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{'item': 'KLVwG-1878/5/2016'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25a§ 99Art. 130§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1878/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet. a b g e w i e s e n . II. römisch zwei.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafberufungsverfahrens weitere 20 % der über ihn verhängte und bestätigten Geldstrafe, das sind € 12,-- als Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafberufungsverfahrens weitere 20 % der über ihn verhängte und bestätigten Geldstrafe, das sind € 12,-- als Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. III. römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. Hinweis: Der zum Verfahren bereits einbezahlte Betrag in der Höhe von Euro 20,-- (verspätet einbezahlte Anonymverfügung) wäre durch die belangte Behörde zu berücksichtigen. B e g r ü n d u n g : Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.08.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen.„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx einen Gehsteig durch Abstellen eines Fahrzeuges benutzt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 1 bis 3 StVO 1960 nicht vorlagen. Tatzeit: Datum: 03.02.2016, Uhrzeit: 11:12 Uhr Tatort: Stadtgemeinde und Bezirk xxx, xxx Straße auf Höhe des Hauses Nr. xxx;“ Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 8 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO) verhängt wurde. Der verspätet einbezahlte Geldbetrag in der Höhe von € 40,-- wurde im Straferkenntnis angerechnet. Im Uneinbringlichkeitsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 20 Stunden verhängt.Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 8, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,-- (

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) verhängt wurde. Der verspätet einbezahlte Geldbetrag in der Höhe von € 40,-- wurde im Straferkenntnis angerechnet. Im Uneinbringlichkeitsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 20 Stunden verhängt. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte: „Zur angeführten Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch und gebe folgendes an: Bei der Stelle, wo ich mein Kfz. bgestellt hatte, handelt es sich nicht um einen Gehsteig im Sinne des § 8/4 StVO. Die gesamte xxx Straße in xxx ist in ihrer Länge zu den Häuserfronten abgeschrägt und sind diese Fläche als Haus – und Grundstückzufahrten/Vorplätze zu werten und nicht als Gehsteige. Insbesondere vor der Tatörtlichkeit. Daher ist das Befahren dieser Fläche uneingeschränkt erlaubt.Bei der Stelle, wo ich mein Kfz. bgestellt hatte, handelt es sich nicht um einen Gehsteig im Sinne des Paragraph 8 /, 4, StVO. Die gesamte xxx Straße in xxx ist in ihrer Länge zu den Häuserfronten abgeschrägt und sind diese Fläche als Haus – und Grundstückzufahrten/Vorplätze zu werten und nicht als Gehsteige. Insbesondere vor der Tatörtlichkeit. Daher ist das Befahren dieser Fläche uneingeschränkt erlaubt. Weiters habe ich zu diesem Zeitpunkt eine Ladetätigkeit ausgeführt, die vom Organ nicht beachtet, wohl aber in seiner Niederschrift vom 19.8.2016, angeführt wurde. Es müssten demnach zwei Tatzeiten – Tatzeitraum, auf der Strafverfügung erkenntlich sein. Eine Ladetätigkeit lag hier eindeutig vor. Es bedarf natürlich einer gewissen Zeit diese durchzuführen. Nach meinem Rechtsverständnis wären auch Ladetätigkeiten auf Gehsteigen verboten. Ob abgeschrägt oder nicht. Insbesondere bei Fahrzeugen über 7,5 to Gesamtgewicht. Wenn in so einem Fall das Organ bei Antreffen eines Fahrzeuges einer Übertretung nicht einschreitet, würde dies eine erhebliche Dienstpflichtverletzung des Organes bedeuten. Deshalb wundert es mich, warum permanent Fahrzeuge auf diesen angeblichen „Gehsteig“ in der xxx Straße anzutreffen sind. Weiters beantrage ich eine öffentliche Verhandlung Freundliche Grüße vom sonnigen xxx See,“ Mit Vorlagebericht vom 12.09.2016 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2016 über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am 03.02.2016 um 11:12 Uhr einen Gehsteig auf der Höhe des Hauses Nr. xxx in der xxx in xxx durch Abstellen des Fahrzeuges benutzt. Eine Ladetätigkeit durch den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung. Die mündliche Verkündung des Urteils erfolgte am 17.10.2016 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Angaben zum Einkommen, Vermögen bzw. Sorgepflichten wurden nicht getätigt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 17.10.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Zeuge xxx (xxx) gehört wurde. Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß zur gegenständlichen Beschwerdeverhandlung geladen. Mit Eingabe vom 14.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, die für den 17.10.2016 anberaumte mündliche Verhandlung aus beruflichen Gründen zu verschieben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das erkennende Gericht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2016 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx am Gehsteig vor dem Haus Nr. xxx in der xxx Straße in xxx abgestellt hat. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer dem Grunde nach auch nicht bestritten. Das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung iSd § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 StVO konnte im Verfahren nicht festgestellt werden und wurde eine solche auch nicht geltend gemacht.Das Vorliegen einer Ausnahmebestimmung iSd Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 StVO konnte im Verfahren nicht festgestellt werden und wurde eine solche auch nicht geltend gemacht. Das Vorbringen hinsichtlich einer Ladetätigkeit war auch so nicht glaubhaft, weil von Seiten des Beschwerdeführers durch keinen Beweisantrag untermauert bzw. belegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass in xxx zur Durchführung von Ladetätigkeiten Ausnahmegenehmigungen seitens der Gemeinde erteilt werden. Weiters verfügen die in der xxx Straße ansässigen Betriebe über Ausnahmegenehmigungen, welche zuliefernden Firmen zur Verfügung gestellt werden. Ein solches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet, es wurde einzig und allein auf eine Ladetätigkeit verwiesen. Von Seiten des geladenen Organs des xxx, welches im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die falsche Zeugenaussage aufmerksam gemacht wurde, wurde ausgeführt, dass von dessen Seite keine Ladetätigkeit zum Tatzeitpunkt festgestellt werden konnte. Von Seiten des Organes des xxx wurde glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser mehrere Minuten beim Fahrzeug verblieb, bevor es zur Anzeigelegung kam. Wenn, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, es zu dieser Zeit zu einer Ladetätigkeit gekommen wäre, so wäre der Beschwerdeführer innerhalb dieser Minuten zum Fahrzeug zurückgekommen und wäre dieser Umstand von Seiten des anzeigenden Organs wahrnehmbar gewesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte sohin kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer hat es weiters im gesamten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch unterlassen, jedwedes Beweismittel anzubieten, welches darlegen würde, dass dieser zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte. Nach Aktenlage steht daher für das erkennende unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt hat. Rechtliche Beurteilung: § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 8 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994, lautet:Paragraph 8, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, lautet: „

