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{'item': 'KLVwG-S4-1117/6/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 95§ 65§ 15§ 22§ 66§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1117/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx,

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoweitrömisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit F o l g e g e g e b e n , als Spruchpunkt a. des angefochtenen Bescheides abgeändert wird und zu lauten hat: „Auf Grund der Minderheitsbeschwerde des xxx vom xxx wird der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom xxx aufgehoben.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde des xxx

§ 28Vw

GVG als unbegründetrömisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde des xxx

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde: Nach Ausweis des Vollversammlungsprotokolles wurde am xxx eine ordentliche Vollversammlung der Nachbarschaft xxx mit (u.a.) folgender Tagesordnung abgehalten: …

  1. Kassaprüfung und Entlastung des Vorstandes ….
  2. Beschlussfassung der neuen Weideordnung … Die Tagesordnung wurde in der Vollversammlung mit Beschluss um drei Themen ergänzt; zu TOP
  3. („Allfälliges“) wurde u.a. beschlossen, dass weiterhin jedes Mitglied einen Monat lang als Geschworener für Nachbarschaftsangelegenheiten „herumgeht“. Gegen näher bezeichnete Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer eine mit xxx datierte „Minderheitsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde und Anzeige“ folgenden, soweit für das hg. Verfahren relevanten, Inhalts: „Beschwerde gegen die Entlastung des Vorstandes und der Kassaführung: Aufsichtsbeschwerde: Anzeige: • Die Einsicht in die Aufzeichnungen über die erbrachten Arbeitsleistungen wurde mir ausdrücklich verwehrt. • Die sogenannten Rückzahlungen der Auftreiber für die Aufwendungen des Weidebetriebes für die Jahre 2010 bis 2013 sind nicht im Detail ersichtlich, sondern zum Teil in die Ausschüttung verpackt, zum Teil direkt eingezahlt. Die Zahlen über die aufgetriebenen Gras fehlen. Die Berechnungen für die Ausgaben des Weidebetriebes sind nachweislich falsch. Die Berechnungen über die maßgeblichen Erfordernisse für die Arbeitsleistungen der jeweiligen Jahre sind nicht vorhanden. Stattdessen wurden die Arbeitsleistungen entsprechend eines nicht rechtsgültigen Ausschussbeschlusses vorgeschrieben. Die Berechnungen und Einnahmen für Übertreibungen dieser Jahre fehlen. Die Berechnungen und Einnahmen aus der Verpachtung der Gebäude und Käserei fehlen. • Das aus dem Kassabuch ersichtliche Gesamtausmaß für die erbrachten Arbeitsleistungen für das Jahr 2013 (einige Posten wurden erst im Jänner 2014 abgerechnet) beläuft sich auf ca. 22000 Euro. Im Vergleich der Vorjahre (5000 bis 7000 Euro in den Jahren 2010 bis 2012) ist das eine Steigerung von 300 bis 400 %. Davon sind im Kassabuch 1500 Euro für das Forstpflanzensetzen deklariert. Für Arbeiten für den Weidebetrieb wurden, wie auch in den Jahren davor, ca. 3000 Euro angegeben. Nach Abzug dieser Arbeitsleistungen bleiben noch 17500 Euro als Aufwendungen für sonstige Arbeiten. Das entspräche einer Arbeitsleistung von ca. 1458 Handarbeitsstunden. Wenn man den durchschnittlichen Arbeitsaufwand für sonstige Arbeiten von ca. 250 Arbeitsstunden der Vorjahre abzieht, bleiben noch mehr als 1200 Arbeitsstunden als Mehraufwand gegenüber der Vorjahre. Dies entspricht in etwa dem Arbeitsaufwand für den Rohbau eines Einfamilienhauses. Von einer Arbeitsleistung von mehr als 1200 Arbeitsstunden über den Durchschnitt hinaus, müsste auch für das einfache Mitglied ein Ergebnis, ähnlich einem nahezu babylonischen Bauwerkes, sichtbar sein. Tatsächlich ist es das nicht und wundere ich mich umso mehr, dass mir keine Einsicht in die Arbeitsaufzeichnungen gewährt wurde., Nach Abzug dieser Arbeitsleistungen bleiben noch 17500 Euro als Aufwendungen für sonstige Arbeiten. Das entspräche einer Arbeitsleistung von ca. 1458 Handarbeitsstunden. Wenn man den durchschnittlichen Arbeitsaufwand für sonstige Arbeiten von ca. 250 Arbeitsstunden der Vorjahre abzieht, bleiben noch mehr als 1200 Arbeitsstunden als Mehraufwand gegenüber der Vorjahre. Dies entspricht in etwa dem Arbeitsaufwand für den Rohbau eines Einfamilienhauses. Von einer Arbeitsleistung von mehr als 1200 Arbeitsstunden über den Durchschnitt hinaus, müsste auch für das einfache Mitglied ein Ergebnis, ähnlich einem nahezu babylonischen Bauwerkes, sichtbar sein. Tatsächlich ist es das nicht und wundere ich mich umso mehr, dass mir keine Einsicht in die Arbeitsaufzeichnungen gewährt wurde. • Kaum glaubhaft ist für mich auch, dass der Obmann laut Kassabuch überhaupt keine Arbeitsleistungen für den Weidebetrieb geleistet hat. Er erklärte auch, anlässlich der Vollversammlung, auf meine Frage antwortend, dass er sehr wohl Arbeitsleistungen für den Weidebetrieb, insbesondere Zäunungen, durchgeführt habe. • Der Schriftführer hat sich geweigert, meiner Bitte um Protokollierung dieser Aussage, zu entsprechen. • Der Punkt112 mit Datum xxx des Kassabuches belegt eine Ausgabe von 15400 Euro. Dies übersteigt nach § 17

