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{'item': 'KLVwG-718/11/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 7§ 10§ 6§ 23§ 1Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-718/11/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde xxx die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Wind- und Sichtschutzelementen auf dem Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde das Datum für die der Erteilung der Baubewilligung vorangegangene örtliche Verhandlung auf den xxx berichtigt. In der nunmehr vorliegenden Beschwerde der xxx vom xxx wird von dieser unter anderem vorgebracht, dass bezüglich der errichteten Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Abstand zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, einzuhalten sei, um einen Lichteinfall gewährleisten zu können. Des Weiteren wurde unter anderem vorgebracht, dass durch den Bau der Mauer die feststehenden Grenzen zwischen den Grundstücken unkenntlich würden. Weiters wurde die in Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin zur Abwasserbeseitigung (unter der Einfriedungsmauer soll eine Abwasserleitung errichtet worden sein) und eine dazu fehlende Baubewilligung beanstandet. Der hochbautechnische Amtssachverständige xxx erstattete über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes ein hochbautechnisches Gutachten vom xxx mit folgendem Inhalt: „1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Einreichunterlagen (Einreichplan vom xxx und Baubeschreibung vom xxx) mit Genehmigungsvermerk vom xxx, • Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl xxx, • Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom xxx, Zahl: xxx, • Vermessungsbüro xxx, xxx, Schreiben und Lageplan vom xxx, • Textlicher Bebauungsplan xxx (Verordnung des Gemeinderates xxx vom xxx, Zahl xxx). 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: • Entspricht die errichtete Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen in Hinblick auf die Abstandsflächen dem Bebauungsplan xxx bzw. den Kärntner Bauvorschriften? • Wurden durch den Bau der Mauer die feststehenden Grenzen zwischen den Grundstücken unkenntlich gemacht? • Wurde für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen eine Abwasserbeseitigung (§ 13 Abs. 1 lit. f K-BO) benötigt?Wurde für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen eine Abwasserbeseitigung (Paragraph 13, Absatz eins, Litera f, K-BO) benötigt? Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Einfriedung entlang der Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form von Stütz- und Sockelmauern in Stahlbeton mit aufgebauten Wind- und Sichtschutzelementen (Füllungsprofile). Laut der vorliegenden Einreichplanung reagiert das abgestufte Sockelmauerwerk entlang der Grundstücksgrenzen auf den angrenzenden, leicht geneigten Geländeverlauf der Nachbargrundstücke in Verbindung mit dem eingeebneten projektierten Geländeniveau am verfahrensgegenständlichen Grundstück. Die auf das Stütz- und Sockelmauerwerk aufgebauten Wind- und Sichtschutzelemente weisen unterschiedliche Bauhöhen auf. Die so gestaltete Einfriedung erreicht durch die entsprechende Geländeabgrabung in Teilbereichen der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze eine Gesamthöhe von maximal 2,50 m (Stützmauerwerk einschließlich aufgebauter Elemente). An der nördlichen Grundgrenze wird beidseitig zur Einfahrt ein Zaunsockelmauerwerk mit darauf aufgebauten Wind- und Sichtschutzelementen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,54 m errichtet. An der der Beschwerdeführerin zugewandten Ostseite beträgt die Gesamthöhe des Sockelmauerwerks einschließlich Wind- und Sichtschutzelementen 2,00 m bzw. erhöht sich diese geländebedingt auf ca. 2,40 m durch Übergang des Sockelmauerwerks in eine kleine Stützmauer im unmittelbaren Anschluss zur nördlichen Grundstücksgrenze. Dem geplanten Vorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde die Berufung der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, in Folge als unbegründet abgewiesen. Im Zuge eines Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass das geplante Bauvorhaben nicht fertiggestellt ist und derzeit Stabilgitter anstelle der Wind- und Sichtschutzelemente am Stütz- und Sockelmauerwerk montiert sind. Stellungnahme: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers entscheidend ist. Demzufolge wird gegenständlich von der mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, bewilligten Einreichplanung auszugehen sein. Weiters kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, aufgrund eines beschränkten Mitspracherechts der Nachbarn, Einwendungen nur auf die ihnen zugewandte Gebäudefront zielführend vorgebracht werden (VwGH vom 30.09.2015, 2013/06/0245). Ad 1) Die Einfriedung entlang der der Beschwerdeführerin zugewandten Ostseite des gegenständlichen Grundstückes xxx, KG xxx, ist aufgrund des etwa gleichen Geländeniveaus der beiden benachbarten Grundstücke, bis auf den Übergang zum nördlich angrenzenden und in diesem Bereich laut planlicher Darstellung (siehe östl. Ansicht) ca. 40 cm tiefer liegenden und als Bauland Dorfgebiet gewidmeten Weg (Parz. Nr. xxx, KG xxx) mit einem ca. 10 cm über Gelände ragenden durchgehenden Sockelmauerwerk geplant. Dieses Sockelmauerwerk wird durch die Abböschung des Geländeniveaus der Nachbarparzelle der Beschwerdeführerin auf das Niveau des angrenzenden Weges auf eine Länge von ca. 80 cm als Stützmauer ausgebildet. Auf das Betonsockelmauerwerk werden 1,90 m hohe Wind- und Sichtschutzelemente aufgebaut, wodurch die verfahrensgegenständliche Einfriedung nahezu auf die gesamte Grundstückslänge eine Gesamthöhe ab dem projektierten Gelände von 2,00 m aufweist, die sich somit nur im Übergang zum nördlich angrenzenden, niveaumäßig tiefer liegenden Weg auf insgesamt ca. 2,40 m erhöht.

