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{'item': 'KLVwG-S4-1380/5/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1380/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 4 durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 17. Juni 2016, Zahl: xxx, mit dem ein Sonderteilungsverfahren (betreffend die Agrargemeinschaft „xxx“, mitbeteiligte Parteien: xxx, xxx, xxx und xxx), nach den Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes eingestellt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVGund der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Auf Grund eines Grundbuchsantrages der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 13.5.1997 wurden in EZ xxx, xxx, von Amts wegen folgende Grundbuchseintragungen bewilligt: a) Das „berichtigte Eigentumsrecht“ für die Agrargemeinschaft „xxx“ wurde einverleibt; b) es wurde ersichtlich gemacht, dass „mit dieser Liegenschaft folgende Anteilsrechte an nachstehenden Liegenschaften verbunden sind“ (richtig wohl: dass mit nachstehenden Liegenschaften folgende Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft verbunden sind, Anm.) EZ xxx GB xxx 9/19tel Anteile EZ xxx -“- 5/19tel Anteile EZ xxx -“- 3/19tel Anteile und EZ xxx -“- 2/19tel Anteile; Die Bezeichnung als „agrargemeinschaftliche Grundstücke“ wurde gemäß § 49

(2)K-FLG ersichtlich gemacht. Die Bezeichnung als „agrargemeinschaftliche Grundstücke“ wurde gemäß Paragraph 49,
(2), K-FLG ersichtlich gemacht. Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren – das in einem solchen Fall erforderlich gewesen wäre, vgl. VwGH 85/07/0301 – gibt es nicht. Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren – das in einem solchen Fall erforderlich gewesen wäre, vergleiche VwGH 85/07/0301 – gibt es nicht. Mit Schreiben vom 19.11.2012 beantragte xxx, Eigentümer der EZ xxx, KG xxx, die Agrargemeinschaft „xxx“ aufzulösen, weil die betroffenen Grundflächen keinem gemeinsamen Nutzen mehr dienten. In eventu wurde beantragt, die 5/19tel Anteile an dieser Gemeinschaft in Form ihrer flächenmäßigen Ausdehnung zu bestimmen und aus dieser auszuscheiden. Am 9.1.2013 wurde eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten abgehalten. Nachdem sich die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen die Teilung aussprachen, waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht erfüllt. Zur die Erzielung eines Übereinkommens über das Ausscheidungsbegehren (Sonderteilung) wurde eine Frist eingeräumt. Der Antragsteller erstattete dazu einen Teilungsvorschlag, wies darauf hin, dass er mit seinem Grundeigentum direkt an die Parzelle xxx der Agrargemeinschaft angrenzen würde und hätten Teile dieser Parzelle schon bisher als einzige Zufahrt zu seinen Parzellen gedient. Er schlug vor, dass ihm daher 302 m2 aus dieser Parzelle zugeteilt werden sollten. Dieser Teilungsvorschlag wurde in einer mündlichen Verhandlung am 21.3.2013 erörtert, nachdem der Sachverständige in einem Gutachten vom 19.3.2013 festgestellt hatte, dass aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen für ein Teilungsverfahren gegeben wären und das antragsgegenständliche Vorhaben auch als Maßnahme einer Flurbereinigung eingestuft werden könne. In der Verhandlung konnte allerdings kein Einvernehmen erzielt werden; der letzte Satz des Verhandlungsprotokolls lautet: „Von Seiten der Gemeinde xxx wird bekundet, sinnvolle Lösungsvorschläge gerne unterstützen zu wollen.“ Mit Bescheid vom 11.4.2013, Zahl: xxx, wurde das Sonderteilungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch angemerkt. Durch die Agrarbehörde wurde der Gutsbestand der Agrargemeinschaft vermessen und im Hinblick auf die Parzellen xxx und xxx eine Mappenberichtigung durchgeführt. Ein Gutachten, betreffend die Bewertung der Waldparzelle xxx, KG xxx, wurde erstellt. Die Agrargemeinschaft habe einen Gutsbestand von 0,2250 ha, davon entfielen 0,1567 ha auf die Parzelle xxx, 0,0391 ha auf die Parzelle xxx und 0,0292 ha auf die Parzelle xxx. In der Natur würden 466 m2 der Parzelle xxx von einer asphaltierten Gemeindestraße gequert. Danach wurden auf Grund wissenschaftlicher Kriterien Boden- und Bestandeswert erhoben. Auch im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde ein Gutachten zur Bewertung erstattet. In der Verhandlung kam wiederum kein Übereinkommen zur Teilung zustande. Der Vertreter der Gemeinde xxx gab an, dass bei einem Einvernehmen der Agrargemeinschaftsmitglieder, vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates, den Übernahmen ins öffentliche Gut bzw. Auflassung des öffentlichen Gutes zur Durchführung dieses Verfahrens zugestimmt werde. Die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder gaben an, dass die Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft zur Bewirtschaftung des südwestlichen (?) Teiles der Parzelle xxx notwendig sei. Der Teilungswerber erklärte daraufhin mit Schreiben vom 13.4.2016 zur Einräumung einer Dienstbarkeit zur Zufahrt zu den Restflächen der Parzelle xxx bereit zu sein. Vom Sachverständigen wurde ein Gutachten zur Teilung erstellt, wobei im Begleitschreiben betont wurde, dass beide skizzierten Varianten nur unter Einbeziehung und Richtigstellung des öffentlichen Gutes der Gemeinde xxx denkbar seien; und sei dafür die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer notwendig. Das Gutachten hatte folgenden Wortlaut: „C) Beurteilung der beantragten Sonderteilung im Hinblick auf die im § 52 Abs. 3 formulierten Bestimmungen Beurteilung der beantragten Sonderteilung im Hinblick auf die im Paragraph 52, , Absatz 3, formulierten Bestimmungen Die im K-FLG formulierten Bestimmungen zielen insbesondere darauf ab, dass
  1. a)die Teilung einer agrarstrukturellen Verbesserung dient,
  2. b)die Teilung für die Stammsitz-Liegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist und
