← Österreich

{'item': 'KLVwG-1428/5/2016'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 85§ 66§ 117§ 42§ 39§ 77§ 13§ 12§ 19§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1428/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2011, Zahl: xxx, wurde in der Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei betreffend die Bewertung der WC-Anlagen beim adaptierten neuen xxx der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt

  1. ausgesprochen, dass sämtliche WC-Anlagen (WC bzw. Pissstände) des neu adaptierten bzw. sanierten xxx der mitbeteiligten Partei entsprechend der Z 26 lit. a des Schlüssels zur Ermittlung der Stimmen und Anteile, welche als Anlage a einen wesentlichen Bestandteil der geltenden Satzung der Beschwerdeführerin bildet, zu bewerten sind. Dies bedeutet, dass jeweils ein WC bzw. zwei Pissstände mit 0,16 Anteilen zu bewerten sind. Im Spruchpunkt
  2. wird der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 01.08.2011, festzustellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“, xxx, und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“, xxx und xxx, anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen seien, wiederholt durch den Antrag vom 19.10.2011, mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2011, Zahl: xxx, wurde in der Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei betreffend die Bewertung der WC-Anlagen beim adaptierten neuen xxx der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt
  3. ausgesprochen, dass sämtliche WC-Anlagen (WC bzw. Pissstände) des neu adaptierten bzw. sanierten xxx der mitbeteiligten Partei entsprechend der Ziffer 26, Litera a, des Schlüssels zur Ermittlung der Stimmen und Anteile, welche als Anlage a einen wesentlichen Bestandteil der geltenden Satzung der Beschwerdeführerin bildet, zu bewerten sind. Dies bedeutet, dass jeweils ein WC bzw. zwei Pissstände mit 0,16 Anteilen zu bewerten sind. Im Spruchpunkt
  4. wird der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 01.08.2011, festzustellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“, xxx, und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“, xxx und xxx, anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen seien, wiederholt durch den Antrag vom 19.10.2011, mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor Umbau des Gemeindeamtes xxx im Stiegenhaus des Erdgeschosses zwei WC-Anlagen und im Obergeschoss eine ca. 40 m² Wohnung mit WC situiert gewesen sei. Da sich im xxx keine zusätzlichen WC-Anlagen für die Bediensteten befanden, seien die zwei im Erdgeschoss befindlichen WC-Anlagen als sogenannte Amtsklosetts

Z 26 der Anlage a der Satzung bewertet und jenes im Obergeschoss zur Wohnung zählende WC als Teil der bestehenden Wohnfläche

Z 1 der Anlage a der Satzung festgesetzt worden. Das xxx sei daher im gesamten (inklusive Wohnung) im Ausmaß von 1,16 Bewertungseinheiten berechnet worden. Am 24.06.2008 habe die Gemeinde xxx - infolge Innensanierung bzw. Änderung des Verwendungszweckes der Unterkunft für gemeindeeigene Zwecke – schriftlich um Reduzierung der Bewertungseinheiten ersucht. Nach Vorlage der Umbaupläne sei eine Neubewertung der Anlage bzw. des Objektes xxx durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt sei, dass von den neuerrichteten sieben WC-Anlagen und drei Pissoirs mindestens zwei WC-Anlagen und zwei Pissoirs sowie dem Antrag der Gemeinde xxx entsprechend auch das barrierefreie WC im Erdgeschoss als öffentliche WC-Anlage im Sinne der Z 27 der Anlage a der Satzung zu bewerten seien. Diese der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 30.03.2009 zur Kenntnis gebrachte Neubewertung sei mit der Begründung, lediglich das im Erdgeschoss etablierte behindertengerechte WC als öffentliche WC-Anlage anzuerkennen, abgelehnt worden. Beim xxx handle es sich um ein xxx Gebäude, die Amtsgeschäfte werden jedoch nur von drei Bediensteten ausgeübt. Schon allein aus der Anzahl der bestehenden WC-Anlagen in einem xxx Gebäude hätte die Behörde daraus schließen müssen, dass nicht alle als solche zu einem xxx nach xxx zu zählen seien. Die im Stiegenhaus des xxx situierten WC-Anlagen seien grundsätzlich jederzeit – auch außerhalb der Amtsstunden – zugänglich, da die Zugänge zu den Amtsräumen gesondert begehbar und versperrbar seien. Die Nutzung der im Stiegenhaus etablierten WC-Anlagen sei daher jederzeit für die das Gebäude aufsuchenden Personen möglich. Da

§ 85

WRG die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden habe, werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmangel aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Bewertung der WC-Anlagen analog dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 erfolge.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor Umbau des Gemeindeamtes xxx im Stiegenhaus des Erdgeschosses zwei WC-Anlagen und im Obergeschoss eine ca. 40 m² Wohnung mit WC situiert gewesen sei. Da sich im xxx keine zusätzlichen WC-Anlagen für die Bediensteten befanden, seien die zwei im Erdgeschoss befindlichen WC-Anlagen als sogenannte Amtsklosetts

Ziffer 26, der Anlage a der Satzung bewertet und jenes im Obergeschoss zur Wohnung zählende WC als Teil der bestehenden Wohnfläche

Ziffer eins, der Anlage a der Satzung festgesetzt worden. Das xxx sei daher im gesamten (inklusive Wohnung) im Ausmaß von 1,16 Bewertungseinheiten berechnet worden. Am 24.06.2008 habe die Gemeinde xxx - infolge Innensanierung bzw. Änderung des Verwendungszweckes der Unterkunft für gemeindeeigene Zwecke – schriftlich um Reduzierung der Bewertungseinheiten ersucht. Nach Vorlage der Umbaupläne sei eine Neubewertung der Anlage bzw. des Objektes xxx durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt sei, dass von den neuerrichteten sieben WC-Anlagen und drei Pissoirs mindestens zwei WC-Anlagen und zwei Pissoirs sowie dem Antrag der Gemeinde xxx entsprechend auch das barrierefreie WC im Erdgeschoss als öffentliche WC-Anlage im Sinne der Ziffer 27, der Anlage a der Satzung zu bewerten seien. Diese der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 30.03.2009 zur Kenntnis gebrachte Neubewertung sei mit der Begründung, lediglich das im Erdgeschoss etablierte behindertengerechte WC als öffentliche WC-Anlage anzuerkennen, abgelehnt worden. Beim xxx handle es sich um ein xxx Gebäude, die Amtsgeschäfte werden jedoch nur von drei Bediensteten ausgeübt. Schon allein aus der Anzahl der bestehenden WC-Anlagen in einem xxx Gebäude hätte die Behörde daraus schließen müssen, dass nicht alle als solche zu einem xxx nach xxx zu zählen seien. Die im Stiegenhaus des xxx situierten WC-Anlagen seien grundsätzlich jederzeit – auch außerhalb der Amtsstunden – zugänglich, da die Zugänge zu den Amtsräumen gesondert begehbar und versperrbar seien. Die Nutzung der im Stiegenhaus etablierten WC-Anlagen sei daher jederzeit für die das Gebäude aufsuchenden Personen möglich. Da

Paragraph 85, WRG die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden habe, werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmangel aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Bewertung der WC-Anlagen analog dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 erfolge. Da der damals für die Berufung zuständige Landeshauptmann von xxx binnen sechs Monate keine Entscheidung traf, richtete die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag mit Schriftsatz vom 20.08.2012 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 07.06.2013, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt

  1. dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stattgegeben, im Spruchpunkt
  2. aber die Berufung abgewiesen. Begründet wurde der Spruchpunkt
  3. im Wesentlichen damit, dass Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens lediglich die Frage sei, ob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx durch den es zu einer Bewertung sämtlicher WC-Anlagen (WC bzw. Pissstände) des neu adaptierten bzw. sanierten xxxx der Gemeinde xxx in xxx mit jeweils 1 WC bzw. 2 Urinalen mit 0,16 Anteilen gekommen ist, eine Berufung zulässig erscheint oder nicht. Dabei kam der Minister zur Auffassung, dass aufgrund der sukzessiven Gerichtzuständigkeit eine Bekämpfung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx im administrativen Instanzenzug nicht zulässig sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 30.06.2016, Zahl: xxx, den angefochtenen Bescheid im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes
  4. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Auf den vorliegenden, mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. „Auf den vorliegenden, mit Ablauf des
  7. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Vorweg ist der Beschwerde einzuräumen, dass die belangte Behörde zwar die Berufung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides „

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen“ hat, jedoch aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht zu erkennen ist, dass die belangten Behörde in der Sache selbst entschieden hat.Vorweg ist der Beschwerde einzuräumen, dass die belangte Behörde zwar die Berufung in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides „

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen“ hat, jedoch aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht zu erkennen ist, dass die belangten Behörde in der Sache selbst entschieden hat. Vielmehr begründet die belangte Behörde Spruchpunkt II dahin, dass der erstinstanzliche Bescheid

§ 117

Abs 1 und 4 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliege und dessen Bekämpfung im administrativen Instanzenzug mittels „Bescheid“ (wohl gemeint „Berufung“) nicht zulässig sei. Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht materiell geprüft und darüber keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf die Bejahung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte und die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

§ 117Abs.

4 WRG 1959 ist offenkundig, dass sich die belangte Behörde im Spruch, wonach die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen werde (anstatt die Berufung zurückzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung zurückgewiesen wurde - zu lesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, 2011107/0111, und vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055). Vielmehr begründet die belangte Behörde Spruchpunkt römisch zwei dahin, dass der erstinstanzliche Bescheid

Paragraph 117, Absatz eins und 4 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliege und dessen Bekämpfung im administrativen Instanzenzug mittels „Bescheid“ (wohl gemeint „Berufung“) nicht zulässig sei. Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht materiell geprüft und darüber keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf die Bejahung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte und die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ist offenkundig, dass sich die belangte Behörde im Spruch, wonach die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen werde (anstatt die Berufung zurückzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung zurückgewiesen wurde - zu lesen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, 2011107/0111, und vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055). Wesentlich zu klären ist somit die von der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft bestrittene Zurückweisung der Berufung

§ 117Abs.

4 Wesentlich zu klären ist somit die von der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft bestrittene Zurückweisung der Berufung

Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959.

§ 85Abs.

1 erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfalle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden.

Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfalle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, leg. cit. beigelegt werden. Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. Nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

§ 117Abs. 4 erster Satz WRG 1959 id

F BGBl. I Nr. 87/2005 ist eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 nicht zulässig. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, ist eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, nicht zulässig. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Strittig zwischen der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft und der mitbeteiligten Gemeinde, als Mitglied der Wassergenossenschaft, ist die der allfälligen Verpflichtung der mitbeteiligten Gemeinde aus Anlass des Umbaus und der Sanierung des xxx zugrundeliegende Berechnung der Bewertungseinheiten betreffend die nunmehr vorhandenen WC-Anlagen. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis. § 117 WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen

der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 27. Juli 1995, 1 Ob 1/95) ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen Paragraph 117, WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen

der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom

  1. Juli 1995, 1 Ob 1/95) ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2013, 2010/07/0204, mwN). Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages sowie über dessen Berechnungsgrundlage.vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2013, 2010/07/0204, mwN). Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages sowie über dessen Berechnungsgrundlage. Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 893/1988 (762 Blg. NR XVII. GP, Seite 11, zu Z 5), nichts zu ändern, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine Aufteilung der den einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung einer Wassergenossenschaft erwachsenen Kosten in Wassergenossenschaften

nunmehr § 78 Abs. 7 WRG 1959, die in den Materialien als Beispiel für die sukzessive Gerichtszuständigkeit erwähnt wird, handelt. Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1988, (762 Blg. NR römisch siebzehn. GP, Seite 11, zu Ziffer 5,), nichts zu ändern, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine Aufteilung der den einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung einer Wassergenossenschaft erwachsenen Kosten in Wassergenossenschaften

nunmehr Paragraph 78, Absatz 7, WRG 1959, die in den Materialien als Beispiel für die sukzessive Gerichtszuständigkeit erwähnt wird, handelt. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft wegen sukzessiver Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

§ 117Abs.

4 WRG 1959 angenommen und die Berufung nicht materiell geprüft. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft wegen sukzessiver Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 angenommen und die Berufung nicht materiell geprüft. Der angefochtene Bescheid war somit bereits deswegen im bekämpften Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde erübrigte. Der angefochtene Bescheid war somit bereits deswegen im bekämpften Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde erübrigte. Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 39Abs. 2 Z 4 und 6 Vw

GG abgesehen werden.“Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.“ Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte sind diese nunmehr dazu berufen, über Berufungen (Beschwerden) zu entscheiden und wurde daher der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht xxx vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge aufgefordert darzulegen, ob sie ihre Berufung (nunmehr Beschwerde) nach wie vor aufrechterhält bzw. ob die in der Berufung angeführte Begründung nach wie vor zutreffend ist. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom

  1. August 2016 mit, dass die Berufung (Beschwerde) aufrechterhalten wird und führt ergänzend Folgendes aus: „
  2. Entgegen dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheines und ohne in Kenntnissetzung der Wassergenossenschaft xxx in Form eines Parteiengehörs, erließ die BH xxx einen Bescheid, worin sie selbst die Bewertung der strittigen Anlagen, dh. den Maßstab über die Aufteilung der Kosten iSd § 78 WrG 1959 vornahm, obwohl ihr dieser Aufgabenbereich nicht zustand. „
  3. Entgegen dem Ergebnis des durchgeführten Augenscheines und ohne in Kenntnissetzung der Wassergenossenschaft xxx in Form eines Parteiengehörs, erließ die BH xxx einen Bescheid, worin sie selbst die Bewertung der strittigen Anlagen, dh. den Maßstab über die Aufteilung der Kosten iSd Paragraph 78, WrG 1959 vornahm, obwohl ihr dieser Aufgabenbereich nicht zustand. Seitens den Organen der Wassergenossenschaft xxx wurde das Amtshaus der Gemeinde xxx in xxx nach dessen Umbau einer Neuberechnung bzw. Neubewertung (Anteile) unterzogen und das Ergebnis, welches eine Erhöhung um mehr als 0,5 Bewertungseinheiten ergab, verbunden mit der satzungsgemäßen Verpflichtung zur Leistung einer Ergänzungsgebühr, der Gemeinde xxx als Mitglied dieser Wassergenossenschaft zur Bezahlung vorgeschrieben. Nachdem die Gemeinde xxx die Bezahlung der Ergänzungsgebühr verweigerte und sich selbst bewertete, erging an die BH xxx das Ersuchen, im Verfahrenswege die Außenstände bescheidmäßig vorzuschreiben. Der Behörde wäre lediglich in diesem Streitfall die Entscheidung zugekommen zu prüfen, ob die Wassergenossenschaft xxx gegen das Wasserrechtsgesetz, gegen die Satzung und/oder Gebühren- und Wasserleitungsordnung verstoßen hat bzw. ob überhaupt eine Ergänzungsgebühr zu entrichten ist. Folgt man der Rechtsprechung des VwGH, dann obliegt der Maßstab für die Aufteilung der Kosten iSd § 78 WrG grundsätzlich der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung. Daher hätte die Behörde bei dieser Folgt man der Rechtsprechung des VwGH, dann obliegt der Maßstab für die Aufteilung der Kosten iSd Paragraph 78, WrG grundsätzlich der Genossenschaft in Ausübung ihres Körperschaftsrechtes auf Selbstverwaltung. Daher hätte die Behörde bei dieser von der Wassergenossenschaft getroffenen Entscheidung, da kein öffentliches Interesse verletzt worden war, in der Regel nur den Verfahrensvorgang aber nicht den Inhalt der Entscheidung zu prüfen gehabt. Die von der Wasserrechtsbehörde getroffene Entscheidung war daher mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar und rechtswidrig.
  4. Dass die im xxx befindlichen WC-Anlagen grundsätzlich solche sind, die den Amts- und Kanzleiräumen zuzuzählen und nach Anlage a der Satzung mit 0,16 Anteilen zu berechnen wären ist ebenso unrichtig wie die Aussage, dass öffentliche WC-Anlagen nur außerhalb und gesondert von Gebäuden bestünden und nur als solche mit 0,7 Anteilen zu bewerten wären. Eine derartige Differenzierung - gesondert außerhalb von Gebäuden „öffentliche WC-Anlagen, in Gebäuden „keine öffentlichen WC-Anlagen“ - lässt die Anlage a zur Satzung nicht erkennen. Vielmehr hätte hier die Behörde zumindest prüfen müssen, welche Willensbekundung die Gemeinde xxx bei Planung und Errichtung derartiger mengenmäßigen Anlagen hatte. Der Wassergenossenschaft war diese Willensbekundung, öffentliche WC-Anlagen in ausreichender Menge der Öffentlichkeit, insbesondere Besuchern von Veranstaltungen und Festen als auch Einheimischen und Gästen jederzeit zugänglich zu machen, bereits im Stadium der Planung bekannt. Daher war die Berechnung der Bewertungseinheiten für die zusätzlich errichteten WC-Anlagen im Keller- und Erdgeschoß, welche für jedermann zugänglich gemacht werden sollten, im Sinne der Zif. 27 der Anlage a zur Satzung als „öffentliche WC- Anlagen“ mit 0,7 Anteilen je WC zu bewerten gewesen. Erst nach Vorlage der neuberechneten Anteile und Vorschreibung der zu leistenden Ergänzungsgebühr, versperrten die verantwortlichen Amtsträger die WC-Türen und beharrten auf eine den Amts- und Kanzleiräumen zuzuzählende Bewertung. Durch das Versperren der WC-Türen kann weder eine Änderung der Nutzung noch eine andere Bewertungsberechnung (von 0,7 auf 0,16) herbeigeführt werden.
  5. Die Wassergenossenschaft xxx ergänzt die an den LH von Kärnten und die im Rahmen des Devolutionsantrages an die oberste Wasserrechtsbehörde getätigten Angaben mit dem Beschwerdevorbringen an den VwGH. Das Landesverwaltungsgericht xxx wird ersucht, alle im Akt befindlichen Berufungs- und Beschwerdevorbringen in ihrer materiellen Prüfung mit einzubeziehen.
  6. Aus dem ergangenen Erkenntnis des VwGH ist ersichtlich, dass hier offenkundig lapidar und ohne inhaltlicher Prüfung seitens der Berufungsbehörde vorgegangen wurde. Welches Rechtsempfinden seitens des Landes xxx Wasserrechtsabteilung - gegenüber der Wassergenossenschaft xxx an den Tag gelegt wurde, kann gelinde gesagt als „beachtlich“ bezeichnet werden. Bei genauer Betrachtung der Entscheidungsgründe kann die Rüge des VwGH ua. an die Berufungsbehörde nicht übersehen werden.
  7. Die seit 2015 neu gewählte politische Gemeindeführung erklärte bereits mehrmals einer Streitbeilegung zuzustimmen, die seitens der Wassergenossenschaft durchgeführte Anteilsberechnung anzuerkennen und die ausstehende Ergänzungs- gebühr zu leisten. Dafür sollten wie vorgesehen, die strittigen WC-Anlagen geöffnet und wie vorgesehen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es liegt jedoch im beiderseitigen Interesse einer Berufungsentscheidung durch das LVwG nicht vorzugreifen. Abschließend ergeht das Begehren, das Landesverwaltungsgericht xxx möge den Bescheid der BH xxx wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel aufheben und/oder den Bescheid dahin gehend abändern, dass festgestellt wird, dass der Wassergenossenschaft xxx alleine der Maßstab über die Aufteilung der Kosten, insbesondere hier die Berechnung der Bewertungseinheiten obliegt und die Gemeinde xxx als Mitglied dieser Genossenschaft sich dieser Anteilsberechnung zu unterwerfen hat. Die Verfahrenskosten sind der Gegenpartei aufzuerlegen.“ Die mitbeteiligte Partei teilt in einem Schriftsatz vom 29.09.2016 mit, dass sie beantragt habe, die belangte Behörde wolle feststellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“ xxx und die Bewertungseinheiten für das (zur Adaptierung des neuen Gemeindeamtes) abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“ xxx und xxx einzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages im Sinne des § 13 der Satzung über Liegenschafts- und Anlagenerweiterungen zu berücksichtigen seien und, dass sämtliche WCs bzw. Pissstände im Gemeindeamt nach der Ziffer 26 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG zu bewerten seien; dazu habe die mitbeteiligte Partei ua. vorgebracht, dass zwischen den Parteien länger als sechs Monate strittig sei, welchen Betrag die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu zahlen habe. Die Bewertung der strittigen WCs bzw. Pissstände und die offensichtlich auch strittige Frage, ob die für die einbezogenen Liegenschaften und Anlagen/Gebäude der xxx bereits bezahlten Bewertungseinheiten nach dem Abbruch und dem Neubau dieser Anlagen/Gebäude bzw. Gebäudeteile rechnerisch zu berücksichtigen seien, können getrennt nicht beantwortet bzw. entschieden werden. Wenn die Wasserrechtsbehörde der Meinung sei, dass der gesamte Fragenkomplex noch nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen sei, so sei die Sache zur gründlichen und umfassenden Erörterung an das Schiedsgericht der Wassergenossenschaft xxx zurückzuverweisen, obwohl die Wassergenossenschaft in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck bringe, dass eine Schlichtung für sie nicht in Frage komme. Anderenfalls habe die Wasserrechtsbehörde die Kompetenz und die Pflicht über den gesamten Fragenkomplex im Licht des rechtserheblichen § 13 der Satzung über Liegenschafts- und Anlagenerweiterungen abzusprechen. Aus dieser Bestimmung folge, dass Ergänzungsbeiträge überhaupt nur zu leisten seien, wenn die Differenzen im Wasserverbrauch oder hinsichtlich der Bewertungseinheiten diese Geringfügigkeitsschranken überschreiten. Um die hier wesentliche und offensichtlich strittige Frage nach der zitierten Satzungsbestimmung beantworten zu können, seien der bisherige Wasserverbrauch und die bisherigen Bewertungseinheiten der Liegenschaften und Anlagen/Gebäude der Gemeinde xxx zu ermitteln und dem neuen Zustand der Anlagen bzw. des xxx gegenüber zu stellen. Die mitbeteiligte Partei habe auf die geltend gemachte Anrechnung der käuflich erworbenen Bewertungseinheiten nicht verzichtet und die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Nichtberücksichtigung der alten, bereits bezahlten Bewertungseinheiten bereichert. Die Berufung (Beschwerde) sei verfehlt, da sich der Wasserverbrauch gar nicht erhöht habe, jedenfalls nicht um 25% und die WC-Anlagen im Ober- und Untergeschoß des renovierten xxx nicht als öffentliche Anlagen iSd Z 27 der Anlage zu § 12 K-GWVG zu qualifizieren, sondern nach Z 26 lit. a zu bewerten seien. Im Übrigen entbehren die Vorschreibungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Nachverrechnung von Ergänzungsgebühr und Baukostenbeitrag vom 24.09.2008 und die Neuberechnung der Wasserversorgungseinheiten vom 30.03.2009 rechtswirksamer Grundlagen.Die mitbeteiligte Partei teilt in einem Schriftsatz vom 29.09.2016 mit, dass sie beantragt habe, die belangte Behörde wolle feststellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“ xxx und die Bewertungseinheiten für das (zur Adaptierung des neuen Gemeindeamtes) abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“ xxx und xxx einzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages im Sinne des Paragraph 13, der Satzung über Liegenschafts- und Anlagenerweiterungen zu berücksichtigen seien und, dass sämtliche WCs bzw. Pissstände im Gemeindeamt nach der Ziffer 26 der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG zu bewerten seien; dazu habe die mitbeteiligte Partei ua. vorgebracht, dass zwischen den Parteien länger als sechs Monate strittig sei, welchen Betrag die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu zahlen habe. Die Bewertung der strittigen WCs bzw. Pissstände und die offensichtlich auch strittige Frage, ob die für die einbezogenen Liegenschaften und Anlagen/Gebäude der xxx bereits bezahlten Bewertungseinheiten nach dem Abbruch und dem Neubau dieser Anlagen/Gebäude bzw. Gebäudeteile rechnerisch zu berücksichtigen seien, können getrennt nicht beantwortet bzw. entschieden werden. Wenn die Wasserrechtsbehörde der Meinung sei, dass der gesamte Fragenkomplex noch nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens gewesen sei, so sei die Sache zur gründlichen und umfassenden Erörterung an das Schiedsgericht der Wassergenossenschaft xxx zurückzuverweisen, obwohl die Wassergenossenschaft in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck bringe, dass eine Schlichtung für sie nicht in Frage komme. Anderenfalls habe die Wasserrechtsbehörde die Kompetenz und die Pflicht über den gesamten Fragenkomplex im Licht des