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{'item': 'KLVwG-1160/2/2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 13§ 99§ 7§ 24§ 3§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1160/2/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründetDie Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 11.1.2016, Zahl: xxx, eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft xxx erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C, BE, C1E, CE und F, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft xxx am 9.1.2014 unter Zahl: xxx, gerechnet ab 9.1.2016 (= Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins) entzogen und verfügt, dass vor Ablauf von 22 Monaten (gerechnet ab 9.1.2016) keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG wurde einer allenfalls gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt:

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde einer allenfalls gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung der Entscheidung wurde Folgendes ausgeführt: „Sachverhalt: Einschlägige Vormerkungen innerhalb der letzten zehn Jahre: Tatzeit 18.09.2009, 21.05 Uhr: Übertretung nach § 99

(1a)StVO iVm § 5
(1)StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 27.10.2009, Zahl: xxx.Übertretung nach Paragraph 99,
(1a)StVO in Verbindung mit Paragraph 5,
(1)StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 27.10.2009, Zahl: xxx. Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten ab 18.09.2009, mit der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung. Absolvierung der Nachschulung am 18.02.2010. Aufgrund der nicht zeitgerechten Absolvierung der Nachschulung endete die Entziehungsdauer erst am 18.02.2010. Tatzeit 15.01.2012, 21.38 Uhr: Übertretung nach § 99
(1)lit. a StVO iVm § 5
(1)StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 08.02.2012, Zahl: xxx. Übertretung nach Paragraph 99,
(1)Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5,
(1)StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 08.02.2012, Zahl: xxx. Bestrafung nach § 97
(5)StVO mit Strafverfügung vom 19.01.2012, Zahl: xxx, da Herr xxx zum genannten Tatzeitpunkt, das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Bestrafung nach Paragraph 97,
(5)StVO mit Strafverfügung vom 19.01.2012, Zahl: xxx, da Herr xxx zum genannten Tatzeitpunkt, das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 13 Monaten ab 15.01.2012 mit der Anordnung zur Absolvierung einer erweiterten Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der nicht zeitgerechten Absolvierung der Nachschulung endete die Entziehungsdauer erst am 18.02.
  1. Absolvierung der erweiterten Nachschulung am 18.02.
  2. Verkehrspsychologische Untersuchung am 18.12.2012 mit dem Ergebnis "bedingt geeignet', da die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der bestehenden latenten Alkoholgefährdung nur eingeschränkt attestiert werden konnte. Amtsärztliche Untersuchung am 08.01.2013 mit dem Ergebnis "befristet geeignet'. Befristung der Lenkberechtigung für die Dauer eines Jahres mit der Auflage Beibringung von CDT-,GGT- und MCV Befunden alle drei Monate; amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr. 09.01.2014 Amtsärztliche Untersuchung mit dem Ergebnis "geeignet'. ad) aktuelle Übertretung: Tatzeit 09.01.2016, 16.39 Uhr: Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx in der Gemeinde xxx, Höhe Haus Nr. xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten um 16.58 Uhr ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l. Zuvor - gegen 16.20 Uhr - hat Herr xxx in der Innenstadt von xxx, Höhe xxx, einen Verkehrsunfal verursacht und Fahrerflucht begangen. Erst nach eingeleiteter Fahndung konnte Herr xxx im xxx, Höhe Haus Nr. xxx angehalten werden. Die Anzeige wegen Verdacht auf "Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr unter besonders gefährlichen Verhältnissen" erging mit Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 20.03.2016 unter der Zahl: xxx, an die Staatsanwaltschaft. Mit Mandatsbescheid vom 11.01.2016 wurde Herrn xxx die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (= 09.01.2016), entzogen und wurde weiters ausgesprochen, dass vor Ablauf von 22 Monaten - wiederum gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheines - keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Herr xxx hat mit Eingabe vom 13.01.2016 - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und führte wie folgt aus: "Der Bescheid wird der Höhe nach angefochten. Begründung: Es ist richtig, dass die mir angelastete Verwaltungsübertretung begangen wurde und es ist auch richtig, dass mir im Jahre 2012 bereits der Führerschein für eine Dauer von 13 Monaten entzogen wurde. Der Vorfall tut mir leid und ich will auch keine Ausreden dazu vorbringen, sondern ersuche ich höflichst um Herabsetzung des Entzuges der Lenkberechtigung auf 16 Monate. Ich werde mich sämtlichen Auflagen unterwerfen und auch selbst an mir arbeiten sodass ein derartiger Vorfall nicht mehr zu befürchten ist." Nach Erhalt der Vorstellung wurde das sogenannte ordentliche Verfahren durch Einholung von Verwaltungsstrafvormerkungen (vgl. VwGH 2004/11/0008) eingeleitet. Nach Erhalt der Vorstellung wurde das sogenannte ordentliche Verfahren durch Einholung von Verwaltungsstrafvormerkungen vergleiche VwGH 2004/11/0008) eingeleitet. Nach den Vorstellungsausführungen, sowie der Tatsache, dass die aktuelle Übertretung, die davor liegenden Übertretungen und seine Aussage im Zuge der Einvernahme durch die Kantonspolizei xxx am 09.02.2016, Herrn xxx wohl bekannt sind, waren seitens der Kraftfahrbehörde keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und war somit kein weiteres Parteiengehör vorzunehmen. Rechtliche Beurteilung: Einleitend ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Aberkennung im Sinne § 30 Abs. 1 FSG nicht möglich ist, da Herr xxx keinen schweizerischen Führerschein besitzt. Somit ist die Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung auszusprechen, jedoch ohne Anordnung von begleitenden Maßnahmen. Einleitend ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Aberkennung im Sinne Paragraph 30, Absatz eins, FSG nicht möglich ist, da Herr xxx keinen schweizerischen Führerschein besitzt. Somit ist die Entziehung der österreichischen Lenkberechtigung auszusprechen, jedoch ohne Anordnung von begleitenden Maßnahmen. Die gegenständlich maßgeblichen Vorschriften des Führerscheingesetzes lauten auszugsweise: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Paragraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. I hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. römisch eins hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, Dauer der Entziehung 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, Dauer der Entziehung … Dauer der Entziehung § 25.

