GVG als unbegründetDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.1.2016, Zahl: xxx, eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C, BE, C1E, CE und F, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 9.1.2014 unter Zahl: xxx, gerechnet ab 9.1.2016 (= Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzogen und verfügt, dass vor Ablauf von 22 Monaten (gerechnet ab 9.1.2016) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
GVG wurde einer allenfalls gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde einer allenfalls gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Sachverhalt: Einschlägige Vormerkungen innerhalb der letzten zehn Jahre: Tatzeit 18.09.2009, 21.05 Uhr: Übertretung nach § 99
VO 1960 begangen hat, Dauer der Entziehung 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, Dauer der Entziehung … Dauer der Entziehung § 25.
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, a oder 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer · von mindestens vier Monaten zu entziehen, erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Abs. la StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer · von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, ein Delikt
Paragraph 99, Abs. la StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Abs. la StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ Von Herrn xxx wird die begangene Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Auch der verursachte Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht wurde von Herrn xxx im Zuge seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei xxx nicht bestritten. Weiters erfolgte von ihm die Anerkennung der Alkomatmessung und des festgestellten Wertes. Für die Behörde steht somit zweifelsfrei fest, dass Herr xxx die beschriebenen Übertretungen begangen hat. Die Behörde hat nach § 26 Abs. 2 Zf. 2 FSG davon auszugehen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen wäre. Die Behörde hat nach Paragraph 26, Absatz 2, Zf. 2 FSG davon auszugehen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegen Umstände vor, die die getroffene Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Zuge der Wertung i. S. § 7 FSG war folgendes zu berücksichtigen: Im Zuge der Wertung i. S. Paragraph 7, FSG war folgendes zu berücksichtigen: Weder ● der zweimalige Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten 10 Jahre (fünf Monate, 13 Monate) ● die Absolvierung einer Nachschulung (18.02.2010) ● die Absolvierung einer erweiterten Nachschulung (18.02.2013) ● die Absolvierung von zwei amtsärztlichen Untersuchungen (08.01.2013, 09.01.2014) ● die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (18.12.2012) ● die Beibringung von Blutbefunden im Abstand von drei Monaten für die Dauer von eines Jahren ● die Befristung der Lenkberechtigung, noch ● die mit den absolvierten Maßnahmen einhergehenden Kosten ● die erfolgten Bestrafungen wegen Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand konnten Herrn xxx zu einem künftigen verkehrsangepassten Verhalten bewegen. Weiters war zu berücksichtigen, dass Herr xxx bereits zum Tatzeitpunkt 15.01.2012 versucht hat, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen (Missachtung Anhaltezeichen) und anlässlich des aktuellen Tatzeitpunktes sogar Fahrerflucht begangen hat und eine Anhaltung erst nach erfolgreicher Fahndung möglich war. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungsdauer besonders ins Gewicht und ist Herr xxx, was vorrangig Alkoholdelikte anlangt, als Wiederholungstäter anzusehen. Die erneut gesetzte strafbare Handlung erweist sich als umso verwerflicher, zumal auch schon früher gleichartige strafbare Handlungen begangen wurden und ist somit eine Tendenz zur Wiederholung bzw. eine Neigung zum Rückfall in das verpönte Verhalten eindeutig erkennbar. Zu den Ausführungen in der Vorstellung von Herrn xxx, wonach ihm der Vorfall leid tue .... und er auch selbst an sich arbeiten werde, sodass ein derartiger Vorfall nicht mehr zu befürchten sei, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Behörde zu einer anderslautenden Entscheidung zu veranlassen, zumal bereits in der am 18.12.2012 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung bei Herrn xxx eine latente Alkoholgefährdung festgestellt wurde und hätte Herr xxx bereits entsprechende Unterstützung zur Bewältigung des offensichtlich bestehenden Alkoholproblems einholen können. Die Behörde erkennt im Verhalten von Herrn xxx Mängel im sozialen Verantwortungsbewusstsein, in der Selbstkontrolle und in der psychischen Stabilität. Aufgrund der vorgenannten erwiesenen bestimmten Tatsachen und deren Wertung
FSG ist daher anzunehmen, dass Herr xxx die zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit für die im Spruch angeführte Zeit nicht besitzt. Aufgrund der vorgenannten erwiesenen bestimmten Tatsachen und deren Wertung
Paragraph 7, FSG ist daher anzunehmen, dass Herr xxx die zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit für die im Spruch angeführte Zeit nicht besitzt.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Paragraph 13,
1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.
1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat
3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist (§ 7 Abs. 4 FSG).Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen
Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (§ 7 Abs. 5 FSG).Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen
Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (Paragraph 7, Absatz 5, FSG).
VO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seine Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seine Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt
VO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 9.1.2016 gegen 16.20 Uhr in der Gemeinde xxx ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l. Kurz davor hat der Beschwerdeführer in der Innenstadt von xxx einen Verkehrsunfall verursacht. Aufgrund einer Vorrangverletzung prallte der Beschwerdeführer mit seinem PKW frontal in die Beifahrerseite des von xxx gelenkten PKW´s und wurden die beiden Fahrzeuge durch die Wucht des Zusammenstoßes schwer beschädigt. Die Unfallgegnerin xxx wurde bei der Kollision leicht verletzt. Der Beschwerdeführer blieb unverletzt. Der Beschwerdeführer hat durch die am 9.1.2016 begangene Verwaltungsübertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, die
4 FSG zu werten ist. Für das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt ist eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen vor, da der Beschwerdeführer unter Missachtung der Verkehrsvorschriften (Vorrangverletzung) einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet und die Unfallörtlichkeit verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung bereits zweimal im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen. Die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr ist als besonders verwerflich zu werten. Im Hinblick auf die Häufigkeit der einschlägigen Delikte und den Umstand, dass wiederholte Entziehungen der Lenkberechtigung und angeordnete Begleitmaßnahmen die Sinnesart des Beschwerdeführers offenbar nicht zu ändern vermochten und den Beschwerdeführer von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht abhalten konnten, ist nach der Auffassung des Gerichtes die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen anzusehen und kommt eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 17 Monate nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer hat durch die am 9.1.2016 begangene Verwaltungsübertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, die
Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu werten ist. Für das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt ist eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen vor, da der Beschwerdeführer unter Missachtung der Verkehrsvorschriften (Vorrangverletzung) einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet und die Unfallörtlichkeit verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung bereits zweimal im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen. Die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr ist als besonders verwerflich zu werten. Im Hinblick auf die Häufigkeit der einschlägigen Delikte und den Umstand, dass wiederholte Entziehungen der Lenkberechtigung und angeordnete Begleitmaßnahmen die Sinnesart des Beschwerdeführers offenbar nicht zu ändern vermochten und den Beschwerdeführer von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht abhalten konnten, ist nach der Auffassung des Gerichtes die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen anzusehen und kommt eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 17 Monate nicht in Betracht. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens nach Ablauf von 22 Monaten (gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 9.1.2016) wiedererlangen, steht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang (vgl. VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089 und 6.6.1996, 96/11/0183).Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens nach Ablauf von 22 Monaten (gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 9.1.2016) wiedererlangen, steht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang vergleiche VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089 und 6.6.1996, 96/11/0183). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1160.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.