Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 95§ 13§ 7§ 130Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1156/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx,
§ 28Abs. 5 Vw
GVGrömisch eins. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, mit dem Minderheitsbeschwerden zu den Beschlüssen bzw. Vorgängen in der Vollversammlung vom 19.02.2016 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 1., 2., 3.,
- und
- als unzulässig zurückgewiesen worden sind, wird
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG e r s a t z l o s a u f g e h o b e n . II. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde, soweit sie die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss zu TOP
- zum Gegenstand hat, als römisch zwei. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde, soweit sie die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss zu TOP
- zum Gegenstand hat, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n ; ansonsten aber wird dieser Spruchpunkt (betreffend TOP
- der Vollversammlung)
§ 28Abs. 5 Vw
GVGansonsten aber wird dieser Spruchpunkt (betreffend TOP 7. der Vollversammlung)
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG e r s a t z l o s a u f g e h o b e n . III. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, betreffend die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerden zu den Beschlüssen zu TOP
- und
- wirdrömisch drei. Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides, betreffend die Zurückweisung der Minderheitsbeschwerden zu den Beschlüssen zu TOP
- und
- wird e r s a t z l o s a u f g e h o b e n . IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde: Mit Schreiben vom 20.02.2016 bat der Beschwerdeführer „um Veranlassung zur Wiederherstellung des statutarischen Rechtszustandes und in Entsprechung dieses des rechtmäßigen Mitgliederstandes sowie des der xxx gehörenden Vermögens mit geordneten Verwaltungsabläufen“ unter Bezugnahme auf die Vollversammlung der xxx vom 19.02.
- Er habe sich in der Vollversammlung gegen die Entlastung des Vorstandes ausgesprochen. Zu Tagesordnungspunkt
- brachte er „folgend zur Anzeige:“ Weil der Liegenschaftsbesitz die Existenzgrundlage der xxx bedeute, habe er sich wohlbegründet gegen die Veräußerung von vier Parzellen an Herrn xxx ausgesprochen. Er stimme dem Verkauf nur zu, wenn im Gegenzug mit dem Erlös für die xxx Grund erworben werde. Diese von ihm anlässlich der Abstimmung gestellte Bedingung sei aber nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Die xxx nahm über ihren Obmann mit Schreiben vom 28.02.2016 dazu Stellung. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verkaufsvorschlag bereits zugestimmt habe, sei es zu einer Diskussion gekommen. Einzig ein Mitglied mit zwei Anteilen, xxx, habe sich gegen den Verkauf ausgesprochen. Ein weiteres Mitglied, Frau xxx, habe sich schriftlich gegen den Verkauf ausgesprochen, sei aber weder persönlich noch durch einen Vertreter bei der Vollversammlung anwesend gewesen. Der Vorschlag, eine Ersatzfläche anzukaufen, sei nicht von Herrn xxx, sondern vom Vorstand gekommen. Davon sei die Vollversammlung nach der Abstimmung in Kenntnis gesetzt worden; dieser Vorschlag wurde von den Mitgliedern der Vollversammlung einhellig gut geheißen und wurde auch dementsprechend protokolliert. Weiters war dieser Stellungnahme das Angebot des xxx vom 17.05.2015 zum Kauf der Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, um € 5.000 beigelegt. Dem Protokoll der Vollversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 19.02.2016 ist zu entnehmen, dass um 19.20 Uhr 17 Mitglieder anwesend waren, die 72 Anteile repräsentieren. Zu Tagesordnungspunkt 4.: Bericht der Kassaprüfer ist festgehalten, dass die Kassa von den Kassenprüfern geprüft worden sei und darüber berichtet wurde. Dem Antrag auf Entlastung hätten 70 Anteile zugestimmt; die Gegenstimme (2 Anteile) kam vom Beschwerdeführer. Zu Tagesordnungspunkt 6.; Ansuchen des Herrn xxx über Kauf der genannten vier Parzellen, ist mehrheitlich der Beschluss gefasst worden, diese Parzellen um € 5.000,-- zu verkaufen, wobei sämtliche Steuern und Abgaben zu Lasten des Käufers gehen sollten. Die Abstimmung ergab 66 Anteile Ja, zwei Anteile (xxx) Nein, vier Anteile (xxx) wurden als negativ gewertet. Die Diskussion über den Kauf einer Ersatzfläche ist im Protokoll festgehalten. Mit Schreiben vom 08.03.2016, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer von der Behörde aufgefordert, zu seiner Minderheitenbeschwerde Stellung zu nehmen. Er habe seine Beschwerde, „soweit sie die Tagesordnungspunkte
