RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-749/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx & xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 lit. f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), LGBl Nr. 63/2007, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx & xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVGrömisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, a u f g e h o b e n . II. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 3 VStG römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, , Ziffer 3, VStG e i n g e s t e l l t . III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Der Beschuldigte xxx ist als Imker im Standort xxx, xxx, wie sich aus der Anzeige der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.9.2015 ergibt und von der Amtssachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung der Kärntner Landesregierung, Frau xxx, anlässlich einer örtlichen Erhebung am 28.7.2015 im Beisein des Beschuldigten festgestellt und hernach in der fachgutachtlichen Stellungnahme vom 23.9.2015 ausgeführt wurde, ohne Bewilligung der Kärntner Landesregierung mit seinen Wanderbienenständen enthaltend Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, auf die Standorte xxx, xxx (vierzig Bienenvölker, beprobt Volk Nr. 202) sowie xxx, xxx (neunundreißig Bienenvölker, beprobt Volk Nr. 380), gewandert, obwohl die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) angehören, einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 11 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 lit f Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013.“Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- verhängt. In der Begründung wurde auf eine Anzeige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10, vom xxx, verwiesen. Daraus und aus einer weiteren Stellungnahme vom xxx gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Beschwerdeführer habe selbst mitgeteilt, da er kein Zuchtbetrieb sei und die Befruchtung der Bienen in der Luft erfolge, könne er nicht garantieren, dass die Bienenvölker aus reinrassigen Carnica-Bienen bestehen. Es sei ihm nicht möglich, Einkreuzungen zu verhindern, wobei das genetische Grundmaterial der von ihm gehaltenen Bienenvölker überwiegend der Rasse Carnica zuzuordnen sei. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer an den im Spruch näher bezeichneten Örtlichkeiten Bienenvölker gehalten habe und mit diesen Völkern gewandert sei, obwohl es sich um keine Bienen gehandelt habe, die der Rasse Carnica angehören. Eine hiefür erforderliche Bewilligung der Landesregierung sei nicht vorgelegen. Der objektive Tatbestand sei daher verwirklicht worden. Eine nach der Beanstandung folgende Antragstellung bei der Landesregierung entschuldige nicht. Fahrlässiges Verhalten genüge jedenfalls zur Strafbarkeit. Der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass es im Zuge der Bienenwanderung zu Einkreuzungen komme. Daher liege fahrlässiges Verhalten jedenfalls vor. Gegen dieses Straferkenntnis wurde über die Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Kärntner Landesregierung seit dem Jahr 2008 keine Rückmeldung erhalten habe, inwieweit sein Verhalten zulässig oder unzulässig sei, deshalb könne ihm kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass er mit von ihm ohnehin gehaltenen Bienen auch wandere. Die Ursache des gegenwärtigen Zustandes liege in der zögerlichen Vorgangsweise des Landes Kärnten. Zur fehlenden Schuld bringt der Beschwerdeführer vor, wie sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom xxx, KLVwG-xxx, ersehen lasse, sei die Kärntner Landesregierung ohne entsprechende Feststellung gar nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer eine Umweiselung aufzutragen. Der Beschwerdeführer bewirtschafte daher lediglich jene Bienen, die er seit jeher halte, und die schon seit Jahrzehnten im Familienbesitz seien. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, sämtliche Bienenvölker ohne Wanderung zu bewirtschaften, zumal die Anzahl der von ihm gehaltenen Bienen erheblich sei. Er und seine Brüder würden die Handelsketten xxx und xxx in ganz Österreich sowie die Handelskette xxx in Kärnten beliefern. Es könne ihm daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit unterstellt werden. Er sei rechtsrichtig nach § 19 K-BiWG vorgegangen. Darüber sei hinsichtlich eines Strafausschließungsgrundes festzuhalten, dass nach § 19 Abs. 5 K-BiWG auf das Halten von Bienenvölkern abgestellt werde, dieser Begriff schließe selbstverständlich das Wandern mit Bienenvölkern ein, da ein Wandern ohne Halten von Bienenvölkern nicht möglich sei. Die Landesregierung habe nach den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 K-BiWG zu überprüfen und bei Nichtvorliegen den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach § 19 Abs. 5 leg. cit. und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 K-BiWG oder des Ablaufes der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz K-BiWG sei von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 K-BiWG abzusehen (so ausdrücklich § 19 Abs. 6 K-BiWG). Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx sei sohin rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde über die Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von der Kärntner Landesregierung seit dem Jahr 2008 keine Rückmeldung erhalten habe, inwieweit sein Verhalten zulässig oder unzulässig sei, deshalb könne ihm kein Vorwurf dahingehend gemacht werden, dass er mit von ihm ohnehin gehaltenen Bienen auch wandere. Die Ursache des gegenwärtigen Zustandes liege in der zögerlichen Vorgangsweise des Landes Kärnten. Zur fehlenden Schuld bringt der Beschwerdeführer vor, wie sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom xxx, KLVwG-xxx, ersehen lasse, sei die Kärntner Landesregierung ohne entsprechende Feststellung gar nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer eine Umweiselung aufzutragen. Der Beschwerdeführer bewirtschafte daher lediglich jene Bienen, die er seit jeher halte, und die schon seit Jahrzehnten im Familienbesitz seien. Dem Beschwerdeführer könne nicht zugemutet werden, sämtliche Bienenvölker ohne Wanderung zu bewirtschaften, zumal die Anzahl der von ihm gehaltenen Bienen erheblich sei. Er und seine Brüder würden die Handelsketten xxx und xxx in ganz Österreich sowie die Handelskette xxx in Kärnten beliefern. Es könne ihm daher weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit unterstellt werden. Er sei rechtsrichtig nach , Paragraph 19, K-BiWG vorgegangen. Darüber sei hinsichtlich eines Strafausschließungsgrundes festzuhalten, dass nach Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG auf das Halten von Bienenvölkern abgestellt werde, dieser Begriff schließe selbstverständlich das Wandern mit Bienenvölkern ein, da ein Wandern ohne Halten von Bienenvölkern nicht möglich sei. Die Landesregierung habe nach den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG zu überprüfen und bei Nichtvorliegen den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen. Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Paragraph 19, Absatz 5, leg. cit. und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG oder des Ablaufes der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz K-BiWG sei von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, , K-BiWG abzusehen (so ausdrücklich Paragraph 19, Absatz 6, K-BiWG). Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx sei sohin rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Straferkenntnis wird ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Straferkenntnis wird ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. III. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch drei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 2 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 2, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl. Nr. 63/2007Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- a)……
- b)Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet;
- c)Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort;
- d)Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Ein-richtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk be-setzt ist;
- e)Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Köni-gin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben; …… § 11 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 11, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl. Nr. 63/2007Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, Bienenrassen
(1)Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
- a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
- b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
- c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefähr-det werden und
- d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht ge-fährdet werden.
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind anzuhören:
- a)die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
- b)die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde).
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Absatz eins, jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Absatz 2, Litera a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregie-rung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregie-rung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen. § 17 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 17, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl.Nr. 63/2007 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 63 aus 2007, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Strafbestimmungen
(1)Wer ….. f) Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält; ....... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt. § 19 Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWGParagraph 19, Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG LGBl. Nr. 63/2007Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/1964, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1964,, außer Kraft. …..
(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraus-setzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraus-setzungen des Paragraph 11, Absatz 2, vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(6)Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist undInnerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
- a)der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,
- b)der Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs 5 nachkommt undder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, seiner Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, nachkommt und
- c)dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz rechtzeitig nachkommt. …..
(9)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 204 vom
- 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl Nr L 217 vom
- 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr L 204 vom
- 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, Amtsblatt Nr L 217 vom
