RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-747-748/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin , xxx über die Beschwerde xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n mit der Maßgabe, dass folgende zusätzliche Auflagen aufgenommen werden: „Im Fahrzeugraum des Feuerwehrhauses dürfen keine Veranstaltungen mit Musik durchgeführt werden.“ „Um eine widerrechtliche Nutzung des Parkplatzes durch Unbefugte außerhalb der Betriebszeiten des Feuerwehrhauses zu verhindern, sind an der Einfahrt der Parkplatzanlage Hinweistafeln anzubringen, wonach Unbefugten das Parken und Halten bei sonstiger Sanktion verboten ist.“ Die folgende Auflage des bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird konkretisiert, sodass diese nun zu lauten hat:Die folgende Auflage des bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird konkretisiert, sodass diese nun zu lauten hat: „Gemäß den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen iVm § 18 Abs 5 K-BO 1996 ist für das geplante Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser Abstellplatz ist auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße dieses Stellplatzes ist gemäß OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.
- Tabelle 2 auszubilden. Sämtliche neun Stellplätze des Feuerwehrhauses sind staubfrei zu befestigen und jeweils mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“„Gemäß den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, K-BO 1996 ist für das geplante Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser Abstellplatz ist auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße dieses Stellplatzes ist gemäß OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.
- Tabelle 2 auszubilden. Sämtliche neun Stellplätze des Feuerwehrhauses sind staubfrei zu befestigen und jeweils mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Stadt xxx, vertreten durch die Abt. xxx (im Folgenden: Bauwerberin), unter Auflagen die baupolizeiliche Bewilligung für die Änderung des Feuerwehrhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durch teilweise Änderung der Verwendung des Mehrzweckhauses und des Fahrzeugraumes, indem die Räumlichkeiten in bestimmten Fällen zusätzlich als Veranstaltungsräume genutzt werden sollen, erteilt.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Stadt xxx, vertreten durch die Abt. xxx (im Folgenden: Bauwerberin), unter Auflagen die baupolizeiliche Bewilligung für die Änderung des Feuerwehrhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durch teilweise Änderung der Verwendung des Mehrzweckhauses und des Fahrzeugraumes, indem die Räumlichkeiten in bestimmten Fällen zusätzlich als Veranstaltungsräume genutzt werden sollen, erteilt. Mit Bauansuchen vom xxx (Eingangsstampilie der Abteilung xxx: xxx), ergänzt mit Eingabe vom xxx (Eingangsstampilie der Abteilung xxx: xxx), beantragte die Bauwerberin die baupolizeiliche Genehmigung zur Änderung der Verwendung des Feuerwehrhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Laut Baubeschreibung war beabsichtigt, das Gebäude für verschiedenste Aktivitäten zusätzlich zu nutzen, nämlich soll – neben der ausschließlichen Nutzung durch die ansässige Feuerwehr für Übungen, Besprechungen, Fortbildungen, udgl – das Gebäude auch anderen Blaulichtorganisationen bzw. ähnlichen Institutionen (z.B. Rettungshunde-Brigade) sowie ortsansässigen Vereinen für Veranstaltungen oder auch nur für diverse Treffen zur Verfügung gestellt werden. Weiters heißt es in der Baubeschreibung, dass „im speziellen“ der Mehrzweckraum und der Fahrzeugraum Veranstaltungszwecken dienen sollen, sämtliche übrige Räumlichkeiten sollen dabei ihrer Funktion entsprechend doppelt genutzt werden. Insgesamt sei laut Baubeschreibung vom xxx im Jahresdurchschnitt (inkl. Feuerwehraktivitäten) folgende Auslastung angedacht: „Art der Veranstaltung: Zeitraum: Anzahl pro Jahr: Teilnehmer/innen Kameradschaftliche (Grill-Abende) 18:00 – 02:00 2 40 Kameradschaftliche Veranstaltung 18:00 – 02:00 12 20 (z.B. Geburtstage) Tag der offenen Tür 08:00 – 13.00 1 100 Interne Übungen 06:00 – 22:00 26 10 Außerordentliche Übungen 18:00 – 22:00 6 30 (z.B. mit Feuerwehren) Indoor-Veranstaltungen 18:00 – 22:00 12 30 (z.B. Schulungen) Sitzungen (Bezirksrahmen) 18:00 – 24:00 1 30 Sonstiges 06:00 – 22:00 2 20“ In der ergänzenden Eingabe vom xxx wurde die Baubeschreibung wie folgt ergänzt: „Die vorgelegte Baubeschreibung vom xxx wird wie folgt ergänzt: Im Zuge von eingereichten Veranstaltungen wird der Fahrzeugraum / Veranstaltungsraum nicht als Fahrzeugraum genutzt. Die Fahrzeuge werden im Nahbereich außerhalb des Gebäudes verbracht, sodass eine vollständige Nutzung des Veranstaltungsraumes gewährleistet ist. Nach 22.00 Uhr werden das Garagentor und die ostseitige Oberlichte geschlossen gehalten. Da eine Brandabschnittsbildung während Veranstaltungen entfällt, kann die Brandschutztüre zum Gang Garderobe offen gehalten werden. Mit der Nutzung als Fahrzeugraum werden die Brandschutztüren wieder zweckmäßig in Funktion gebracht.“ Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle unter Auflagen der beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik, für Umwelttechnik und für Brandschutztechnik nach Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Auflagen die Baubewilligung gemäß §§ 6 lit c), 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) iVm Kärntner Bauvorschriften (K-BV) erteilt.Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle unter Auflagen der beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik, für Umwelttechnik und für Brandschutztechnik nach Maßgabe der eingereichten Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Auflagen die Baubewilligung gemäß Paragraphen 6, Litera c,), 17 und 18 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in Verbindung mit Kärntner Bauvorschriften (K-BV) erteilt. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde darüber mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, erkannt und der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides abgeändert wurde, wie folgt:Gegen den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, brachten die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung ein und wurde darüber mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, erkannt und der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides abgeändert wurde, wie folgt: Dem Spruch wird im Anschluss an die bautechnische Auflage
- „Gemäß den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen iVm § 18 Abs 5 K-BO 1996 ist für das geplante Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser Abstellplatz ist auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße dieses Stellplatzes ist gemäß OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.