(1)lit. b., des geltenden Anhangs VII des Regulationsplans, eindeutig die Kompetenz des Wirtschaftsausschusses und des Obmannes. Er hat die Vollversammlung auch nicht umgehend darüber informiert. Der Punkt112 mit Datum xxx des Kassabuches belegt eine Ausgabe von 15400 Euro. Dies übersteigt nach Paragraph 17,
(1)Litera b,, des geltenden Anhangs römisch sieben des Regulationsplans, eindeutig die Kompetenz des Wirtschaftsausschusses und des Obmannes. Er hat die Vollversammlung auch nicht umgehend darüber informiert. • Der Obmann berichtete von einer Finanzprüfung und hat mitgeteilt, dass er eine Selbstanzeige im Namen der AG gemacht habe und dem Finanzamt eine Nachzahlung von 19000 Euro überwiesen wurde. Sowohl die Entscheidung über eine Selbstanzeige als auch die Nachzahlung von einem Betrag dieser Höhe fallen nicht in die Kompetenzen des Obmannes. Er hat auch nicht die Vollversammlung umgehend informiert und somit mehrfach gegen die Satzungen verstoßen. ….. Beschwerde gegen den Beschluss der Weideordnung: Aufsichtsbeschwerde: Anzeige: Die von der Agrarbehörde ausgearbeitete Weideordnung widerspricht in mehren Punkten den Rechtsnormen der Europäischen Union und den nationalen Vorschriften über die Verwendung von Fördermitteln. Die Regelung über die Verwendung von Fördermittel der Europäischen Union ist in der Verordnung 1698/2005 geregelt. Die Regelung über die Verwendung von Fördermittel der Europäischen Union ist in der Verordnung 1698 aus 2005, geregelt. Es wird auch in der Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Gelder jenen zustehen, welche auch Leistungen zur Erreichung der Ziele der VO erbringen. Diese Leistungen sind: Die Offenhaltung der Weideflächen, die Erhaltung der Artenvielfalt, und die Ermöglichung der Zugänglichkeit der Öffentlichkeit. (Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes) Da die Erfüllung dieser Ziele bei weitem die schlechtere Wirtschaftsform gegenüber der Waldwirtschaft darstellt, die Europäische Union aber aus touristischen und Lebensqualität erhaltenden Gründen größten Wert auf diese Ziele legt, werden Fördermittel zum Ausgleich des wirtschaftlichen Missverhältnisses gewährt. Diese Ziele werden nicht durch weidende Tiere erreicht, sondern durch die Entschlüsse und Taten der Eigentümer. So stehen die Fördermittel nicht den Auftreibern alleine zu. Zu Punkt 7.: Die Anzahl der Auftriebsberechtigungen war seit jeher die Basis der Anteilsrechte des Regulationsplans. Sie werden in Gras angegeben und entsprechen den Anteilen und Stimmrechten. Eine Veränderung der Zahl von Auftriebsrechten kann nur durch Kauf oder Verkauf erfolgen. Jedenfalls kann ein Ausschuss niemals, auch nicht in Ausnahmefällen, berechtigt sein, die Auftriebsrechte einzelner Mitglieder zu verändern und somit ins Eigentum einzugreifen. Eine nähere Angabe bezüglich der Ausnahmefälle wäre angebracht. Ansonsten könnte der zusätzliche Bedarf eines Ausschussmitgliedes einen solchen darstellen. Zu Punkt 10.: Keinesfalls sieht die VO vor, dass mit den Förderungsmitteln der gesamte Weidebetrieb finanziert wird. Durch die Beifügung des Wortes "gesamt", wird dem Weidebetrieb für die Zuteilung von Fördermitteln ein vorrangiger Anspruch gewährt. Genau dieser Umstand widerspricht dem Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes: S328,
  1. Abs. " .. Da es sich bei der Alpungsprämie von der Intention und Konzeption her um eine Flächenprämie handelt, kann der "Auftreiber" der Tiere, der nicht der Bewirtschafter der Almfläche ist, nicht als Förderungswerberin auftreten. Dies insbesondere auch, da sich die Verpflichtungen vielfach auf die Fläche beziehen (zB. Auflagen betreffend Pflanzenschutz, Düngemittel und Besatz) und diese ja nur anteilig, oder oft nur ideellen einzelnen Auftreibern zuordenbar ist. " (Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes: S328,
  2. Abs.) Auch würden diese bei weitem nicht ausreichen. Es kämen, als Beispiel für das Jahr 2010, zu den lt. Bescheid, vom xxx, xxx widerrechtlichen Ausgaben von 6193,69 Euro noch Ausgaben von Futterzukauf, Kraftfutterzukauf, die Behirtung mit derzeit 10 Euro pro Stück, die Erhaltungskosten für die Gebäude und Infrastrukturerhaltung, sowie die widerrechtlich ausbezahlten Kosten für die Schwendschichten. Die Alpungsprämie und die Behirtungsprämie sind kein Vollersatz für Betriebskosten, sondern allenfalls Beihilfen zur Erreichung der EU Ziele. Die Behirtungsprämie wird für maximal 70 RGVE gewährt und steht deshalb auch nicht für den gesamten Weidebetrieb von mehr als 100 GVE zur Verfügung. Die Übernahme der gesamten Leistungen des Weidebetriebes, auch jenen, welche nach dem derzeitig gültigen Anhang V, von den Auftreibern zu leisten sind, ist ungerecht den Nichtauftreibern gegenüber und ungesetzlich." Aus den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich keine Bewirtschaftungsverpflichtungen der Alm -mit oder ohne Tiere- ableiten. " Die Übernahme der gesamten Leistungen des Weidebetriebes, auch jenen, welche nach dem derzeitig gültigen Anhang römisch fünf, von den Auftreibern zu leisten sind, ist ungerecht den Nichtauftreibern gegenüber und ungesetzlich." Aus den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich keine Bewirtschaftungsverpflichtungen der Alm -mit oder ohne Tiere- ableiten. " (Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raumes 2007 -2013) Sie widerspricht dem § 1 Zweck, der gegenständlichen Weideordnung: "Die aufgestellte Weideordnung hat den Zweck, eine zielbewusste, rationelle Weidewirtschaft im Gemeinschaftsbesitz "xxx" einzuführen und den Weidebetrieb zu regeln." Rationell bedeutet: zielbewusst, vernünftig, sparsam. (Duden Fremdwörter Aufl. 2008) Sie widerspricht dem Paragraph eins, Zweck, der gegenständlichen Weideordnung: "Die aufgestellte Weideordnung hat den Zweck, eine zielbewusste, rationelle Weidewirtschaft im Gemeinschaftsbesitz "xxx" einzuführen und den Weidebetrieb zu regeln." Rationell bedeutet: zielbewusst, vernünftig, sparsam. (Duden Fremdwörter Aufl. 2008) Die Übernahme der gesamten Kosten des Weidebetriebes hat mit diesen Eigenschaften wohl nichts zu tun. Ebenso hat der xxx in seinem Erkenntnis vom xxx festgehalten: ".. .Anderes hätte jedoch zu gelten, wenn -und zwar entgegen der Vorgabe des
  3. Satzes in Punkt
  4. der Alp und Weideordnung - diese Förderungsmittel auch zu finanziellen Bestreitung des Weidebetriebes selbst eingesetzt werden sollten. Damit wäre im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Minderheitsbeschwerdeführers jedenfalls ein Verstoß gegen die vorangesprochenen Bestimmungen der Alp- und Weideordnung wie im Weiteren auch gegen die in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien gegeben, welcher Umstand auch eine unmittelbare Verletzung von Rechten des Einschreiters bewirken würde. " Zu Punkt 11.: Die Streichung des Punktes
  5. ist unstatthaft. Dass Maßnahmen, welche ausschließlich dem Weidebetrieb dienen (z.B. Düngung, Weidesäuberung, Zaunarbeit etc,) nicht, wie bisher, auf das aufgetriebene Vieh umgelegt werden und auch noch von der AG getragen werden müssen, kommt einer Plünderung der AG gleich und hat mit zielbewussten, rationellen Weidewirtschaft nichts zu tun. Zu Punkt 13.: Dass, von den Auftreibern verpflichtende Robotleistungen, zu erbringen sind, hat schon der LAS entschieden. Dem wurde auch in dieser neuen Weideordnung Rechnung getragen. Die alte Weideordnung hat die jährlich sehr unterschiedlichen Erfordernissen von Arbeitsleistungen zur Erhaltung des Weidebetriebs, mit dem Satz: "nach Maßgabe der Erfordernisse" geregelt. Warum die Behörde eine Vereinheitlichung der Erfordernisse von zwei Arbeitsstunden pro Gras jährlich vorgeschlagen hat, ist unbekannt. Jedenfalls konnte ich bei der Akteneinsicht am xxx an der Agrarbehörde Erster Instanz, keinerlei diesbezügliche Berechnungen oder Aufwandsermittlungen im Akt finden. Die Festlegung der Erfordernisse von zwei Arbeitsstunden pro Gras scheint willkürlich erfolgt zu sein und trägt den jährlichen Unterschieden nicht Rechnung. Die Abgeltung von Arbeitsverpflichtungen nach geltenden xxxsätzen widerspricht sich selbst. Eine Leistungsverpflichtung oder Robotleistung, die wertentsprechend abgegolten wird, ist keine Verpflichtung und hat mit dem Wort Robot (syn. Fron = unentgeltliche Arbeitsleistung, für eine zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überlassenen Fläche) nichts zu tun. Es erwächst der AG kein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Umstand, dass die Arbeitsleistungen von den Verpflichteten mit Abgeltung, und nicht vom xxx selbst, erfüllt werden. Im Gegenteil wäre die Rechnungslegung gegenüber der Menge an Verpflichteten aufwendiger. Die Leistungsverpflichtungen der Agrargemeinschaften sind nach deren Regulationsplänen Robotleistungen der Viehauftreiber. Robot syn. Fron ist eine unentgeltliche Leistung für die landwirtschaftliche Benützung von Grund und Boden. So auch benützen die Viehauftreiber den Grund und Boden aller Teilgenossen und haben dadurch eine unentgeltliche Leistungsverpflichtung. Zu Punkt 15: Dieser Punkt ersetzt den Punkt 17 des V. Anhanges. Durch Wegfall des
  6. Satzes: "Die Hirtenlöhne sind auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. ", werden die Kosten für die Hirtenentlohnung ebenfalls der Agrargemeinschaft zugeteilt. Dieser Punkt ersetzt den Punkt 17 des römisch fünf. Anhanges. Durch Wegfall des
  7. Satzes: "Die Hirtenlöhne sind auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. ", werden die Kosten für die Hirtenentlohnung ebenfalls der Agrargemeinschaft zugeteilt. Die sogenannte Behirtungsprämie ist kein Vollersatz der Behirtungskosten, sondern dient als Zuschuss zur Bereitstellung der Unterkunft des Hirten und insbesondere zur Abdeckung von Kosten aus Kranken -und Unfallversicherungen. Sie wird nur für maximal 70 RGVE gewährt und macht derzeit für die gesamte AG nur ca. 2000 Euro aus. Ob diese Zahlung, in diesem Umfang, oder überhaupt noch nach 2013 gewährt wird, ist unsicher. ….. Beschwerde über die Beschlussfassung der sog. Geschworenentätigkeit: Aufsichtsbeschwerde: Anzeige: Mit diesem Beschluss wurde eine Robotleistung (= unentgeltliche Leistung) für alle Mitglieder eingeführt. Dies bedürfte wohl einer Statutenänderung. Die Einführung einer mittelalterlichen Heroldstätigkeit in Zeiten von SMS, E-Mail und dergleichen, ist entbehrlich. Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, alternative Kommunikationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, und selbst in die Häuser von Personen gehen zu müssen, in denen man unerwünscht ist, ist niemandem zumutbar.“ Die Agrargemeinschaft nahm dazu mit Schreiben vom xxx wie folgt Stellung: „Zu Punkt Beschwerde gegen die Entlastung des Vorstandes und der Kassaführung (Aufsichtsbeschwerde, Anzeige) • Die Einsicht über die erbrachten Arbeitsleistungen wurde xxx nicht verwehrt, sehr wohl aber ein kopieren und abschreiben. • Rückzahlung der Auftreiber für die Aufwendungen des Weidebetriebes der Jahre 2010 bis 2013 wurden mit der Ausschüttung gegenverrechnet (Ein- und Auszahlungen) Die jeweiligen Berechnungen Ein- Auszahlung, Gras pro Anteilhaber, Arbeitsleistungen Robott und sonstigen Verfehlungen sind laut Bescheid von der Agrarbezirksbehörde xxx gemacht worden. Alles ist beim Kassier einsehbar und wurde von den Kassaprüfern kontrolliert. • Alle Zahlen die von xxx angegeben wurden, sind falsch und entsprechen nicht der Wahrheit. Für das Jahr 2013 wurden Weidebetrieb € 6953,97, Robott € 3043,20 von den Viehauftreibern rückerstattet. Der Obmann hat sehr wohl Arbeiten auf der Alm getätigt, die nicht dem Weidebetrieb zuzuordnen sind. • Der Schriftführer hat sich nicht geweigert, sondern xxx aufmerksam gemacht, dass er Fragen zum Bericht des Obmannes unter Allfälliges stellen kann. Zu Punkt 112 mit Datum xxx stellen wir klar, dass dies in der Zukunft liegt !?!? • Sollte es sich um den xxx handeln, ist diese Buchungszeile das neue Aggregat. Dieses wurde angeschafft, da das alte Aggregat beim Brand zerstört wurde. Die Kosten wurden von der Versicherung übernommen. Zu Punkt Beschluss Weideordnung • Die neue Weideordnung wurde von der Vollversammlung mit einer Gegenstimme (xxx) beschlossen. • …... Zu Punkt Beschwerde über die Beschlussfassung der sogenannten Geschworenentätigkeit • Seit jeher ist jeder Anteilhaber verpflichtet den Geschworenendienst zu leisten. Dies wurde nun abgestimmt und im Protokollbuch schriftlich festgehalten. Zu den restlichen Punkten, bitten wir die Agrarbezirksbehörde sich ein eigenes Bild zu machen und verbleiben mit freundlichen Grüßen“ Eine Verhandlung am xxx brachte folgendes Ergebnis: „
  8. Tagesordnungspunkt
  9. – Entlastung Seitens der Vertreter der Agrargemeinschaft wird vorgebracht, dass im Ausschuss am xxx beschlossen wurde, pro aufgetriebenem Gras € 18,50 an Robotleistung einzubezahlen. Die Kosten für den Weidebetrieb haben im Jahr 2013 € 6.954,12, dies für 178 Stück Vieh, ausgemacht. Die Robotleistungen und die Weideauftriebskosten wurden im Jahr 2013 den einzelnen Auftreibern vorgeschrieben und wurden diese Beträge, laut Auskunft des Obmannes, im Jahr 2014 vollständig zur Einzahlung gebracht. Hiezu legt der Obmann eine Liste vor, in welcher die Belegnummer neben der Einzahlung handschriftlich notiert ist (Beilage ./A). Weiters werden die Vertreter der Agrargemeinschaft eine Kopie des Kassabuches 2013 vorlegen und erklären, dass jene Kostenstellen, die mit „xxx“ bezeichnet sind, von der Agrargemeinschaft vorfinanziert wurden, die Versicherung hat diese Posten übernommen und am xxx € 30.000,-- sowie am xxx € 35.000,-- an die Agrargemeinschaft bezahlt. Zum schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Berechnungen und Einnahmen für die Übertreibungen fehlen würden, erklärt der Obmann, dass es seit dem Jahr 2013 kein Übertreiben mehr gebe. Es treibe jeder der Anteilshaber nur soviel auf, wie er aufgrund seiner Anteilsberechtigung aufzutreiben berechtigt sei. Die Auftriebsrechte jener Mitglieder, welche nicht auftreiben, blieben leer, dies deshalb, da ansonsten ein zu hoher Auftrieb zustande komme. Verwiesen wird auch auf die Punkte 7 und 8 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Weideordnung, wonach ausschließlich der Ausschuss berechtigt ist, auf leer stehende Auftriebsrechte, innerhalb der Nachbarschaft, Vieh aufzunehmen und den Teilgenossen, die ihr Auftriebsrecht nicht ausnützen, keine Vergütung gebührt. Die Höhe der Gegenleistung, die von jenen zu erbringen sind, die die freien Auftriebsrechte in Anspruch nehmen, hat der Ausschuss im Vorhinein zu beschließen. In jenen Jahren, in denen dies noch geschehen ist, haben die Teilgenossen, die über ihre zustehenden Auftriebsrechte hinaus aufgetrieben haben, laut den Vertretern der Agrargemeinschaft, den doppelten Zins pro Gras, nämlich € 37,-- pro Gras, bezahlt. Im Jahr 2010 sei dies zum Beispiel so gewesen. Zum Vorbringen des xxx, dass sich die Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2013 auf ca. € 22.000,-- beliefen, erklären die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass keinesfalls soviel Arbeitsleistungen angefallen seien. Der Obmann habe im Jahr 2013 einmal € 3.220,--, dies am xxx, verrechnet und am xxx € 2.335,--. Der Obmann erklärt, dass es sich hiebei um Aufwendungen für verschiedene Behördenverfahren und Barauslagen für Fahrtkosten handle. Verwiesen wird auf den Beschluss der Vollversammlung vom xxx unter Tagesordnungspunkt 6., wonach beschlossen wurde, dass der Obmann seine Stunden verrechnen darf (Beilage ./B). Der Obmann erklärt, dass pro Stunde € 12,-- verrechnet wurde. In den Auszahlungsbeträgen an den Obmann sind weiters noch Kosten für Futter beinhaltet, welches der Obmann an die Agrargemeinschaft verkauft hat. Die Vertreter erklären, dass das Futter seitens der Agrargemeinschaft bezahlt und nicht dem Weidebetrieb zugeordnet wurde, dies deshalb, da es sich um das Futter für die Milchkühe handle und es einen Beschluss der Agrargemeinschaft gebe, wonach beschlossen worden sei, dass die Agrargemeinschaft die Kosten übernehme. Der Beschluss wird der Agrarbehörde noch nachgereicht. Die Kostenübernahme sei deshalb beschlossen worden, weil die Agrargemeinschaft für die Milchkühe die erhöhte Prämie lukriere. Die Stundenzettel des Obmannes werden der Agrarbehörde ebenfalls noch nachgereicht. Im Jahr 2013 seien deshalb mehr Arbeitsleistungsstunden angefallen, da die Käserei zu sanieren gewesen sei und haben die gesamten Arbeiten, bis auf das Fliesenlegen, die Mitglieder der Agrargemeinschaft erledigt. Die Arbeitskosten die Almbaulichkeiten betreffend sind, nach Ansicht der Vertreter der Agrargemeinschaft, jedenfalls unter Punkt
  10. der Weideordnung zu subsumieren. Hinsichtlich des Vorbringens des xxx betreffend die Nachzahlung an das Finanzamt, erklären die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass eine Finanzprüfung stattgefunden habe und habe der Obmann in dieser eine Selbstanzeige erstattet, da ansonsten eine Strafe zu zahlen gewesen wäre. Im Rahmen der Finanzprüfung sei zutage getreten, dass die Agrargemeinschaft umsatzsteuerpflichtig sei und habe man für die letzten 5 Jahre am xxx den Betrag in der Höhe von € 18.400,-- zurückbezahlt. Die Selbstanzeige sei jedenfalls notwendig gewesen, um weiteren Schaden von der Agrargemeinschaft abzuwenden. Die Vertreter der Agrargemeinschaft bringen weiters vor, dass die Agrargemeinschaft das Kraftfutter für die Milchkühe vorfinanziere. Dieser Betrag werde dann vom Hüttenpächter zu 60 % und von den Weideauftreibern zu 40 % rückerstattet. Dieser Betrag werde gesammelt einkassiert und dann auch gesammelt zur Einzahlung gebracht. Am xxx sei dies für das Jahr 2013 erfolgt, wonach die Milchkuhauftreiber einen Anteil von € 1.440,-- und der Almbewirtschafter einen Anteil von € 2.138,84 zur Einzahlung gebracht haben. …..
  11. Tagesordnungspunkt
  12. – neue Weideordnung Die neue Bestimmung des Punkt
  13. der neuen Weideordnung lautet wie folgt: „Ausschließlich der Ausschuss ist berechtigt, auf leerstehende Auftriebsrechte, innerhalb der Nachbarschaft, Vieh aufzunehmen. Ein allfälliger Mehrweidebedarf ist dem Obmann bis spätestens 15.
  14. bekanntzugeben. Überdies ist der Ausschuss berechtigt, in Ausnahmefällen, Milchkühe über die Auftriebsberechtigung der einzelnen Mitglieder aufzunehmen, wobei die Aufnahme von Milchkühen nur von Mitgliedern gestattet ist.“ Die Vertreter der Agrargemeinschaft erklären diese Regelung wie folgt: „Wenn jemand zum Beispiel 10 Auftriebsrechte hat und diese mit Galtvieh bestößt, dürften von ihm auch zusätzlich Milchkühe zum Auftrieb aufgenommen werden. Diese Regelung soll die Molkerei auslasten. In den letzten Jahren haben Mitglieder ihre Anteilsrechte mit Galtrindern aufgefüllt und ihre Milchkühe woanders untergebracht, da dies leichter ist, als die Unterbringung von Galtvieh. Damit der Molkereibetrieb gesichert ist, ist es wichtig, genügend Milchkühe aufzutreiben und wurde aus diesem Grund die Bestimmung in Tagesordnungspunkt
  15. derart gefasst. Auf die Alm werden 36 Milchkühe aufgetrieben, wobei dies im Bewirtschaftungsvertrag mit dem Pächter festgehalten ist. Die Agrargemeinschaft ist somit verpflichtet, ca. 36 Milchkühe zu stellen. Im Jahr 2015 ist es meist nur um ½ bis 1 Anteil gegangen, ein größerer Übertrieb von Milchkühen hat nicht stattgefunden und ist es eher schwer Milchkühe zu finden.“ Zum Einwand des Beschwerdeführers gegen Punkt
  16. der neuen Weideordnung, wonach diese dem österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes widerspreche und nur für die Weideauftreiber von Vorteil sei, wird Folgendes festgehalten: Die Bestimmungen der neuen Weideordnung lauten wie folgt:
  17. „Die von der Europäischen Union und der Republik Österreich bezogenen Fördergelder sind für die ordnungsgemäße Erhaltung des Almgebietes und der Alminfrastruktur sowie für sämtliche Aufwendungen des Weidebetriebes zu verwenden. Ob Fördergelder einer anteilsmäßigen Ausschüttung zugeführt werden, entscheidet die Vollversammlung.
  18. Der Obmann bestimmt im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsausschuss die alljährlich vorzunehmenden Verbesserungsarbeiten nach Art, Umfang und Zeit und haben sich die Arbeiten seinen diesbezüglichen Anforderungen zu fügen. Die Arbeiten selbst sind unter Anleitung und Aufsicht des Obmannes oder eines hiezu bestimmten Mitgliedes des Wirtschaftsausschusses durchzuführen.
  19. Zur Erhaltung des Weidebetriebes sind von den Teilgenossen je aufgetriebenem Gras zwei Arbeitsstunden zu leisten. Dabei sind von den Teilgenossen taugliche Arbeitskräfte beizustellen. Die diesbezüglichen Arbeitsleistungen werden nach den jeweils geltenden Sätzen des xxx abgegolten. Ein Mehraufwand für bereitgestellte Maschinen und Geräte (z. B. Traktor, Anhänger, Motorsäge, Motorsense etc.) werden ebenfalls nach den geltenden Sätzen des xxx abgegolten. Kann ein Auftreiber die Arbeitsleistungen nicht erbringen, so hat er den entsprechenden Betrag (aktuelle Sätze des xxx) der Agrargemeinschaft zu bezahlen.“ Die Vertreter der Agrargemeinschaft erklären, dass jeder Auftreiber pro aufgetriebenem Gras 2 Arbeitsstunden zu leisten habe. Sofern er diese Arbeitsstunden leiste, würden ihm diese nach den xxxsätzen vergütet. Bei Nichtleistung seien diese Arbeitsleistungen zur Einzahlung zu bringen. Diese Regelung sei deshalb getroffen worden, um die Auftreiber dazu zu bringen, bei der Agrargemeinschaft Arbeiten zu verrichten und werde es immer schwieriger, Arbeitskräfte zu finden. Deshalb sei auch festgehalten worden, dass, bei Nichtleistung der Stunden, die entsprechenden Arbeitsstunden, nach den xxxsätzen, der Agrargemeinschaft zu entschädigen seien. Alle übrigen Kosten und Aufwendungen werden entweder von den Fördergeldern abgedeckt bzw. sind ansonsten von der Agrargemeinschaft, anteilig nach den Anteilen, aufzubringen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Streichung des Punktes
  20. der alten Weideordnung unstatthaft sei, verweisen die Vertreter der Agrargemeinschaft darauf, dass in Punkt
  21. der neuen Weideordnung auch Arbeitsleistungen angeordnet worden seien, dies nach aufgetriebenem Vieh. Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass Punkt
  22. der alten Weideordnung gestrichen sei und durch Bestimmungen in Punkt
  23. der neuen Weideordnung ersetzt worden sei. Dass 2 Arbeitsstunden pro Gras zu leisten seien, sei willkürlich und trage den jährlichen Unterschieden nicht Rechnung. Die Abgeltung der Arbeitsverpflichtungen nach den xxxsätzen widerspreche sich selbst. Eine Leistungsverpflichtung, die abgegolten werde, sei keine Verpflichtung. Hiezu erklären die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass es jetzt schon sehr schwer sei, Arbeitskräfte zu finden und deshalb habe man beschlossen, die Arbeit nach den xxxsätzen abzugelten. Diejenigen Weideauftreiber, die nicht zur Arbeit erscheinen, müssen die Stunden jedoch geldmäßig entschädigen. Weiters bemängelt der Beschwerdeführer den Wegfall des Punkt
  24. der alten Weideordnung, wonach die Hirtenlöhne auf das aufgetriebene Vieh pro Stück umzulegen seien. Laut Meinung des Beschwerdeführers stelle die Behirtungsprämie keinen Vollersatz für die Behirtungskosten dar, sondern diene lediglich als Zuschuss. Die Agrargemeinschaft habe im Jahr 2013 nur ca. € 2.000,-- aus der Behirtungsprämie lukriert. Hiezu verweisen die Vertreter der Agargemeinschaft darauf, dass der Pächter der Käserei die Behirtung des Viehs übernehme und nicht von der Agrargemeinschaft angestellt sei. Aus diesem Grunde seien auch keine Kranken- oder Unfallsversicherungskosten zu bezahlen. Auch falle die Behirtungsprämie zur Gänze der Agrargemeinschaftskasse zu. Der Amtssachverständige bringt vor wie folgt: „Mit der Neugestaltung der Wirtschaftsvorschriften wurde auf die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der Rahmenbedingungen der Alpwirtschaft, insbesondere auf die Veränderung der Betriebsstruktur der berechtigten Stammsitzliegenschaften, reagiert. Insbesondere wurde, durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, auf die für die Landwirtschaft eintretenden Folgewirkungen Rücksicht genommen, da sich durch die Neugestaltung der Förderkulisse im Bereich der Almwirtschaft große Änderungen ergeben haben, was, wie bereits erwähnt, eine Anpassung der Weideordnung an die geänderten Rahmenbedingungen erforderlich gemacht hat.“ …..
  25. Tagesordnungspunkt
  26. Unter Tagesordnungspunkt
  27. wurde der Beschluss gefasst, dass der sogenannte „Geschworene“ pro Anteil an der Agrargemeinschaft einen Monat tätig zu sein habe. Die Vertreter der Agrargemeinschaft erklären, dass der „Geschworene“ zum Beispiel die Pflicht habe, die Einladungen zur Vollversammlung auszutragen, den Viehauftrieb aufzunehmen bzw. verschiedene Zahlungen einzuheben. In der Agrargemeinschaft werde dies seit jeher so ausgeübt und sei auch bisher für 1 Anteil einen Monat Geschworenentätigkeit angefallen. Die Geschworenentätigkeit gehe von Haus zu Haus, dies nach den Hausnummern. Festgehalten wird, dass die Tagesordnung in der gegenständlichen Sitzung nach Tagesordnungspunkt
  28. um die Tagesordnungspunkte
  29. bis
  30. ordnungsgemäß erweitert worden ist. Keine weiteren Vorbringen.“ Der Agrarbehörde wurde daraufhin ein Bescheid – Einheitliche Betriebsprämie 2013, eine Mitteilung der xxx über Förderungen im Rahmen des ÖPUL, sowie Arbeitsleistungsblätter, betreffend Eigenleistungen des Obmannes xxx im Jahr 2013 übermittelt; weiters mit E-Mail vom xxx das Kassabuch von 2013 und 2014 in Form von EDV-Auszügen. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx, wurde über die Beschwerde des xxx gegen die (gemeint wohl: Beschlüsse der) Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom xxx wie folgt entschieden: Die Beschwerden gegen die (Beschlüsse zu) Tagesordnungspunkten 5., 7., 10.,
  31. und
  32. wurden als unbegründet abgewiesen; Den Beschwerden gegen die (Beschlüsse zu) Tagesordnungspunkten 6.,
  33. und
  34. wurde stattgegeben und die Beschlüsse ersatzlos behoben. Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und des Verfahrensganges wurde unter Bezugnahme auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH die Auffassung vertreten, dass die (mittlerweile geänderte) Satzungsbestimmung, dass eine Minderheitsbeschwerde erst ab einem Quorum von 20 % unterlegener Mitglieder zulässig sei, so ausgelegt, dass eine verfassungswidrige Satzungsbestimmung nicht anzuwenden sei. Weiters vertrat die Behörde die Auffassung, dass der Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, mit dem eine neue Alm- und Weideordnung erlassen worden sei, „gültig“ sei, weil zu diesem Zeitpunkt eine Minderheitsbeschwerde jedenfalls unzulässig gewesen sei. Weiters wurde zur Minderheitenbeschwerde Folgendes festgehalten: „Tagesordnungspunkt
  35. – Entlastung: Für das Jahr 2013 war noch die alte Alm- und Weideordnung

