GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2011, Zahl: xxx, wurde in der Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei betreffend die Bewertung der WC-Anlagen beim adaptierten neuen xxx der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt
Z 26 der Anlage a der Satzung bewertet und jenes im Obergeschoss zur Wohnung zählende WC als Teil der bestehenden Wohnfläche
Z 1 der Anlage a der Satzung festgesetzt worden. Das xxx sei daher im gesamten (inklusive Wohnung) im Ausmaß von 1,16 Bewertungseinheiten berechnet worden. Am 24.06.2008 habe die Gemeinde xxx - infolge Innensanierung bzw. Änderung des Verwendungszweckes der Unterkunft für gemeindeeigene Zwecke – schriftlich um Reduzierung der Bewertungseinheiten ersucht. Nach Vorlage der Umbaupläne sei eine Neubewertung der Anlage bzw. des Objektes xxx durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt sei, dass von den neuerrichteten sieben WC-Anlagen und drei Pissoirs mindestens zwei WC-Anlagen und zwei Pissoirs sowie dem Antrag der Gemeinde xxx entsprechend auch das barrierefreie WC im Erdgeschoss als öffentliche WC-Anlage im Sinne der Z 27 der Anlage a der Satzung zu bewerten seien. Diese der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 30.03.2009 zur Kenntnis gebrachte Neubewertung sei mit der Begründung, lediglich das im Erdgeschoss etablierte behindertengerechte WC als öffentliche WC-Anlage anzuerkennen, abgelehnt worden. Beim xxx handle es sich um ein xxx Gebäude, die Amtsgeschäfte werden jedoch nur von drei Bediensteten ausgeübt. Schon allein aus der Anzahl der bestehenden WC-Anlagen in einem xxx Gebäude hätte die Behörde daraus schließen müssen, dass nicht alle als solche zu einem xxx nach xxx zu zählen seien. Die im Stiegenhaus des xxx situierten WC-Anlagen seien grundsätzlich jederzeit – auch außerhalb der Amtsstunden – zugänglich, da die Zugänge zu den Amtsräumen gesondert begehbar und versperrbar seien. Die Nutzung der im Stiegenhaus etablierten WC-Anlagen sei daher jederzeit für die das Gebäude aufsuchenden Personen möglich. Da
WRG die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden habe, werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmangel aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Bewertung der WC-Anlagen analog dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 erfolge.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass vor Umbau des Gemeindeamtes xxx im Stiegenhaus des Erdgeschosses zwei WC-Anlagen und im Obergeschoss eine ca. 40 m² Wohnung mit WC situiert gewesen sei. Da sich im xxx keine zusätzlichen WC-Anlagen für die Bediensteten befanden, seien die zwei im Erdgeschoss befindlichen WC-Anlagen als sogenannte Amtsklosetts
Ziffer 26, der Anlage a der Satzung bewertet und jenes im Obergeschoss zur Wohnung zählende WC als Teil der bestehenden Wohnfläche
Ziffer eins, der Anlage a der Satzung festgesetzt worden. Das xxx sei daher im gesamten (inklusive Wohnung) im Ausmaß von 1,16 Bewertungseinheiten berechnet worden. Am 24.06.2008 habe die Gemeinde xxx - infolge Innensanierung bzw. Änderung des Verwendungszweckes der Unterkunft für gemeindeeigene Zwecke – schriftlich um Reduzierung der Bewertungseinheiten ersucht. Nach Vorlage der Umbaupläne sei eine Neubewertung der Anlage bzw. des Objektes xxx durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt sei, dass von den neuerrichteten sieben WC-Anlagen und drei Pissoirs mindestens zwei WC-Anlagen und zwei Pissoirs sowie dem Antrag der Gemeinde xxx entsprechend auch das barrierefreie WC im Erdgeschoss als öffentliche WC-Anlage im Sinne der Ziffer 27, der Anlage a der Satzung zu bewerten seien. Diese der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 30.03.2009 zur Kenntnis gebrachte Neubewertung sei mit der Begründung, lediglich das im Erdgeschoss etablierte behindertengerechte WC als öffentliche WC-Anlage anzuerkennen, abgelehnt worden. Beim xxx handle es sich um ein xxx Gebäude, die Amtsgeschäfte werden jedoch nur von drei Bediensteten ausgeübt. Schon allein aus der Anzahl der bestehenden WC-Anlagen in einem xxx Gebäude hätte die Behörde daraus schließen müssen, dass nicht alle als solche zu einem xxx nach xxx zu zählen seien. Die im Stiegenhaus des xxx situierten WC-Anlagen seien grundsätzlich jederzeit – auch außerhalb der Amtsstunden – zugänglich, da die Zugänge zu den Amtsräumen gesondert begehbar und versperrbar seien. Die Nutzung der im Stiegenhaus etablierten WC-Anlagen sei daher jederzeit für die das Gebäude aufsuchenden Personen möglich. Da
Paragraph 85, WRG die Wasserrechtsbehörde über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden habe, werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmangel aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Bewertung der WC-Anlagen analog dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2011 erfolge. Da der damals für die Berufung zuständige Landeshauptmann von xxx binnen sechs Monate keine Entscheidung traf, richtete die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag mit Schriftsatz vom 20.08.2012 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 07.06.2013, Zahl: xxx, wurde im Spruchpunkt
