am 10.10.2016 durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde z u r ü c k g e w i e s e n . II. römisch zwei. Im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Konkretisierung des Grundstückes insoferne berichtigt, als die Parzellen xxx“.Im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Konkretisierung des Grundstückes insoferne berichtigt, als die Parzellen xxx“. III.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei xxx die Bewilligung für die Errichtung einer Almhütte mit Stall auf dem Grundstück xxx,
Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, unter Vorschreibung von insgesamt sechs Auflagen
der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. i, § 9 Abs. 1 und § 58 des Kärntner Naturschutzgesetzes erteilt. Dagegen erhob xxx Beschwerde folgenden Inhalts:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei xxx die Bewilligung für die Errichtung einer Almhütte mit Stall auf dem Grundstück xxx,
Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bilden, unter Vorschreibung von insgesamt sechs Auflagen
der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera i,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 58, des Kärntner Naturschutzgesetzes erteilt. Dagegen erhob xxx Beschwerde folgenden Inhalts: „Ausführung der Beschwerdegründe: a.) Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Gemäß § 60 A VG 1950 idgF sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Gemäß Paragraph 60, A VG 1950 idgF sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Norm entspricht der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde nicht. Sie hat es nämlich unterlassen, Klarheit über ihre tatsächlichen Annahmen und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen und hat jene Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt, nicht konkret bekanntgegeben, auch hat sie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden und Erwägungen nicht so klar und übersichtlich zusammengefasst, dass damit eine Überprüfung des bekämpften Bescheides durch das Verwaltungsgericht ohne Ergänzung des Ermittlungsverfahrens möglich ist (VwGH 14.01.1952 Slg 2411A, VwGH 24.09.1954, Slg. 1004F, VwGH 14.11.1947, Slg, 206A, uva.). Ein Bescheid aber, der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfasst, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, da der Beschwerdeführer in der Verfolgung seines Rechtes, nicht mit einem dem Landschaftsbild widersprechenden Bauwerk auf seinem Grundstück belastet zu werden, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (VwGH 24.05.1974, 1579/73 uva.). Die im bekämpften Bescheid enthaltene formularmäßige Begründung, dass „der Aufstellungsort geeignet erscheint, da die geplanten Bauwerke aufgrund ihrer Größe, Form und Gestaltung in den landwirtschaftlichen alpinen Raum passen, da sich 40 Meter südwestlich bereits zwei Gebäude befinden, diese zwar keine geschlossene Siedlung im Sinne des K-NSG darstellen, mit dem geplanten Bauwerken in einem optischen Zusammenhang stehen und damit eine architektonische Einheit darstellen", sind in ihrer Allgemeinheit und ohne konkrete Begründung nicht geeignet den Kriterien des § 60 AVG 1950 zu entsprechen. Form und Gestaltung in den landwirtschaftlichen alpinen Raum passen, da sich 40 Meter südwestlich bereits zwei Gebäude befinden, diese zwar keine geschlossene Siedlung im Sinne des K-NSG darstellen, mit dem geplanten Bauwerken in einem optischen Zusammenhang stehen und damit eine architektonische Einheit darstellen", sind in ihrer Allgemeinheit und ohne konkrete Begründung nicht geeignet den Kriterien des Paragraph 60, AVG 1950 zu entsprechen. Ebenso wenig begründet im Einzelnen die belangte Behörde
vollziehbar, weshalb durch dieses geplante, für die Almregion in dieser Talschaft völlig ungewöhnliche Bauwerk keine zusätzliche Belastung des Landschaftsbildes und
haltige Beeinträchtigung der Natur zu erwarten ist. Aufgabe eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens wäre gewesen
vollziehbar darzulegen, weshalb keine Störung des Landschaftsbildes durch diesen Riesenbau mit einer Höhe von 7,12 Meter, mit Stahlbetonoberflächen, Stahlbetonplattenfundament sowie Streifen- und Punktfundamenten gegeben sein soll. Im ganzen Tal steht keine Almhütte, die in der freien Landschaft, schon gar nicht in einer Seehöhe von 1.775 Meter, eine Höhe von 7,12 Meter hat. Das geplante Bauvorhaben ist absolut überdimensional und passt keinesfalls, wie dies der bekämpfte Bescheid begründungslos behauptet, architektonisch zu der bestehenden Hütte und dem Stall. Die belangte Behörde führt selbst aus, dass der geplante Aufstellungsort in einem schwach landwirtschaftlichen genutzten Landschaftsbild sich befindet, der Aufstellungsort nahezu unberührt ist und