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{'item': 'KLVwG-1893-1894/2/2016'}

Obsah (12)§ 279§ 25a§ 4§ 1§ 3§ 2§ 207§ 208§ 243§ 5§ 6§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1893-1894/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die B

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, werden die Beschwerden als unbegründet

Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, werden die Beschwerden als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.02.2016 wurden die Beschwerdeführer ersucht, eine Abgabenerklärung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgaben für das Jahr 2014 auszufüllen und an die Gemeinde zu übermitteln. Mit Schreiben vom 08.02.2016 wurde von den Beschwerdeführern die Zweitwohnsitzabgabenerklärung an den Bürgermeister der Gemeinde übermittelt. Aus dieser Abgabenerklärung geht hervor, dass die Beschwerdeführer Alleineigentümer eines Zweitwohnsitzes mit der Adresse xxx sind. Die Räumlichkeiten weisen eine Nutzfläche von 180 m2 auf und wurde hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe die Wohnung mit über 100 m2 angegeben. Diese Erklärung wurde von beiden Beschwerdeführern unterfertigt. Daraufhin erging mit Abgabenbescheid vom 29.03.2016 die Abgabenvorschreibung für die pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2014 für das Objekt xxx in der Höhe von € 200,--. Zugleich wurde mit diesem Abgabenbescheid auch die Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 31.03.2016 brachten die Beschwerdeführer dagegen eine Berufung ein. Darin führen sie aus, dass das Problem der Doppelbelastung durch Ortstaxe und Zweitwohnsitzabgabe seit Längerem bestehe und der Verfassungsgerichtshof mehrfach entsprechende Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben hätte. Es wären die sowohl auf Grund des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes als auch die auf Grund des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx gesetzwidrig. Insgesamt würde es zu einer Mehrfachbelastung für die gleiche Leistung kommen. Die Gemeinde hätte bei der Festsetzung der Ortstaxe auf den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben

§ 4Abs.

2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen

§ 4Abs.

2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 Bedacht zu nehmen. Unter Beachtung dieser Kriterien erweise sich die festgesetzte Ortstaxe als zu hoch. Mit Schreiben vom 31.03.2016 brachten die Beschwerdeführer dagegen eine Berufung ein. Darin führen sie aus, dass das Problem der Doppelbelastung durch Ortstaxe und Zweitwohnsitzabgabe seit Längerem bestehe und der Verfassungsgerichtshof mehrfach entsprechende Verordnungen als gesetzwidrig aufgehoben hätte. Es wären die sowohl auf Grund des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes als auch die auf Grund des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde xxx gesetzwidrig. Insgesamt würde es zu einer Mehrfachbelastung für die gleiche Leistung kommen. Die Gemeinde hätte bei der Festsetzung der Ortstaxe auf den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen

Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 Bedacht zu nehmen. Unter Beachtung dieser Kriterien erweise sich die festgesetzte Ortstaxe als zu hoch. Bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe wären die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde xxx hätte den bis Ende 2013 geltenden Höchstsatz festgesetzt, ohne auf die vorgesehenen Kriterien der Steuersatzbestimmung Bedacht zu nehmen. Insbesondere würde der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich weit unter dem Durchschnitt liegen, zumal die Preise im Bezirk xxx die tiefsten im Landesvergleich seien. Auch wäre nicht darauf Bedacht genommen worden, dass ein Teil der Aufwendungen bereits durch die pauschalierte Ortstaxe abgedeckt sei. Die Berufungswerber stellen daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Ortstaxe und die Zweitwohnsitzabgabe entsprechend herabgesetzt werden. Mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid vom 12.08.2016 wurden von der belangten Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe als auch hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe auf das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz iVm der Ortstaxenverordnung der Gemeinde xxx vom 28.06.2013, Zahl: xxx, verwiesen. Laut den amtlichen Aufzeichnungen würde die Wohnnutzfläche der Ferienwohnung im Objekt xxx 106,78 m2 betragen und in der Abgabenzone IV. liegen. Somit würde sich eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von € 200,-- für das Jahr 2014 ergeben. Der Gemeinderat der Gemeinde xxx hätte bei der Festsetzung der Ortstaxe insofern auf die gesetzliche Vorgaben des Kärntner Tourmismusgesetzes 2011 Bedacht genommen, als ein beträchtlicher Teil der Ortstaxe zur Finanzierung des Projektes „Neugestaltung der Seepromenade xxx“ aufgewendet werden müsse. Mit nunmehr bekämpftem Berufungsbescheid vom 12.08.2016 wurden von der belangten Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe als auch hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe auf das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz in Verbindung mit der Ortstaxenverordnung der Gemeinde xxx vom 28.06.2013, Zahl: xxx, verwiesen. Laut den amtlichen Aufzeichnungen würde die Wohnnutzfläche der Ferienwohnung im Objekt xxx 106,78 m2 betragen und in der Abgabenzone römisch vier. liegen. Somit würde sich eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von € 200,-- für das Jahr 2014 ergeben. Der Gemeinderat der Gemeinde xxx hätte bei der Festsetzung der Ortstaxe insofern auf die gesetzliche Vorgaben des Kärntner Tourmismusgesetzes 2011 Bedacht genommen, als ein beträchtlicher Teil der Ortstaxe zur Finanzierung des Projektes „Neugestaltung der Seepromenade xxx“ aufgewendet werden müsse. Gegen diesen Berufungsbescheid vom 12.08.2016 brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2016 fristgemäß Beschwerden ein. Die Ausführungen in den Beschwerden sind gleichlautend mit denen in den Berufungen. Der gegenständliche Akt wurde zur Entscheidung über die Beschwerde am 16. September 2016 dem erkennenden Landesverwaltungsgericht vorgelegt. II.römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Hauses auf der Parzelle xxx. Das Wohnobjekt weist eine Nutzfläche der Räumlichkeiten von 180 m2 auf. Die Beschwerdeführer sind in Wien mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet und verwenden das Objekt in xxx als Zweitwohnsitz. Das gegenständliche Objekt der Beschwerdeführer liegt hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe in der Abgabenzone IV., welche in dem der Verordnung als Anlage beiliegenden Plan mit grüner Farbe dargestellt ist. Das gegenständliche Objekt der Beschwerdeführer liegt hinsichtlich der pauschalierten Ortstaxe in der Abgabenzone römisch vier., welche in dem der Verordnung als Anlage beiliegenden Plan mit grüner Farbe dargestellt ist. In der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 28.06.2013, Zahl: xxx, wird die Höhe der pauschalierten Ortstaxe für die Abgabenzone IV. mit € 1,-- festgelegt (§ 2 Abs. 2). Dieser € 1,-- ist nach dem Berechnungsschlüssel des § 4 Abs. 4 K-ONTG zu vervielfältigen und ergibt für eine Ferienwohnung mit eine Wohnnutzfläche mehr als 100 m2 sohin € 200,-- pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2014.In der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 28.06.2013, Zahl: xxx, wird die Höhe der pauschalierten Ortstaxe für die Abgabenzone römisch vier. mit € 1,-- festgelegt (Paragraph 2, Absatz 2,). Dieser € 1,-- ist nach dem Berechnungsschlüssel des Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG zu vervielfältigen und ergibt für eine Ferienwohnung mit eine Wohnnutzfläche mehr als 100 m2 sohin € 200,-- pauschalierte Ortstaxe für das Jahr 2014. Die Verordnung war vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 ordnungsgemäß an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde xxx kundgemacht und trat mit 1. Jänner 2014 in Kraft. III.römisch drei. Rechtslage:

§ 1Abs.

1 K-ONTG werden die Gemeinden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.

Paragraph eins, Absatz eins, K-ONTG werden die Gemeinden ermächtigt, für den Aufenthalt in ihrem Gebiet Ortstaxen zu erheben; diese dürfen in Kurorten auch als Kurtaxen bezeichnet werden.

§ 3Abs.

1 K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

Paragraph 3, Absatz eins, K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

§ 3Abs.

