1 Bundesabgabenordnung (BAO), Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx betreffend die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der xxx vom 03.02.2016, Zahl: xxx, betreffend die Festsetzung der pauschalierten Ortstaxe für die Wohnung xxx für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 abgesprochen wurde, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.09.2016
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revisionrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Die Wohnung xxx ist in der EZ 7 der KG xxx einliegend mit Vulgarname „xxx“ und handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen geringen Ausmaßes. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenverwaltungsakt einliegend sind Zweitwohnsitzabgabeerklärungen für 2007, betreffend die Beschwerdeführerin und einzelne ihrer Familienmitglieder. Weiters einliegend ist ein Schreiben der Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 28.11.2007, worin sie mitteilte, dass der Bauernhof in xxx eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 3,5 ha aufweist und nicht das Zentrum ihres Lebensinteresses ist, sondern sowohl sie als auch ihre Familienmitglieder einen Zweitwohnsitz an dieser Adresse angemeldet haben. Diesen Wohnsitz benötige sie, um die Landwirtschaft zu betreiben. Im damaligen Zeitpunkt war der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in xxx, gelegen. Des Weiteren ist einliegend ein Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 12.10.2015, worin der Beschwerdeführerin an ihre Hauptwohnsitzadresse mitgeteilt wird, dass diese entsprechende Nachweise über Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft des Anwesens xxx beizubringen habe.Des Weiteren ist einliegend ein Schreiben der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 12.10.2015, worin der Beschwerdeführerin an ihre Hauptwohnsitzadresse mitgeteilt wird, dass diese entsprechende Nachweise über Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft des Anwesens xxx beizubringen habe. Mit Lastschriftanzeige vom 14.12.2015, EDV-Nummer: 2001279, wurde der Beschwerdeführerin die „Pauschalierte Ortstaxe 2010-2014“ insgesamt in Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben. Die pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 10.11.2015, Zahl: xxx, vorgeschrieben.Die pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 wurde mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 10.11.2015, Zahl: xxx, vorgeschrieben. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 10.12.2015 das Rechtsmittel der Berufung ein und legte unter anderem als Beilage 1 eine Benachrichtigung des Finanzamtes xxx vom 16.04.2015 vor, womit belegt ist, dass die Beschwerdeführerin für diesen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den Grundbeitrag Landwirtschaftskammerumlage 2015 zu entrichten hatte. Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Einhebung der Abgabe pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 ausgesetzt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der xxx vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Einhebung der Abgabe pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 ausgesetzt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtsenat der xxx vom 03.02.2016, Zahl: xxx, wurde betreffend die Wohnung xxx, einliegend in EZ 7, KG xxx, dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 (K-ONTG) insgesamt in Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete diesen damit, dass der Sachverhalt keine Zweifel daran entstehen ließe, dass das Objekt xxx für Wohnzwecke genutzt worden wäre und es sich dabei nicht um die Deckung des Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin gehandelt hatte.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der xxx vom 03.02.2016, Zahl: xxx, wurde betreffend die Wohnung xxx, einliegend in EZ 7, KG xxx, dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und die pauschalierte Ortstaxe für den Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 (K-ONTG) insgesamt in Höhe von EUR 1.000,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete diesen damit, dass der Sachverhalt keine Zweifel daran entstehen ließe, dass das Objekt xxx für Wohnzwecke genutzt worden wäre und es sich dabei nicht um die Deckung des Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin gehandelt hatte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 04.03.2016 die Beschwerde ein und brachte darin vor: „I. Bescheidbeschwerde Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016, Mag.Zl.: xxx über EUR 1.000,00 erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist nachstehende B E S C H E I D B E S C H W E R D EB E S C H E römisch eins D B E S C H W E R D E
Abs 1 Z 1 und 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
, Absatz eins, Ziffer eins und 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten:
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ii.