dem V. Anhang zum Generalakt in Geltung. Punkt 11. der Weideordnung besagt, dass zur Erhaltung des Weidebetriebes, für das aufgetriebene Gras, alljährlich Robot zu leisten ist, wobei das Ausmaß vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen und die Arbeitsleistung pro Stunde zu berechnen ist. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Ausschusses vom xxx verwiesen, wonach pro aufgetriebenem Gras € 18,15 an Robotleistung einzubezahlen ist. Diese Vorgangsweise entspricht somit dem V. Anhang zum Generalakt.Für das Jahr 2013 war noch die alte Alm- und Weideordnung

dem römisch fünf. Anhang zum Generalakt in Geltung. Punkt

  1. der Weideordnung besagt, dass zur Erhaltung des Weidebetriebes, für das aufgetriebene Gras, alljährlich Robot zu leisten ist, wobei das Ausmaß vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen und die Arbeitsleistung pro Stunde zu berechnen ist. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Ausschusses vom xxx verwiesen, wonach pro aufgetriebenem Gras € 18,15 an Robotleistung einzubezahlen ist. Diese Vorgangsweise entspricht somit dem römisch fünf. Anhang zum Generalakt. Die Aufteilung der Kosten für Maßnahmen, die der Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper dienen (Almbaulichkeiten, Wege, Schwendungen, etc.) erfolgt nach den Anteilen. Kosten, die ausschließlich dem Weidebetrieb dienen (Zäunen, Weidesäuberung, Düngung, etc.) sind auf das aufgetriebene Vieh umzulegen (siehe Erkenntnis xxx vom xxx, Zahl: xxx). Die Agrargemeinschaft hat in ihrem Kassabuch auch jeweils vermerkt, welche Aufwendungen bzw. Kosten dem Almbetrieb zuzuordnen sind und ist dies im Kassabuch in der Kostenstelle mit „Alm“ vermerkt. Diese Kosten haben im Jahr gesamt € 6.954,-- ausgemacht und wurden auf die 178 Stück aufgetriebenes Vieh umgelegt. Hiezu gibt es eine eigene Liste, welche der Verhandlungsniederschrift als Beilage ./A beigelegt ist. Weiters wurde die Robotleistung von € 18,50 pro aufgetriebenem Gras den Auftreibern verrechnet und ergibt sich somit für jeden Auftreiber eine eigene Summe, die jeder zur Einzahlung gebracht hat, dies im Jahr 2014 und ist auch die jeweilige Belegnummer vermerkt. Eine stichprobenartige Überprüfung hat ergeben, dass diese Liste korrekt ist und die Einzahlungen auch im Kassabuch 2014 aufscheinen. Von den Auftreibern wurde für das Jahr 2013 für den Weidebetrieb somit der Gesamtbetrag in Höhe von € 9.997,17,-- auf das Agrargemeinschaftskonto zur Einzahlung gebracht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Aufwendungen für den Weidebetrieb nicht ersichtlich und in Ausschüttungen verpackt seien, ist, zumindest das Jahr 2013 betreffend, nicht richtig und ist aus dem Kassabuch eindeutig ersichtlich, welche Kostenstellen der Alm zugeordnet wurden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Rechnungen und Einnahmen aus der Verpachtung der Gebäude und Käserei fehlen, wird darauf verwiesen, dass am xxx ein Pachtzins für die xxx in der Höhe von € 300,-- als Zahlungseingang aufscheint. Hingewiesen wird auch auf die Stellungnahme der Vertreter der Agrargemeinschaft in der mündlichen Verhandlung vom xxx, wonach es schwer gewesen sei, überhaupt einen Pächter bzw. Betreiber für den Käserei- und Hüttenbetrieb zu finden und seit dem Jahr 2013 eine Pacht in der Höhe von € 300,-- an die Agrargemeinschaft bezahlt werde. Der Pächter der Käserei sei für die Behirtung aller aufgetriebenen Tiere zuständig und lukrierte die Agrargemeinschaft dafür im Jahr 2013 eine Behirtungsprämie in Höhe von € 2.184,
  2. Die Hirtenlöhne sind