4 AVG abgewiesen“ hat, jedoch aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht zu erkennen ist, dass die belangten Behörde in der Sache selbst entschieden hat.Vorweg ist der Beschwerde einzuräumen, dass die belangte Behörde zwar die Berufung in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides „
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen“ hat, jedoch aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht zu erkennen ist, dass die belangten Behörde in der Sache selbst entschieden hat. Vielmehr begründet die belangte Behörde Spruchpunkt II dahin, dass der erstinstanzliche Bescheid
Abs 1 und 4 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliege und dessen Bekämpfung im administrativen Instanzenzug mittels „Bescheid“ (wohl gemeint „Berufung“) nicht zulässig sei. Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht materiell geprüft und darüber keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf die Bejahung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte und die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
4 WRG 1959 ist offenkundig, dass sich die belangte Behörde im Spruch, wonach die Berufung
4 AVG abgewiesen werde (anstatt die Berufung zurückzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung zurückgewiesen wurde - zu lesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, 2011107/0111, und vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055). Vielmehr begründet die belangte Behörde Spruchpunkt römisch zwei dahin, dass der erstinstanzliche Bescheid
Paragraph 117, Absatz eins und 4 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliege und dessen Bekämpfung im administrativen Instanzenzug mittels „Bescheid“ (wohl gemeint „Berufung“) nicht zulässig sei. Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht materiell geprüft und darüber keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf die Bejahung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte und die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 ist offenkundig, dass sich die belangte Behörde im Spruch, wonach die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen werde (anstatt die Berufung zurückzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung zurückgewiesen wurde - zu lesen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2013, 2011107/0111, und vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055). Wesentlich zu klären ist somit die von der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft bestrittene Zurückweisung der Berufung
4 Wesentlich zu klären ist somit die von der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft bestrittene Zurückweisung der Berufung
Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959.
1 erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfalle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden.
Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfalle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, leg. cit. beigelegt werden. Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden. Nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
F BGBl. I Nr. 87/2005 ist eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 nicht zulässig. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, ist eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, nicht zulässig. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Strittig zwischen der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft und der mitbeteiligten Gemeinde, als Mitglied der Wassergenossenschaft, ist die der allfälligen Verpflichtung der mitbeteiligten Gemeinde aus Anlass des Umbaus und der Sanierung des xxx zugrundeliegende Berechnung der Bewertungseinheiten betreffend die nunmehr vorhandenen WC-Anlagen. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis. § 117 WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen
der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom 27. Juli 1995, 1 Ob 1/95) ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen Paragraph 117, WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen
der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom
nunmehr § 78 Abs. 7 WRG 1959, die in den Materialien als Beispiel für die sukzessive Gerichtszuständigkeit erwähnt wird, handelt. Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1988, (762 Blg. NR römisch siebzehn. GP, Seite 11, zu Ziffer 5,), nichts zu ändern, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine Aufteilung der den einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung einer Wassergenossenschaft erwachsenen Kosten in Wassergenossenschaften
nunmehr Paragraph 78, Absatz 7, WRG 1959, die in den Materialien als Beispiel für die sukzessive Gerichtszuständigkeit erwähnt wird, handelt. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft wegen sukzessiver Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
