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{'item': 'KLVwG-2090/7/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-2090/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ § 17 VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 17, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 17 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet (Auszug):Paragraph 17, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet (Auszug): „

(1)Absatz eins,Wahlberechtigt für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind: 1. folgende physische Personen ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag nicht ausgeschlossen wären:
  1. a)die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § l Abs. 2 Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 649/1987, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Paragraph l Absatz 2, Z l des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 649 aus 1987,, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mindestens ein Hektar beträgt;
  2. b)die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § l Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr 166/1960,zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 486/1984 zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des Paragraph l Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Bundesgesetzblatt Nr 166 aus 1960,,zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 486 aus 1984, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben;
  3. c)die Pächter (Fruchtnießer) der in lit. a angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in lit. b angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;die Pächter (Fruchtnießer) der in Litera a, angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und der in Litera b, angeführten Grundstücke, wenn sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben und das Ausmaß des Betriebes bzw. der Grundstücke zwei Hektar übersteigt;
  4. d)Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter lit. a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u. ä.;Personen, die in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne schon unter Litera a bis c zu fallen, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker u. ä.;
  5. e)Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach lit. a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.Angehörige der kammerzugehörigen Personen nach Litera a bis d, sofern sie mit diesen kammerzugehörigen Personen in Hofgemeinschaft leben und ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben tätig sind und sofern diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer begründet; Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder. […] § 18 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet:Paragraph 18, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet: „An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.“ § 19 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet:Paragraph 19, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet: „
(1)Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet
  1. bei wahlberechtigten physischen Personen den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Wohnsitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 unter fortlaufenden Zahlen sowie bei wahlberechtigten physischen Personen den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsjahr, den Wohnsitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, unter fortlaufenden Zahlen sowie
  2. bei wahlberechtigten juristischen Personen den Namen und den Sitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 unter fortlaufenden Zahlen bei wahlberechtigten juristischen Personen den Namen und den Sitz sowie die Grundlage der Wahlberechtigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, unter fortlaufenden Zahlen im Wege der elektronischen Plattform nach Abs. 4 zu übermitteln. im Wege der elektronischen Plattform nach Absatz 4, zu übermitteln.
(3)Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Orientierungsnummern geordnet und wenn Wahlsprengel eingerichtet sind, für diese getrennt anzulegen.
(4)Die Landwirtschaftskammer hat zur Anlegung der Wählerverzeichnisse eine elektronische Plattform einzurichten und Schulungen für die Nutzung dieser elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 anzubieten.
(4)Die Landwirtschaftskammer hat zur Anlegung der Wählerverzeichnisse eine elektronische Plattform einzurichten und Schulungen für die Nutzung dieser elektronischen Plattform gemäß Absatz 2, anzubieten.
(5)Auf Grundlage der angelegten Wählerverzeichnisse ist ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen.“ § 20 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991,lautet:Paragraph 20, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991,lautet: „
(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz, bei juristischen Personen seinen Sitz hat.
(2)Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstand bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist.
(3)Hat ein Wahlberechtigter seinen Hauptwohnsitz (Sitz) nach dem Stichtag in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtag gleichgehalten.
(4)Hat ein Wahlberechtigter in Kärnten keinen Hauptwohnsitz, ist er in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befindet. Ist bei einer juristischen Person in mehreren Gemeinden die Voraussetzung für das Wahlrecht gegeben, so bleibt ihr die Auswahl der Gemeinde überlassen, in deren Wählerverzeichnis sie einzutragen ist.“ § 21 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO, lautet:Paragraph 21, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO, lautet: „
(1)Die nach § 17 Abs. 1 Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.„
(1)Die nach Paragraph 17, Absatz eins, Wahlberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder durch Ausfüllen eines nach dem Muster in der Anlage 3 erstellten Wähleranlageblattes, verpflichtet.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen.
(3)Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Abs. 1 unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.“
(3)Wer im Rahmen der Mitwirkung nach Absatz eins, unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.“ § 25 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet:Paragraph 25, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet: „
(1)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) gegen das Wählerverzeichnis beim Gemeindeamt, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2)Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3)Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind vom Gemeindeamt (Magistrat) entgegenzunehmen und an die Gemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4)Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 240 Euro zu bestrafen.“ § 27 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet:Paragraph 27, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet: „
(1)Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden.
(2)Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen sowie der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Landwirtschaftskammer sofort unter Anführung der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.“ § 28 Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet:Paragraph 28, Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 - K-LWKWO 1991, lautet: „
(1)Gegen die Entscheidung gemäß § 27 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen. „
(1)Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 27, Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2)Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3)Die Bestimmungen der § 25 Abs. 2 bis 4 und § 27 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“
(3)Die Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 27, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.“ Erwägungen: Das Wahlrecht im Sinne des § 17 Abs. 1 e K-LWKWO 1991 knüpft an mehrere Faktoren an.Das Wahlrecht im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, e K-LWKWO 1991 knüpft an mehrere Faktoren an. Unzweifelhaft, weil unbestritten, ist der Beschwerdeführer das Kind der angegebenen kammerzugehörigen Personen. Von Sachverständigenseite her wurde zu den kammerzugehörigen Personen dargelegt, dass, aufgrund der Betriebsdaten, die Voraussetzungen für einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb als gegeben anzusehen wären, jedoch die landwirtschaftlichen Flächen der kammerzugehörigen Personen vor mehr als 10 Jahren verpachtet wurden. Der Betrieb der Eltern des Beschwerdeführers ist sohin nun mehr auf Eigenversorgung ausgerichtet, da die Erträgnisse (Fleisch der Lamas sowie Gewinnung von Brennholz) nicht in den Verkauf gelangen. Eine wirtschaftliche bzw. nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit im Betrieb (Bewirtschaftungserfolg im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 29.01.2010, 2007/10/0107) nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer selbst unterstützt die Eltern bei der Eigenversorgung, indem dieser fallweise seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Schlägerungen bei Bedarf bzw. bei Borkenkäferbefall; Errichtung eines Zaunes; Hilfestellung bei der Heueinbringung). Eine berufsmäßige Tätigkeit des Beschwerdeführers, das heißt eine auf fortlaufende Einnahmen und auf eine entsprechende vorausschauende Planung ausgerichtete und mit entsprechender zeitlicher Komponente versehene Arbeitsleistung im Betrieb der Eltern konnte von Seiten des Gerichtes nicht erkannt werden. Da der Betrieb der kammerzugehörige Person auf Eigenversorgung ausgerichtet ist, kann die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht als „berufsmäßig“ bezeichnet werden. Eine Zugehörigkeit familieneigener Arbeitskräfte zur Landwirtschaftskammer ausschließlich aufgrund ihrer familiären Stellung kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Ebenso begründet allein der Grundbesitz der kammerzugehörigen Person kein Wahlrecht der Familienangehörigen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechts-frage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechts-frage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2090.7.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.