  3. c)eine zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist. Auf Grund des Umstandes, dass der agrargemeinschaftliche Gutsbestand lediglich unproduktive bzw. wenig produktive Grundstücke geringen Flächen-Ausmaßes umfasst, ist die Bedeutung der Agrargemeinschaft für den Betrieb der Stammsitz-Liegenschaften als vernachlässigbar einzustufen. Herr xxx ist Eigentümer einer benachbart zum agrargemeinschaftlichen Besitz (Parzelle xxx) gelegenen Grundfläche ( Parzellen xxx, xxx und xxx ) und ist diese auch über einen den agrargemeinschaftlichen Besitz querenden Zufahrtsweg erreichbar. Die übrigen 3 Mitglieder verfügen über keine Grundflächen, welche angrenzend zu agrargemeinschaftlichem Besitz gelegen sind. Eine Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der agrargemeinschaftlichen Parzelle xxx ist nur herbeiführbar, wenn die dieses Grundstück querende ( als öffentliche Straße kategorisierte ) xxx lagerichtig eingemessen wird und in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx überführt wird (Trennstück „6“ aus der Parzelle xxx gemäß beiliegendem Lageplan ). Erst nach Vermessung dieses öffentlichen Wegstückes könnte dem Austrittswerber eine Abfindungsfläche (Trennstück „9“ aus der Parzelle xxx) zugewiesen werden, welche westlich der Gemeindestraße gelegen ist. Zumal dieser Teil des agrargemeinschaftlichen Grundstückes xxx als Wald ausgewiesen ist, wäre das Trennstück „9“ zur Gänze als Abfindungsfläche vorzusehen, da eine Teilung dieser Waldfläche den Vorgaben des Forstgesetzes widersprechen würde, wonach neu entstehende Waldflächen ein Mindest-Ausmaß von 1 ha bei einer Mindestbreite von 40 m aufweisen müssen. Das Trennstück „9“ weist ein Ausmaß von 1003 m2 auf und ist dieses mit € 1.148,- (€ 962,- für die Waldfläche, € 126 für die Böschungsfläche und € 60,- für den Einfahrtsbereich) bewertet worden. Da dem Austrittswerber seinen 5/19 tel Anteilsrechten am agrargemeinschaftlichen Besitz (Gesamtwert: € 3.217,-) entsprechend ein Wert von € 846,- zusteht, wäre im Falle einer Zuweisung des Trennstückes „9“ vom Austrittswerber noch eine zusätzliche Ausgleichszahlung in der Höhe von € 302,- (€ 1.148,- minus € 846,- ) zu leisten. Das Trennstück „9“ weist ein Ausmaß von 1003 m2 auf und ist dieses mit € 1.148,- , (€ 962,- für die Waldfläche, € 126 für die Böschungsfläche und € 60,- für den Einfahrtsbereich) bewertet worden. Da dem Austrittswerber seinen 5/19 tel Anteilsrechten am agrargemeinschaftlichen Besitz (Gesamtwert: € 3.217,-) entsprechend ein Wert von € 846,- zusteht, wäre im Falle einer Zuweisung des Trennstückes „9“ vom Austrittswerber noch eine zusätzliche Ausgleichszahlung in der Höhe von € 302,- , (€ 1.148,- minus € 846,- ) zu leisten. Im Sinne einer Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse angeregt wird eine Übertragung der derzeit bestehenden Gemeindestraße in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx bei gleichzeitiger Auflassung des nicht mehr benötigten Abschnittes der östlich davon verlaufenden öffentlichen Wegparzelle xxx. Gemäß beiliegender planlicher Darstellung (Variante 2) könnten die nicht mehr benötigten Wegstücke in das Eigentum der benachbart gelegenen Grundeigentümer (xxx für Parzelle xxx, xxx für Parzelle xxx und xxx für Parzelle xxx) übergeführt werden. Die drei genannten Grundeigentümer sind zudem auch Mitglieder der Agrargemeinschaft. D) Gutachtliche Schlussfolgerungen Der Austrittswerber ist Eigentümer von Grundstücken, welche benachbart zur agrargemeinschaftlichen Parzelle xxx gelegen sind. Es handelt sich dabei um die Grundstücke xxx, xxx und xxx. Die Zuteilung des im beiliegenden Lageplan dargestellten Trennstückes „9“ aus der Parzelle xxx an den Austrittswerber wäre als Maßnahme einer Agrarstruktur-Verbesserung zu werten, zumal dieses Trennstück eine „Restfläche“ zwischen dem bisherigen Besitz des Austrittswerbers und der östlich davon verlaufenden xxx-Gemeindestraße darstellt und über dieses Trennstück zudem eine Zufahrt in die Parzelle xxx des Austrittswerbers führt. Zumal es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um Kleinstflächen handelt, deren Bedeutung für die Bewirtschaftung der 4 beanteilten Stammsitz-Liegenschaften aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht vernachlässigbar ist, sind im Falle einer Überführung des Trennstückes „9“ als Abfindungsfläche in das Eigentum des Austrittswerbers keine nachteiligen Wirkungen betreffend die Bewirtschaftung der übrigen 3 beanteilten Stammsitz-Liegenschaften zu erwarten. Da das Trennstück „9“ in keinem sonstigen räumlichen Zusammenhang mit den übrigen agrargemeinschaftlichen Restflächen steht, ist auch keine nachteilige Wirkung auf die Bewirtschaftung der übrigen agrargemeinschaftlichen Restflächen erblickbar. Hervorgehoben werden soll der Umstand, dass eine Überführung des Trennstückes „9“ in das Allein-Eigentum des Austrittswerbers erst dann möglich ist, wenn die bestehende und derzeit über Agrargemeinschafts-Besitz verlaufende Gemeindestraße in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx übergeführt wird. Diese Überführung in das öffentliche Gut wird nicht zuletzt darum für notwendig erachtet, da für den Fall, dass der Austrittswerber aus der Agrargemeinschaft ausscheidet, dieser nicht weiter auf die Benützung vorgelagerten agrargemeinschaftlichen Rest-Besitzes angewiesen sein soll. Die unter Variante 2 vorgeschlagenen Grundflächen-Übertragungen sind nur im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern und der Gemeinde xxx möglich. Eine Durchführung eines derartigen Vorhabens im Rahmen eines Flurbereinigungs-Verfahrens ist vorstellbar.