bewilligt dennoch ein 7,12 Meter hohes Haus! Eine Almhütte mit Balkon mit einer Höhe von 7,12 Meter (also in Wahrheit ein Ferienhaus) wird man nah und weit nirgends in einem ähnlich gelagerten Landschaftsbild finden und lässt die belangte Behörde jede Begründung dafür vermissen, weshalb die geplante Bauwerke aufgrund ihrer Größe, Form und Gestaltung in den landwirtschaftlichen alpinen Raum passen. Ebenso lässt der bekämpfte Bescheid der belangten Begründung vermissen, weshalb das geplante 7,12 Meter hohe Bauwerk in einem optischen Zusammenhang mit den bereits vorhandenen Gebäuden steht und damit eine architektonische Einheit darstellt. Vielmehr ergibt sich augenscheinlich ein massiver Widerspruch zwischen den tatsächlich bereits bestehenden, dem alpinen Raum angepassten vorhandenen Bauwerken und diesem „Hochhaus". Dazu kommt, dass die belangte Behörde es auch unterlässt zu begründen, weshalb sie davon ausgeht, dass dieses Riesengebäude für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist, obwohl sie selbst auf die Entscheidungen VwGH 99/10/0177, 99110/0014 uva. verweist. Mangelhaft ist das Ermittlungsverfahren auch insofern geblieben, als die belangte Behörde nicht einmal die bereits vorhandenen Bauwerke, die sich 40 Meter südwestlich des geplanten Aufstellungsortes befinden, beschreibt, damit die Oberbehörde überprüfen kann, ob die Behauptung, dass diese bereits vorhandenen - niedrigen - Gebäude mit dem geplanten Bauwerk in einem optischen Zusammenhang stehen und tatsächlich wie die belangte Behörde irrig behauptet eine architektonische Einheit darstellen, richtig ist oder nicht. Hätte die belangte Behörde aber die vorangeführten Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vermieden, hätte sich eindeutig ergeben, dass zufolge § 9 Abs. 1 lit. a des Kärntner Naturschutzgesetzes die Bewilligung zu versagen gewesen wäre, da das Landschaftsbild absolut
haltig
teilig dadurch beeinflusst würde. Hätte die belangte Behörde aber die vorangeführten Mängel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vermieden, hätte sich eindeutig ergeben, dass zufolge Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Naturschutzgesetzes die Bewilligung zu versagen gewesen wäre, da das Landschaftsbild absolut
haltig
teilig dadurch beeinflusst würde. Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 c leg. cit liegen vor, da dieses Riesengebäude den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
haltig beeinträchtigen würde.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, c leg. cit liegen vor, da dieses Riesengebäude den Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
haltig beeinträchtigen würde. All dies hätte sich in einem mängelfreien Verfahren ergeben. Wenngleich im Antrag behauptet wird, dass dieses Riesengebäude eine „Almhütte" darstellen soll, ergibt sich doch zweifelsfrei aus der Größe und der Raumeinteilung, dass die Errichtung eines Ferienhauses mit Balkon geplant ist, die, und hier muss auch dem Sachverständigengutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen widersprochen werden, keinesfalls einem funktionalen Erfordernis der Land- und Forstwirtschaft dient, da diesem Erfordernis auch mit einer wesentlich kleineren, der Landschaft angepassten, dem Charakter der vorhandenen Almhütten entsprechenden Almhütte Genüge getan werden wäre. Auch diesbezüglich ist dem bekämpften Bescheid eine Mangelhaftigkeit anzulasten, da die Feststellung, dass laut der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht die Errichtung des beantragten Gebäudes notwendig und spezifisch sei, jedenfalls einer detaillierten Beschreibung, weshalb der große Bau notwendig und spezifisch sei, bedurft hätte. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen die dafür maßgebenden Kriterien in der Begründung anzuführen und hat diesbezüglich wiederum § 60 A VG 1950 verletzt. Auch diesbezüglich ist dem bekämpften Bescheid eine Mangelhaftigkeit anzulasten, da die Feststellung, dass laut der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht die Errichtung des beantragten Gebäudes notwendig und spezifisch sei, jedenfalls einer detaillierten Beschreibung, weshalb der große Bau notwendig und spezifisch sei, bedurft hätte. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen die dafür maßgebenden Kriterien in der Begründung anzuführen und hat diesbezüglich wiederum Paragraph 60, A VG 1950 verletzt. Aus dieser Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich aber auch die rechtliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides, da dieses Bauvorhaben zweifelsfrei gegen § 9 Abs. 1 zumindest hinsichtlich lit. a und lit. c Kärntner Naturschutzgesetz verstößt, sodass in einem mängelfreien Verfahren und bei richtiger rechtlicher Beurteilung die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen. Aus dieser Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich aber auch die rechtliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides, da dieses Bauvorhaben zweifelsfrei gegen Paragraph 9, Absatz eins, zumindest hinsichtlich Litera a und Litera c, Kärntner Naturschutzgesetz verstößt, sodass in einem mängelfreien Verfahren und bei richtiger rechtlicher Beurteilung die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilt hätte werden dürfen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wird daher der Beschwerdeführer den eingangs gestellten Beschwerdeantrag auf Behebung des bekämpften Bescheides und Abweisung des Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer „Almhütte" mit Stall auf dem Grundstück xxx wiederholen.“ Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor. Sachverhalt: Der am xxx geborene Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, im Ausmaß von xxx ha. Diese Parzelle liegt auf der sogenannten „xxx“. Bereits seit 1987 hat der Beschwerdeführer die „xxx“ an die mitbeteiligte Partei verpachtet und ist, da der Beschwerdeführer selbst keine Viehwirtschaft mehr betreibt, im Herbst 2006 an die mitbeteiligte Partei betreffend die vertraglichen Vereinbarungen einer Weidedienstbarkeit herangetreten. Auf dem Grundstück xxx steht eine im Eigentum des Beschwerdeführers stehende, circa 100 Jahre alte Almhütte, deren Wohnfläche ein Ausmaß von circa 16 m² aufweist. Diese Almhütte verfügt weder über Fundamente mit Stahlbetonstützen, Stahlbetonplatten oder Streifenfundamente noch über Isolierverglasung. Sie verfügt über eine Kochgelegenheit in Form eines Herdes und eines Gaskochers. Unter der Almhütte ist eine WC-Möglichkeit in Form einer Latrine vorhanden. Die Almhütte hat keinen Anschluss an eine Wasserversorgung. Seit Beginn des Pachtverhältnisses ist es der mitbeteiligten Partei auch möglich, die Almhütte des Beschwerdeführers zum Teekochen oder zum Jausnen zu benutzen, nicht jedoch als Schlafstelle. Die mitbeteiligte Partei konnte bisher aufgrund einer fehlenden Schlafstelle auf der „xxx“ noch nie einen Halter für sein Vieh beschäftigen. Aus diesem Grund musste die mitbeteiligte Partei auch schon Verluste bei ihrem Vieh, wenn es auf der „xxx“ weidete, erleiden. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch vor Errichtung des Dienstbarkeitsvertrages vom 18.12.2006, kam es auf der „xxx“ zu einem Gespräch zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer betreffend die Einräumung der Weidedienstbarkeit. Bei diesem Gespräch vereinbarten der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei, dass die letztere berechtigt wäre, für die Ausübung der einzuräumenden Weidedienstbarkeit eine neue Almhütte zu errichten und, dass diese Almhütte neben der Almhütte des Beschwerdeführers errichtet werden sollte. Bei diesem Gespräch vereinbarten sie weiters, dass, was die baulichen Ausführungen und die Größe der neu zu errichtenden Almhütte betrifft, sich die mitbeteiligte Partei an der bereits bestehenden „xxx“ orientieren sollte, da diese die neueste Almhütte auf der „xxx“ im Ausmaß von circa 48 m² mit unter der Hütte situiertem Stallgebäude ist. Daraufhin schlossen der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei beim damaligen Notar xxx am 18.12.2006 einen Dienstbarkeitsvertrag mit folgendem, für das vorliegende Verfahren wesentlichem Inhalt. „2. Den Gegenstand der Vereinbarungen bildet die sogenannte „xxx“, deren Grundstücke xxx gehören und in dem angeschlossenen Lageplan als zusammenhängendes Areal ersichtlich sind. Dieser Lageplan bildet einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Die Grundstücke dieser xxx (insgesamt 39) bilden den gesamten Gutsbestand der vorangeführten Grundbuchseinlage xxx 3. Auf diesen Grundstücken xxx räumt hiermit xxx zu Gunsten des Hofes vulgo xxx mit den heute dazu gehörenden Grundstücken und Baulichkeiten mit der Wirkung für die beiderseitigen Rechtsnachfolger im Eigentum der vorangeführten Liegenschaft bzw. Grundstücke, und zwar ohne zeitliche Begrenzung und zur unentgeltlichen Ausübung das Recht der Weide und somit die Weidedienstbarkeit mit folgenden Vereinbarungen ein: a) Die Ausübung des Weiderechts erfolgt ohne Begrenzung von Stückzahlen (hauptsächlich Rinder). b) Das Weiderecht umfasst das alleinige und fremden Gebrauch Dritter ausschließende Nutzungsrecht; jegliche Überlassung des Weiderechtes oder von Teilen davon oder der bloßen Ausübung derartiger Benützungen oder Nutzungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Weideberechtigten. Andererseits ist der Weideberechtigte dazu verpflichtet, die Weidebewirtschaftung auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ständig und
haltig durchzuführen.