- Tabelle 2 auszubilden. Der Stellplatz ist staubfrei zu befestigen und mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“
- „Gemäß den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, K-BO 1996 ist für das geplante Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser Abstellplatz ist auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße dieses Stellplatzes ist gemäß OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.
- Tabelle 2 auszubilden. Der Stellplatz ist staubfrei zu befestigen und mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“ folgende weitere Auflage angefügt: Umweltmedizinische Auflage: „Zur Gewährleistung des Nachbarschaftsschutzes sind bei Veranstaltungen im Feuerwehrhaus in den für Veranstaltungszwecke genutzten Räumlichkeiten einschließlich Teeküchenbereich ab 22 Uhr sämtliche Fenster, Oberlichten und das Garagentor – ausgenommen davon ist die westseitige Terrassentüre – geschlossen zu halten.“ Im Übrigen wurde die Berufung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx geht von folgenden Veranstaltungen nach Nutzungsänderung im Gebäude des Feuerwehrhauses aus (Seite 7):Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx geht von folgenden Veranstaltungen nach Nutzungsänderung im Gebäude des Feuerwehrhauses aus (Seite 7): ris-attachment://image001.jpg, Die Parzelle xxx, KG xxx, ist im offenen Grundbuch in der EZ xxx eingetragen und steht im Eigentum der Stadt xxx. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Die beiden Beschwerdeführer, xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, sind je Hälfteeigentümer des angrenzenden Grundstücks xxx, KG xxx, auf welchem sich das Wohnhaus der beiden befindet. Gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom xxx (bei der belangten Behörde per Email eingelangt am xxx) fristgerecht die Beschwerde ein und lautet diese wie folgt:Gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom xxx (bei der belangten Behörde per Email eingelangt am xxx) fristgerecht die Beschwerde ein und lautet diese wie folgt: „Beschwerde gegen Bescheid Zahl xxx - DVR xxx vom xxx vom Magistrat xxx, RechtsmittelsteIle, erhalten am xxx Begründung: Mit Bescheid Zahl xxx vom xxx hat das Magistrat xxx, als Baubehörde, dem Magistrat xxx, als Bauwerber, die Errichtung eines Feuerwehrhauses erteilt. Unsere fristgerechte Berufung vom xxx zur Errichtung einer Lärmschutzwand an unserer angrenzenden Grundgrenze wurde mit der Begründung abgewiesen, das es sich um ein Feuerwehrhaus zur ausschließlichen feuerwehrtechnischen Nutzung handelt und die damit verbundenen Lärmentwicklungen nicht unserem Ansuchen entsprechen. Die anschließende Zeit hat jedoch gezeigt, das der Benützer der Anlage, die FF-xxx, sich nicht an diese Auflagen hielt und auch andere private und nicht feuerwehrdienliche Veranstaltungen durchführte. Um dem gegenzuwirken wurde nun vom Magistrat xxx, als Bauwerber, der Antrag auf Verwendung als Veranstaltungsstätte für feuerwehrfremde Personengruppen beim Magistrat xxx, als Baubehörde, eingebracht und vom diesem mit oben angeführten Bescheid vom xxx bewilligt, unserer neuerlichen Berufung wurde jedoch wieder nicht entsprochen. Das der Magistrat xxx, als oberste Stadtbaubehörde, dem Magistrat xxx, als Bauwerber, diesem Antrag mit entsprechenden Gutachten, wiederum beauftragt vom Magistrat xxx, positiv entspricht ist für einen Gemeindebürger als Berufungswerber wohl nicht nachvollziehbar und käme für einen anderen Bauwerber wohl nicht in Frage. So auch das Umschwenken des Stadtsenats. Unser Begehren: Einschränkung der bewilligten feuerwehrfremden Veranstaltungen und Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der NO-Grenze zu unserem Grundstück. Wir akzeptieren diese Abänderungen und Benützungswilligungen nicht und möchten auf unsere Berufungen der Bescheide hinweisen. Die Eingabegebühr zu dieser Beschwerde wurde von uns zeitgerecht zur Überweisung gebracht. (siehe Anhang) Nachsatz: Es ist unglaublich wieviel Steuergeld für private Feierlichkeiten (Gelagen) wo Lärm keine Rolle spielt, übrig ist, jedoch für den Nachbarn als Lärmschutz alles abgewiesen wird?“ Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht den Gesamtakt zur Entscheidung vor und langte dieser am xxx ein. Mit gerichtlichem Auftrag vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, nachrichtlich den Parteien zur Kenntnis gebracht, wurde der Amtssachverständige für Schalltechnik, xxx, beauftragt zum Zwecke der individuellen fachlichen Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens. Dem gerichtlichem Auftrag vom xxx wurde vom Amtssachverständigen für Schalltechnik mit seinem Befund und Gutachten vom xxx, Zahl: xxx, wie folgt entsprochen: „Unter Bezugnahme auf das do Schreiben vom xxx, Zahl KLVwG-xxx, mit dem Auftrag um fachliche individuelle Beurteilung des Bauvorhabens anhand der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe hinsichtlich des Begehrens „Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Nordostgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer“, wird zu dem Fachbereich Schalltechnik folgendes mitgeteilt: Die Stadt xxx, vertreten durch die Abt. xxx hat mit Eingabe vom xxx, ergänzt mit Eingabe vom xxx, um die baupolizeiliche Bewilligung für die Änderung des Feuerwehrhauses durch teilweise Änderung der Verwendung des Mehrzweckraumes und des Fahrzeugraumes, in dem die Räumlichkeiten in bestimmten Fällen zusätzlich als Veranstaltungsräume genutzt werden sollen, in xxx, xxx auf Parz. Nr. xxx, KG xxx angesucht. Geplant ist, das Gebäude für verschiedenste