“ Sowohl xxx als auch xxx und xxx und xxx erklärten mit E-Mail, beiden Teilungsvarianten keine Zustimmung zu erteilen. II. Angefochtener Bescheid:römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 17.6.2016, Zahl: xxx, wurde das Sonderteilungsverfahren gemäß § 83 Abs. 2 K-FLG eingestellt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und maßgeblicher rechtlicher Bestimmungen wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 17.5.2016 ausgeführt, dass ein Sonderteilungsszenario nur dann die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 (richtig: 3) K-FLG erfüllen könne und somit zulässig sei, wenn ein Trennstück aus dem Agrargemeinschaftsgrundstück xxx in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx übergeben werde. Mit Bescheid vom 17.6.2016, Zahl: xxx, wurde das Sonderteilungsverfahren gemäß , Paragraph 83, Absatz 2, K-FLG eingestellt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und maßgeblicher rechtlicher Bestimmungen wurde unter Bezugnahme auf das Gutachten des Amtssachverständigen vom 17.5.2016 ausgeführt, dass ein Sonderteilungsszenario nur dann die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, (richtig: 3) K-FLG erfüllen könne und somit zulässig sei, wenn ein Trennstück aus dem Agrargemeinschaftsgrundstück xxx in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx übergeben werde. Dies deshalb, da es aus bodenreformatorischer Sicht nur dann sinnvoll sei, dem Austrittswerber ein Trennstück aus Parzelle xxx zuzuschreiben, wenn dieser nach dem Austritt nicht mehr darauf angewiesen sein soll, über verbleibenden Agrargemeinschaftsbesitz seinen Altbesitz zu erschließen. Ansonsten hätte das Sonderteilungsverfahren ein mögliches Bringungsrechtsverfahren zur Folge. Damit allerdings das Trennstück 6 aus Grundstück xxx, von der Agrargemeinschaft in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx übergeben werden könnte, müsste das öffentliche Gut in das Sonderteilungsverfahren einbezogen werden bzw. müsste vorab ein diesbezügliches Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden. Die Gemeinde xxx sei nicht Partei des Verfahrens, daher könne ihr Grundbesitz nicht in das Verfahren einbezogen werden. Eine vorab durchgeführte Flurbereinigung wäre denkbar; um das Trennstück 6 von der Agrargemeinschaft im Rahmen eines solchen Verfahrens in das öffentliche Gut der Gemeinde xxx zu übertragen, wäre eine nach Anteilen zu berechnende 2/3 Mehrheit der Agrargemeinschaftsmitglieder erforderlich. Diese sei allerdings nicht erreichbar, daher sei eine Sonderteilung nicht zulässig. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob xxx mit Schriftsatz vom 7.7.2016, also rechtzeitig, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Er verwies auf im vor-angegangenen Verfahren mehrfach getätigten Äußerungen des Sachverständigen, wonach die begehrte Abfindungsfläche beiderseits angrenzend zum Altbesitz gelegen sei und dort auch die Zufahrt zum Besitz des Teilungswerbers erfolge, sodass das Vorhaben auch als Maßnahme einer Flurbereinigung einstufbar sei. Damit sei bereits klargestellt worden, dass diese Teilung nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers gelegen sei, sondern auch den allgemeinen land- und forstwirtschaftlichen Interessen diene. Weiters sei festgestellt worden, dass es sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um Kleinstflächen handelt, deren Bedeutung für die Bewirtschaftung der Stammsitzliegenschaften vernachlässigbar sei. Schließlich sei die Argumentation der Behörde im Bescheid unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und das Sonderteilungsverfahren fortzuführen; in eventu, in der Sache selbst zu entscheiden. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Am 6.10.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in der Folgendes zu Protokoll gegeben wurde (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „Auf Befragen der Vorsitzenden gibt Herr xxx an, dass wir alle übrigen Mitglieder Landwirte sind. Ich habe einen Betrieb mit Mutterkuhhaltung. Herr xxx hat ebenfalls einen Betrieb mit Mutterkuhhaltung. Die Familie xxx hat neben der Mutterkuhhaltung noch eine Pferdewirtschaft. Die übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft geben an, zu einer finanziellen Ablösung des Anteilsrechtes bereit zu sein bzw. verweisen auf ein Angebot einer Flächenzuteilung. Es wäre auch möglich, das Trennstück 5 im Kurveninnenbereich dem Teilungswerber abzutreten. Der Beschwerdeführer gibt an, die Zufahrt, jedenfalls wegen der dort verpachteten Bienenstöcke zu benötigen und zu benützen sowie auch mit einer geringfügigen Grundzuteilung im Bereich dieser Zufahrt zufrieden zu sein. Herr xxx befürchtet bei der Zuteilung des letztgenannten Vorschlages eine Bewirtschaftungserschwernis des verfahrensgegenständlichen Waldgrundstückes. Amtssachverständiger: …….: Ich verweise auf mein im Verfahren erstelltes Gutachten vom 17.5.2016 und halte dieses voll inhaltlich aufrecht. Die Anwesenden geben an, dass die Straße in ihrem Naturverlauf schon seit langer Zeit so besteht. Herr xxx gibt an, mindestens 40 Jahre. Im Bereich des Katasterverlaufes befindet sich noch ein unbenutzbarer Hohlweg. Der Sachverständige gibt an: Falls die Bewirtschaftung des verbleibenden Waldes von der Gemeindestraße aus durchgeführt werden müsste, dass insbesondere die im Westen stockenden Laubholzbäume mit erhöhtem Aufwand (Anhängen der Bäume im Kronenbereich) zur Gemeindestraße gebracht werden müssten. Der Bestand ist 50 bis 70 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Angebot auf Ablöse seiner Anteile unannehmbar ist. Der Vertreter der belangten Behörde verweist auf die Bescheidbegründung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligten Parteien begehren die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt aus, dass der letzte Vorschlag, betreffend ein uneingeschränktes Zufahrtsrecht, für mich und meine Rechtsnachfolger nicht so schlecht wäre. Die Flächenzuteilung im Osten könnte ebenfalls noch dabei sein. Im Übrigen verweise ich auf meine im Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträge.“ V. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64/1979 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl.Nr. 64 aus 1979, § 48Paragraph 48 Agrargemeinschaften …..