Errichtung des Dienstbarkeitsvertrags wurde der Almaufschließungsweg bis direkt zur Almhütte des Beschwerdeführers errichtet. Da aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrages dieser Almaufschließungsweg noch nicht direkt bis zur Almhütte des Beschwerdeführers geführt hatte, wurde – wie im Dienstbarkeitsvertrag festgehalten – zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Partei vereinbart, dass die genaue Situierung der noch zu errichtenden Almhütte (Stall und Halterschlafstelle) im beiderseitigen Einvernehmen
der Errichtung des Almaufschließungsweges erfolgen wird. Im Oktober 2010 legte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer einen ersten Planentwurf über die zu errichtende Halterschlafstelle samt Stall vor. Am 22.04.2011 kam es dann zu einem Gespräch zwischen den beiden Parteien, bei welchem auch der Sohn der mitbeteiligten Partei anwesend war. Bei diesem Gespräch hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen den ersten Planentwurf ausgesprochen, ersuchte aber um einen neuen Termin, bei welchem auch der Jäger xxx dabei sein sollte. Am 07.05.2011 an Ort und Stelle auf der „xxx“ kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den beiden Parteien, den beiden Söhnen der mitbeteiligten Partei, xxx und xxx, wobei die mitbeteiligte Partei den ersten Planentwurf dabei hatte, in welchem das Stallgebäude in der Halterschlafstelle baulich ausgeführt war. Dabei monierten xxx und der Beschwerdeführer, dass ihnen die Konstruktion der Baulichkeiten zu hoch wäre und das Stallgebäude getrennt von der Halterschlafstelle gebaut werden sollte. Bei diesem Gespräch haben die beiden Parteien vereinbart, dass die mitbeteiligte Partei anhand der Einwände des Beschwerdeführers einen neuen Planentwurf vorlegen und die zu errichtende Halterschlafstelle samt dem Stallgebäude circa 30 m östlich der bestehenden Almhütte zum Hang hin errichtet werden sollte. Die mitbeteiligte Partei hat daraufhin entsprechend den Einwänden des Beschwerdeführers einen neuen Planentwurf erstellt, in welchem
den Wünschen des Beschwerdeführers das Stallgebäude als von der Halterschlafstelle getrenntes Gebäude konstruiert wurde. Am 10.05.2011 hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer den zweiten Planentwurf vorbei gebracht, wobei sich der Beschwerdeführer zu diesem Planentwurf nicht gleich äußerte, da er dazu noch Zeit bräuchte. Am 08.06.2011 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien und dem Sohn der mitbeteiligten Partei, bei welchem über den zweiten Planentwurf gesprochen wurde. Im Zuge dieses Gespräches erteilte der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Zustimmung zum zweiten Planentwurf und wünschte lediglich eine Abänderung in der Art, dass beim Eingangsbereich der Halterschlafstelle das Dach verlängert werden sollte. Auch teilte er der mitbeteiligten Partei mit, dass dieser anhand des zweiten Planentwurfs einen Einreichplan erstellen könne. Daraufhin hat die mitbeteiligte Partei den Einreichplan erstellen lassen und dabei entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers noch beim Eingangsbereich der Halterschlafstelle das Dach im Plan verlängert. Im Zuge der Überreichung des Einreichplans an den Beschwerdeführer teilte die mitbeteiligte Partei noch mit, dass sie nunmehr um eine naturschutzrechtliche Genehmigung ansuchen werde. Ende Juni 2011 hat sich der Beschwerdeführer ohne Nennung eines näheren Grundes geweigert, die schriftliche Zustimmung hinsichtlich der Einreichung des Plans und des Bauantrages zu erteilen.