- und
- Betreffe“, binnen 14 Tagen inhaltlich zu begründen, damit sie bearbeitet werden könne, ansonsten werde sie zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 14.03.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung, wobei er den Beteiligten mehrmals „Amtsmissbrauch“ bzw. „Beihilfe zur Unterdrückung von Beweismitteln“ vorwarf. Weiters verwies er darauf, dass der Obmann aus dem Nachbarschaftsbestand eine riesige Buche entnommen habe; weiters sei bis heute nicht in Erfahrung gebracht worden, wo sich „das Geld des großen Minussaldos in der Kassengebarung befunden hat und wie es zur Abdeckung erwirtschaftet worden ist“. Ansonsten wurde das bisher bekannte Vorbringen wiederholt. Auf Vorhalt dieses Schreibens durch die Behörde wiederholte die Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 08.04.2016, unterfertigt vom Obmann und drei Mitgliedern des Vorstandes, ihre Darstellung des Ablaufes der Vollversammlung und der Protokollierung, lt. Stellungnahme vom 28.02.
- II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 17.05.2016, Zahl: xxx, hat die Behörde die Beschwerden des xxx „gegen die Vollversammlung der Agrargemeinschaft xxx vom 19.02.2016“ in drei Spruchpunkten jeweils als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde folgte in ihrer Beweiswürdigung dem Vorbringen der Organe der Agrargemeinschaft. Zu den Tagesordnungspunkten 1., 2., 3.,
- und
- seien keine Beschlüsse gefasst worden; deshalb sei die Beschwerde zu diesen Punkten als unzulässig zurückzuweisen gewesen; zu den Tagesordnungspunkten
- und
- habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung erteilt; zu den Tagesordnungspunkten
- und
- sei dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, den dieser nicht befolgt habe. Daher seien auch die Beschwerden zu diesen beiden Tagesordnungspunkten als unzulässig zurückzuweisen gewesen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Telefax vom 06.06.2016, somit rechtzeitig, erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Er sei statutarisch anteilsmäßig festgeschriebenes Mitglied der xxx. Er wende sich gegen Eigentumsverteilungen von Amts wegen; Rechtsgrundlage des Verfahrens sollte nicht die amtsmissbräuchlich im Sinne der Umverteilung aufgetragenen illegal verändert dargestellten Statuten bilden, sondern die vorerwähnten Statuten (gemeint wohl: des alten Regulierungsoperates). Es sei nicht nur bezeugbar, sondern auch beurkundet, dass der Schriftführer seine Aussagen nicht protokolliert habe und selbstgefällig darstelle. Er bestätige somit ausdrücklich, dass er all seine im Voraus ergangenen Eingaben und Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalte. Er erwarte die Behebung der Angelegenheit. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 06.10.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mündliche Verhandlung abgehalten. Dazu waren zahlreiche Funktionäre der Agrargemeinschaft erschienen, der Beschwerdeführer jedoch nicht; er lehnte dies mit einem Telefax vom 29.09.2016 ab, weil er für „weitere Scheinverhandlungen nicht mehr zur Verfügung stehe“. In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: Zum Beschwerdevorbringen, betreffend TOP 4, Entlastung, wendete der Obmann ein, „dass wir keine Buchen zum Entnehmen haben. Ich persönlich habe keine Buche irgendwo entnommen. Das ist eine reine Behauptung des Beschwerdeführers“. Zum TOP 6, Grundverkauf, gab der Schriftführer als Zeuge Folgendes an: „Im Vorstand wurde ein über ein Kaufansuchen des Herrn xxx ein Beschluss gefasst, einen entsprechenden Vorschlag an die Vollversammlung zu erstatten, näher bezeichnete Parzellen zu einen Preis von € 5.000,-- zu verkaufen, wobei alle anfallenden Kosten zu Lasten des Käufers gehen sollten. Der Beschwerdeführer war bei der Abstimmung anwesend. Die Abstimmung erfolgt durch namentlichen Aufruf, und das Mitglied sagt dann, ja oder nein. Dieses wird dann mitgeschrieben. Dieser Abstimmungswortlaut entsprach dem Vorschlag des Vorstandes. Der Beschwerdeführer wurde namentlich aufgerufen. Er sagte „ja“, ohne irgendwelchen Zusatz oder Bedingungen.“ Die übrigen anwesenden Mitglieder bestätigten diese Wiedergabe des Ablaufs der Abstimmung; der Obmann-Stellvertreter fügte hinzu, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers, der an sich gegen jeden Beschluss sei, sogar mit Erstaunen zur Kenntnis genommen wurde. Die Diskussion über allfällige Ersatzgrundkäufe habe erst nach der Abstimmung, auf Anregung des Obmannes, stattgefunden. V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die
