GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „1: Sie haben, wie dies am xxx auf der Baustelle im xxxweg xxx, xxx, festgestellt wurde, als unbschränkt haftender Gesellschafter der Firma xxx OG in xxx, folgende Übertretung der Gewerbeordnung zu verantworten: Die genannte Firma hat auf der genannten Baustelle mit Hilfe des Herrn xxx, geb. xxx, auf der Dachkonstruktion des dortigen Zweifamilienhauses Sparren angebracht und somit das Holzmeistergewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl die genannte Firma dafür keine Gewerbeberechtigung besessen hat.“ Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Z 82 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
O 1994 verhängt wurde. Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 verhängt wurde. Fristgerecht erhob der Rechtsmittelbewerber Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xxx, Zahl: xxx, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx aufgehoben. In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus wie folgt: „1
O 1994 eingetragen. Zum Tatzeitpunkt des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens sei xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx OG ausgewiesen gewesen. Anlässlich einer Kontrolle auf der Baustelle habe man festgestellt, dass insgesamt vier Männer, unter ihnen der Revisionswerber, Sparren der Dachkonstruktion, die mit Hilfe eines Krans auf das Dach gehoben worden seien, arretiert, niedergelegt und befestigt hätten. Der Revisionswerber habe auf Befragen mitgeteilt, (auch) am Erhebungstag mit dem Aufstellen der Fertigteilelemente und des Dachstuhls beschäftigt gewesen zu sein. Vom Revisionswerber seien Holzbau-Meister-Arbeiten verrichtet worden. In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der xxx OG sei. Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftszweig laute „Dienstleistungen Bauhilfsgewerbe", im Gewerberegister sei die xxx OG mit der Gewerbeart „Stuckateure und Trockenausbauer"
Paragraph 94, Ziffer 67, GewO 1994 eingetragen. Zum Tatzeitpunkt des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens sei xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx OG ausgewiesen gewesen. Anlässlich einer Kontrolle auf der Baustelle habe man festgestellt, dass insgesamt vier Männer, unter ihnen der Revisionswerber, Sparren der Dachkonstruktion, die mit Hilfe eines Krans auf das Dach gehoben worden seien, arretiert, niedergelegt und befestigt hätten. Der Revisionswerber habe auf Befragen mitgeteilt, (auch) am Erhebungstag mit dem Aufstellen der Fertigteilelemente und des Dachstuhls beschäftigt gewesen zu sein. Vom Revisionswerber seien Holzbau-Meister-Arbeiten verrichtet worden. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund des Sachverhalts stehe eindeutig fest, dass der Revisionswerber das reglementierte Gewerbe des Holzbau-Meisters ausgeführt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Somit habe er die ihm von der Verwaltungsbehörde angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen. Nach § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Laut Firmenbuchauszug handle es sich beim Revisionswerber um einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der xxx OG. Daraus ergebe sich seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Korrektur des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei im Sinn des § 44a VStG erfolgt. Da die xxx OG Tätigkeiten verrichtet habe, die nicht in die Gewerbeart „Stuckateure und Trockenausbauer" fielen, sei nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dieser OG (nämlich xxx) zum Tatzeitpunkt zu bestrafen gewesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund des Sachverhalts stehe eindeutig fest, dass der Revisionswerber das reglementierte Gewerbe des Holzbau-Meisters ausgeführt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Somit habe er die ihm von der Verwaltungsbehörde angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei begangen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Laut Firmenbuchauszug handle es sich beim Revisionswerber um einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der xxx OG. Daraus ergebe sich seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Korrektur des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei im Sinn des Paragraph 44 a, VStG erfolgt. Da die , xxx OG Tätigkeiten verrichtet habe, die nicht in die Gewerbeart „Stuckateure und Trockenausbauer" fielen, sei nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer dieser OG (nämlich xxx) zum Tatzeitpunkt zu bestrafen gewesen. 4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. II. römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens - erwogen: 5 1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als der Revisionswerber als Gesellschafter der xxx OG bestraft werde. xxx sei zum Zeitpunkt des Vorfalles gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx OG gewesen.
G könne lediglich dieser zur Verantwortung gezogen werden. Wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt worden sei, was im konkreten Fall erfolgt sei, so müssten
O 1994 Geldstrafen gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Das habe das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis negiert und damit gegen die zu dieser gesetzlichen Bestimmung bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen. 1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, das angefochtene Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als der Revisionswerber als Gesellschafter der xxx OG bestraft werde. xxx sei zum Zeitpunkt des Vorfalles gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx OG gewesen.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG könne lediglich dieser zur Verantwortung gezogen werden. Wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt worden sei, was im konkreten Fall erfolgt sei, so müssten
Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 Geldstrafen gegen den Geschäftsführer verhängt werden. Das habe das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis negiert und damit gegen die zu dieser gesetzlichen Bestimmung bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen. 6 Schon im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und auch berechtigt. 7 2.
G) in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008 ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. 2.