Punkt

  1. der Weideordnung auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. Da im gegenständlichen Fall der Hirte nicht extra bezahlt wird, sondern gleichzeitig Pächter der Käserei ist und die Behirtungsprämie dem Konto der Agrargemeinschaft zufließt, ist davon auszugehen, dass die Behirtungsprämie hypothetisch dem Pachtzins hinzugerechnet werden kann und somit ein Pachtzins von nicht nur € 300,--, sondern, samt der Behirtungsprämie, € 2.484,94, zumindest für das Jahr 2013, lukriert wurden. Betreffend die vom Beschwerdeführer bemängelten hohen Arbeitsleistungen sei auf die Stellungnahme der Vertreter der Agrargemeinschaft verwiesen, wonach im Jahr 2013 deshalb mehr Arbeitsleistungen angefallen seien, da man die Käserei saniert habe und die meisten Arbeiten durch Mitglieder der Agrargemeinschaft erledigt worden seien. Da die Kosten für Maßnahmen von Almbaulichkeiten nach Anteilen aufzuteilen sind, ist es durchaus korrekt, diese Kosten der Agrargemeinschaftskasse anzulasten, und nicht dem Weidebetrieb zuzuordnen. Hinsichtlich der Arbeitsleistungen durch den Obmann sei auf den Beschluss der Vollversammlung vom xxx unter Tagesordnungspunkt
  2. verwiesen, wonach der Obmann seine Stunden verrechnen darf. Der Agrarbehörde wurden auch Stundenlisten des Obmannes vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, welche Arbeiten er für die Agrargemeinschaft verrichtet hat. Dabei handelt es sich auch um seine Arbeit als Obmann bzw. die Zeit, die er für verschiedene Verfahren als Obmann aufwenden muss. Die Ausbezahlung der Arbeitsleistung am xxx beinhaltet naturgemäß vor allem Arbeitsleistungen aus dem Jahr
  3. Auch hat der Obmann Heuballen an die Agrargemeinschaft geliefert. Die Verrechnung der Arbeitsleistung der Mitglieder der Agrargemeinschaft ist somit als nicht bedenklich zu bewerten und lässt sich die Höhe der Arbeitsleistungen durch die Sanierung der Käserei erklären. Betreffend die Bezahlung der Kosten für Futter durch die Agrargemeinschaft erklärten die Vertreter der Agrargemeinschaft, dass diese der Agrargemeinschaft und nicht dem Weidebetrieb zugeordnet wurden. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Auftreiber ohnehin je aufgetriebenem Gras noch € 18,50, im Jahr 2013 somit den Betrag von € 3.043,20, zusätzlich zu den dem Weidebetrieb zugeordneten Kosten in der Höhe von € 6.954,-zur Einzahlung gebracht haben. Aus diesem Grund ist die Verrechnung der Kosten für das Futter über die Kasse der Agrargemeinschaft in Ordnung. Betreffend die Ausgabe vom xxx, in der Höhe von € 15.400,-- sei darauf hingewiesen, dass es sich bei jenen Kostenstellen, die mit „Brand“ bezeichnet sind, um einen Brandschaden handelt und die Agrargemeinschaft die Kosten vorfinanziert hat. Am xxx hat die Agrargemeinschaft eine Zahlung in der Höhe von € 30.000,-- und am xxx eine Zahlung in der Höhe von € 35.000,-- von der Versicherung erhalten. Diese Maßnahmen sind somit unter § 15 Absatz 1 lit.a. - Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte - als Kompetenz des Vorstandes zu subsummieren, sofern der Betrag € 7.000,-- übersteigt. Der Schaden ist ohnehin durch eine Versicherung abgedeckt und sind die entsprechenden Zahlungen am Agrargemeinschaftskonto bereits eingelangt.Betreffend die Ausgabe vom xxx, in der Höhe von € 15.400,-- sei darauf hingewiesen, dass es sich bei jenen Kostenstellen, die mit „Brand“ bezeichnet sind, um einen Brandschaden handelt und die Agrargemeinschaft die Kosten vorfinanziert hat. Am xxx hat die Agrargemeinschaft eine Zahlung in der Höhe von € 30.000,-- und am xxx eine Zahlung in der Höhe von € 35.000,-- von der Versicherung erhalten. Diese Maßnahmen sind somit unter Paragraph 15, Absatz 1 Litera a, - Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte - als Kompetenz des Vorstandes zu subsummieren, sofern der Betrag € 7.000,-- übersteigt. Der Schaden ist ohnehin durch eine Versicherung abgedeckt und sind die entsprechenden Zahlungen am Agrargemeinschaftskonto bereits eingelangt. Zu der vom Beschwerdeführer kritisierten Selbstanzeige der Agrargemeinschaft beim Finanzamt und der Nachzahlung von € 19.000,-- sei festgehalten, dass bei der Finanzprüfung zutage getreten ist, dass die Agrargemeinschaft einen entsprechend hohen Umsatz aufweist und somit umsatzsteuerpflichtig ist und ist für die letzten 5 Jahre die Umsatzsteuer nachzubezahlen gewesen. Wenn in einem Finanzverfahren zutage tritt, dass die Agrargemeinschaft zu wenig an Steuern bezahlt hat, so ist diese Steuerschuld jedenfalls von der Agrargemeinschaft zu begleichen. Im Falle einer Steuerhinterziehung war es sogar die Pflicht des Obmannes, eine Selbstanzeige zu erstatten, dies um weitere Strafzahlungen für die Agrargemeinschaft zu vermeiden. Aufgrund obiger Überlegungen war die Beschwerde des xxx gegen die Entlastung somit als unbegründet abzuweisen. ….. Tagesordnungspunkt
  4. – Weideordnung: a. Punkt
  5. der neuen Weideordnung: Die grundsätzliche Bestimmung, wonach ausschließlich der Ausschuss berechtigt ist, auf leer stehende Auftriebsrechte innerhalb der Agrargemeinschaft Vieh aufzunehmen, entspricht dem Punkt
  6. der alten Weideordnung (V. Anhang), die eine gleichlautende Bestimmung aufweist. Neu ist lediglich die Formulierung, dass der Ausschuss in Ausnahmefällen berechtigt ist, Milchkühe, über die Auftriebsberechtigung der einzelnen Mitglieder hinaus, aufzunehmen. Diese Bestimmung würde somit erst dann zum Tragen kommen, wenn der Auftrieb voll ausgenützt wird, da auf leer stehende Auftriebsrechte vorrangig der Mehrbedarf der übrigen Mitglieder zu decken ist. Die Erklärung der Vertreter der Agrargemeinschaft in der mündlichen Verhandlung, dass es Anliegen der Agrargemeinschaft sei, genügend Milchkühe zu finden, da ein Auftrieb von 36 Milchkühen auch im Bewirtschaftungsvertrag mit dem Pächter festgehalten sei, ist durchaus plausibel und rechtfertigt die Bestimmung, dass Milchkühe zusätzlich zu den bestehenden Auftriebsberechtigungen aufzunehmen sind. Ganz abgesehen davon berechtigt die Bestimmung lediglich den Ausschuss in Ausnahmefällen Milchkühe über die zustehende Auftriebsberechtigung hinaus aufzunehmen, was ohnehin im Fall von leer stehenden Auftriebsrechten durch den Absatz
  7. des Punkt
  8. abgedeckt wäre. Für den Fall, dass jedes Mitglied seine Auftriebsberechtigung zur Gänze ausnutzt, könnte der Ausschuss ohnehin keine zusätzlichen Milchkühe aufnehmen.Die grundsätzliche Bestimmung, wonach ausschließlich der Ausschuss berechtigt ist, auf leer stehende Auftriebsrechte innerhalb der Agrargemeinschaft Vieh aufzunehmen, entspricht dem Punkt
  9. der alten Weideordnung (römisch fünf. Anhang), die eine gleichlautende Bestimmung aufweist. Neu ist lediglich die Formulierung, dass der Ausschuss in Ausnahmefällen berechtigt ist, Milchkühe, über die Auftriebsberechtigung der einzelnen Mitglieder hinaus, aufzunehmen. Diese Bestimmung würde somit erst dann zum Tragen kommen, wenn der Auftrieb voll ausgenützt wird, da auf leer stehende Auftriebsrechte vorrangig der Mehrbedarf der übrigen Mitglieder zu decken ist. Die Erklärung der Vertreter der Agrargemeinschaft in der mündlichen Verhandlung, dass es Anliegen der Agrargemeinschaft sei, genügend Milchkühe zu finden, da ein Auftrieb von 36 Milchkühen auch im Bewirtschaftungsvertrag mit dem Pächter festgehalten sei, ist durchaus plausibel und rechtfertigt die Bestimmung, dass Milchkühe zusätzlich zu den bestehenden Auftriebsberechtigungen aufzunehmen sind. Ganz abgesehen davon berechtigt die Bestimmung lediglich den Ausschuss in Ausnahmefällen Milchkühe über die zustehende Auftriebsberechtigung hinaus aufzunehmen, was ohnehin im Fall von leer stehenden Auftriebsrechten durch den Absatz
  10. des Punkt
  11. abgedeckt wäre. Für den Fall, dass jedes Mitglied seine Auftriebsberechtigung zur Gänze ausnutzt, könnte der Ausschuss ohnehin keine zusätzlichen Milchkühe aufnehmen. b. Punkte 10., 11.,
  12. der neuen Weideordnung: Wieso die Bestimmung der neuen Weideordnung, wonach Fördergelder für die ordnungsgemäßen Erhaltung des Almgebietes und Infrastruktur sowie für sämtliche Aufwendungen des Weidebetriebes zu verwenden sind, dem Österreichischen Programm für ländliche Entwicklung, wonach es sich bei der Alpungsprämie um eine Flächenprämie handelt, widersprechen soll, ist nicht ersichtlich, da, wie der Beschwerdeführer auch schreibt, Ziel unter anderem die Offenhaltung von Weideflächen ist. Die Almbewirtschaftung trägt jedenfalls zur Offenhaltung der Weideflächen bei, da ohne aufgetriebene Tiere ein wesentlich höherer Aufwand an Schwendmaßnahmen notwendig wäre und auch die Fördermittel nicht lukriert werden könnten. Wenn die Agrargemeinschaft keine Tiere auftreiben würde und die Weidefläche durch andere Maßnahmen (schwenden etc.) freihalten würde, gäbe es die Förderung durch die xxx, zumindest in diesem Ausmaß, nicht. Dass die Prämie nicht dem Auftreiber der Tiere, sondern der Agrargemeinschaft zusteht, ist unstrittig. Es ist jedoch im autonomen Entscheidungsbereich der Agrargemeinschaft gelegen, die Weideordnung, wie in Punkt
  13. der neuen Weideordnung angeführt, den geänderten Bedingungen der Almwirtschaft anzupassen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der alten Weideordnung im V. Anhang des Generalaktes im Jahr 1999, hat es die xxx und die entsprechenden Förderzahlungen noch gar nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des xxx vom xxx, Zahl: xxx, verweist, ist hiezu festzuhalten, dass lediglich eine Interpretation der alten Weideordnung erfolgt ist. Ein Regelungsplan kann durch Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, immer abgeändert werden. § 51 K-FLG legt fest, dass die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften zu überwachen hat und zu diesem Zweck tunlichst alle 10 Jahre die vorhandenen Wirtschaftspläne zu überprüfen sind. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

§ 95

Absatz 1 als Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes angeführt sind. Da jedoch im § 95 Absatz 1 keine Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes angeführt sind, kann nur auf die Bestimmungen des § 85 ff betreffend die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte zurückgegriffen werden. § 87 lit. b. bestimmt, dass jede Partei nach dem Verhältnis ihrer festgestellten Anteilsrechte Anspruch, entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung auf die bisherige Nutzungsausübung hat, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben.Dass die Prämie nicht dem Auftreiber der Tiere, sondern der Agrargemeinschaft zusteht, ist unstrittig. Es ist jedoch im autonomen Entscheidungsbereich der Agrargemeinschaft gelegen, die Weideordnung, wie in Punkt 10. der neuen Weideordnung angeführt, den geänderten Bedingungen der Almwirtschaft anzupassen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der alten Weideordnung im römisch fünf. Anhang des Generalaktes im Jahr 1999, hat es die xxx und die entsprechenden Förderzahlungen noch gar nicht gegeben. Wenn der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des xxx vom xxx, Zahl: xxx, verweist, ist hiezu festzuhalten, dass lediglich eine Interpretation der alten Weideordnung erfolgt ist. Ein Regelungsplan kann durch Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, immer abgeändert werden. Paragraph 51, K-FLG legt fest, dass die Agrarbehörde die Agrargemeinschaften zu überwachen hat und zu diesem Zweck tunlichst alle 10 Jahre die vorhandenen Wirtschaftspläne zu überprüfen sind. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

Paragraph 95, Absatz 1 als Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes angeführt sind. Da jedoch im Paragraph 95, Absatz 1 keine Voraussetzungen für die Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes angeführt sind, kann nur auf die Bestimmungen des Paragraph 85, ff betreffend die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte zurückgegriffen werden. Paragraph 87, Litera b, bestimmt, dass jede Partei nach dem Verhältnis ihrer festgestellten Anteilsrechte Anspruch, entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung auf die bisherige Nutzungsausübung hat, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben. Die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Auftriebsrechte ist auch grundsätzlich an die Anteilsrechte der Agrargemeinschaft gebunden und steht einem Mitglied, das mehr Anteilsrechte hat auch ein höherer Auftrieb zu. Die Aufhebung der Trennung der Kosten für Maßnahmen, die der Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper einerseits und dem Weidebetrieb andererseits dienen (siehe Punkt

