Obsah (13)
§ 279§ 25a§ 15§ 24Art 130§ 28§ 274Art 136§ 253§ 3§§ 11Art 6§ 212aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlKLVwG-869/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx betreffend den Vo
§ 279Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx betreffend den Vorlageantrag der xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, betreffend die Beschwerdevorentscheidung der xxx xxx vom xxx, Zahl: xxx, womit über die Beschwerde gegen den Bescheid der xxx vom xxx, EDV-Nummer: xxx, die Festsetzung der pauschalierten Nächtigungstaxe für die Wohnung xxx für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 betreffend abgesprochen wurde, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revisionrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Die Wohnung xxx ist in der EZ xxx der KG xxx einliegend mit Vulgarname „xxx“ und handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen geringen Ausmaßes. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegend ist eine Seite der Zweitwohnsitzabgabeerklärung für 2007. Weiters einliegend ist ein Schreiben der Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 28.11.2007, worin sie mitteilte, dass der Bauernhof in xxx eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 3,5 ha aufweist und nicht das Zentrum ihres Lebensinteresses ist, sondern sowohl sie als auch ihre Familienmitglieder einen Zweitwohnsitz an dieser Adresse angemeldet haben. Diesen Wohnsitz benötige sie, um die Landwirtschaft zu betreiben. Im damaligen Zeitpunkt war der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in xxx, xxx, gelegen. Des Weiteren ist einliegend ein Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, worin der Beschwerdeführerin an ihre Hauptwohnsitzadresse mitgeteilt wird, dass diese entsprechende Nachweise über Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft des Anwesens xxx beizubringen habe.Des Weiteren ist einliegend ein Schreiben der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, worin der Beschwerdeführerin an ihre Hauptwohnsitzadresse mitgeteilt wird, dass diese entsprechende Nachweise über Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft des Anwesens xxx beizubringen habe. Mit Lastschriftanzeige vom xxx, EDV-Nummer: xxx, wurde der Beschwerdeführerin die „Pauschalierte Nächtigungstaxe 01.03.2012-2014“ in Höhe von EUR 283,33 vorgeschrieben. Die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, vorgeschrieben.Die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, vorgeschrieben. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 10.12.2015 das Rechtsmittel der Berufung ein und legte unter anderem als Beilage 1 eine Benachrichtigung des Finanzamtes xxx vom xxx vor, womit belegt ist, dass die Beschwerdeführerin für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den Grundbeitrag Landwirtschaftskammerumlage 2015 zu entrichten hatte. Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz vom 16.03.2016, Zahl: xxx, wurde betreffend die Wohnung xxx, xxx, einliegend in EZ xxx, KG xxx xxx, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 (K-ONTG) insgesamt in Höhe von EUR 283,33 vorgeschrieben. Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 16.03.2016, Zahl: xxx, wurde betreffend die Wohnung xxx, xxx, einliegend in EZ xxx, KG xxx xxx, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die pauschalierte Nächtigungstaxe für den Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 (K-ONTG) insgesamt in Höhe von EUR 283,33 vorgeschrieben. Die belangte Behörde brachte vor, dass die Beschwerdeführerin die Nachweise über Umsätze und Nachweise über die Ausübung aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb trotz Aufforderungsschreibens vom 12.10.2015 nicht vorlegte und die behauptete Notwendigkeit einer dauernden forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nur mit Hilfe ausreichender Belege und Informationen nachweisbar sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 15.04.2016 den Vorlageantrag ein und brachte darin vor: „I. Vorlageantrag Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom xxx, Mag.Zl.: xxx über EUR 283,33 erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist nachstehende V O R L A G E A N T R A Grömisch fünf O R L A G E A N T R A G
§ 15Vw
GVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Paragraph 15, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten:
- Sachverhalt 1.
- Die Beschwerdeführerin hat den Sachverhalt der belangten Behörde in den - bereits vorgelegten - Dokumenten aufschlussreich und ordnungsgemäß dargelegt, nämlich in: ● Benachrichtigung des Finanzamtes xxx vom 16.04.2015 über den fälligen Abgabenbetrag für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb so- wie den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage (Beilage ./1); ● Bescheid des Finanzamtes xxx vom 24.10.2013 über Beiträge und Abgaben von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben (Beilage ./2) ● Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 28.11.2007 (Beilage ./3); ● Schreibens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin samt Aktenvermerk von xxx vom 28.11.2007 (Beilage ./4); ● E-Mail der Beschwerdeführerin vom 07.10.2015 an die belangte Behörde (Beilage ./5) 1.
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Bauernhofs in xxx, xxx. Der Bauernhof umfasst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von in etwa 3,5 Hektar. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Hauptwohnsitz bei ihrem Ehemann in xxx. Sie betreibt die gegenständliche Land- und Forstwirtschaft und ist daher auch ordentliches Mitglied der Kärntner Landwirtschaftskammer. 1.
