GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen als der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.03.2016, Zahl: xxx, zu lauten hat:römisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen als der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.03.2016, Zahl: xxx, zu lauten hat: „Die Berufung der xxx, beide vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 01.12.2015, Zahl: xxx wird mit der Maßgabe hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen, als der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 01.12.2015, Zahl: xxx zu lauten hat wie folgt: Der Antrag vom 16.09.2015 der xxx, beide vertreten durch xxx, auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach § 7 K-BO 1996 wegen Errichtung eines Carports wird mangels Parteistellung als unbegründet abgewiesen und werden die erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“Der Antrag vom 16.09.2015 der xxx, beide vertreten durch xxx, auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren nach Paragraph 7, K-BO 1996 wegen Errichtung eines Carports wird mangels Parteistellung als unbegründet abgewiesen und werden die erhobenen Einwendungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Eingabe vom 16.09.2015 teilte xxx der Marktgemeinde xxx die Errichtung eines Carports
Sie teilte mit, dass sie beabsichtige nördlich des Wohnhauses xxx ein Carport mit dem Ausmaß von maximal 25 m² und einer maximalen Höhe von 2,50 m in Holzbauweise zu errichten. Weiters mitgeteilt wurde unter anderem, dass hausseitig die Dachkonstruktion auf den bestehenden Säulen der dortigen Überdachung befestigt werde. Mit Eingabe vom 16.09.2015 teilte xxx der Marktgemeinde xxx die Errichtung eines Carports
Paragraph 7, K-BO 1996 mit. Sie teilte mit, dass sie beabsichtige nördlich des Wohnhauses xxx ein Carport mit dem Ausmaß von maximal 25 m² und einer maximalen Höhe von 2,50 m in Holzbauweise zu errichten. Weiters mitgeteilt wurde unter anderem, dass hausseitig die Dachkonstruktion auf den bestehenden Säulen der dortigen Überdachung befestigt werde. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer xxx den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Errichtung eines Carports und begründeten dies unter anderem damit, dass das Carport nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 lit. m der Kärntner Bauordnung falle und bewilligungspflichtig sei. Ausgeführt wurde hiezu, dass die Bauwerberin mit Eingabe vom 16.06.2015 eine Baubewilligung für einen Zubau einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonne usw. entlang der Nordseite des Wohnhauses auf der Grundparzelle xxx beantragt habe. Die maximale Höhe der Überdachung bei der Außenwand des bestehenden Wohngebäudes betrage 3,70 m. Nunmehr solle das nunmehr gegenständliche Carport unmittelbar an die Eingangsüberdachung angebaut werden und solle das Dach dieses Carports auf die bereits errichteten Säulen der Eingangsüberdachung aufgesetzt werden. Die Eingangsüberdachung und das geplante Carport seien als bauliche Einheit anzusehen und unterliege daher das nunmehr von der Antragstellerin der Baubehörde gemeldete Carport einer Baubewilligungspflicht. Die Grundfläche dieser baulichen Einheit übersteige 40 m² und sei die maximale Höhe über 3,50 m, weshalb das Carport nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 lit. m K-BO falle und bewilligungspflichtig sei. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer xxx den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Errichtung eines Carports und begründeten dies unter anderem damit, dass das Carport nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, der Kärntner Bauordnung falle und bewilligungspflichtig sei. Ausgeführt wurde hiezu, dass die Bauwerberin mit Eingabe vom 16.06.2015 eine Baubewilligung für einen Zubau einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonne usw. entlang der Nordseite des Wohnhauses auf der Grundparzelle xxx beantragt habe. Die maximale Höhe der Überdachung bei der Außenwand des bestehenden Wohngebäudes betrage 3,70 m. Nunmehr solle das nunmehr gegenständliche Carport unmittelbar an die Eingangsüberdachung angebaut werden und solle das Dach dieses Carports auf die bereits errichteten Säulen der Eingangsüberdachung aufgesetzt werden. Die Eingangsüberdachung und das geplante Carport seien als bauliche Einheit anzusehen und unterliege daher das nunmehr von der Antragstellerin der Baubehörde gemeldete Carport einer Baubewilligungspflicht. Die Grundfläche dieser baulichen Einheit übersteige 40 m² und sei die maximale Höhe über 3,50 m, weshalb das Carport nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, K-BO falle und bewilligungspflichtig sei. Gleichzeitig wurden von den Beschwerdeführern Einwendungen gegen das geplante Carport erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Abstand von der Grundstücksgrenze von 3 m nicht eingehalten werde und die maximale Geschossflächenzahl überschritten werde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 01.12.2015, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung und dem Vorbringen von Einwendungen in der Bausache der xxx betreffend der Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz und der geplanten Errichtung eines offenen Autounterstandes in Norden des xxx, auf Grundparzelle xxx, wegen der Zuordnung der geplanten Baumaßnahme der Errichtung eines offenen Autounterstandes nach § 7 Abs. 1 lit. m der Kärntner Bauordnung ab- bzw. zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 01.12.2015, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung und dem Vorbringen von Einwendungen in der Bausache der xxx betreffend der Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz und der geplanten Errichtung eines offenen Autounterstandes in Norden des xxx, auf Grundparzelle xxx, wegen der Zuordnung der geplanten Baumaßnahme der Errichtung eines offenen Autounterstandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, der Kärntner Bauordnung ab- bzw. zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Frau xxx, beantragte ha. die Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonnen usw., nördlich des Wohnhauses xxx Dieses geplante Vorhaben wurde nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO abgehandelt. Es erging darüber ein Baubewilligungsbescheid mit Datum vom 16.07.2015, welcher auch in Rechtskraft erwuchs. Die nördlichen xxx brachten in diesem Verfahren jedoch keine berechtigten Einwendungen vor, weshalb sie dabei die Parteienrechte nach dem AVG 1991 im Sinne des § 24 leg. cit. der K- BO 1996 verloren. „Frau xxx, beantragte ha. die Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonnen usw., nördlich des Wohnhauses xxx Dieses geplante Vorhaben wurde nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO abgehandelt. Es erging darüber ein Baubewilligungsbescheid mit Datum vom 16.07.2015, welcher auch in Rechtskraft erwuchs. Die nördlichen xxx brachten in diesem Verfahren jedoch keine berechtigten Einwendungen vor, weshalb sie dabei die Parteienrechte nach dem AVG 1991 im Sinne des Paragraph 24, leg. cit. der K- BO 1996 verloren. Mit Datum vom 16.09.2015 wurde dann von xxx, eine Mitteilung nach § 7 der K-BO 1996 ha. erstattet, in der sie die Errichtung eines Carports mit max. 25 m2 Grundfläche und einer max. Höhe von 2,50 m, nordseitig der oa. Eingangsüberdachung, beschrieb. Dabei soll dieses Carport teilweise auf eigene Einzelfundamente vor der dortigen bestehenden Einfriedungsmauer gestellt, und teilweise auch auf den Holzsäulen der Eingangsüberdachung befestigt werden. Mit Datum vom 16.09.2015 wurde dann von xxx, eine Mitteilung nach Paragraph 7, der K-BO 1996 ha. erstattet, in der sie die Errichtung eines Carports mit max. 25 m2 Grundfläche und einer max. Höhe von 2,50 m, nordseitig der oa. Eingangsüberdachung, beschrieb. Dabei soll dieses Carport teilweise auf eigene Einzelfundamente vor der dortigen bestehenden Einfriedungsmauer gestellt, und teilweise auch auf den Holzsäulen der Eingangsüberdachung befestigt werden. Eine Prüfung dieser Mitteilung vom 16.09.2015 von Seiten der Baubehörde ergab, dass es sich dabei nach allen mitgeteilten Kriterien um eine Mitteilung nach § 7 Abs. 1 lit. m) der K- BO 1996 handelt. Lit. m) bestimmt, dass die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben ist. Auch wurde die geplante Errichtung vor dem Beginn (gem. Abs. 4 des § 7) ihrer Ausführung gemeldet. Festgehalten wird ergänzend dazu, dass dem Wohngebäude xxx, noch kein überdachter Stellplatz zuzuordnen ist. Eine Prüfung dieser Mitteilung vom 16.09.2015 von Seiten der Baubehörde ergab, dass es sich dabei nach allen mitgeteilten Kriterien um eine Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera m,) der K- BO 1996 handelt. Lit. m) bestimmt, dass die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben ist. Auch wurde die geplante Errichtung vor dem Beginn (gem. Absatz 4, des Paragraph 7,) ihrer Ausführung gemeldet. Festgehalten wird ergänzend dazu, dass dem Wohngebäude xxx, noch kein überdachter Stellplatz zuzuordnen ist. Gem. § 8 AVG 1991 wird zwischen Beteiligten (das sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht) und (insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind) Parteien unterschieden. Jede Partei ist somit auch Beteiligter, nicht jedoch „vice versa". Für die Frage, ob einer Person in einem Bauverfahren ParteisteIlung - und damit auch die Möglichkeit der prozessualen Durchsetzbarkeit ihrer Materiengesetzgebung subjektive Rechte eingeräumt werden - zukommt, ist entscheidend, ob ihr durch die Materiengesetzgebung subjektive Rechte eingeräumt werden. Gem. Paragraph 8, AVG 1991 wird zwischen Beteiligten (das sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen und auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht) und (insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind) Parteien unterschieden. Jede Partei ist somit auch Beteiligter, nicht jedoch „vice versa". Für die Frage, ob einer Person in einem Bauverfahren ParteisteIlung - und damit auch die Möglichkeit der prozessualen Durchsetzbarkeit ihrer Materiengesetzgebung subjektive Rechte eingeräumt werden - zukommt, ist entscheidend, ob ihr durch die Materiengesetzgebung subjektive Rechte eingeräumt werden. Art. 18 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes - B-VG, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden, darf. Dies bedeutet, dass es in Angelegenheiten der Bundesverwaltung hiezu eines Bundesgesetzes, in Angelegenheiten der Landes-(Gemeinde-)verwaltung eines Landesgesetzes bedarf. Das für den gg. Antrag spezifisch in Betracht kommende Landesgesetz, ist die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, in der derzeit gültigen Fassung. Artikel 18, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes - B-VG, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden, darf. Dies bedeutet, dass es in Angelegenheiten der Bundesverwaltung hiezu eines Bundesgesetzes, in Angelegenheiten der Landes-(Gemeinde-)verwaltung eines Landesgesetzes bedarf. Das für den gg. Antrag spezifisch in Betracht kommende Landesgesetz, ist die Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, in der derzeit gültigen Fassung.
den Bestimmungen der Kärntner Bauordung 1996 - K-BO, sind Parteien bzw. dessen Rechte im § 23 angeführt. Nach Abs. 1 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens ua. auch Anrainer nach Abs. 2.