§ 7Abs.

4 des Textlichen Bebauungsplanes xxx werden die Baulinien für Einfriedungen wie folgt normiert:

Paragraph 7, Absatz 4, des Textlichen Bebauungsplanes xxx werden die Baulinien für Einfriedungen wie folgt normiert: § 7 Baulinien Paragraph 7, Baulinien

(5)a) Die Einfriedungen, Sichtschutzwände, Lärmschutzwände u. ä. dürfen bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Durch diese Bestimmung im Textlichen Bebauungsplan ist geregelt, dass Einfriedungen und Sichtschutzwände bis 2,00 m Höhe direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Die verfahrensgegenständliche Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m bzw. 2,40 m, stellt einen Teilbereich der an den Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, geplanten umlaufenden Einfriedung mit einer maximalen Gesamthöhe von 2,50 m dar. Der Textliche Bebauungsplan xxx enthält keine Bestimmungen für Einfriedungen über 2,00 m, sodass aus ha. Sicht im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 K-BV, die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 K-BV, zur Anwendung kommen (VwGH vom 04.09.2011, 2000/05/0155). Durch diese Bestimmung im Textlichen Bebauungsplan ist geregelt, dass Einfriedungen und Sichtschutzwände bis 2,00 m Höhe direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Die verfahrensgegenständliche Sichtschutzwand mit einer Höhe von 2,00 m bzw. 2,40 m, stellt einen Teilbereich der an den Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, geplanten umlaufenden Einfriedung mit einer maximalen Gesamthöhe von 2,50 m dar. Der Textliche Bebauungsplan xxx enthält keine Bestimmungen für Einfriedungen über 2,00 m, sodass aus ha. Sicht im Umkehrschluss zu Paragraph 4, Absatz 2, K-BV, die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 K-BV, zur Anwendung kommen (VwGH vom 04.09.2011, 2000/05/0155). Da die gegenständliche bauliche Anlage nicht unter den Bestimmungen des § 6 K-BV subsumierbar ist, kommen aus ha. Sicht hierfür die nachstehend angeführten Abstandsbestimmungen

§ 10Abs.

1 K-BV, zum Tragen: Da die gegenständliche bauliche Anlage nicht unter den Bestimmungen des Paragraph 6, K-BV subsumierbar ist, kommen aus ha. Sicht hierfür die nachstehend angeführten Abstandsbestimmungen

Paragraph 10, Absatz eins, K-BV, zum Tragen: § 10 Abstand bei baulichen Anlagen Paragraph 10, Abstand bei baulichen Anlagen

(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nichts anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nichts anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Die gegenständliche ca. nord-süd ausgerichtete Wind- und Sichtschutzwand ist direkt an die östliche Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angebaut und besteht aus einem Betonsockelmauerwerk mit darauf aufmontierten Wind- und Sichtschutzelementen. Der Abstand zwischen dem östlich auf der Parzelle Nr. xxx, KG, xxx, benachbarten Wohnhaus der Beschwerdeführerin, das mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, den vormaligen Bauwerbern xxx und xxx, genehmigt wurde und der an der gegenständlichen Grundstücksgrenze situierten und in diesem Bereich 2,00 m hohen Einfriedung beträgt 3,72 m. Aus den baulichen Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass ein zu berücksichtigender Lichteinfall unter 45 Grad auf die Lichteintrittsfläche der Fenster des genannten Wohngebäudes im Sinne der K-BV (OIB-RL 3) durch die geplante Sichtschutzwand nicht beeinträchtigt wird. Durch die nahezu Nord-Südausrichtung der geplanten 2,00 m hohen Wind- und Sichtschutzwand tritt ein Schattenwurf auf das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin, im Sommer ab ca. 13:00 Uhr (Sommerzeit) in einem geringfügigen Umfang ein und nimmt langsam ansteigend bis zum Sonnenuntergang zu. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass

§ 7Abs.