- Als Mitglied der Kärntner Landwirtschaftskammer entrichtet die Beschwerdeführerin selbstverständlich auch regelmäßig die vorgeschriebene Kammerumlage. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist zum Betrieb der Landwirtschaft notwendig, daher meldete die Beschwerdeführerin diesen auch ordnungsgemäß als Zweitwohnsitz. Mittlerweise hat sie dort ihren Hauptwohnsitz begründet. 1.
- Bereits Ende 2007 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, die Zweitwohnsitzabgabe nach dem Zweitwohnsitzabgabegesetz (hiernach nur mehr kurz "K-ZWAG") an die die Gemeinde xxx abzuführen. 1.
- Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 28.11.2007 der belangten Behörde den vorherstehenden Sachverhalt dar und wurde nach einem Telefonat zwischen Herrn xxx, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, mit der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau xxx, am 25.02.2008 richtigerweise aufgrund der Ausnahmeregelung des § 3 Abs 1 lit b K-ZWAG von der Abfuhr Zweitwohnsitzabgabe per mündlichem Bescheid befreit. Herr xxx hielt diesen Umstand auch schriftlich auf dem Schreiben der Behörde vom Jänner 2008 fest. Die Beschwerdeführerin legte mit Schreiben vom 28.11.2007 der belangten Behörde den vorherstehenden Sachverhalt dar und wurde nach einem Telefonat zwischen Herrn xxx, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, mit der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau xxx, am 25.02.2008 richtigerweise aufgrund der Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, K-ZWAG von der Abfuhr Zweitwohnsitzabgabe per mündlichem Bescheid befreit. Herr xxx hielt diesen Umstand auch schriftlich auf dem Schreiben der Behörde vom Jänner 2008 fest. 1.
- Am 20.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich über pauschalierte Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und und Nächtigungstaxengesetz (hiernach nur mehr kurz "K-ONTG") der Jahre 2012 bis 2014 zu erklären und die Abgabe sogleich per Zahlschein zu entrichten. Die Beschwerdeführerin antwortet per E-Mail vom 07.10.2015 der belangten Behörde und legte noch einmal den Sachverhalt dar, insbesondere den Umstand, dass es sich bei der Liegenschaft um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. 1.
- Die Beschwerdeführerin ist derzeit, seit dem Jahr 2009, aufgrund geringfügiger Einkünfte nach dem EStG nicht mehr verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und konnte daher der belangten Behörde keine Einkommenssteuererklärungen vorlegen. 1.
- Die xxx erließ hiernach den Bescheid vom xxx (im bekämpften Erkenntnis wird das Datum 10.11.2014 angegeben), welcher der Beschwerdeführerin eine Zahlung von EUR 283,33 auferlegte. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid am xxx fristgerecht Berufung und legte erneut den Sachverhalt schriftlich dar. Eine diesbezügliche mündliche Vernehmung erfolgte jedoch nicht. 1.
- In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Erkenntnis.
- Zulässigkeit und Zuständigkeit 2.
- Gegen das angefochtene Erkenntnis ist nach § 15 VwGVG ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Gegen das angefochtene Erkenntnis ist nach Paragraph 15, VwGVG ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Das angefochtene Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin 04.04.2016 zugestellt, die Vorlageantrag ist daher nach § 264 BAO fristgerecht erhoben worden. Das angefochtene Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin 04.04.2016 zugestellt, die Vorlageantrag ist daher nach Paragraph 264, BAO fristgerecht erhoben worden.
- Beschwerdegründe 3.
- Das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde gründet sich auf die § 3 Abs 1 und 5, § 4 Abs 4 K-ONTG in Verbindung mit der Klagenfurter Ortstaxenverordnung vom xxx, ZI. AG xxx. Das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde gründet sich auf die Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG in Verbindung mit der Klagenfurter Ortstaxenverordnung vom xxx, ZI. AG xxx. 3.
- Das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde leidet allerdings an zahlreichen rechtlichen Mängeln, welche in der Folge dargelegt werden:
- Entschiedene Sache 4.
- Die Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau xxx, am 25.02.2008 richtigerweise aufgrund der Ausnahmeregelung des § 3 Abs 6 lit a K-ONTG von der Abfuhr pauschalierten Nächtigungstaxe per mündlich verkündeten Bescheid befreit. Die Beschwerdeführerin wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau xxx, am 25.02.2008 richtigerweise aufgrund der Ausnahmeregelung des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG von der Abfuhr pauschalierten Nächtigungstaxe per mündlich verkündeten Bescheid befreit. 4.
- Dieser Bescheid ist nach wie vor - aufgrund der nicht veränderten Sachlage - aufrecht, siehe hierzu Punkt 1.
- Die belangte Behörde hat daher in der bereits entschiedenen Sache noch ein weiteres Mal entschieden. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, so beispielsweise in dessen Judikat vom 24.11.1988 zu ZI 84/06/0097, völlig unzulässig. 4.