Aktivitäten zu nutzen. So sollen die Räumlichkeiten neben der ausschließlichen Nutzung durch die ansässige Feuerwehr für Übungen, Besprechungen, Fortbildung u. dgl. auch anderen Blaulichtorganisationen bzw. ähnlichen Institutionen (z.B. Rettungshunde-Brigade) sowie ortsansässigen Vereinen für Veranstaltungen oder auch nur für diverse Treffen zur Verfügung stehen. Im speziellen werden der Mehrzweckraum und der Fahrzeugraum Veranstaltungszwecken dienen, sämtliche übrigen Räumlichkeiten sollen dabei ihrer Funktion entsprechend doppelt genutzt werden. Übersicht der beantragten Veranstaltungen Auf Grundlage dieser Veranstaltungsauflistung und unter Abschätzung auftretender Innenpegel (80 dB 14/Jahr und 65 dB für die verbleibenden Veranstaltungen) wurde der medizinischen Beurteilung ein über die Jahresstunden gemittelter A-bewerteter Dauerschallpegel (Tag: 42,4 dB, Nacht: 37,0 dB) zu Grunde gelegt. Auszug aus dem Beschwerdevorbringen der xxx und des xxx vom xxx: Mit Bescheid Zahl xxx vom xxx hat das Magistrat xxx, als Baubehörde, der Stadt xxx, Bauwerber, die Einrichtung eines Feuerwehrhauses erteilt. Unsere fristgerechte Berufung vom xxx zur Errichtung einer Lärmschutzwand an unserer angrenzenden Grundgrenze wurde mit der Begründung abgewiesen, das es sich um ein Feuerwehrhaus zur ausschließlichen feuerwehrtechnischen Nutzung handelt und die damit verbundenen Lärmentwicklungen nicht unserem Ansuchen entsprechen. Die anschließende Zeit hat jedoch gezeigt, dass der Benützer der Anlage, die FF-xxx, sich nicht an diese Auflagen hielt und auch andere private und nicht feuerwehrdienliche Veranstaltungen durchführte. Um dem entgegenzuwirken wurde nun vom Magistrat xxx, als Baubehörde, der Antrag auf Verwendung als Veranstaltungsstätte für feuerwehrfremde Personengruppen beim Magistrat xxx, als Baubehörde, eingebracht und vom diesem mit oben angeführten Bescheid vom xxx bewilligt, unserer neuerlichen Berufung wurde jedoch wieder nicht entsprochen. Beurteilungszenario: Den schalltechnischen wie auch medizinischen Gutachten konnte die vom Umweltbundesamt publizierte „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen“ aus dem Jahr 2011 als relevante Beurteilungsgrundlage entnommen werden. Diese wird in den gutachterlichen Stellungnahmen jedoch irrtümlicherweise „Lärmschutzrichtlinie für Freiluftveranstaltungen“, Umweltbundesamt 2011 benannt. Auszug aus der „Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen“ Die vom Umweltbundesamt publizierte Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen stellt ein hilfreiches Werkzeug zur Planung und Genehmigung von Veranstaltungen dar. Bei der Beurteilung der Immissionen nach dieser Richtlinie ist neben der Höhe der Immissionen auch die Häufigkeit der Veranstaltungen ein maßgebendes Kriterium. Die Grenzwertfindung folgt der Überlegung, dass der Erhalt der Wohnfunktion bei geschlossenen Fenstern einen ausreichenden Schutz darstellt, wenn es sich nur um selten stattfindende Veranstaltungen handelt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für Veranstaltungen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte existieren. Eine Festlegung von Grenzwerten erfolgt daher jeweils im Rahmen der Bewilligungsverfahren. Als wesentlich wird die Dosis aus Häufigkeit und Immissionspegel über ein Kalenderjahr angesehen. Ein Veranstaltungstag ist ein von der Veranstaltung betroffener Kalendertag, gegebenenfalls einschließlich der unmittelbar anschließenden Nachtstunden. Veranstaltungen gelten als selten, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht häufiger als an 10 Veranstaltungstagen im selben Veranstaltungsbereich abgehalten werden oder im selben Immissionsbereich einer Nachbarschaft einwirken. Bei der Bildung des Beurteilungspegels sind sowohl die Dauer als auch die Geräuschcharakteristik zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch Umrechnung auf die entsprechende Bezugszeit einerseits und Berücksichtigung von Anpassungswerten für besondere Belästigungswirkungen andererseits. Gutachterliche Stellungnahme: Den Projektunterlagen ist zu entnehmen, dass mehr als 10 Veranstaltungen pro Jahr geplant sind. Für die individuelle Beurteilung ergibt sich daher aus dem allgemeinen Beurteilungsansatz der Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen, dass diese für das beantragte Projekt nicht herangezogen werden kann. Im Weiteren wird ausgeführt, dass den vorgelegten Unterlagen nicht alle Eingangsdaten, Rechenschritte und Ergebnisse schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen sind. Durchgeführte Verdünnungen konnten den Unterlagen entnommen werden, jedoch sind diese nur im Rahmen der angeführten Normen und Richtlinien bzw. bei entsprechender Dokumentation als zulässig zu erachten. Die sich im Bereich der Nachbarschaft ergebenden Beurteilungsgrößen (Beurteilungspegel, Spitzen) wurden für die jeweiligen Veranstaltungstage nicht ausgewiesen noch wurden diese einer abschließenden medizinischen Beurteilung zugeführt. Den Bedenken der Beschwerdeführer, durch die beantragte Hinzunahme von Veranstaltungen zusätzliche Lärmimmissionen zu erwarten, kann ha gefolgt werden, vor allem da im direkten Einflussbereich der Nachbarschaft Grillabende mit Musikdarbietung und anderen im Außenbereich zu erwartenden Tätigkeiten allein aus der Erfahrung des Sachverständigen eine entsprechende Beeinflussung ableiten lassen. Diese konkret während der Veranstaltung zu erwartenden Immissionen wurden nicht dargestellt und auch keiner lärmmedizinischen Beurteilung zugeführt. Die Notwendigkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand kann ha aufgrund der oben angeführten Mängel nicht beurteilt werden. Mit freundlichen Grüßen Der Amtssachverständige (xxx)“ Der Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik vom xxx, Zahl: xxx, wurde den Beschwerdeführern mit Note vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt und betreffend die Partei belangte Behörde Herrn xxx anlässlich einer Bauverhandlung in einer anderen Sache ausgehändigt. Zum Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik nahmen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom xxx, per E-Mail eingelangt am xxx, Stellung wie folgt: „Es geht nicht nur um Veranstaltungslärm, sondern auch um den Parkplatzlärm, welcher sich durch den Neubau des Ff-Hauses, über unsere gesamte südwestliche Grundstückgrenze erstreckt. Der Parkplatzlärm beginnt bei jeder einzelnen Veranstaltung ein bis drei Tage vorher und ein bis zwei Tage nachher. Weiters wird dieser Parkplatz nicht, wie in der Benützungsbewilligung vorgeschrieben, ausschliesslich für den Feuerwehrdienst, sondern immer wieder privat, von nicht FF-Angehörigen benützt und dort auch Schwerfahrzeuge abgestellt. Fotos dazu können wir Ihnen zur Verfügung stellen. Weiters ist für uns nicht verständlich, das Lärmmessungen nur auf dem Feuerwehrareal und das wenn keine Veranstaltungen stattfinden, aber nicht auf unserem Grundstück und das bei Veranstaltungen, vorgenommen wurden. Als Beispiel: Bei einer Veranstaltung im Juli xxx hatten wir mit dem Handy 85 Dzbl. bei Nacht gemessen. Eine schalltechnische Messung ist daher nur bei einer Veranstaltung möglich und wurde daher von Ihrem Gutachter auch nicht beurteilt. Ganz anders die Gutachten, welche vom Magistrat xxx in Auftrag gegeben wurden, welche trotz Messungen bei keinerlei Veranstaltungen eine Lärmschutzwand für nicht notwendig befunden. Weiters wird die vorgeschriebene Parkplatzkennzeichnung zu unserem Grundstück vom Bauausführenden bis heute nicht durchgeführt und somit die Lärmimmission noch gefördert. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir“ Diese Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde der Partei belangte Behörde durch Verlesen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx zur Kenntnis gebracht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx brachte der Vertreter der Bauwerberin xxx, vor, dass eine Änderung der Nutzung des Bauvorhabens beantragt werde, nämlich soll in der Fahrzeughalle, welche an das Grundstück der Beschwerdeführer Ehepaar xxx angrenzt, keine Musikveranstaltung durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer, Herr xxx, fragt den Vertreter der Bauwerberin wie es sich mit dem Vorplatz verhalte und wurde vom Vertreter der Bauwerberin mitgeteilt, dass das Bauansuchen auf Änderung der Nutzungsart betreffend Kameradschaftsraum und Fahrzeughalle lautet. Vorne am Vorplatz sind außer dem Feuerwehrfest keine Veranstaltungen geplant. Das Feuerwehrfest fand bisher jedes Jahr im Juli statt. xxx als Vertreter der belangten Behörde brachte diesbezüglich vor, dass es für die Nutzung des Vorplatzbereiches für allgemein zugängliche Veranstaltungen einer Veranstaltungsstättengenehmigung nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz bedürfe, in dessen Verfahren u.a. auch ein Umweltmediziner beizuziehen wäre. Das gegenständliche Bauvorhaben betreffe den Vorplatz überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer, Herr xxx, brachte vor, nicht gegen von der Feuerwehr veranstaltete Veranstaltungen zu sein, es gehe den Beschwerdeführern rein um private Veranstaltungen von Personen aus der Feuerwehrmannschaft oder von Dritten (Feuerwehrfremden), denn diese Veranstaltungen seien nicht kontrollierbar. Im Antrag sei die Rede davon, dass 10 bis 12 Veranstaltungen durchgeführt werden können, tatsächlich könnten es aber aus seiner Sicht 50 oder 60 sein. Die Beschwerdeführerin, Frau xxx, brachte vor, sie schließe sich dem zuvor Gesagten an und ergänzte, dass ihr Wohnhaus früher weiter abgerückt vom Feuerwehrareal gewesen sei und nun der Parkplatz durch das Zu- und Abfahren von Fahrzeugen Lärm verursache. Auf Befragen führte der Vertreter der Bauwerberin aus, dass der Parkplatz nicht abgesperrt ist. Der Vertreter der belangten Behörde, xxx, führte aus, dass neun Parkplätze entsprechend der Beilage zum Textlichen Bebauungsplan vorgesehen sind, davon zwei Parkplätze im Nahbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer und die übrigen sollen südwestseitig angebracht werden. xxx verwies auf den Lageplan vom xxx. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass bisher bloß vier Stellplätze an der südwestlichen Seite gekennzeichnet wurden. Der Amtssachverständige verwies auf den Stellplatznachweis Plan xxx vom xxx im Akt und gab zu bedenken, dass, wenn von den südwestlichen Stellplätzen die Rede ist damit nicht jene an die „Zufahrt geschottert“ angrenzenden vier Stellplätze mit den Nr. 7 bis 10 gemeint sind, sondern sind dies die Stellplätze auf der asphaltierten Fläche, welche nummeriert sind mit den Nummern 3 bis
