GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren wurde für die Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ab xxx im Gemeindeamt der Marktgemeinde xxx das Wählerverzeichnis zur Einsicht aufgedeckt. In der oa. Kundmachung wurden nachstehende Öffnungszeiten angeführt: xxx bis xxx von 09:00 bis 11:00Uhr, xxx bis xxx von 09:00 bis 11:00 Uhr. Mit E-Mail vom xxx, gesendet um xxx und gerichtet an xxx, pA Marktgemeinde xxx, wurde ein Berichtigungsantrag betreffend xxx, geb. am xxx, xxx, der Marktgemeinde xxx übermittelt. Als Übermittler (e-mail Absender) scheint xxx auf. Mit Entscheidung der Gemeindewahlbehörde xxx vom xxx wurde dem Antrag nicht stattgegeben und wurde verfügt, dass xxx im Wählerverzeichnis nicht eingetragen werde. Eine Begründung wurde dafür wurde im Schreiben nicht angeführt. Innerhalb der zweitätigen Rechtsmittelfrist langte nachstehendes Schreiben bei der Marktgemeinde xxx ein: „Betreff: Berichtigungsantrag - LWK Wahl am xxx - Zahl xxx Sehr geehrter xxx! Wie soeben telefonisch besprochen, möchte ich gegen den oben angeführten Bescheid
1 der Landwirtschaftskammerwahlordnung eine Beschwerde wie folgt einbringen. Wie soeben telefonisch besprochen, möchte ich gegen den oben angeführten Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins, der Landwirtschaftskammerwahlordnung eine Beschwerde wie folgt einbringen. Ich habe am xxx um xxx Uhr per Email an die Marktgemeinde xxx einen Einspruch erhoben, dass unser Sohn, xxx, ins Wählerverzeichnis der LWK-Wahl aufgenommen werden sollte, da er Familienmitglied ist und den Hauptwohnsitz ebenfalls in xxx, hat. Die Einspruchsfrist endete zwar am xxx - jedoch bin ich der Meinung, dass der Tag bis 24 Uhr dauert und ich somit die Einspruchsfrist nicht versäumt habe, so wir mir dies seitens der Marktgemeinde xxx am xxx in der Früh per Email mitgeteilt wurde - siehe (eingefügten Satz) Leider muss ich Dir mitteilen, dass die Einspruchsfrist gestern bereits um 11.00 Uhr zu Ende war. Ich habe meinen Antrag nicht zurückgenommen und wurde dieser bei der Gemeindewahlbehörde vorgebracht und diese hat ebenfalls dieselbe Entscheidung getroffen (im Schreiben ist leider keine Begründung angeführt)! Nun würde ich den zuständigen Sachbearbeiter der Marktgemeinde xxx, xxx, ersuchen, diese Beschwerde im Rahmen der 2-Tages-Frist an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (wie soeben telefonisch besprochen). Nun würde ich den zuständigen Sachbearbeiter der Marktgemeinde xxx, , xxx, ersuchen, diese Beschwerde im Rahmen der 2-Tages-Frist an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten (wie soeben telefonisch besprochen). Ich hoffe auf eine positive Erledigung meines Ansuchens und verbleibe mit freundlichen Grüßen xxx“ Feststellungen: Der Antrag der beschwerdeführenden Partei xxx, betreffend die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des xxx, war Gegenstand der Sitzung der Gemeindewahlbehörde xxx. Mit Schreiben vom xxx wurde der Antragstellerin als auch Herrn xxx mitgeteilt, dass die Gemeindewahlbehörde entschieden habe, dass Herr xxx in das Wählerverzeichnis nicht einzutragen sei. Festgestellt wird, dass der Berichtigungsantrag am xxx, um xxx Uhr an die Marktgemeinde xxx übermittelt wurde. Festgestellt wird, dass die Frist für die Einbringung des Antrages am xxx, um xxx Uhr, endete. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde die Beschwerde eingebracht. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Antrag auf Eintragung der beschwerdeführenden Partei in das Wählerverzeichnis der Gemeinde xxx einlangte, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Unterlagen. Ebenso ergibt sich aus den Unterlagen die Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren, die Zustellung der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde an die Partei am xxx sowie der Zeitpunkt der Einbringung des Antrages. Maßgebliche Rechtlage:
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. § 17 VwGVG legt fest:Paragraph 17, VwGVG legt fest: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
K-LWKWO 1991 hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Tagen nach Einlagen der Beschwerde bei der Gemeinde zu entscheiden.
Paragraph 28, K-LWKWO 1991 hat das Landesverwaltungsgericht binnen acht Tagen nach Einlagen der Beschwerde bei der Gemeinde zu entscheiden. § 28 Abs. 3 verweist auf § 25 Abs. 2 K-LWKWO 1991, welcher Nachstehendes festlegt:Paragraph 28, Absatz 3, verweist auf Paragraph 25, Absatz 2, K-LWKWO 1991, welcher Nachstehendes festlegt: „Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.“ § 25 Abs. 2 K-LWKWO 1991 normiert, dass Berichtigungsanträge beim Gemeindeamt noch vor Ablauf der Einsichtfrist einlangen müssen.Paragraph 25, Absatz 2, K-LWKWO 1991 normiert, dass Berichtigungsanträge beim Gemeindeamt noch vor Ablauf der Einsichtfrist einlangen müssen. In der Kundmachung über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und das Berichtigungsverfahren, angeschlagen am xxx, wurden nachstehende Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsicht festgelegt: xxx bis xxx sowie xxx bis xxx Die öffentliche Einsicht wurde für den Zeitraum von jeweils xxx bis xxx Uhr festgelegt. Der Berichtigungsantrag wurde nachweislich am xxx um xxx Uhr an das Gemeindeamt der Marktgemeinde xxx übermittelt. Da der Berichtigungsantrag sohin außerhalb der Einsichtsfrist bei der Marktgemeinde xxx als zuständige Wählergemeinde einlangte, war sohin festzustellen, dass der gegenständliche Antrag verspätet eingebracht wurde. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Einspruchsfrist am xxx erst um xxx Uhr enden würde, war sohin nicht zu folgen und war daher die Beschwerde abzuweisen. Gem. § 33 Abs. 4 AVG 1991 idgF. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen (=gesetzliche Fristen) von der Behörde nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 33 (Stand 01.01.2014) zu VwSlg 5656 A/1961).Gem. Paragraph 33, Absatz 4, AVG 1991 idgF. können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen (=gesetzliche Fristen) von der Behörde nicht geändert werden, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 33, (Stand 01.01.2014) zu VwSlg 5656 A/1961). Da eine solche Möglichkeit der Behörde im K-WKWO 1991 nicht eingeräumt wird, war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Auf die umfangreiche Judikatur zur verspätet eingebrachten Schriftsätzen wird verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2091.4.2016
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