K-FLG zum Teil als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016,Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxxx, vom 11.07.2016, Zahl: xxx, mit dem ein Feststellungsantrag
Paragraph 46, K-FLG zum Teil als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.10.2016, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird
GVG als römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verwaltungsverfahren: römisch eins. Verwaltungsverfahren: Am 14.04.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer über seinen Rechts-vertreter die bescheidmäßige Feststellung, dass es sich beim mit dem Kaufvertrag vom 03.11.2015 getätigten Grunderwerb um eine Flurbereinigungsmaßnahme handle. Kaufgegenständlich seien über 43 ha, insbesondere würden durch den Erwerb die Bringungs- und Abfuhrmöglichkeiten für geschlägertes Holz aus den südlich an das Kaufobjekt angrenzenden Altgrundstücken des Käufers verbessert werden. Die Behörde überprüfte den Antrag durch ihre Amtssachverständigen. Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige kam im Gutachten vom 10.06.2016 zum Schluss, dass durch den Erwerb des Waldgrundstückes xxx, KG xxx, gemeinsam mit den nördlich daran anschließenden Parzellen xxx, xxx und xxx, je KG xxx, eine verbesserte Anbindung des südlich angrenzenden Altbesitzes des Käufers zum vorgelagerten öffentlichen Wegenetz ermöglicht werde. Der Erwerb dieser Grundstücke im gemeinsamen Ausmaß von 8,87 ha stelle eine Maßnahme einer Flurbereinigung dar. Der Erwerb der restlichen vom Kaufgeschäft umfassten Waldkomplexe entspreche in Ermangelung eines flurstrukturellen Zusammenhanges mit dem Altbesitz nicht den Zielsetzungen einer Flurbereinigung. Auch die landwirtschaftliche Amtssachverständige kam in ihrem Gutachten vom 20.06.2016 im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen zum selben Ergebnis. Gestützt auf diese Gutachten wurde mit Bescheid vom 11.07.2016, Zahl: xxx, zu Spruchpunkt I. festgestellt, dass der Erwerb der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, sowie des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 8,8701 ha unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei; darüber hinaus (Spruchpunkt II.) wurde der Feststellungsantrag, dass auch der Erwerb der Restliegenschaft der EZ xxx, GB xxx, sowie der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, im Gesamtausmaß von 34,3817 ha zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei, als unbegründet abgewiesen.Gestützt auf diese Gutachten wurde mit Bescheid vom 11.07.2016, Zahl: xxx, zu Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass der Erwerb der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, je KG xxx, sowie des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, im Gesamtausmaß von 8,8701 ha unmittelbar zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei; darüber hinaus (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde der Feststellungsantrag, dass auch der Erwerb der Restliegenschaft der EZ xxx, GB xxx, sowie der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx, im Gesamtausmaß von 34,3817 ha zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei, als unbegründet abgewiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 10.08.2016 erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides. Im Zuge einer Durchforstung sei auch die Parzelle Nr. xxx (KG xxx) für die Bearbeitung, Lagerung und Sortierung bis zum Abtransport des Holzes beansprucht worden, um ein in Arbeitsablauf und Ökonomie sinnvolles Holzarbeiten zu ermöglichen. Durch den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft stehe dem Beschwerdeführer weiters auch die Möglichkeit offen, eine bisher vorhandene, unzulängliche Bringungsmöglichkeit aus dem Altbesitz, Parzelle xxx, durch Benützung eines agrargemeinschaftlichen Weges zu beseitigen. Es werde daher begehrt, den Bescheid hinsichtlich Punkt II. zu ändern und festzustellen, dass auch die Parzelle Nr. xxx (KG xxx), xxx, xxx, xxx und xxx (KG xxx) als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannt würden oder den Bescheid hinsichtlich Punkt II. aufzuheben und an die Erst-behörde zurückzuverweisen.Mit Schreiben vom 10.08.2016 erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides. Im Zuge einer Durchforstung sei auch die Parzelle Nr. xxx (KG xxx) für die Bearbeitung, Lagerung und Sortierung bis zum Abtransport des Holzes beansprucht