- Die belangte Behörde setzt sich mit diesem Umstand nicht auseinander und bezeichnete diesen Vorgang lediglich als "nicht hoheitliche Verfahrenserledigung". Eine derartige Rechtsfigur kennt das österreichische Verwaltungsrecht allerdings nicht. Es handelt sich hierbei völlig eindeutig um einen Bescheid, der aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ohne weiteres von der Behörde abgeändert werden kann.
- Stoffsammlungsmangel 5.
- Der belangten Behörde unterlief ein wesentlicher Stoffsammlungsmangel, hierzu im Einzelnen: 5.
- Die belangte Behörde kann sich insbesondere nicht auf das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren stützen, weil auch diese zu keinem Zeitpunkt in die für die Beschwerdeführerin zuträgliche Richtung ermittelt hat. 5.
- Die belangte Behörde wäre beim sorgfältigen Studium der unter Punkt 1.1, "Sachverhalt' vorgelegten Urkunden zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin unter die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs 6 lit a K-ONTG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe fällt. Die belangte Behörde wäre beim sorgfältigen Studium der unter Punkt 1.1, "Sachverhalt' vorgelegten Urkunden zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin unter die Ausnahmeregelungen des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe fällt. 5.
- Die Beschwerdeführerin kam ihrer Mitwirkungspflicht ordentlich nach, sie hat insbesondere - wie weiter oben unter Punkt 1.1, "Sachverhalt' sowie unten unter Punkt 6 "Mitwirkungspflicht“ - die für den konkreten Fall bedeutsamen Umstände offen gelegt. 5.
- Der belangten Behörde ist somit ein verfahrenswesentlicher Stoffsammlungsmangel anzulasten, es war dieser nämlich bereits seit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.11.2007 unmittelbar bekannt, dass es sich bei dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin, um einen für den land- und forstwirtschaftliche Betrieb notwendigen Wohnsitz handelt. Dieser Umstand fand im angefochtenen Erkenntnis der belangten Behörde keine Beachtung. 5.
- Die belangte Behörde ist ihrer Stoffsammlungspflicht augenscheinlich nicht nachgekommen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung der § 3 Abs 1 und 5, § 4 Abs 4 K-ONTG in Verbindung mit der Klagenfurter Ortstaxenverordnung vom xxx, ZI. AG xxx zu prüfen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Ausnahmeregelung vorlag. Die belangte Behörde ist ihrer Stoffsammlungspflicht augenscheinlich nicht nachgekommen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht nicht aus, um die rechtsrichtige Anwendung der Paragraph 3, Absatz eins und 5, Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG in Verbindung mit der Klagenfurter Ortstaxenverordnung vom xxx, ZI. AG xxx zu prüfen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Ausnahmeregelung vorlag. 5.
- Überdies schränkt die belangte Behörde die - für sie selbst zulässigen - Beweismittel in willkürlicher Art und Weise auf lediglich Einkommenssteuerbescheide sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen ein, obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Beweismittel ausdrücklich angeboten hat, so insbesondere die Einvernahme von xxx und der Beschwerdeführerin. 5.
- Aufgrund dieser mangelhaften Stoffsammlung hat die Behörde die verfahrenswesentliche und gebotene Ausnahmeregelungen des § 3 Abs 6 lit a K-ONTG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unrichtigerweise nicht angewandt. Aufgrund dieser mangelhaften Stoffsammlung hat die Behörde die verfahrenswesentliche und gebotene Ausnahmeregelungen des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unrichtigerweise nicht angewandt. 5.
- Der Sachverhalt ist sohin in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. 5.
- Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren überdies äußerst einseitig gestaltet. Mit den für die Beschwerdeführerin günstigen Sachverhaltsmomenten hat sich die belangte Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. 5.
- Die belangte Behörde hat schlussendlich eine mündliche Einvernahme der Beschwerdeführerin oder des angebotenen Zeugen xxx gänzlich unterlassen, doch hätten diese den dargelegten Sachverhalt mündlich leicht weiter aufklären können und der Behörde die entscheidenden Hinweise zur korrekten Beurteilung der Sachlage darlegen können.
- Mitwirkungspflicht 6.
- Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls gegen keine Mitwirkungspflicht verstoßen, weder in der BAO, noch im K-AOG, noch im K-ONTG ist eine entsprechende Pflicht - wie sie die belangte Behörde auf Seite 6 des angefochtenen Erkenntnisses beschreibt - vorgesehen. 6.
- Eine derartige Ausnahme von der Offizialmaxime hätte die Behörde auch verfassungskonform eng auslegen müssen und weitere Ermittlungshandlungen setzten müssen. Die Abgabenbehörde ist allein verfahrensbeherrschender Träger der Sachverhaltsermittlungen, daher verfahrensleitend, verfahrensbestimmend und an- ordnungsbefugt sowie Alleinträger der Verantwortung des Verfahrens und seines Ergebnisses. Aus dieser Verpflichtung und Verantwortung heraus bestimmt sich erst Inhalt und Umfang der Ermittlungstätigkeit und hiernach die der Beschwerdeführerin auferlegte Mitwirkungspflicht. 6.