(1)... Paragraph 25 Punkt (, eins,) ...
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen ....
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen .... Sonderfälle der Entziehung § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Paragraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1 a oder 1 b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, a oder 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. la St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer · von mindestens vier Monaten zu entziehen, erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Abs. la StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer · von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt

§ 99Abs. la St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. la St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, ein Delikt

Paragraph 99, Abs. la StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Abs. la StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt

§ 99Abs. 1 b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. …“ Von Herrn xxx wird die begangene Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Auch der verursachte Verkehrsunfall mit anschließender Fahrerflucht wurde von Herrn xxx im Zuge seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei xxx nicht bestritten. Weiters erfolgte von ihm die Anerkennung der Alkomatmessung und des festgestellten Wertes. Für die Behörde steht somit zweifelsfrei fest, dass Herr xxx die beschriebenen Übertretungen begangen hat. Die Behörde hat nach § 26 Abs. 2 Zf. 2 FSG davon auszugehen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen wäre. Die Behörde hat nach Paragraph 26, Absatz 2, Zf. 2 FSG davon auszugehen, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen wäre. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen. Im gegenständlichen Fall liegen Umstände vor, die die getroffene Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Zuge der Wertung i. S. § 7 FSG war folgendes zu berücksichtigen: Im Zuge der Wertung i. S. Paragraph 7, FSG war folgendes zu berücksichtigen: Weder ● der zweimalige Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten 10 Jahre (fünf Monate, 13 Monate) ● die Absolvierung einer Nachschulung (18.02.2010) ● die Absolvierung einer erweiterten Nachschulung (18.02.2013) ● die Absolvierung von zwei amtsärztlichen Untersuchungen (08.01.2013, 09.01.2014) ● die Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung (18.12.2012) ● die Beibringung von Blutbefunden im Abstand von drei Monaten für die Dauer von eines Jahren ● die Befristung der Lenkberechtigung, noch ● die mit den absolvierten Maßnahmen einhergehenden Kosten ● die erfolgten Bestrafungen wegen Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand konnten Herrn xxx zu einem künftigen verkehrsangepassten Verhalten bewegen. Weiters war zu berücksichtigen, dass Herr xxx bereits zum Tatzeitpunkt 15.01.2012 versucht hat, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen (Missachtung Anhaltezeichen) und anlässlich des aktuellen Tatzeitpunktes sogar Fahrerflucht begangen hat und eine Anhaltung erst nach erfolgreicher Fahndung möglich war. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungsdauer besonders ins Gewicht und ist Herr xxx, was vorrangig Alkoholdelikte anlangt, als Wiederholungstäter anzusehen. Die erneut gesetzte strafbare Handlung erweist sich als umso verwerflicher, zumal auch schon früher gleichartige strafbare Handlungen begangen wurden und ist somit eine Tendenz zur Wiederholung bzw. eine Neigung zum Rückfall in das verpönte Verhalten eindeutig erkennbar. Zu den Ausführungen in der Vorstellung von Herrn xxx, wonach ihm der Vorfall leid tue .... und er auch selbst an sich arbeiten werde, sodass ein derartiger Vorfall nicht mehr zu befürchten sei, ist festzuhalten, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die Behörde zu einer anderslautenden Entscheidung zu veranlassen, zumal bereits in der am 18.12.2012 durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung bei Herrn xxx eine latente Alkoholgefährdung festgestellt wurde und hätte Herr xxx bereits entsprechende Unterstützung zur Bewältigung des offensichtlich bestehenden Alkoholproblems einholen können. Die Behörde erkennt im Verhalten von Herrn xxx Mängel im sozialen Verantwortungsbewusstsein, in der Selbstkontrolle und in der psychischen Stabilität. Aufgrund der vorgenannten erwiesenen bestimmten Tatsachen und deren Wertung

§ 7

FSG ist daher anzunehmen, dass Herr xxx die zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit für die im Spruch angeführte Zeit nicht besitzt. Aufgrund der vorgenannten erwiesenen bestimmten Tatsachen und deren Wertung

Paragraph 7, FSG ist daher anzunehmen, dass Herr xxx die zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit für die im Spruch angeführte Zeit nicht besitzt.

