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{'item': 'KLVwG-459/9/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-459/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes (Disziplinaranwalt-Stellvertreter xxx), in der Disziplinarangelegenheit xxx, vertreten durch xxx, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom

  1. Februar 2016, Zahl: xxx, nach der am
  2. Oktober 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes (Disziplinaranwalt-Stellvertreter xxx), in der Disziplinarangelegenheit xxx, vertreten durch xxx, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom
  3. Februar 2016, Zahl: xxx, nach der am
  4. Oktober 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g :
  5. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom
  6. Februar 2016, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Disziplinarbeschuldigter) hinsichtlich eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Ärztegesetz im Zusammenhang mit einem Inserat in der Zeitschrift „xxx“, in welchem die Bezeichnung „xxx, Leiter PKLP Ästhetik Zentrum für ästhetische Chirurgie“ enthalten war, freigesprochen.
  7. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, vom
  8. Februar 2016, Zahl: xxx, wurde xxx (im Folgenden: Disziplinarbeschuldigter) hinsichtlich eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Ärztegesetz im Zusammenhang mit einem Inserat in der Zeitschrift „xxx“, in welchem die Bezeichnung „xxx, Leiter PKLP Ästhetik Zentrum für ästhetische Chirurgie“ enthalten war, freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des Disziplinaranwaltes (Disziplinaranwalt-Stellvertreter xxx). Begründend wird ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mit der Entscheidung der zuständigen Disziplinarkommission vom
  9. Oktober 2014, Zahl: xxx, rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, da er widerrechtlich das Wort „Klinik“ auf seinem Briefpapier verwendet habe (am unteren Ende des Briefpapiers war der Wortlaut „PKLP ÄSTHETIK-Zentrum für Ästhetische Chirurgie, PK Praxis-Klinik Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH, xxx“ angefügt). Die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass die Abkürzung „PKLP“ nach der glaubwürdigen Darstellung des Disziplinarbeschuldigten nicht auf eine Privatklinik hinweist, ist – nach Ansicht des Disziplinaranwaltes - „tatsachenwidrig“. Weiters wird in der Beschwerde auf Videofilme bzw Anzeigen, welche sich auf der Hompage des Disziplinarbeschuldigten befinden, verwiesen; in diesen Videos bzw. Anzeigen ist die Aufschrift „Privatklinik xxx & Partner“ ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte weiterhin Werbung für eine nicht genehmigte Krankenanstalt betreibt; die Abkürzung PKLP Ästhetik-Zentrum für ästhetische Chirurgie weist tatsächlich auf eine Privatklinik hin. Daher wird der Antrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass mit dieser irreführenden Werbung der Tatbestand des § 136 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Ärztegesetz idgF erfüllt ist, zumal diese Werbung auch gegen die Verordnung der Österreichischen xxx über die Art und Form zulässige ärztliche Informationen in der Öffentlichkeit widerspricht; es möge daher eine entsprechend angemessene Strafe verhängt werden. In eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Disziplinarbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende Beschwerde des Disziplinaranwaltes (Disziplinaranwalt-Stellvertreter xxx). Begründend wird ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits mit der Entscheidung der zuständigen Disziplinarkommission vom
  10. Oktober 2014, Zahl: xxx, rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, da er widerrechtlich das Wort „Klinik“ auf seinem Briefpapier verwendet habe (am unteren Ende des Briefpapiers war der Wortlaut „PKLP ÄSTHETIK-Zentrum für Ästhetische Chirurgie, PK Praxis-Klinik Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH, xxx“ angefügt). Die Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass die Abkürzung „PKLP“ nach der glaubwürdigen Darstellung des Disziplinarbeschuldigten nicht auf eine Privatklinik hinweist, ist – nach Ansicht des Disziplinaranwaltes - „tatsachenwidrig“. Weiters wird in der Beschwerde auf Videofilme bzw Anzeigen, welche sich auf der Hompage des Disziplinarbeschuldigten befinden, verwiesen; in diesen Videos bzw. Anzeigen ist die Aufschrift „Privatklinik xxx & Partner“ ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte weiterhin Werbung für eine nicht genehmigte Krankenanstalt betreibt; die Abkürzung PKLP Ästhetik-Zentrum für , ästhetische Chirurgie