rechtserheblichen Paragraph 13, der Satzung über Liegenschafts- und Anlagenerweiterungen abzusprechen. Aus dieser Bestimmung folge, dass Ergänzungsbeiträge überhaupt nur zu leisten seien, wenn die Differenzen im Wasserverbrauch oder hinsichtlich der Bewertungseinheiten diese Geringfügigkeitsschranken überschreiten. Um die hier wesentliche und offensichtlich strittige Frage nach der zitierten Satzungsbestimmung beantworten zu können, seien der bisherige Wasserverbrauch und die bisherigen Bewertungseinheiten der Liegenschaften und Anlagen/Gebäude der Gemeinde xxx zu ermitteln und dem neuen Zustand der Anlagen bzw. des xxx gegenüber zu stellen. Die mitbeteiligte Partei habe auf die geltend gemachte Anrechnung der käuflich erworbenen Bewertungseinheiten nicht verzichtet und die Beschwerdeführerin wäre im Falle der Nichtberücksichtigung der alten, bereits bezahlten Bewertungseinheiten bereichert. Die Berufung (Beschwerde) sei verfehlt, da sich der Wasserverbrauch gar nicht erhöht habe, jedenfalls nicht um 25% und die WC-Anlagen im Ober- und Untergeschoß des renovierten xxx nicht als öffentliche Anlagen iSd Ziffer 27, der Anlage zu Paragraph 12, K-GWVG zu qualifizieren, sondern nach Ziffer 26, Litera a, zu bewerten seien. Im Übrigen entbehren die Vorschreibungen der Beschwerdeführerin, insbesondere die Nachverrechnung von Ergänzungsgebühr und Baukostenbeitrag vom 24.09.2008 und die Neuberechnung der Wasserversorgungseinheiten vom 30.03.2009 rechtswirksamer Grundlagen. Die belangte Behörde teilte im Schriftsatz vom 29.09.2016 mit, dass für die Wasserrechtsbehörde feststehe, dass in der betreffenden Angelegenheit die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung im Sinne des § 85 Abs. 1 WRG gegen war. Für die Behörde ist nach wie vor auch unstrittig, dass nicht die Zahlung einer „Ergänzungsgebühr“ überhaupt Streitgegenstand war, sondern die Bewertung der WC-Anlagen im Gemeindeamt bzw. des neu adaptierten Gemeindeamtes.Die belangte Behörde teilte im Schriftsatz vom 29.09.2016 mit, dass für die Wasserrechtsbehörde feststehe, dass in der betreffenden Angelegenheit die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, WRG gegen war. Für die Behörde ist nach wie vor auch unstrittig, dass nicht die Zahlung einer „Ergänzungsgebühr“ überhaupt Streitgegenstand war, sondern die Bewertung der WC-Anlagen im Gemeindeamt bzw. des neu adaptierten Gemeindeamtes. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Die mitbeteiligte Partei ist Mitglied der Wassergenossenschaft xxx (Beschwerdeführerin) und zwar als Eigentümerin der Liegenschaft, auf welcher sich das Gemeindeamt befindet. Zweck der Wassergenossenschaft ist die Versorgung von genossenschaftlichen Liegenschaften und Anlagen mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der Durchführung notwendiger Speicherungs-, Anreicherungs- und Schutzmaßnahmen. Vor dem Umbau des Gemeindeamtes xxx waren im Stiegenhaus des Erdgeschosses zwei WC-Anlagen und im Obergeschoss eine ca. 40 m² Wohnung mit WC situiert. Am 24.06.2008 teilte die mitbeteiligte Partei der Wassergenossenschaft schriftlich mit, dass infolge der Innensanierung bzw. Änderung des Verwendungszweckes insbesondere der Wohnung für gemeindeeigene Zwecke eine Reduzierung der Bewertungseinheiten erfolgen müsse. Aus den vorgelegten Planungsunterlagen ist erkennbar, dass sich im Obergeschoß das Tourismusbüro, ein Besprechungszimmer und ein Sitzungsraum, sowie ein Damen-WC, ein Herren-WC und ein Pissoir befinden. Im Erdgeschoß befinden sich ebenso diverse Büroräume und ein barrierefreies WC. Im Untergeschoß befinden sich zwei Damen-WCs, zwei Herren-WCs und zwei Pissoirs, sonst sind hier nur Kellerräume, ein Technikraum und ein Archiv gelegen. Aufgrund der Gegebenheiten vor dem Umbau war die mitbeteiligte Partei mit dem Gemeindeamt an der Wassergenossenschaft mit 1,16 Bewertungseinheiten beteiligt (2 WCs des xxx und ein WC in der Wohnung). Der Ausschuss der Wassergenossenschaft xxx befasste sich in mehreren Sitzungen mit der Neubewertung des xxx und beschloss in der Sitzung am 06.03.2009 folgende Berechnungsmodalität: Die im Obergeschoß des Gebäudes xxx untergebrachten WC-Anlagen einschließlich von zwei weiteren WC-Anlagen (ein Damen- und ein Herrenklosett) im Kellergeschoß werden dem Amtshaus mit seinen Bediensteten und Mandataren zugerechnet, die restlichen WC-Anlagen (Behinderten-WC im Erdgeschoß, ein Herren- und ein Damenklosett sowie die beiden Pissoirs im Kellergeschoß) sind als öffentliche Anlagen zu bewerten. Zusammenfassend wurde für das Objekt xxx – Amtshaus – entsprechend den vorgelegten Unterlagen 4,122 Bewertungseinheiten errechnet. Da die Liegenschaft bereits mit 1,16 Bewertungseinheiten in der Wassergenossenschaft xxx einbezogen ist, sind diese Bewertungseinheiten für die Berechnung des fälligen Ergänzungs- und Baukostenbeitrages von den Gesamtanteilen abzuziehen. Die mitbeteiligte Partei habe daher für 2,962 Bewertungseinheiten ergänzende Gebühren zu leisten. Der mitbeteiligten Partei wurden aufgrund dieser Bewertungseinheiten eine Ergänzungsgebühr und ein anteilsmäßiger Baukostenbeitrag vorgeschrieben. Die mitbeteiligte Partei teilte daraufhin im Schreiben vom 15.04.2009 mit, dass die Nachverrechnung hinsichtlich der Bewertung von zusätzlichen 2 WCs und 2 Pissständen als öffentliche Anlagen nicht der tatsächlichen Nutzung entspreche, vollständig unbegründet sei und somit nicht anerkennt werden könne. Im Gebäude sei lediglich das WC im Erdgeschoß als öffentliches WC vorgesehen und benützbar. Die mitbeteiligte Partei kommt auf 2,582 Bewertungseinheiten aufgrund der nach dem Umbau bestehenden Situation. Da zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Neuberechnung des Amtshauses xxx eine differenzierende Auffassung besteht, wurde seitens der Beschwerdeführerin das Schiedsgericht der Wassergenossenschaft xxx angerufen und um einen baldmöglichen Schlichtungsversuch im Schreiben vom 17.05.2009 gebeten. Erklärend wurde diesem Schreiben angefügt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Neuberechnung des Amtshauses xxx eine differenzierte Auffassung bestehe. Aufgrund eines Umbaus und Sanierung des Amtshauses seien im Kellergeschoß zusätzliche Archivräume und WC-Anlagen entstanden. Gegenüber dem Altbestand habe sich die Anzahl der WCs trotz verringertem Personalstand beträchtlich erhöht. Nach Auflassung der Wohnung im Obergeschoß und Integrierung dieser Wohnfläche in Amtsräumlichkeiten, sei auch das zur Wohnung gehörende WC geschliffen worden. An dessen Stelle sei je ein Damen- und Herrenklosett sowie ein Pissoir errichtet worden. Ebenfalls verändert sei die im Erdgeschoß befindliche WC-Anlage. Anstelle der bereits seit jeher öffentlichen Damen- und Herren WCs im Erdgeschoß, sei eine behindertengerechte WC-Anlage entstanden. Zusätzlich sei im Kellergeschoß des Amtshauses weitere WC-Anlagen, 2 Damen- und 2 Herrenklosetts und 2 Pissoirs neu errichtet worden. Da es zu keiner einvernehmlichen Lösung kam, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Sitzung am 06.03.2009 die Neubewertung der Anteile und die Vorschreibung der Ergänzungsgebühren beschlossen. Dabei seien die im Obergeschoß gelegenen WCs und je eine Damen- und Herren-WC im Kellergeschoß dem xxx zugerechnet und als nicht öffentlich angesehen worden. Die restlichen WC-Anlagen seien als öffentliche Anlagen angesehen worden. Für die dem Gemeindeamt zugerechneten WCs seien daher je Anlage 0,16 Bewertungseinheiten und für die als öffentliche WCs angesehenen Anlagen 0,7 Bewertungseinheiten nach dem Anhang zum xxx Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) berechnet worden. Diese Vorgehensweise wurde mit Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 15.04.2009 als vollständig unbegründet abgelehnt. Am 05.04.2008 fand eine Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft xxx statt und wurde bereits in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt die Bestellung und Einsetzung eines Schiedsgerichtes (drei Personen) angeführt. In der Sitzung selbst wurden dann einstimmig drei Mitglieder für das Schiedsgericht bestellt. Die mitbeteiligte Partei richtete am 25.06.2010 ein Schreiben an das Schiedsgericht, in dem sie ausführt, dass sie selbstverständlich bereit sei, die Nachverrechnung des Ergänzungs- und Baukostenbeitrages für die Adaptierung des xxx den vorhandenen Räumlichkeiten und der tatsächlichen Nutzung entsprechend im Sinne der Anlage zum Gemeindewasserversorgungsgesetz zu leisten. Die Gemeinde könne jedoch nicht die Bewertung von 2 WCs und 2 Pissoirs im Kellergeschoß als „öffentliche Anlagen“ anerkennen und zwar aus dem Grunde, dass diese Anlagen nach Geschlechtern getrennt für das Personal geplant und in Verwendung seien. Die Anlagen im Kellergeschoß seien für die Öffentlichkeit nicht vorgesehen, nicht verfügbar und auch nicht zugänglich. Öffentliche WC-Anlagen müssen behindertengerecht und als solche ausgestattet sein. Im Gebäude sei lediglich die behindertengerechte WC-Anlage beim Eingang im Erdgeschoß als „öffentliche Anlage“ eingerichtet und ständig zugänglich. Am 14.10.2010 fand eine Sitzung des Schiedsgerichtes statt, welche aus drei Mitgliedern besteht. Das Schiedsgericht, welchem sämtliche Unterlagen für die Nachverrechnung vorgelegt wurden, kam einstimmig zur Auffassung, dass, nachdem einerseits die mitbeteiligte Partei laut Schreiben vom 25.06.2010 und andererseits die Beschwerdeführerin laut Protokoll der Ausschusssitzungen auf ihrem Standpunkt verharren, sich die Mitglieder des Schiedsgerichts nicht in der Lage sehen, eine Einigung zu erzielen. Mit Schreiben vom 03.11.2010 der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde wurde diese ersucht, ein wasserrechtliches Verfahren in dieser strittigen Angelegenheit einzuleiten. Die Behörde wurde um bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes ersucht. Im Schreiben wurde der Sachverhalt wie bereits oben dem Schiedsgericht geschildert. Auch die mitbeteiligte Partei teilte der belangten Behörde mit, dass keine Einigung erzielt werden konnte. Seitens der belangten Behörde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.04.2011 anberaumt. Bei dieser mündlichen Verhandlung war sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei anwesend. Als unstrittig wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Baukostenbeitrages sowie eines Ergänzungsbeitrages seitens der mitbeteiligten Partei besteht. Strittig ist aber die Berechnung der Bewertungseinheiten und hier vor allem betreffend die WC-Anlagen. Unstrittig als öffentlich qualifiziert wird das behindertengerechte WC im Erdgeschoß des Gemeindeamtes. Vom Verhandlungsleiter wird am Tag der Verhandlung vor Ort festgestellt, dass die WC-Anlagen in den Kellerräumen versperrt waren, während die WC-Anlagen im Erdgeschoß und jene im Obergeschoß nicht versperrt waren. Die WC-Anlage im Erdgeschoß ist mit dem Hinweisschild „WC“ versehen, während jene im Obergeschoß keine Bezeichnung aufweisen. Es konnte darüber hinaus kein Hinweis darauf gefunden werden, dass einzelne WC-Anlagen des Gebäudes ausschließlich für Bedienstete zugänglich sind. Unstrittig ist auch bei dieser mündlichen Verhandlung, dass

