöhung der Verwaltungstangente, falsche Aufteilung von Vergütungen“ anbelangend ist zu sagen, dass die Vorschreibung der Abfallgebühr auf einem Beschluss der Gemeindevertretung (oben genannte Verordnungen) fußt und diese Verordnungen der Gemeindeaufsicht vorgelegt wurden. Im Übrigen ist zu dem Vorhalt „Ermangelung einer ordnungsgemäßen Kalkulation und Buchführung, Mangelhaftigkeit von Rechnungen, Hervorkommen von neuen Belegen, Fehlen von Teilbilanzen, unrichtige Ermittlung des Jahresergebnisses und Erhöhung der Verwaltungstangente, falsche Aufteilung von Vergütungen“ zu sagen, dass dies ein Aspekt der Gebarungskontrolle sein möge und die Abgabenbehörden wie auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht berufen sind, eine solche Kontrolle durchzuführen. Die mit dem Bescheid vom xxx vorgeschriebene Abfallgebühr entspricht den Gebühren für die Bereitstellung und die Abholung des Abfalls, wie sie in den oben genannten Verordnungen normiert werden und bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht an der Angemessenheit der damit ausgeschriebenen Abfallgebühr keine Bedenken. Die Bezeichnung „Abfallgebühr-Dauerbescheid“ des Bescheids vom xxx erscheint jedoch nicht richtig, da aus der Verordnung vom xxx hervorkommt, dass die Gebührensätze für die Bereitstellungsgebühr und für die Entsorgungsgebühr ab xxx und in den Folgejahren jeweils ab 01.01. angehoben wurden, sodass zwar die Rechtslage gleich blieb, aber die Sachlage sich änderte. Daher war für jedes Abgabenjahr ein neuer Abfallgebühr-Bescheid zu erlassen und kann von einem „Dauerbescheid“ iSd § 9 K-AOG nicht gesprochen werden, da es sich nicht um Abgaben in gleicher Höhe handelte, infolge dessen, dass die Abfallgebührenfestsetzung des Bescheids vom xxx der Höhe nach nicht auch für die folgenden Jahre galt.Die Bezeichnung „Abfallgebühr-Dauerbescheid“ des Bescheids vom xxx erscheint jedoch nicht richtig, da aus der Verordnung vom xxx hervorkommt, dass die Gebührensätze für die Bereitstellungsgebühr und für die Entsorgungsgebühr ab xxx und in den Folgejahren jeweils ab 01.01. angehoben wurden, sodass zwar die Rechtslage gleich blieb, aber die Sachlage sich änderte. Daher war für jedes Abgabenjahr ein neuer Abfallgebühr-Bescheid zu erlassen und kann von einem „Dauerbescheid“ iSd Paragraph 9, K-AOG nicht gesprochen werden, da es sich nicht um Abgaben in gleicher Höhe handelte, infolge dessen, dass die Abfallgebührenfestsetzung des Bescheids vom xxx der Höhe nach nicht auch für die folgenden Jahre galt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1049.2.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.