- 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(10)Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-mentes und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom
- 2005, S 22, umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla-mentes und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nr L 255 vom
- 2005, S 22, umgesetzt. Das Gesetz ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. IV. Maßgeblicher Sachverhalt:römisch vier. Maßgeblicher Sachverhalt: Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom xxx teilte dieser dem Amt der Kärntner Landesregierung gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG mit, dass die Königinnen am Betrieb standbegattet würden, und zwar von Drohnen aus der freien Natur aus der Umgebung der Bienenstände. Im Ergebnis halte er keine Carnica-Bienen. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom xxx teilte dieser dem Amt der Kärntner Landesregierung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG mit, dass die Königinnen am Betrieb standbegattet würden, und zwar von Drohnen aus der freien Natur aus der Umgebung der Bienenstände. Im Ergebnis halte er keine Carnica-Bienen. Der behördlichen Aufforderung vom
- April 2008, der Behörde mitzuteilen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG vorlägen, ist der Einschreiter nicht nachgekommen.Der behördlichen Aufforderung vom
- April 2008, der Behörde mitzuteilen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, , K-BiWG vorlägen, ist der Einschreiter nicht nachgekommen. Nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde teilte der Beschwerdeführer am xxx mit, dass sich bei seinen Wirtschaftsvölkern keine Reinzucht(Rasse)königinnen befänden und habe sein Betrieb keine Rasse Carnica. Am xxx erfolgte nach entsprechender vorheriger Ankündigung die Überprüfung der Bienenstände des Einschreiters einschließlich der Probenahme durch die Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung in Anwesenheit des Bienenhalters. Vom Heimbienenstandort (12 Bienenvölker) wurden zwei Proben gezogen. In einem Fachgutachten vom xxx wurde festgehalten, dass die morphologische Merkmalsbeurteilung ergeben hat, dass keine der beiden Proben in der Gesamtbeurteilung aller Merkmale der Rasse Carnica entspricht. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands hat eine Umweiselung der Bienenvölker unter Einhaltung von gewissen (näher zitierten) Auflagen zu erfolgen. Mit Bescheid vom xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG die im Gutachten der Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorgeschrieben. Mit Bescheid vom xxx wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG die im Gutachten der Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde bekämpft und erging darüber der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, KLVwG-xxx. Mit diesem Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid vom xxx auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des anhängigen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Kärnten um Erteilung einer Ausnahmebewilligung angesucht habe und eine Entscheidung des Landes Kärnten diesbezüglich noch ausständig sei. Es bestehe eine Sonderzuständigkeit der Landesregierung, eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Die Landesregierung habe nach § 19 Abs. 5 K-BiWG das Vorliegen der Voraussetzung nach § 11 Abs. 2 leg. cit. zu überprüfen. Diese Überprüfung durch das Land Kärnten sei noch nicht abgeschlossen. Dieser Bescheid wurde bekämpft und erging darüber der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, KLVwG-xxx. Mit diesem Beschluss hob das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid vom xxx auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des anhängigen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Kärnten um Erteilung einer Ausnahmebewilligung angesucht habe und eine Entscheidung des Landes Kärnten diesbezüglich noch ausständig sei. Es bestehe eine Sonderzuständigkeit der Landesregierung, eine Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Die Landesregierung habe nach Paragraph 19, Absatz 5, , K-BiWG das Vorliegen der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. zu überprüfen. Diese Überprüfung durch das Land Kärnten sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat am xxx bzw. 9xxx beim Land Kärnten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 11 K-BiWG auf Haltung einer anderen Bienenrasse gestellt.Der Beschwerdeführer hat am xxx bzw. 9xxx beim Land Kärnten Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 11, K-BiWG auf Haltung einer anderen Bienenrasse gestellt. Die Kärntner Landesregierung hat noch keinen (rechtskräftig gewordenen) Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt, daher ist auch noch keine entsprechende Frist abgelaufen. Beweiswürdigung: Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: V.I. Zur Zuständigkeit:römisch fünf.I. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über diese Beschwerde zulässig.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über diese Beschwerde zulässig. V.II. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:römisch fünf.II. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am xxx zugestellt. Die am xxx bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. V.III. Unionsrechtliches:römisch fünf.III. Unionsrechtliches: Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgänger-regelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die
(2006)gegenwärtige Si-tuation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (§ 11 K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind.Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgänger-regelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die