(2)Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. § 49Paragraph 49 Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten ……….
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen. ……….. § 52Paragraph 52 Allgemeines …..
(2)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung (Generalteilung) oder eine Einzelteilung (Spezialteilung) sein.
(3)Eine Teilung ist, sofern Abs. 3a nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
(3)Eine Teilung ist, sofern Absatz 3 a, nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn
  1. a)die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht sonstigen Interessen der Landeskultur widerspricht und
  2. b)die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauerhaft vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
  3. c)die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet sind.
(3a)Eine Teilung im Einvernehmen ist zulässig, wenn ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zustande kommt und dieses Übereinkommen nicht allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen der Landeskultur widerspricht.
(3b)Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Abs. 3 und Abs. 3a umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen.
(3b)Die Interessen der Landeskultur im Sinne des Absatz 3 und Absatz 3 a, umfassen alle Maßnahmen, die der Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten, der Bewirtschaftung und Verbesserung des Bodens, der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie der Flurverbesserung oder der Erhaltung der Kulturlandschaft dienen. …..
(5)Die Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluss an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen. ….. § 66Paragraph 66 Voraussetzungen für die Einleitung
(1)Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.
(2)Von Amts wegen kann das Einzelteilungsverfahren eingeleitet werden:
  1. a)in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b oderin den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, oder
  2. b)wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit (zB zur Durchführung von Entwässerungen) als notwendig erweist und die Agrargemeinschaft nur über gemeinsame wirtschaftliche Anlagen verfügt, oder
  3. c)wenn die Teilung bereits in der Natur erfolgt, jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt worden ist. § 70Paragraph 70 Feststellung und Abrundung des Gebietes; Einbeziehung von Grundstücken Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Agrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Agrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des Paragraph 58, § 58Paragraph 58 Feststellung und Abrundung des Gebietes Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (§ 46) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen.Die Agrarbehörde hat zunächst die der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und, wenn nötig, zu vermarken, ferner zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) abgerundet oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Einschlüssen) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Bestimmungen über Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen (Paragraph 46,) vorteilhaft befreit werden könnte. Solche Verträge hat die Agrarbehörde nach Möglichkeit anzubahnen. § 82Paragraph 82 Abschluss eines Übereinkommens
(1)Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und erfüllt dieses die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3a, so ist das Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen.
(1)Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der Abschluss eines Übereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und erfüllt dieses die Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz 3 a,, so ist das Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen.
(2)Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der §§ 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen.
(2)Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der Paragraphen 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen. § 83Paragraph 83 Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Abschluß des Verfahrens; nachträgliche Wertausgleichungen; Einstellung des Verfahrens
(1)Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist § 63 sinngemäß anzuwenden.
(1)Bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen ist Paragraph 63, sinngemäß anzuwenden.
(2)Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, dass einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Undurchführbarkeit) oder die Teilung wegen Nichtvorliegens oder des Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 unzulässig ist, ist das Einzelteilungsverfahren von der Agrarbehörde einzustellen. Nötigenfalls ist – auf Antrag oder von Amts wegen – ein neuerliches Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einstellung eines Einzelteilungsverfahrens ist in der in § 112 vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.
(2)Wenn sich im Laufe eines Einzelteilungsverfahrens ergibt, dass einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Durchführung dieser Teilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen (Undurchführbarkeit) oder die Teilung wegen Nichtvorliegens oder des Wegfalls einer der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 3, unzulässig ist, ist das Einzelteilungsverfahren von der Agrarbehörde einzustellen. Nötigenfalls ist , – auf Antrag oder von Amts wegen – ein neuerliches Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Einstellung eines Einzelteilungsverfahrens ist in der in Paragraph 112, vorgeschriebenen Art kundzumachen und mitzuteilen.
(3)Unbeschadet des Abs. 2 ist ein von Amts wegen eingeleitetes Einzelteilungsverfahren auch bei Nichtvorliegen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen von der Agrarbehörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)Unbeschadet des Absatz 2, ist ein von Amts wegen eingeleitetes Einzelteilungsverfahren auch bei Nichtvorliegen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen von der Agrarbehörde mit Bescheid einzustellen und nötigenfalls (über Parteiantrag oder von Amts wegen) das Regelungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Der letzte Satz des Absatz 2, gilt sinngemäß. Flurbereinigung § 44Paragraph 44 Voraussetzungen
(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
  1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
  2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. 2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen. § 98Paragraph 98 Zuständigkeit während eines Verfahrens
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(1)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Absatz 4, genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(2)Die Agrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.
(3)Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
  1. a)Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren;Streitigkeiten der im Absatz 2, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig waren;
  2. b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
  3. c)Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
  4. d)behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(5)Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs. 4 unter lit. c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
(5)Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Absatz 4, unter Litera c, erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen. Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl.Nr. 72/1991 § 2Paragraph 2 Öffentlichkeit der Straßen …..