5 K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

§ 4Abs.

1 K-ONTG ist die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.

Paragraph 4, Absatz eins, K-ONTG ist die Ortstaxe ist durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.

§ 4Abs.

2 K-ONTG ist bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe Bedacht zu nehmen auf

Paragraph 4, Absatz 2, K-ONTG ist bei der Festsetzung der Höhe der Ortstaxe Bedacht zu nehmen auf a) den Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben

§ 4Abs.

2 lit. a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 undden Aufwand für die Erfüllung der Aufgaben

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis c und e des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 und b) die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen

§ 4Abs.

2 lit. d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.die Beschaffenheit und den Aufwand für die Einrichtungen

Paragraph 4, Absatz 2, Litera d und f des Kärntner Tourismusgesetzes 2011.

§ 4Abs.

3 K-ONTG kann die Ortstaxe nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.

Paragraph 4, Absatz 3, K-ONTG kann die Ortstaxe nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.

§ 4Abs.

4 K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m2 100, von mehr als 60 bis 100 m2 150 und von mehr als 100 m2

  1. Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt. Entsprechung der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde xxx im Verordnungswege (Verordnung vom 28.06.2013, Zahl: xxx, mit welcher die Ortstaxen ausgeschrieben werden) die Abgabe einer Ortstaxe bzw. pauschalierten Ortstaxe ausgeschrieben. Diese Verordnung trat mit
  2. Jänner 2014 in Kraft. Das Ausmaß der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber in § 2 der Verordnung geregelt, in § 3 wurde eine Abstufung der Ortstaxe nach Gebietsteilen vorgenommen. Das Ausmaß der Abgabe wurde vom Verordnungsgeber in Paragraph 2, der Verordnung geregelt, in Paragraph 3, wurde eine Abstufung der Ortstaxe nach Gebietsteilen vorgenommen.

§ 2Abs.

2 beträgt sohin die für den gegenständlichen Fall heranzuziehende im Jahresdurchschnitt zu entrichtende pauschalierte Ortstaxe in der Abgabenzone IV. € 1,--.

Paragraph 2, Absatz 2, beträgt sohin die für den gegenständlichen Fall heranzuziehende im Jahresdurchschnitt zu entrichtende pauschalierte Ortstaxe in der Abgabenzone römisch vier. € 1,--. Nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach Paragraph 201, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten und wenn der Abgabepflichtige, obwohl der dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 207Abs.

1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen der Verjährung. Nach § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

§ 208Abs.

1 lit. a) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Nach Paragraph 207, Absatz 2, BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Zweitwohnsitzabgabe 5 Jahre, die Verjährungsfrist beginnt

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (§ 209a Abs. 1 BAO).Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (Paragraph 209, Absatz eins, BAO). Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen (Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 28.06.2013, Zahl: xxx, anzuwenden. Dabei ist festzuhalten, dass die pauschalierte Ortstaxe eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach § 201 Abs. 1 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Dabei ist festzuhalten, dass die pauschalierte Ortstaxe eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, BAO darstellt und der Abgabenpflichtige prinzipiell die Selbstberechnung der Abgabe, sowie deren Abführung an die Gemeinde durchzuführen hat. Unterlässt der Abgabenpflichtige dies, so ist die Abgabenbehörde ermächtigt nach Paragraph 201, Absatz eins, BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer ersucht, eine Zweitwohnsitzabgabenerklärung für das Jahr 2014 auszufüllen und an die Gemeinde zu übermitteln. Diese Zweitwohnsitzabgabenerklärung enthält auch einen auszufüllenden Formularteil für die pauschalierte Ortstaxe bzw. Nächtigungstaxe. Dies wurde von den Beschwerdeführern getan und geht aus dieser Zweitwohnsitzabgabenerklärung, datiert mit 08.02.2016, eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines Zweitwohnsitzes in der Gemeinde xxx sind, welcher über eine Wohnung über 100 m2 (Nutzfläche der Räumlichkeiten 180 m2) verfügt. Die beiden Beschwerdeführer sind in Wien mit ihren Hauptwohnsitzen gemeldet. Auf Basis dieser Abgabenerklärung hat im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz die pauschalierte Ortstaxe mit Bescheid vom 29.03.2016 für das Jahr 2014 auf Basis der Verordnung vom 28.06.2013 vorgeschrieben. Auf Basis dieser Abgabenerklärung hat im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz die pauschalierte Ortstaxe mit Bescheid vom 29.03.2016 für das Jahr 2014 auf Basis der Verordnung vom 28.06.2013 vorgeschrieben. Zugleich wurde mit diesem Abgabenbescheid auch die Zweiwohnsitzabgabe für das Jahr 2014 den Beschwerdeführern vorgeschrieben. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr ausführen, dass die Doppelbelastung durch die Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe und die Vorschreibung der pauschalierten Ortstaxe verfassungswidrig sei und sie um Reduktion der Höhe beider Gebühren ersuchen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 5

Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben (aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind dies Geldleistungen an Gebietskörperschaften auf Basis einer hoheitlichen Rechtsgrundlage in Form von Beiträge, Gebühren und Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs; vgl. VwGH 13.10.1995, 94/17/0001, ua) ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf daher jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden aufgrund des abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips an diesem Abgabentatbestand zu orientieren.

Paragraph 5, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) dürfen die Gebietskörperschaften Abgaben (aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind dies Geldleistungen an Gebietskörperschaften auf Basis einer hoheitlichen Rechtsgrundlage in Form von Beiträge, Gebühren und Steuern zur Deckung des Finanzbedarfs; vergleiche VwGH 13.10.1995, 94/17/0001, ua) ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erheben. Es bedarf daher jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes und haben sich die Abgabenbehörden aufgrund des abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips an diesem Abgabentatbestand zu orientieren. Die von den Beschwerdeführern erwähnte „Zweitwohnsitzabgabe“ zielt darauf ab, den Gemeinden – welchen durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze entsteht, zu ermöglichen. Zweitwohnsitzbesitzer leisten zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandssteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792). Es ist an dieser Stelle § 7 Abs 3 F-VG 1948 zu zitieren, welcher lautet:Es ist an dieser Stelle Paragraph 7, Absatz 3, F-VG 1948 zu zitieren, welcher lautet: Wenn Abgaben

§ 6Abs.

1 Z1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.Wenn Abgaben

Paragraph 6, Absatz eins, Z1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Artikel 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden. Die Zweitwohnsitzabgabe ist

§ 7

Abs 3 F-VG in Verbindung mit 14 Abs 1 Z 3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie ist eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs 3 Z 4 FAG enthalten und lautet wie folgt:Die Zweitwohnsitzabgabe ist

Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit 14 Absatz eins, Ziffer 3, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie ist eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG enthalten und lautet wie folgt: § 15. […]Paragraph 15, […]

