Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 95§ 49§ 7§ 99Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1325/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx,
§ 28Vw
GVGrömisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG s t a t t g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid a b g e ä n d e r t , als dass der Minderheitenbeschwerde des xxx gegen den Beschluss der xxx vom 19.03.2016 zu Tagesordnungspunkt 4.c stattgegeben wird und dieser Beschluss aufgehoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Angefochtener Bescheid:römisch eins. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des xxx, xxx, xxx, vom 24.05.2016, xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den unter Tagesordnungspunkt
- lit. c gefassten Beschluss der Vollversammlung xxx; Zustimmungserklärung Vorhaben der xxx; unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 der Satzung der AG vom 24.03.2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des xxx, xxx, xxx, vom 24.05.2016, xxx, wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den unter Tagesordnungspunkt
- Litera c, gefassten Beschluss der Vollversammlung xxx; Zustimmungserklärung Vorhaben der xxx; unter Bezugnahme auf Paragraph 8, Absatz eins, der Satzung der AG vom 24.03.2016 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, des gefassten Beschlusses und eines „Ansuchens Dezember 2015“ wurde festgestellt, dass die AG mit diesem Beschluss die Zustimmung zur Benützung der vorhandenen Wege bzw. zur Errichtung einer Zufahrtsstraße für eine Baurestmassendeponie erteilt habe. Allfällige andere, mit der Errichtung der Baurestmassendeponie in Zusammenhang stehende Fragen könnten in diesem Verfahren nicht geklärt werden, da die Deponie nicht auf Grund der AG errichtet werde. Im Zuge der erforderlichen Verwaltungsverfahren könnten die Anrainerrechte vorgebracht werden. Der Minderheitsbeschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern durch den Beschluss dem Zweck der Agrargemeinschaft entgegengewirkt werde, ebenso wenig habe er dargelegt, wie der Ausbau des agrargemeinschaftlichen Weges dem Zweck der AG widersprechen könne. Hinsichtlich etwaiger Nachteile für die xxx seien vom Amtssachverständigen der Agrarbehörde zusätzliche Erhebungen gepflogen worden; das vorliegende Projekt sehe vor, dass die bestehende Weganlage auf eine Länge von ca. 145 m mitbenützt werden solle. Dabei fielen ca. 80 m auf das agrargemeinschaftliche Grundstück xxx, dann 55 m auf den Autobahngrund und seien schließlich im Abbiegungsbereich der neu zu errichtenden Zubringerstraße 10 m auf Grundstück xxx erforderlich. Aus den Projektunterlagen sei ersichtlich, dass die Steigung korrigiert werden soll; dass eine Ausweiche errichtet werden und die Weganlage mit Fräsgut befestigt werden soll. Im Anschluss an die Unterführung soll die Fahrbahn mit einer zementgebundenen Tragschicht versehen werden. Der Sachverständige schließe daraus, dass durch die geplanten Baumaßnahmen wesentliche Verbesserungen der derzeitigen Steigungsverhältnisse und der Fahrbahnbefestigung erreicht werden können. Daher werde mit den ersichtlichen Maßnahmen dem in § 1 Abs. 2 der Satzung geforderten Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zweifellos Rechnung getragen, komme es doch zu einer wesentlichen Verbesserung der derzeitigen Steigungsverhältnisse und auch der Fahrbahnbefestigung. Die Inanspruchnahme von maximal 10 m aus dem Grundstück xxx zur Errichtung des zum überwiegenden Teil über Grundflächen des xxx führenden Zufahrtsweges falle für die AG nicht ins Gewicht.Daher werde mit den ersichtlichen Maßnahmen dem in Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung geforderten Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens zweifellos Rechnung getragen, komme es doch zu einer wesentlichen Verbesserung der derzeitigen Steigungsverhältnisse und auch der Fahrbahnbefestigung. Die Inanspruchnahme von maximal 10 m aus dem Grundstück xxx zur Errichtung des zum überwiegenden Teil über Grundflächen des xxx führenden Zufahrtsweges falle für die AG nicht ins Gewicht. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob über seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.06.2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und wird darin das „Vorbringen in der Minderheitenbeschwerde vom 24.03.2016 ausdrücklich auch zum Inhalt der Beschwerde“ erklärt. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass die Tagesordnung laut Einladung zur Vollversammlung ausdrücklich „Zustimmungserklärung Vorhaben der xxx“ bezeichnet wurde; dem Protokoll aber ist zu entnehmen, dass „Dem Ansuchen der xxx auf Zustimmung zur Errichtung der Zufahrt zur Baurestmassendeponie .... die Zustimmung erklärt“ worden sei. Dass tatsächlich über die Zustimmung zur Errichtung der Zufahrt abgestimmt worden sei, sei erst nach Übermittlung des Protokolles klar geworden. Die Behörde erachte die unentgeltliche Einräumung eines Zufahrtsrechtes als mit der Satzung vereinbar, weil es zu einer Verbesserung der derzeitigen Steigungsverhältnisse und auch der Fahrbahnbefestigung kommen würde. Diese Rechtsansicht werde bestritten; mit dem bekämpften Beschluss würde der xxx ein ungeregeltes und unentgeltliches Zufahrtsrecht mit schwerem Gerät aller Art eingeräumt. Warum die Einräumung einer Gratisdienstbarkeit dem satzungsgemäßen Zweck entsprechen solle, werde im Bescheid nicht begründet. Aus Sicht der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften sei ein Ausbau der bestehenden agrargemeinschaftlichen Wege in keiner Weise notwendig. Die anderen beiden Agrargemeinschaftsmitglieder würden als Teilhaber der xxx finanziell profitieren; für den Beschwerdeführer ergebe sich keine Verbesserung, zumal die agrargemeinschaftlichen Wege für dessen Bedürfnisse völlig ausreichend seien. Im Gegenteil, er erleide einen Bewirtschaftungsnachteil, der sich aus einer wesentlich gesteigerten LKW-Frequenz bei Betrieb der Deponie zwingend ergebe. Darauf sei der Sachverständige nicht eingegangen. Es gehe jedenfalls nicht an, dass zum Schaden der AG und des Beschwerdeführers jene Agrargemeinschaftsmitglieder mit Mehrheitsbeschluss unentgeltliche Wegerechte zu Lasten der AG einräumen, die von einer Umsetzung des geplanten Deponieprojekts persönlich in erheblichem Ausmaß finanziell profitieren. Die Dienstbarkeit sei ungemessen, vertraglich ungeregelt und gratis, dies widerspreche jedenfalls dem in der Satzung enthaltenen Grundsatz der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens. Abschließend wurden die Anträge gestellt, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, dass in der Sache selbst entschieden werde oder in eventu der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden. III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: xxx brachte über seine Rechtsvertretung eine umfangreiche Stellungnahme (datiert mit 30.09.2016) ein. Im Wesentlichen wurde zunächst das Vorbringen hinsichtlich der Gestaltung von Tagesordnung und Protokollierung als unzutreffend und irrelevant bezeichnet, weil es sich bei den abweichenden Formulierungen lediglich um Konkretisierungen der Tagesordnung gehandelt habe. Es handle sich um kein unentgeltliches Zufahrtsrecht, weil die Agrargemeinschaft durch den kostenlosen Ausbau von Wegteilen eine entsprechende Abgeltung erhalte. Dem Zweck der Agrargemeinschaft sei es nicht zu entnehmen, dass diese Entgelt, geschweige denn Gewinne lukrieren müsse und darüber hinaus noch diese einem Fremdenvergleich (gemeint wohl: Fremdvergleich) standhalten müssten. Im Übrigen werde auf die dispositiven Normen des ABGB betreffend die Kostentragung bei ungeregelten Dienstbarkeiten verwiesen. Eine mündliche Vereinbarung sei im landwirtschaftlichen Bereich gang und gäbe. Die Auswirkungen der Errichtung der Baurestmassendeponie auf die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers seien in diesem Verfahren nicht zu prüfen und den jeweiligen Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren) vorbehalten; durch den Ausbau des Weges werde auch die Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften gefördert, weil das Niveau der Autobahnunterführung abgesenkt werde, sodass diese nun auch mit modernen Erntemaschinen (Harvester, Mähdrescher) befahren werden könne. In der am xxx durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde folgendes Vorbringen erstattet (Auszug aus der Verhandlungsschrift): xxx legte die Vorgangsweise anlässlich der Vollversammlung vom 19.3.2016 dar. Es wurde zunächst der Tagesordnungspunkt 4 c dahingehend beschlossen, dass zusätzlich noch eine zusätzliche wortwörtliche Protokollierung über den Beschlussgegenstand vorgenommen wurde und ergab das Abstimmungsergebnis zwei Stimmen dafür und eine dagegen. Der Antragswortlaut bezog sich auf die erforderliche Zustimmung im AWG-Verfahren, die dort vorgelegt werden musste, weil auch dort auch die Zufahrt Verfahrensgegenstand ist. Dazu wurde auf die im Akt erliegende „Zustimmungserklärung xxx“ Bezug genommen. Diese war dem Antragsgegner aufgrund intensiver Diskussionen bekannt. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der dargelegten Umstände, sowohl das Projekt als auch die Zufahrtsproblematik ausreichend bekannt. Des Weiteren wird angegeben, dass kein weiteres Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich betroffen ist, sondern nur die Grundstücke der beiden anderen Mitglieder der AG. … Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei xxx erstattet nach ausführlicher Erörterung des Verfahrensgegenstandes den Vorschlag, dass die GmbH der Argargemeinschaft ein Nutzungsentgelt in der Höhe von € 2.000,-- indexgebunden für die Dauer des Deponiebetriebes jährlich zu zahlen bereit ist. Dies für die Inanspruchnahme von rund 300 m². xxx verweist auf eine wortgleiche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer xxx. Zum Angebot der mitbeteiligten Partei gibt der Rechtsvertreter an, dass man mit einer Zahlung von 7000,-- Euro indexgebunden an die AG im Jahr einverstanden wäre. Das Angebot wird nicht angenommen. Es kann kein Übereinkommen erzielt werden. xxx als Mitglied der AG gibt an, dass er nichts gegen die Inanspruchnahme des Weges hat und beantragt die Bestätigung des Beschlusses bzw. die Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter von xxx verweist auf das bisherige schriftliche und mündliche Vorbringen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter der belangten Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung des Bescheides. Der Vertreter des Beschwerdeführer verweist auf das bisherige Beschwerdevorbringen und die dort gestellten Anträge und bringt ergänzend vor, dass das Anbot hinsichtlich einer jährlichen Zahlung in der Höhe von Euro 2.000,-- wertgesichert nicht dem gegenständlich vorzunehmenden Drittvergleich standhält. Begründet wird dies damit, dass die xxx zwingend zwecks Errichtung der geplanten Baurestmassendeponie auf die agrargemeinschaftlichen Wege als Zufahrtsmöglichkeit angewiesen ist und daher unter Zugrundelegung marktkonformer Ablösepreise, welche bei derartigen Ablöseverhandlungen üblicherweise erzielt werden, nicht entspricht. Hinzu kommt, dass das Agrargemeinschaftsmitglied. xxx als Gesellschafter der xxx massives Eigeninteresse an der Einräumung eines Zufahrtsrechtes über agrargemeinschaftliche Grundstücke hat. IV. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 48 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 48, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Agrargemeinschaften
(1)Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2)Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. § 49 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 49, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85 aus 2013, Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke;….
(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen. ...... § 50 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 50, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke
(1)Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Das Erfordernis der Genehmigung entfällt bei der Veräußerung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die nicht bebaut sind und deren Flächenausmaß 2000 m2 nicht übersteigt; die Veräußerung solcher Grundstücke ist der Agrarbehörde bekanntzugeben.
(2)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen. ….. § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch 85/2013 Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die
§ 95Abs.
1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die
Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungs-plan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. § 85 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 85, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Einleitung des Verfahrens; Parteien ……
(5)Das Regelungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn die Reg-lung aus wirtschaftlichen Gründen (wie unzweckmäßige Bewirtschaftung, der Ertragsfähigkeit nicht angepasste oder ungeregelte Nutzung), zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft, bei Waldgrundstücken besonders auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist. ….. § 93 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 93, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/2015 Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften
(1)Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.
(1)Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (Paragraph 88,) oder vorläufig durch Bescheid (Paragraph 96,) zu geben. …..
(3)Den Agrargemeinschaften, die aus weniger als fünf Mitgliedern bestehen, ist in der Regel eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben. Doch hat die Agrarbehörde gebotenenfalls in der Haupturkunde oder in dem die vorläufige Regelung der Nutzungs- und Verwaltungsrechte enthaltenden Bescheid Anordnungen über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
(4)Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (§ 51 Abs. 2).
