GVG iVm §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 1 lit b K-GKG wird den Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, Litera b, K-GKG wird den Beschwerden F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Den Berufungen der xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.07.2003, Aktz.: xxx, hinsichtlich der Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage xxx für das Grundstück xxx bzw. des Objektes „xxx“, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.07.2003 xxx, wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen (bebauten) Grundstückes, xxx, verpflichtet, das vorgenannte Grundstück bzw. das auf diesem Grundstück errichtete Objekt Haus Nr. xxx an die Kanalisationsanlage xxx anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Senkgrube bzw. Kläranlage auf dem genannten Grundstück Parzelle xxx, für Schmutzwässer und Fäkalien durch flüssigkeitsdichtes Schließen mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Kanalnetzes durch die Gemeinde (Bauherr) und der dadurch gegebenen Anschlussmöglichkeit umgehend aufzulassen sei. Ebenso wurde bestimmt, dass die Einleitung von Dach- und Oberflächenwässern in die Gemeindekanalisationsanlage zu unterlassen und derartige Abwässer wie bisher auf Eigengrund zur Versickerung zu bringen seien. Den (ersten) Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom
1 des K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke und deren auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude verpflichtet, an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzu- schliessen. Der Bürgermeister hat daher aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 und 2 leg.cit. und der Verordnungen des Gemeinderates die Anschlusspflicht mit Bescheid vom 22. Juli 2003 ausgesprochen."xxx" liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06).
Paragraph 4, Absatz eins, des K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke und deren auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude verpflichtet, an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzu- schliessen. Der Bürgermeister hat daher aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowie unter Berücksichtigung des Paragraph 5, Absatz eins und 2 leg.cit. und der Verordnungen des Gemeinderates die Anschlusspflicht mit Bescheid vom
a) Das gegenständliche Grundstück bzw. das darauf befindliche Objekt (xxx) liegt im Einzugs- bzw. Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Bauabschnitt 06) und unterliegt daher
Paragraph 4, des Kärntner Gemeinde- kanalisationsgesetzes 1999 (K-GKG) der Anschlusspflicht. b) Die Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine Unterlassung eines Anschlussauftrages
1 und 2 des K-GKG liegen in diesem Falle nicht vor. b) Die Kriterien bzw. Voraussetzungen für eine Unterlassung eines Anschlussauftrages
Paragraph 5, Absatz eins und 2 des K-GKG liegen in diesem Falle nicht vor.
1 Z 1 B-VG Beschwerde. Gegen diesen Bescheid der Gemeinde xxx erheben wir
Wir behaupten die Rechtswidrigkeit, wie folgt: Am erwähnten Grundstück befindet sich ein denkmalgeschütztes landwirtschaftlich genutztes Gebäude und KEIN Almferienhaus, wie es seitens der Gemeinde xxx behauptet wird. Das Gebäude wird hauptsächlich zur Einstellung von Nutztieren sowie zur Lagerung von Heu und Holz genutzt. Die in der Berufungsentscheidung sogenannten "Wohnräume" werden nur ca. 20 Tage im Jahr genutzt, wobei ein "Plumpsklo" (ohne Wasseranschluss) und eine außerhalb des Gebäudes befindliche Wasserentnahmestelle (Trinkwasser, Viehtränke) benutzt wird. Die im äußerst geringen Ausmaß anfallenden Fäkalien von max. 0,3 m3 verrotten im "Plumpsklo". Bei der Wasserentnahmestelle kommen keine chemischen Mittel zum Einsatz. Im Gebäude sind keine Zu- und Ablaufleitungen vorhanden. Es gibt auch kein Spülbecken oder dergleichen. Unserer Meinung nach ist ein Kanalanschluss auf Grund der anfallenden Kosten nicht gerechtfertigt. Eine Entsorgung der Fäkalien in einer dichten Senkgrube wäre aus unserer Sicht möglich.“ Mit Schreiben vom 21. April 2016 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen und Beweiswürdigung: römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer xxx sind Eigentümer sowohl der xxx als auch der Parzelle xxx, beide xxx. Die kleinere xxx grenzt cirka in der Mitte der westlichen Grundstücksgrenze an die Parzelle xxx an. In diesem Grenzbereich der beiden Parzellen liegt das Objekt „xxx“. Aus der Luftbildaufnahme im KAGIS ist eindeutig zu entnehmen, dass dieses Objekt xxx auf beiden Parzellen zu liegen kommt. Neben dieser xxx ist zu erkennen, dass ein weiteres, kleineres Objekt auf der xxx, steht. Das xxx befindet sich als Gesamtes, das Grundstück xxx nur zum Teil in dem mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 