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{'item': 'KLVwG-1015/5/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 26§ 13§ 28aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1015/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom 28.4.2016 hat die belangte Behörde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung als Voraussetzung zur Ausübung des freien Gewerbes „Holzschlägerung, -bringung, -durchforstung“ abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen die Tatbestände des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 GewO erfüllt, welche ihn von der Ausübung des Gewerbes ausschließen. Weiters führt die Behörde aus, dass aufgrund der Persönlichkeit und der Eigenart der strafbaren Handlungen dem Beschwerdeführer keine Nachsicht iSd § 26 Abs. 1 GewO zu erteilen ist. Die Behörde begründet dies damit, dass es sich bei allen drei rechtskräftigen Verurteilungen um Vergehen nach dem Suchmittelgesetz, im Konkreten um den Suchtgifthandel, handelt. Nach der Ansicht der Behörde, sind auch die tatbestandsmäßigen Befürchtungen iSd § 26 Abs. 1 GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert und es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragssteller – sollte er erneut in eine vergleichbare Situation geraten – wiederum einen Ausweg in eine ähnliche Straftat suchen würde. Auch kann die Behörde einem allfälligen Wohlverhalten des Antragstellers nicht jene Bedeutung zumessen, die geeignet wäre, die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat auszuräumen, da der Zeitpunkt in welchem vom Antragsteller inkriminierende Handlungen gesetzt wurden, den Zeitraum des Wohlverhaltens um ein Vielfaches übersteigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen die Tatbestände des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, GewO erfüllt, welche ihn von der Ausübung des Gewerbes ausschließen. Weiters führt die Behörde aus, dass aufgrund der Persönlichkeit und der Eigenart der strafbaren Handlungen dem Beschwerdeführer keine Nachsicht iSd Paragraph 26, Absatz eins, GewO zu erteilen ist. Die Behörde begründet dies damit, dass es sich bei allen drei rechtskräftigen Verurteilungen um Vergehen nach dem Suchmittelgesetz, im Konkreten um den Suchtgifthandel, handelt. Nach der Ansicht der Behörde, sind auch die tatbestandsmäßigen Befürchtungen iSd Paragraph 26, Absatz eins, GewO bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert und es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragssteller – sollte er erneut in eine vergleichbare Situation geraten – wiederum einen Ausweg in eine ähnliche Straftat suchen würde. Auch kann die Behörde einem allfälligen Wohlverhalten des Antragstellers nicht jene Bedeutung zumessen, die geeignet wäre, die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat auszuräumen, da der Zeitpunkt in welchem vom Antragsteller inkriminierende Handlungen gesetzt wurden, den Zeitraum des Wohlverhaltens um ein Vielfaches übersteigt. Weiters führt die Behörde aus, dass die Ausübung des Holzschlägerungsgewerbes zweifelsohne Anreiz und Gelegenheit zur Begehung von gleichen oder ähnlichen Delikten bietet, zumal der Antragsteller die letzte verfahrensrelevante Verurteilung wegen des Anbaus von Suchtgift (Cannabis) auf zwei Anbauflächen im Wald ausgefasst hat. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Wörtlich wird ausgeführt: „…Mit dem bekämpften Bescheid weist die Bürgermeisterin xxx (belangte Behörde) das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung als Voraussetzung zur Ausübung des freien Gewerbes „Holzschlägerung, -bringung, -durchforstung" ab, wobei die von der belangten Behörde dargelegten Gründe für die Abweisung ins Leere gehen. Richtig sind die im bekämpften Bescheid angeführten Vorstrafen und wird der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt außer Streit gestellt. Die belangte Behörde geht allerdings auch auf zwei seinerzeitige rechtskräftige Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Betruges an, welche jedoch bereits getilgt sind und daher schon grundsätzlich im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielen können. Diesbezüglich wird insbesondere auf § 13 Abs. 1 Zif. 2 GewO 1994 verwiesen, wonach nur solche Verurteilungen den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes rechtfertigen, welche noch nicht getilgt sind. Richtig sind die im bekämpften Bescheid angeführten Vorstrafen und wird der diesbezüglich festgestellte Sachverhalt außer Streit gestellt. Die belangte Behörde geht allerdings auch auf zwei seinerzeitige rechtskräftige Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie des Betruges an, welche jedoch bereits getilgt sind und daher schon grundsätzlich im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielen können. Diesbezüglich wird insbesondere auf Paragraph 13, Absatz eins, Zif. 2 GewO 1994 verwiesen, wonach nur solche Verurteilungen den Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes rechtfertigen, welche noch nicht getilgt sind. Dargelegt wird, dass bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilungen manifestiert sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer - sollte er erneut in eine vergleichbare Situation geraten - einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat (gemeint wohl die seinerzeitigen Verurteilungen) suchen würde. Weiters wird ausgeführt, dass die Verweigerung der Nachsicht dann angebracht sei, wenn es sich um Delikte handle, die im Zusammenhang einer unternehmerischen Tätigkeit stehen (etwa Wirtschaftsdelikte) oder durch diese zumindest erleichtert werden (Vermögensdelikte). Es sei zu befürchten, der Beschwerdeführer würde im Rahmen der selbstständigen Ausübung des freien Holzschlägerungsgewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten wie den Suchtgifthandel begehen und würde die Ausübung des Holzschlägerungsgewerbes Anreiz und auch Gelegenheit für die Begehung von gleichen oder ähnlichen Delikten bieten, zumal der Beschwerdeführer die letzte verfahrensrelevante Verurteilung wegen zwei Anbauflächen im Wald ausgefasst hätte.