der Anlage zur Satzung die Bewertungseinheiten für öffentliche Anlagen 0,7 und für nicht öffentliche Anlagen 0,16 betragen. Eine Einigung zwischen den Parteien konnte bei dieser mündlichen Verhandlung nicht erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 01.08.2011 beantragte die mitbeteiligte Partei festzustellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“ xxx und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“ xxx und xxx anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen sind und, dass sämtliche WCs und Pissoirs im Gemeindeamt nach der Z 26 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG zu bewerten seien. Im Schriftsatz vom 19.10.2011 wurde dieser Antrag wiederholt.Mit Schriftsatz vom 01.08.2011 beantragte die mitbeteiligte Partei festzustellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“ xxx und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“ xxx und xxx anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen sind und, dass sämtliche WCs und Pissoirs im Gemeindeamt nach der Ziffer 26, der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG zu bewerten seien. Im Schriftsatz vom 19.10.2011 wurde dieser Antrag wiederholt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den oa. angefochtenen Bescheid. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem Verwaltungsakt geht klar hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Streit darüber besteht, wie die WC-Anlagen im neu adaptierten xxx der Gemeinde xxx zu bewerten sind, insbesondere ob es sich (zumindest teilweise) um öffentliche Anlagen handelt. Dabei ist unstrittig, dass sich im Obergeschoß 2 WCs und ein Pissoir befinden, im Erdgeschoß ein behindertengerecht ausgestattetes WC und im Untergeschoß 4 WCs und 2 Pissoirs. Beim Ortsaugenschein waren die im Untergeschoß befindlichen WCs verschlossen und gab es nur ein Hinweisschild für das WC im Erdgeschoß. Unstrittig ist, dass für die nicht öffentlichen WCs ein Anteil von 0,16 Bewertungseinheiten zu verrechnen ist und für öffentliche WC-Anlagen ein Anteil von 0,7 Bewertungseinheiten. Unstrittig ist auch, dass ein Ergänzungsbeitrag und ein Baukostenzuschuss zu zahlen sind. Streit besteht lediglich über die Höhe der Bewertungseinheiten betreffend die WC-Anlagen des xxx. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den diversen Schreiben der mitbeteiligten Partei als auch der Beschwerdeführerin an das Schiedsgericht und wurde dieser Standpunkt auch in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 06.04.2011 nochmals wiederholt. Aus dem Verwaltungsakt geht auch klar hervor, dass zu dieser Frage zunächst das Schiedsgericht angerufen wurde, dieses aber keine Einigung erzielen konnte. Dass in die Berechnung auch das abgerissene Wohn- und Geschäftshaus xxx und xxx einbezogen werden soll, war kein Thema vor dem Schiedsgericht, sondern wurde dies laut Aktenunterlagen erst seitens der mitbeteiligten Partei im Schreiben vom 01.08.2011 vor der belangten Behörde eingewendet. Aus der Begründung zur Berufung (Beschwerde) geht auch klar hervor, dass nur zum Spruchpunkt 1. Argumente vorgebracht wurden, zur Zurückweisung gibt es keine Anmerkung, weshalb davon auszugehen ist, dass seitens der Beschwerdeführerin auch nur der Spruchpunkt 1. des Bescheides in Beschwerde gezogen werden soll. Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beurteilt nur die Frage, ob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2011, durch den es zu einer Bewertung sämtlicher WC-Anlagen des neu adaptierten bzw. sanierten xxx der Gemeinde xxx in xxx mit jeweils 1 WC und 2 Urinalen mit 0,16 Anteilen gekommen ist, eine Berufung zulässig erscheint oder nicht. Spruchpunkt 2. des Bescheides war damit nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesministers und in weiterer Folge auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:

§ 85Abs. 1 erster Satz Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl. 215/1959 id

F BGBl. I 54/2014, obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.

Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden.

§ 77Abs.

3 lit. i WRG haben die Satzungen Bestimmungen zu enthalten über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.

Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG haben die Satzungen Bestimmungen zu enthalten über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.

§ 13

der Satzung der Wassergenossenschaft xxx haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten, bei Erweiterung oder Änderung der in der Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Anlagen, durch die ein 25 % höherer Wasserverbrauch zu erwarten ist, oder das Ausmaß der Erweiterung und Änderung 0,5 Bewertungseinheiten übersteigt. Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages erfolgt analog des § 12 Z 2.

Paragraph 13, der Satzung der Wassergenossenschaft xxx haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten, bei Erweiterung oder Änderung der in der Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Anlagen, durch die ein 25 % höherer Wasserverbrauch zu erwarten ist, oder das Ausmaß der Erweiterung und Änderung 0,5 Bewertungseinheiten übersteigt. Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages erfolgt analog des Paragraph 12, Ziffer 2,

§ 12

Z 2 der Satzung ergibt sich die Höhe der an die Wassergenossenschaft zu entrichtenden Anschlussgebühr aus der Vervielfachung der Summe, der für die anzuschließende Liegenschaft und Anlage berechnenden Bewertungseinheiten mit dem beschlussmäßig seitens der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragssatz.

Paragraph 12, Ziffer 2, der Satzung ergibt sich die Höhe der an die Wassergenossenschaft zu entrichtenden Anschlussgebühr aus der Vervielfachung der Summe, der für die anzuschließende Liegenschaft und Anlage berechnenden Bewertungseinheiten mit dem beschlussmäßig seitens der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragssatz.

§ 19

der Satzung sind Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Wassergenossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis dem Schiedsgericht vorzulegen, welches aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, analog der Geschäftsperiode des Ausschusses, bestellt. Das Schiedsgericht hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Über jeden Streitschlichtungsversuch ist ein Protokoll anzufertigen. Gelingt die Streitbeilegung nicht binnen sechs Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen.