  1. Weideordnung, V. Anhang), stellt nach Meinung der Agrarbehörde keine einseitige Belastung der Nichtauftreiber dar, da der Agrargemeinschaft Fördergelder in beträchtlicher Höhe, (für das Jahr 2013 € 9.989,-- und € 1.012,--) gewährt werden. Zu beachten ist auch, dass durch die Bestoßung der Almflächen mit Weidevieh die Alm in ihrem jetzigen Zustand erhalten bzw. bei größeren Schwendmaßnahmen auch verbessert wird und auch die Nichtauftreiber davon profitieren, da sie am Bestand bzw. Vermögen der Agrargemeinschaft beanteilt sind.Die Aufhebung der Trennung der Kosten für Maßnahmen, die der Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper einerseits und dem Weidebetrieb andererseits dienen (siehe Punkt
  2. Weideordnung, römisch fünf. Anhang), stellt nach Meinung der Agrarbehörde keine einseitige Belastung der Nichtauftreiber dar, da der Agrargemeinschaft Fördergelder in beträchtlicher Höhe, (für das Jahr 2013 € 9.989,-- und € 1.012,--) gewährt werden. Zu beachten ist auch, dass durch die Bestoßung der Almflächen mit Weidevieh die Alm in ihrem jetzigen Zustand erhalten bzw. bei größeren Schwendmaßnahmen auch verbessert wird und auch die Nichtauftreiber davon profitieren, da sie am Bestand bzw. Vermögen der Agrargemeinschaft beanteilt sind. Auch die Arbeitsleistung von 2 Arbeitsstunden pro aufgetriebenem Gras ist nach Ansicht der Agrarbehörde in Ordnung, zumal bisher pro Stück ein Betrag von € 18,50 in die Agrargemeinschaftskasse zu bezahlen gewesen ist. Es ist dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, als dass die Bestimmung wenig Flexibilität beinhaltet und dem Ausschuss wenig Möglichkeit bietet, bei Bedarf diese Arbeitsstunden höher oder auch niedriger zu gestalten und hiezu erst der Regelungsplan abgeändert werden müsste. Es ist jedoch, wie bereits vorhin erwähnt, im Autonomiebereich der Agrargemeinschaft gelegen, eine solche Regelung zu treffen. Dass die Arbeitsleistungen bezahlt werden liegt daran, dass es in der heutigen Zeit immer schwieriger wird, Arbeitskräfte zu finden und die Agrargemeinschaftsmitglieder durch diese Regelung angehalten werden sollen bzw. auch einen Anreiz haben, Leistungen zu erbringen. Betreffend die Hirtenkosten sei darauf verwiesen, dass die Agrargemeinschaft im Jahr 2013 eine Behirtungsprämie von € 2.184,-- lukriert hat und diese zur Gänze der Agrargemeinschaftskasse zufließt. Da der Pächter der Käserei auch die Behirtung übernimmt, fallen für die Agrargemeinschaft keine Kranken- und Unfallversicherungen an und ist davon auszugehen, dass die Prämie ausreichend ist, um die Behirtungskosten abzudecken. ….. Tagesordnungspunkt
  3. – Geschworenentätigkeit: Dass mit diesem Beschluss eine unentgeltliche Leistung für alle Mitglieder eingeführt wurde, ist richtig, weshalb es hiezu einer Statutenänderung bedürfe ist jedoch nicht ersichtlich, da eine solche Regelung nicht dem Regelungsplan der Agrargemeinschaft und auch nicht der Satzung widerspricht, da grundsätzlich Leistungen nach den Anteilen zu erbringen sind. Es ist dem Beschwerdeführer zwar Recht zu geben, dass in Zeiten von SMS und e-mail eine solche Geschworenentätigkeit vielleicht nicht mehr dem Zeitgeist entspricht, in der gegenständlichen Agrargemeinschaft ist dies jedoch seit jeher so gehandhabt worden. Agrargemeinschaften sind historische Gebilde, die auch auf einen gewissen Zusammenhalt in der Gemeinschaft angewiesen sind. Wenn somit die Ausübung der Geschworenentätigkeit in der gegenständlichen Agrargemeinschaft über Jahrzehnte Tradition hat und diese weder der Satzung noch dem Generalakt widerspricht, ist nach Ansicht der Agrarbehörde diese Tätigkeit auch nicht zu bemängeln und war die Beschwerde zu diesem Punkt somit als unbegründet abzuweisen.“ III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom xxx erhob xxx Beschwerde gegen diesen Bescheid, und zwar bezüglich der Tagesordnungspunkte 5.,
  4. und
  5. der Vollversammlung (Spruchpunkte a., c. und h.). Begründet wurde dies wie folgt: „Begründung: Tagesordnungspunkt
  6. - Entlastung des Vorstandes: Auch wenn die Aufsichtsbehörde mir in der Zwischenzeit die Einsichtnahme ermöglicht hat, hat diese Vorgangsweise verhindern können, dass die Arbeitsleistungen in Vollversammlung diskutiert werden konnten. Vielleicht wären auch andere Mitglieder erwacht. Die Abrechnungen über den Weidebetrieb bzw. über die Rückzahlungen finden sich nur im Akt der Agrarbehörde. Sie wurden im Detail weder der Vollversammlung zur Kenntnis gebracht, noch sind sie Bestandteil des Kassabuches. Die Behörde behandelt meine Argumente nicht, oder nur in jenen Belangen, welche für die AG günstig sind. Falsch ist, dass die Vorgangsweise der einzubezahlenden Robot Leistung pro Gras 18,50 Euro dem Anhang V. des Generalaktes entspricht. Die Höhe der Robot Leistungen sind vom Ausschuss, jeweils für ein Jahr im Vorhinein, nach Maßgabe der Erfordernisse, festzulegen. Weder gibt es eine Berechnung der Erfordernisse, noch aktuelle Beschlüsse über die Höhe. Der genannte Beschluss ist nun über 25 Jahre alt. Die Erfordernisse sind um ein Vielfaches gestiegen. Eine Inflationsanpassung gab es nicht. Falsch ist, dass die Vorgangsweise der einzubezahlenden Robot Leistung pro Gras 18,50 Euro dem Anhang römisch fünf. des Generalaktes entspricht. Die Höhe der Robot Leistungen sind vom Ausschuss, jeweils für ein Jahr im Vorhinein, nach Maßgabe der Erfordernisse, festzulegen. Weder gibt es eine Berechnung der Erfordernisse, noch aktuelle Beschlüsse über die Höhe. Der genannte Beschluss ist nun über 25 Jahre alt. Die Erfordernisse sind um ein Vielfaches gestiegen. Eine Inflationsanpassung gab es nicht. Die Erfordernisse sind im Nachhinein leicht zu errechnen. Es ist die Summe der Arbeitsleistungen, welche für den Almbetrieb notwendig waren. Diese sollten eigentlich aus den Schichtenlisten hervorgehen. Meine Beschwerde über die unvollständige Rückzahlung aus den Jahren 2010 bis 2012 wird nicht behandelt, sondern die Behörde behandelt nur das Jahr
  7. Die Rückzahlungen sind bis zur Vollversammlung nicht von allen eingezahlt worden. Eine genaue Zusammensetzung der Rückzahlung wurde der Vollversammlung nicht vorgestellt. Die Vermerke über die Kostenstelle ALM gibt es erst seit 2012 und liegen deshalb nicht für alle Jahre der Rückzahlung vor. Dasselbe gilt für die Einnahmen aus der Verpachtung der Gebäude. Eine diesbezügliche Einnahme scheint erst 2013 auf. Die für das Jahr 2013 im Kassabuch in der Kostenstelle "ALM" vermerkten Posten ergeben in Summe
  8. Wenn man die Monate Jänner und Feber 2014 hinzurechnet 6.954 .Wie die Behörde auf einen Betrag für das Jahr 2013 von 9.997,17 (Seite 17, 3.Absatz) kommt, ist nicht ersichtlich. Eine nur stichprobenartige Überprüfung des Kassabuches durch die Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde wegen Unvollständigkeit, erscheint mir auch nicht der richtige Weg, zumal das Kassabuch für 2013 nur 12 Blätter und nur 208 Buchungszeilen enthält. Die Zuordnung zu den Kostenstellen erfolgte willkürlich und wurde der Vollversammlung nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Diskussion gestellt. Es können wohl auch folgende Eintragungen zum Weidebetrieb gerechnet werden: 19-Mitgliedsbeitrag für Almbewirtschafter, xxx Einschulung für xxx (Käsekurs), 55 -Betriebsmittel für Almbewirtschafter, 57 -Mitgliedsbeitrag für xxx Almkäse, 77 -Heizöl für Aggregat, 86 -Restzahlung aus Almbewirtschaftung 2012, 98,99-- Rauchfangkehrerarbeiten, 118 -Müllsäcke, 131 -Wasseranalyse für Käserei, 128, 151- Heuballen, 133 -Verwaltungsabgaben Lebensmittelkontrolle, 143 -Getränke Almabtrieb, 170 -Kuh Euro uvm. Die Summe aller dem Weidebetrieb hinzu zu rechnenden Ausgaben für das Jahr 2013 beträgt nach meiner Berechnung mindestens 8762,57 Euro. Die Behirtung ist eindeutig Angelegenheit des Weidebetriebes (Anhang V) und ist somit auf die Auftreiber umzulegen. Sie kommt nicht allen Teilgenossen zu Gute und kann damit nicht Entgelt für Verpachtung von Gebäuden sein. Die Behirtung ist eindeutig Angelegenheit des Weidebetriebes (Anhang römisch fünf) und ist somit auf die Auftreiber umzulegen. Sie kommt nicht allen Teilgenossen zu Gute und kann damit nicht Entgelt für Verpachtung von Gebäuden sein. Die Behirtungsprämie ist laut Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes kein Vollersatz für den Hirtenlohn sondern wird auch für die Unterkunft des Hirten verwendet. Weil die Errichtung und Erhaltung der Gebäude allen Teilgenossen obliegt, muss auch ein Teil der gesamten AG zustehen und kann nicht allein durch die Auftreiber genossen werden. Die Behörde setzt sich damit über die rechtlichen Vorschriften der Republik Österreich hinweg und spricht Fördergelder einer Gruppe von Mitgliedern zu. Die Sanierung der Käserei wurde in der Vollversammlung beschlossen und durch konzessionierte Firmen durchgeführt. Die Gesamtkosten dafür sind aus dem Kassabuch errechenbar und betragen mehr als 13.000 Euro. Die Rechtfertigung des Obmannes der enormen Höhe der Arbeitsleistungen aufgrund von Hilfeleistungen bei der Sanierung ist für mich nicht glaubhaft. Bei der Sanierung der Käserei handelt es sich laut Beschluss um eine Sanierung des Fliesenbelags. Diese wurde durchgeführt durch konzessionierte Firmen73 –xxx Käserei (Fliesenleger) 11.009,8 Euro, dazu 101- Metallverarb. xxx Vorpresswanne 2.022 Euro. Welche Hilfeleistungen seitens der AG für die Sanierung machen zusätzlich nahezu 18.000 Euro aus? Nicht glaubhaft war und ist, dass der Obmann keine Tätigkeiten für den Almbetrieb durchgeführt hat, welche auf die Auftreiber umzulegen wären. 5870 Euro Arbeitsleistungen aus dem Jahr 2013 wurden erst am xxx abgerechnet. Das ergibt samt der Summe der Arbeitsleistungen von 2013 von 14627,03 eine Gesamtarbeitsleistung von 22.087,03 Euro. Davon entfallen lediglich 6.954 Euro für den Weidebetrieb, das sind ca. 30 %.15133 Euro, das sind 70% entfallen auf andere Tätigkeiten. Mir scheint, dass bei einigen Buchungszeilen die Kostenstelle "ALM" vergessen wurde. Dass Heu, welches auf die Alm gebracht wird, ein Betriebsmittel ist und nicht zur Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper dient, ist wohl unzweifelhaft. Die Aufwendungen dafür sind daher Angelegenheit des Weidebetriebs und auf die Auftreiber umzulegen. Damit ist die Feststellung der Behörde, dass die Abrechnung über die Kasse in Ordnung ist, falsch. Bei der beanstandeten Kostenstelle vom xxx handelt es sich um "xxx". Das Stromaggregat ist samt Gebäude abgebrannt. Die Zahlung der Versicherung von 30.000 und 35.000 Euro bezieht sich nicht auf das Stromaggregat alleine, sondern auf die Wiedererrichtung des gesamten Gebäudes mit ca. 120000 Euro. Eine Entscheidung über die Neuanschaffung eines Gerätes, welches ca. das 10 fache des Zeitwertes des abgebrannten Gerätes kostet, überschreitet die Kompetenzen des Obmannes. Ein eventueller Versicherungsschutz gilt wohl auch nur für den Zeitwert und es entstehen daraus keine Zusatzkompetenzen für den Obmann abseits der Statuten. Unabhängig, ob ein Versicherungsschutz vorliegt oder nicht, entscheidet ausschließlich die Vollversammlung, ob ein gleichwertiges, ein schwächeres, ein größeres oder gar kein Gerät angeschafft wird. Ein § 15 Absatz 1 lit. A einer unbekannten Rechtsvorschrift, welcher den Obmann legitimiert, Ausgaben in dieser Höhe, ohne Beschluss zu tätigen, ist mir nicht bekannt. Unabhängig, ob ein Versicherungsschutz vorliegt oder nicht, entscheidet ausschließlich die Vollversammlung, ob ein gleichwertiges, ein schwächeres, ein größeres oder gar kein Gerät angeschafft wird. Ein Paragraph 15, Absatz 1 lit. A einer unbekannten Rechtsvorschrift, welcher den Obmann legitimiert, Ausgaben in dieser Höhe, ohne Beschluss zu tätigen, ist mir nicht bekannt. Ohne Zweifel entscheidet ausschließlich die Vollversammlung über Selbstanzeige und Nachzahlung beim Finanzamt. Laut Statuten fallen besonders rechtliche Belange in die Verantwortung der Vollversammlung. Ausgenommen die Verantwortung für eine Straftat, welche angezeigt werden muss, läge ausschließlich in der Verantwortung des Obmannes oder des Ausschusses. Selbst in diesem Fall ist die Vollversammlung umgehend einzuberufen und zu informieren. Über die Nachzahlung hinausgehende Kosten für Strafe oder Verzugszinsen wären dann von den Verantwortlichen einzufordern. Über diese Vorgangsweise hat die Aufsichtsbehörde zu wachen. Tagesordnungspunkt 7.-Weideordnung: Ich vermisse eine rechtliche Beurteilung der Behörde über den Status der einzuhaltenden Vorschriften im Zeitraum der Beschwerde aber auch für die Zeit danach. Fakt ist: ● Gegen den Beschluss der neuen Weideordnung wurde zeitgerecht Minderheitsbeschwerde erhoben. ● Die aufschiebende Wirkung wurde nicht aberkannt. ● Das Verfahren ist noch nicht erledigt. ● Somit ist die neue Weideordnung derzeit nicht rechtskräftig und es sind bis dato die Vorschriften des Anhang V. einzuhalten. Somit ist die neue Weideordnung derzeit nicht rechtskräftig und es sind bis dato die Vorschriften des Anhang römisch fünf. einzuhalten. Die Aufsichtsbehörde ist in Kenntnis, dass dies nicht geschieht, weil in der, im Akt inne liegender Abrechnung für das Jahr 2014 keine Kostenstellen "ALM" vorkommen. Weder hat die Behörde der AG für die Jahre 2014,2015 den Auftrag erteilt, die Kassa dahingehend zu bereinigen, noch aufgefordert die Vorschriften des Anhang V: im Jahre 2016 einzuhalten. Im Gegenteil bestärkt sie die AG. in der Einhaltung der neuen, derzeit nicht rechtskräftigen, Weideordnung. Wäre es nicht die Aufgabe der Behörde, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu regulieren? Inhaltlich geht die Behörde nicht auf meine Argumentation ein, somit wird das Meiste aus meiner Beschwerde vom xxx erklärt: Die von der Agrarbehörde ausgearbeitete Weideordnung widerspricht in mehreren Punkten den Rechtsnormen der Europäischen Union und den nationalen Vorschriften über die Verwendung von Fördermitteln. Die Regelung über die Verwendung von Fördermittel der Europäischen Union ist in der Verordnung 1698/2005 geregelt. Die Regelung über die Verwendung von Fördermittel der Europäischen Union ist in der Verordnung 1698 aus 2005, geregelt. Es wird auch in der Verordnung ausdrücklich darauf hingewiesen dass die Gelder jenen zustehen, welche auch Leistungen zur Erreichung der Ziele der VO erbringen. Diese Leistungen sind: Die Offenhaltung der Weideflächen, die Erhaltung der Artenvielfalt, und die Ermöglichung der Zugänglichkeit der Öffentlichkeit. (Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes) Da die Erfüllung dieser Ziele bei weitem die schlechtere Wirtschaftsform gegenüber der Waldwirtschaft darstellt, die Europäische Union aber aus touristischen und Lebensqualität erhaltenden Gründen größten Wert auf diese Ziele legt, werden Fördermittel zum Ausgleich des wirtschaftlichen Missverhältnisses gewährt. Diese Ziele werden nicht durch weidende Tiere erreicht, sondern durch die Entschlüsse und Taten der Eigentümer. So stehen die Fördermittel nicht den Auftreibern alleine zu. Zu Punkt 7.: Die Anzahl der Auftriebsberechtigungen war seit jeher die Basis der Anteilsrechte des Regulationsplans. Sie werden in Gras angegeben und entsprechen den Anteilen und Stimmrechten. Eine Veränderung der Zahl von Auftriebsrechten kann nur durch Kauf oder Verkauf erfolgen. Jedenfalls kann ein Ausschuss niemals, auch nicht in Ausnahmefällen, berechtigt sein, die Auftriebsrechte einzelner Mitglieder zu verändern und somit ins Eigentum einzugreifen. Eine nähere Angabe bezüglich der Ausnahmefälle wäre angebracht. Ansonsten könnte der zusätzliche Bedarf eines Ausschussmitgliedes einen solchen darstellen. Abgesehen von der ungerechtfertigten Berechtigung des Ausschusses über Auftriebsrechte zu verfügen, berechtigt dieser Passus Übertreibungen ohne die dafür vorgesehenen Kosten durchzuführen. Zu Punkt 10.: Keinesfalls sieht die VO vor, dass mit den Förderungsmitteln der gesamte Weidebetrieb finanziert wird. Durch die Beifügung des Wortes "gesamt", wird dem Weidebetrieb für die Zuteilung von Fördermitteln ein vorrangiger Anspruch gewährt. Genau dieser Umstand widerspricht dem Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes: S328,