5 lit. a, des Textlichen Bebauungsplanes xxx, grundsätzlich derartig genannte bauliche Anlagen bis 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze zulässig sind. Aus den baulichen Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass ein zu berücksichtigender Lichteinfall unter 45 Grad auf die Lichteintrittsfläche der Fenster des genannten Wohngebäudes im Sinne der K-BV (OIB-RL 3) durch die geplante Sichtschutzwand nicht beeinträchtigt wird. Durch die nahezu Nord-Südausrichtung der geplanten 2,00 m hohen Wind- und Sichtschutzwand tritt ein Schattenwurf auf das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin, im Sommer ab ca. 13:00 Uhr (Sommerzeit) in einem geringfügigen Umfang ein und nimmt langsam ansteigend bis zum Sonnenuntergang zu. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 7, Absatz 5, Litera a,, des Textlichen Bebauungsplanes xxx, grundsätzlich derartig genannte bauliche Anlagen bis 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze zulässig sind. Es kann daher aus ha. Sicht bei einer fachgerechten Herstellung der gegenständlichen Sichtschutzwand (Sockelmauerwerk und Sichtschutzelementen) davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Nutzung des an die gegenständliche Wind- und Sichtschutzwand angrenzenden benachbarten Grundstückes gewahrt bleibt und die Vegetation im besagten Bereich nicht wesentlich beeinträchtigt wird und damit die Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht verletzt werden. Durch die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes xxx, werden aus ha. Sicht u.a. öffentliche Interessen berücksichtigt und normiert. Die dahingehende

§ 7Abs.

5 lit. a, getroffene Festlegung der Zulässigkeit der Errichtung von 2,00 m hohen Einfriedungen und Sichtschutzwänden etc. direkt an der Grundstücksgrenze inkludiert somit allgemein auch das damit bewirkte Ortsbild. Die gegenständliche Wind- und Sichtschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, verläuft zwischen den beiden Wohngebäuden in keiner exponierten Lage und tritt auch weiterführend in das nach Süden hin ansteigende Gelände nur untergeordnet in Erscheinung. Insgesamt weisen die das genannte Grundstück einfriedenden Sichtschutzelemente, unterschiedlich strukturierte Höhen bis 1,34 m - diese sind abgestimmt auch das jeweilige Stützmauerwerk - und nur im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze eine Maximalhöhe von ca. 1,90 m auf. Wie bereits angeführt schneidet das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das ein nahezu waagrechtes Geländeniveau aufweist, in das nach Südwesten hin ansteigende umgebende Gelände, durch entsprechende Abgrabungen, ein und werden die Sichtschutzwände dem Geländeverlauf dahingehend abgestuft angepasst, wodurch die Interessen des Ortsbildes weitestgehend berücksichtigt und damit nicht verletzt werden.Durch die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes xxx, werden aus ha. Sicht u.a. öffentliche Interessen berücksichtigt und normiert. Die dahingehende