(3)Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuche und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen. VI. Festgestellter Sachverhalt:römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Die Agrargemeinschaft xxx in xxx, GZ xxx, GB xxx, ist eine nicht körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft iSd Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes. Ihr Gutsbestand liegt in der KG xxx und umfasst drei Parzellen im Ausmaß von insgesamt 0,225 ha. An der Agrargemeinschaft sind vier Stammsitzliegenschaften beanteilt, der Anteilsnenner beträgt 1/19tel. 9 Anteile weist die EZ xxx, 5 Anteile die EZ xxx, 3 Anteile die EZ xxx und 2 Anteile die EZ xxx auf. Die agrargemeinschaftlichen Flächen erfüllen keinen wirtschaftlichen Zweck und sind die Agrargemeinschaftsmitglieder auf eine Bewirtschaftung dieser Flächen nicht angewiesen. Der Teilungswerber grenzt an die agrargemeinschaftliche Parzelle xxx mit seinen Parzellen xxx, xxx und xxx KG xxx direkt an. Die Parzelle xxx des Teilungswerbers grenzt laut Kataster an die öffentliche Wegparzelle xxx an und liegt der Parzelle xxx gegenüber. Die im Kataster als Wald ausgewiesene Parzelle xxx besteht in der Natur zu 466 m2 aus Straße, 97 m2 in ihrem östlichen Bereich sind als „straßenbegleitende Fläche“ ausgewiesen, ebenso 50 m2 im westlichen Bereich. Als Böschung gelten 210 m2, lediglich 774 m2 sind auch in der Natur Wald. Die im Kataster als Wald ausgewiesene Parzelle xxx besteht in der Natur zu 466 m2 aus Straße, 97 m2 in ihrem östlichen Bereich sind als „straßenbegleitende Fläche“ ausgewiesen, ebenso 50 m2 im westlichen Bereich. Als Böschung gelten , 210 m2, lediglich 774 m2 sind auch in der Natur Wald. Die die Parzelle durchschneidende Straße ist eine nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes kategorisierte Gemeindestraße. Der Naturverlauf der öffentlichen Wegparzelle entspricht nicht dem Katasterstand. Die Behörde hat mehrere Übereinkommensversuche gestartet, es konnte jedoch kein Übereinkommen zwischen den Parteien erzielt werden. Flächenzuteilungen aus der Parzelle xxx an den Teilungswerber bewirken aus fachlicher Sicht aufgrund des flurstrukturellen Zusammenhanges mit dem Altbesitz eine Agrarstrukturverbesserung. Die Bewirtschaftung einer allfällig verbleibenden agrargemeinschaftlichen Restfläche aus dieser Parzelle im westlich der Straße gelegenen Bereich wäre nach wie vor (mit mehr Aufwand) möglich. VII. Rechtliche Würdigung:römisch sieben. Rechtliche Würdigung:
  1. Zur Zuständigkeit: Gemäß der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über diese Beschwerde.Gemäß der Generalklausel von Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständig zur Entscheidung über diese Beschwerde.
  2. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.6.2016 zugestellt, die am 7.7.2016 erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Nach Ausweis des Rückscheines wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.6.2016 zugestellt, die am 7.7.2016 erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
  3. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem VwGVG ist das Verwaltungsgericht zur Erledigung nicht nur der Be-schwerde, sondern auch der Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu ent-scheiden war, zuständig. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich jedoch lediglich auf die „Sache“ des Verfahrens, womit jene Angelegenheit be-zeichnet wird, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde bildete (VwGH 17.12.2014, Zahl: Ra 2014/03/0049). Der Inhalt des Spruches bildet daher die äu-ßerste Grenze dessen, worüber das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Im vor-liegenden Fall ist die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf die Frage beschränkt, ob die Einstellung des Verfahrens zu Recht oder nicht zu Recht erfolgt ist. Eine Entscheidung in der Sache (etwa in der Form der Zuteilung eines bestimmten Grundstückes) ist aus diesen Gründen nicht möglich.
  4. Anzuwendende Rechtslage: Mit LGBl. Nr. 60/2013 wurde § 52 Abs. 3 K-FLG neu gefasst. Nach den Erläuterungen dazu sahen sich die Behörden mit einer zunehmenden Anzahl von Teilungsbegehren konfrontiert, die oftmals nicht begründet waren und Grund für aufwendigste Ermittlungsverfahren darstellten, obwohl im Hintergrund dieser Absonderungswünsche lediglich gemeinschaftsinterne Querelen standen.Mit Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013, wurde Paragraph 52, Absatz 3, K-FLG neu gefasst. Nach den Erläuterungen dazu sahen sich die Behörden mit einer zunehmenden Anzahl von Teilungsbegehren konfrontiert, die oftmals nicht begründet waren und Grund für aufwendigste Ermittlungsverfahren darstellten, obwohl im Hintergrund dieser Absonderungswünsche lediglich gemeinschaftsinterne Querelen standen. Die bisherige rechtliche Regelung hatte den Wortlaut der grundsatzgesetzlichen Bestimmung wiedergegeben (vgl. § 29 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951: „Die Teilung gemeinschaftlich benutzter Grundstücke ist zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landes-kultur abträglich ist.“).Die bisherige rechtliche Regelung hatte den Wortlaut der grundsatzgesetzlichen Bestimmung wiedergegeben vergleiche Paragraph 29, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951: „Die Teilung gemeinschaftlich benutzter Grundstücke ist zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landes-kultur abträglich ist.“). Ein Vergleich mit den Landes-Ausführungsgesetzen von Salzburg, Tirol und Nieder-österreich ergab, dass diese Länder einschränkende Bestimmungen für die Zulässigkeit einer Teilung hatten. Somit wurde – nach den Materialien dem Tiroler Vorbild folgend – die Zulässigkeit der Teilung neu gefasst und enthielt LGBl. Nr. 60/2013 keine Übergangsbestimmungen etwa in der Art, dass auf laufende Verfahren noch die alte Rechtslage anzuwenden sei.Ein Vergleich mit den Landes-Ausführungsgesetzen von Salzburg, Tirol und Nieder-österreich ergab, dass diese Länder einschränkende Bestimmungen für die Zulässigkeit einer Teilung hatten. Somit wurde – nach den Materialien dem Tiroler Vorbild folgend – die Zulässigkeit der Teilung neu gefasst und enthielt Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013, keine Übergangsbestimmungen etwa in der Art, dass auf laufende Verfahren noch die alte Rechtslage anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Landesverwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl. Erkenntnis vom 27.01.2016, Zahl: Ra 2014/10/0038). Für das Agrarverfahren hat der VwGH im Erkenntnis vom 13.11.1984, Zahl: 84/07/0059, unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 04.05.1977, Zahl: 895/75, festgehalten, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht an-zuwenden hat und