  9. Abs. "..Da es sich bei der Alpungsprämie von der Intention und Konzeption her um eine Flächenprämie handelt, kann der ''Auf treiber" der Tiere, der nicht der Bewirtschafter der Almfläche ist, nicht als Förderungswerberin auftreten. Dies insbesondere auch, da sich die Verpflichtungen vielfach auf die Fläche beziehen (zB. Auflagen betreffend Pflanzenschutz, Düngemittel und Besatz) und diese ja nur anteilig, oder oft nur ideellen einzelnen Auftreibern zuordenbar ist." (Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes: S328,
  10. Abs.) Auch würden diese bei weitem nicht ausreichen, oder auch möglichen Veränderungen unterliegen. Die Alpungsprämie und die Behirtungsprämie sind kein Vollersatz für Betriebskosten, sondern allenfalls Beihilfen zur Erreichung der EU Ziele. Die Behirtungsprämie wird für maximal 70 RGVE gewährt und steht deshalb auch nicht für den gesamten Weidebetrieb von mehr als 100 GVE zur Verfügung. Die Übernahme der gesamten Leistungen des Weidebetriebes, auch jenen ,welche nach dem derzeitig gültigen Anhang V, von den Auftreibern zu leisten sind, ist ungerecht den Nichtauftreibern gegenüber und ungesetzlich. " Aus den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich keine Bewirtschaftungsverpflichtungen der Alm -mit oder ohne Tiere- ableiten. " (Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raumes 2007 -2013) Die Übernahme der gesamten Leistungen des Weidebetriebes, auch jenen ,welche nach dem derzeitig gültigen Anhang römisch fünf, von den Auftreibern zu leisten sind, ist ungerecht den Nichtauftreibern gegenüber und ungesetzlich. " Aus den gesetzlichen Bestimmungen lassen sich keine Bewirtschaftungsverpflichtungen der Alm -mit oder ohne Tiere- ableiten. " (Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raumes 2007 -2013) Sie widerspricht dem § 1 Zweck, der gegenständlichen Weideordnung: "Die aufgestellte Weideordnung hat den Zweck, eine zielbewusste, rationelle Weidewirtschaft im Gemeinschaftsbesitz " xxx" einzuführen und den Weidebetrieb zu regeln. " Rationell bedeutet: zielbewusst, vernünftig, sparsam. (Duden Fremdwörter Aufl. 2008) Die Übernahme der gesamten Kosten des Weidebetriebes hat mit diesen Eigenschaften wohl nichts zu tun. Sie widerspricht dem Paragraph eins, Zweck, der gegenständlichen Weideordnung: "Die aufgestellte Weideordnung hat den Zweck, eine zielbewusste, rationelle Weidewirtschaft im Gemeinschaftsbesitz " xxx" einzuführen und den Weidebetrieb zu regeln. " Rationell bedeutet: zielbewusst, vernünftig, sparsam. (Duden Fremdwörter Aufl. 2008) Die Übernahme der gesamten Kosten des Weidebetriebes hat mit diesen Eigenschaften wohl nichts zu tun. Ebenso hat der xxx in seinem Erkenntnis vom xxx festgehalten: "...Anderes hätte jedoch zu gelten, wenn -und zwar entgegen der Vorgabe des
  11. Satzes in Punkt
  12. der Alp und Weideordnung - diese Förderungsmittel auch zu finanziellen Bestreitung des Weidebetriebes selbst eingesetzt werden sollten. Damit wäre im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Minderheitsbeschwerdeführers jedenfalls ein Verstoß gegen die vorangesprochenen Bestimmungen der Alp- und Weideordnung wie im Weiteren auch gegen die in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien gegeben, welcher Umstand auch eine unmittelbare Verletzung von Rechten des Einschreiters bewirken würde. " Die Ansicht der Auftreiber, dass die Fördergelder Ihnen alIeine zustehen, wird von der Behörde geteilt. Immer wieder werden alle Ungereimtheiten der Kasse und Vorteile der Auftreiber mit den Fördergeldern in beachtlicher Höhe erklärt. Empfängerin und Verfügungsberechtigte der Fördergelder ist die AG. Die Aufteilung der Fördergelder hat mit Beschluss der Vollversammlung, entsprechend der rechtlichen Vorgaben zu passieren. Diese sind die Verordnung 1698/2005 und national umgesetzt im Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Weder die Vollversammlung, noch die Auftreiber, noch die Behörde darf sich darüber hinwegsetzen. Empfängerin und Verfügungsberechtigte der Fördergelder ist die AG. Die Aufteilung der Fördergelder hat mit Beschluss der Vollversammlung, entsprechend der rechtlichen Vorgaben zu passieren. Diese sind die Verordnung 1698 aus 2005, und national umgesetzt im Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Weder die Vollversammlung, noch die Auftreiber, noch die Behörde darf sich darüber hinwegsetzen. Zu Punkt 11.: Die Streichung des Punktes
  13. ist unstatthaft. Dass Maßnahmen, welche ausschließlich dem Weidebetrieb dienen (z.B. Düngung, Weidesäuberung, Zaunarbeit etc,) nicht, wie bisher, auf das aufgetriebene Vieh umgelegt werden und auch noch von der AG getragen werden müssen, kommt einer Plünderung der AG gleich und hat mit zielbewussten, rationellen Weidewirtschaft nichts zu tun. Zu Punkt 13.: Dass, von den Auftreibern verpflichtende Robot Leistungen, zu erbringen sind, hat schon der xxx entschieden. Dem wurde auch in dieser neuen Weideordnung Rechnung getragen. Die alte Weideordnung hat die jährlich sehr unterschiedlichen Erfordernissen von Arbeitsleistungen zur Erhaltung des Weidebetriebs, mit dem Satz: "nach Maßgabe der Erfordernisse" geregelt. Warum die Behörde eine Vereinheitlichung der Erfordernisse von zwei Arbeitsstunden pro Gras jährlich vorgeschlagen hat, ist unbekannt. Jedenfalls konnte ich bei der Akteneinsicht, am 4.3.2014, an der Agrarbehörde Erster Instanz, keinerlei diesbezügliche Berechnungen, oder Aufwandsermittlungen im Akt finden. Die Festlegung der Erfordernisse von zwei Arbeitsstunden pro Gras scheint willkürlich erfolgt zu sein und trägt den jährlichen Unterschieden nicht Rechnung. Die Abgeltung von Arbeitsverpflichtungen nach geltenden xxxsätzen widerspricht sich selbst. Eine Leistungsverpflichtung oder Robot Leistung, die wertentsprechend abgegolten wird, ist keine Verpflichtung und hat mit dem Wort Robot (syn. Fron = unentgeltliche Arbeitsleistung, für eine zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung überlassenen Fläche) nichts zu tun. Es erwächst der AG kein wirtschaftlicher Vorteil aus dem Umstand, dass die Arbeitsleistungen von den Verpflichteten mit Abgeltung, und nicht vom xxx selbst, erfüllt werden. Im Gegenteil wäre die Rechnungslegung gegenüber der Menge an Verpflichteten aufwendiger. Die Leistungsverpflichtungen der Agrargemeinschaften sind nach deren Regulationsplänen Robot Leistungen der Viehauftreiber. Robot syn. Fron ist eine unentgeltliche Leistung für die landwirtschaftliche Benützung von Grund und Boden. So auch benützen die Viehauftreiber den Grund und Boden aller Teilgenossen und haben dadurch eine unentgeltliche Leistungsverpflichtung. Nicht zuletzt erhöht der durch Alpung zuerkannte Flächenzuwachs des Heimatbetriebes die Fördermittel der Stammsitzliegenschaft. Dieser Flächenzuwachs entsteht durch Beweidung von Flächen aller Teilgenossen. Zu Punkt 15: Dieser Punkt ersetzt den Punkt 17 des V. Anhanges. Durch Wegfall des
  14. Satzes: "Die Hirtenlöhne sind auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. ", werden die Kosten für die Hirtenentlohnung ebenfalls der Agrargemeinschaft zugeteilt. Dieser Punkt ersetzt den Punkt 17 des römisch fünf. Anhanges. Durch Wegfall des
  15. Satzes: "Die Hirtenlöhne sind auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. ", werden die Kosten für die Hirtenentlohnung ebenfalls der Agrargemeinschaft zugeteilt. Die sogenannte Behirtungsprämie ist kein Vollersatz der Behirtungskosten, sondern dient als Zuschuss zur Bereitstellung der Unterkunft des Hirten und insbesondere zur Abdeckung von Kosten aus Kranken -und Unfallversicherungen. Sie wird nur für maximal 70 RGVE gewährt und macht derzeit für die gesamte AG nur ca. 2000 Euro aus. Die Behirtungsprämie ist keine Pachteinnahme und kann auch nicht vom Amt zu einer solchen gemacht werden. Tagesordnungspunkt 15.-Geschworenentätigkeit: Die Begründung der Behörde entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Die Tradition ist keine Rechtsgrundlage, die Beschlüsse legitimiert, welche persönliche Handlungen alternativlos erzwingen. Mit diesem Beschluss wurde eine Robotleistung (= unentgeltliche Leistung) für alle Mitglieder eingeführt. Dies bedürfte wohl einer Statutenänderung. Die Einführung einer mittelalterlichen Heroldstätigkeit in Zeiten von SMS, E-Mail und dergleichen, ist entbehrlich. Die Unmöglichkeit für den Verpflichteten, alternative Kommunikationsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, und selbst in die Häuser von Personen gehen zu müssen, in denen man unerwünscht ist, ist niemandem zumutbar. Es ist für mich nicht verständlich, dass per Beschluss Menschen zu persönlichen Handlungen, ohne Alternativen gezwungen werden können und die Behörde diesen Beschluss mittels historischer Tradition legitimiert. So könnte es vorkommen, dass in Zukunft Mitglieder gezwungen werden, nackt die Geschworenentätikeit auszuüben, weil Adam und Eva, zwar nicht historisch belegt, doch traditioneller Weise, unbekleidet waren.“ IV.römisch vier. Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Am xxx wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Der Beschwerdeführer gab schriftlich bekannt, dazu nicht erscheinen zu wollen. Es wurde Folgendes vorgebracht: „Zum Vorbringen, die AG hätte es unterlassen, für über das Anteilsrecht hinaus aufgetriebene Tiere, den Weidezins vorzuschreiben, bringt der Obmann vor: Seit 2010 gab es keine Übertreibungen mehr. Die 15.400,-- Euro setzen sich daraus zusammen, dass unmittelbar vor dem Auftrieb ein Brand war, der u.a. auch das Stromaggregat und das Heizöllager vernichtet hatte. Ich musste wegen des bevorstehenden Auftriebes rasch handeln, dieser Betrag wurde dann von der Versicherung vollständig ersetzt. Die 5.870,-- Euro Arbeitsleistungen beziehen sich auf die Jahre 2012 und 2013, abgerechnet wurden sie jedoch am xxx. Diese Arbeitsleistungen aus 2013 sind in den Arbeitsleistungsblättern im Akt dokumentiert. Jedenfalls die Heuballen dienen der Futterversorgung der aufgetriebenen Tiere, und zwar der Milchkühe und somit dem Weidebetrieb. Von 55 Mitgliedern treiben zur Zeit 28 auf. Der Sachverständige ….. gibt an, dass der Mitgliedsbeitrag für Almbewirtschafter auch über die Tätigkeit des Vereins den anderen Mitgliedern zugute kommt. Der Obmann gibt an: Der Rauchfangkehrerbefund ist verpflichtend. Ebenso Verwaltungsabgaben und Lebensmittelkontrolle. Die Einladung nach dem Almabtrieb entspricht einer Tradition. Der Kassier gibt an, im Jahr 2013 wurden 860 Euro für Heuballen ausgegeben. Vom Gericht wird angemerkt, dass sich laut Stundenliste kleinere Arbeiten durchaus dem laufenden Weidebetrieb zuordnen lassen. Der Gesamtumsatz ist aus der vorgelegten Bilanz 2013 ersichtlich. Die Summe der Einnahmen beträgt 163.500,-- Euro, die Summe der Ausgaben 147.368,-- Euro. Pro Anteil wurden im Jahr 2013 100,-- Euro ausgeschüttet, dies wurde mit den Ausgaben für den Weidebetrieb aus den Jahren 2010 bis 2012 gegenverrechnet und ergibt sich dies aus Beilage ./A zur Verhandlungsschrift. Die Hüttenpacht wurde nach Angaben des Obmannes vorgeschrieben, und zwar 300,-- Euro und es wurde die Behirtungsprämie einbehalten (Buchungszeile 182). Zu § 3 Abs. 7
  16. Satz führt der Obmann aus, dass es für Milchkühe eine Höchstauftriebszahl von 36 gibt, die durch eine gegenständliche Verfügung des Ausschusses nicht überschritten werden darf. Zu Paragraph 3, Absatz 7,
  17. Satz führt der Obmann aus, dass es für Milchkühe eine Höchstauftriebszahl von 36 gibt, die durch eine gegenständliche Verfügung des Ausschusses nicht überschritten werden darf. Der Sachverständige führt dazu aus, dass die AG eine Käserei auf der Alm betreibt, die verpachtet ist und für den Betrieb dieser Käserei erforderlich ist, dass ausreichend Milch produziert wird. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass für den Betrieb der Käserei genügend Milchkühe auf die Alm aufgetrieben werden, zumal immer weniger Milchkühe haltende Betriebe vorhanden sind. Die gesamtmögliche Auftriebszahl wird nicht überschritten. Aus fachlicher Sicht ist die nunmehrige Bevorzugung der auftreibenden Mitglieder im Hinblick auf die Erbringung der Arbeitsleistung und Aufbringung der Kosten für den Weidebetrieb durchaus sachlich gerechtfertigt, da der laufende Weidebetrieb auch dazu dient, die Infrastruktur der Agrargemeinschaft so zu erhalten, dass diese ihren Zweck auch in Zukunft erfüllen kann. Diejenigen Mitglieder, die derzeit nicht auftreiben, haben dann die Möglichkeit, jederzeit eine intakte Infrastruktur in Anspruch zu nehmen; die Entscheidung, ob jemand auftreibt trifft jeder selbst und steht jedem frei. Der Obmann führt aus, dass die Geschworenentätigkeit schon seit Menschengedenken im Ort ausgeübt wird und eine sehr geringe Belastung darstellt, da lediglich die Einladungen zur Vollversammlung nachweislich überbracht werden müssen. Auf Befragen des Laienrichters ….., gibt der Obmann an, dass die Geschworenentätigkeit klaglos funktioniert. Das Mitglied muss nicht persönlich die Geschworenentätigkeit ausüben, es genügt, dass einer vom Haus dies macht. Die mitbeteiligte Partei beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Obmann betont nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