Paragraph 19, der Satzung sind Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Wassergenossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis dem Schiedsgericht vorzulegen, welches aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, analog der Geschäftsperiode des Ausschusses, bestellt. Das Schiedsgericht hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Über jeden Streitschlichtungsversuch ist ein Protokoll anzufertigen. Gelingt die Streitbeilegung nicht binnen sechs Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen. Die Beilage a bildet einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der Wassergenossenschaft xxx (§ 1 der Satzung) und sind in dieser die Bewertungseinheiten geregelt. Dabei ist für ein WC bzw. zwei Pissstände 0,16 Bewertungseinheiten bei den unter Z 4 (Geschäftsräumlichkeiten aller Art), 8, 9 und 11 bis 18 angeführten Betrieben vorgesehen, sowie 0,7 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände (öffentliche Anlage). [Die Beilage a entspricht der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG.] Die Beilage a bildet einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der Wassergenossenschaft xxx (Paragraph eins, der Satzung) und sind in dieser die Bewertungseinheiten geregelt. Dabei ist für ein WC bzw. zwei Pissstände 0,16 Bewertungseinheiten bei den unter Ziffer 4, (Geschäftsräumlichkeiten aller Art), 8, 9 und 11 bis 18 angeführten Betrieben vorgesehen, sowie 0,7 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände (öffentliche Anlage). [Die Beilage a entspricht der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG.]

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

  1. Umfang der Beschwerde Festzuhalten ist, dass der angefochtene Bescheid zwei Spruchpunkte umfasst und zwar im Spruchpunkt
  2. die Bewertung der WC-Anlagen im xxx und im Spruchpunkt
  3. die Zurückweisung des Antrags, dass die Bewertungseinheiten für das alte Gemeindehaus xxx und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene Wohn- und Geschäftshaus xxx und xxx anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen sind. Da die Beschwerdeführerin in ihrer als Beschwerde zu wertenden Berufung nur Ausführungen zu Spruchpunkt
  4. macht, ist davon auszugehen, dass sich ihre Beschwerde auch nur gegen Spruchpunkt
  5. des Bescheides richtet. Verfahrensgegenstand und damit Sache vor dem Verwaltungsgericht ist daher nur mehr Spruchpunkt 1., dh jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchpunktes
  6. des angefochtenen Bescheides bildet. Dies ergibt sich auch daraus, dass bereits im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 07.06.2013 nur Spruchpunkt
  7. Gegenstand seiner Entscheidung über die gleiche Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2011 war.
  8. Formelle Voraussetzungen Zunächst ist festzuhalten, dass eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Wassergenossenschaft nur dann gegeben ist, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (VwGH 11.11.1965, 1250/65; 09.05.1985, 84/07/0336; 21.03.2002, 2000/07/0262). Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Wassergenossenschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Wassergenossenschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern der Wassergenossenschaft zum Gegenstand haben, das heißt, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den §§ 73 bis 76 oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das Wasserrechtsgesetz und die darauf begründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen, wenn somit das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 14.10.1995, 95/07/0048, 29.06.2000, 98/07/0182).Zunächst ist festzuhalten, dass eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen einem Genossenschaftsmitglied und der Wassergenossenschaft nur dann gegeben ist, wenn das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat (VwGH 11.11.1965, 1250/65; 09.05.1985, 84/07/0336; 21.03.2002, 2000/07/0262). Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Wassergenossenschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Wassergenossenschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber anderen Mitgliedern der Wassergenossenschaft zum Gegenstand haben, das heißt, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den Paragraphen 73 bis 76 oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das Wasserrechtsgesetz und die darauf begründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen, wenn somit das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (VwGH 14.10.1995, 95/07/0048, 29.06.2000, 98/07/0182). Aus § 85 WRG ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Genossenschaftsmitglied durch eine Entscheidung der Genossenschaft als in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für diese Entscheidung gegeben sind und, falls dies zutrifft, ob die Entscheidung den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder gegen bestehende Vorschriften des WRG oder der Satzung verstößt (VwGH 26.03.1957, Slg 4311; 23.09.2004, 2003/07/0086). Mit dem im § 85 Abs. 1 erster Satz WRG normierten Instrument der Streitschlichtung soll allerdings einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden, noch gegen das WRG oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft nicht vereinbar. Aus Paragraph 85, WRG ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Genossenschaftsmitglied durch eine Entscheidung der Genossenschaft als in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für diese Entscheidung gegeben sind und, falls dies zutrifft, ob die Entscheidung den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder gegen bestehende Vorschriften des WRG oder der Satzung verstößt (VwGH 26.03.1957, Slg 4311; 23.09.2004, 2003/07/0086). Mit dem im Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG normierten Instrument der Streitschlichtung soll allerdings einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden, noch gegen das WRG oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft nicht vereinbar. Einem Genossenschaftsmitglied steht es somit frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfrage mit Bescheid abzusprechen hat. Hiebei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach der Satzung vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachlage und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in einem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchen von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (VwGH 07.07.2005, 2002/07/0008; 20.02.2014, 2013/07/0253). Dabei ist zu beachten, dass die Satzung einer Wassergenossenschaft ab deren bescheidförmiger Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich rechtliche Rechtsquelle darstellt. Satzungen von Genossenschaften sind

§ 6ABGB – also wie generelle Normen – auszulegen, was auch für öffentlich rechtliche Rechtsquellen gilt (Vw

GH 26.06.2012, 2012/07/0045). Dabei ist zu beachten, dass die Satzung einer Wassergenossenschaft ab deren bescheidförmiger Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich rechtliche Rechtsquelle darstellt. Satzungen von Genossenschaften sind