VGV in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin von der Ausnahmeregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 3 Abs 1 lit b KZWAG beziehungsweise § 3 Abs 6 lit a K-ONTG umfasst und somit nicht abgabepflichtig wird;
VGV in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin von der Ausnahmeregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, KZWAG beziehungsweise Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, K-ONTG umfasst und somit nicht abgabepflichtig wird; in eventu iii. das angefochtene Erkenntnis
VGV zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; das angefochtene Erkenntnis
Paragraph 28, Absatz 3, VwVGV zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; aber in jedem Fall IV. römisch vier. die Einhebung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen.“ Der Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 22.03.2016 ein und hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.Der Abgabenakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 22.03.2016 ein und hatte das Landesverwaltungsgericht Kärnten
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Mit Note des Gerichts vom 07.06.2016, xxx, wurde der Amtssachverständige für Forstwesen, xxx, darüber informiert, dass er zur Verhandlung im gegenständliche Abgabenverfahren – in welchem die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Wohnhaus xxx für die Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. 181/1, 181/2, 180/2 und 223, alle KG xxx, notwendig sei – geladen sei. Am 13.09.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung
Diese wurde in der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin zum abgabenrelevanten Zeitraum 2010 bis 2014 vor, dass sie damals sehr oft am Anwesen xxx aufhaltig gewesen sei; wann immer sie konnte, sei sie an diesen Ort gefahren. Die Ausstattung des Wohnhauses war im Vergleich zur heutigen Ausstattung des nunmehr als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers genutzten Wohnhauses unverändert, so die Beschwerdeführerin auf Befragen der Richterin. Im abgabenrelevanten Zeitpunkt wäre die Forstwirtschaft insofern bewirtschaftet worden, als Einzelstammentnahmen erfolgten, um die Holzfeuerungsanlage des Anwesens xxx zu betreiben und einmal seien Erlöse aus Holzverkauf getätigt worden. Die Heuernte der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Schnitt) erfolgte durch die Familie der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge durch Abgabe an umliegende Landwirte, welche das Heu selbst mittels Ladewagen einbringen. Obst und Gemüse würden nur für den Eigenverbrauch gezogen.Am 13.09.2016 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung
, Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) BAO durchgeführt. Diese wurde in der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin zum abgabenrelevanten Zeitraum 2010 bis 2014 vor, dass sie damals sehr oft am Anwesen xxx aufhaltig gewesen sei; wann immer sie konnte, sei sie an diesen Ort gefahren. Die Ausstattung des Wohnhauses war im Vergleich zur heutigen Ausstattung des nunmehr als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers genutzten Wohnhauses unverändert, so die Beschwerdeführerin auf Befragen der Richterin. Im abgabenrelevanten Zeitpunkt wäre die Forstwirtschaft insofern bewirtschaftet worden, als Einzelstammentnahmen erfolgten, um die Holzfeuerungsanlage des Anwesens xxx zu betreiben und einmal seien Erlöse aus Holzverkauf getätigt worden. Die Heuernte der landwirtschaftlichen Nutzflächen (Schnitt) erfolgte durch die Familie der Beschwerdeführerin und in weiterer Folge durch Abgabe an umliegende Landwirte, welche das Heu selbst mittels Ladewagen einbringen. Obst und Gemüse würden nur für den Eigenverbrauch gezogen. Der Amtssachverständige für Forstwesen brachte nach dem Ortsaugenschein seine Stellungnahme vor, wonach das Anwesen der Beschwerdeführerin über 1,4270 ha Waldfläche verfüge und Schneebrüche – laut Beschwerdeführerin zurückführbar auf den Schneefall im April 2016 – sowie Pflegerückstände aufweise. Die Conclusio des Amtssachverständigen für Forstwesen ist es, dass für die Bewirtschaftung der „relativ“ kleinen zu bewirtschaftenden Waldfläche und des daraus resultierenden geringen Arbeitszeitbedarfs und des auch nur relativ geringen jährlichen Einkommens aus der Waldwirtschaft die Unterhaltung eines Wohnhauses insbesondere aus wirtschaftlicher Sicht nicht als erforderlich erscheine. Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Rechtliche Würdigung: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches.§ 4.