der Errichtung der gegenständlichen Halterschlafstelle samt Stall beabsichtigt die mitbeteiligte Partei einen Halter während des Almauftriebes auf der „xxx“ zu beschäftigen, welcher in der Halterschlafstelle nächtigen soll. Die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigt zu errichtende Halterschlafstelle samt Stall laut Einreichplan entspricht den modernen Erfordernissen und Standards einer Halterschlafstelle sowie eines Stallgebäudes und beträgt deren Nutzfläche 39,59 m². Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 24.09.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, alle erforderlichen (Zustimmungs-) Erklärungen und Unterschriften, welche zur Errichtung einer Almhütte auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück xxx gemäß Punkt 3 lit. c des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags vom 18.12.2006 notwendig sind, zu leisten, insbesondere dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Almhütte auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück xxx
Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen iSd § 51 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz schriftlich zuzustimmen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 24.09.2014, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, alle erforderlichen (Zustimmungs-) Erklärungen und Unterschriften, welche zur Errichtung einer Almhütte auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstück xxx gemäß Punkt 3 Litera c, des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags vom 18.12.2006 notwendig sind, zu leisten, insbesondere dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Almhütte auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück xxx
Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen iSd Paragraph 51, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz schriftlich zuzustimmen. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes xxx als Berufungsgericht vom 29.01.2015, Zahl: xxx nicht Folge gegeben und wurde dieses Urteil des Landesgerichtes xxx als Berufungsgericht am 12.03.2015 rechtskräftig und vollstreckbar. Im vorliegend zu beurteilenden Administrativverfahren vor der belangten Behörde ersuchte die mitbeteiligte Partei um naturschutzrechtliche Bewilligung des Neubaus einer Almhütte mit Stall auf der xxx (eingelangt bei der belangten Behörde am 12.08.2015); angeschlossen ist diesem Ansuchen eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers, datiert mit 08.06.2015: „Ich Herr xxx bin einverstanden das laut Dienstbarkeitsvertrages vom 18.12.2006 Herr xxx auf dem in meinem Eigentum stehenden Grundstück xxx
Maßgabe des vorgelegten Einreichplanes (Almhütte und Stall) bei der BH Spittal um eine naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht werden darf.“ Die belangte Behörde holte ein landwirtschaftliches Amtssachverständigen-Gutachten ein: 1) „Einführung Mit Schreiben vom
zucht sowie rund 200 Schafe. In der „xxx" wurden heuer 70 Rinder (47 Kühe und 23 Kälber) oder rund 50 GVE gesömmert. Erklärung: Die Großvieheinheit (GVE) ist eine Verhältniszahl für die Berechnung von landwirtschaftlichen Nutztieren, wobei grundsätzlich 500 kg Lebendgewicht als Einheit für eine GVE gilt. Die GVE sind für den Tierbesatz pro Hektar relevant und spielen bei vielen Maßnahmen bezüglich Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen (z.B. bei Biologische Wirtschaftsweise und Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen = maximal 2,00 GVE/ha LN) sowie bei der Höhe des Prämiensatzes/ha eine Rolle. Als RGVE (raufutterverzehrende