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{'item': 'KLVwG-811-812/2/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 4§ 5Art. 130§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-811-812/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Bes

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 lit b K-GKG wird den Beschwerden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, Litera b, K-GKG wird den Beschwerden F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Den Berufungen der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.07.2003, Aktz.: xxx, hinsichtlich der Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage xxx für das Grundstück xxx bzw. des Objektes „xxx“, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.07.2003 xxx, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes, xxx, verpflichtet, das vorgenannte Grundstück bzw. das auf diesem Grundstück errichtete Objekt Haus Nr. xxx an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Senkgrube bzw. Kläranlage auf dem genannten Grundstück Parzelle xxx, für Schmutzwässer und Fäkalien durch flüssigkeitsdichtes Schließen mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Kanalnetzes durch die Gemeinde (Bauherr) und der dadurch gegebenen Anschlussmöglichkeit umgehend aufzulassen sei. Ebenso wurde bestimmt, dass die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern in die Gemeindekanalisationsanlage zu unterlassen und derartige Abwässer wie bisher auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen seien. Den (ersten) Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom

  1. Jänner 2005, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Kanalanschlussauftragsbescheid abgewiesen wurde, hob die Kärntner Landesregierung anlässlich einer seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Vorstellung mit Bescheid vom 18.04.2005, xxx, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil die Gemeinde weder geprüft habe, ob Ausnahmen von der Anschlusspflicht vorliegen, noch den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs beachtet habe. Daraufhin wurde durch die belangte Behörde ein Ortsaugenschein am
  2. Juni 2006 beim Objekt auf der Parzelle .xxx, welche als „xxx“ bezeichnet wird, durchgeführt. Dabei wurde erhoben und in einem Erhebungsblatt festgehalten, dass sich auf dem Grundstück eine Wasserentnahmestelle befinde. Im Gebäude wären keine Zu- und Ablaufleitungen ersichtlich, es gäbe auch kein Spülbecken oder dergleichen. Am gegenständlichen Grundstück würde sich ein Almferienhaus mit einer Küche und einem Zimmer befinden. Es befinde sich kein Fließwasser im Haus, keine Waschgelegenheit im Haus und auch keine Waschgelegenheit außerhalb des Hauses, es befinde sich kein WC im Haus, sondern ein Trocken-WC (Abort) außer Haus. Eine Kochgelegenheit sei im Haus vorhanden. Die beim Ortsaugenschein anwesenden Grundeigentümer hielten fest, dass im Gebäude kein Stromanschluss vorhanden sei. Das Gebäude würde unter Denkmalschutz stehen und nur landwirtschaftlich genützt werden. Mit Schreiben vom
  3. März 2008 wurde das Erhebungsblatt den Beschwerdeführern zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2008 vor, dass sich auf dem Grundstück kein „Almferienhaus“ befindet, sondern dass das Objekt „xxx“ ein landwirtschaftlich genutztes Bauernhaus unter Denkmalschutz sei, welches als Stall, Scheune und mit Betriebsräumen verwendet werde. Diesem Schreiben waren Bilder, auf denen eine Schaftierhaltung zu erkennen ist, beigelegt. Mit Schreiben vom
  4. Juni 2008 führte das Bundesdenkmalamt aus, dass die xxx am xxx unter Denkmalschutz stehe. Das Gebäude zeichne sich dadurch besonders aus, dass die Innenräume, wie die Rauchküche, weitgehend unverändert in ihrem historischen Erscheinungsbild erhalten geblieben wären. Da das Objekt weder eine geschäftlichen Nutzung unterliege noch dauerhaft bewohnt werde, wären glücklicherweise viele damit verbundene Adaptierungen ausgeblieben. Die originale Substanz hätte daher bisher unverfälscht erhalten bleiben können. Ein Anschluss des Gebäudes an das Kanalisationsnetz würde einen Eingriff in die Bausubstanz bedeuten, welcher sich negativ auf den Denkmalschutz und eine fachgerechte Erhaltung auswirken würde. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Berufungsbescheid der belangten Behörde vom
  5. Februar 2016, xxx, hat die belangte Behörde die gegen den Anschlusspflichtbescheid vom 22.07.2003 erhobene Berufung der Beschwerdeführer abermals als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Berufungsbescheides führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: „Das bebaute Grundstück, Parzelle Nr. .xxx bzw. das Objekt "xxx" liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06).

§ 4Abs.