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Erkenntnisse und Beschlüsse§ 278.
Abs 1 K-ONTG ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 EUR und 2 EUR festzusetzen.Die Höhe der pauschalierten Ortstaxe für Ferienwohnungen errechnet sich gem. , Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Ortstaxe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Für die Kategorie „Ferienwohnung von mehr als 100 m² Wohnnutzfläche“ ist dies die durchschnittliche Nächtigungszahl „200“.
Paragraph 4, Absatz eins, K-ONTG ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 EUR und 2 EUR festzusetzen. Die Verordnung des Gemeinderates, mit welcher in der Spanne von 0,36 EUR bis 2 EUR ein Betrag festzusetzen ist, ist für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 30.06.1970, Zahl: xxx idF der Verordnungen des Gemeinderates vom 07.07.1976, Zahl: xxx, vom 24.11.1981, Zahl: xxx, vom 25.03.1986, Zahl: xxx, vom 14.03.1989, Zahl: xxx, vom 26.06.1992, Zahl: xxx, vom 20.03.2001, Zahl: xxx, und jene mit der Zahl xxx (xxx Ortstaxenverordnung 2005), welche seit 01.01.2005 in Kraft ist. Die Verordnung des Gemeinderates, mit welcher in der Spanne von 0,36 EUR bis , 2 EUR ein Betrag festzusetzen ist, ist für den in Rede stehenden Abgabenzeitraum die Verordnung des Gemeinderates der xxx vom 30.06.1970, Zahl: xxx in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom 07.07.1976, Zahl: xxx, vom 24.11.1981, Zahl: xxx, vom 25.03.1986, Zahl: xxx, vom 14.03.1989, Zahl: xxx, vom 26.06.1992, Zahl: xxx, vom 20.03.2001, Zahl: xxx, und jene mit der Zahl xxx (xxx Ortstaxenverordnung 2005), welche seit 01.01.2005 in Kraft ist. Diese Verordnung normiert: § 2 Paragraph 2, Die Ortstaxe beträgt je Person und Nächtigung EUR 1,00. § 3 Paragraph 3,
Abs 5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.Das Ziel der Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ ist es, den Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu besteuern, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der pauschalierten Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Abgabegegenstand der pauschalierten Ortstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als Ferienwohnung dienen
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen. Das steuerbare Objekt im gegenständlichen Fall ist die Wohnung in xxx, vulgo xxx. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin war im abgabenrelevanten Zeitraum – wie von ihr selbst mitgeteilt – nicht an dieser Adresse gelegen. Ihr Hauptwohnsitz war in diesem Zeitraum 2010 bis 2014 in der Bundeshauptstadt Wien im 3. Bezirk befindlich.
Abs 3 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat.