4 WRG 1959 angenommen und die Berufung nicht materiell geprüft. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft wegen sukzessiver Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 angenommen und die Berufung nicht materiell geprüft. Der angefochtene Bescheid war somit bereits deswegen im bekämpften Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
GG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde erübrigte. Der angefochtene Bescheid war somit bereits deswegen im bekämpften Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde erübrigte. Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte
GG abgesehen werden.“Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 VwGG abgesehen werden.“ Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte sind diese nunmehr dazu berufen, über Berufungen (Beschwerden) zu entscheiden und wurde daher der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht xxx vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge aufgefordert darzulegen, ob sie ihre Berufung (nunmehr Beschwerde) nach wie vor aufrechterhält bzw. ob die in der Berufung angeführte Begründung nach wie vor zutreffend ist. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
der Anlage zur Satzung die Bewertungseinheiten für öffentliche Anlagen 0,7 und für nicht öffentliche Anlagen 0,16 betragen. Eine Einigung zwischen den Parteien konnte bei dieser mündlichen Verhandlung nicht erzielt werden. Mit Schriftsatz vom 01.08.2011 beantragte die mitbeteiligte Partei festzustellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“ xxx und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“ xxx und xxx anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen sind und, dass sämtliche WCs und Pissoirs im Gemeindeamt nach der Z 26 der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG zu bewerten seien. Im Schriftsatz vom 19.10.2011 wurde dieser Antrag wiederholt.Mit Schriftsatz vom 01.08.2011 beantragte die mitbeteiligte Partei festzustellen, dass die Bewertungseinheiten für das „alte Gemeindehaus“ xxx und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene „Wohn- und Geschäftshaus“ xxx und xxx anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen sind und, dass sämtliche WCs und Pissoirs im Gemeindeamt nach der Ziffer 26, der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG zu bewerten seien. Im Schriftsatz vom 19.10.2011 wurde dieser Antrag wiederholt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den oa. angefochtenen Bescheid. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem Verwaltungsakt geht klar hervor, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei Streit darüber besteht, wie die WC-Anlagen im neu adaptierten xxx der Gemeinde xxx zu bewerten sind, insbesondere ob es sich (zumindest teilweise) um öffentliche Anlagen handelt. Dabei ist unstrittig, dass sich im Obergeschoß 2 WCs und ein Pissoir befinden, im Erdgeschoß ein behindertengerecht ausgestattetes WC und im Untergeschoß 4 WCs und 2 Pissoirs. Beim Ortsaugenschein waren die im Untergeschoß befindlichen WCs verschlossen und gab es nur ein Hinweisschild für das WC im Erdgeschoß. Unstrittig ist, dass für die nicht öffentlichen WCs ein Anteil von 0,16 Bewertungseinheiten zu verrechnen ist und für öffentliche WC-Anlagen ein Anteil von 0,7 Bewertungseinheiten. Unstrittig ist auch, dass ein Ergänzungsbeitrag und ein Baukostenzuschuss zu zahlen sind. Streit besteht lediglich über die Höhe der Bewertungseinheiten betreffend die WC-Anlagen des xxx. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den diversen Schreiben der mitbeteiligten Partei als auch der Beschwerdeführerin an das Schiedsgericht und wurde dieser Standpunkt auch in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 06.04.2011 nochmals wiederholt. Aus dem Verwaltungsakt geht auch klar hervor, dass zu dieser Frage zunächst das Schiedsgericht angerufen wurde, dieses aber keine Einigung erzielen konnte. Dass in die Berechnung auch das abgerissene Wohn- und Geschäftshaus xxx und xxx einbezogen werden soll, war kein Thema vor dem Schiedsgericht, sondern wurde dies laut Aktenunterlagen erst seitens der mitbeteiligten Partei im Schreiben vom 01.08.2011 vor der belangten Behörde eingewendet. Aus der Begründung zur Berufung (Beschwerde) geht auch klar hervor, dass nur zum Spruchpunkt 1. Argumente vorgebracht wurden, zur Zurückweisung gibt es keine Anmerkung, weshalb davon auszugehen ist, dass seitens der Beschwerdeführerin auch nur der Spruchpunkt 1. des Bescheides in Beschwerde gezogen werden soll. Auch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beurteilt nur die Frage, ob gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2011, durch den es zu einer Bewertung sämtlicher WC-Anlagen des neu adaptierten bzw. sanierten xxx der Gemeinde xxx in xxx mit jeweils 1 WC und 2 Urinalen mit 0,16 Anteilen gekommen ist, eine Berufung zulässig erscheint oder nicht. Spruchpunkt 2. des Bescheides war damit nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesministers und in weiterer Folge auch nicht Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
F BGBl. I 54/2014, obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden.
Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden.
3 lit. i WRG haben die Satzungen Bestimmungen zu enthalten über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.
Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG haben die Satzungen Bestimmungen zu enthalten über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten.
der Satzung der Wassergenossenschaft xxx haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten, bei Erweiterung oder Änderung der in der Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Anlagen, durch die ein 25 % höherer Wasserverbrauch zu erwarten ist, oder das Ausmaß der Erweiterung und Änderung 0,5 Bewertungseinheiten übersteigt. Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages erfolgt analog des § 12 Z 2.
Paragraph 13, der Satzung der Wassergenossenschaft xxx haben die Mitglieder Ergänzungsbeiträge zu leisten, bei Erweiterung oder Änderung der in der Wassergenossenschaft einbezogenen Liegenschaften und Anlagen, durch die ein 25 % höherer Wasserverbrauch zu erwarten ist, oder das Ausmaß der Erweiterung und Änderung 0,5 Bewertungseinheiten übersteigt. Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages erfolgt analog des Paragraph 12, Ziffer 2,
Z 2 der Satzung ergibt sich die Höhe der an die Wassergenossenschaft zu entrichtenden Anschlussgebühr aus der Vervielfachung der Summe, der für die anzuschließende Liegenschaft und Anlage berechnenden Bewertungseinheiten mit dem beschlussmäßig seitens der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragssatz.
Paragraph 12, Ziffer 2, der Satzung ergibt sich die Höhe der an die Wassergenossenschaft zu entrichtenden Anschlussgebühr aus der Vervielfachung der Summe, der für die anzuschließende Liegenschaft und Anlage berechnenden Bewertungseinheiten mit dem beschlussmäßig seitens der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitragssatz.
der Satzung sind Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Wassergenossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis dem Schiedsgericht vorzulegen, welches aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, analog der Geschäftsperiode des Ausschusses, bestellt. Das Schiedsgericht hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Über jeden Streitschlichtungsversuch ist ein Protokoll anzufertigen. Gelingt die Streitbeilegung nicht binnen sechs Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen.
Paragraph 19, der Satzung sind Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Wassergenossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis dem Schiedsgericht vorzulegen, welches aus drei Mitgliedern zu bestehen hat. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, analog der Geschäftsperiode des Ausschusses, bestellt. Das Schiedsgericht hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Über jeden Streitschlichtungsversuch ist ein Protokoll anzufertigen. Gelingt die Streitbeilegung nicht binnen sechs Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen. Die Beilage a bildet einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der Wassergenossenschaft xxx (§ 1 der Satzung) und sind in dieser die Bewertungseinheiten geregelt. Dabei ist für ein WC bzw. zwei Pissstände 0,16 Bewertungseinheiten bei den unter Z 4 (Geschäftsräumlichkeiten aller Art), 8, 9 und 11 bis 18 angeführten Betrieben vorgesehen, sowie 0,7 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände (öffentliche Anlage). [Die Beilage a entspricht der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG.] Die Beilage a bildet einen wesentlichen Bestandteil der Satzung der Wassergenossenschaft xxx (Paragraph eins, der Satzung) und sind in dieser die Bewertungseinheiten geregelt. Dabei ist für ein WC bzw. zwei Pissstände 0,16 Bewertungseinheiten bei den unter Ziffer 4, (Geschäftsräumlichkeiten aller Art), 8, 9 und 11 bis 18 angeführten Betrieben vorgesehen, sowie 0,7 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände (öffentliche Anlage). [Die Beilage a entspricht der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG.]