(4)Bei Agrargemeinschaften, die nicht körperschaftlich eingerichtet sind, entscheidet, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, in den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sowie über die Bestellung und Enthebung eines Verwalters die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Wichtige Veränderungen, die zur Erhaltung oder besseren Nutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke vorgenommen werden, bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zweidrittelmehrheit der Mitglieder oder eines Bescheides der Agrarbehörde (Paragraph 51, Absatz 2,). V. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch fünf. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Durch Einsicht in den Verwaltungsakt wurde Folgendes festgestellt: Mit einem Grundbuchsantrag der xxx vom 10.01.1997 wurde von Amts wegen beantragt, „nachstehende Grundbuchseintragungen in EZ xxx, GB xxx, zu bewilligen“:
- a)Das berichtigte Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft „xxx“ einzuverleiben;
- b)ersichtlich zu machen, dass „mit dieser Liegenschaft folgende Anteilsrechte an nachstehenden Liegenschaften“ (richtig wohl umgekehrt: dass mit nachstehenden Liegenschaften folgende Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft; Anm.) verbunden sind:
- b)ersichtlich zu machen, dass „mit dieser Liegenschaft folgende Anteilsrechte an nachstehenden Liegenschaften“ (richtig wohl umgekehrt: dass mit nachstehenden Liegenschaften folgende Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft; Anmerkung verbunden sind: EZ xxx, xxx, xxx, xxx und xxx je GB xxx 1/5 Anteil. Weiters solle die Bezeichnung agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 49Abs.
2 K-LFG ersichtlich gemacht werden. Weiters solle die Bezeichnung agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 49, Absatz 2, K-LFG ersichtlich gemacht werden. Dass diesem Grundbuchsantrag ein rechtskräftiger Bescheid bzw. ein Ermittlungs-verfahren vorangegangen wäre, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Das xxx hat mit Beschluss zur TZ xxx den Antrag bewilligt und vollzogen. Eigentümer der EZZ xxx und xxx ist xxx, Eigentümer der EZ xxx ist xxx, Eigentümer der EZZ xxx und xxx ist xxx. Mit E-Mail vom 15.02.2016 erkundigte sich ein Agrargemeinschaftsmitglied bei der Agrarbehörde, wie die – über Agrargemeinschaftsgrund führende -Zufahrt zur einer Deponie realisiert werden könnte. Ihm wurde mitgeteilt, dass – nach Anberaumung einer Vollversammlung durch die Agrarbehörde – eine Satzung zu beschließen und ein Obmann zu wählen sei; für die Inanspruchnahme der agrargemeinschaftlichen Grundflächen sei dann ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich. Der Agrarbehörde wurde ein Protokoll der „Vollversammlung“ der Agrargemeinschaft vom 27.02.2016 übermittelt, die offensichtlich von einem Agrargemeinschaftsmitglied ausgeschrieben worden ist; der Beschwerdeführer war nicht anwesend. Bei dieser Vollversammlung ist xxx zum „Obmann“ gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.03.2016, gefertigt vom „Obmann“. wurde namens der Agrar-gemeinschaft eine weitere Vollversammlung für den 19.03.2016 anberaumt. Tages-ordnungspunkt 4. lautete in der Einladung: Beratung und Beschlussfassung über folgende Punkte:
- a)Standardsatzungen der Agrarbehörde
- b)Wahl eines Finanzreferenten
- c)Zustimmungserklärung Vorhaben xxx Dem handgeschriebenen Protokoll dieser Vollversammlung ist zu entnehmen, dass alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend waren; dabei wurden unter Tagesordnungspunkt 4a) die Satzungen der Agrarbehörde ohne Veränderung einstimmig angenommen. Zu Tagesordnungspunkt