(3)Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: […] 4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG). Somit besteht für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe auf finanzverfassungsrechtlicher Ebene eine Grundlage und auf einfachgesetzlicher Ebene bildet das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) dessen Grundlage und sind diese Rechtsgrundlagen von den Abgabenbehörden und dem Verwaltungsgericht entsprechend dem Legalitätsprinzip anzuwenden. Das von der Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits erläutert – die finanziellen Belastungen, die einer Gemeinde durch Zweitwohnsitze erwachsen, abzudecken. Die „pauschalierte Ortstaxe“ verfolgt allerdings andere Ziele und ist eine Fremdenverkehrsabgabe. Ihre Grundlagen auf verfassungsrechtlicher Ebene sind im § 6 Abs 1 Z 5 F-VG und im § 8 Abs 5 F-VG enthalten: § 6 Abs 1 Z 5 F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. Die „pauschalierte Ortstaxe“ verfolgt allerdings andere Ziele und ist eine Fremdenverkehrsabgabe. Ihre Grundlagen auf verfassungsrechtlicher Ebene sind im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG und im Paragraph 8, Absatz 5, F-VG enthalten: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG normiert, dass die Erträge aus dem Titel der ausschließlichen Gemeindeabgaben ganz den Gemeinden zufließen. § 8 Abs 5 F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.Paragraph 8, Absatz 5, F-VG lautet: Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. Mit der pauschalierten Ortstaxe wird auf den Aufenthalt in Ferienwohnungen oder in dauerhaft abgestellten Wohnwägen innerhalb des Gemeindegebietes abgestellt und sohin der Nutzen aus dem Fremdenverkehr besteuert. Sie dient der Deckung der einer Gemeinde für den Fremdenverkehr erwachsenen Kosten. Die Berechnung der pauschalierten Ortstaxe ergibt sich anhand einer gesetzlich geregelten Nächtigungszahl multipliziert um die Größe der Ferienwohnung bzw. für Dauer-Camper anhand der gesetzlich geregelten Nächtigungszahl „40“ multipliziert um die im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Ortstaxe. Somit besteht sowohl für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe als auch für die Erhebung der pauschalierte Ortstaxe auf finanzverfassungsrechtlicher Ebene eine Grundlage und auf einfachgesetzlicher Ebene bilden das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG) und das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) deren Grundlage. Das von der Gemeindeabgabe „Zweitwohnsitzabgabe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits eingehend erläutert – die finanziellen Belastungen, die eine Gemeinde durch Zweitwohnsitze hat, abzudecken. Das von der Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ verfolgte Ziel ist – wie oben bereits eingehend erläutert – den Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu besteuern, indem der vorübergehende Aufenthalt in einer Gemeinde (Nächtigung) mit der pauschalierten Ortstaxe belegt wird, um die einer Gemeinde erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Aus der Erläuterung der Ziele der Zweitwohnsitzabgabe und der pauschalierten Ortstaxe ist erkennbar, dass der Einwand einer Doppelbesteuerung nicht zielführend ist, weil jeder dieser Abgaben sowohl aus finanzverfassungsrechtlichen als auch einfachen Gesetzesgrundlagen fußt. Der Abgabengegenstand der hier gegenständlichen pauschalierten Ortstaxe liegt im vorübergehenden Aufenthalt in einer Gemeinde bzw.

§ 3Abs.

1 und 5 K-ONTG im Eigentum einer Ferienwohnung begründet. Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Der Abgabengegenstand der hier gegenständlichen pauschalierten Ortstaxe liegt im vorübergehenden Aufenthalt in einer Gemeinde bzw.