eine andere Betrachtungsweise nur dann geboten ist, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat (auch) das Landesverwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche Erkenntnis vom 27.01.2016, Zahl: , Ra 2014/10/0038). Für das Agrarverfahren hat der VwGH im Erkenntnis vom 13.11.1984, Zahl: 84/07/0059, unter Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 04.05.1977, Zahl: 895/75, festgehalten, dass die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht an-zuwenden hat und eine andere Betrachtungsweise nur dann geboten ist, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Es ist also die mit 01.09.2013 eingetretene Rechtsänderung jedenfalls zu berücksichtigen; dies ungeachtet der rechtskräftigen Einleitung des Teilungsverfahrens. Die rechtskräftige Einleitung kann bei einer die Zulässigkeitsvoraussetzung modifizierenden Änderung der Rechtslage keine „entschiedene Sache“ darstellen und würde jede andere Rechtsansicht dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 83 Abs. 2 K-FLG erster Satz widersprechen.Es ist also die mit 01.09.2013 eingetretene Rechtsänderung jedenfalls zu berücksichtigen; dies ungeachtet der rechtskräftigen Einleitung des Teilungsverfahrens. Die rechtskräftige Einleitung kann bei einer die Zulässigkeitsvoraussetzung modifizierenden Änderung der Rechtslage keine „entschiedene Sache“ darstellen und würde jede andere Rechtsansicht dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 2, , K-FLG erster Satz widersprechen.
  5. Zulässigkeit der Einstellung eines Sonderteilungsverfahrens: Ein Teilungsverfahren – abgesehen vom in Kärnten praktisch bedeutungslosen Hauptteilungsverfahren – bezweckt die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung (des agrargemeinschaftlichen Anteilsrechts) in privatrechtliches Einzel-Eigentum. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Einzelteilung im engeren Sinn; das ist die Auflösung der Agrargemeinschaft; und der Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft bei Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). In diesem Sinne ist auch § 83 Abs. 2 K-FLG zu interpretieren, der die „Einstellung“ des Verfahrens (lediglich) in Hinblick auf das Einzelteilungsverfahren vorsieht; Einzelteilung ist in diesem Zusammenhang in dem von § 52 Abs. 3 genannten, weitem Sinne zu verstehen. Zum selben Ergebnis würde führen, dass nach § 82 Abs. 2 das Sonderteilungsverfahren nach den Bestimmungen des Einzelteilungsverfahrens durchzuführen ist.Ein Teilungsverfahren – abgesehen vom in Kärnten praktisch bedeutungslosen Hauptteilungsverfahren – bezweckt die Umwandlung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung (des agrargemeinschaftlichen Anteilsrechts) in privatrechtliches Einzel-, Eigentum. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Einzelteilung im engeren Sinn; das ist die Auflösung der Agrargemeinschaft; und der Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft bei Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung). In diesem Sinne ist auch Paragraph 83, Absatz 2, K-FLG zu interpretieren, der die „Einstellung“ des Verfahrens (lediglich) in Hinblick auf das Einzelteilungsverfahren vorsieht; Einzelteilung ist in diesem Zusammenhang in dem von Paragraph 52, Absatz 3, genannten, weitem Sinne zu verstehen. Zum selben Ergebnis würde führen, dass nach Paragraph 82, Absatz 2, das Sonderteilungsverfahren nach den Bestimmungen des Einzelteilungsverfahrens durchzuführen ist. Die Einstellung (auch) eines Sonderteilungsverfahrens mit Bescheid ist daher grund-sätzlich zulässig und (auch) dann geboten, wenn eine Zulässigkeitsvoraussetzung während des Verfahrens wegfällt.
  6. Aus der Judikatur entwickelte Grundsätze für die Zulässigkeit eines Teilungs-verfahrens: Ganz allgemein sollen die Rechtsinstitute, die vom Verfassungsgesetzgeber einer Materie der Bodenreform zugewiesen sind, ausschließlich im Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft eingesetzt werden und dürfen diese nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden (VwGH 21.10.1999, Zahl: 97/07/0217). Auch für das Teilungsverfahren hat der VwGH (Er-kenntnis vom 27.05.2003, Zahl: 98/07/0134) für die Tiroler Rechtslage festgehalten, dass die Bedingungen der rechtlichen Zulässigkeit einer Teilung kumulativ vorliegen müssen und dass in diesem Fall das entscheidende Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke geschehen oder unterbleiben soll, das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft ist. Hingewiesen wird noch auf die Rechtsprechung des VwGH, dass alleine daraus, dass der Gesetzgeber die Agrargemeinschaften zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts zuordnet, erschließbar ist, dass sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen müssen. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken handelt es sich um eine geschichtlich gewachsene Form der gemeinschaftlichen Grundstücksnutzung, die durch die Flurverfassungsgesetze nicht zerschlagen werden soll; es steht vielmehr ein ausgefeiltes Instrumentarium zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an solchen Grundstücken zur Verfügung (VwGH vom 26.04.1995, Zahl: 94/07/0138). Der Umstand allein, dass Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bestehen, begründet noch keinen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes auf Durchführung der von ihm gewünschten Sonderteilung. Ob eine Sonderteilung zulässig ist, ist nämlich allein anhand der Kriterien des Gesetzes zu messen (VwGH 27.06.2002, Zahl: 2001/07/0164). Aus diesen Judikaturzitaten geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die gesetzgeberische Intention dahingehend zu verstehen ist, die – soweit vorhandene – gemeinschaftliche Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke über das zweifellos vorhandene Interesse des ausscheidungswilligen Mitgliedes zu stellen, eine im Streit verfangene Agrargemeinschaft zu verlassen. Auf Grund der Funktion der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts muss grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Gemeinschaftsalmen der Vorrang vor partikulären Verwertungsinteressen des Einzelmitgliedes gewährt werden. Zu beachten ist jedoch, dass die Agrargemeinschaft nach den übereinstimmenden Aussagen aller Mitglieder keinen wirtschaftlichen Zweck (mehr) erfüllt; es dürfte sich um Restflächen ehemaliger Lagerplätze handeln, die mittlerweile, wohl auch durch die vor über 40 Jahren durchgeführte Straßenverlegung, ihre Funktion verloren haben. Wenn also der eigentliche Wirtschaftszweck der Agrargemeinschaft weggefallen ist, kann es auf die vorgenannten Grundsätze, die auf die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft abzielen, nicht mehr ankommen (VwGH-Erkenntnis vom 10.12.1991, Zahl: 91/07/0106).