weist tatsächlich auf eine Privatklinik hin. Daher wird der Antrag gestellt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass mit dieser irreführenden Werbung der Tatbestand des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Ärztegesetz idgF erfüllt ist, zumal diese Werbung auch gegen die Verordnung der Österreichischen xxx über die Art und Form zulässige ärztliche Informationen in der Öffentlichkeit widerspricht; es möge daher eine entsprechend angemessene Strafe verhängt werden. In eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Disziplinarbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden. Vom Disziplinarrat der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, wurde die Beschwerde unter Anschluss des Disziplinaraktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. In dieser Disziplinarangelegenheit fand am
  11. Oktober 2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt; nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis bereits mündlich verkündet.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Antrag vom
  13. November 2015 hat der Disziplinaranwalt (Disziplinaranwalt-Stellvertreter xxx) begehrt, gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 150 Abs. 3 Ärztegesetz ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da neuerlich ein Disziplinarvergehen gemäß § 136 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Ärztegesetz vorliegt. Begründend wird ausgeführt, dass in der Zeitschrift „xxx“ eine Werbung mit der Bezeichnung „xxx, Leiter PKLP Ästhetik Zentrum für Ästhetische Chirurgie“ mit Hinweisen für eine Kontaktaufnahme erschienen ist; dazu wird Folgendes näher ausgeführt:Mit Antrag vom
  14. November 2015 hat der Disziplinaranwalt (Disziplinaranwalt-Stellvertreter xxx) begehrt, gegen den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 150, Absatz 3, Ärztegesetz ein Disziplinarverfahren einzuleiten, da neuerlich ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Ärztegesetz vorliegt. Begründend wird ausgeführt, dass in der Zeitschrift „xxx“ eine Werbung mit der Bezeichnung „xxx, Leiter PKLP Ästhetik Zentrum für Ästhetische Chirurgie“ mit Hinweisen für eine Kontaktaufnahme erschienen ist; dazu wird Folgendes näher ausgeführt: „xxx wurde bereits mit Erkenntnis vom 16.10.2014 zu xxx vom Disziplinarrat der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, in Klagenfurt rechtskräftig verurteilt, weil er in irreführender Weise das Wort „Klinik“ verwendete. Die Abkürzung PKLP weist auf eine Praxisklinik hin, doch liegt keine Genehmigung für die Führung einer Krankenanstalt vor.“ In weiterer Folge wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und fand am
  15. Februar 2016 in dieser Disziplinarangelegenheit eine nichtöffentliche Verhandlung vor dem Disziplinarrat der Österreichischen xxx, Disziplinarkommission für Steiermark und Kärnten, statt; nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis bereits mündlich verkündet. Der Disziplinarbeschuldigte wurde hinsichtlich des im Antrag vom
  16. November 2015 angelasteten Vorwurfs freigesprochen. In der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses, Zahl: xxx, ist begründend Folgendes festgehalten: „Der Disziplinarbeschuldigte hat sich nicht für schuldig bekannt. Im Gegensatz zum Vorbringen des Disziplinaranwaltes hat sich durch die in diesem Verfahren aufgenommenen Beweismittel ergeben, dass dem Beschuldigten ein Disziplinarvergehen nicht angelastet werden kann. Die Werbung, die dem Beschuldigten als Disziplinarvergehen zur Last gelegt wird, besteht im Wesentlichen in der Werbung vorkommenden Bezeichnung „xxx Leiter PKLP ÄSTHETIK Zentrum für ästhetische Chirurgie". Tatsächlich weist die Abkürzung „PKLP" nach der glaubwürdigen Darstellung des Beschuldigten nicht auf eine Privat- Klinik hin. Tatsächlich war auch die Ordination des Disziplinarbeschuldigten zunächst als Krankenanstalt geführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund eines Einspruchs der xxx für Kärnten den Status aus dem Begriff „Klinik" oder „Anstalt" aufgehoben. Der Beschuldigte benütze die Operationsräume regelmäßig und zwar insofern, als er sie an drei Plastische, einen Orthopädischen und einen Kieferchirurgen sowie einen HNO-Arzt vermietet. Daraus leitet sich für den Disziplinarbeschuldigten auch die Bezeichnung „Zentrum für Ästhetische Chirurgie" ab. Dies entspricht im Wesentlichen auch den bestehenden Gegebenheiten. Der Disziplinarbeschuldigte selbst ist Facharzt für Allgemeinchirurgie. Er ist auch Geschäftsführer der Firma PKLP, d.h. der xxx Ästhetik-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH. Der Beschuldigte ist wiederum, wie auch andere Ärzte, Mieter der Firma PKLP. In seiner Ordination beschäftigt er acht weitere Personen. In den Räumlichkeiten werden die Tätigkeiten durchgeführt, die den Begriff „Ästhetische Chirurgie" rechtfertigen. Aufgrund der im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Verantwortung des Beschuldigten getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass das beschriebene Verhalten des Beschuldigten ein Disziplinarvergehen, welches seine Verurteilung rechtfertigen würde, nicht erfüllt.“ Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Disziplinaraktes und auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise; der oben dargelegte Sachverhalt wurde von den Parteien nicht bestritten, sodass dieser der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird. In der Verhandlung wurde der beantragte Vertreter der Werbeagentur „Heiterkeit“ als Zeuge einvernommen und hat er ausgeführt, dass er seit Oktober 2015 für den Disziplinarbeschuldigten tätig ist und er u.a. den Auftrag hat, darauf zu achten, dass in Internetvideos nicht der Schriftzug „Privatklinik“ aufscheint; an der verfahrensgegenständlichen Werbeeinschaltung habe er nicht mitgewirkt. Rechtliche Beurteilung: Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens die Werbeeinschaltung des Disziplinarbeschuldigten in der Zeitschrift „xxx“ ist, in welcher Folgende Bezeichnung enthalten ist: „xxx, Leiter PKLP ÄSTHETIK Zentrum für Ästhetische Chirurgie“ (Antrag des Disziplinaranwalts vom
  17. November 2015). Im verfahrenseinleitenden Antrag des Disziplinaranwaltes wird dazu ausgeführt, dass die Abkürzung „PKLP“ auf eine Praxis-Klinik hinweist, für welche der Disziplinarbeschuldigte jedoch keine Genehmigung hat; in der vorliegenden Beschwerde und in der Verhandlung hat der Disziplinaranwalt nochmals seinen Standpunkt ausführlich dargelegt. Der Disziplinarbeschuldigten hat diesen Vorwurf bestritten und hinsichtlich der Bedeutung der Buchstaben „PKLP“ folgendes ausgeführt: „Praxis-Kooperation xxx &Partner“. Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass unbestimmte Begriffe nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. Auslegung iSd objektiven Erklärungswertes: VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; 23.4.2013, 2013/09/0026; VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087). Bei einer objektiven Betrachtungsweise kann aus der verfahrensrelevanten Buchstabenkombination kein eindeutiger Hinweis auf eine Privatklinik abgeleitet werden; dies wäre aber für einen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt erforderlich. Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass unbestimmte Begriffe nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen sind vergleiche Auslegung iSd objektiven Erklärungswertes: VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; 23.4.2013, 2013/09/0026; VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087). Bei einer objektiven Betrachtungsweise kann aus der verfahrensrelevanten Buchstabenkombination kein eindeutiger Hinweis auf eine Privatklinik abgeleitet werden; dies wäre aber für einen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt erforderlich. Die in der Beschwerde erwähnte Entscheidung des Disziplinarrates vom
  18. Oktober 2014, dass der Disziplinarbeschuldigte widerrechtlich das Wort „Klinik“ auf seinem Briefpapier verwendet habe, kann auf den gegenständlichen Fall nicht umgelegt werden, da diesem Verfahren offenkundig ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht nicht an Entscheidungen des Disziplinarrates gebunden ist. Auch aus den Verweisen in der Beschwerde auf Videos und Anzeigen, die sich auf der Homepage des Disziplinarbeschuldigten befinden, kann für den Standpunkt des Disziplinaranwaltes nichts gewonnen werden, da der Inhalt der Homepage nicht Gegenstand des gegenständlichen Disziplinarverfahrens ist; im vorliegenden Fall ist die Annonce in der Zeitschrift „xxx“ hinsichtlich eines disziplinären Verstoßes zu prüfen. Weiters scheint auf den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen eindeutig die Wortfolge „Praxis Klinik“ auf, sodass ein anderer Sachverhalt gegeben ist (im vorliegenden Fall ist die Buchstabenkombination „PKLP“ zu beurteilen). Aufgrund dieser Erwägungen war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, um ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Disziplinarbeschuldigten nachzuweisen; daher war der vom Disziplinarrat gefällte Freispruch zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.459.9.2016

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