17.06.2003, xxx, festgelegten Einzugsbereich der Kanalisationsanlage xxx (Kanalisationsbereich für die Bauabschnitte 01, 02, 03, 04, 05 und 06). Bei der „xxx“ handelt es sich um ein denkmalgeschütztes Objekt, welches hauptsächlich landwirtschaftlich verwendet wird. In der xxx befindet sich ein Raum mit einer Kochgelegenheit, ein weiteres Zimmer, eine alte Rauchküche und und ein Vorraum. Die xxx hat keinen Wasseranschluss, keine Wasserzu- oder ableitung, keine sanitären Anlagen und keine Toilette im Objekt selbst. Es fallen in der xxx keine häuslichen Abwässer an. Es handelt sich derzeit sohin um ein Gebäude, bei dem nur Niederschlagswässer anfallen. Ein Trocken-WC (Abort) ist außerhalb der xxx vorhanden (siehe Bild vom 16.06.2006), dieses liegt jedoch nicht auf der Parzelle xxx, sondern auf der angrenzenden Parzelle xxx. Die xxx wird von den Beschwerdeführern hauptsächlich zur Einstellung von Nutztieren sowie zur Lagerung von Heu und Holz genutzt. Die übrigen Räume in der xxx werden nur zum Aufenthalt während dieser landwirtschaftlichen Tätigkeit verwendet. In der auf der Parzelle xxx errichteten Holzhütte befindet sich ein Trocken-WC (Abort), welches ebenfalls weder über eine Wasserzuleitung noch -ableitung verfügt. Die dort anfallenden Fäkalien verrotten dort. Auf welcher der beiden Parzellen der Beschwerdeführer sich der Brunnen (Viehtränke) befindet, wurde nicht festgehalten. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist der den Feststellungen zu Grunde liegende Sachverhalt unbestritten. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: § 4 Abs. 1, 2, 3 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG lautet: Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG lautet: 1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des § 1 Abs 1 und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen.
Paragraph 7, besteht, und Fäkalschlämme sind über eine öffentliche Einrichtung zur Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 6 mit einer Fäkalienübernahmestation zu entsorgen. …
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis:
1 K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden bei Gebäuden, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (§ 5 Abs 1 lit b K-GKG).
Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden bei Gebäuden, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG). Im hier vorliegenden Fall wurde vom Bürgermeister der Gemeinde xxx mit Bescheid vom 22.07.2003 eine Anschlussverpflichtung nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz für die Parzelle xxx bzw. für das sich auf diesem Grundstück errichtete Objekt mit der in diesem Bescheid angeführten „Hausnummer xxx“ ausgesprochen. Diesbezüglich ist vom erkennenden Gericht Folgendes festzuhalten: Das Bauobjekt mit der Bezeichnung „xxx“, welches offenbar durch den Anschlussverpflichtungsbescheid vom 22.07.2003 betroffen sein soll, liegt nicht ausschließlich auf der Parzelle xxx. So ist auf Grund der Luftaufnahme im KAGIS eindeutig zu erkennen, dass dieses Objekt sowohl auf der Parzelle .xxx als auch auf der Parzelle xxx, beide KG xxx, zu liegen kommt. Das durch die belangte Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die xxx über keinen Wasseranschluss verfügt. Es sind in diesem Gebäude auch keinerlei Wasserzu- oder –ableitungen vorhanden. Es kann daher vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, inwieweit häusliche bzw. verschmutzte Abwässer und Fäkalien bei der xxx anfallen können. Ein bauliches Objekt, bei welchem definitiv Fäkalabwässer anfallen, ist eine neben der xxx liegende Holzhütte mit einem Trocken-WC. Diese Hütte liegt jedoch nicht auf der Parzelle xxx. Diese war jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Es kann aus dem Akt auch nicht entnommen werden, inwieweit das sich auf der Parzelle xxx, befindende Trocken-WC, noch im verordneten Entsorgungsbereich der Gemeinde liegt, zumal dieser Entsorgungsbereich nicht die gesamte Parzelle xxx umfasst. Ebenfalls ist zu klären, ob dieses Trocken-WC über einen dichten Behälter, welcher einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden kann, verfügt, oder nicht. Da auf Grund des Akteninhaltes klar ist, das bei dem Objekt xxx keine häuslichen verunreinigten Abwässer anfallen und es sich derzeit somit um ein Gebäude iSd § 5 Abs. 1 lit. b der K-GKG handelt war spruchgemäß zu entscheiden.Da auf Grund des Akteninhaltes klar ist, das bei dem Objekt xxx keine häuslichen verunreinigten Abwässer anfallen und es sich derzeit somit um ein Gebäude iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, der K-GKG handelt war spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.811.812.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.