3 sind nur Anrainer berechtigt gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehende zu erheben, dass ......verletzt werden. Bei einem Bauverfahren nach § 7 der K-BO 1996 gibt es keine abschließende Erledigung mittels einer Baubewilligung, weshalb es daher auch keine ParteisteIlung eines Anrainers geben kann. In einem Verfahren nach § 7 K-BO 1996 hat grundsätzlich jeweils nur der Mitteilende/Anzeiger (Bauwerber) ParteisteIlung. Diese Rechtsmeinung wurde den Einschreitern von Seiten der Behörde in mehreren Schreiben, erstmalig mit Schreiben vom 22.09.2015, dann mit Schreiben vom 30.10.2015, vom 09.11.2015, und leztmalig mit Schreiben vom 18.11.2015, mitgeteilt. Jedesmal erfolgte dann als Antwort immer wieder die Aufforderung auf Ausstellen eines Bescheides.
den Bestimmungen der Kärntner Bauordung 1996 - K-BO, sind Parteien bzw. dessen Rechte im Paragraph 23, angeführt. Nach Absatz eins, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens ua. auch Anrainer nach Absatz 2,
Paragraph 23, Absatz 3, , sind nur Anrainer berechtigt gegen die Erteilung der , Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehende zu erheben, dass ......, verletzt werden. Bei einem Bauverfahren nach Paragraph 7, der K-BO 1996 gibt es keine abschließende Erledigung mittels einer Baubewilligung, weshalb es daher auch keine ParteisteIlung eines Anrainers geben kann. In einem Verfahren nach Paragraph 7, K-BO 1996 hat grundsätzlich jeweils nur der Mitteilende/Anzeiger (Bauwerber) ParteisteIlung. Diese Rechtsmeinung wurde den Einschreitern von Seiten der Behörde in mehreren Schreiben, erstmalig mit Schreiben vom 22.09.2015, dann mit Schreiben vom 30.10.2015, vom 09.11.2015, und leztmalig mit Schreiben vom 18.11.2015, mitgeteilt. Jedesmal erfolgte dann als Antwort immer wieder die Aufforderung auf Ausstellen eines Bescheides. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem Begehren der nördlichen Anrainer xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx auf Zuerkennung der ParteisteIlung, sowie Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung und gleichzeitigem Vorbringen von Einwendungen hinsichtlich des geplanten Carports, nicht entsprochen werden kann. Auf Grund der fehlenden Voraussetzungen nach baurechtlichen Bestimmungen, konnte daher die beantragte ParteisteIlung nicht gewährt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 09.03.2016 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 01.12.2015 betreffend der beantragten Zuerkennung der Parteistellung und dem Vorbringen von Einwendungen in der Bausache der xxx abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 01.12.2015 bestätigt. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 01.12.2015, ZI.: xxx wurde xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, die beantragte Zuerkennung der ParteisteIlung und dem Vorbringen von Einwendungen in der Bausache der xxx betreffend der Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz und der geplanten Errichtung eines offenen Autounterstandes im Norden des Gebäudes xxx, wegen der Zuordnung der geplanten Baumaßnahme der Errichtung eines offenen Autounterstandes nach § 7 Abs. 1 lit. m) der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, ab- bzw. zurückgewiesen. „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 01.12.2015, ZI.: xxx wurde xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, die beantragte Zuerkennung der ParteisteIlung und dem Vorbringen von Einwendungen in der Bausache der xxx betreffend der Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz und der geplanten Errichtung eines offenen Autounterstandes im Norden des Gebäudes xxx, wegen der Zuordnung der geplanten Baumaßnahme der Errichtung eines offenen Autounterstandes nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera m,) der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, ab- bzw. zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 16.12.2015 wurde dann von xxx beide vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, das Rechtsmittel der Berufung gg. den oben angeführten Bescheid eingebracht. Da der Bescheid nachweislich am 04.12.2015 der RA-Kanzlei xxx zugestellt wurde, endete die Berufungsfrist mit Ablauf des 18.12.