, Absatz 3, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist der Hauptwohnsitz dort begründet, wo jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen ist, um dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu schaffen, wobei eine Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen zu erfolgen hat. Es war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es sich daher bei der Wohnung in xxx um eine Ferienwohnung handelt, somit um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Da das Anwesen xxx ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist – wenn auch nur mit geringem Flächenausmaß – war zu prüfen, ob diese Wohnung im abgabenrelevanten Zeitraum eine im § 3 Abs 6 K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war., Es war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob es sich daher bei der Wohnung in xxx um eine Ferienwohnung handelt, somit um eine Wohnung, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend der Deckung eines Wohnbedarfs während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Da das Anwesen xxx ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist – wenn auch nur mit geringem Flächenausmaß – war zu prüfen, ob diese Wohnung im abgabenrelevanten Zeitraum eine im Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG genannte Unterkunft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes war. Beweiswürdigung: Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist nach Einsichtnahme in das offene Grundbuch erwiesen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Anwesens xxx ist. Im Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 war ihr Nebenwohnsitz dort befindlich und war die Ausstattung des Wohnhauses gleich jener nun vorhandenen Ausstattung, wie sie nun als Hauptwohnsitz benutzt wird. 2007 gab die Beschwerdeführerin der Behörde bekannt, dass das Anwesen nicht das Zentrum ihres Lebensinteresses darstellte. Aufgrund dessen wurde die Wohnung xxx im Abgabenzeitraum nicht als Hauptwohnsitz verwendet. Im K-ONTG wird normiert, welche Unterkünfte nicht als Ferienwohnung anzusehen sind, sodass diese eine Ausnahme von der Pflicht zur Abgabe der pauschalierten Nächtigungstaxe darstellen, nämlich unter anderem die Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, das
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst zu entscheiden hat, gibt der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Definition der „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien vor. Die Wohnung xxx ist in der EZ 7 der KG xxx einliegend mit Vulgarname „xxx“ und handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen geringen Ausmaßes. Im § 3 Abs 6 K-ONTG wird demonstrativ angeführt, welche Arten von Wohnungen / Unterkünfte jedenfalls nicht als „Ferienwohnung“ zu sehen sind, um Klarstellung zu haben (Sabukoschek, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, Motivenbericht zu § 3, in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes und Gemeindeabgabenrecht. Gesetzestexte und Kommentar, xxx 2016). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts, das
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) in der Sache selbst zu entscheiden hat, gibt der Kärntner Landesgesetzgeber bei der Definition der „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien vor. Die Wohnung xxx ist in der EZ 7 der KG xxx einliegend mit Vulgarname „xxx“ und handelt es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn auch nur mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen geringen Ausmaßes. Im Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG wird demonstrativ angeführt, welche Arten von Wohnungen / Unterkünfte jedenfalls nicht als „Ferienwohnung“ zu sehen sind, um Klarstellung zu haben (Sabukoschek, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, Motivenbericht zu Paragraph 3,, in Heinrich/Krenn, Kärntner Landes und Gemeindeabgabenrecht. Gesetzestexte und Kommentar, xxx 2016). Die Forstflächen wiesen beim Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen für Forstwesen am 12.09.2016 einen Pflegerückstand auf und laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte im abgabenrelevanten Zeitraum bloß Einzelstammentnahme zum Zwecke der Beheizung des Wohnhauses und glaublich bloß einmalig ein Holzverkauf an einen Dritten. Die Pflegerückstände weisen darauf hin, dass die Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen in den letzten Jahren hintangestellt war und wird dies durch die Angaben der Beschwerdeführerin verstärkt: die Einzelstammentnahme bloß zur Deckung des Eigenbedarfs (Beheizung des eigenen Wohnhauses) ist nach Verkehrsauffassung ob ihrer geringen Bedeutung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vulgo xxx nicht als Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzusehen. Die Heuernte erfolgt so, dass die Grünflächen durch die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen abgemäht werden und die Einbringung durch Dritte erfolgt. Da diese Art und Weise der Heuernte nur einen Teil der mit Heuernte verbundenen Arbeiten (Heuschnitt, Einbringung, Lagerung, Verwertung) darstellt, ist