GVE) gelten Pferde (inkl. Ponys, Esel und Kreuzungen), Rinder (inkl. Zwergzebus und andere Zwergrinder), Schafe, Ziegen, Lamas, sowie Rot- und Damwild. (Agrarmarkt Austria, www.ama.at. 2009) Die Hütte soll mit einem Stall mit integriertem Viehunterstand auf rd. 1.770m Seehöhe errichtet werden. Herr xxx hat mit Urkunde vom 18.12.2006 das Weiderecht auf der „xxx" gekauft und die Alm vertragsgemäß für die Beweidung hergerichtet. Dazu wurde ein Aufschließungsweg sowie rund 4.000lfm Weidezaun errichtet. Der Anfahrtsweg vom Heimbetrieb zur Alm und zurück beläuft sich auf rund 50km, die Anfahrtszeit bis zu 1 % Stunden in einer Richtung. Die Grundmaße der Hütte und des Stalles sind dem beiliegenden Plan zu entnehmen. Auf der gg. Alm ist eine Almhütte mit Außenmassen von rund 5m x 3m und ein kleines Wirtschaftsgebäude vorhanden. Die Hütte erscheint äußerlich sanierungsbedürftig. Almhütte des Herrn xxx xxx xxx hat gemäß oa Dienstbarkeitsvertrag Zutritt zur Küche der Hütte und zum nicht ausgebauten und daher nicht winddichten Lager im Dachgeschoss. Die Hütte wird auch Jagdausübungsberechtigten genutzt. Zutritt zum Schlafraum, der mit einem Vorhängeschloss gesichert ist, hat Herr xxx
eigenen Angaben nicht. Laut Dienstbarkeitsvertrag hat Herr xxx eine Almhütte zum Zwecke der Ausübung des Weiderechtes zu errichten. Bis dahin ist es ihm gestattet, die bestehende Almhütte bzw. Teile davon, für die Zwecke der Almbewirtschaftung angemessen mitzubenützen. 4) Gutachten Herr xxx bewirtschaftet mit seiner Familie einen Bergbauernbetrieb im Nebenerwerb und kann daraus einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhaltes verdienen. Der Betrieb verfügt über die zur Bewirtschaftung notwendigen spezifischen Maschinen, Geräte und Gebäude. Die von Herrn xxx bewirtschaftete „xxx" umfasst rd. 220ha, wovon laut Mehrfachantrag 2015 112,2ha als Almfutterfläche (Reinweidefläche) ausgewiesen sind. Die bewirtschafteten Almflächen sind für einen geordneten Betrieb ausreichend groß und erfolgt die Bewirtschaftung zeitgemäß und regionaltypisch. Laut Vereinbarung können die Weidetiere ab
schau beim Weidevieh, Kontrolle und Mithilfe bei Kalbungen, Bergmahd, Weidepflege) die Errichtung einer Almhütte zum Schutz gegen hochalpine Wetterkapriolen sowie zum längeren Verweilen des Bauern, eines Hirten und/oder Familienmitgliedern notwendig. Das Stallgebäude dient dazu, Tiere abzusondern um sie betreuen oder bei Bedarf über den Unterstand verladen und ins Tal verbringen zu können. Besonders Abkalbungen, Erkrankungen sowie Verletzungen der Tiere und deren Behandlung erfordern ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit. Außerdem können in diesen Gebäuden Werkzeuge und für die Bewirtschaftung der Alm notwendiges Material (Zäune, Stempel, etc.) gelagert werden. Bezugnehmend auf die vorhandenen Gebäude ist festzustellen, dass dem Weideberechtigten bis zur Errichtung einer eigenen Hütte die Nutzung der vorhandenen Hütte im „angemessenen" Umfang zusteht. Die bestehende Hütte ist von der Grundfläche her sehr klein gestaltet und steht sowohl dem Weideberechtigten als auch dem Jäger zur Verfügung. xxx kann den Küchenraum und das provisorische Lager im Dachboden nutzen. Zum Verweilen und Nächtigen sind diese Räume nicht geeignet. Die geplanten Almwirtschaftsgebäude sind ortsüblich dimensioniert und für eine vorübergehende und schützende Unterbringung von Mensch und Tier geeignet. Herr xxx hat innerhalb der letzten Jahre kontinuierlich in die Verbesserung der Bewirtschaftung der „xxx" investiert. Um eine