Paragraph 7, Absatz 5, Litera a,, getroffene Festlegung der Zulässigkeit der Errichtung von 2,00 m hohen Einfriedungen und Sichtschutzwänden etc. direkt an der Grundstücksgrenze inkludiert somit allgemein auch das damit bewirkte Ortsbild. Die gegenständliche Wind- und Sichtschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, verläuft zwischen den beiden Wohngebäuden in keiner exponierten Lage und tritt auch weiterführend in das nach Süden hin ansteigende Gelände nur untergeordnet in Erscheinung. Insgesamt weisen die das genannte Grundstück einfriedenden Sichtschutzelemente, unterschiedlich strukturierte Höhen bis 1,34 m - diese sind abgestimmt auch das jeweilige Stützmauerwerk - und nur im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze eine Maximalhöhe von ca. 1,90 m auf. Wie bereits angeführt schneidet das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das ein nahezu waagrechtes Geländeniveau aufweist, in das nach Südwesten hin ansteigende umgebende Gelände, durch entsprechende Abgrabungen, ein und werden die Sichtschutzwände dem Geländeverlauf dahingehend abgestuft angepasst, wodurch die Interessen des Ortsbildes weitestgehend berücksichtigt und damit nicht verletzt werden. Es kann daher aus fachlicher Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass die gegenständlich geplante Einfriedung entlang der, der Beschwerdeführerin zugewandten östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bestehend aus einem Sockelmauerwerk und Stützwand mit aufmontierten Wind- und Sichtschutzelementen, in Hinblick auf die Abstandsflächen den Kärntner Bauvorschriften entspricht. Ad 2) Mit E-Mail vom xxx teilte das Ingenieurbüro xxx, xxx, unter Beilage eines Lageplanes mit, dass die Einfriedungsmauern auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sich rundum zur Gänze am Grundstück befinden. Demzufolge stellt die an der verfahrensgegenständlichen östlichen Grundstücksgrenze der genannten Parzelle situierte bzw. direkt angebaute Sockelmauer einschließlich ihres südlichen und nördlichen Eckpunktes, den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze dar, wodurch die genannten Grenzpunkte aufgrund dieser baulichen Anlage festgelegt sind. Es kann daher aus ha. Sicht nicht davon ausgegangen werden, dass durch den bereits erfolgten Bau der Sockelmauer die feststehende Grenze zwischen den beiden benachbarten Grundstücken Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unkenntlich gemacht wurde. Ad 3) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen keine Abwasserbeseitigung (§ 13 Abs. 1 lit. f K-BO) benötigt wird. Gegenständlich führt der Anschluss des Wohnhauses xxx zum Abwasserkanal in der im Norden vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, über einen Schacht, der in der nordwestlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin situiert ist. Es besteht somit an der genannten Stelle eine Leitungsquerung beim Stütz- und Sockelmauerwerk der verfahrensgegenständlichen Einfriedung durch den Fäkalkanalanschluss vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der xxx.“Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen keine Abwasserbeseitigung (Paragraph 13, Absatz eins, Litera f, K-BO) benötigt wird. Gegenständlich führt der Anschluss des Wohnhauses xxx zum Abwasserkanal in der im Norden vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, über einen Schacht, der in der nordwestlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin situiert ist. Es besteht somit an der genannten Stelle eine Leitungsquerung beim Stütz- und Sockelmauerwerk der verfahrensgegenständlichen Einfriedung durch den Fäkalkanalanschluss vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der xxx.“ Im Zuge des Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin folgendes Vorbringen: „Betreff: Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx Zahl: xxx und xxx Es wurden mir keine Termine für den Ortsaugenschein und die Bereisung des Amtssachverständigen „xxx" bekanntgegeben. Ein Termin für die Befundaufnahme wurde mir nicht mitgeteilt, deshalb konnte ich die Ablehnungserklärung nicht vor dem Beginn der Befundaufnahme anbringen. Bei der Befundaufnahme wurde mir keine Gelegenheit zur Anwesenheit gegeben. Termine für die Befundaufnahme sind mir als Verfahrenspartei und Beteiligte nicht bekanntgegeben worden. Dieser Gutachter ist in seiner Vorgangsweise weder objektiv, sachlich noch unparteiisch. Für die Bildaufnahmen wurde kein Einverständnis von betroffenen Personen eingeholt. Somit erweckt es den Anschein, dass hier eine parteiische Entscheidung möglich ist. Die Baulinien für meine Einfriedung (Maschendrahtzaun) wurden genau eingehalten und auch mit den Vorbesitzern xxx und xxx und mit dem Bescheid des Bürgermeisters xxx xxx so genehmigt. (Zustimmungserklärung xxx Vermessung xxx)“ Am xxx hat am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, der Bauwerberin und des hochbautechnischen Amtssachverständigen stattgefunden. An der Verhandlung hat die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen und hat sie die Nichtteilnahme mit E-Mail vom xxx beim Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bekanntgegeben. In der Verhandlung wurde das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom xxx erörtert. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx wurde der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für die Errichtung von Stützmauern mit Wind- und Sichtschutzelementen auf dem Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Östlich angrenzend an das Grundstück der Bauwerberin, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist das Grundstück der Beschwerdeführerin xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, situiert. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Einfriedung entlang der Grundstücksgrenzen der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form von Stütz- und Sockelmauern in Stahlbeton mit aufgebauten Wind- und Sichtschutzelementen (Füllungsprofile). Laut der vorliegenden Einreichplanung reagiert das abgestufte Sockelmauerwerk entlang der Grundstücksgrenzen auf den angrenzenden, leicht geneigten Geländeverlauf der Nachbargrundstücke in Verbindung mit dem eingeebneten projektierten Geländeniveau am verfahrensgegenständlichen Grundstück. Die auf das Stütz- und Sockelmauerwerk aufgebauten Wind- und Sichtschutzelementen weisen unterschiedliche Bauhöhen auf. Die so gestaltete Einfriedung erreicht durch die entsprechende Geländeabgrabung in Teilbereichen der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze eine Gesamthöhe von maximal 2,50 m (Stützmauerwerk einschließlich aufgebauter Elemente). An der nördlichen Grundgrenze wird beidseitig zur Einfahrt ein Zaunsockelmauerwerk mit darauf aufgebauten Wind- und Sichtschutzelementen bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,54 m errichtet. Die Einfriedung entlang der der Beschwerdeführerin zugewandten Ostseite des gegenständlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, ist aufgrund des etwa gleichen Geländeniveaus der beiden benachbarten Grundstücke, bis auf den Übergang zum nördlich angrenzenden und in diesem Bereich laut planlicher Darstellung (siehe östl. Ansicht) ca. 40 cm tiefer liegenden und als Bauland Dorfgebiet gewidmeten Weg (Parz. Nr. xxx, KG xxx) mit einem ca. 10 cm über Gelände ragenden durchgehenden Sockelmauerwerk geplant. Dieses Sockelmauerwerk wird durch die Abböschung des Geländeniveaus der Nachbarparzelle der Beschwerdeführerin auf das Niveau des angrenzenden Weges auf eine Länge von ca. 80 cm als Stützmauer ausgebildet. Auf das Betonsockelmauerwerk werden 1,90 m hohe Wind- und Sichtschutzelemente aufgebaut, wodurch die verfahrensgegenständliche Einfriedung nahezu auf die gesamte Grundstückslänge eine Gesamthöhe ab dem projektierten Gelände von 2,00 m aufweist, die sich somit nur im Übergang zum nördlich angrenzenden, niveaumäßig tiefer liegenden Weg auf insgesamt ca. 2,40 m erhöht. An der der Beschwerdeführerin zugewandten Ostseite beträgt die Gesamthöhe des Sockelmauerwerks einschließlich Wind- und Sichtschutzelementen daher 2,00 m bzw. erhöht sich diese geländebedingt auf ca. 2,40 m durch Übergang des Sockelmauerwerks in eine kleine Stützmauer im unmittelbaren Anschluss zur nördlichen Grundstücksgrenze. Die gegenständliche ca. nord-süd ausgerichtete Wind- und Sichtschutzwand ist direkt an die östliche Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angebaut und besteht aus einem Betonsockelmauerwerk mit darauf aufmontierten Wind- und Sichtschutzelementen. Der Abstand zwischen dem östlich auf der Parzelle Nr. xxx, KG, xxx, benachbarten Wohnhaus der Beschwerdeführerin, das mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, den vormaligen Bauwerbern xxx und xxx, genehmigt wurde und der an der gegenständlichen Grundstücksgrenze situierten und in diesem Bereich 2,00 m hohen Einfriedung beträgt 3,72 m. Aus den baulichen Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass ein zu berücksichtigender Lichteinfall unter 45 Grad auf die Lichteintrittsfläche der Fenster des genannten Wohngebäudes im Sinne der K-BV (OIB-RL 3) durch die geplante Sichtschutzwand nicht beeinträchtigt wird. Durch die nahezu Nord-Südausrichtung der geplanten 2,00 m hohen Wind- und Sichtschutzwand tritt ein Schattenwurf auf das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin, im Sommer ab ca. 13:00 Uhr (Sommerzeit) in einem geringfügigen Umfang ein und nimmt langsam ansteigend bis zum Sonnenuntergang zu.