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
GH 26.06.2012, 2012/07/0045). Dabei ist zu beachten, dass die Satzung einer Wassergenossenschaft ab deren bescheidförmiger Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich rechtliche Rechtsquelle darstellt. Satzungen von Genossenschaften sind
Paragraph 6, ABGB – also wie generelle Normen – auszulegen, was auch für öffentlich rechtliche Rechtsquellen gilt (VwGH 26.06.2012, 2012/07/0045). Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es sich zweifellos um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt. Wobei Gegenstand der Streitschlichtung nur der an das Schiedsgericht bereits herangetragene Sachantrag und die damit geltend gemachten Gründe sein kann. Da das Schiedsgericht ausschließlich mit der Streitfrage der Bewertung der WCs und Pissoirs im renovierten xxx befasst war – nur diese Frage war Gegenstand des Sachantrages und der geltend gemachten Gründe - konnte auch Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde nur die Bewertung der WCs und Pissoirs im renovierten xxx sein. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes kann jedenfalls nicht weiter gehen als jene der Behörde im jeweiligen Verfahren, weshalb auch vor dem Verwaltungsgericht nur diese Frage Gegenstand des Verfahrens sein kann. Eine Ausweitung des Prüfumfanges, dass die Bewertung auch die Liegenschaften xxx und xxx einzubeziehen hat, ist unzulässig, da dies die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes (in diesem Fall auch jene der Verwaltungsbehörde) überschreiten würde. Der Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes ist damit doppelt begrenzt, einmal durch jene Sache, die bereits durch das Schiedsgericht zu entscheiden war, und zusätzlich durch die Sache, die Gegenstand des Verfahrens vor der Behörde war und dann in Beschwerde gezogen wurde. Die mitbeteiligte Partei erachtet sich durch den von der Wassergenossenschaft gefassten Beschluss, mit welchem die WCs und Pissoirs des xxx teilweise als öffentliche Anlage mit 0,7 Bewertungseinheiten bewertet werden, in ihren Rechten verletzt. Dass die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Beschlusses gegeben waren, wird nicht bestritten und ergibt sich auch aus dem Verwaltungsakt nichts Gegenteiliges. Der gefasste Beschluss entspricht auch dem Aufgabenbereich der Wassergenossenschaft und des beschlussfassenden Organes. Es wurde auch versucht über das Schiedsgericht – wie es in der Satzung der Wassergenossenschaft vorgesehen ist – eine Einigung über die Bewertung herbeizuführen. Da diese nicht zustande gekommen ist, besteht kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde bescheidmäßig über diesen Streit zu entscheiden hatte. Gegenstand und damit Sache des Streites, der von der belangten Behörde zu entscheiden war, ist die Bewertung der WCs und Pissoirs im umgebauten xxxe der mitbeteiligten Partei anhand der Kriterien der Beilage a der Satzung. Gegenstand des Streites ist die Auslegung der Satzung – insbesondere was unter öffentlicher Anlage bei WCs und Pissoirs zu verstehen ist. Die belangte Behörde hatte zu entscheiden, ob mit dem von der Beschwerdeführerin gefasste Beschluss gegen die Satzung verstoßen wird, indem sie zumindest teilweise die WC-Anlagen im xxx mit 0,7 Bewertungseinheiten als öffentliche Anlage bewertet hat. Die belangte Behörde hatte daher nicht bloß formal den Verfahrensablauf zu beurteilen, sondern auch inhaltlich über die korrekte Anwendung der Satzung zu entscheiden. Dass eine Liegenschafts- und Anlagenerweiterung nach § 13 der Satzung der Wassergenossenschaft grundsätzlich vorliegt, wird nicht in Streit gezogen, da die mitbeteiligte Partei selbst ausführt in ihrem Schreiben an das Schiedsgericht, dass sie selbstverständlich bereit ist, die Nachverrechnung des Ergänzungs- und Baukostenbeitrages für die Adaptierung des xxx zu leisten. Zudem ergeben die von der Beschwerdeführerin errechneten Bewertungseinheiten jedenfalls eine Änderung von mehr als 0,5 Bewertungseinheiten und ist damit die Voraussetzung des § 13 der Satzung gegeben. Dass eine Liegenschafts- und Anlagenerweiterung nach Paragraph 13, der Satzung der Wassergenossenschaft grundsätzlich vorliegt, wird nicht in Streit gezogen, da die mitbeteiligte Partei selbst ausführt in ihrem Schreiben an das Schiedsgericht, dass sie selbstverständlich bereit ist, die Nachverrechnung des Ergänzungs- und Baukostenbeitrages für die Adaptierung des xxx zu leisten. Zudem ergeben die von der Beschwerdeführerin errechneten Bewertungseinheiten jedenfalls eine Änderung von mehr als 0,5 Bewertungseinheiten und ist damit die Voraussetzung des Paragraph 13, der Satzung gegeben. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, 2013/07/0141, geht hervor - und ist das Verwaltungsgericht an diese Rechtsansicht gebunden - dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt und keine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