haltige Weiterführung der Almwirtschaft sowie der Erhaltung der mannigfachen Funktionen der Alm zu gewährleisten erscheint aus fachlicher Sicht die Errichtung der beantragten Gebäude notwendig und spezifisch.“ Ein in weiterer Folge eingeholtes naturschutzfachliches Gutachten lautetete wie folgt: „Befund Die baulichen Anlagen sollen auf der xxx errichtet werden. Die Parzelle ist laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx und KAGIS als „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland“ gewidmet. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um eine 6,98 x 6,80m große und 7,12m hohe Almhütte auf einem Stahlbetonplattenfundament in Holzbauweise mit einem Satteldach (35° Dachneigung). Sowie um einen 9,64 x 7,18 großen und 4,62m hohen Stall auf Streifen- und Punktfundamenten in Holzbauweise mit einem Pultdach (13° Dachneigung). Gutachten i. e. S. Die baulichen Anlagen sollen 5.400m nördlich der geschlossenen Siedlung xxx (mehr als drei Wohnobjekte, die in einem optischen Zusammenhang stehen) auf 1.775m Seehöhe errichtet werden. In der Nähe des geplanten Aufstellungsorts befinden sich zwar weiteren Bauwerke, diese stellen aber keine geschlossenen Siedlung iSd K-NSG dar. Damit sollen sie in der freien Landschaft errichtet werden. Der geplante Aufstellungsort befindet sich an der Waldgrenze (Übergang von der Kampfzone zur Alm bzw. den Almweiden). Das Landschaftsbild ist als schwach landwirtschaftlich genutztes einzustufen, welches an drei Seiten von ausgedehnten Waldflächen umschlossen ist. Bis auf wenige, durch den Menschen verursachte, Störungen ist es nahezu unberührt. Der Aufstellungsort scheint geeignet, da die geplanten Bauwerke aufgrund ihrer Größe, Form und Gestaltung in das landwirtschaftlichen alpinen Raum passen. 40m südwestlich befinden sich bereits zwei Gebäude. Diese stellen zwar keine geschlossene Siedlung iSd K-NSG dar, stehen aber mit dem geplanten Bauwerken in einem optischen Zusammenhang und stellen damit eine architektonische Einheit dar. Eine zusätzliche Belastung des Landschaftsbildes und eine
haltige Beeinträchtigung der Natur sind nicht zu erwarten. Schlussfeststellung Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht kein Einwand gegen das Vorhaben bei Einhaltung folgender Auflagen. Auflagen:
Abschluss der Bauarbeiten restlos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 6. Die vegetationsfreien, umliegenden Flächen sind mit einer standortgerechten Saatgutmischung zu begrünen.“ In weiterer Folge fragte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde
, ob auch eine andere Dacheindeckung, etwa mit Ziegeln, möglich sei, was der naturschutzfachliche Amtssachverständige ablehnte und sich die mitbeteiligte Partei in weiterer Folge mit den vorgeschriebenen naturschutzfachlichen Auflagen einverstanden erklärte. Am 19.01.2016 sprach der Beschwerdeführer bei der zuständigen Bereichsleiterin für das Bau- und Umweltrecht bei der belangten Behörde vor und kündigte die Abgabe einer Stellungnahme an, da er mit dem Standort nicht einverstanden sei, obwohl eine Zustimmungserklärung vorliegt. Bis 08.02.2016 ist bei der belangten Behörde eine Stellungnahme nicht eingelangt. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten Beschwerdeverfahrens äußerte sich die mitbeteiligte Partei folgendermaßen: „Ich habe Herrn xxx sämtliche Unterlagen Anfang Juni 2015 wie Zustimmungserklärung, Einreich-und Lageplan persönlich übergeben. Herr xxx hat sich mit seinem Anwalt xxx über die vorgelegten Unterlagen ausführlich beraten. Anfang August 2015 wurden uns sämtliche Unterlagen, unterfertigt von Herrn xxx, von seinem Anwalt xxx übermittelt.