- c)lautet das Protokoll: Die Agrargemeinschaft xxx stimmt dem Ansuchen um Zustimmungserklärung der AGR für die Benutzung der beiden Liegenschaften zur Errichtung des Weges zur BRMD lt. vorliegendem Schreiben vom Dez. 2015 zu. Zusatzprotokoll ausgefolgt. xxx: Nein xxx: Ja xxx: Ja Dieser Zettel war von allen Mitgliedern unterschrieben. Der erwähnte Protokollzusatz ist nicht handgeschrieben, hier wurden die Stellungnahmen zu Tagesordnungspunkt 4c) wörtlich protokolliert, wobei der Antrag hier lautet: Dem Ansuchen der xxx auf Zustimmung zur Errichtung der Zufahrt zur BRMD auf den Grundstücken KG xxx, EZ xxx, Gst.Nr: xxx und xxx vom Dezember 2015, wird die Zustimmung erteilt. Diese Zustimmungserklärung lautet wiederum (als Beilage zur E-Mail vom 15.02.2016): „Zustimmungserklärung BRMD xxx Sehr geehrte Damen und Herern! Für die Agrargemeinschaft xxx erklären wir, dass wir der xxx (in xxx, xxx) die Zustimmung zur Errichtung der Baurestmassendeponie xxx auf nachfolgenden, in unserem Eigentum befindlichen Grundstücken erteilen: EZ xxx, KG xxx GSt.Nr.: xxx Die Zustimmung umfasst ausschließlich die Benutzung vorhandener Wege bzw. die Errichtung der Zufahrtsstraße für die Baurestmassendeponie
dem Einreichprojekt Baurestmassendeponie xxx (xxx, vom 14.12.205) auf diesen vorhandenen Wegen.“ Mit Schreiben vom 24.03.2016, xxx, wurden Herrn xxx eine behördliche Legitimationsurkunde als Obmann und eine agrarbehördlich genehmigte Satzung „zur weiteren Verwendung“ übermittelt. Festzuhalten ist, dass xxx selbst ausgesagt hatte, mit anderen Grundeigentümern, die für die Deponie Zufahrtsrechte einräumen, entgeltliche Zufahrtsvereinbarungen (um Euro 2.000,-- jährlich indexgesichert) abgeschlossen zu haben. VI. Rechtliche Würdigung:römisch sechs. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.05.2016 zugestellt. Die am 27.06.2016 bei der Post aufgegebene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig. 3. In der Sache: 3.a. Streitentscheidung innerhalb der AG xxx Wenn auch das K-FLG keinen Anhaltspunkt für die von der Behörde gewählte Vorgangsweise bietet (Grundbuchsantrag
§ 49Abs.
2 K-FLG ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren und Feststellungsbescheid
§ 99
), so wird trotz-dem als unstrittig vorausgesetzt, dass es sich bei der EZ xxx, KG xxx, um eine (vorerst) nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung handelt.Wenn auch das K-FLG keinen Anhaltspunkt für die von der Behörde gewählte Vorgangsweise bietet (Grundbuchsantrag
Paragraph 49, Absatz 2, K-FLG ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren und Feststellungsbescheid
Paragraph 99,), so wird trotz-dem als unstrittig vorausgesetzt, dass es sich bei der EZ xxx, KG xxx, um eine (vorerst) nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft im Sinne dieser Bestimmung handelt. Für deren Willensbildung sieht das K-FLG in § 93 Abs. 3 und 4 vor, dass ihnen in der Regel, wenn sie weniger als fünf Mitglieder haben, eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben ist. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Stimmen (nach dem Verhältnis der Anteile); wichtige Veränderungen bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zwei-Drittel-Mehrheit.Für deren Willensbildung sieht das K-FLG in Paragraph 93, Absatz 3 und 4 vor, dass ihnen in der Regel, wenn sie weniger als fünf Mitglieder haben, eine körperschaftliche Verfassung nicht zu geben ist. In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Stimmen (nach dem Verhältnis der Anteile); wichtige Veränderungen bedürfen einer nach Anteilen zu berechnenden Zwei-Drittel-Mehrheit. Aus den unter III. angeführten maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen geht hervor, dass die körperschaftliche Einrichtung (§ 48 Abs. 2) einer Agrargemeinschaft durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen geschieht; und zwar entweder endgültig im Rahmen eines Regelungsplanes oder vorläufig durch Bescheid. Somit kann festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft Ortschaft xxx derzeit nicht körperschaftlich eingerichtet ist, weil die „Genehmigung“ der Satzung nicht in Bescheidform ergangen ist. Die formlose Übermittlung lediglich an ein Agrargemeinschaftsmitglied „zur weiteren Verwendung“ kann einen (an alle Mitglieder ergehenden) Bescheid, der den Inhaltskriterien des AVG (§ 56ff) entspricht, nicht ersetzen.Aus den