§ 7Abs.

5 lit. a des Textlichen Bebauungsplanes xxx sind grundsätzlich derartig genannte bauliche Anlagen bis 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze zulässig. Aus den baulichen Gegebenheiten lässt sich ableiten, dass ein zu berücksichtigender Lichteinfall unter 45 Grad auf die Lichteintrittsfläche der Fenster des genannten Wohngebäudes im Sinne der K-BV (OIB-RL 3) durch die geplante Sichtschutzwand nicht beeinträchtigt wird. Durch die nahezu Nord-Südausrichtung der geplanten 2,00 m hohen Wind- und Sichtschutzwand tritt ein Schattenwurf auf das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin, im Sommer ab ca. 13:00 Uhr (Sommerzeit) in einem geringfügigen Umfang ein und nimmt langsam ansteigend bis zum Sonnenuntergang zu.

Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, des Textlichen Bebauungsplanes xxx sind grundsätzlich derartig genannte bauliche Anlagen bis 2,00 m Höhe an der Grundstücksgrenze zulässig. Es kann daher bei einer fachgerechten Herstellung der gegenständlichen Sichtschutzwand (Sockelmauerwerk und Sichtschutzelementen) davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Nutzung des an die gegenständliche Wind- und Sichtschutzwand angrenzenden benachbarten Grundstückes gewahrt bleibt und die Vegetation im besagten Bereich nicht wesentlich beeinträchtigt wird und damit die Interessen der Sicherheit und Gesundheit nicht verletzt werden. Durch die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes xxx werden öffentliche Interessen berücksichtigt und normiert. Die dahingehende in § 7 Abs. 5 lit. a des Textlichen Bebauungsplanes getroffene Festlegung der Zulässigkeit der Errichtung von 2,00 m hohen Einfriedungen und Sichtschutzwänden etc. direkt an der Grundstücksgrenze inkludiert somit allgemein auch das damit bewirkte Ortsbild. Die gegenständliche Wind- und Sichtschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, verläuft zwischen den beiden Wohngebäuden in keiner exponierten Lage und tritt auch weiterführend in das nach Süden hin ansteigende Gelände nur untergeordnet in Erscheinung. Insgesamt weisen die das genannte Grundstück einfriedenden Sichtschutzelemente, unterschiedlich strukturierte Höhen bis 1,34 m - diese sind abgestimmt auch das jeweilige Stützmauerwerk - und nur im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze eine Maximalhöhe von ca. 1,90 m auf. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das ein nahezu waagrechtes Geländeniveau aufweist, schneidet in das nach Südwesten hin ansteigende umgebende Gelände, durch entsprechende Abgrabungen, ein und werden die Sichtschutzwände dem Geländeverlauf dahingehend abgestuft angepasst, wodurch die Interessen des Ortsbildes weitestgehend berücksichtigt und damit nicht verletzt werden.Durch die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes xxx werden öffentliche Interessen berücksichtigt und normiert. Die dahingehende in Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, des Textlichen Bebauungsplanes getroffene Festlegung der Zulässigkeit der Errichtung von 2,00 m hohen Einfriedungen und Sichtschutzwänden etc. direkt an der Grundstücksgrenze inkludiert somit allgemein auch das damit bewirkte Ortsbild. Die gegenständliche Wind- und Sichtschutzwand entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle xxx, KG xxx, verläuft zwischen den beiden Wohngebäuden in keiner exponierten Lage und tritt auch weiterführend in das nach Süden hin ansteigende Gelände nur untergeordnet in Erscheinung. Insgesamt weisen die das genannte Grundstück einfriedenden Sichtschutzelemente, unterschiedlich strukturierte Höhen bis 1,34 m - diese sind abgestimmt auch das jeweilige Stützmauerwerk - und nur im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze eine Maximalhöhe von ca. 1,90 m auf. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, das ein nahezu waagrechtes Geländeniveau aufweist, schneidet in das nach Südwesten hin ansteigende umgebende Gelände, durch entsprechende Abgrabungen, ein und werden die Sichtschutzwände dem Geländeverlauf dahingehend abgestuft angepasst, wodurch die Interessen des Ortsbildes weitestgehend berücksichtigt und damit nicht verletzt werden. Mit E-Mail vom xxx teilte das Ingenieurbüro xxx, xxx, unter Beilage eines Lageplanes mit, dass die Einfriedungsmauern auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sich rundum zur Gänze am Grundstück befinden. Demzufolge stellt die an der verfahrensgegenständlichen östlichen Grundstücksgrenze der genannten Parzelle situierte bzw. direkt angebaute Sockelmauer einschließlich ihres südlichen und nördlichen Eckpunktes, den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze dar, wodurch die genannten Grenzpunkte aufgrund dieser baulichen Anlage festgelegt sind. Durch den bereits erfolgten Bau der Sockelmauer wurde die feststehende Grenze zwischen den beiden benachbarten Grundstücken Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, nicht unkenntlich gemacht. Für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen wird keine Abwasserbeseitigung (§ 13 Abs. 1 lit. f K-BO) benötigt. Gegenständlich führt der Anschluss des Wohnhauses xxx zum Abwasserkanal in der im Norden vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, über einen Schacht, der in der nordwestlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin situiert ist. Es besteht somit an der genannten Stelle eine Leitungsquerung beim Stütz- und Sockelmauerwerk der verfahrensgegenständlichen Einfriedung durch den Fäkalkanalanschluss vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der xxx.Für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen wird keine Abwasserbeseitigung (Paragraph 13, Absatz eins, Litera f, K-BO) benötigt. Gegenständlich führt der Anschluss des Wohnhauses xxx zum Abwasserkanal in der im Norden vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche Parzelle Nr. xxx, KG xxx, über einen Schacht, der in der nordwestlichen Grundstücksecke der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin situiert ist. Es besteht somit an der genannten Stelle eine Leitungsquerung beim Stütz- und Sockelmauerwerk der verfahrensgegenständlichen Einfriedung durch den Fäkalkanalanschluss vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der xxx. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf das dem Verfahren zugrunde liegende Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom xxx. In diesem ist schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes durch die geplante Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen nicht verletzt werden. Ebenso wurde nachgewiesen, dass eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Dem Gutachten des Amtssachverständigen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom xxx vorgebrachte Befangenheit und Ablehnung des Amtssachverständigen xxx aufgrund des Umstandes, dass er den Ortsaugenschein und die Befundaufnahme in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt und Lichtbilder von der Örtlichkeit ohne Ihr Einverständnis angefertigt hat, ist auszuführen, dass aus diesem Vorgehen des Amtssachverständigen eine Befangenheit zur objektiven Gutachtenserstattung nicht abgeleitet werden kann. Hingewiesen wird darauf, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme in Anwesenheit eines Bediensteten der Behörde erster Instanz vorgenommen hat, für sich allein eine Befangenheit des Sachverständigen nicht abzuleiten ist. Im Verwaltungsverfahren besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme. Der Sachverständige ist daher auch nicht verpflichtet, die Parteien zu einer Befundaufnahme beizuziehen (VwGH 23.05.2007, 2005/03/0094; 14.12.2007, 2003/10/0273). Die Anfertigung von Lichtbildern von der Örtlichkeit trägt dazu bei, dass sich die Verfahrensparteien und das Verwaltungsgericht die Situation vor Ort besser vorstellen können. Ein Befangenheitsgrund kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Amtssachverständige xxx ist durch seine Ausbildung für seine Tätigkeit als hochbautechnischer Amtssachverständiger fachlich geeignet und übt er diese Tätigkeit als Amtssachverständiger xxx bereits jahrelang in objektiver und unparteiischer Weise aus. Eine Befangenheit des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx kann im gegenständlichen Verfahren nicht gesehen werden, weshalb sein Gutachten auch unbedenklich der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Rechtliche Beurteilung:

§ 6lit. a Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idg

F, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.

Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF, bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung.

§ 23Abs.

1 K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens:

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).
  6. e)die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. § 4 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet: Abstände

(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(1)Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3)Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass
(3)Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 so festzulegen, dass
  1. a)jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
  2. b)eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
  3. c)Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. § 5 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet: Abstandsflächen
(1)Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(1)Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2)Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
(2)Ergibt sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen. § 7 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 7, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet: Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
(1)Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, da die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.
(2)Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2)Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist.
(3)Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden. § 8 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 8, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet: Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1)Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.
(1)Die sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach Paragraph 28, Absatz eins, erforderlich ist.
(2)Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.
(2)Ist die Einhaltung der sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern. § 9 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet: Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1)Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(1)Die sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(2)Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
  1. a)im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
  2. b)bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, nicht verhindert wird,
  3. c)eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird undeine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
  4. d)eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus Paragraphen 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird. § 10 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV LGBl. Nr. 56/1985 idgF, lautet:Paragraph 10, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, lautet: Abstand bei baulichen Anlagen
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(1)Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus Paragraphen 4 bis 7 und Absatz 2, nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2)Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
(2)Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß.

§ 1des Textlichen Bebauungsplanes xxx vom xxx id

F vom xxx gilt die Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan xxx als Bauland festgelegten Flächen. Ausgenommen sind Gebiete, für die rechtswirksame Teilbebauungspläne bestehen.

Paragraph eins, des Textlichen Bebauungsplanes xxx vom xxx in der Fassung vom xxx gilt die Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan xxx als Bauland festgelegten Flächen. Ausgenommen sind Gebiete, für die rechtswirksame Teilbebauungspläne bestehen. § 7 Textlicher Bebauungsplan xxx lautet wie folgt:Paragraph 7, Textlicher Bebauungsplan xxx lautet wie folgt: „