Paragraph 6, ABGB – also wie generelle Normen – auszulegen, was auch für öffentlich rechtliche Rechtsquellen gilt (VwGH 26.06.2012, 2012/07/0045). Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es sich zweifellos um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt. Wobei Gegenstand der Streitschlichtung nur der an das Schiedsgericht bereits herangetragene Sachantrag und die damit geltend gemachten Gründe sein kann. Da das Schiedsgericht ausschließlich mit der Streitfrage der Bewertung der WCs und Pissoirs im renovierten xxx befasst war – nur diese Frage war Gegenstand des Sachantrages und der geltend gemachten Gründe - konnte auch Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde nur die Bewertung der WCs und Pissoirs im renovierten xxx sein. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes kann jedenfalls nicht weiter gehen als jene der Behörde im jeweiligen Verfahren, weshalb auch vor dem Verwaltungsgericht nur diese Frage Gegenstand des Verfahrens sein kann. Eine Ausweitung des Prüfumfanges, dass die Bewertung auch die Liegenschaften xxx und xxx einzubeziehen hat, ist unzulässig, da dies die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes (in diesem Fall auch jene der Verwaltungsbehörde) überschreiten würde. Der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes ist damit doppelt begrenzt, einmal durch jene Sache, die bereits durch das Schiedsgericht zu entscheiden war, und zusätzlich durch die Sache, die Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde war und dann in Beschwerde gezogen wurde. Die mitbeteiligte Partei erachtet sich durch den von der Wassergenossenschaft gefassten Beschluss, mit welchem die WCs und Pissoirs des xxx teilweise als öffentliche Anlage mit 0,7 Bewertungseinheiten bewertet werden, in ihren Rechten verletzt. Dass die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Beschlusses gegeben waren, wird nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges. Der gefasste Beschluss entspricht auch dem Aufgabenbereich der Wassergenossenschaft und des beschlussfassenden Organes. Es wurde auch versucht über das Schiedsgericht – wie es in der Satzung der Wassergenossenschaft vorgesehen ist – eine Einigung über die Bewertung herbeizuführen. Da diese nicht zustande gekommen ist, besteht kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde bescheidmäßig über diesen Streit zu entscheiden hatte. Gegenstand und damit Sache des Streites, der von der belangten Behörde zu entscheiden war, ist die Bewertung der WCs und Pissoirs im umgebauten xxxe der mitbeteiligten Partei anhand der Kriterien der Beilage a der Satzung. Gegenstand des Streites ist die Auslegung der Satzung – insbesondere was unter öffentlicher Anlage bei WCs und Pissoirs zu verstehen ist. Die belangte Behörde hatte zu entscheiden, ob mit dem von der Beschwerdeführerin gefasste Beschluss gegen die Satzung verstoßen wird, indem sie zumindest teilweise die WC-Anlagen im xxx mit 0,7 Bewertungseinheiten als öffentliche Anlage bewertet hat. Die belangte Behörde hatte daher nicht bloß formal den Verfahrensablauf zu beurteilen, sondern auch inhaltlich über die korrekte Anwendung der Satzung zu entscheiden. Dass eine Liegenschafts- und Anlagenerweiterung nach § 13 der Satzung der Wassergenossenschaft grundsätzlich vorliegt, wird nicht in Streit gezogen, da die mitbeteiligte Partei selbst ausführt in ihrem Schreiben an das Schiedsgericht, dass sie selbstverständlich bereit ist, die Nachverrechnung des Ergänzungs- und Baukostenbeitrages für die Adaptierung des xxx zu leisten. Zudem ergeben die von der Beschwerdeführerin errechneten Bewertungseinheiten jedenfalls eine Änderung von mehr als 0,5 Bewertungseinheiten und ist damit die Voraussetzung des § 13 der Satzung gegeben. Dass eine Liegenschafts- und Anlagenerweiterung nach Paragraph 13, der Satzung der Wassergenossenschaft grundsätzlich vorliegt, wird nicht in Streit gezogen, da die mitbeteiligte Partei selbst ausführt in ihrem Schreiben an das Schiedsgericht, dass sie selbstverständlich bereit ist, die Nachverrechnung des Ergänzungs- und Baukostenbeitrages für die Adaptierung des xxx zu leisten. Zudem ergeben die von der Beschwerdeführerin errechneten Bewertungseinheiten jedenfalls eine Änderung von mehr als 0,5 Bewertungseinheiten und ist damit die Voraussetzung des Paragraph 13, der Satzung gegeben. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, 2013/07/0141, geht hervor - und ist das Verwaltungsgericht an diese Rechtsansicht gebunden - dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt und keine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

§ 117Abs.

4 WRG gegeben ist. Das Verwaltungsgericht ist daher verpflichtet, inhaltlich über die als Beschwerde zu wertende Berufung zu entscheiden.Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, 2013/07/0141, geht hervor - und ist das Verwaltungsgericht an diese Rechtsansicht gebunden - dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt und keine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Paragraph 117, Absatz 4, WRG gegeben ist. Das Verwaltungsgericht ist daher verpflichtet, inhaltlich über die als Beschwerde zu wertende Berufung zu entscheiden. 3. In der Sache selbst Zunächst ist festzuhalten, dass die Anlage a der Satzung der Wassergenossenschaft der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG entspricht, und dabei WC-Anlagen von Geschäftsräumlichkeiten aller Art wie auch Amtsräumen mit 0,16 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände bewertet werden. Beim Gemeindeamt handelt es sich unzweifelhaft um Amtsräume; auffallend ist aber, dass die Anzahl der WCs bzw. Pissstände im Verhältnis zu den Mitarbeitern hoch ist und schließt die Beschwerdeführerin offenbar daraus, dass es sich bei den WCs zumindest teilweise nur um eine öffentliche Anlage handeln muss. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anlage a der Satzung der Wassergenossenschaft der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG entspricht, und dabei WC-Anlagen von Geschäftsräumlichkeiten aller Art wie auch Amtsräumen mit 0,16 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände bewertet werden. Beim Gemeindeamt handelt es sich unzweifelhaft um Amtsräume; auffallend ist aber, dass die Anzahl der WCs bzw. Pissstände im Verhältnis zu den Mitarbeitern hoch ist und schließt die Beschwerdeführerin offenbar daraus, dass es sich bei den WCs zumindest teilweise nur um eine öffentliche Anlage handeln muss. Kennzeichnend für eine öffentliche WC-Anlage ist, dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit für jedermann zugänglich ist und auch als solche durch entsprechende Hinweiszeichen ausgewiesen ist. Insbesondere erfordert eine öffentliche WC-Anlage

§ 39Abs.

1 Kärntner Bauvorschriften, dass diese barrierefrei ausgestaltet ist. Aufgrund der Höhe der Bewertungseinheiten ist auch davon auszugehen, dass eine öffentliche WC-Anlage laufend eine wesentlich höhere Benutzerfrequenz aufweist als ein WC in einem Geschäfts- oder Amtsraum. Kennzeichnend für eine öffentliche WC-Anlage ist, dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit für jedermann zugänglich ist und auch als solche durch entsprechende Hinweiszeichen ausgewiesen ist. Insbesondere erfordert eine öffentliche WC-Anlage

Paragraph 39, Absatz eins, Kärntner Bauvorschriften, dass diese barrierefrei ausgestaltet ist. Aufgrund der Höhe der Bewertungseinheiten ist auch davon auszugehen, dass eine öffentliche WC-Anlage laufend eine wesentlich höhere Benutzerfrequenz aufweist als ein WC in einem Geschäfts- oder Amtsraum. Im gegenständlichen Fall konnte aber nur festgestellt werden, dass im Verhältnis zu den Mitarbeitern im xxx eine relativ hohe Anzahl an WCs und Pissoirs vorhanden ist. Es konnte aber in keiner Weise festgestellt werden, dass diese WCs und Pissoirs als öffentliche WC-Anlage ausgewiesen sind und für jedermann zu jeder Tages- und Nachtzeit zugänglich sind. Es fehlen die entsprechenden Hinweisschilder. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die WCs eine höhere Benutzerfrequenz aufweisen, zumal die WCs im Untergeschoß zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins überhaupt verschlossen waren. Es handelt sich daher bei den WCs und Pissoirs des Gemeindeamtes um gewöhnliche sanitäre Anlagen im Rahmen von Geschäftsräumlichkeiten und daher um keine öffentliche WC-Anlage. Die Behörde hat daher zu Recht entschieden, dass jeweils ein WC bzw. zwei Pissstände mit 0,16 Anteilen zu bewerten sind und dies im gesamten xxx der mitbeteiligten Partei. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0143). Zudem war nur eine Rechtsfrage zu klären.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0143). Zudem war nur eine Rechtsfrage zu klären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1428.5.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.