unter römisch drei. angeführten maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen geht hervor, dass die körperschaftliche Einrichtung (Paragraph 48, Absatz 2,) einer Agrargemeinschaft durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen geschieht; und zwar entweder endgültig im Rahmen eines Regelungsplanes oder vorläufig durch Bescheid. Somit kann festgestellt werden, dass die Agrargemeinschaft Ortschaft xxx derzeit nicht körperschaftlich eingerichtet ist, weil die „Genehmigung“ der Satzung nicht in Bescheidform ergangen ist. Die formlose Übermittlung lediglich an ein Agrargemeinschaftsmitglied „zur weiteren Verwendung“ kann einen (an alle Mitglieder ergehenden) Bescheid, der den Inhaltskriterien des AVG (Paragraph 56 f, f,) entspricht, nicht ersetzen. Festzuhalten ist weiters, dass die Obmannwahl nicht im Beisein aller Mitglieder bzw. ohne vorangegangenen behördlichen Akt erfolgt ist und der „Gewählte“ keine Obmannfunktion im Sinne einer Vertretungsbefugnis für alle Agrargemeinschaftsmitglieder hat; die Zustellung der Satzung allein an ihn kann die Bescheiderlassung an die Agrargemeinschaftsmitglieder nicht ersetzen. Weil aber die Satzung im Einvernehmen aller Mitglieder beschlossen wurden, ist diese eine „abweichende Vereinbarung“ zur in § 93 Abs. 4 K-FLG beschriebenen Willensbildung; was zum selben Ergebnis wie die behördlichen, rechtlichen Überlegungen führt: Die Zulässigkeit der Minderheitsbeschwerde ist nach § 8 der Satzung zu beurteilen, die „wichtigen Veränderungen“ sind im Rahmen des Zwecks der Satzung zu beurteilen; für die Mehrheitsbildung gilt das in der Satzung vorgesehene Beschlussquorum.Weil aber die Satzung im Einvernehmen aller Mitglieder beschlossen wurden, ist diese eine „abweichende Vereinbarung“ zur in Paragraph 93, Absatz 4, K-FLG beschriebenen Willensbildung; was zum selben Ergebnis wie die behördlichen, rechtlichen Überlegungen führt: Die Zulässigkeit der Minderheitsbeschwerde ist nach Paragraph 8, der Satzung zu beurteilen, die „wichtigen Veränderungen“ sind im Rahmen des Zwecks der Satzung zu beurteilen; für die Mehrheitsbildung gilt das in der Satzung vorgesehene Beschlussquorum. 3.b. Minderheitsbeschwerde § 51 Abs. 2 K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die imK-FLG genannten Regelungsziele (vgl. § 85 K-FLG), daher bei unzweckmäßiger Bewirtschaftung oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasster Nutzung. Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus Paragraph 51, leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im, K-FLG genannten Regelungsziele vergleiche Paragraph 85, K-FLG), daher bei unzweckmäßiger Bewirtschaftung oder der Ertragsfähigkeit nicht angepasster Nutzung. 3.c. Beschlussgegenstand Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass der Umfang des durch den Vollversammlungsbeschluss herbeizuführenden Rechts für die xxx unklar ist. Einerseits entspricht der Ausschreibungswortlaut nicht dem Beschlusswortlaut (was bei vollständiger Anwesenheit grundsätzlich nicht schadet), andererseits entspricht der Beschlusswortlaut nicht der Zustimmungserklärung, die wiederum in sich widersprüchlich ist. Hingewiesen wird darauf, dass in deren ersten Absatz die Zustimmung zur Errichtung der Deponie erteilt werden soll, im zweiten Absatz die Zustimmung zur Benützung der Wege und projektgemäßen Errichtung der Weganlage. Es handelt sich dabei wohl um eine (genehmigungspflichtige, § 50 K-FLG) Einräumung einer Dienstbarkeit und nicht bloß um eine Zustimmung zur Errichtung der Weganlage. Sowohl der Wortlaut der Zustimmungserklärung vom 15.2.2016 (Benützung der Wege) als auch die Tatsache, dass die Errichtung ohne nachfolgende Benützung unsinnig wäre, sprechen gegen die letztangeführte Annahme. Es handelt sich dabei wohl um eine (genehmigungspflichtige, Paragraph 50, K-FLG) Einräumung einer Dienstbarkeit und nicht bloß um eine Zustimmung zur Errichtung der Weganlage. Sowohl der Wortlaut der Zustimmungserklärung vom 15.2.2016 (Benützung der Wege) als auch die