§ 95Abs.

1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die

Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 90 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 90, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Wirtschaftsplan (Wirtschaftseinteilung) für Agrargemeinschaften
(1)Bei Regelungen, die Waldgemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Einrichtungsplan und der Waldordnung samt den erforderlichen Karten. ……
(6)Bei Regelungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regelungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung dieser ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 aufzustellen. Dies gilt auch bezüglich des Almwaldes.
(6)Bei Regelungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regelungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung dieser ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins bis 5 aufzustellen. Dies gilt auch bezüglich des Almwaldes.
(7)Der Weideeinrichtungsplan hat insbesondere zu enthalten:
  1. a)die allgemeine Beschreibung des Gebietes wie im Abs. 3 lit. a;die allgemeine Beschreibung des Gebietes wie im Absatz 3, Litera a,;
  2. b)die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regelung;
  3. c)Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (wie Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);
  4. d)Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (wie Weg- und Steiganlagen, Seilwege, Wasserversorgung, Bau von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlagen von Angern und Gewinnung von Notfutter);
  5. e)Vorkehrungen zur Sicherung gegen Schäden (wie durch Steinschlag, Absturz, Wasser, Vermurung, Lawinen und Viehseuchen).
(8)Die Weideordnung hat Bestimmungen zu enthalten insbesondere bezüglich:
  1. a)Festsetzung des Besatzes nach Viehgattungen, Zeitpunkt und Vorgang für den Auftrieb;
  2. b)Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Viehhaltung und -hütung, Verarbeitung der Milch, insbesondere Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen;
  3. c)Weidewechsel und allfälliger Beschränkung oder Verbotes des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;
  4. d)Ausführung der Düngung (Düngungsplan);
  5. e)Verhütung und Bekämpfung von Viehseuchen;
  6. f)Einstände und Schneeflucht. § 95 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 95, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Abänderung von Regelungsplänen
(1)Regelungspläne, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt worden sind, und deren Bestandteile können nur von der Agrarbehörde abgeändert werden. Die Abänderung kann von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden. Der Antrag kann, wenn die Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet ist, nur vom Vorstand auf Grund eines den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschlusses der Vollversammlung sonst von jedem Anteilsberechtigten gestellt werden. Bestehen gegen einen Antrag keine Bedenken, so ist er zu genehmigen.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Abs. 1 berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(2)Gegen den Bescheid, womit ein Antrag abgelehnt wird, steht nur dem nach Absatz eins, berechtigten Antragsteller, gegen den Bescheid, womit ein Antrag auf Abänderung des Planes einer Agrargemeinschaft genehmigt wird, den Anteilsberechtigten, die den Antrag nicht gestellt haben, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft steht gegen die Genehmigung einer vom Vorstand beantragten Änderung kein Beschwerderecht zu. Gegen den Bescheid, womit ein Plan von Amts wegen abgeändert wird, kann die Beschwerde von jedem Anteilsberechtigten und, wenn die Agrargemeinschaft körperlich eingerichtet ist, auch vor dieser erhoben werden.
(3)Die Abänderung ist in einem Plananhang zu beurkunden. Dieser ist den Agrarbehörden zu übermitteln, denen der Regelungsplan übersendet worden ist.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden die Vorschriften des § 51 über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt.
(4)Durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 werden die Vorschriften des Paragraph 51, über die periodisch vorzunehmende Revision des Wirtschaftsplanes nicht berührt. § 87 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 87, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 68 bis 76 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 68 bis 76 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
  1. a)Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.
  2. b)Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch entweder auf Zuerkennung eines Teiles der Gesamtnutzung, dessen Ausmaß nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis ihres Rechtes zu den Rechten der anderen Teilgenossen entspricht, oder, wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auf die unveränderte Belassung der bisherigen Nutzungsausübung, vorbehaltlich jener Beschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder die sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen zwecks Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Grundstücke ergeben. Die Agrarbehörde kann für die Beeinträchtigung von Nutzungsrechten durch solche Beschränkungen besonders benachteiligten Parteien eine Entschädigung zuerkennen.
  3. c)Parteien, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen

§ 65Abs.

2 lit. d zusteht, haben kein Anteilsrecht im Sinne des § 73. Über ihr Begehren hat eine den Verhältnissen entsprechende Regelung der Leistungen zu erfolgen.Parteien, denen nur ein Anspruch auf Gegenleistungen

Paragraph 65, Absatz 2, Litera d, zusteht, haben kein Anteilsrecht im Sinne des Paragraph 73, Über ihr Begehren hat eine den Verhältnissen entsprechende Regelung der Leistungen zu erfolgen.

  1. d)Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Ertrag an Bodenerzeugnissen und die zulässige Nutzung zu beziehen. Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt.
  2. e)In allen Fällen, in denen dies örtlich und wirtschaftlich zulässig ist, soll die Weide tunlichst vom Walde getrennt werden. Erweist sich diese Trennung als unzweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (der Wirtschaftseinteilung) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenze zu treffen.
  3. f)Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Nutzungsrechte selbst nach Art, Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regelungsgebiet oder an Teilen dieses (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.
  4. g)Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Nutzung der Grundstücke besteht und für das sich eine andere Form als die der Agrargemeinschaft insbesondere zur Vermeidung der Belastung des agrargemeinschaftlichen Vermögens besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz anzustreben.
  5. h)Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen sind festzustellen. Bezüglich dieser ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß die Forderungen, soweit sie nicht durch Rückzahlung bereinigt werden können, möglichst in niedrig verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit getilgt werden. VI.römisch sechs. Zusammenfassung des relevanten Verwaltungsgeschehens: a. „Alte“ Weideordnung Mit V. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde für die AG eine neue Weideordnung (§ 3) mit folgenden relevanten Bestimmungen erlassen:Mit römisch fünf. Anhang zum Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde für die AG eine neue Weideordnung (Paragraph 3,) mit folgenden relevanten Bestimmungen erlassen: …… 6. Jeder Auftriebsberechtigte ist verpflichtet, alljährlich bis längstens 1. Mai beim Obmann anzumelden, wie viel eigenes Vieh er auf seine Rechte zum Auftrieb bringt. ... 7. Ausschließlich der Ausschuss ist berechtigt, auf leerstehende Auftriebsrechte innerhalb der Nachbarschaft Vieh aufzunehmen. ... 8. Für Auftriebsrechte, die nicht oder nicht vollständig ausgenützt werden, gebührt den betreffenden Teilgenossen keine Vergütung. Die Höhe der Gegenleistung, die die einzelnen Teilgenossen zu erbringen haben, die die freien Auftriebsrechte in Anspruch nehmen, hat der Ausschuss alljährlich im Vorhinein zu beschließen. 10. Zu den Kosten für Einnahmen, die der Erhaltung der Alm als Wirtschaftskörper dienen (z.B. Almbaulichkeiten, Wege, Schwendungen), haben die einzelnen Teilgenossen nach ihren Anteilen zu leisten. Die Kosten für Maßnahmen, die ausschließlich dem Weidebetrieb dienen (Düngung, Weidesäuberung, Zaunarbeit u.ä.), sind auf das in den jeweiligen Anteil aufgetriebene Vieh umzulegen. 11. Zur Erhaltung des Weidebetriebes ist von den Teilgenossen je aufgetriebenem Gras alljährlich Robot zu leisten. ... 12. Das Ausmaß der Robotleistung je aufgetriebenem Gras ist nach Maßgabe der Erfordernisse vom Wirtschaftsausschuss festzusetzen. Die Arbeitsleistung ist pro Stunde zu berechnen. ... 17.... Die Hirtenlöhne sind auf das aufgetriebene Stück Vieh umzulegen. ... b. „Neue“ Weideordnung Aufgrund des hier unter Tagesordnungspunkt 7. angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom xxx, Zahl: xxx, ein entsprechender Antrag des Vorstandes in Hinblick auf eine neue Alm- und Weideordnung genehmigt und nachfolgend im VIII. Plananhang zum Generalakt beurkundet. Aufgrund des hier unter Tagesordnungspunkt 7. angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom xxx, Zahl: xxx, ein entsprechender Antrag des Vorstandes in Hinblick auf eine neue Alm- und Weideordnung genehmigt und nachfolgend im römisch acht. Plananhang zum Generalakt beurkundet. Die Bestimmungen im Punkt 4. (Berechnung der Gräser) wurden insoweit abgeändert, als das nicht zwischen gebrochenen und ungebrochenen Galtrindern, sondern zwischen unter und über zweijährigen Galtrindern unterschieden wurde. Punkt 7. wurde folgender Satz angefügt: Überdies ist der Ausschuss berechtigt, in Ausnahmefällen Milchkühe über die Auftriebsberechtigung der einzelnen Mitglieder aufzunehmen, wobei die Aufnahme von Milchkühen nur von Mitgliedern gestattet ist. Punkt 10. erhielt folgende Fassung: Die von der europäischen Union und der Republik Österreich bezogenen Fördergelder sind für die ordnungsgemäße Erhaltung des Almgebietes und der Alminfrastruktur sowie für sämtliche Aufwendungen des Weidebetriebes zu verwenden. Ob Fördergelder einer anteilsmäßigen Ausschüttung zugeführt werden, entscheidet die Vollversammlung. Die Robotleistungen wurden unter Punkt 12. wie folgt geregelt: Zur Erhaltung des Weidebetriebes sind von den Teilgenossen je aufgetriebenem Gras zwei Arbeitsstunden zu leisten. ... Kann ein Auftreiber die Arbeitsleistungen nicht erbringen, so hat er den entsprechenden Betrag (aktuelle Sätze des xxx) der Agrargemeinschaft zu bezahlen. Die diesbezüglichen Arbeitsleistungen werden nach den jeweils geltenden Sätzen des xxx abgegolten. Eine spezielle Regelung für die Kostentragung des Hirten findet sich nicht mehr. Hingewiesen wird noch auf das Erkenntnis des xxx vom xxx, Zahl: xxx. Gegenständlich war ein Beschluss der Agrargemeinschaft, „die EU-Gelder für die Almerhaltung und als Ersatz für Schichtenleistungen (Robotleistungen) bis zur Erlassung einer neuen Weideordnung rückwirkend bis einschließlich des Jahres 2010 zu verwenden.“ Der xxx vertrat die Auffassung, dass Förderungsmittel nicht zur finanziellen Bestreitung des Weidebetriebes selbst eingesetzt werden dürften, weil damit gegen Punkt 10. der („alten“) Alm- und Weideordnung verstoßen werde; „wie im Weiteren auch gegen die in Betracht kommenden Förderungsrichtlinien“. Auch Robotleistungen dürften so nicht abgegolten werden. c. Satzung der Agrargemeinschaft (VII. Anhang; Zahl xxx)Satzung der Agrargemeinschaft (römisch sieben. Anhang; Zahl xxx) § 8 Abs. 1: Paragraph 8, Absatz eins :, Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. § 10 Abs. 1:Paragraph 10, Absatz eins : In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören ...
  6. c)die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; ...
  7. g)die Verwendung der vorhandenen Überschüsse ...
  8. i)die Einleitung gerichtlicher Schritte, sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren; ...
  9. m)die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Obmann oder Vorstand zugewiesen sind.

§ 15Abs.

1 und 2 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes vor allem die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte, also jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind.

Paragraph 15, Absatz eins und 2 fallen in den Wirkungskreis des Vorstandes vor allem die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte, also jene Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind. Dem Obmann obliegt nach § 17 Abs. 1 wiederum die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse; die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte ist mit Maßnahmen bis zu einer Höhe von Euro 7.000,-- limitiert. Unaufschiebbare Verfügungen darf er jedoch unter seiner eigenen Verantwortung treffen, wobei Vorstand bzw. Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind (§ 17 Abs. 1 lit. f). Dem Obmann obliegt nach Paragraph 17, Absatz eins, wiederum die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen; in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Vollversammlung oder des Vorstandes unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse; die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte ist mit Maßnahmen bis zu einer Höhe von Euro 7.000,-- limitiert. Unaufschiebbare Verfügungen darf er jedoch unter seiner eigenen Verantwortung treffen, wobei Vorstand bzw. Vollversammlung darüber umgehend zu informieren sind (Paragraph 17, Absatz eins, Litera f,).

§ 22Abs.

1 sind Ertragsüberschüsse in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes zu verwenden; sie können jedoch aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses aufgeteilt werden.

Paragraph 22, Absatz eins, sind Ertragsüberschüsse in erster Linie zur Erhaltung und Verbesserung des Gemeinschaftsbesitzes zu verwenden; sie können jedoch aufgrund eines Vollversammlungsbeschlusses aufgeteilt werden. d. Erkenntnis des xxx vom xxx, Zahl: xxx Gegenstand dieses Rechtsganges war eine von der Agrarbehörde amtswegig erlassene Alm- und Weideordnung, die großteils jener entspricht, die Gegenstand des nunmehr hier angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses ist. Dieser Bescheid wurde vom xxx

§ 66Abs.