(1)Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. ...
(5)a. Einfriedungen, Sichtschutzwände, Lärmschutzwände und ähnliches dürfen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. b. Stützwände dürfen bis zu einer Höhe von maximal 2 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Erforderliche Absturzsicherungen müssen transparent ausgeführt werden und dürfen maximal 1,5 m hoch sein. b. Stützwände dürfen bis zu einer Höhe von maximal 2 m in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Erforderliche Absturzsicherungen müssen transparent ausgeführt werden und dürfen maximal , 1,5 m hoch sein. ...
(11)Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, über die Abstandsflächen.
(11)Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften, in der jeweils geltenden Fassung, über die Abstandsflächen. Eine Definition des Begriffes „Gebäude“ gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 68 Z 2).Eine Definition des Begriffes „Gebäude“ gibt es im Kärntner Baurecht nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass dabei ein umschlossener Raum vorliegen muss vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 68 Ziffer 2,). Auch eine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 69 Z 3). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in einer gewissen Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251 ua). Auch eine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“ findet sich im Kärntner Baurecht nicht. Durch die abweichenden gesetzlichen Regelungen für Gebäude und bauliche Anlagen ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass Gebäude nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 69 Ziffer 3,). Eine bauliche Anlage ist jedenfalls jede Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in einer gewissen Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251 ua). Die gegenständliche Einfriedungs- bzw. Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen fällt unter den Begriff „bauliche Anlage“. § 4 Abs. 2 K-BV bestimmt, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 letzter Satz K-BV und jene der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, „wenn und soweit“ in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind.Paragraph 4, Absatz 2, K-BV bestimmt, dass die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz K-BV und jene der Paragraphen 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden sind, „wenn und soweit“ in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Im § 7 Abs. 5 des Textlichen Bebauungsplanes xxx werden Einfriedungen, Sichtschutzwände, Lärmschutzwände und ähnliches (lit
  1. a)und Stützwände (lit
  2. b)bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m genannt. Diese dürfen in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Im Paragraph 7, Absatz 5, des Textlichen Bebauungsplanes xxx werden Einfriedungen, Sichtschutzwände, Lärmschutzwände und ähnliches (Litera a,) und Stützwände (Litera b,) bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m genannt. Diese dürfen in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden. Daraus folgt, dass sich im Textlichen Bebauungsplan hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen mit einer Höhe im Übergang zum nördlich angrenzenden, niveaumäßig tiefer liegenden Weg von insgesamt ca. 2,40 m, keine Regelungen finden. Daraus folgt, dass nach § 4 K-BV für diese bauliche Anlage die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vorne herein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelung des § 5 K-BV, mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung, somit aber auch nicht die Regelung des § 6 Abs. 2 K-BV. Maßgebend ist in einem Fall, wie dem hier gegebenen, somit die subsidiär greifende Regelung des § 10 Abs. 1 K-BV und folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch § 4 Abs. 3 K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des § 10 K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV erfüllt sind (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019). Daraus folgt, dass sich im Textlichen Bebauungsplan hinsichtlich der Abstände baulicher Anlagen, wie der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen mit einer Höhe im Übergang zum nördlich angrenzenden, niveaumäßig tiefer liegenden Weg von insgesamt ca. 2,40 m, keine Regelungen finden. Daraus folgt, dass nach Paragraph 4, K-BV für diese bauliche Anlage die Anwendbarkeit der dort genannten Bestimmungen der K-BV nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt von vorne herein jedoch nur, soweit sie nicht ihrerseits bloß die Abstände von Gebäuden zum Gegenstand haben. Nicht heranzuziehen sind daher im vorliegenden Fall vor allem die Regelung des Paragraph 5, K-BV, mangels Abstandsflächen im Sinne dieser Bestimmung, somit aber auch nicht die Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, K-BV. Maßgebend ist in einem Fall, wie dem hier gegebenen, somit die subsidiär greifende Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV und folgt weiters, dass für die gegenständliche bauliche Anlage auch Paragraph 4, Absatz 3, K-BV heranzuziehen ist. Das bedeutet, dass nach Maßgabe des Paragraph 10, K-BV ein Abstand so zu bestimmen ist, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Litera a bis c K-BV erfüllt sind (VwGH 19.03.2015, 2013/06/0019). Gegenständlich liegen schlüssige und nachvollziehbar begründete Sachverständigenaussagen zu allen Kriterien des § 10 Abs. 1 K-BV sowie zu § 4 Abs. 3 lit. a bis c K-BV vor und sind die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes durch die vorliegend geplante Situierung der Einfriedung nicht verletzt und bleibt durch die Situierung auch jener Freiraum gewahrt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist und ist eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich. Gegenständlich liegen schlüssige und nachvollziehbar begründete Sachverständigenaussagen zu allen Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, K-BV sowie zu Paragraph 4, Absatz 3, Litera a bis c K-BV vor und sind die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes durch die vorliegend geplante Situierung der Einfriedung nicht verletzt und bleibt durch die Situierung auch jener Freiraum gewahrt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist und ist eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass durch den Bau der Mauer die feststehenden Grenzen zwischen den Grundstücken unkenntlich würden, ist auszuführen, dass die direkt an der Grenze situierte Sockelmauer einschließlich ihres südlichen und nördlichen Eckpunktes den Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Grundstück der Bauwerberin darstellt, wodurch die genannten Grenzpunkte aufgrund dieser baulichen Anlage festgelegt sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass durch den bereits erfolgten Bau der Sockelmauer die feststehende Grenze zwischen den beiden benachbarten Grundstücken Parzelle Nr. xxx und xxx, je KG xxx, unkenntlich gemacht wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass unter der Einfriedungsmauer eine Abwasserleitung ohne Baubewilligung errichtet worden sein soll und somit das Grundstück der Beschwerdeführerin zur Abwasserbeseitigung in Anspruch genommen wird, ist auszuführen, dass eine Leitungsquerung beim Stütz- und Sockelmauerwerk der verfahrensgegenständlichen Einfriedung durch den Fäkalanschluss vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der xxx besteht. Diese Abwasserleitung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, da für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen keine Abwasserbeseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. f K-BO benötigt wird. Im Übrigen kommt Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Abwasserbeseitigung ein subjektiv öffentliches Recht nicht zu (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008).Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass unter der Einfriedungsmauer eine Abwasserleitung ohne Baubewilligung errichtet worden sein soll und somit das Grundstück der Beschwerdeführerin zur Abwasserbeseitigung in Anspruch genommen wird, ist auszuführen, dass eine Leitungsquerung beim Stütz- und Sockelmauerwerk der verfahrensgegenständlichen Einfriedung durch den Fäkalanschluss vom Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der xxx besteht. Diese Abwasserleitung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens, da für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer mit Wind- und Sichtschutzelementen keine Abwasserbeseitigung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera f, K-BO benötigt wird. Im Übrigen kommt Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die Abwasserbeseitigung ein subjektiv öffentliches Recht nicht zu (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0008). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.718.11.2016

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