§ 13(2) Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13,

(2)VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Die Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, da der Entzug der Lenkberechtigung eine Schutzmaßnahme gegenüber der Öffentlichkeit darstellt. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Das Straferkenntnis wird der Höhe nach angefochten. Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht: - Unrichtige rechtliche Beurteilung Sachverhalt: Mit Bescheid der BH xxx vom 11.01.2016 wurde mir die Lenkberechtigung für 22 Monate entzogen. In seiner Begründung gibt die Behörde Nachstehendes an: Einschlägige Vormerkungen innerhalb der letzten Jahre: Tatzeit 18.09.2009, 21:05 Uhr: Übertretung nach § 99 (1 a) StVO iVm § 5
(1)StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 27.10.2009, Zahl: xxx. Übertretung nach Paragraph 99, (1 a) StVO in Verbindung mit Paragraph 5,
(1)StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 27.10.2009, Zahl: xxx. Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten ab 18.09.2009, mit der Anordnung zur Absolvierung einer Nachschulung. Absolvierung der Nachschulung am 18.02.2010. Aufgrund der nicht zeitgerechten Absolvierung der Nachschulung endete die Entziehungsdauer erst am 18.02.2010. Tatzeit 15.01.2012, 21:38 Uhr: Übertretung nach § 99
(1)lit. a StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 08.02.2012, Zahl: xxx. Übertretung nach Paragraph 99,
(1)Litera a, StVO; rechtskräftige Bestrafung erfolgte mit Straferkenntnis vom 08.02.2012, Zahl: xxx. Bestrafung nach § 97
(5)StVO mit Strafverfügung vom 19.01.2012, Zahl: xxx, da Herr xxx zum genannten Tatzeitpunkt, das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Bestrafung nach Paragraph 97,
(5)StVO mit Strafverfügung vom 19.01.2012, Zahl: xxx, da Herr xxx zum genannten Tatzeitpunkt, das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 13 Monaten ab 15.01.2012 mit der Anordnung zur Absolvierung einer erweiterten Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der der nicht zeitgerechten Absolvierung der Nachschulung endete die Entziehung erst am 18.02.2013. Absolvierung der erweiterten Nachschulung am 18.02.2013: Verkehrspsychologische Untersuchung am 18.12.2012 mit dem Ergebnis "bedingt geeignet", da die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgrund der bestehenden latenten Alkoholgefährdung nur eingeschränkt attestiert werden konnte. Amtsärztliche Untersuchung am 08.01.2013 mit dem Ergebnis "befristet geeignet". Befristung der Lenkerberechtigung für die Dauer eines Jahres mit der Auflage Beibringung von CDT-, GTT- und MCV Befunden alle drei Monate; amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr. 09.01.2014 Amtsärztliche Untersuchung mit dem Ergebnis "geeignet". Ad) aktuelle Übertretung: Tatzeit 09.01.2016, 16:39 Uhr: Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx in der Gemeinde xxx, xxx, Höhe Haus Nr. xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten um 16:58 Uhr ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l. Zuvor - gegen 16:20 Uhr - hat Herr xxx in der Innenstadt von xxx, Höhe xxx, einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Erst nach eingeleiteter Fahndung konnte Herr xxx im xxx, Höhe Haus Nr. xxx angehalten werden. Die Anzeige wegen Verdacht auf "Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr unter besonders gefährlichen Verhältnissen" erging mit Bericht der Polizeiinspektion xxx vom 20.03.2016 unter der Zahl: xxx, an die Staatsanwaltschaft. Mit Mandatsbescheid vom 11.01.2016 wurde Herrn xxx die Lenkerberechtigung, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (=09.01.2016), entzogen und wurde weiters