den Kärntner Bauvorschriften vorliegt. Es kann wohl nicht sein, dass durch die Aufspaltung eines einzigen Bauvorhabens in zwei Bewilligungsstufen die Kärntner Bauvorschriften umgangen werden. Die Grundfläche dieser baulichen Einheit übersteigt 40 m²und liegt die maximale Höhe über 3,50 m, weshalb das Bauvorhaben nicht unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, , Litera m, der Kärntner Bauordnung fällt und handelt es sich sohin nicht um ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Bauvorhaben, sondern ist dieses richtigerweise bewilligungspflichtig. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Baubehörde erster Instanz ist nicht zu teilen, da zweifelsfrei eine Umgehung der baurechtliehen Bestimmungen, nämlich insbesondere der Interessen der Anrainer und Einhaltung der Abstandsflächen
den Kärntner Bauvorschriften vorliegt. Es kann wohl nicht sein, dass durch die Aufspaltung eines einzigen Bauvorhabens in zwei Bewilligungsstufen die Kärntner Bauvorschriften umgangen werden. Aufgrund dessen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, weshalb den Berufungswerbern als Anrainern auch eine entsprechende Parteistellung zukommt und wurde der entsprechende Antrag der Berufungswerber auf Zuerkennung der Parteistellung samt Erhebung von Einwendungen im Bauverfahren von der Baubehörde erster Instanz zu Unrecht ab- bzw. zurückgewiesen. Beweis: die beiliegenden Lichtbilder 1 bis 3. Zusammenfassend stellen die Berufungswerber daher den Antrag die Berufungsbehörde möge den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 1. Dezember 2015, Zahl: xxx dahingehend abändern, dass den Berufungswerbern die beantragte Parteistellung zuerkannt wird und die Einwendungen im Bauverfahren der Bauwerberin xxx entsprechend berücksichtigt werden, in eventu, den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 1. Dezember 2015 Zahl: xxx aufheben und zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen.die Berufungsbehörde möge den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom , 1. Dezember 2015, Zahl: xxx dahingehend abändern, dass den Berufungswerbern die beantragte Parteistellung zuerkannt wird und die Einwendungen im Bauverfahren der Bauwerberin xxx entsprechend berücksichtigt werden, in eventu, den Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 1. Dezember 2015 Zahl: xxx aufheben und zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung an die Baubehörde erster Instanz zurückverweisen. (3 Lichtbilder) Hiezu wurde von Seiten der Behörde wie folgt erwogen: Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die in der Berufung vorgebrachten Vorbringen sich mit der in der „Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Zuerkennung der ParteisteIlung und Einwendungen" vom 16.09.2015 vorgebrachten Vorbringen decken. Neue, zusätzliche und berechtigte Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Es braucht daher von der Berufungsbehörde nur auf die bereits im Bescheid vom 01.12.2015 dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nochmals hingewiesen werden, und werden diese hier nochmals wiederholt. Frau xxx, beantragte ha. die Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonnen usw., nördlich des Wohnhauses xxx. Dieses geplante Vorhaben wurde nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO abgehandelt. Es erging darüber ein Baubewilligungsbescheid mit Datum vom 16.07.2015, welcher auch in Rechtskraft erwuchs. Die nördlichen Anrainer xxx vertreten durch die Rechtsanwälte xxx brachten in diesem Verfahren jedoch keine berechtigten Einwendungen vor, weshalb sie dabei die Parteienrechte nach dem AVG 1991 im Sinne des § 24 leg. cit. der K-BO 1996 verloren.Frau xxx, beantragte ha. die Errichtung einer Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonnen usw., nördlich des Wohnhauses xxx. Dieses geplante Vorhaben wurde nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO abgehandelt. Es erging darüber ein Baubewilligungsbescheid mit Datum vom 16.07.2015, welcher auch in Rechtskraft erwuchs. Die nördlichen Anrainer xxx vertreten durch die Rechtsanwälte xxx brachten in diesem Verfahren jedoch keine berechtigten Einwendungen vor, weshalb sie dabei die Parteienrechte nach dem AVG 1991 im Sinne des Paragraph 24, leg. cit. der K-BO 1996 verloren. Mit Datum vom 16.09.2015 wurde dann von xxx eine Mitteilung nach § 7 der K-BO 1996 ha. erstattet, in der sie die Errichtung eines Carports mit max. 25 m2 Grundfläche und einer max. Höhe von 2,50 m, nordseitig der oa. Eingangsüberdachung, beschrieb. Dabei soll dieses Carport teilweise auf eigene Einzelfundamente vor der dortigen bestehenden Einfriedungsmauer gestellt, und teilweise auch auf den Holzsäulen der Eingangsüberdachung befestigt werden. Mit Datum vom 16.09.2015 wurde dann von xxx eine Mitteilung nach Paragraph 7, der K-BO 1996 ha. erstattet, in der sie die Errichtung eines Carports mit max. 25 m2 Grundfläche und einer max. Höhe von 2,50 m, nordseitig der oa. Eingangsüberdachung, beschrieb. Dabei soll dieses Carport teilweise auf eigene Einzelfundamente vor der dortigen bestehenden Einfriedungsmauer gestellt, und teilweise auch auf den Holzsäulen der Eingangsüberdachung befestigt werden. Eine Prüfung dieser Mitteilung vom 16.09.2015 von Seiten der Baubehörde ergab, dass es sich dabei nach allen mitgeteilten Kriterien um eine Mitteilung nach § 7 Abs. 1 lit.
den Bestimmungen der Kärntner Bauordung 1996 - K-BO, sind Parteien bzw. dessen Rechte im § 23 angeführt. Nach Abs. 1 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens ua. auch Anrainer nach Abs. 2.