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wer zur Vertretung nach außen „berufen" ist, ergibt sich demnach aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 9 Rz 11). Im Fall einer OG liegt die Vertretungsmacht grundsätzlich im Sinn der Selbstorganschaft bei den Gesellschaftern. Sie sind daher - soweit nicht einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich von der Vertretung ausgeschlossen sind - verwaltungsstrafrechtlich im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich Wer zur Vertretung nach außen „berufen" ist, ergibt sich demnach aus dem jeweiligen (Organisations-) Binnenrecht der juristischen Person in Zusammenschau mit dem zugehörigen Bestellungsakt vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 9, Rz 11). Im Fall einer OG liegt die Vertretungsmacht grundsätzlich im Sinn der Selbstorganschaft bei den Gesellschaftern. Sie sind daher - soweit nicht einzelne Gesellschafter gesellschaftsvertraglich von der Vertretung ausgeschlossen sind - verwaltungsstrafrechtlich im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich (vgl. noch zur OHG das hg. Erkenntnis vom
O 1994 in der Fassung BGBI. Nr. 42/2008 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 Abs. 1 GewO 1994 beziehen sich auf die Einhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³ § 370 Rz 1 mwN).
Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung BGBI. Nr. 42 aus 2008, sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 beziehen sich auf die Einhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO³ Paragraph 370, Rz 1 mwN). 10 3. Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge zum Tatzeitpunkt des Verwaltungsstrafverfahrens xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx OG ausgewiesen gewesen. Dementsprechend trifft diesen - und nicht den Revisionswerber als Gesellschafter der OG - die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. 11 Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, der gewerberechtliche Geschäftsführer xxx sei deshalb nicht zu bestrafen gewesen, weil die xxx OG Tätigkeiten verrichtet habe, die nicht in die Gewerbeart „Stuckateure und Trockenausbauer" fielen, vermag daran nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits ausgesprochen hat, trifft, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht, die strafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerberechtlichen Geschäftsführer (vgl. das hg. Erkenntnis 97/04/0179). Im vorliegenden Fall, in dem die xxx OG, die (nur) zur Ausübung des Gewerbes „Stuckateure und Trockenausbauer" befugt ist, auf einer Baustelle bei der Verrichtung von Holzbau-Meister-Arbeiten betreten wurde, liegt ein solcher sachlicher Zusammenhang vor.“Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits ausgesprochen hat, trifft, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht, die strafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerberechtlichen Geschäftsführer vergleiche das hg. Erkenntnis 97/04/0179). Im vorliegenden Fall, in dem die xxx OG, die (nur) zur Ausübung des Gewerbes „Stuckateure und Trockenausbauer" befugt ist, auf einer Baustelle bei der Verrichtung von Holzbau-Meister-Arbeiten betreten wurde, liegt ein solcher sachlicher Zusammenhang vor.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Der Beschwerdeführer ist einer von zwei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der xxx OG in xxx, xxx. Als Geschäftszweig ist im Firmenbuch „Dienstleistungen Bauhilfsgewerbe“ eingetragen. Im Gewerberegister ist die xxx OG mit der Gewerbeart „Stuckateure und Trockenausbauer“
O eingetragen. Als Standort der Gewerbeberechtigung ist seit xxx xxx, vermerkt.Im Gewerberegister ist die xxx OG mit der Gewerbeart „Stuckateure und Trockenausbauer“
Paragraph 94, Ziffer 67, GewO eingetragen. Als Standort der Gewerbeberechtigung ist seit xxx xxx, vermerkt. Zum Tatzeitpunkt xxx war xxx, geb. xxx, gewerberechtlicher Geschäftsführer xxx OG. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere auf den Firmenbuchauszug vom 10.02.2016 sowie auf den Auszug GISA-Gewerbeinformationssystem Austria vom 10.02.2016. Beide Auszüge liegen im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, zu Zahl: KLVwG-xxx, auf. Rechtliche Beurteilung:
G ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 VStG gilt jedoch nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. In einem solchen Fall handelt es sich bei Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, VStG gilt jedoch nur subsidiär, das heißt sie hat nur dann zur Anwendung zu kommen, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. In einem solchen Fall handelt es sich bei § 370 Abs. 1 GewO 1994, der eine von § 9 Abs. 1 VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet. So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des § 370 Abs. 1 GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für die juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994, der eine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit anordnet. So ist in Hinblick auf die Spezialnorm des Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 nur dann, wenn zur Tatzeit für die juristische Person oder Personengemeinschaft ein Geschäftsführer nach den Bestimmungen der GewO 1994 nicht bestellt war, das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person oder der Personengemeinschaft nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
O 1994 sind Geld- oder Verfallstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in § 370 Abs. 1 GewO 1994 beziehen sich auf die Einhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben.
Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 sind Geld- oder Verfallstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Regelungen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers in Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 beziehen sich auf die Einhaltung von Bestimmungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Im vorliegenden Fall war zum Tatzeitpunkt xxx als gewerberechtlicher Geschäftsführer der xxx OG ausgewiesen. Dementsprechend trifft diesen und nicht den Beschwerdeführer als Gesellschafter der OG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2072.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.