Erhalt der unterfertigten Unterlagen habe ich am 11.08.2015 bei der BH xxx um die naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht. Herr xxx hat mit seiner Unterschrift nicht nur den Antrag um Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung und sämtliche Einreichunterlagen genehmigt, sondern auch im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren durch seine Nichtäußerung während behördlich gesetzter Frist dem Bewilligungsvorhaben zugestimmt. Die nunmehr erhobenen Beschwerdepunkte sind daher verfristet und verfehlt. Nur aus Vorsichtsgründen gebe ich zur Beschwerde inhaltlich
stehende Stellungnahme ab: Die Beschwerden gegen den Bescheid vom 08.02.2016 sind falsch und unrichtig. Es ist falsch zu behaupten dass es sich in dieser Talschaft und Almregion um ein ungewöhnliches Bauwerk handelt, das nicht in das Landschaftsbild passt und die Natur beeinträchtigt. Es ist falsch zu behaupten dass es sich um ein Riesenbauwerk mit 7.12m Höhe handelt. Es ist falsch zu behaupten das im ganzen Tal keine solche Almhütte in freier Landschaft in 1775 m Seehöhe zur Almbewirtschaftung steht. Es ist falsch zu behaupten das es keine Almhütte mit Balkon in dieser Almregion zur Almbewirtschaftung gibt. Es ist falsch die neu zu errichtende Almhütte die zur Bewirtschaftung der xxx benötigt wird als „Hochhaus" oder sogar als „Ferienhaus" zu bezeichnen da diese lediglich eine Wohnfläche von rund 39 m2 aufweist und ausschließlich Almhirten als Unterkunft dienen soll. Es war die Bedingung des Herrn xxx das die Almhütte und der Stall ganz zurück zum Hang gebaut werden sollen, und es daher einer Hangstützmauer aus Beton bedarf. Die Betonfundamente sind bautechnisch erforderlich. Um die falschen Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz des Herrn xxx zu wiederlegen habe ich zwei Almhütten, deren Almen an die xxx unmittelbar angrenzen und ähnlich bewirtschaftet werden, abgemessen. xxx Länge 10,95 m Breite 6,40 m = 70 m2 Höhe 8,50 m Balkon 4,50 m Seehöhe der Almhütte 1601 m
vollziehbar wie man so viele falsche Behauptungen in den Raum stellen kann. Offensichtlich wollte man das Landesverwaltungsgericht bewusst mit falschen Informationen beeinflussen.“ In der am 10.10.2016 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen, erstatteten kein gesondertes Vorbringen und beantragten die Vertreterin der belangten Behörde ebenso wie die mitbeteiligte Partei die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde; der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter beantragten der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht zu erteilen. Obiger Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, hier insbesondere dem rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahren. Rechtliche Beurteilung:
1 Kärntner Naturschutzgesetz ist die Erteilung von Bewilligungen schriftlich zu beantragen.
Paragraph 51, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz ist die Erteilung von Bewilligungen schriftlich zu beantragen. § 51 Abs. 2 leg. cit. normiert, dass in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sind. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen
1 und 6 Abs. 1 sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten
2, 7 und 8 schriftlich
zuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Paragraph 51, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sind. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen
Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten
Paragraphen 6, Absatz 2, 7 und 8 schriftlich
zuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
1 lit. i Kärntner Naturschutzgesetz bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, einer Bewilligung.
Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, einer Bewilligung.
Sd § 5 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die MaßnahmeNach Paragraph 9, Absatz eins, dürfen Bewilligungen iSd Paragraph 5, Absatz eins, nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme a) das Landschaftsbild
haltig
teilig beeinflusst würde, b) das Gefüge des Haushalts der Natur im betroffenen Lebensraum
haltig beeinträchtigt würde oder c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
haltig beeinträchtigt würde. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist in Anwendung oben zitierter Rechtslage von einer (aufgrund rechtskräftiger Urteile) erteilten Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Almhütte mit Stall auszugehen. Im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren kam dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer keine Parteistellung zu, darüber hinaus hat er im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet. Mangels Parteistellung war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die im Akt erliegenden landwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Begutachtungen die inhaltliche Entscheidung im Lichte der §§ 5 und 9 Kärntner Naturschutzgesetz jedenfalls rechtfertigen. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist in Anwendung oben zitierter Rechtslage von einer (aufgrund rechtskräftiger Urteile) erteilten Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zum Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Almhütte mit Stall auszugehen. Im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren kam dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer keine Parteistellung zu, darüber hinaus hat er im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet. Mangels Parteistellung war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die im Akt erliegenden landwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Begutachtungen die inhaltliche Entscheidung im Lichte der Paragraphen 5 und 9 Kärntner Naturschutzgesetz jedenfalls rechtfertigen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG insoferne zu berichtigen, als die Parzellen Nr. lautet: xxx Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, der auf einem Versehen beruht, konnte die amtswegige Berichtigung erfolgen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG insoferne zu berichtigen, als die Parzellen Nr. lautet: xxx Da es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, der auf einem Versehen beruht, konnte die amtswegige Berichtigung erfolgen. Der angefochtene Bescheid vom 08.02.2016 wurde
einem Zustellversuch am 09.02.2016 am 10.02.2016 hinterlegt und am 12.02.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Die Beschwerde wurde am 10.03.2016 um 06.48 Uhr mittels E-Mail übermittelt. Zufolge glaubwürdiger Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der eidesstättigen Erklärung seiner Ehegattin hinsichtlich seiner Ortsabwesenheit bis 12.02.2016 ist von der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde auszugehen. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.526.14.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.