3 sind nur Anrainer berechtigt gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehende zu erheben, dass ...... verletzt werden. Bei einem Bauverfahren nach § 7 der K-BO 1996 gibt es keine abschließende Erledigung mittels einer Baubewilligung, weshalb es daher auch keine ParteisteIlung eines Anrainers geben kann. In einem Verfahren nach § 7 K-BO 1996 hat grundsätzlich jeweils nur der Mitteilende/Anzeiger (Bauwerber) ParteisteIlung. Diese Rechtsmeinung wurde den Einschreitern von Seiten der Behörde in mehreren Schreiben, erstmalig mit Schreiben vom 22.09.2015, dann mit Schreiben vom 30.10.2015, weiters mit Schreiben vom 09.11.2015, und leztmalig mit Schreiben vom 18.11.2015, mitgeteilt. Jedesmal erfolgte dann als Antwort immer wieder die Aufforderung auf Ausstellen eines Bescheides.
den Bestimmungen der Kärntner Bauordung 1996 - K-BO, sind Parteien bzw. dessen Rechte im Paragraph 23, angeführt. Nach Absatz eins, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens ua. auch Anrainer nach Absatz 2,
Paragraph 23, Absatz 3, sind nur Anrainer berechtigt gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehende zu erheben, dass ...... verletzt werden. Bei einem Bauverfahren nach Paragraph 7, der K-BO 1996 gibt es keine abschließende Erledigung mittels einer Baubewilligung, weshalb es daher auch keine ParteisteIlung eines Anrainers geben kann. In einem Verfahren nach Paragraph 7, K-BO 1996 hat grundsätzlich jeweils nur der Mitteilende/Anzeiger (Bauwerber) ParteisteIlung. Diese Rechtsmeinung wurde den Einschreitern von Seiten der Behörde in mehreren Schreiben, erstmalig mit Schreiben vom 22.09.2015, dann mit Schreiben vom 30.10.2015, weiters mit Schreiben vom 09.11.2015, und leztmalig mit Schreiben vom 18.11.2015, mitgeteilt. Jedesmal erfolgte dann als Antwort immer wieder die Aufforderung auf Ausstellen eines Bescheides. Abschließend ist daher festzuhalten, dass dem Begehren der nördlichen Anrainer xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx auf Zuerkennung der ParteisteIlung, sowie Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung und gleichzeitigem Vorbringen von Einwendungen hinsichtlich des geplanten Carports, nicht entsprochen werden kann. Auf Grund der fehlenden Voraussetzungen nach baurechtlichen Bestimmungen, konnte daher die beantragte ParteisteIlung nicht gewährt werden. Ergänzend wird noch festgehalten, dass die behauptete Vermutung einer Umgehung baurechtlicher Bestimmungen vorliegt wenn durch die Aufspaltung eines einzigen Bauvorhabens in zwei Bewilligungsstufen die Kärntner Bauvorschriften umgangen werden, nicht geteilt werden kann. Dies deshalb nicht, da nachvollziehbar von der Bauwerberin xxx am 16.06.2015 ein Bauantrag für eine Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonne uam. gestellt, und erst wesentlich später, nämlich mit Eingabe vom 16.09.2015 die erforderliche Mitteilung für einen offenen Autounterstand nach den Bestimmungen der K-BO 1996 erstattet wurde (Zubau zur bewilligten Eingangsüberdachung). Bei beiden Vorhaben wurden nicht nur die rechtlichen Bestimmungen der K-BO 1996 hinsichtlich des Verfahrens geprüft, sondern selbstverständlich auch die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, hinsichtlich der Abstandsflächenregelung. Bei der Eingangsüberdachung wurden die Mindestabstandsflächen von 3,00 m zur Grundgrenze eingehalten, und ein offener Autounterstand kann
cit. in Abstandsflächen errichtet werden, wenn er nicht größer als eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe ist, und es nicht höher als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegt. Ergänzend wird noch festgehalten, dass die behauptete Vermutung einer Umgehung baurechtlicher Bestimmungen vorliegt wenn durch die Aufspaltung eines einzigen Bauvorhabens in zwei Bewilligungsstufen die Kärntner Bauvorschriften umgangen werden, nicht geteilt werden kann. Dies deshalb nicht, da nachvollziehbar von der Bauwerberin xxx am 16.06.2015 ein Bauantrag für eine Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz für Fahrräder, Mülltonne uam. gestellt, und erst wesentlich später, nämlich mit Eingabe vom 16.09.2015 die erforderliche Mitteilung für einen offenen Autounterstand nach den Bestimmungen der K-BO 1996 erstattet wurde (Zubau zur bewilligten Eingangsüberdachung). Bei beiden Vorhaben wurden nicht nur die rechtlichen Bestimmungen der K-BO 1996 hinsichtlich des Verfahrens geprüft, sondern selbstverständlich auch die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften - K-BV, hinsichtlich der Abstandsflächenregelung. Bei der Eingangsüberdachung wurden die Mindestabstandsflächen von 3,00 m zur Grundgrenze eingehalten, und ein offener Autounterstand kann