- Die beiden Beschwerdeführer legten zum Akt als Beilage ./A und ./B zwei Fotografien über die baulichen Ausmaße des Rüstungshauses vor einigen Jahren und über das Aussehen des aktuellen Rüstungshauses. Weiters wurde der Richterin als Beilage ./C ein Foto vom xxx übergeben, welches eine Parkplatzsituation bei einer Veranstaltung vom Grundstück der Beschwerdeführer aus über die Thujenhecke fotografiert, wiedergibt. Der Vertreter der Bauwerberin warf ein, dass im Februar xxx eine Veranstaltung der Rettungshundestaffel über zwei Tage stattgefunden habe, möglicherweise sei das Foto im damaligen Zeitraum aufgenommen worden. Die Beschwerdeführer meinten es waren private Veranstalter mit Hunden, jedoch nicht die beiden Rettungshundeorganisationen. Als weitere Beilagen wurden Fotos über von Dritte auf dem Feuerwehrparkplatz abgestellte Kfz (Franziskaner Weißbieranhänger, Wohnmobil mit Campinggarnitur sowie ein landwirtschaftlicher Anhänger) vorgelegt, welche als Beilagen ./D., ./E, ./F, ./G zum Akt genommen wurden. Der Vertreter der Bauwerberin verwies auf die Richtlinie betreffend die Errichtung von Feuerwehrhäusern vom Bundesfeuerwehrverband, wonach bei der Errichtung eine bestimmte Anzahl von Quadratmetern für Parkplätze für die Mannschaft, Vorgaben für Schulungsräume, technische Räume und Spinde sowie für die Zu- und Abfahrt zum Feuerwehrhaus vorgegeben sind. Dies zur Verdeutlichung, dass sich die Bauwerberin hierbei an bestimmte Vorgaben halten müsse und die Baulichkeit nicht bloß nach eigenen Gutdünken ausgeführt hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Grundstück der Feuerwehr etwas erhöht ist, dies sehe man anhand seiner Mauerziegel und im Falle, dass Autotüren geschlagen werden, sei das im Wohnhaus xxx inzwischen sehr laut wahrnehmbar. Der Amtssachverständige begründet dies mit der großen Asphaltfläche. Auf Befragen durch den Amtssachverständigen nach der Art der Wohnräume des Hauses xxx, welche an das Feuerwehrareal angrenzen, gaben die beiden Beschwerdeführer an, es handle sich um Küche und Wohnzimmer und die vorgelagerte Wiese ihres Grundstückes sei ihr Aufenthaltsbereich im Freien. Ihr Schlafzimmer sei darüber liegend im
- OG befindlich und gehen die Fenster des Schlafzimmers über einen Balkon nicht zum Feuerwehrgebäude hin sondern sind diese ausgerichtet nach Südosten, aber vom Balkon aus bestehe Sichtverbindung zum Feuerwehrtor. Auf Befragen durch den Amtssachverständigen nach geplanten Veranstaltungen am Vorplatz – da in der Baubeschreibung vom 19.08.2015 „Kameradschaftliche (Grill-Abende“ angeführt sind – wird seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich die gegenständliche bauliche Verwendungszweckänderung ausschließlich auf den Mehrzweckraum und die Fahrzeughalle beziehe in der beschriebenen Art der Baubeschreibung. Das Tor werde nach 22.00 Uhr verschlossen zu halten sein und beziehe sich die Verwendungszweckänderung nicht auf den Außenbereich. Auf Befragen durch die Richterin, welche Veranstaltungen unter „Divers Reserve“ auf Seite 2 in der Übersicht der beantragten Veranstaltungen zu verstehen sind, führte der Vertreter der Bauwerberin aus, dass darunter etwa internationale Feuerwehrwettbewerbe oder Treffen mit Partnerfeuerwehren – welche nicht so häufig vorkommen können – gemeint seien und werfen die Beschwerdeführer ein, dass diese ja wiederum Feuerwehrveranstaltungen sind und diese nicht von ihrer Beschwerde umfasst sind. Der Amtssachverständige xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung xxx, UA xxx, gab auf seinen Sachverständigeneid erinnert zu Protokoll: „Die im Bereich der Beschwerdeführer vorherrschende Schall-Ist-Situation wird hauptsächlich durch den Straßenverkehr geprägt und kann als dominierende Emissionsquelle die Autobahn Axxx genannt werden. Lt. der Lärmkarte des Lärminfo.at, Beilage./H, ist ein über 24-Stunden gemittelter, gem. der Vorschrift zur Berechnung des Lden, Schalldruckpegel im Bereich von 55 bis 60 dB und im Nachtzeitraum ein Schalldruckpegel von 50 dB gegeben. Durch die in den Innenbereichen 15 x pro Jahr zur erwartenden Veranstaltungen ist unter Zugrundelegung eines ruhigen Gästeverhaltens ein spezifischer Beurteilungspegel im Bereich des Wohnhauses der Fam. xxx von 49 dB zu erwarten. Dieser Pegel ist im Zeitbereich 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu erwarten und liegt im Bereich des örtlichen vorherrschenden Dauerschallpegels. Die durch die Zu- und Abfahrten zur erwartenden kennzeichnenden Schallpegelspitzen liegen dabei in einem Bereich von 59 bis 63 dB im Bereich der südlichen Hauswand des Wohnhauses xxx. Durch den Parkplatzverkehr (ungünstigste Nachtstunde) ist ein Dauerschallpegel von 47 dB im Bereich der südlichen Hausfront zu erwarten. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des nach Südosten ausgerichteten Schlafzimmerfensters wird aufgrund der Erfahrung des Amtssachverständigen eine Pegelminderung von 7 dB erwartet. Damit ist durch den Parkplatzverkehr ein spezifischer Dauerschallpegel von 40 dB im Bereich des Schlafzimmerfensters zu erwarten und liegt dieser um 10 dB unter dem vorherrschenden Dauerschallpegel. Es ist daher mit keiner Steigerung der örtlichen Schall-Ist-Situation durch den Parkplatzverkehr zu erwarten. Schallpegelspitzen durch zB Türenschlag wie auch Motorschlag sind im Bereich des Schlafzimmerfensters mit 52 bis 56 dB zu erwarten. Durch die Veranstaltung ist im Bereich des Schlafzimmerfensters ein spezifischer Beurteilungspegel von 42 dB zu erwarten. Gem. der Richtlinie ÖAL 3, Blatt 1, sind dauerhafte Steigerungen im Nachbarschaftsbereich bis zu 3 dB als zumutbar zu beurteilen. Diese Beurteilung umfasst jedoch auch die Höhe wie die Art der Emissionsgeräusche. Aus fachlicher Sicht ist zu den beantragten 15 Veranstaltungen eine Emissionssteigerung im Bereich von 1 dB zu erwarten und kann der Summenpegel mit 51 dB im Bereich des Schlafzimmerfensters prognostiziert werden. Schallpegelspitzen sind wie oben ausgeführt in diesem Bereich mit 52 dB bis 56 dB zu erwarten und liegen damit um 2 dB bis 6 dB über dem im Nachtzeitraum (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) vorherrschenden Dauerschallpegel.