§ 95Abs.
1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die
Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 93 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 93, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015 Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften ….
(2)Die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- a)den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
- b)die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;
- c)die Pflichten der Mitglieder bezüglich ihrer Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und die Art der Verteilung und der Einhebung der Beiträge;
- d)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben; ….. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen …..
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 50 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 50, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke
(1)Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.
(2)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
(3)Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen. Aus dem III. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“, Zahl: xxx, (Satzung):Aus dem römisch drei. Anhang zum Plan betreffend die Teilung und Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“, Zahl: xxx, (Satzung): § 8Paragraph 8
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. …
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. , …
(2)Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, ist eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft im Sinne des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes; der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft und somit Mitglied der Agrargemeinschaft. Nach Ausweis des Grundbuches hat die Agrargemeinschaft einen Gutsbestand von ca. 24 ha und sind 35 Liegenschaften anteilsberechtigt, wobei der Anteilsnenner 106 beträgt. Nach § 6 der Satzung ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist; nach Ablauf einer viertel Stunde ist die Vollversammlung bei jeder Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.Nach Paragraph 6, der Satzung ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist; nach Ablauf einer viertel Stunde ist die Vollversammlung bei jeder Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig. Am 19.02.2016 wurde eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft abgehalten. Die Tagesordnung lautete laut Einladung auszugsweise: „
- Begrüßung ….
- Tätigkeitsbericht ….
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Kassenprüfer
- Neuwahlen ….
- Ansuchen xxx Waldkauf …. ……“ Dem Protokoll der Vollversammlung (Jahreshauptversammlung) vom 19.02.2016 ist zu entnehmen, dass um 19.20 Uhr 17 Mitglieder anwesend waren, die 72 Anteile repräsentierten. Mit Schreiben vom 20.02.2016 hat der Beschwerdeführer Einspruch „gegen die o.a. Vollversammlung“ erhoben; in diesem als Minderheitenbeschwerde zu wertenden Schreiben wurden die Entlastung des Vorstandes und der Beschluss zu TOP
- (Ansuchen xxx Waldkauf) ausdrücklich erwähnt. Der Beschwerdeführer hat daher nur gegen die Beschlüsse zu den TOP
- und
- Minderheitsbeschwerde erhoben. Gegen Tagesordnungspunkt
- hat der Beschwerdeführer ausdrücklich gestimmt. Bei Tagesordnungspunkt
- ergaben die glaubwürdigen Darstellungen der in der Verhandlung vor Gericht anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft und die vorgelegten Unterlagen (die Abstimmungsliste), dass der Beschwerdeführer nach namentlichen Aufruf in der Vollversammlung für den Grundverkauf gestimmt hat (mit „ja“ ohne irgendwelche Einschränkung, Bedingung oder Zusatz). Die Diskussion über Ersatzkäufe wurde erst nach der Abstimmung durchgeführt. Zu TOP
- und
- erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag
§ 13Abs.
