RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1318/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.5.2016, xxx, wegen des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.5.2016, xxx, wegen des Verbotes des Besitzes von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Mandatsbescheid vom 2.9.2015, xxx hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer wegen Gefahr in Verzug ein behördliches Waffenverbot verhängt. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, dass ihm der Besitz von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten wird. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit damit begründet habe, dass der Beschwerdeführer am 29.8.2015 an einer Schlägerei beteiligt gewesen sei und dass er dabei einem Kontrahenten mehrere Schläge ins Gesicht oder auf den Hinterkopf versetzt habe. Darüber hinaus seien gegen ihn auch Verfahren wegen Suchtmittelgesetz, Vandalismus und Diebstahl geführt worden. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass es zutreffend sei, dass er am 29.8.2015 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Aus dem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, xxx, des Landesgerichtes Kärnten, gehe jedoch entgegen der Annahme der belangten Behörde hervor, dass der Kontrahent des Einschreiters mit den Tätlichkeiten begonnen habe und habe sich der Einschreiter bloß mit einem einzigen Faustschlag zur Wehr gesetzt, wodurch bedauerlicherweise beim Kontrahenten eine schwere Verletzung eingetreten sei. Dafür habe der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung am 6.6.2016 die Verantwortung übernommen. Fakt sei, dass lediglich auf Grund der beiden einschlägigen Strafvormerkungen es nicht zu einer diversionellen Erledigung gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die behördliche Maßnahme, über den Einschreiter ein Waffenverbot zu verhängen, als überzogen und demnach in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung und Verlesung des genannten Strafaktes sowie die Einvernahme der Zeugen xxx sowie xxx. Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu der Erstbehörde, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eine neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen. Das Landesverwaltungsgericht hat den bezughabenden Strafakt, xxx, beigeschafft. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung haben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie zwei Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Weiters wurden in dieser Verhandlung die vom Beschwerdeführer beantragten Zeuginnen einvernommen. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung wegen beruflicher Unabkömmlichkeit fern geblieben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. Die Zeugin xxx verwies auf ihre Aussage vom 8.3.2016 vor der xxx. Darüber hinaus gab die Zeugin an, dass ihres Erachtens bei der gegenständlichen Auseinandersetzung nicht der Beschwerdeführer sondern der Kontrahent der aggressivere Beteiligte gewesen sei. Ihres Erachtens habe sich der Beschwerdeführer nur gewehrt und wollte er sich eigentlich heraushalten. Auch anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme durch die xxx vom 8.3.2016 gab die Zeugin xxx im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihrer Auffassung nach die Auseinandersetzung zwischen xxx und dem Beschwerdeführer vom Erstgenannten ausgelöst worden sei. Die Zeugin xxx verwies ebenfalls auf ihre Aussage vom 21.2.2016 vor der LPD Kärnten und gab sie auf Befragung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ergänzend an, dass ihres Erachtens die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kontrahenten von diesem angezettelt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu verstehen gegeben, dass er keine Auseinandersetzung wolle. Ungeachtet dessen habe ihn jedoch sein Kontrahent attackiert, indem er ihn beim Hals gepackt habe. Sie habe auch wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung seinem Kontrahenten einen Faustschlag versetzt habe. Auch aus der Zeugenaussage der xxx vom 21.2.2016 vor der xxx geht im Wesentlichen hervor, dass die Auseinandersetzung zwischen xxx und dem Beschwerdeführer vom Erstgenannten angefangen worden sei und dass der Beschwerdeführer, nachdem er von xxx am Hals gepackt worden sei und weggeschupft worden sei, diesem einen Faustschlag versetzt habe. In seinem Schlusswort beantragte der Vertreter der belangten Behörde, xxx, die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass bezüglich der Vorkommnisse vom 29.8.2015 wohl auch zu berücksichtigen sei, dass die Auseinandersetzung nicht vom Beschwerdeführer sondern von seinem Kontrahenten angezettelt worden sei. Bei den sonstigen Verurteilungen des Beschwerdeführers handle es sich um „Lausbubenstreiche“. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und am xxx geboren. Er absolviert zur Zeit eine Lehrausbildung. Die Polizeiinspektion xxx hat u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer sowie andere Personen im Zeitraum April – August 2011 Ermittlungen wegen Sachbeschädigung, Diebstahl durch Einbruch, dauernde Sachentziehung, Urkundenunterdrückung sowie fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst etc. geführt. Zu diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer sowie die sonstigen Jugendlichen, gegen die ermittelt wurden, noch strafunmündig. Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 7.11.2013, xxx, wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit 3 Jahre) verhängt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 7.11.2013, xxx, wurde über den Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit 3 Jahre) verhängt. Diese Entscheidung ist am 11.11.2013 rechtskräftig geworden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 6.11.2014, xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,-- (= € 400,--), in NEF zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 6.11.2014, xxx, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je € 4,-- (= € 400,--), in NEF zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Diese Entscheidung ist am 10.11.2014 in Rechtskraft erwachsen. Mit Urteil des xxx vom 6.6.2016, xxx, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 29.8.2015 in xxx, xxx durch Versetzen mehrerer Faustschläge ins Gesicht, die Frakturen des Jochbeins, des Oberkiefers, des Orbitabodens und des Nasenbeins zur Folge hatten, vorsätzlich schwer am Körper verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 StGB begangen, weshalb über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt wurde. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz eins, StGB begangen, weshalb über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt wurde. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Das Gericht hat als erschwerend eine Vorstrafe und mildernd das Geständnis sowie das Alter des Beschwerdeführers (unter 21 Jahren) und die Provokation des Tat-opfers gewertet. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt, den Gerichtsakt xxx, sowie das durchgeführte Beweisverfahren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die entscheidungsrelevanten Feststellungen dem Grunde nach unstrittig sind. Rechtliche Beurteilung: § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr. 12/1997 idgF, lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF, lautet: „
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