“ Der Beschwerdeführer, Herr xxx, brachte vor, er würde gerne mit seinem Handy messen und führte der Amtssachverständige dazu aus, dass es in der Schweiz Messversuche mit Handy gegeben habe, welche jedoch gezeigt hätten, dass ein Handy nicht immer ordnungsgemäß misst. Der Amtssachverständige erläuterte zum Thema Lärmschutzwand u.a., dass die Dämmung eher vorwiegend im hohen Frequenzbereich wirkt und die Töne hinter der Lärmschutzwand als tieffrequentierter Lärm wahrgenommen werden. Überdies komme es durch Lärmschutzwände zu einer Verschattung des Grundstückes und handle es sich bei der Grundstückseite, welche dem Feuerwehrareal zugewandt ist, um die Südsüdwestseite des Areals der Beschwerdeführer. Der Vertreter der Bauwerberin brachte vor, man werde durch das Aufstellen von Verbots- und Gebotstafeln darauf hinwirken, dass die Parkplätze nicht mehr widerrechtlich durch unbefugte Dritte genutzt werden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen: Rechtsgrundlage: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Parteien§ 18.Paragraph 18, Partei ist auch die belangte Behörde. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Erkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt: Vorhaben § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a)Litera a die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b)Litera b die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c)Litera c die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d)Litera d der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 23Paragraph 23Parteien, Einwendungen
(1)Absatz eins,Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a)Litera a der Antragsteller; b)Litera b der Grundeigentümer; c)Litera c die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d)Litera d der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e)Litera e die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Anrainer sind: a)Litera a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b)Litera b die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c)Litera c die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d)Litera d die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß Litera c,
(3)Absatz 3,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a)Litera a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b)Litera b die Bebauungsweise; c)Litera c die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d)Litera d die Lage des Vorhabens; e)Litera e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f)Litera f die Bebauungshöhe; g)Litera g die Brandsicherheit; h)Litera h den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i)Litera i den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a)Absatz 3 a,Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Absatz 4,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5)Absatz 5,Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Absatz 6,Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Absatz 8,Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Gemäß § 23 Abs. 2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die beiden Beschwerdeführer sind Anrainer und daher Parteien des gegenständlichen Verfahrens.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. Die beiden Beschwerdeführer sind Anrainer und daher Parteien des gegenständlichen Verfahrens. Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer iSd Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer iSd Absatz 2, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b)die Bebauungsweise;
- c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d)die Lage des Vorhabens;
- e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f)die Bebauungshöhe;
- g)die Brandsicherheit;
- h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i)den Immissionsschutz der Anrainer. Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die beabsichtigte Bewilligung für die Änderung des Feuerwehrhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, durch teilweise Änderung der Verwendung des Mehrzweckhauses und des Fahrzeugraumes, indem die Räumlichkeiten in bestimmten Fällen zusätzlich als Veranstaltungsräume genutzt werden sollen, im Umfang der vom Vertreter der Bauwerberin in der Verhandlung am xxx vorgenommenen Einschränkung, nämlich dass in der Fahrzeughalle, welche an das Grundstück der Beschwerdeführer Ehepaar xxx angrenzt, keine Musikveranstaltung durchgeführt werden sollen. In der Baubeschreibung vom xxx werden als Veranstaltungen Kameradschaftliche Grillabende angeführt, jedoch wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass der Vorplatz des Feuerwehrhauses vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht mitumfasst ist, da sich die Verwendungszweckänderung nicht auf den Außenbereich bezieht. Daher finden die vom Amtssachverständigen für Schallschutz in seinem Gutachten vom xxx thematisierten „Grillabende mit Musikdarbietung und anderen im Außenbereich zu erwartenden Tätigkeiten“ nicht statt, sodass in Ermangelung solcher vom gegenständlichen Bauvorhaben nicht umfassten Veranstaltungen nicht mit den „zusätzlichen Lärmimmissionen“ zu rechnen sein wird. Ein Bauverfahren ist immer ein Projektgenehmigungsverfahren und ist nach der Judikatur des VwGH der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille entscheidend (VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Gegenstand ist eine über herkömmliche