3 AVG. Der Beschwerdeführer hat daraufhin fristgerecht eingewandt, der Obmann habe eigenmächtig einen Baum aus agrargemeinschaftlichem Besitz gefällt und verwertet; das restliche Vorbringen zur Kassaführung blieb diffus.Zu TOP 4. und 5. erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Der Beschwerdeführer hat daraufhin fristgerecht eingewandt, der Obmann habe eigenmächtig einen Baum aus agrargemeinschaftlichem Besitz gefällt und verwertet; das restliche Vorbringen zur Kassaführung blieb diffus. VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
- Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Artikel 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über diese Beschwerde.Nach der Generalklausel des Artikel 131 Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über diese Beschwerde.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
§ 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2016 zugestellt. Die am 06.06.2016 eingebrachte Beschwerde ist rechtzeitig.
- „Sache“ des Beschwerdeverfahrens bei zurückweisenden Entscheidungen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zahl: Ra 2014/07/0002, klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG unverändert die bisherige Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 Geltung hat: Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien dadurch eine Instanz genommen würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Zahl: Ra 2014/07/0002, klargestellt, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG unverändert die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 66, Absatz 4, Geltung hat: Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien dadurch eine Instanz genommen würde.
- Beschwerdemöglichkeiten gegen Vorgänge in der Vollversammlung: Aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft ergibt sich, dass nur gegen Mehrheitsbeschlüsse und nur von den überstimmten Mitgliedern Minderheitsbeschwerden erhoben werden können. Aus dem Wortlaut von Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung der Agrargemeinschaft ergibt sich, dass nur gegen Mehrheitsbeschlüsse und nur von den überstimmten Mitgliedern Minderheitsbeschwerden erhoben werden können. Das bedeutet Folgendes: ● Eine Minderheitsbeschwerde ist nur gegen bestimmte, näher zu bezeichnende Beschlüsse, somit von Organen der Gemeinschaft gesetzte Rechtsakte, möglich, aber nicht pauschal gegen „die Vollversammlung“. Gegebenenfalls muss die Minderheitenbeschwerde also die Formulierung „gegen alle Beschlüsse der Vollversammlung“ enthalten. Keinesfalls reicht es aus, einen „Einspruch gegen die Vollversammlung“ ohne nähere Details einzubringen (VwGH 17.09.2009, 2009/07/0010). ● Eine Wahl betrifft den Kernbereich der gemeinschaftlichen Autonomie. Eine Beschwerde gegen eine Wahl kann sich daher nur gegen formale Fehler beim Wahlvorgang richten. ● Schließlich folgt aus dem Begriff „überstimmt“, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Agrargemeinschaft sein muss, das bei der Vollversammlung anwesend oder vertreten war und sich (ausdrücklich) gegen den Beschluss gewandt hat. Es ist zwar in der Satzung nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ergibt sich aber aus dem Sinn eines Abstimmungsvorganges, dass die Abgabe einer Stimme unter Bedingungen und Vorbehalten nicht zulässig ist. Weder das Stimmverhalten noch das Erheben der Minderheitsbeschwerde ist nach den Satzungs- und Gesetzesbestimmungen begründungsbedürftig; es besteht daher nach VwGH 2007/07/0135 grundsätzlich kein Raum für einen Verbesserungsauftrag. Andererseits besteht nach VwGH 11.07.1996, Zahl: 94/07/0059, kein, subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit eines Beschlusses auf Genehmigung des Rechnungsabschluss einschließlich der Entlastung der Organe. Zu prüfen ist ein solcher Einspruch daher nur insoweit, als Verletzungen eigener, subjektiver Rechte des Beschwerdeführers konkret dargelegt werden. Auch ist den Satzungen der AG kein Recht eines Mitglieds auf umfassende Einsicht in die Belege der Finanzgebarung der AG zu entnehmen. Beschwerden in Zusammenhang mit der Entlastung müssen daher konkret anführen, welche Rechtshandlungen des Vorstandes Grund für die Anfechtung sind und warum sie in Rechte des Beschwerdeführers eingreifen.