Paragraph 3, Absatz eins und 5 K-ONTG im Eigentum einer Ferienwohnung begründet. Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Im hier vorliegenden Fall bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass sie das Haus in der Gemeinde xxx als Ferienwohnung bzw. Zweitwohnsitz nützen. Auch ist die Größe des Objektes mit einer Nutzfläche von 180 m2 unbestritten. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer ist wie bereits festgehalten in Wien und kann somit auf Grund der Gesamtheit der objektiv feststellbaren Merkmale festgehalten werden, dass der Abgabengegenstand der pauschalierten Ortstaxe (Ferienwohnung bzw. Zweitwohnsitz) erfüllt ist. Hinsichtlich der nunmehr von den Beschwerdeführern vorgebrachten Doppelbesteuerung wird festgehalten, dass, entgegen ihren Ausführungen, der Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben nebeneinander erhoben werden dürfen (vgl. VwGH 16.032.2016, 2013/17/0440).Hinsichtlich der nunmehr von den Beschwerdeführern vorgebrachten Doppelbesteuerung wird festgehalten, dass, entgegen ihren Ausführungen, der Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass Zweitwohnsitz- und Fremdenverkehrsabgaben nebeneinander erhoben werden dürfen vergleiche VwGH 16.032.2016, 2013/17/0440). Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass auf Grund der Struktur der Gemeinde xxx die Höhe der vorgeschriebenen pauschalierten Ortstaxe (wie auch die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe) im Vergleich zu übrigen Tourismusorten zu hoch angesetzt ist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass als Basis für die vorgeschriebenen Ortstaxen das Gemeindegebiet in unterschiedliche Abgabenzonen (Abgabenzone I. bis Abgabenzone V.) untergliedert wurde (iVm § 4 Abs. 3 K-ONTG). Die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates vom 28.06.2013 wurde von der Gemeindebehörde im Amt der Kärntner Landesregierung begutachtet und wurde die Einteilung der Abgabenzonen als rechtskonform befunden. Die Staffelung der Abgabenzonen zeigt das Naheverhältnis einer Zone zum zentralen touristischen Bereich der Gemeinde. So ist beispielsweise die Abgabenzone I. ein Bereich, der direkt am Ufer des xxx zu liegen kommt. Das Objekt der Beschwerdeführer liegt in der Abgabenzone IV., diese entspricht einer Abgabenzone, die bereits etwas weiter weg des xxx bzw. xxx liegt. Sohin ist die Abgabenzone IV. vom Zentrum des Tourismus weiter entfernt und spiegelt sich diese Entfernung auch in der geringeren Abgabenhöhe der pauschalierten Ortstaxe wider. Eine Rechtswidrigkeit in dieser Abstufung kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, dass auf Grund der Struktur der Gemeinde xxx die Höhe der vorgeschriebenen pauschalierten Ortstaxe (wie auch die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe) im Vergleich zu übrigen Tourismusorten zu hoch angesetzt ist, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass als Basis für die vorgeschriebenen Ortstaxen das Gemeindegebiet in unterschiedliche Abgabenzonen (Abgabenzone römisch eins. bis Abgabenzone römisch fünf.) untergliedert wurde in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, K-ONTG). Die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates vom 28.06.2013 wurde von der Gemeindebehörde im Amt der Kärntner Landesregierung begutachtet und wurde die Einteilung der Abgabenzonen als rechtskonform befunden. Die Staffelung der Abgabenzonen zeigt das Naheverhältnis einer Zone zum zentralen touristischen Bereich der Gemeinde. So ist beispielsweise die Abgabenzone römisch eins. ein Bereich, der direkt am Ufer des xxx zu liegen kommt. Das Objekt der Beschwerdeführer liegt in der Abgabenzone römisch vier., diese entspricht einer Abgabenzone, die bereits etwas weiter weg des xxx bzw. xxx liegt. Sohin ist die Abgabenzone römisch vier. vom Zentrum des Tourismus weiter entfernt und spiegelt sich diese Entfernung auch in der geringeren Abgabenhöhe der pauschalierten Ortstaxe wider. Eine Rechtswidrigkeit in dieser Abstufung kann vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden. Die Berechnung der Höhe der pauschalierten Ortstaxe erfolgte durch die belangte Behörde bzw. den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz unter Beachtung des § 4 Abs. 4 K-ONTG iVm § 2 Abs. 2 der Ortstaxenverordnung. Auf Grund der Größe der Wohnnutzfläche der Ferienwohnung der Beschwerdeführer von mehr als 100 m2 ist hierbei die durchschnittliche Nächtigungszahl von 200 heranzuziehen, was in der Abgabenzone IV. mit einer Bemessungsgrundlage von € 1,-- pro Nacht die vorgeschriebene Summe von € 200,-- ergibt. Die Berechnung der Höhe der pauschalierten Ortstaxe erfolgte durch die belangte Behörde bzw. den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Ortstaxenverordnung. Auf Grund der Größe der Wohnnutzfläche der Ferienwohnung der Beschwerdeführer von mehr als 100 m2 ist hierbei die durchschnittliche Nächtigungszahl von 200 heranzuziehen, was in der Abgabenzone römisch vier. mit einer Bemessungsgrundlage von € 1,-- pro Nacht die vorgeschriebene Summe von € 200,-- ergibt. Es kann somit festgehalten werden, dass vom erkennenden Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit der zur Anwendung gebrachten Verordnung erkannt wird. Wie auch bereits festgehalten, ist die Vorschreibung einer pauschalierten Ortstaxe neben der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1893.1894.2.2016

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