§ 26Abs. 1 Gew

O hat die Behörde Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass bei der Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden. Die belangte Behörde vermeint jedoch, dass dieser Umstand nicht ausgeschlossen werde könne und entspricht daher die diesbezügliche Begründung nicht den gesetzlichen Gegebenheiten.

Paragraph 26, Absatz eins, GewO hat die Behörde Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeberechtigung zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass bei der Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden. Die belangte Behörde vermeint jedoch, dass dieser Umstand nicht ausgeschlossen werde könne und entspricht daher die diesbezügliche Begründung nicht den gesetzlichen Gegebenheiten. Völlig ins Leere geht die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den verurteilten Delikten um solche handelt, die mit einer unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen würden. Die verurteilten Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind weder Wirtschaftsdelikte noch Vermögensdelikte und bietet die Ausübung des Holzschlägerungsgewerbes schon grundsätzlich keinen Anreiz und auch keine Möglichkeit im Wald Anbauflächen zu schaffen. Der von der belangten Behörde eingenommene Standpunkt bzw. die dargelegte Begründung ist weder stichhaltig noch im Gesetz begründet und kommt schließend lieh vielmehr einen Berufsverbot gleich, da Schlüsse gezogen werden, welche bei jeder Verurteilung anzuwenden wären. Tatsächlich lassen die unbestrittenermaßen gegebenen strafbaren Handlungen und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers auch nicht nur annähernd die Befürchtung aufkommen, dass bei der Ausübung des Holzschlägerungsgewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden. Der Beschwerdeführer weist aber auch darauf hin, dass er während seiner gegebenen Arbeitslosigkeit beim xxx eine Ausbildung zur unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen eines Holzschlägerungsunternehmens erhalten hatte und wird seine derzeit bestehende unselbstständige Tätigkeit bei einem Holzschlägerungsunternehmer dort aus unternehmerischen Gründen auf eine geringfügige Beschäftigung reduziert werden. Durch die nunmehrige Entscheidung der belangten Behörde zwingt diese den Beschwerdeführer ab Juni 2016 in die Arbeitslosigkeit, welcher Umstand weder aus subjektiven noch aus objektiven Gesichtspunkten für den Beschwerdeführer aber auch die Allgemeinheit von Vorteil ist. Zusammenfassend ist jedenfalls festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung verweigert hat und liegen hiefür tatsächlich keine Gründe vor. Die Beschwerde ist begründet. Es wird sohin gestellt der BESCHWERDEANTRAG 1) auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, 2) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung erteilt wird, allenfalls 3) der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Mit Eingabe vom 4.3.2016 hat der Beschwerdeführer um die Nachsicht vom Gewerbeausschluss als Voraussetzung für die Ausübung des freien Gewerbes „Holzschlägerung-, -bringung und –durchforstung“ angesucht. Wörtlich führt er aus, dass mit der Bewilligung dieses Ansuchens ihm die Möglichkeit eingeräumt würde, die letzten Jahre seiner Erwerbsmäßigkeit in dem von ihm angestammten Beruf zu verbringen. Seine jahrzehntelange Erfahrung würde zulassen, ein geordnetes Einkommen auf selbständiger Basis zu beziehen. Mögliche Einwände ihrerseits, was die Vorstrafen betreffe, dürfe er begegnen, dass er diese Taten außerordentlich bereue und versichere künftig in einem geordneten privaten und wirtschaftlichen Umfeld zu arbeiten und zu leben. Auch ein angedachter Einwand, dass er wirtschaftlich nicht die notwendigen Voraussetzungen mitbringe, könne dadurch entkräftet werden, dass er zum allergrößten Teil auf Eigenkapital zurückgreifen könne und Fremdkapital nicht benötige. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen nachstehende Verurteilungen auf:

  1. xxx, vom 3.11.1993, rk. 9.11.1993, § 12/1, 16/1 SGG, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. Geldstrafe von 240 Tags zu je 100,-- ATS (24.000,-- ATS), im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Vollzugsdatum 24.1.
  2. xxx, vom 3.11.1993, rk. 9.11.1993, Paragraph 12 /, eins, 16 /, eins, SGG, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre. Geldstrafe von 240 Tags zu je 100,-- ATS (24.000,-- ATS), im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Vollzugsdatum 24.1.
  3. Zu xxx, rk. 9.11.1993, (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig, Vollzugsdatum 24.1.
  4. xxx vom 6.2.2001, rk. 10.2.2001, § 28 Abs. 2, 3 und 4/3 SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre, Vollzugsdatum 10.7.
  5. xxx vom 6.2.2001, rk. 10.2.2001, Paragraph 28, Absatz 2, 3 und 4 /, 3 SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre, Vollzugsdatum 10.7.
  6. Zu xxx, rk. 10.2.2001, aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.7.2003, bedingt, Probezeit 3 Jahre. xxx vom 18.6.
  7. Zu xxx, rk. 10.2.2001, aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig, Vollzugsdatum 10.7.
  8. LG Klagenfurt 37 BE 184/2003G vom 17.7.
  9. xxx vom 24.2.2011, rk. 1.3.2011, § 28A/1
  10. (
  11. Fall), 28 A Abs. 4/3 SMG, § 15 StGB, Freiheitsstrafe 5 Jahre, Vollzugsdatum 21.10.
  12. xxx vom 24.2.2011, rk. 1.3.2011, Paragraph 28 A, /, eins, ,
  13. (
  14. Fall), 28 A Absatz 4 /, 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Freiheitsstrafe 5 Jahre, Vollzugsdatum 21.10.
  15. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen wird die Tilgung voraussichtlich mit 21.10.2033 eintreten. Das unter Punkt
  16. angeführte Urteil wurde im Rahmen des ggst. Nachsichts-verfahrens von der Behörde eingeholt. Der Beschwerdeführer war 30 Jahre als Forstarbeiter tätig, wurde am 21.10.2015 aus der Haft entlassen und führt als Begründung für seinen Antrag an, dass er sich als Selbständiger die Arbeit aussuchen könne und daher nicht in ganz Österreich tätig sein müsse. Weiters müsste er bestimmte Arbeiten nicht verrichten, wie z.B. nach Sturmbrüchen Holzarbeiten durchführen. Diese Arbeiten sind laut Angaben des Beschwerdeführers für ihn gefährlicher als normale Schlägerungen, da das Holz verspannt sei und er nicht mehr schnell genug für solche Arbeiten ist. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Suchtgift Cannabis ihn schon sein gesamtes Leben begleitet. Er hatte nie einen im Drogenmilieu ansässigen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Grund für den damaligen Anbau von Cannabis war, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig machen wollte und finanzielle Mittel für die Anschaffung von Maschinen benötigte. Diese Anschaffungskosten würden laut seinen Angaben dieses Mal nicht entstehen, da er keine Bringung machen würde, das bedeutet, er braucht gewisse Maschinen nicht. Er würde mit der Erlangung des freien Gewerbes als Selbstständiger Schlägerung, Durchforstung und Jungkulturpflege machen, wofür er nur eine Motorsäge und einen „Fintsch“ (ein handbetriebener Seilzug) benötigt, welchen er bereits besitzt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er keine gleichen oder ähnlichen Straftaten, wie sie vorliegen, nochmal begehen würde, da er dafür zu alt sei. Er möchte sich diesen Stress nicht mehr antun und er will auch unter keinen Umständen mehr ins Gefängnis. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er keine gleichen oder ähnlichen Straftaten, wie sie vorliegen, nochmal begehen würde, , da er dafür zu alt sei. Er möchte sich diesen Stress nicht mehr antun und er will auch unter keinen Umständen mehr ins Gefängnis. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie das Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung. Rechtlich wurde wie folgt erwogen:

§ 13Abs. 1 Gew

O sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 13Abs. 2 Gew

O ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Paragraph 13, Absatz 2, GewO ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

§ 26Abs. 1 Gew

O hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Paragraph 26, Absatz eins, GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

§ 26Abs. 2 Gew

O hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, GewO hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

§ 26Abs. 3 Gew

O hat die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

§ 13Abs.

5 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

Paragraph 26, Absatz 3, GewO hat die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung

Paragraph 13, Absatz 5, die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben und nach der Persönlichkeit der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

§ 26Abs. 4 Gew

O ist die Nachsicht

Abs. 1, 2 oder 3 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe

§ 13

vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll.

Paragraph 26, Absatz 4, GewO ist die Nachsicht

Absatz eins, 2, oder 3 nicht zu erteilen, wenn andere Ausschlussgründe

Paragraph 13, vorliegen als jene, für die die Nachsicht erteilt werden soll. Die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung ist zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Es kommt nicht auf das Vorliegen einer „höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls“ bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit an, sondern lediglich darauf, ob die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH vom 24.2.2010, Ra 2005/04/0250). Die Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung ist zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Es kommt nicht auf das Vorliegen einer „höheren Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls“ bei der Gewerbeausübung im Vergleich zu einer anderen Tätigkeit an, sondern lediglich darauf, ob die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist (VwGH vom 24.2.2010, , Ra 2005/04/0250). Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier „auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum“ abgestellt wird (vgl. VwGH vom 20.5.2015, Ra 2015/04/0031, Hinweis E vom 27.10.2014, 2013/04/0103, mwN, sowie auch das E vom 28.9.2011, 2011/04/0148, wo sechseinhalb Jahre Wohlverhalten seit der letzten Straftat angesichts eines längeren Deliktzeitraumes als nicht ausreichend angesehen wurde). Bei der Frage, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, ist das Wohlverhalten des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei hier „auf den seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum“ abgestellt wird vergleiche VwGH vom 20.5.2015, , Ra 2015/04/0031, Hinweis E vom 27.10.2014, 2013/04/0103, mwN, sowie auch das E vom 28.9.2011, 2011/04/0148, wo sechseinhalb Jahre Wohlverhalten seit der letzten Straftat angesichts eines längeren Deliktzeitraumes als nicht ausreichend angesehen wurde). Die Bestimmung des § 26 GewO bietet nicht die Möglichkeit die Entscheidung darauf abzustellen, dass es auf Grund des Alters des Beschwerdeführers und seiner erlernten Tätigkeit die einzige mögliche Chance sei, im Rahmen des hier angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen (vgl Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, GZ 2013/04/0103, sowie die insoweit gleichgelagerte Regelung des § 87 GewO ergangene Erkenntnis vom 29.5.1990, Zl. 89/04/0131).Die Bestimmung des Paragraph 26, GewO bietet nicht die Möglichkeit die Entscheidung darauf abzustellen, dass es auf Grund des Alters des Beschwerdeführers und seiner erlernten Tätigkeit die einzige mögliche Chance sei, im Rahmen des hier angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.10.2014, GZ 2013/04/0103, sowie die insoweit gleichgelagerte Regelung des Paragraph 87, GewO ergangene Erkenntnis vom 29.5.1990, Zl. 89/04/0131). Für die Prognose nach dieser Bestimmung ist (unter anderem) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zlen. 2011/04/0014, 0015). Weiters kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).Für die Prognose nach dieser Bestimmung ist (unter anderem) entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zlen. 2011/04/0014, 0015). Weiters kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum" zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN). Im gegenständlichen Fall sind alle relevanten Straftaten des Beschwerdeführers Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Bei Durchsicht seiner Strafakte sieht man, dass das Suchtgift Cannabis ihn bereits sein gesamtes Leben begleitet. Grund für die letzte Straftat, Verurteilung am 24.02.2011