Paragraph 6, leg. cit. in Abstandsflächen errichtet werden, wenn er nicht größer als eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe ist, und es nicht höher als 2,50 m über dem projektierten Gelände liegt. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der von den Einschreitern vorgebrachte Einwand xxx zur Kenntnis gebracht. Sie äußerte sich dazu insoferne, dass sie ein fallweises Parken mit ihrem Auto unter der Eingangsüberdachung nicht verneinte. Damit dies zukünftig nicht mehr der Fall sein wird sei sie bereit, ehestens eine Abtrennung im Bereich der Eingangsüberdachung und des Carports vorzunehmen. Bis zur Herstellung dieser Abtrennung werde sie jedenfalls das Auto so parken, dass sich dieses nicht mehr unter der Eingangsüberdachung befindet. Am 25.01.2016 wurde dann von xxx der Behörde ein Foto übermittelt auf denen ersichtlich ist, dass die vorangeführte Abtrennung hergestellt wurde. Somit ist faktisch auszuschließen, dass ein Fahrzeug unter der Eingangsüberdachung abgestellt werden kann. Somit liegen eindeutig die Voraussetzungen vor, dass es sich um zwei getrennte Nutzungseinheiten handelt, und nicht so wie vermutet um eine bauliche Einheit. (1 Lichtbild) Da somit sämtliche Vorbringen widerlegt werden konnten, war bei dieser Sach- und Rechtslage daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung als unbegründet ab- bzw. zurückzuweisen.“ In der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.03.2016 erhobenen Beschwerde der Beschwerdeführer xxx wurde vorgebracht wie folgt: „Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
Die Bauwerberin hat am
Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung für die Errichtung eines offenen Autounterstandes erstattet, wobei dieses Carport auf den Holzsäulen der zuvor errichteten Eingangsüberdach- ung befestigt wird. Die Eingangsüberdachung im Norden des Gebäudes xxx weist eine Flä- che von 15,4 m² und eine maximale Höhe von 3,70 m auf. Daran anschließend wird ein Autounterstellplatz angebaut und wird dieser auf den Holzsäulen der Eingangs- überdachung befestigt und wird auch das Dach des Carports auf die bereits errichte- ten Säulen der Eingangsüberdachung aufgesetzt. Sowohl die Eingangsüberdachung mit Unterstellplatz, als auch das unmittelbar daran anschließende Carport wird seitens der Bauwerberin als Autounterstand verwendet und sind diese Bauvorhaben sohin als bauliche Einheit anzusehen. Die Grundfläche dieser baulichen Einheit übersteigt 40 m² und liegt die maximale Höhe über 3,50 m, weshalb dieses Bauvorhaben nicht mehr unter die Ausnahmebe- stimmung des § 7 Abs. 1 lit. m der Kärntner Bauordnung fällt, sondern handelt es sich um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben und steht den Beschwerdefüh- rern als Anrainer in diesem Bauverfahren ParteisteIlung zu. Die Grundfläche dieser baulichen Einheit übersteigt 40 m² und liegt die maximale Höhe über 3,50 m, weshalb dieses Bauvorhaben nicht mehr unter die Ausnahmebe- stimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, der Kärntner Bauordnung fällt, sondern handelt es sich um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben und steht den Beschwerdefüh- rern als Anrainer in diesem Bauverfahren ParteisteIlung zu. Es kann wohl nicht sein, dass durch die Aufspaltung dieser baulichen Einheit in zwei Bewilligungsstufen, nämlich die baubehördliche Bewilligung einer Eingangsüber- dachung und hernach die mitteilungspflichtige Anzeige eines Carports die baurechtli- chen Bestimmungen, insbesondere die Interessen der Beschwerdeführer als Anrai- ner und die Einhaltung der Abstandsflächen
den Kärntner Bauvorschriften, umgangen werden und kann die gegenteilige Rechtsansicht der Baubehörde, wo- nach die Errichtung dieses Autounterstellplatzes dennoch ein bewilligungsfreies, mit- teilungspflichtiges Bauvorhaben sei und keine Umgehung vorliegen würde, nicht ge- teilt werden. Daran kann auch die nunmehr auf dem letzten Lichtbild ersichtliche provisorische Abtrennung durch zwei Bretter nichts ändern, da es sich diesbezüglich lediglich um ein Provisorium handelt und erscheint dies keinesfalls ausreichend dafür, dass eine Trennung in zwei getrennte Nutzungseinheiten erfolgt, zumal dieses zwei Bretter leicht und ohne Schädigung der Substanz wieder entfernt werden können. Vielmehr geht aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbildern eindeu- tig und zweifelsfrei hervor, dass es sich um eine bauliche Einheit handelt und seitens der Bauwerberin die baurechtlichen Bestimmungen durch Aufspaltung dieses Bau- vorhabens in zwei Bewilligungsstufen umgangen werden, damit dieses Bauvorhaben direkt bis an die Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer als An- rainer errichtet werden kann. Richtigerweise hätte die Bauwerberin für diese gesamte Baueinheit um eine Baube- willigung ansuchen müssen und wären von dieser die Abstandsflächen zum Grund- stück der Beschwerdeführer als Anrainer einzuhalten. Den Beschwerdeführern kommt sohin die entsprechende ParteisteIlung zu und wur- den gleichzeitig mit dem Antrag auf Zuerkennung der ParteisteIlung auch bereits die entsprechenden Einwendungen im Bauverfahren erhoben, welchen mangels Einhal- tung der Abstandsflächen jedenfalls Berechtigung zukommt. Gleichzeitig werden von den Beschwerdeführern weitere Lichtbilder zeigend die Nut- zung durch die Bauwerberin zum Beweis dafür vorgelegt, dass es sich um eine bau- liche Einheit und daher um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt. Der Antrag auf Zuerkennung der ParteisteIlung samt den erhobenen Einwendungen im Bauverfahren wurde sohin von der Baubehörde zu Unrecht ab- bzw. zurückge- wiesen und stellen die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Vertreter zu- sammenfassend die Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde der Beschwerdefüh- rer Folge geben und