- Die belangte Behörde hat keine einzige Ermittlungshandlung in Richtung der verfahrensgegenständlichen Ausnahme vom K-ONTG gesetzt und sich mit einer einzigen Aufforderung an die Beschwerdeführerin begnügt.
- Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beziehungsweise Ferienwohnung 7.
- Die belangte Behörde versucht sich auf Seiten 6ff des angefochtenen Erkenntnisses in der Interpretation des Begriffes Ferienwohnung im Sinne des K-ONTG. Hierzu zitiert sie ein Judikat des VwGH vom 17.10.2002, ZI. 2000/17/0099, bezüglich des Salzburger Ortstaxengesetz auf Seite 5 des bekämpften Erkenntnisses. 7.
- Die belangte Behörde verkennt allerdings, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um kein Ferienhaus handelt, daher die Interpretation des Begriffes Ferienwohnung wenig zielführend ist. Mit der Definition eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beschäftigt sich die belangte Behörde erst gar nicht. 7.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass sich beispielsweise anhand eines Umkehrschlusses aus § 3 Abs 2 K-ZWAG feststellen lässt, dass der Zweitwohnsitz nicht ausschließlich dem angeführten Verwendungszweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen muss. Bereits die einfache Nutzung der Liegenschaft zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist ausreichend. Das ist zweifelsfrei aus der Wortfolge ,,[. . .] nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus", welche ausschließlich die Ausnahmetatbestände der § 3 Abs 1 lit a, c und d K-ZWAG umfasst, abzuleiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich beispielsweise anhand eines Umkehrschlusses aus Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG feststellen lässt, dass der Zweitwohnsitz nicht ausschließlich dem angeführten Verwendungszweck des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen muss. Bereits die einfache Nutzung der Liegenschaft zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist ausreichend. Das ist zweifelsfrei aus der Wortfolge ,,[. . .] nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus", welche ausschließlich die Ausnahmetatbestände der Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, c und d K-ZWAG umfasst, abzuleiten. 7.
- Es obliegt dem Kärntner Gesetzgeber eine strengere Ausnahmeregelung festzulegen, die belangte Behörde hat keine Befugnis dessen Regelung willkürlich strenger auszulegen als sie ausdrücklich verfasst ist. 7.
- Das K-ONTG definiert land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht, es wird lediglich festgehalten, dass diese von der Abgabepflicht ausgenommen sind. In weiterer Folge finden sich weder im K-AOG, noch in der Bundesabgabenordnung eine Definition eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. 7.
- Hilfsweise ist daher zur Auslegung der Begriffe Land- und Forstwirtschaft die Definition aus dem Unternehmensgesetzbuch (in der Folge kurz "UGB") heranzuziehen: Landwirtschaft ist die Nutzung von eigenem oder überlassenem Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse. Anders gesprochen handelt es sich bei der Landwirtschaft um Erzeugung und Verwertung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe aufgrund eigener Bodennutzung einschließlich Weiterverarbeitung und Weiterverkauf. Der § 585 Abs 1 Satz 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (hiernach kurz "BGB") definiert Landwirtschaft (im Zusammenhang mit der Behandlung des Landpachtvertrages) als "Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche und tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung" (zum vorherstehenden Absatz siehe Zib/Dellinger in Krejci/Haberer, Unternehmensgesetzbuch
(2010)§ 1, Rz 143). Landwirtschaft ist die Nutzung von eigenem oder überlassenem Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse. Anders gesprochen handelt es sich bei der Landwirtschaft um Erzeugung und Verwertung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe aufgrund eigener Bodennutzung einschließlich Weiterverarbeitung und Weiterverkauf. Der Paragraph 585, Absatz eins, Satz 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (hiernach kurz "BGB") definiert Landwirtschaft (im Zusammenhang mit der Behandlung des Landpachtvertrages) als "Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche und tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung" (zum vorherstehenden Absatz siehe Zib/Dellinger in Krejci/Haberer, Unternehmensgesetzbuch
(2010)Paragraph eins,, Rz 143). Durch die Bodennutzung muss ein eigener organischer, also pflanzlicher oder tierischer Rohstoff erzeugt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von land- wirtschaftlicher Urproduktion. Zur Landwirtschaft gehören beispielsweise der Anbau von Getreide, Obst, Wein, Hopfen, Gemüse, Tabak, Wiesen, Nutzpflanzen, aber auch Zierpflanzen. Eigene Erzeugnisse sind auch vom Landwirt anderwärts gekaufte Pflanzen anzusehen, wenn er sie in den von ihm genutzten Boden einpflanzt und kultiviert werden (siehe Zib/Dellinger in Krejci/Haberer, Unternehmensgesetz- buch
(2010)§ 1, Rz 145). Durch die Bodennutzung muss ein eigener organischer, also pflanzlicher oder tierischer Rohstoff erzeugt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von land- wirtschaftlicher Urproduktion. Zur Landwirtschaft gehören beispielsweise der Anbau von Getreide, Obst, Wein, Hopfen, Gemüse, Tabak, Wiesen, Nutzpflanzen, aber auch Zierpflanzen. Eigene Erzeugnisse sind auch vom Landwirt anderwärts gekaufte Pflanzen anzusehen, wenn er sie in den von ihm genutzten Boden einpflanzt und kultiviert werden (siehe Zib/Dellinger in Krejci/Haberer, Unternehmensgesetz- buch