worden, um ein in Arbeitsablauf und Ökonomie sinnvolles Holzarbeiten zu ermöglichen. Durch den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft stehe dem Beschwerdeführer weiters auch die Möglichkeit offen, eine bisher vorhandene, unzulängliche Bringungsmöglichkeit aus dem Altbesitz, Parzelle xxx, durch Benützung eines agrargemeinschaftlichen Weges zu beseitigen. Es werde daher begehrt, den Bescheid hinsichtlich Punkt römisch zwei. zu ändern und festzustellen, dass auch die Parzelle Nr. xxx (KG xxx), xxx, xxx, xxx und xxx (KG xxx) als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannt würden oder den Bescheid hinsichtlich Punkt römisch zwei. aufzuheben und an die Erst-behörde zurückzuverweisen. III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Beschwerde wurde der belangten Behörde
GVG mitgeteilt.Die Beschwerde wurde der belangten Behörde
Paragraph 10, VwGVG mitgeteilt. Am 06.10.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Dabei gab der forstwirtschaftliche Amtssachverständige Folgendes zu Protokoll: Der Amtssachverständige verweist auf sein Gutachten vom 10. Juni 2016, in welchem diese Grundstücke bereits einer fachlichen Beurteilung unterzogen worden sind. Aus forstlicher Sicht teilt sich der Besitz auf 9 getrennt voneinander gelegenen Grundkomplexen. Zwei dieser Grundkomplexe sind im Norden gelegen und sind diese nicht angrenzend gelegen zum Altbesitz des Käufers. Wenn man die beiden nördlich gelegenen Komplexe zusammenrechnet handelt es sich um ca. 6,26 ha. Die Bringungssituation könnte sich zugunsten des Beschwerdeführers ändern, wenn eine Zustimmung der privaten Grundeigentümer vorliegen würde, weil bei einer eventuellen Abfuhr nach Süden, neben den kaufgegenständlichen Waldgrundstücken xxx und xxx auch andere Grundstücke privater Grundbesitzer tangiert bzw. durchquert werden. Auch wenn man die 6,26 ha. als flurbereinigungsrelevant anerkennen würde, käme der Antragsteller nicht über 50%. Die Parzelle xxx KG xxx ist landwirtschaftlich genutzt und südlich angrenzend zur xxx Landesstraße gelegen. Sie hat keinen flurstruktuellen Zusammenhang zum Altbesitz. Zum Einwand des Antragstellers, dass das Grundstück Nr. xxx KG xxx für die Waldbewirtschaftung notwendig sei, gibt der forstsachliche SV an, dass für die Zwecke der Holzlagerung bereits die landwirtschaftlich genutzten Parzellen xxx und xxx KG xxx miteinbezogen worden sind. Meiner Ansicht nach ist diese Berücksichtigung für die Bewirtschaftung des Altbesitzes Grundstücke xxx, xxx und xxx KG xxx ausreichend. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige führte Folgendes aus: Die landwirtschaftliche Sachverständige führt aus, dass sie die Angelegenheit aus rein landwirtschaftlicher Sicht beurteilt hat und gibt an, dass keinerlei landwirtschaftliche Flächen an den Altbesitz des Antragsstellers bzw. Beschwerdeführers grenzen und daher kein agrarstruktueller Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Nutzflächen des Altbesitzes mit der Kauffläche besteht. Anschließend wiederholten die Parteien ihr bekanntes Vorbringen. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph eins, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde 4 Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde 4 Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.07.2016 zugestellt. Die am 10.08.2016 persönlich überbrachte Beschwerde war daher rechtzeitig. 3. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Flurbereinigungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraus-setzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 K-FLG, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, was bedeutet, dass dieser den Zielsetzungen einer Flurbereinigung entspricht. Weil im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind (§ 45 leg. cit.), sind auch im Flurbereinigungsverfahren die in § 1 K-FLG verankerten Ziele mit zu berücksichtigen. Das Flurbereinigungsverfahren ist ein „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ (VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraus-setzung für eine Feststellung nach Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, was bedeutet, dass dieser den Zielsetzungen einer Flurbereinigung entspricht. Weil im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden sind (Paragraph 45, leg. cit.), sind auch im Flurbereinigungsverfahren die in Paragraph eins, K-FLG verankerten Ziele mit zu