dies nicht als Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke anzusehen. Die Beschwerdeführerin war im abgabenrelevanten Zeitraum hauptwohnsitzlich in Wien aufhaltig und diente die Wohnung der Landwirtschaft in xxx als Nebenwohnsitz. Das Gebäude xxx war bereits vor dem Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin auf dem Anwesen xxx vorhanden, so kommt es aus dem in der Verhandlung vorgelegten Antrag an die Grundverkehrsbehörde (Fax RA xxx vom 24.06.1998, 09:06 Uhr) hervor. Das Gebäude xxx war somit bereits vor dem Jahr 1998 (Eigentumserwerb durch die Beschwerdeführerin) als zur Landwirtschaft xxx gehörig. Das erkennende Gericht erachtet daher die Wohnung xxx – bezogen auf den abgabenrelevanten Zeitraum 2010 bis 2014 – nicht als eine im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszwecke erforderliche Wohnung und somit als „Ferienwohnung“, sodass von deren Eigentümerin die im § 4 Abs 4 K-ONTG genannte pauschalierte Ortstaxe zu entrichten ist. Dies, da die im damaligen Zeitraum in Wien hauptwohnsitzlich wohnhafte Beschwerdeführerin die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht in intensiverer Weise kultivierte, sodass sie diese Wohnung nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benötigte.Das erkennende Gericht erachtet daher die Wohnung xxx – bezogen auf den abgabenrelevanten Zeitraum 2010 bis 2014 – nicht als eine im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für die land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszwecke erforderliche Wohnung und somit als „Ferienwohnung“, sodass von deren Eigentümerin die im Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG genannte pauschalierte Ortstaxe zu entrichten ist. Dies, da die im damaligen Zeitraum in Wien hauptwohnsitzlich wohnhafte Beschwerdeführerin die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht in intensiverer Weise kultivierte, sodass sie diese Wohnung nicht ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benötigte. § 3 Abs 6 lit a) K-ONTG nimmt „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke notwendig sind“, von der Abgabenpflicht aus. Ein Gebäude dient nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (VwGH 22.06.1993, 93/14/0002). Der VwGH sprach in dieser Abgabenangelegenheit mit Hinweis auf seine Entscheidung 07.12.1988, 88/13/0037, aus: „Ob ein Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen“. Paragraph 3, Absatz 6, Litera a,) K-ONTG nimmt „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke notwendig sind“, von der Abgabenpflicht aus. Ein Gebäude dient nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (VwGH 22.06.1993, 93/14/0002). Der VwGH sprach in dieser Abgabenangelegenheit mit Hinweis auf seine Entscheidung 07.12.1988, 88/13/0037, aus: „Ob ein Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen“. Das K-ONTG stellt – wie auch das K-ZWAG – keine wirtschaftlichen Bedingungen an den Erhalt einer Wohnung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Daher ist in einer Einzelfallprüfung zu erheben, ob im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes eine Kulturpflege in intensiverer Weise erfolgt. Das Gebäude wurde laut Angaben der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2014 von ihr selbst und ihrer Familie (auch) während der Arbeitsverrichtung (Heuernte, Holzarbeiten) genutzt, jedoch ergab die Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Forstwesen, dass die Forstflächen Pflegerückstände aufweisen und ist daher davon auszugehen, dass die – laut Beschwerdeführerin „sehr oft“ erfolgte – Nutzung der Wohnung xxx im abgabenrelevanten Zeitraum nicht der Bewirtschaftung der Betriebsflächen diente, sondern (auch) dem Besuch der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwiegerfamilie. Daher war die Wohnung xxx von ihrer sachlichen Zweckbestimmung / von ihrer Funktion her im abgabenrelevanten Zeitraum nicht als unmittelbar dem Betriebszweck dienend anzusehen und war daher im Abgabenzeitraum 2010 bis 2014 die Wohnung xxx als Ferienwohnung anzusehen und daher nicht von der Pflicht zur Entrichtung der pauschalierten Ortstaxe befreit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
Die Entscheidung über diesen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx und wurde die mit Bescheid vom 14.12.2015 ausgesprochene Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 11.03.2016 aufgehoben. Über den nunmehr im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung hat die Abgabenbehörde zu entscheiden.Über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe
Paragraph 212 a, BAO war nicht abzusprechen, da hierfür das Gericht unzuständig ist. Die Entscheidung über diesen Antrag fällt in den Kompetenzbereich der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der xxx und wurde die mit Bescheid vom 14.12.2015 ausgesprochene Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 11.03.2016 aufgehoben. Über den nunmehr im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung hat die Abgabenbehörde zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.523.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.