(4)Absatz 4,Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht
  1. für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen,
  2. für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie
  3. für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.“ § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lautet: „
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“ Für das erkennende Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer am 03.02.2016 das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx am Gehsteig in der xxx Straße vor dem Haus Nr. xxx in xxx ohne Durchführung einer Ladetätigkeit abgestellt hat. Wenn der Beschwerdeführer nun pauschal auf eine durchgeführte Ladetätigkeit verwies, so war dies in dieser Form nicht glaubhaft. Es liegt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nahe, dass, wenn jemand einer Verwaltungsübertretung beschuldigt wird, dieser Argumente vorbringt und Beweise beischafft, welche seine Täterschaft zumindest fraglich erscheinen lassen und auch Anstrengungen unternimmt, sein Vorbringen zu untermauern. Dies war im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorhanden, da der Beschwerdeführer nur pauschal darlegte, dass dieser eine Ladetätigkeit zum gegenständlichen Zeitpunkt durchgeführt hätte. Es ist sohin auf das durchgeführte Beweisverfahren zu verweisen und festzuhalten, dass für das erkennende Gericht die von Seiten des Beschwerdeführers gesetzte Übertretung eindeutig feststellbar war. Zum Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins, eingebracht am 14.10.2016, wird festgehalten, dass dieser mittels verfahrensrechtlichen Beschluss abzuweisen war, da eine nicht näher ausgeführte berufliche Verhinderung keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zu einer mündlichen Verhandlung darstellt. (vgl. VwGH vom 30.03.2016, Ra 2016/09/0027).Zum Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins, eingebracht am 14.10.2016, wird festgehalten, dass dieser mittels verfahrensrechtlichen Beschluss abzuweisen war, da eine nicht näher ausgeführte berufliche Verhinderung keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zu einer mündlichen Verhandlung darstellt. vergleiche VwGH vom 30.03.2016, Ra 2016/09/0027). Zur Strafbemessung: Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass

§ 19Abs. 1 VSt

G die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie darauf, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Als objektives Kriterium ist zu berücksichtigen, dass

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Grundlage für die Strafbemessung stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung durch die Tat bildet. Es ist auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie darauf, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht zu nehmen. Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil allgemein bekannt ist, dass Behinderungen auf Gehsteigen Fußgänger dazu nötigen kann, die Fahrbahn zu betreten, was wiederum ein Gefahrenpotential beinhaltet. Insofern ist von einem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Tat des Beschwerdeführers auszugehen. Als subjektives Kriterium ist

§ 19Abs. 2 VSt

G zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sind sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind.Als subjektives Kriterium ist

Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen, dass Milderungs- und Erschwerungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen sind sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse einzubeziehen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessungsausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH vom 17.10.2008, 2005/12/0102).Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessungsausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH vom 17.10.2008, 2005/12/0102).

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer zur näher festgestellten Tatzeit an der Tatörtlichkeit den Tatbestand die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen hergestellt hat. Milderungsgründe kamen nicht hervor. Als erschwerend waren zwei einschlägige Vormerkungen zu werten. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen ist auszuführen, dass diese am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens bei diesen Delikten von Euro 726,-- liegt. Aus spezialpräventiven Erwägungen sind die Strafen in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von gleichartigen Delikten abzuhalten. Aus generalpräventiven Erwägungen sind die Strafe in dieser Höhe erforderlich, um eine abhaltende Strafschutzwirkung für andere Personen zu erreichen, damit diese erkennen, dass die Begehung dieser in der Rechtsordnung verpönten Tat mit Strafe geahndet wird. Eine Unangemessenheit der ausgesprochenen Strafe konnte das Gericht nicht erkennen. Für das erkennende Gericht waren Gründe, die eine Reduzierung der Strafe gerechtfertigt hätten, nicht vorzufinden. Aus den dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Kosten:

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle und ist eine Folge der Abweisung der Beschwerde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Verkündung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240,-- zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1878.5.2016

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