ausgesprochen, dass vor Ablauf von 22 Monaten - wiederum gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheines - keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Ich habe mit Eingabe vom 13.01.2016 - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben und führte wie folgt aus: "Der Bescheid wird der Höhe nach angefochten. Begründung: Es ist richtig, dass die mir angelastete Verwaltungsübertretung begangen wurde und es ist auch richtig, dass mir im Jahre 2012 bereits der Führerschein für die Dauer von 13 Monaten entzogen wurde. Der Vorfall tut mir leid und ich will auch keine Ausreden dazu vorbringen, sondern ersuche ich hofliehst um Herabsetzung des Entzuges der Lenkerberechtigung auf 16 Monate. Ich werde mich sämtlichen Auflagen unterwerfen und auch selbst an mir arbeiten, sodass ein derartiger Vorfall nicht mehr zu befürchten ist." Nach Erhalt der Vorstellung wurde das sogenannte ordentliche Verfahren durch Einholung von Verwaltungsstrafvormerkungen (vgl. VwGH 2004/11/0008) eingeleitet. Nach Erhalt der Vorstellung wurde das sogenannte ordentliche Verfahren durch Einholung von Verwaltungsstrafvormerkungen vergleiche VwGH 2004/11/0008) eingeleitet. Nach den Vorstellungsausführungen, sowie der Tatsache, dass die aktuelle Übertretung, die davor liegenden Übertretungen und seine Aussage im Zuge der Einvernahme durch die Kantonspolizei xxx am 09.02.2016, Herrn xxx wohl bekannt sind, waren seitens der Kraftfahrbehörde keine weiteren Ermittlungen durchzuführen und war somit kein weiteres Parteiengehör vorzunehmen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: In seiner rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde in § 26 Abs. 2 Pkt. 2 FSG: "In dieser Hinsicht ist der Entzug der Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen und auch berechtigt." In seiner rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde in Paragraph 26, Absatz 2, Pkt. 2 FSG: "In dieser Hinsicht ist der Entzug der Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen und auch berechtigt." Des Weiteren wird der § 7 Abs. 4 FSG zitiert und ich vermeine jedoch, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände vorliegen, die von der belangten Behörde getroffene Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Mindestzeit hinaus dauernden Zeitraum rechtfertigen. Des Weiteren wird der Paragraph 7, Absatz 4, FSG zitiert und ich vermeine jedoch, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände vorliegen, die von der belangten Behörde getroffene Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Mindestzeit hinaus dauernden Zeitraum rechtfertigen. Eine Herabsetzung auf die Entzugsdauer von 17 Monaten ist jedenfalls als gerechtfertigte Höchstdauer für mein Verhalten zu werten. Wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, tut mir der ganze Vorfall leid. Ich habe mich ja mit der Fahrzeuglenkerin unterhalten und hat sie auch, wie auch mir gegenüber, auch gegenüber den Polizeibeamten bekundet, dass sie nicht verletzt sei bzw. ist. Die Verletzung hat sich, wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, erst im Nachhinein herausgestellt. Dass ich natürlich Fahrerflucht begangen habe, war nicht gerade förderlich für die Bestrafung bzw. für das Strafausmaß und hätte die Fahrzeuglenkerin gesagt, dass sie verletzt sei, wäre ich am Unfallort jedenfalls verblieben. Die Beschwerde erscheint sohin berechtigt und werden gestellt die ANTRÄGE: - Den Bescheid der BH xxx zZ xxx dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer auf 17 Monate herabgesetzt wird in eventu - den Bescheid der Behörde zur neuerlichen Entscheidung vorzulegen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