Tatsache, dass die Errichtung ohne nachfolgende Benützung unsinnig wäre, sprechen gegen die letztangeführte Annahme. Daher ist dem Beschwerdeführer weiters darin Recht zu geben, dass die Rechtseinräumung vom Wortlaut her umfangreicher ist (Benützung der Weganlage), dass aber lediglich das Projekt, das die Errichtung beschreibt, detailliert dargelegt ist und die Überprüfung durch die Behörde und den Sachverständigen nur in technischer Hinsicht stattgefunden hat. Beschluss und Zustimmungserklärung lassen die Ausübungsmodalitäten der Dienstbarkeit und die Kostentragung völlig offen. Die Frage, ob die Einräumung der Dienstbarkeit der Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften dient, ist auf Grundlage des bekämpften Beschlusses nicht überprüfbar. Vom Beschwerdeführer wird jedenfalls vorgebracht, dass die Wege im bisherigen Bestand für agrargemeinschaftliche Zwecke völlig ausreichen und der Ausbau nur für die Interessen des Deponiebetriebes erforderlich ist. 3.d. Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers Die Mehrheitseigentümer haben private Interessen, die sie grundsätzlich auch in der Vollversammlung vertreten können (VwGH 2007/07/0026). Es ist allerdings zwischen ihren Funktionen in der xxx und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Stammsitzliegenschaften zu unterscheiden: Für die Betrachtung im agrarrechtlichen Sinn ist lediglich diese, letztgenannte, Eigenschaft maßgeblich und ist die xxx als Dritte, Außenstehende, zu betrachten. In diesem Sinne wird die Unentgeltlichkeit zu Recht thematisiert. In den zahlreichen Entscheidungen zur Vergabe der agrargemeinschaftlichen Eigenjagd hat der VwGH stets die Auffassung vertreten, dass die Vergabe an einen Bieter mit niedrigerem Gebot dem Grundsatz der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens widerspricht, wenn sie nicht begründet ist (zuletzt xxx); dabei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob dieser Vertragspartner AG-Mitglied ist oder Außenstehender. Ortsüblichkeit der Vertragsbedingungen kann indizieren, dass dem Gebot der der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung entsprochen wird; der Zustimmungserklärung lässt sich allerdings über die Tatsache der Errichtung und Benützung durch den Dienstbarkeitsnehmer hinaus nichts entnehmen. Dadurch, dass mit dem Vermögen der Mitglieder großzügig umgegangen wird, werden deren subjektive Rechte verletzt (VwGH 81/07/0157). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. E 2006/07/0041) kann bei einer Minderheitsbeschwerde nur kassatorisch (nicht abändernd) entschieden werden, d.h., der Beschluss kann im Beschwerdeverfahren nur aufgehoben oder bestätigt und nicht durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche E 2006/07/0041) kann bei einer Minderheitsbeschwerde nur kassatorisch (nicht abändernd) entschieden werden, d.h., der Beschluss kann im Beschwerdeverfahren nur aufgehoben oder bestätigt und nicht durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, die Vereinbarung von mündlichen Zufahrtsrechten sei im landwirtschaftlichen Bereich gang und gäbe, vollkommen außer Acht lässt, dass es sich um ein Zufahrtsrecht zu einer gewerblichen Betriebsanlage handelt, und dabei wohl kaum „bäuerliche Gepflogenheiten“ beim Abschluss von Verträgen zur Anwendung kommen können. In der Verhandlung selbst hat sich bereits ergeben, dass die Anlagenbetreiber mit anderen Grundeigentümern jeweils entgeltliche Zufahrtsrechte vereinbart haben; auch dieser Punkt spricht nicht dafür, dass die Einräumung einer unentgeltlichen Dienstbarkeit, wobei die Adaptierung für Lastkraftwagen hauptsächlich im Interesse der Deponiebetreiber liegt, landesüblich wäre. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht davon aus, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit ohne entsprechendes, zumindest ortsübliches, Entgelt jedenfalls dem Gebot der Ertragsfähigkeit angepassten Nutzung widerspricht. Dadurch werden subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1325.7.2016