- In der Sache: Die Behörde hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu den Tagesordnungspunkten 1., 2., 3.,
- und
- eine zurückweisende Entscheidung getroffen, ohne dass eine Beschwerde vorlag. Sie war zu dieser Entscheidung nicht zuständig, Spruchpunkt
- war daher ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt
- ist nach den Akten unklar geblieben, ob der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu Top 6.mit oder ohne Abgabe eines Vorbehaltes abgegeben hat. In der Verhandlung ist klar und deutlich hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer diesem Beschluss zugestimmt hat, somit ist nach den Satzungsbestimmungen die Erhebung der Minderheitsbeschwerde unzulässig. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht; weil der Beschluss zu Tagesordnungspunkt
- wiederum nicht angefochten war, war der darüber hinaus gehende Spruch ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt
- (betreffend TOP
- und 5.) ist die Behörde mit Verbesserungsauftrag
§ 13Abs.
3 AVG vorgegangen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin eingewandt, der Obmann habe eigenmächtig einen Baum aus agrargemeinschaftlichem Besitz gefällt und verwertet. Dieses Vorbringen betrifft die Richtigkeit und Vollständigkeit des Kassaberichtes; es ergeht allerdings aus dem Akt nicht hervor, ob diese Handlung tatsächlich stattgefunden hat, bejahendenfalls, ob diese Handlung in der geprüften Geschäftsperiode stattgefunden hat und inwieweit sie tatsächlich berücksichtigt wurde. Dies hätte die Behörde zu überprüfen gehabt; die Zurückweisung zu Top. 4. erweist sich daher als rechtswidrig; zu Top 5. gilt das zu Spruchpunkt 1. oben Ausgeführte. Auch dieser Spruchpunkt ist ersatzlos aufzuheben. Angemerkt wird, dass das restliche Vorbringen zum Kassabericht nicht ausreichend begründet wurde.Zu Spruchpunkt 3. (betreffend TOP 4. und 5.) ist die Behörde mit Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin eingewandt, der Obmann habe eigenmächtig einen Baum aus agrargemeinschaftlichem Besitz gefällt und verwertet. Dieses Vorbringen betrifft die Richtigkeit und Vollständigkeit des Kassaberichtes; es ergeht allerdings aus dem Akt nicht hervor, ob diese Handlung tatsächlich stattgefunden hat, bejahendenfalls, ob diese Handlung in der geprüften Geschäftsperiode stattgefunden hat und inwieweit sie tatsächlich berücksichtigt wurde. Dies hätte die Behörde zu überprüfen gehabt; die Zurückweisung zu Top.
- erweist sich daher als rechtswidrig; zu Top
- gilt das zu Spruchpunkt
- oben Ausgeführte. Auch dieser Spruchpunkt ist ersatzlos aufzuheben. Angemerkt wird, dass das restliche Vorbringen zum Kassabericht nicht ausreichend begründet wurde.
- Erfordernis einer mündlichen Verhandlung: Grundsätzlich ist beim Prozessgegenstand Zurückweisung keine mündliche Verhandlung geboten. Eine Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (VwGH Beschluss vom 30.09.2015, Zahl: Ra 2015/06/0073). Wenn die Klärung des Sachverhalts geboten ist, ist allerdings auch bei zurückweisenden Entscheidungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.04.2015, Zahl: Ra 2015/06/0008). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1156.6.2016