§ 28aAbs. 1, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren war, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig machen wollte. Er benötigte damals finanzielle Mittel zur Beschaffung einiger Geräte. Da der Beschwerdeführer einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Gewerbes „Holzschlägerung, -bringung und –durchforstung jetzt jedoch nicht aufnehmen möchte (Bringung), benötigt er keine weiteren Maschinen, wodurch auch keine Anschaffungskosten bzw. eine Gefahr zum Anbau von Cannabis besteht. Es besteht jedoch weiterhin die Gefahr, dass bei Auftreten von finanziellen Schwierigkeiten wiederum auf illegale Methoden zurückgegriffen wird.Im gegenständlichen Fall sind alle relevanten Straftaten des Beschwerdeführers Delikte nach dem Suchtmittelgesetz. Bei Durchsicht seiner Strafakte sieht man, dass das Suchtgift Cannabis ihn bereits sein gesamtes Leben begleitet. Grund für die letzte Straftat, Verurteilung am 24.02.2011

Paragraph 28 a, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, , Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren war, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig machen wollte. Er benötigte damals finanzielle Mittel zur Beschaffung einiger Geräte. Da der Beschwerdeführer einen bestimmten Tätigkeitsbereich des Gewerbes „Holzschlägerung, -bringung und –durchforstung jetzt jedoch nicht aufnehmen möchte (Bringung), benötigt er keine weiteren Maschinen, wodurch auch keine Anschaffungskosten bzw. eine Gefahr zum Anbau von Cannabis besteht. Es besteht jedoch weiterhin die Gefahr, dass bei Auftreten von finanziellen Schwierigkeiten wiederum auf illegale Methoden zurückgegriffen wird. Die Tätigkeit als Selbstständiger im Gewerbe der „Holzschlägerung, -bringung und –durchforstung ist zweifelsfrei dafür geeignet, Suchtmittel anzubauen, insbesondere da der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit Kenntnis von leer stehenden Wäldern und Lichtungen erlangt und somit das Suchtgift Cannabis ungestört anbauen kann. Da der Beschwerdeführer erst am 21.10.2015 aus der Haft entlassen wurde, liegt nur eine sehr kurze Zeitspanne (weniger als 10 Monate) des Wohlverhaltens vor. Zwar kann dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum, wenn er in erheblichen Ausmaß in Haft verbracht wurde, bezüglich der Zukunftsprognose ein geringerer Stellenwert beigemessen werden (Hinweis E vom 5.9.2001, 2001/04/0116), doch ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht von vornherein und kategorisch bei der Prognose auszublenden (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0103). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seit 1993 immer wieder zu längeren Haftstrafen verurteilt wurde, ist das Wohlverhalten des Beschwerdeführers negativ zu beurteilen. Daraus folgt, dass sowohl nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die Befürchtung besteht, dass bei Bewilligung des Gewerbes der „Holzschlägerung, -bringung, und –durchforstung“, der Beschwerdeführer ähnliche oder gleiche Straftaten begeht. Somit hat eine negative Prognoseentscheidung zu ergehen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1015.5.2016

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