(2010)Paragraph eins,, Rz 145). Forstwirtschaft ist gekennzeichnet durch die Erzeugung und Verwertung von Holz durch planmäßiges Auf- und Abforsten einschließlich die auf Walderhaltung gerichteten Tätigkeiten, soweit sie dem Nutzpflanzenanbau dienen beziehungsweise die Voraussetzungen einer unternehmerischen Gärtnerei erfüllen (Zib/Dellinger in Krejci/Haberer, Unternehmensgesetzbuch
(2010)§ 1, Rz 149).Forstwirtschaft ist gekennzeichnet durch die Erzeugung und Verwertung von Holz durch planmäßiges Auf- und Abforsten einschließlich die auf Walderhaltung gerichteten Tätigkeiten, soweit sie dem Nutzpflanzenanbau dienen beziehungsweise die Voraussetzungen einer unternehmerischen Gärtnerei erfüllen (Zib/Dellinger in Krejci/Haberer, Unternehmensgesetzbuch
(2010)Paragraph eins,, Rz 149). 7.
- Die Beschwerdeführerin nutzt ihren Zweitwohnsitz, um auf den umliegenden Flächen von immerhin 3,5 Hektar eine kleine Forstwirtschaft zu betreiben. Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist daher völlig unzweifelhaft als Land- und Forstwirtschaft einzuordnen. Somit sind richtigerweise zugleich die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs 6 lit a K-ONTG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden und die Beschwerdeführerin von der Abgabenvorschreibung nach den angefochtenen Erkenntnissen zu befreien. Der Betrieb der Beschwerdeführerin ist daher völlig unzweifelhaft als Land- und Forstwirtschaft einzuordnen. Somit sind richtigerweise zugleich die Ausnahmeregelungen des Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden und die Beschwerdeführerin von der Abgabenvorschreibung nach den angefochtenen Erkenntnissen zu befreien. 7.
- Überdies sei noch einmal die ordentliche Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Kärntner Landwirtschaftskammer erwähnt. Diese Mitgliedschaft und der damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Schutz stehen nicht jedem beliebigen Landeigentümer offen, diese setzen voraus, dass die Person ● Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Grundstücken mit einem Mindestausmaß von einem Hektar ist. 7.
- Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin einerseits Kammerumlage für Mitgliedschaft in der Kärntner Landwirtschaftskammer zu leisten hat und andererseits zusätzlich auch noch verschiedenste Abgaben für den Zweitwohnsitz entrichten solle. 7.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Flächen um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt und somit die Ausnahmetatbestände für die angefochtenen Erkenntnisse vorliegen. II. Aussetzung der Abgaben römisch zwei. Aussetzung der Abgaben
- Bisherige Ausnahme 1.
- Der belangten Behörde ist bei der Stoffsammlung offensichtlich ein Fehler unterlaufen, denn bisher war die Beschwerdeführerin richtigerweise nicht von der Abgabepflicht nach K-ZWAG in Verbindung mit der Klagenfurter Zweitwohnsitzabgabeverordnung oder dem K-ONTG in Verbindung mit der Klagenfurter Ortstaxenverordnung vom xxx, ZI. AG xxx erfasst. 1.
- Der gegenständliche Vorlageantrag ist daher prima facie erfolgsversprechend. Zudem obliegt der Beschwerdeführerin die Entrichtung der Abgaben nicht, sofern dem vorliegenden Rechtsmittel gefolgt wird. 1.
- Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen der Aussetzung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache vor. III. römisch drei. Anträge Schlussendlich stellt die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde folgende A N T R Ä G E i. Die belangte Behörde möge das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorlegen. An das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt die Beschwerdeführerin folgende A N T R Ä G E i.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ii.
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Vw
VGV in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin von der Ausnahmeregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 3 Abs 1 lit b K-ZWAG beziehungsweise § 3 Abs 6 lit a K-ONTG umfasst und somit nicht abgabepflichtig wird;
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Vw
VGV in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin von der Ausnahmeregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, K-ZWAG beziehungsweise Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG umfasst und somit nicht abgabepflichtig wird; in eventu iii. das angefochtene Erkenntnis
§ 28Abs 3 Vw
VGV zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; das angefochtene Erkenntnis
Paragraph 28, Absatz 3, VwVGV zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; aber in jedem Fall iv. die Einhebung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.“ Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Einhebung der Abgabe ausgesetzt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Einhebung der Abgabe ausgesetzt. Der Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 03.05.2016 ein und hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.Der Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 03.05.2016 ein und hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Mit Note des Gerichts vom xxx, xxx, wurde der Amtssachverständige für Forstwesen, xxx, darüber informiert, dass er zur Verhandlung im gegenständlichen Abgabenverfahren – in welchem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Wohnhaus xxx für die Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, notwendig sei – geladen sei. Am 13.09.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung
§ 274Abs 1 Z 1 lit a) BAO durchgeführt.