berücksichtigen. Das Flurbereinigungsverfahren ist ein „vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren“ (VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033). Demnach stellt nicht jeder Zukauf einer an den Altbestand grenzenden Liegenschaftsfläche und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigungsmaßnahme dar, sondern ist deren Vorliegen nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 2 K-FLG zur Erreichung der in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (VwGH 23.09.2004, 2002/07/0015). Eine Maßnahme ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinn der §§ 44 und 46 Abs. 1 K-FLG anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte. Das heißt, die Veränderung der Agrarstruktur muss mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar sein. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn diese Maßnahme gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt. Demnach stellt nicht jeder Zukauf einer an den Altbestand grenzenden Liegenschaftsfläche und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigungsmaßnahme dar, sondern ist deren Vorliegen nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, K-FLG zur Erreichung der in Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (VwGH 23.09.2004, 2002/07/0015). Eine Maßnahme ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ im Sinn der Paragraphen 44 und 46 Absatz eins, K-FLG anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte. Das heißt, die Veränderung der Agrarstruktur muss mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar sein. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn diese Maßnahme gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt. Der VwGH leitet aus § 2 Abs. 1 K-FLG ab, dass für die Einbeziehung in ein Zusammenlegungsverfahren und für eine neue Flureinteilung nur solche Grundstücke in Betracht kommen, die in einem wirtschaftlichen und örtlichen Zusammenhang, also in einem flurstrukturellen Zusammenhang stehen. Bilden zugekaufte, nicht der Arrondierung des Altbestandes dienende Grundstücke eine eigene, vom Altbestand unabhängige Bewirtschaftungseinheit, so ist davon auszugehen, dass der Zukauf dieser Flächen keine Vereinigung von Grundstücken zur einheitlichen Bewirtschaftung und somit keinen für eine Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung typischen Neuordnungsvorteil darstellt (VwGH 08.07.2004, 2003/07/0077). Wie die Sachverständigen festgestellt haben, besteht lediglich zwischen einem Kaufkomplex und einer Waldfläche des Beschwerdeführers ein flurstruktureller Zusammenhang im Sinne der obigen Rechtsprechung.Der VwGH leitet aus Paragraph 2, Absatz eins, K-FLG ab, dass für die Einbeziehung in ein Zusammenlegungsverfahren und für eine neue Flureinteilung nur solche Grundstücke in Betracht kommen, die in einem wirtschaftlichen und örtlichen Zusammenhang, also in einem flurstrukturellen Zusammenhang stehen. Bilden zugekaufte, nicht der Arrondierung des Altbestandes dienende Grundstücke eine eigene, vom Altbestand unabhängige Bewirtschaftungseinheit, so ist davon auszugehen, dass der Zukauf dieser Flächen keine Vereinigung von Grundstücken zur einheitlichen Bewirtschaftung und somit keinen für eine Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung typischen Neuordnungsvorteil darstellt (VwGH 08.07.2004, 2003/07/0077). Wie die Sachverständigen festgestellt haben, besteht lediglich zwischen einem Kaufkomplex und einer Waldfläche des Beschwerdeführers ein flurstruktureller Zusammenhang im Sinne der obigen Rechtsprechung. Dementsprechend hat die Behörde auch nur diesen Teil des Zukaufes iSd § 46 K-FLG anerkannt. Sie hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH dazu bezogen, dass dies auch bei einem anderslautenden Antrag möglich ist (vgl. VwGH vom 27.11.2008, Zahl: 2006/07/0063).Dementsprechend hat die Behörde auch nur diesen Teil des Zukaufes iSd Paragraph 46, K-FLG anerkannt. Sie hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des VwGH dazu bezogen, dass dies auch bei einem anderslautenden Antrag möglich ist vergleiche VwGH vom 27.11.2008, Zahl: 2006/07/0063). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Beschluss vom 31.03.2016, Zahl: 2013/07/0001, die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlichen Fall abgelehnt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1641.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.