4 WRG gegeben ist. Das Verwaltungsgericht ist daher verpflichtet, inhaltlich über die als Beschwerde zu wertende Berufung zu entscheiden.Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2016, 2013/07/0141, geht hervor - und ist das Verwaltungsgericht an diese Rechtsansicht gebunden - dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis handelt und keine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
Paragraph 117, Absatz 4, WRG gegeben ist. Das Verwaltungsgericht ist daher verpflichtet, inhaltlich über die als Beschwerde zu wertende Berufung zu entscheiden. 3. In der Sache selbst Zunächst ist festzuhalten, dass die Anlage a der Satzung der Wassergenossenschaft der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG entspricht, und dabei WC-Anlagen von Geschäftsräumlichkeiten aller Art wie auch Amtsräumen mit 0,16 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände bewertet werden. Beim Gemeindeamt handelt es sich unzweifelhaft um Amtsräume; auffallend ist aber, dass die Anzahl der WCs bzw. Pissstände im Verhältnis zu den Mitarbeitern hoch ist und schließt die Beschwerdeführerin offenbar daraus, dass es sich bei den WCs zumindest teilweise nur um eine öffentliche Anlage handeln muss. Zunächst ist festzuhalten, dass die Anlage a der Satzung der Wassergenossenschaft der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG entspricht, und dabei WC-Anlagen von Geschäftsräumlichkeiten aller Art wie auch Amtsräumen mit 0,16 Bewertungseinheiten für ein WC bzw. zwei Pissstände bewertet werden. Beim Gemeindeamt handelt es sich unzweifelhaft um Amtsräume; auffallend ist aber, dass die Anzahl der WCs bzw. Pissstände im Verhältnis zu den Mitarbeitern hoch ist und schließt die Beschwerdeführerin offenbar daraus, dass es sich bei den WCs zumindest teilweise nur um eine öffentliche Anlage handeln muss. Kennzeichnend für eine öffentliche WC-Anlage ist, dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit für jedermann zugänglich ist und auch als solche durch entsprechende Hinweiszeichen ausgewiesen ist. Insbesondere erfordert eine öffentliche WC-Anlage
1 Kärntner Bauvorschriften, dass diese barrierefrei ausgestaltet ist. Aufgrund der Höhe der Bewertungseinheiten ist auch davon auszugehen, dass eine öffentliche WC-Anlage laufend eine wesentlich höhere Benutzerfrequenz aufweist als ein WC in einem Geschäfts- oder Amtsraum. Kennzeichnend für eine öffentliche WC-Anlage ist, dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit für jedermann zugänglich ist und auch als solche durch entsprechende Hinweiszeichen ausgewiesen ist. Insbesondere erfordert eine öffentliche WC-Anlage
Paragraph 39, Absatz eins, Kärntner Bauvorschriften, dass diese barrierefrei ausgestaltet ist. Aufgrund der Höhe der Bewertungseinheiten ist auch davon auszugehen, dass eine öffentliche WC-Anlage laufend eine wesentlich höhere Benutzerfrequenz aufweist als ein WC in einem Geschäfts- oder Amtsraum. Im gegenständlichen Fall konnte aber nur festgestellt werden, dass im Verhältnis zu den Mitarbeitern im xxx eine relativ hohe Anzahl an WCs und Pissoirs vorhanden ist. Es konnte aber in keiner Weise festgestellt werden, dass diese WCs und Pissoirs als öffentliche WC-Anlage ausgewiesen sind und für jedermann zu jeder Tages- und Nachtzeit zugänglich sind. Es fehlen die entsprechenden Hinweisschilder. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die WCs eine höhere Benutzerfrequenz aufweisen, zumal die WCs im Untergeschoß zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins überhaupt verschlossen waren. Es handelt sich daher bei den WCs und Pissoirs des Gemeindeamtes um gewöhnliche sanitäre Anlagen im Rahmen von Geschäftsräumlichkeiten und daher um keine öffentliche WC-Anlage. Die Behörde hat daher zu Recht entschieden, dass jeweils ein WC bzw. zwei Pissstände mit 0,16 Anteilen zu bewerten sind und dies im gesamten xxx der mitbeteiligten Partei. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0143). Zudem war nur eine Rechtsfrage zu klären.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (VwGH 22.04.2010, 2008/07/0143). Zudem war nur eine Rechtsfrage zu klären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1428.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.