Diese wurde in der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin zum abgabenrelevanten Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 vor, dass sie damals sehr oft am Anwesen xxx aufhaltig gewesen sei, wann immer sie konnte, sei sie an diesen Ort gefahren. Die Ausstattung des Wohnhauses war im Vergleich zur heutigen Ausstattung des nunmehr als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers genutzten Wohnhauses unverändert, so die Beschwerdeführerin auf Befragen der Richterin. Im abgabenrelevanten Zeitpunkt wäre die Forstwirtschaft insofern bewirtschaftet worden, als Einzelstammentnahmen erfolgten, um die Holzfeuerungsanlage des Anwesens xxx zu betreiben und einmal seien Erlöse aus Holzverkauf getätigt worden. Die Heuernte der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Schnitt) erfolgte durch die Familie der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge durch Abgabe an umliegende Landwirte, welche das Heu selbst mittels Ladewagen einbringen. Obst und Gemüse würden nur für den Eigenverbrauch gezogen.Am 13.09.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung
, Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) BAO durchgeführt. Diese wurde in der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin zum abgabenrelevanten Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 vor, dass sie damals sehr oft am Anwesen xxx aufhaltig gewesen sei, wann immer sie konnte, sei sie an diesen Ort gefahren. Die Ausstattung des Wohnhauses war im Vergleich zur heutigen Ausstattung des nunmehr als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers genutzten Wohnhauses unverändert, so die Beschwerdeführerin auf Befragen der Richterin. Im abgabenrelevanten Zeitpunkt wäre die Forstwirtschaft insofern bewirtschaftet worden, als Einzelstammentnahmen erfolgten, um die Holzfeuerungsanlage des Anwesens xxx zu betreiben und einmal seien Erlöse aus Holzverkauf getätigt worden. Die Heuernte der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Schnitt) erfolgte durch die Familie der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge durch Abgabe an umliegende Landwirte, welche das Heu selbst mittels Ladewagen einbringen. Obst und Gemüse würden nur für den Eigenverbrauch gezogen. Der Amtssachverständige für Forstwesen brachte nach dem Ortsaugenschein seine Stellungnahme vor, wonach das Anwesen der Beschwerdeführerin über 1,4270 ha Waldfläche verfüge und Schneebrüche – laut Beschwerdeführerin zurückführbar auf den Schneefall im April 2016 – sowie Pflegerückstände aufweise. Die Conclusio des Amtssachverständigen für Forstwesen ist es, dass für die Bewirtschaftung der „relativ“ kleinen zu bewirtschaftenden Waldfläche und des daraus resultierenden geringen Arbeitszeitbedarfs und des auch nur relativ geringen jährlichen Einkommens aus der Waldwirtschaft die Unterhaltung eines Wohnhauses insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht nicht als erforderlich erscheine. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Rechtliche Würdigung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Art 136Abs. 3 B-VG und § 17 Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches.§ 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.Grundsätzliche Anordnungen.§ 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid
§ 253
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
- a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen , (Paragraph 260,) noch
- b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
- b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG). § 4 Abs 4 K-ONTG betreffend das Ausmaß lautet:Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG betreffend das Ausmaß lautet: Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m²
- Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m²
- Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt. § 5 Abs 2 K-ONTG lautet:Paragraph 5, Absatz 2, K-ONTG lautet: Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am
- Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig. § 6 K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:Paragraph 6, K-ONTG normiert zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe wie folgt:
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(3)Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 4 und 6 auch nach Abs. 5 und Abs. 6 letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(4)Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben Paragraph 4, Absatz 4 und 6 auch nach Absatz 5 und Absatz 6, letzter Satz, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe
§ 3Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 7 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
- Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum
- des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen.