Abs. 1 lit. m die Errichtung eines Stellplatzes pro Wohngebäude genannt und diese wie folgt normiert wird: Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung enthält eine erschöpfende Aufzählung von bewilligungsfreien Bauvor- haben, worin auch
Absatz eins, Litera m, die Errichtung eines Stellplatzes pro Wohngebäude genannt und diese wie folgt normiert wird: § 7 Abs. 1 lit. m: Paragraph 7, Absatz eins, lit. m: „Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird.“ Diese Regelung normiert im Wesentlichen, dass pro Wohngebäude die Errichtung eines überdachten Stellplatzes mit den genannten maximalen Abmessungen nur der Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf. Aus ha. Sicht setzt die Errichtung eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen, überdachten Stellplatzes im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. m K-BO, den Bestand eines Wohngebäudes auf dem Grundstück auf dem der Carport errichtet wird voraus, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich hierbei um einen Zubau oder Anbau handelt. Diese Regelung normiert im Wesentlichen, dass pro Wohngebäude die Errichtung eines überdachten Stellplatzes mit den genannten maximalen Abmessungen nur der Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf. Aus ha. Sicht setzt die Errichtung eines bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen, überdachten Stellplatzes im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, K-BO, den Bestand eines Wohngebäudes auf dem Grundstück auf dem der Carport errichtet wird voraus, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich hierbei um einen Zubau oder Anbau handelt. Die Kärntner Bauvorschriften kennen den Begriff „Zubau" nicht. In seiner langjährigen Rechtsprechung hat der VwGH den Zubau dahingehend definiert, dass darunter jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen ist (VwGH 31.03.2008, 2005/05/0173). Wie vor angeführt weist der gegenständliche Carport eine Stellfläche von 22,93 m2 und eine Höhe von ca. 2,44 m auf und wird auf derselben Parzelle als Zubau zum ebendort bestehenden Wohnhaus errichtet und erfüllt damit die Anforderungen
1 lit. m K-BO 1996. Wie vor angeführt weist der gegenständliche Carport eine Stellfläche von 22,93 m2 und eine Höhe von ca. 2,44 m auf und wird auf derselben Parzelle als Zubau zum ebendort bestehenden Wohnhaus errichtet und erfüllt damit die Anforderungen
Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, K-BO 1996. Es kann daher aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Errichtung eines Carports um ein bewilligungsfreies, lediglich mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. m K-BO, handelt.“Es kann daher aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Errichtung eines Carports um ein bewilligungsfreies, lediglich mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, K-BO, handelt.“ Im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten die Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: „Der hochbautechnische Amtssachverständige xxx führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme aus, dass die gegenständliche Carportüberdachung hausseitig kraftschlüssig an den Holzsäulen der Eingangsüberdachung befestigt und an der nördlichen Längsseite von 4 auf Punktfundamente gegründeten Holzsäulen getragen wird. Demzufolge weise das Carport keine entsprechende Selbstständigkeit auf, sondern bilde einen bautechnischen Zusammenhang mit der Eingangsüber- dachung, wodurch gegenständlich eine bauliche Einheit in Form eines waagrechten Zubaus vorliege. Dies ist jedenfalls richtig und deckt sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Dennoch geht der hochbautechnische Amtssachverständige in weiterer Folge jedoch davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Errichtung eines Carports um ein bewilligungsfreies, lediglich mittteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. m Kärntner Bauordnung handle und erscheint diese Beurteilung nicht richtig. Dennoch geht der hochbautechnische Amtssachverständige in weiterer Folge jedoch davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Errichtung eines Carports um ein bewilligungsfreies, lediglich mittteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, Kärntner Bauordnung handle und erscheint diese Beurteilung nicht richtig. Wenn richtigerweise von einer baulichen Einheit in Form eines waagrechten Zubaus auszugehen ist, ist konsequenterweise auch bei Prüfung der Voraussetzungen, ob es sich um ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. m Kärntner Bauordnung handelt, die gesamte Grundfläche und die Ge- samthöhe dieser baulichen Einheit zu berücksichtigen. Wenn richtigerweise von einer baulichen Einheit in Form eines waagrechten Zubaus auszugehen ist, ist konsequenterweise auch bei Prüfung der Voraussetzungen, ob es sich um ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, Kärntner Bauordnung handelt, die gesamte Grundfläche und die Ge- samthöhe dieser baulichen Einheit zu berücksichtigen. Die maximale Höhe dieser baulichen Einheit beträgt ca. 3,63 m und liegt auch die Grundfläche der baulichen Einheit über 40 m², weshalb die Voraussetzungen