  7. Zulässigkeitsvoraussetzung Agrarstrukturverbesserung Der Landesgesetzgeber hat mit der LGBl-Novelle 60/2013 eine Definition dessen, was unter „Landeskultur“ verstanden werden soll, ins Gesetz eingefügt; letztendlich wird es aber – trotz des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens aller Vorausset-zungen – in der Praxis hauptsächlich auf die Verbesserung der Agrarstruktur an-kommen. Was nun Agrarstrukturverbesserung bedeuten soll, hat der Verwaltungsgerichtshof in umfangreicher Rechtsprechung, vor allem zu Feststellungsanträgen mit dem Ziel, die Grunderwerbsteuerbefreiung zu erwirken – geklärt. Eine Maßnahme ist nur dann als agrarstrukturverbessernd anzuerkennen, wenn die Situation nach dem Zuerwerb mit dem Erfolg eines (amtswegigen) Zusammenlegungsverfahrens vergleichbar ist. Die Behebung eines agrarstrukturellen Mangels ist nur dann ein Erfolg, wenn nicht gleichzeitig ein neuer gravierender Mangel entsteht. Voraussetzung ist jedenfalls ein wirtschaftlicher und örtlicher, somit ein flurstruktureller Zusammenhang zwischen Altbestand und Zuerwerb (2002/07/0015), dabei ist die Situation beider beteiligten Betriebe zu beachten (2013/07/0001).Der Landesgesetzgeber hat mit der LGBl-Novelle 60 aus 2013, eine Definition dessen, was unter „Landeskultur“ verstanden werden soll, ins Gesetz eingefügt; letztendlich wird es aber – trotz des Erfordernisses des kumulativen Vorliegens aller Vorausset-zungen – in der Praxis hauptsächlich auf die Verbesserung der Agrarstruktur an-kommen. Was nun Agrarstrukturverbesserung bedeuten soll, hat der Verwaltungsgerichtshof in umfangreicher Rechtsprechung, vor allem zu Feststellungsanträgen mit dem Ziel, die Grunderwerbsteuerbefreiung zu erwirken – geklärt. Eine Maßnahme ist nur dann als agrarstrukturverbessernd anzuerkennen, wenn die Situation nach dem Zuerwerb mit dem Erfolg eines (amtswegigen) Zusammenlegungsverfahrens vergleichbar ist. Die Behebung eines agrarstrukturellen Mangels ist nur dann ein Erfolg, wenn nicht gleichzeitig ein neuer gravierender Mangel entsteht. Voraussetzung ist jedenfalls ein wirtschaftlicher und örtlicher, somit ein flurstruktureller Zusammenhang zwischen Altbestand und Zuerwerb (2002/07/0015), dabei ist die Situation beider beteiligten Betriebe zu beachten (2013/07/0001). Es wurde fachgutachtlich festgestellt, dass verschiedene Varianten von Grundzuteilungen aus der Parzelle xxx jedenfalls agrarstrukturverbessernde Wirkung haben. Der Teilungswerber ist aktiver Landwirt und bewirtschaftet seine Flächen selbst. Die Behörde hat die Einstellung des Verfahrens damit begründet, dass es zur Erzielung einer Agrarstrukturverbesserung erforderlich sei, auch das öffentliche Gut der Gemeinde xxx lagerichtig einzumessen und ist in weiter Folge davon ausgegangen, dass bei Richtigstellung des Katasters für die östlich gelegenen Besitzkomplexe beim Teilungswerber ein Bedarf an Bringungsrechten entstehen würde. Dem kam aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Flurbereinigungen sind grundsätzlich amtswegige Maßnahmen, ein „Antragsrecht“ ist genau so wenig vorgesehen wie ein „Zustimmungserfordernis“. Die Zulässigkeit eines Flurbereinigungsverfahrens ergäbe sich aus § 44 Abs. 2 K-FLG.Flurbereinigungen sind grundsätzlich amtswegige Maßnahmen, ein „Antragsrecht“ ist genau so wenig vorgesehen wie ein „Zustimmungserfordernis“. Die Zulässigkeit eines Flurbereinigungsverfahrens ergäbe sich aus Paragraph 44, Absatz 2, K-FLG. Daher wäre der Hinweis auf die mangelnde Zustimmung der Grundeigentümer verfehlt. Für das Teilungsverfahren gelten jedoch speziellere Bestimmungen. Für die Einbeziehung von Grundstücken von Parteien gilt § 70 („Über das Verlangen einer Partei ….“), für die Bereinigung von Einschlüssen jedoch – und dies liegt wohl (nicht laut Kataster, aber in der Natur) vor - gilt § 58 K-FLG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist allerdings die Abrundung des Gebietes nur durch Kauf- oder Tauschverträge, und nur bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken möglich. Hier ist also tatsächlich die Zustimmungserfordernis gegeben; ein Vertrag ohne Zustimmung ist nicht denkbar.Für das Teilungsverfahren gelten jedoch speziellere Bestimmungen. Für die Einbeziehung von Grundstücken von Parteien gilt Paragraph 70, („Über das Verlangen einer Partei ….“), für die Bereinigung von Einschlüssen jedoch – und dies liegt wohl (nicht laut Kataster, aber in der Natur) vor - gilt Paragraph 58, K-FLG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist allerdings die Abrundung des Gebietes nur durch Kauf- oder Tauschverträge, und nur bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken möglich. Hier ist also tatsächlich die Zustimmungserfordernis gegeben; ein Vertrag ohne Zustimmung ist nicht denkbar. Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass die Behörde in ihrer Argumentation widersprüchlich ist: Einerseits verweist sie darauf, dass Zuteilung von Grundflächen an den Teilungswerber auf Grund seiner angrenzenden Lage jedenfalls eine Flurbereinigung darstellen würde, andererseits verweist sie darauf, dass eine solche Flurbereinigung die Einbeziehung des Straßengrundstückes der Gemeinde xxx erforderlich machen würde, weist aber im selben Atemzug darauf hin, dass diesfalls die Einräumung von Bringungsrechten erforderlich wäre. Nach dem derzeitigen Katasterstand – und alleine dieser ist maßgeblich – hat der Teilungswerber aber keinen Bedarf an Bringungsrechten. Die „Flurbereinigung“ mit dem öffentlichen Gut der Gemeinde xxx ist weiters schon deshalb fraglich, weil gemäß § 98 K-FLG keine Zuständigkeit der Agrarbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht. Zumal die Grundfläche als Gemeindestraße gewidmet ist, bedarf es bei der Auflassung von Teilflächen eines ausdrücklichen (aufhebenden) Widmungsaktes nach dem Straßengesetz, für den die Agrarbehörde jedenfalls nicht zuständig ist.Die „Flurbereinigung“ mit dem öffentlichen Gut der Gemeinde xxx ist weiters schon deshalb fraglich, weil gemäß Paragraph 98, K-FLG keine Zuständigkeit der Agrarbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht. Zumal die Grundfläche als Gemeindestraße gewidmet ist, bedarf es bei der Auflassung von Teilflächen eines ausdrücklichen (aufhebenden) Widmungsaktes nach dem Straßengesetz, für den die Agrarbehörde jedenfalls nicht zuständig ist. Die Tatsache, dass die in der Natur verlaufende Straße eine nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes kategorisierte Gemeindestraße ist, bringt aber eine andere, für das Verfahren bedeutende Konsequenz mit sich: Nach § 2 Abs. 3 des Kärntner Straßengesetzes ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundstück und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Die Straße bliebe für den Teilungswerber auch im Falle seines Ausscheidens aus der Agrargemeinschaft weiterhin uneingeschränkt benutzbar, ohne dass sie im Naturverlauf ins öffentliche Gut übertragen werden müsste. Eine an den Naturstand der Straße anschließende Grundzuteilung ist daher möglich.Die Tatsache, dass die in der Natur verlaufende Straße eine nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes kategorisierte Gemeindestraße ist, bringt aber eine andere, für das Verfahren bedeutende Konsequenz mit sich: Nach Paragraph 2, Absatz 3, des Kärntner Straßengesetzes ist die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße von ihrer Bezeichnung im Grundstück und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Die Straße bliebe für den Teilungswerber auch im Falle seines Ausscheidens aus der Agrargemeinschaft weiterhin uneingeschränkt benutzbar, ohne dass sie im Naturverlauf ins öffentliche Gut übertragen werden müsste. Eine an den Naturstand der Straße anschließende Grundzuteilung ist daher möglich. Zur lagerichtigen Überführung der Gemeindestraße in den Kataster stünden der Gemeinde die Instrumente des Straßenrechts zur Verfügung. In der Verhandlung wurden vom Teilungswerber neben bekannten Vorschlägen, auf die die Behörde nur unzulänglich eingegangen ist, auch weitere Vorschläge erstattet – er gebe sich mit der Einräumung eines Dienstbarkeitsrechts in Form eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechts zufrieden -, diese Varianten sind noch nicht geprüft worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass für alle denkbaren Teilungsvarianten Einstimmigkeit erforderlich ist, gerade für Zuteilungen auf die westlich von der in der Natur ersichtlichen Straße gelegenen Grundflächen kann dies nicht gelten. Die Behörde wird weiters auf ihre Generalkompetenz nach § 98 K-FLG hingewiesen, wonach sie – wenn sie aus Gründen des Kärntner Landes-Forstgesetzes befürchtet, dieses könnte einer Teilung entgegenstehen – zunächst einmal die Waldeigenschaft der in Frage kommenden Grundflächen zu prüfen haben wird. Zumindest für die Straße, vielleicht aber auch für die begleitenden Böschungsflächen, könnte diese Waldeigenschaft auszuschließen sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass für alle denkbaren Teilungsvarianten Einstimmigkeit erforderlich ist, gerade für Zuteilungen auf die westlich von der in der Natur ersichtlichen Straße gelegenen Grundflächen kann dies nicht gelten. Die Behörde wird weiters auf ihre Generalkompetenz nach Paragraph 98, K-FLG hingewiesen, wonach sie – wenn sie aus Gründen des Kärntner Landes-Forstgesetzes befürchtet, dieses könnte einer Teilung entgegenstehen – zunächst einmal die Waldeigenschaft der in Frage kommenden Grundflächen zu prüfen haben wird. Zumindest für die Straße, vielleicht aber auch für die begleitenden Böschungsflächen, könnte diese Waldeigenschaft auszuschließen sein. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der Entscheidung des VwGH vom 28.07.2016, Zahl: Ro 2014/07/0106, lässt sich ableiten, dass die Frage der Einstellung eines Sonderteilungsverfahrens keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der Entscheidung des VwGH vom 28.07.2016, Zahl: Ro 2014/07/0106, lässt sich ableiten, dass die Frage der Einstellung eines Sonderteilungsverfahrens keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1380.5.2016

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