(5)Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens
- Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch bis zum
- des dieser folgenden Monats, an die Gemeinde abzuführen. § 7 K-ONTG lautet:Paragraph 7, K-ONTG lautet:
(1)Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes
§§ 11und 12 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(1)Die Nächtigungstaxe fließt dem Land zu. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes
Paragraphen 11 und 12 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Nächtigungstaxe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln. Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 5 v. H. der für das Land eingehobenen und dem Land zu übermittelnden Nächtigungstaxe als Vorwegabzug.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichteten und ausständigen Nächtigungstaxen ausreichende Aufzeichnungen zu führen. § 8 K-ONTG verweist betreffend die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe auf § 3 K-ONTG, welcher wie folgt normiert:Paragraph 8, K-ONTG verweist betreffend die Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe auf Paragraph 3, K-ONTG, welcher wie folgt normiert:
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(1)Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(2)Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3)Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit: 1) Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen; 2) Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen; 3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl Nr 26; 3) Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr 26; 4) Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden; 5) Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen; 6) Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß; 7) Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen; 8) Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht
Abs. 3 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
(4)Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht
Absatz 3, geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat in den Fällen des
- a)Abs. 3 Z 7 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- a)Absatz 3, Ziffer 7, vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung und
- b)Abs. 3 Z 8 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises
- b)Absatz 3, Ziffer 8, durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises zu erfolgen.
(5)Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere nicht
(6)Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht
- a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
- c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(7)Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die
der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt. § 9 K-ONTG lautet:Paragraph 9, K-ONTG lautet:
(1)Die Nächtigungstaxe beträgt 0,50 Euro.
(1a)Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe
Abs. 1 zugrunde zu legen.
(1a)Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (Paragraph 4, Absatz 4,) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Paragraph 4, Absatz 6,) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe
Absatz eins, zugrunde zu legen.
(2)Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
(2)Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 6 sinngemäß.
(3)Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist. Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen
§ 3
Abs 5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.Der Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als solche dienen
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen. Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall ist die Wohnung in xxx, vulgo xxx. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ist – wie von ihr selbst mitgeteilt – nicht an dieser Adresse gelegen. Ihr Hauptwohnsitz ist in der Bundeshauptstadt xxx im xxx Bezirk befindlich.
Art 6
Abs 3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat.
Artikel 6
, Absatz 3, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat. Es war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es sich daher bei der Wohnung in xxx um eine Ferienwohnung handelt, somit um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Da das Anwesen xxx ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist – wenn auch nur mit geringem Flächenausmaß – war zu prüfen, ob diese Wohnung im abgabenrelevanten Zeitraum eine im § 3 Abs 6 K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war., Es war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es sich daher bei der Wohnung in xxx um eine Ferienwohnung handelt, somit um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Da das Anwesen xxx ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist – wenn auch nur mit geringem Flächenausmaß – war zu prüfen, ob diese Wohnung im abgabenrelevanten Zeitraum eine im Paragraph 3, Absatz 6, , K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war. Beweiswürdigung: Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist nach Einsichtnahme in das offene Grundbuch erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Anwesens xxx ist. Im Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 war ihr Nebenwohnsitz dort befindlich und war die Ausstattung des Wohnhauses gleich jener nun vorhandenen Ausstattung, wie sie nun als Hauptwohnsitz benutzt wird. 2007 gab die Beschwerdeführerin der Behörde bekannt, dass das Anwesen nicht das Zentrum ihres Lebensinteresses darstellte. Aufgrund dessen wurde die Wohnung xxx im Abgabenzeitraum nicht als Hauptwohnsitz verwendet. Im § 3 Abs 6 K-ONTG wird normiert, welche Unterkünfte nicht als Ferienwohnung anzusehen sind, sodass diese eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgabe der pauschalierten Nächtigungstaxe darstellen, nämlich unter anderem die Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.Im Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG wird normiert, welche Unterkünfte nicht als Ferienwohnung anzusehen sind, sodass diese eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgabe der pauschalierten Nächtigungstaxe darstellen, nämlich unter anderem die Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, das
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst zu entscheiden hat, gibt der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Definition der „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien vor. Die Wohnung xxx ist in der EZ xxx der KG xxx xxx einliegend mit Vulgarname „xxx“ und handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen geringen Ausmaßes. Im § 3 Abs 6 K-ONTG wird demonstrativ angeführt, welche Arten von Wohnungen / Unterkünfte jedenfalls nicht als „Ferienwohnung“ zu sehen sind, um Klarstellung zu haben (Sabukoschek, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, Motivenbericht zu § 3, in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes und Gemeindeabgabenrecht. Gesetzestexte und Kommentar, Klagenfurt 2016). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, das