1 lit. m der Kärntner Bauordnung nicht vorliegen. Bei einer anderen Beurtei- lung würde eine Umgehung der Kärntner Bauordnung erfolgen. Die maximale Höhe dieser baulichen Einheit beträgt ca. 3,63 m und liegt auch die Grundfläche der baulichen Einheit über 40 m², weshalb die Voraussetzungen
Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, der Kärntner Bauordnung nicht vorliegen. Bei einer anderen Beurtei- lung würde eine Umgehung der Kärntner Bauordnung erfolgen. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen erscheint sohin in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, da in keinster Weise ausgeführt oder begrün- det wird, weshalb der Amtssachverständige zwar von einer baulichen Einheit aus- geht, dennoch allerdings nicht die Gesamtgrundfläche und die Gesamthöhe dieser baulichen Einheit berücksichtigt und zu Unrecht ausführt, dass es sich bei der Errich- tung dieses Carports um ein bewilligungsfreies, lediglich mitteilungspflichtiges Vor- haben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. m der Kärntner Bauordnung handle. Die Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen erscheint sohin in diesem Punkt nicht nachvollziehbar, da in keinster Weise ausgeführt oder begrün- det wird, weshalb der Amtssachverständige zwar von einer baulichen Einheit aus- geht, dennoch allerdings nicht die Gesamtgrundfläche und die Gesamthöhe dieser baulichen Einheit berücksichtigt und zu Unrecht ausführt, dass es sich bei der Errich- tung dieses Carports um ein bewilligungsfreies, lediglich mitteilungspflichtiges Vor- haben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera m, der Kärntner Bauordnung handle. Richtigerweise liegt die Grundfläche dieser baulichen Einheit (Eingangsüberdachung samt Carport) über 40 m2 und die Höhe über 3,50 m, weshalb für dieses Bauvorha- ben eine Baubewilligung erforderlich ist und wurde den Beschwerdeführern sohin zu Unrecht keine ParteisteIlung zuerkannt. Die Beschwerdeanträge werden zur Gänze aufrecht erhalten und wird nach wie vor die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt.“ Sohin hat am 28.09.2016 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden. Bei dieser wurde die Sach- und Rechtslage in Anwesenheit der Parteien und des hochbautechnischen Amtssachverständigen erörtert. Über die Beschwerde wurde erwogen: An der nördlichen Außenseite des bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle xxx, welches sich im Eigentum der xxx befindet, befindet sich eine Eingangsüberdachung die laut Aktenlage der Unterstellung von Fahrrädern, Mülltonnen usw. dient. Diese Eingangsüberdachung weist im Anschluss zum Wohnhaus eine Höhe von ca. 3,63 m (vor Ort gemessen) auf und wurde mit Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 16.07.2015 rechtskräftig bewilligt. Nunmehr wurde von xxx die Errichtung einer Stellplatzüberdachung (Carport) an der nördlichen Außenseite beim Wohnhaus auf der xxx dem Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Schreiben vom 16.09.2015 als bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben angezeigt und dahingehend beschrieben, dass es sich hierbei um eine Holzkonstruktion mit Pultdachabdeckung im Ausmaß vom 25 m² und einer max. Höhe von 2,50 m handelt, die als Zubau zur bestehenden und über die gesamte nördliche Außenwand des Wohnhauses verlaufenden Eingangsüberdachung hergestellt werden soll. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 29.06.2016 wurde durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass das bereits errichtete Carport eine Stellfläche von 22,93 m² (2,80/3,44 x 7,35) und die Höhe von ca. 2,44 m aufweist. Die gegenständliche Carportüberdachung ist hausseitig kraftschlüssig an den Holzsäulen der Eingangsüberdachung befestigt und wird an der nördlichen Längsseite von vier auf Punktfundamente gegründeten Holzsäulen getragen. Demzufolge weist das Carport keine entsprechende Selbständigkeit auf sondern bildet einen bautechnischen Zusammenhang mit der Eingangsüberdachung, wodurch eine bauliche Einheit in Form eines waagrechten Zubaus vorliegt. Das gegenständliche Carport ist im nördlichen Anschluss zum bestehenden Wohnhaus auf der Parzelle xxx, situiert und erstreckt sich innerhalb der Abstandsflächen bis in den Nahbereich der nördlichen Grundstücksgrenze. Daran anschließend befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführer xxx Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 13.07.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.846.847.10.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.