Abläufe eines Betriebs einer Freiwilligen Feuerwehr hinausgehende Objektnutzung für Veranstaltungszwecke. Der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum Ausdruck gebrachte Bauwille ist nun darauf gerichtet, die Verwendung des Feuerwehrhauses auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zu ändern, wobei der Vorplatz des Feuerwehrhauses vom gegenständlichen Bauvorhaben überhaupt nicht betroffen ist und die Fahrzeughalle betreffend beabsichtigt ist, dass darin keine Musikveranstaltung durchgeführt werden. Die Parzelle xxx, KG xxx, ist im Eigentum der Stadt xxx und im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Laut § 3 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) gilt für die Festlegung von Grundflächen als „Bauland-Dorgebiet“: Laut Paragraph 3, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995) gilt für die Festlegung von Grundflächen als „Bauland-Dorgebiet“: Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen a)Litera a für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser), b)Litera b für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, undfür Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) verursachen, und c)Litera c für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden. Die Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass die gegenseitigen Beeinträchtigungen möglichst vermieden werden. Unstrittig ist, dass das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben mit der vorgeschriebenen Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet vereinbar ist, da Vorhaben „Änderung des Feuerwehrhauses durch teilweise Änderung der Verwendung des Mehrzweckraumes und des Fahrzeugraumes“ den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes dienen soll. Die Änderung des Verwendungszwecks des Feuerwehrhauses bezieht sich nicht auf den Außenbereich. Es ist zu prüfen, ob durch das gegenständliche Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Betrieb eine die beiden Beschwerdeführer beeinträchtigende Lärmbelästigung zu erwarten ist. Erwägungen und Ergebnis: Nach der Judikatur des VwGH ist im Bauverfahren der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille entscheidend (VwGH 14.09.1995, 92/06/0090). Nachdem der Vertreter der Bauwerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass die Bauwerberin nun nicht länger beabsichtigt, in dem Fahrzeugraum des Feuerwehrhauses auf der Parzelle Nr. xxx in der KG xxx, Veranstaltungen mit Musik durchzuführen, war das in Rede stehende Bauvorhaben vom Verwaltungsgericht mit einer Auflage dahingehend zu konkretisieren. Sukuss des Beschwerdeschriftsatzes und der Eingaben und Äußerungen der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichts ist es, dass die Beschwerdeführer sich durch Lärmemissionen aus der bisherigen Nutzung des Feuerwehrhauses und dessen vorgelagerten Parkplatz durch Dritte gestört fühlen und sie begehren, eine Einschränkung der bewilligten feuerwehrfremden Veranstaltungen und Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Nordost-Grenze zu ihrem Grundstück. Zu den Vorbringen zum Thema „Lärm“ in der Beschwerde ist auszuführen: Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeschriftsatz vor, dass im Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem dem Abbruch und der Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses samt Logo- und Beleuchtungsturm und Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die Baubewilligung unter Auflagen erteilt wurde und die Praxis gezeigt habe, dass die Freiwillige Feuerwehr xxx sich nicht an diese Auflagen halte und auch andere private und nicht feuerwehrdienliche Veranstaltungen durchführe.Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeschriftsatz vor, dass im Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem dem Abbruch und der Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses samt Logo- und Beleuchtungsturm und Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, die Baubewilligung unter Auflagen erteilt wurde und die Praxis gezeigt habe, dass die Freiwillige Feuerwehr xxx sich nicht an diese Auflagen halte und auch andere private und nicht feuerwehrdienliche Veranstaltungen durchführe. Dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein Amtssachverständiger für Schalltechnik beigezogen und ist an dieser Stelle festzuhalten, dass Sachverständigengutachten – wie jedes andere Beweismittel – der freien Beweiswürdigung zugänglich sind (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004). Der Amtssachverständige für Schalltechnik hat die vorherrschende Schall-Ist-Situation hauptsächlich durch den Straßenverkehr geprägt dargestellt und als dominierende Emissionsquelle die Autobahn Axxx genannt. Laut Lärmkarte des BMLFUW liegt der Tag-Abend-Nacht Lärmindex Lden im Bereich von 55 dB bis 60 dB und der Nachtlärmindex Ln bei 50 dB. Lärmkarten zeigen das Ausmaß der Belastung entlang hochrangiger Verkehrsinfrastruktur und in Ballungsräumen (http://www.laerminfo.at/, Stand: 18.10.2016). Im Innenbereich sind fünfzehnmal pro Jahr Veranstaltungen zu erwarten und ist unter Zugrundelegung eines ruhigen Gästeverhaltens im Bereich des Wohnhauses xxx ein spezifischer Beurteilungspegel von 49 dB zu erwarten. Dieser Pegel ist im Zeitbereich 18 Uhr bis 22 Uhr zu erwarten und liegt im Bereich des örtlich vorherrschenden Dauerschallpegels. Durch die Zu- und Abfahrten zu erwartenden Schallpegelspitzen liegen dabei in einem Bereich von 59 dB bis 63 dB im Bereich der südlichen Hauswand des Wohnhauses xxx. Die vom Amtssachverständigen