(2006)gegenwärtige Si-tuation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Paragraph 11, K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Artikel 34, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Art. 30) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Art. 36 AEUV) als gerechtfertigt an, wo-bei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte.Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache , C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Artikel 30,) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Artikel 36, AEUV) als gerechtfertigt an, wo-bei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte. In den Erläuterungen wird darauf „letztlich“ hingewiesen, dass im Gesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, wonach auf Grund einer behördlichen Bewilligung die Haltung und Zucht von anderen Bienen als jene der Rasse „Carnica“ zugelassen werden könne, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die gegenständliche nationale Maßnahme gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes schutzwürdige Interessen verfolgt. Sie sei geeignet, und auch angemessen und notwendig, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Es wird aber auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002, GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (§ 11 Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen.Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Es wird aber auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002, GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (Paragraph 11, Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Der VwGH hat in einer Entscheidung zu § 22 des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnah-mebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europa-rechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130):Der VwGH hat in einer Entscheidung zu Paragraph 22, des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnah-mebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europa-rechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130): Zunächst fände (damals, s.o.) Art. 28 EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Art. 30 EGV) darstellen.Zunächst fände (damals, s.o.) Artikel 28, EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Artikel 30, EGV) darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen übergeordnete Rechtsnormen“ unbeachtlich (vgl. VwGH Erk. v. 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Art. 34 AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten (vgl. dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605).Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen übergeordnete Rechtsnormen“ unbeachtlich vergleiche VwGH Erk. v. 15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Artikel 34, AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten vergleiche dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend (vgl. Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Art. 30 EGV zitierte Judikatur).Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend vergleiche Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Artikel 30, EGV zitierte Judikatur). Auch deswegen können die ohne Beleg vorgebrachten Bedenken, die Rechtsnormen seien nicht „europarechtskonform“, nicht geteilt werden. V.IV.römisch fünf.IV. Auslegung der Übergangsbestimmungen § 19 Abs. 6 iVm Abs. 5 K-BiWG in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht:Auslegung der Übergangsbestimmungen Paragraph 19, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, K-BiWG in Bezug auf das Verwaltungsstrafrecht: Folgende Zitate aus den Erläuterungen, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, seien vorangestellt: ….. § 11 des geltenden Gesetzes (LGBl. Nr. 16/1956, idF LGBl. Nr. 22/1964, Anmerkung) enthält eine Bewilligungspflicht für das Halten von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören.Paragraph 11, des geltenden Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1964,, Anmerkung) enthält eine Bewilligungspflicht für das Halten von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören. ….. Auf den Begriff „reinrassig“ wird verzichtet, da es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt … Kreuzungsbienen werden dadurch jedenfalls ausgeschlossen, da auf Grund ihrer differenzierten genetischen Grundlage schwer vorhersehbar ist, wie sich eine Vermischung mit heimischen Bienen auswirkt. Das gegenständliche Gesetz richtet sich hauptsächlich an Personen, die mit den einschlägigen Fachbegriffen vertraut sind, sodass eine eigene Definition des Begriffes „Bienenrasse“ als nicht erforderlich erachtet wird (Seite 22). ….. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Erhaltung der wertvollen Genressourcen der Bienenrasse Carnica wirtschaftlichen Interessen vorgeht. Zur Sicherstellung der Ziele des Gesetzes wird es notwendig sein, für einen Übergangszeitraum, bis der vom Gesetzgeber gewünschte Zustand wiederhergestellt ist, ein besonderes Förderungsprogramm durchzuführen und ist es auch notwendig, in den Übergangsbestimmungen des § 19 Abs. 5 und 6 für diesen Zeitraum Ausnahmen vorzusehen.Zur Sicherstellung der Ziele des Gesetzes wird es notwendig sein, für einen Übergangszeitraum, bis der vom Gesetzgeber gewünschte Zustand wiederhergestellt ist, ein besonderes Förderungsprogramm durchzuführen und ist es auch notwendig, in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 19, Absatz 5 und 6 für diesen Zeitraum Ausnahmen vorzusehen. Sowohl nach dem geltenden Gesetz als auch nach dem Entwurf ist grundsätzlich nur die Carnicahaltung in Kärnten erlaubt. Ausnahmebewilligungen sind bisher weder beantragt noch erteilt worden. Es gibt aber Anzeichen dafür, dass sich mehrere Imker über dieses gesetzliche Gebot hinweggesetzt haben; tatsächliche Kontrollen können nach den geltenden Bestimmungen schwer durchgesetzt werden. Der Hauptanwendungsfall der Übergangsbestimmungen betrifft Imker, bei denen wegen mangelnder Zuchtarbeit ein von der Carnicahaltung entfernter Zustand eingetreten ist. Bienenhalter, die um den Zustand ihrer Bienenvölker wissen, sollen zur Wieder-herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet werden. Gutgläubige Imker, bei denen eine Bastardisierung wegen mangelnder Zuchtarbeit eingetreten ist, sollen innerhalb der Sanierungsfrist nicht bestraft werden. Keinesfalls soll gesetzwidriges Verhalten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ermöglicht werden. Für gutgläubige Bienenhalter soll unter den Voraussetzungen des Abs. 6 von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach Abs. 5 möglich ist und der Bienenhalter seine Verpflichtungen auch einhält (Seite 30).Für gutgläubige Bienenhalter soll unter den Voraussetzungen des Absatz 6, von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach Absatz 5, möglich ist und der Bienenhalter seine Verpflichtungen auch einhält (Seite 30). Gemäß § 19 Abs. 6 K-BiWG sind mehrere Sachverhalte denkbar, nach denen von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 abzusehen ist:Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, K-BiWG sind mehrere Sachverhalte denkbar, nach denen von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen ist:
- Wenn ein Bienenhalter innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Anzeige hinsichtlich der Haltung von Bienenvölkern, die nicht der Rasse Carnica angehören, erstattet und gleichzeitig um die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 angesucht hat;Wenn ein Bienenhalter innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Anzeige hinsichtlich der Haltung von Bienenvölkern, die nicht der Rasse Carnica angehören, erstattet und gleichzeitig um die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, angesucht hat;
- Wenn ein Bienenhalter innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Anzeige hinsichtlich der Haltung von Bienenvölkern, die nicht der Rasse Carnica angehören, erstattet hat und ihm die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde; bis zum Ablauf der Wiederherstellungsfrist; wobei die Behörde das Wiederherstellungsverfahren aufgrund der Anzeige durchzuführen hat (es also durchführen muss);
- wenn die Bastardisierung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist und der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat („gutgläubig“ war), längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung seiner Anzeigepflicht nachkommt und ihm dann eine Bewilligung erteilt wird oder er der Verpflichtung gemäß Abs. 5 letzter Satz (zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes) rechtzeitig nachkommt. Für diese Imker gilt die 3-Monatsfrist für die Anzeigeerstattung nicht, sondern – innerhalb von 5 Jahren, bis 31.12.2012– eine einwöchige Frist.wenn die Bastardisierung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist und der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat („gutgläubig“ war), längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung seiner Anzeigepflicht nachkommt und ihm dann eine Bewilligung erteilt wird oder er der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz (zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes) rechtzeitig nachkommt. Für diese Imker gilt die 3-Monatsfrist für die Anzeigeerstattung nicht, sondern – innerhalb von 5 Jahren, bis 31.12.2012– eine einwöchige Frist. Es ist also zu differenzieren, ob ein Bienenhalter fristgerecht eine Anzeige (innerhalb von drei Monaten, das ist bis Ende März 2008) erstattet hat oder nicht. Bei denjenigen, die die Anzeige fristgerecht erstattet haben, ist von Bedeutung, ob sie eine Bewilligung beantragt haben; oder ob ihnen die Landesregierung die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen hat. Der Beschwerdeführer hat wohl eine Bewilligung beantragt, aber nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anzeige; sondern sieben Jahre später. Die Behörde wiederum hat ihm zwar die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen, doch ist dieser Auftrag (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen (hg. Beschluss vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx). Der Gesetzgeber wollte offensichtlich die verschiedenen Gruppen von Imkern verschieden behandeln: ● Diejenigen die wussten, dass sie keine Carnica-Bienen halten und dies inner-halb der Dreimonatsfrist meldeten; diese sollten für Dauer allfälliger bewilligungs- bzw. aufsichtsbehördlicher Verfahren nicht bestraft werden. ● Die gutgläubigen, maximal leicht fahrlässigen Imker; diese sollten innerhalb einer Frist von fünf Jahren bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nicht bestraft werden. ● Die bösgläubigen Imker, die wussten bzw. jedenfalls hätten wissen müssen, dass sie nicht Carnicabienen halten, dies aber nicht melden, sollten ohne Übergangsfrist jedenfalls strafbar sein. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen „Übergangsfall“ der ersten Kategorie darstellt: Er hat die Anzeige erstattet, die Behörde ist mit jahrelanger Verspätung tätig geworden. Das Wiederherstellungsverfahren ist vom Landesverwaltungsgericht wegen Verfahrensmängeln an die Behörde zurückverwiesen worden. Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist noch nicht abgelaufen, weil das laufende Verfahren (in erster Instanz) noch nicht abgeschlossen ist, daher ist von der Verhängung einer Strafe nach § 19 Abs. 6 erster Satz K-BiWG abzusehen.Er hat die Anzeige erstattet, die Behörde ist mit jahrelanger Verspätung tätig geworden. Das Wiederherstellungsverfahren ist vom Landesverwaltungsgericht wegen Verfahrensmängeln an die Behörde zurückverwiesen worden. Die Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist noch nicht abgelaufen, weil das laufende Verfahren (in erster Instanz) noch nicht abgeschlossen ist, daher ist von der Verhängung einer Strafe nach Paragraph 19, Absatz 6, erster Satz K-BiWG abzusehen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Das Straferkenntnis war aus diesem Grund zu beheben. Das VStG kennt den Begriff „Absehen von der Bestrafung“ (§ 19 Abs. 6 K-BiWG) nicht, sondern nur das „Absehen von der Verfolgung“ (§ 40 Abs. 1) bzw. das „Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens“ (§ 45 Abs. 1). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts stellt diese gesetzliche Anordnung zumindest einen Umstand dar, der die Strafverfolgung ausschließt (§ 45 Abs. 1 Z 3 VStG).Das Straferkenntnis war aus diesem Grund zu beheben. Das VStG kennt den Begriff „Absehen von der Bestrafung“ (Paragraph 19, Absatz 6, K-BiWG) nicht, sondern nur das „Absehen von der Verfolgung“ (Paragraph 40, Absatz eins,) bzw. das „Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens“ (Paragraph 45, Absatz eins,). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts stellt diese gesetzliche Anordnung zumindest einen Umstand dar, der die Strafverfolgung ausschließt (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG). Solche Umstände sind vom Gericht amtswegig aufzugreifen, auch wenn sie in der Beschwerde – wie hier – nicht vorgebracht worden sind. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Das Landesverwaltungsgericht hat die Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 6 K-BiWG interpretiert und sich dabei an den Wortlaut der Bestimmung orientiert. Schon aus Art. 18 B-VG ergibt sich die strikte Bindung der Verwaltung an das Gesetz, das der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe entzogen sein soll. Dadurch wird der Vorrang der Wortinterpretation vor allen anderen Auslegungsmethoden festgeschrieben.Das Landesverwaltungsgericht hat die Übergangsbestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, , K-BiWG interpretiert und sich dabei an den Wortlaut der Bestimmung orientiert. Schon aus Artikel 18, B-VG ergibt sich die strikte Bindung der Verwaltung an das Gesetz, das der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe entzogen sein soll. Dadurch wird der Vorrang der Wortinterpretation vor allen anderen Auslegungsmethoden festgeschrieben. Die Bestimmung lautet wörtlich, soweit von Belang: „Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, …..“„Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, …..“ Der „Zeitraum“ zwischen der Anzeige und den sonstigen Bedingungen (Erteilung der Bewilligung, Ablauf der Frist) ist in Satz 1 nicht limitiert. Dass die 5-Jahres-Frist (Satz 2) auch für nach Satz 1 verwirklichte Sachverhalte mit anzuwenden wäre, verbietet sich durch die Trennung mit dem Satzzeichen (grammatikalische Interpretation). Unklar verbleibt die Bedeutung des Wortes „Ebenso“ in Satz 2, wobei grammatikalisch der Interpretation, dass sich dieses Wort auf das Absehen von der Bestrafung und nicht auf die Fünf-Jahres-Frist bezieht, der Vorzug gegeben wird: Es ist wahrscheinlicher, dass damit Sinninhalte aus Satz 1 in Satz 2 übernommen werden, als dass damit Anordnungen aus Satz 2 auf Satz 1 erstreckt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Wille des Gesetzgebers in eine andere Richtung gegangen wäre und somit eine korrigierende Interpretation etwa in der Art, dass nach 5 Jahren jedenfalls nicht mehr von der Bestrafung abzusehen wäre, zulässig ist (vgl. die in Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 ff wiedergegebene Judikatur).Der „Zeitraum“ zwischen der Anzeige und den sonstigen Bedingungen (Erteilung der Bewilligung, Ablauf der Frist) ist in Satz 1 nicht limitiert. Dass die 5-Jahres-Frist (Satz 2) auch für nach Satz 1 verwirklichte Sachverhalte mit anzuwenden wäre, verbietet sich durch die Trennung mit dem Satzzeichen (grammatikalische Interpretation). Unklar verbleibt die Bedeutung des Wortes „Ebenso“ in Satz 2, wobei grammatikalisch der Interpretation, dass sich dieses Wort auf das Absehen von der Bestrafung und nicht auf die Fünf-Jahres-Frist bezieht, der Vorzug gegeben wird: Es ist wahrscheinlicher, dass damit Sinninhalte aus Satz 1 in Satz 2 übernommen werden, als dass damit Anordnungen aus Satz 2 auf Satz 1 erstreckt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Wille des Gesetzgebers in eine andere Richtung gegangen wäre und somit eine korrigierende Interpretation etwa in der Art, dass nach 5 Jahren jedenfalls nicht mehr von der Bestrafung abzusehen wäre, zulässig ist vergleiche die in Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 ff wiedergegebene Judikatur). Weil aber zu diesen Übergangsfällen keine Rechtsprechung besteht und eine große Anzahl gleichartiger Verfahren zu erwarten ist, wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, die die ordentliche Revision zulässig erscheinen lässt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.749.2.2016