§ 24Abs.

1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

§ 7Abs.

1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist (§ 7 Abs. 4 FSG).Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (§ 7 Abs. 5 FSG).Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind (Paragraph 7, Absatz 5, FSG).

§ 99Abs. 1 lit. a St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seine Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seine Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

§ 26Abs.

2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 9.1.2016 gegen 16.20 Uhr in der Gemeinde xxx ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l. Kurz davor hat der Beschwerdeführer in der Innenstadt von xxx einen Verkehrsunfall verursacht. Aufgrund einer Vorrangverletzung prallte der Beschwerdeführer mit seinem PKW frontal in die Beifahrerseite des von xxx gelenkten PKW´s und wurden die beiden Fahrzeuge durch die Wucht des Zusammenstoßes schwer beschädigt. Die Unfallgegnerin xxx wurde bei der Kollision leicht verletzt. Der Beschwerdeführer blieb unverletzt. Der Beschwerdeführer hat durch die am 9.1.2016 begangene Verwaltungsübertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, die

§ 7Abs.

4 FSG zu werten ist. Für das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt ist eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen vor, da der Beschwerdeführer unter Missachtung der Verkehrsvorschriften (Vorrangverletzung) einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet und die Unfallörtlichkeit verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung bereits zweimal im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen. Die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr ist als besonders verwerflich zu werten. Im Hinblick auf die Häufigkeit der einschlägigen Delikte und den Umstand, dass wiederholte Entziehungen der Lenkberechtigung und angeordnete Begleitmaßnahmen die Sinnesart des Beschwerdeführers offenbar nicht zu ändern vermochten und den Beschwerdeführer von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht abhalten konnten, ist nach der Auffassung des Gerichtes die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen anzusehen und kommt eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 17 Monate nicht in Betracht.Der Beschwerdeführer hat durch die am 9.1.2016 begangene Verwaltungsübertretung eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, die

Paragraph 7, Absatz 4, FSG zu werten ist. Für das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt ist eine Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten vorgesehen. Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände liegen vor, da der Beschwerdeführer unter Missachtung der Verkehrsvorschriften (Vorrangverletzung) einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet und die Unfallörtlichkeit verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung bereits zweimal im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes entzogen. Die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr ist als besonders verwerflich zu werten. Im Hinblick auf die Häufigkeit der einschlägigen Delikte und den Umstand, dass wiederholte Entziehungen der Lenkberechtigung und angeordnete Begleitmaßnahmen die Sinnesart des Beschwerdeführers offenbar nicht zu ändern vermochten und den Beschwerdeführer von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes nicht abhalten konnten, ist nach der Auffassung des Gerichtes die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer als angemessen anzusehen und kommt eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 17 Monate nicht in Betracht. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens nach Ablauf von 22 Monaten (gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 9.1.2016) wiedererlangen, steht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang (vgl. VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089 und 6.6.1996, 96/11/0183).Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit frühestens nach Ablauf von 22 Monaten (gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 9.1.2016) wiedererlangen, steht mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang vergleiche VwGH 20.3.2001, 2000/11/0089 und 6.6.1996, 96/11/0183). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1160.2.2016

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