1 des K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke und deren auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude verpflichtet, an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzu- schliessen. Der Bürgermeister hat daher aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 und 2 leg.cit. und der Verordnungen des Gemeinderates die Anschlusspflicht mit Bescheid vom 22. Juli 2003 ausgesprochen."xxx" liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06).

Paragraph 4, Absatz eins, des K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke und deren auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude verpflichtet, an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzu- schliessen. Der Bürgermeister hat daher aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins und 2 leg.cit. und der Verordnungen des Gemeinderates die Anschlusspflicht mit Bescheid vom

  1. Juli 2003 ausgesprochen. … Am
  2. Juni 2006 hat die Gemeindeverwaltung mit dem xxx von der Verwaltungsgemeinschaft xxx eine nochmalige Erhebung betreffend der Kanalanschluss- und Benützungsverpflichtung an die Gemeinde- kanalisationsanlage vorgenommen. Es wurde folgendes festgestellt: Vorstehendes Grundstück bzw. Objekt befindet sich im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx lt. Verordnung des Gemeinderates vom 17.06.
  3. Am erwähnten Grundstück befindet sich ein Almferienhaus mit folgender Ausstattung: • Räumlichkeiten: 1 Küche, 1 Zimmer • Fließwasser im Haus: Nein • Fließwasseraußerhalb des Hauses vorhanden: Ja • Waschgelegenheit im Haus: Nein • WC im Haus: Nein • Trocken-WC (Abort): Ja, außer Haus • Küche/Kochgelegenheit im Haus: Ja Allgemeine Feststellungen: Auf dem Grundstück befindet sich eine Wasserentnahmestelle. Im Gebäude sind keine Zu- und Ablaufleitungen ersichtlich, es gibt auch keine Spülbecken oder dergleichen. Stellungnahme der Grundeigentümer: Die Grundeigentümer nehmen die Feststellungen wie erhoben zur Kenntnis. Führen aber weiter aus, dass kein Stromanschluss vorhanden ist. Das Gebäude steht unter Denkmalschutz. Das Gebäude wird derzeit nur landwirtschaftlich genützt. Mit Schreiben vom 25.03.2008 wurde das Ermittlungsergebnis vom 16.06.2006 den Grund- und Objektbesitzern xxx nachweislich zur Kenntnis gebracht. xxx haben dazu wie folgt Stellung genommen: Wir entgegnen Ihnen hiermit der Feststellung Ihres Erhebungsblattes vom Ortsaugenschein am
  4. Juni 2006 am Objekt" xxx" und Grundstückes am xxx Am Grundstück befindet sich kein "Almferienhaus " sondern eine landwirtschaftlich genutztes Bauernhaus unter Denkmalschutz als Stall, Scheune und Betriebsräumen mit Widmung Landwirtschaftliches Grünland. Das Objekt stammt aus dem elterlichen Nachlass, der an meinem Bruder xxx gegangen ist. Nach wirtschaftlichen Schwierigkeiten" KA UFTEN" wir die Liegenschaft xxx am xxx und nutzen bzw. bewirtschaften diese seitdem zur Schafhaltung. Die sogenannte Küche besteht aus einem Raum mit Herd, Kredenz, Tisch, Bank und einem Bett, ohne Strom und Beleuchtung. Wir bitten Sie dies zur Kenntnis zu nehmen und von einer Anschlußverpflichtung abzusehen. Von der Berufungsbehörde wird hinsichtlich der Entscheidung in Erwägung gezogen: a) Das gegenständliche Grundstück bzw. das darauf befindliche Objekt (xxx) liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06) und unterliegt daher

§ 4des Kärntner Gemeinde- kanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG) der Anschlusspflicht.

a) Das gegenständliche Grundstück bzw. das darauf befindliche Objekt (xxx) liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06) und unterliegt daher

Paragraph 4, des Kärntner Gemeinde- kanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG) der Anschlusspflicht. b) Die Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine Unterlassung eines Anschlussauftrages

§ 5Abs.

1 und 2 des K-GKG liegen in diesem Falle nicht vor. b) Die Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine Unterlassung eines Anschlussauftrages

Paragraph 5, Absatz eins und 2 des K-GKG liegen in diesem Falle nicht vor.