4 AVG behoben. Die Behörde habe maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmungen in Hinblick auf das Ermittlungsverfahren nicht eingehalten. Darüberhinaus sei der zweite Satz der Ziffer 10 (gleichlautend mit der nunmehr beschlossenen neuen Weideordnung), mit welchem der Vollversammlung die Befugnis zur anteilsmäßigen Ausschüttung von Fördergeldern übertragen werde, zumindest (rechtlich) problematisch; eine nähere Begründung für diese Rechtsansicht fehlt.Gegenstand dieses Rechtsganges war eine von der Agrarbehörde amtswegig erlassene Alm- und Weideordnung, die großteils jener entspricht, die Gegenstand des nunmehr hier angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses ist. Dieser Bescheid wurde vom xxx

Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben. Die Behörde habe maßgebliche verfahrensrechtliche Bestimmungen in Hinblick auf das Ermittlungsverfahren nicht eingehalten. Darüberhinaus sei der zweite Satz der Ziffer 10 (gleichlautend mit der nunmehr beschlossenen neuen Weideordnung), mit welchem der Vollversammlung die Befugnis zur anteilsmäßigen Ausschüttung von Fördergeldern übertragen werde, zumindest (rechtlich) problematisch; eine nähere Begründung für diese Rechtsansicht fehlt. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:

  1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde.
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer nach Ausweis des Rückscheines am xxx zugestellt. Die am xxx der Post übergebene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.

  1. Anzuwendende Rechtslage: Grundsätzlich ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst, sondern kassatorisch entscheidet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.11.1984, Zahl: 84/07/0059, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, wobei diese Beurteilung auch bei einer Entscheidung über eine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 FLG Platz zu greifen hat. Eine andere Betrachtungsweise ist dann notwendig, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Grundsätzlich ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst, sondern kassatorisch entscheidet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.11.1984, Zahl: 84/07/0059, ausgesprochen, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, wobei diese Beurteilung auch bei einer Entscheidung über eine Streitigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, FLG Platz zu greifen hat. Eine andere Betrachtungsweise ist dann notwendig, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden: Dem Verfahren liegt ein zweieinhalb Jahre alter Parteienantrag („Minderheits-, Aufsichtsbeschwerde bzw. Anzeige“) zugrunde. Über die Antragslegitimation ist jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Erlassung der letztinstanzlichen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (VwGH aaO). Die Zulässigkeit der Minderheitsbeschwerde ist daher im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung zu beurteilen; die Argumentation der Behörde mit den zitierten Verfassungsgerichtshof- und Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen ist nachvollziehbar und schlüssig, die Minderheitsbeschwerde ist zulässig. Weil aber die Entlastung Vorgänge aus dem Jahr 2013 betrifft, ist deren Rechtmäßigkeit anhand der „alten“ Wirtschaftsordnung zu überprüfen; es handelt sich um eine Beurteilung darüber, was in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Dieser Zeitraum lag vor der Einrichtung der „neuen“ Weideordnung.
  2. Zu den Beschwerdepunkten im Einzelnen: § 51 Abs. 2 K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im K-FLG genannten Regelungsziele (vgl. § 85 K-FLG), vor allem das Gebot der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Zu beachten ist auch der in der Satzung verankerte Zweck der Agrargemeinschaft.Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus Paragraph 51, leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im K-FLG genannten Regelungsziele vergleiche Paragraph 85, K-FLG), vor allem das Gebot der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Zu beachten ist auch der in der Satzung verankerte Zweck der Agrargemeinschaft. 4.
  3. Zur Entlastung (Top 5 /Spruchpunkt a.): Nach VwGH 11.07.1996, Zahl: 94/07/0059, besteht kein von der Frage eines Bestehens einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis losgelöstes, subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit eines Beschlusses auf Genehmigung des Rechnungsabschluss einschließlich der Entlastung der Organe. Zu prüfen ist ein solcher Einspruch daher nur insoweit, als Verletzungen eigener, subjektiver Rechte des Beschwerdeführers konkret dargelegt werden. Auch ist den Satzungen der AG kein Recht eines Mitglieds auf umfassende Einsicht in die Belege der Finanzgebarung der AG zu entnehmen. Durch die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die damit verbundene Entlastung der befassten Organe übt die Vollversammlung die Aufsicht über die Wirtschaftsgebarung des Vorstandes aus. Die Gebarungskontrolle durch die Rechnungsprüfer hat in Hinblick auf Vollständigkeit der Belege und Richtigkeit der Verbuchung zu erfolgen. Zur "Richtigkeit" gehört daher eine korrekte Mittelverwendung. Eine unzulässige Mittelverwendung findet zwangsläufig ihren Niederschlag in der Kassaführung und damit in der "Rechnung" (in diesem Sinne VwGH 2004/07/0118). In der mündlichen Verhandlung wurde von den Vertretern der mitbeteiligten Partei dem Senat in nachvollziehbarer Weise die im Akt einliegende Abrechnung erläutert. Glaubwürdig wurde dargetan, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Posten von € 15.400,-- durch einen Brand verursacht wurde, und dass der Obmann auf Grund des unmittelbar bevorstehenden Viehauftriebes zum Handeln gezwungen war. Weil aber die gesamte Summe durch Versicherungsleistungen später abgedeckt wurde, ist schon aus diesem Grund keine Rechtsverletzung erkennbar. Der behaupteten Rechtswidrigkeit der Selbstanzeige durch den Obmann steht jedenfalls die Satzungsbestimmung entgegen, die dringende unaufschiebbare Maßnahmen in die Kompetenz des Obmannes überführt und dieser lediglich der Vollversammlung darüber zu berichten hat (§ 17 Abs 1 lit f); die Anzeige an eine Verwaltungsbehörde ist schon Wortlaut her keine „Einleitung gerichtlicher Schritte“. Auch hier liegt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.Der behaupteten Rechtswidrigkeit der Selbstanzeige durch den Obmann steht jedenfalls die Satzungsbestimmung entgegen, die dringende unaufschiebbare Maßnahmen in die Kompetenz des Obmannes überführt und dieser lediglich der Vollversammlung darüber zu berichten hat (Paragraph 17, Absatz eins, Litera f,); die Anzeige an eine Verwaltungsbehörde ist schon Wortlaut her keine „Einleitung gerichtlicher Schritte“. Auch hier liegt die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor. Mit den Vertretern der mitbeteiligten Partei wurden die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschreiben genannten Posten im Detail durchbesprochen und wurden dazu Erläuterungen, auch vom anwesenden Sachverständigen, abgegeben, wozu auf die Wiedergabe der Verhandlungsschrift oben unter IV. verwiesen wird. Die Behauptung, es seien keine Hüttenpacht kassiert bzw. keine Auftriebszinsen vorgeschrieben worden, konnte durch die Angaben der Vertreter der Agrargemeinschaft bzw. durch die vorgelegten Unterlagen eindeutig wiederlegt werden; andere von ihm vorgebrachte Unzukömmlichkeiten beziehen sich auf Bagatellbeträge (bspw. € 36,-- für Getränke). Dem Beschwerdeführer kann auch in seinem Vorbringen, näher bezeichnete Aufwendungen, wie z. B. für Rauchfangkehrer oder Leistungen an den Almwirtschaftsverein seien nicht der Almerhaltung zuzuordnen, nicht gefolgt werden.Mit den Vertretern der mitbeteiligten Partei wurden die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschreiben genannten Posten im Detail durchbesprochen und wurden dazu Erläuterungen, auch vom anwesenden Sachverständigen, abgegeben, wozu auf die Wiedergabe der Verhandlungsschrift oben unter römisch vier. verwiesen wird. Die Behauptung, es seien keine Hüttenpacht kassiert bzw. keine Auftriebszinsen vorgeschrieben worden, konnte durch die Angaben der Vertreter der Agrargemeinschaft bzw. durch die vorgelegten Unterlagen eindeutig wiederlegt werden; andere von ihm vorgebrachte Unzukömmlichkeiten beziehen sich auf Bagatellbeträge (bspw. € 36,-- für Getränke). Dem Beschwerdeführer kann auch in seinem Vorbringen, näher bezeichnete Aufwendungen, wie z. B. für Rauchfangkehrer oder Leistungen an den Almwirtschaftsverein seien nicht der Almerhaltung zuzuordnen, nicht gefolgt werden. Übrig geblieben ist bei der Überprüfung Folgendes: Für die Milchviehfütterung auf der Alm wurden Siloballen im Wert von € 860,-- verrechnet, diese Ballenfütterung ist zweifellos dem Weidebetrieb und nicht der Weideerhaltung zuzuordnen. Diese Maßnahme hätte daher anders verrechnet werden müssen. Daher war der Beschluss zu beheben. 4.
  4. Beschluss der neuen Weideordnung (Top 7/Spruchpunkt c.): In seinem Erkenntnis vom 07.07.2005, Zahl: 2004/07/0070, hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend mit den Aufgaben einer Agrargemeinschaft im öffentlichen Recht auseinandergesetzt. Agrargemeinschaften hatten und haben zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur. Ihre Tätigkeit liegt deswegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Solche Gemeinschaften können nur bei einer aktiven Beteiligung aller Anteilsberechtigten klaglos und im Sinne ihrer Zielbestimmung funktionieren. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Gerade bei der Gestaltung von Regelungsplänen kann auf einzelfallbezogene Aspekte entsprechend Rücksicht genommen werden, wenn dies notwendig sein sollte, um dem gemeinsamen Ziel der effektiven gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke bestmöglich zu entsprechen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0076). Agrargemeinschaften hatten und haben zweifelsfrei einen großen Einfluss auf die Erhaltung einer funktionsfähigen landwirtschaftlichen Struktur. Ihre Tätigkeit liegt deswegen im allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Solche Gemeinschaften können nur bei einer aktiven Beteiligung aller Anteilsberechtigten klaglos und im Sinne ihrer Zielbestimmung funktionieren. Die aktive gemeinsame Nutzung einer Mehrzahl von Berechtigten bildet ein Wesensmerkmal agrargemeinschaftlicher Grundstücke. Gerade bei der Gestaltung von Regelungsplänen kann auf einzelfallbezogene Aspekte entsprechend Rücksicht genommen werden, wenn dies notwendig sein sollte, um dem gemeinsamen Ziel der effektiven gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke bestmöglich zu entsprechen vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0076). Vor dem Hintergrund dieser Aufgaben der Agrargemeinschaft ist es daher nach der Rechtsansicht des LVwG Kärnten nicht unsachlich, zwischen denjenigen, die innerhalb des Zweckes der Agrargemeinschaft tätig sind und noch Vieh auftreiben, und jenen, die nur mehr bloße Teilhaber sind, in der Art und Weise zu differenzieren, dass auch diese bloßen Teilhaber ungeachtet ihrer nichtlandwirtschaftlichen Interessen zum Zweck der Agrargemeinschaft entsprechend, finanziell und durch Arbeitsleistungen, beitragen. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in zahlreichen Verfahren ja auch widersprüchlich, weil er wohl an den Ausschüttungen teilhaben, nicht aber zu den Ausgaben des laufenden Betriebes beisteuern möchte. Unter den gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen, die als bekannt vorausgesetzt werden dürften, sind die Ausgleichszahlungen bzw. Förderungen der Europäischen Union erforderlich, um überhaupt das Weiterbestehen einer traditionellen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Alpenraum gewährleisten zu können. Es bleibt den Mitgliedern der Agrargemeinschaft ja anheimgestellt, selbst durch aktive Viehhaltung an der Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft mitzuwirken. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Sachverständigen die Weideordnung im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft, insbesondere auf die Aufrechterhaltung des Käserei- und Weidebetriebes, überprüft und konnte auch aus fachlicher Sicht kein Anstoß an diesen Regelungen gefunden werden. Die vom xxx geäußerte Rechtsansicht, die Ausschüttung von Fördergeldern an die Mitglieder könne aus rechtlicher Sicht bedenklich sein, kann hier nicht geteilt werden. Für ein Minderheitsbeschwerdeverfahren ist die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des beschwerdeführenden Mitgliedes von Belang. Dem einzelnen Mitglied werden durch in den Präambeln von diversen unionsrechtlichen Regelungsakten festgehaltene Regelungsziele keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt, auf die sich das Mitglied im Minderheitsbeschwerdeverfahren wirksam berufen kann. 4.
  5. Zur „Geschworenentätigkeit“ (Top. 15; „Allfälliges“, Spruchpunkt h.): Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der verletzten Vorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift geltend macht. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht beispielsweise dann nicht, wenn sich die Rechtsposition des Mitglieds trotz des Verstoßes gegen die Satzung – im Hinblick auf den Zweck der Satzungsnorm – nicht ändert. In diesem Fall besteht zur Behebung eines solchen, wenn auch objektiv rechtswidrig zustande gekommenen Beschlusses kein rechtlicher Grund. Der VwGH ist der Ansicht, dass der Zweck des Minderheitsschutzes verfehlt wird, wenn nach der Lage der Sache die Möglichkeit einer Verletzung materieller Rechte der Minderheit nicht erkennbar ist. Auch die Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft durch Beschwerdeführung bei geringfügigen Formalverstößen gegen Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht (2002/07/0156). Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, wurde keine Erweiterung der Tagesordnung vorgenommen, sondern wurde die Angelegenheit unter „Allfälliges“ beschlossen. Grundsätzlich hätte die Erweiterung der Tagesordnung mit einem Quorum von 80% erst beschlossen werden müssen. Weil sich aber der Beschwerdeführer an der Abstimmung beteiligt hat und diese ein weit über dem genannten Quorum liegendes Ergebnis gebracht hat, ist durch diesen Formalverstoß keine Rechtsverletzung bewirkt worden. Inhaltlich handelt es sich bei der „Geschworenentätigkeit“ offensichtlich um eine historisch gewachsene Tradition, die die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder in keinster Weise belastet. Die Agrargemeinschaft hat 56 Mitglieder, die abwechselnd einen Monat pro Anteil für Botendienste (Austragen von Einladungen) eingesetzt werden, wobei die Arbeit nur „einer vom Haus“ zu machen braucht, nicht der Anteilsinhaber selbst. Gegen die Aufrechterhaltung dieser Tradition spricht kein rechtlicher Vorbehalt. Auf die wiedergegebene Judikatur wird verwiesen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1117.6.2016

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