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst zu entscheiden hat, gibt der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Definition der „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien vor. Die Wohnung xxx ist in der EZ xxx der KG xxx xxx einliegend mit Vulgarname „xxx“ und handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen geringen Ausmaßes. Im Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG wird demonstrativ angeführt, welche Arten von Wohnungen / Unterkünfte jedenfalls nicht als „Ferienwohnung“ zu sehen sind, um Klarstellung zu haben (Sabukoschek, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, Motivenbericht zu Paragraph 3,, in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes und Gemeindeabgabenrecht. Gesetzestexte und Kommentar, Klagenfurt 2016). Die Forstflächen wiesen beim Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen für Forstwesen am 12.09.2016 einen Pflegerückstand auf und laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte im abgabenrelevanten Zeitraum bloß Einzelstammentnahme zum Zwecke der Beheizung des Wohnhauses und glaublich bloß einmalig ein Holzverkauf an einen Dritten. Die Pflegerückstände weisen darauf hin, dass die Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen in den letzten Jahren hintangestellt war und wird dies durch die Angaben der Beschwerdeführerin verstärkt. Eine Einzelstammentnahme bloß zur Deckung des Eigenbedarfs (Beheizung des eigenen Wohnhauses) ist nach Verkehrsauffassung ob ihrer geringen Bedeutung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vulgo xxx nicht als Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzusehen. Die Heuernte erfolgt so, dass die Grünflächen durch die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen abgemäht werden und die Einbringung durch Dritte erfolgt. Da diese Art und Weise der Heuernte nur einen Teil der mit Heuernte verbundenen Arbeiten (Heuschnitt, Einbringung, Lagerung, Verwertung) darstellt, ist dies nicht als Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzusehen. Die Beschwerdeführerin war im abgabenrelevanten Zeitraum hauptwohnsitzlich in xxx aufhaltig und diente die Wohnung der Landwirtschaft in xxx als Nebenwohnsitz. Das Gebäude xxx war bereits vor dem Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin auf dem Anwesen xxx vorhanden, so kommt es aus dem in der Verhandlung vorgelegten Antrag an die Grundverkehrsbehörde (Fax RA Dr. xxx vom 24.06.1998, 09:06 Uhr) hervor. Das Gebäude xxx war somit bereits vor dem Jahr 1998 (Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin) als zur Landwirtschaft xxx gehörig. Das erkennende Gericht erachtet daher die Wohnung xxx – bezogen auf den abgabenrelevanten Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 – nicht als eine im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszwecke erforderliche Wohnung und somit als „Ferienwohnung“, sodass diese nicht unter § 3 Abs 6 lit
- a)K-ONTG subsumierbar ist. Dies, da die im damaligen Zeitraum in xxx hauptwohnsitzlich wohnhafte Beschwerdeführerin die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht in intensiverer Weise kultivierte, sodass sie diese Wohnung nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benötigte.Das erkennende Gericht erachtet daher die Wohnung xxx – bezogen auf den abgabenrelevanten Zeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 – nicht als eine im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszwecke erforderliche Wohnung und somit als „Ferienwohnung“, sodass diese nicht unter Paragraph 3, Absatz 6, Litera a,) K-ONTG subsumierbar ist. Dies, da die im damaligen Zeitraum in xxx hauptwohnsitzlich wohnhafte Beschwerdeführerin die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht in intensiverer Weise kultivierte, sodass sie diese Wohnung nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benötigte. § 3 Abs 6 lit
- a)K-ONTG nimmt „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke notwendig sind“, von der Abgabenpflicht aus. Ein Gebäude dient nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (VwGH 22.06.1993, 93/14/0002). Der VwGH sprach in dieser Abgabenangelegenheit mit Hinweis auf seine Entscheidung 07.12.1988, 88/13/0037, aus: „Ob ein Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen“. Paragraph 3, Absatz 6, Litera a,) K-ONTG nimmt „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke notwendig sind“, von der Abgabenpflicht aus. Ein Gebäude dient nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (VwGH 22.06.1993, 93/14/0002). Der VwGH sprach in dieser Abgabenangelegenheit mit Hinweis auf seine Entscheidung 07.12.1988, 88/13/0037, aus: „Ob ein Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen“. Zwar stellt das K-ONTG – wie auch das K-ZWAG – keine wirtschaftlichen Bedingungen an den Erhalt einer Wohnung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, sodass im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes eine Kulturpflege in intensiverer Weise erfolgt. Das Gebäude wurde laut Angaben der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2014 von ihr selbst und ihrer Familie (auch) während der Arbeitsverrichtung (Heuernte, Holzarbeiten) genutzt, jedoch ergab die Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Forstwesen, dass die Forstflächen Pflegerückstände aufweisen und ist daher davon auszugehen, dass die – laut Beschwerdeführerin „sehr oft“ erfolgte – Nutzung der Wohnung xxx im abgabenrelevanten Zeitraum nicht der Bewirtschaftung der Betriebsflächen diente, sondern (auch) dem Besuch der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwiegerfamilie. Daher war die Wohnung xxx von ihrer sachlichen Zweckbestimmung / von ihrer Funktion her im abgabenrelevanten Zeitraum nicht als unmittelbar dem Betriebszweck dienend anzusehen und war daher im Abgabenzeitraum 01.03.2012 bis 31.12.2014 die Wohnung xxx als Ferienwohnung anzusehen und daher nicht von der Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe befreit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
§ 212aBAO war nicht abzusprechen, da hierfür das Gericht unzuständig ist.
Die Entscheidung über diesen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde I. Instanz xxx und wurde von dieser mit Bescheid vom xxx bereits erledigt. Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
Paragraph 212 a, BAO war nicht abzusprechen, da hierfür das Gericht unzuständig ist. Die Entscheidung über diesen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz xxx und wurde von dieser mit Bescheid vom xxx bereits erledigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.869.5.2016