  1. c)Der Anfall von häuslichen bzw. verschmutzten Abwässern und Fäkalien ist ge- geben, zumal das Objekt aufgrund der örtlichen Überprüfungen/Erhebungen vom 22. Mai 2004 und vom 16. Juni 2006 über einen Großteils neu renovierten Küchentrakt mit Kochgelegenheit sowie über Wohn-, Schlaf- und Abstellräumlichkeiten verfügt. Außerdem befindet sich am gegenständlichen Grundstück ein sogenanntes Trocken- bzw. Plumpsklo.
  2. d)Durch die Ausbringung und Versickerung der häuslichen bzw. verschmutzten Abwässer sowie der Fäkalien auf Eigengrund ist eine unschädliche und dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung nicht gegeben.
  3. e)Menschliche Fäkalien sind Abwässer im Sinne des Gemeindekanalisationsgesetzes und derartige Abwässer entstehen nicht erst in Verbindung mit Spülwasser. Eine schadlose Verbringung der Fäkalien der in einem Plumpsklo anfallenden menschlichen Ausscheidungen ist durch einen biologischen Abbau und einem natürlichen Prozess der Umwandlung in Humus nicht gewährleistet (VwGH 25.01.2000, xxx).
  4. f)Das gegenständliche Objekt (xxx) ist teilweise für landwirtschaftliche Zwecke ausgebildet und wird ca. ein Hälfteanteil des Gebäudes für Wohnzwecke (Almferienhaus) bzw. als nicht ständig bewohnte Wohnräumlichkeiten genützt.“ Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.04.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.04.2016, fristgerecht eine Beschwerde ein und führten darin Folgendes aus: „Mit Schreiben vom 18.02.2016, xxx wurde uns seitens der Gemeinde xxx am 21.03.2016 der Bescheid zum o. a. Betreff mittels Post zugestellt. In diesem Bescheid teilte man uns mit, dass unsere Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 22.07.2003, hinsichtlich der Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage xxx für unser Grundstück nicht stattgegeben und die Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid der Gemeinde xxx erheben wir

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG Beschwerde. Gegen diesen Bescheid der Gemeinde xxx erheben wir

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde.

Wir behaupten die Rechtswidrigkeit, wie folgt: Am erwähnten Grundstück befindet sich ein denkmalgeschütztes landwirtschaftlich genutztes Gebäude und KEIN Almferienhaus, wie es seitens der Gemeinde xxx behauptet wird. Das Gebäude wird hauptsächlich zur Einstellung von Nutztieren sowie zur Lagerung von Heu und Holz genutzt. Die in der Berufungsentscheidung sogenannten "Wohnräume" werden nur ca. 20 Tage im Jahr genutzt, wobei ein "Plumpsklo" (ohne Wasseranschluss) und eine außerhalb des Gebäudes befindliche Wasserentnahmestelle (Trinkwasser, Viehtränke) benutzt wird. Die im äußerst geringen Ausmaß anfallenden Fäkalien von max. 0,3 m3 verrotten im "Plumpsklo". Bei der Wasserentnahmestelle kommen keine chemischen Mittel zum Einsatz. Im Gebäude sind keine Zu- und Ablaufleitungen vorhanden. Es gibt auch kein Spülbecken oder dergleichen. Unserer Meinung nach ist ein Kanalanschluss auf Grund der anfallenden Kosten nicht gerechtfertigt. Eine Entsorgung der Fäkalien in einer dichten Senkgrube wäre aus unserer Sicht möglich.“ Mit Schreiben vom 21. April 2016 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer xxx sind Eigentümer sowohl der xxx als auch der Parzelle xxx, beide xxx. Die kleinere xxx grenzt cirka in der Mitte der westlichen Grundstücksgrenze an die Parzelle xxx an. In diesem Grenzbereich der beiden Parzellen liegt das Objekt „xxx“. Aus der Luftbildaufnahme im KAGIS ist eindeutig zu entnehmen, dass dieses Objekt xxx auf beiden Parzellen zu liegen kommt. Neben dieser xxx ist zu erkennen, dass ein weiteres, kleineres Objekt auf der xxx, steht. Das xxx befindet sich als Gesamtes, das Grundstück xxx nur zum Teil in dem mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.06.2003, xxx, festgelegten Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Kanalisationsbereich für die Bauabschnitte 01, 02, 03, 04, 05 und 06). Bei der „xxx“ handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Objekt, welches hauptsächlich landwirtschaftlich verwendet wird. In der xxx befindet sich ein Raum mit einer Kochgelegenheit, ein weiteres Zimmer, eine alte Rauchküche und und ein Vorraum. Die xxx hat keinen Wasseranschluss, keine Wasserzu- oder ableitung, keine sanitären Anlagen und keine Toilette im Objekt selbst. Es fallen in der xxx keine häuslichen Abwässer an. Es handelt sich derzeit sohin um ein Gebäude, bei dem nur Niederschlagswässer anfallen. Ein Trocken-WC (Abort) ist außerhalb der xxx vorhanden (siehe Bild vom 16.06.2006), dieses liegt jedoch nicht auf der Parzelle xxx, sondern auf der angrenzenden Parzelle xxx. Die xxx wird von den Beschwerdeführern hauptsächlich zur Einstellung von Nutztieren sowie zur Lagerung von Heu und Holz genutzt. Die übrigen Räume in der xxx werden nur zum Aufenthalt während dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet. In der auf der Parzelle xxx errichteten Holzhütte befindet sich ein Trocken-WC (Abort), welches ebenfalls weder über eine Wasserzuleitung noch -ableitung verfügt. Die dort anfallenden Fäkalien verrotten dort. Auf welcher der beiden Parzellen der Beschwerdeführer sich der Brunnen (Viehtränke) befindet, wurde nicht festgehalten. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist der den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt unbestritten. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: § 4 Abs. 1, 2, 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG lautet: Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG lautet: 1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2)Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3)Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt. § 5 Abs. 1 und 2 leg. cit lautet: Paragraph 5, Absatz eins und 2 leg. cit lautet:
(1)Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
  1. a)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
  2. b)bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
  3. c)ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
(2)Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.
(2)Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (Paragraph 32, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen. § 8 Abs. 1, 2 und 4 leg. cit lautet: Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 4 leg. cit lautet:
(1)Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen.
(2)Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot

§ 7

besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.

(2)Senkgrubenräumgut, für das ein Ausbringungsverbot

Paragraph 7, besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen. …

(4)Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis:

§ 4Abs.

1 K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden bei Gebäuden, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (§ 5 Abs 1 lit b K-GKG).

Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden bei Gebäuden, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG). Im hier vorliegenden Fall wurde vom Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 22.07.2003 eine Anschlussverpflichtung nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz für die Parzelle xxx bzw. für das sich auf diesem Grundstück errichtete Objekt mit der in diesem Bescheid angeführten „Hausnummer xxx“ ausgesprochen. Diesbezüglich ist vom erkennenden Gericht Folgendes festzuhalten: Das Bauobjekt mit der Bezeichnung „xxx“, welches offenbar durch den Anschlussverpflichtungsbescheid vom 22.07.2003 betroffen sein soll, liegt nicht ausschließlich auf der Parzelle xxx. So ist auf Grund der Luftaufnahme im KAGIS eindeutig zu erkennen, dass dieses Objekt sowohl auf der Parzelle .xxx als auch auf der Parzelle xxx, beide KG xxx, zu liegen kommt. Das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die xxx über keinen Wasseranschluss verfügt. Es sind in diesem Gebäude auch keinerlei Wasserzu- oder –ableitungen vorhanden. Es kann daher vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, inwieweit häusliche bzw. verschmutzte Abwässer und Fäkalien bei der xxx anfallen können. Ein bauliches Objekt, bei welchem definitiv Fäkalabwässer anfallen, ist eine neben der xxx liegende Holzhütte mit einem Trocken-WC. Diese Hütte liegt jedoch nicht auf der Parzelle xxx. Diese war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Es kann aus dem Akt auch nicht entnommen werden, inwieweit das sich auf der Parzelle xxx, befindende Trocken-WC, noch im verordneten Entsorgungsbereich der Gemeinde liegt, zumal dieser Entsorgungsbereich nicht die gesamte Parzelle xxx umfasst. Ebenfalls ist zu klären, ob dieses Trocken-WC über einen dichten Behälter, welcher einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden kann, verfügt, oder nicht. Da auf Grund des Akteninhaltes klar ist, das bei dem Objekt xxx keine häuslichen verunreinigten Abwässer anfallen und es sich derzeit somit um ein Gebäude iSd § 5 Abs. 1 lit. b der K-GKG handelt war spruchgemäß zu entscheiden.Da auf Grund des Akteninhaltes klar ist, das bei dem Objekt xxx keine häuslichen verunreinigten Abwässer anfallen und es sich derzeit somit um ein Gebäude iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, der K-GKG handelt war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.811.812.2.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.