für Schalltechnik ausgewiesene Steigerung von 1 dB im Bereich des Schlafzimmers im Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) wird durch die Veranstaltung im Fahrzeugraum bei offenem Tor verursacht, tritt im gegenständlichen Fall jedoch nicht ein, da per bereits von der belangten Behörde ausgesprochener umweltmedizinischer Auflage dafür Sorge getragen wird, dass das Tor zum Fahrzeugraum ab 22 Uhr geschlossen zu halten ist. Im Tagzeitraum und im Abendzeitraum ist gemäß der Lärmkarte des BMLFUW eine örtliche Schall-Ist-Situation von 55 dB bis 60 dB zu erwarten. Auf Grundlage dieser Pegel und des spezifischen Beurteilungspegels von 42 dB an der Fensterfront des Schlafzimmerfensters im ersten Obergeschoss, welches ausgerichtet ist in Himmelsrichtung Südosten, ist aufgrund des Pegelunterschiedes von mehr als 10 dB mit keiner Steigerung in diesem Bereich zu rechnen. Aufgrund der geringen Überhöhung der Pegelspitzen zum vorherrschenden Dauerschallpegel und aufgrund der Nähe der xxxStraße und des bereits bisher bestehenden Feuerwehrhauses ist keine Änderung der Pegelspitzen in diesem Bereich zu erwarten. Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik ergeben, dass die Schallimmissionsprognose für das beantragte Bauvorhaben gegenüber dem bisherigen Baubestand keine Erhöhung der spezifischen Immissionen im Aufenthaltsbereich des Beschwerdeführers ergeben hat. Zu den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist zu sagen, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und auf seine Schlüssigkeit (widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend) hin zu überprüfen (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0119 mHa VwGH 31.07.2009, 2009/09/0097) hat und führt das Gericht dazu aus: Das Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik erfüllt die Voraussetzungen eines Gutachtens im engeren Sinn, da der Sachverständige aus dem Befund Schlussfolgerungen zieht, zu deren Gewinnung er auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurückgreift. Der beigezogene Amtssachverständige für Schalltechnik ist Diplomingenieur und im Amt der Landesregierung in der Unterabteilung Schall- und Elektrotechnik tätig. Er verfügt über eine einschlägige Ausbildung und setzt sein Wissen in der Praxis ständig um und erweitert dieses durch Fortbildungen, sodass er aufgrund seiner Erfahrungen und besonderen Fähigkeiten dazu befähigt ist, Befund und Gutachten wie das gegenständlich Vorliegende zu erstellen. Die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen enthalten den Befund über die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen, weiters nennen diese die für das Gutachten erforderlichen Grundlagen sowie die Art der Beschaffung dieser Grundlagen. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. – vorgenommene Tatsachenfeststellung (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0063). Seine gutachterlichen Ausführungen enthalten die Schlussfolgerungen aus dem Befund und sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar erstattet worden und nennen auch die verwendeten Grundlagen. Die Beschwerdeführer haben die Begutachtung des im Gerichtsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Schalltechnik nicht in Zweifel gezogen und wurde auch kein auf gleicher fachlicher Ebene beruhendes Gegengutachten vorgelegt und sind ihre schriftlichen Ausführungen vom 29.09.2016 nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Schalltechnik lässt das gegenständliche Bauvorhaben – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – keine über das örtlich zumutbare Maß hinausgehende Lärmbelästigung erwarten. Zur Parkplatzanlage des Feuerwehrhauses ist zu sagen: Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Stellungnahme vom xxx vor, dass es nicht nur um Veranstaltungslärm, sondern auch um den Parkplatzlärm gehe, welcher sich durch den Neubau des Feuerwehrhauses ergeben hätte. Schon im Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem die Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses samt Logo- und Beleuchtungsturm und Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, unter Auflagen erteilt wurde, ist auf Seite 3 unter 14. folgende bautechnische Auflage enthalten: „[…] Die Stellplätze sind staubfrei zu befestigen und gemäß Einreichplan mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“Schon im Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadt xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem die Baubewilligung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines Feuerwehrhauses samt Logo- und Beleuchtungsturm und Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, unter Auflagen erteilt wurde, ist auf Seite 3 unter 14. folgende bautechnische Auflage enthalten: „[…] Die Stellplätze sind staubfrei zu befestigen und gemäß Einreichplan mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“ Laut dem Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx sind neun Parkplätze vorgesehen, davon zwei Parkplätze im Nahbereich zum Grundstück der Beschwerdeführer und die übrigen sollen südwestseitig angebracht werden. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass bisher bloß vier Stellplätze an der südwestlichen Seite gekennzeichnet wurden. Laut dem Vertreter der Bauwerberin gibt die Richtlinie betreffend die Errichtung von Feuerwehrhäusern vom Bundesfeuerwehrverband unter anderem eine bestimmte Anzahl von Quadratmetern für Parkplätze für die Mannschaft vor. In der Verhandlung brachten die Beschwerdeführer – belegt durch Fotografien – vor, dass der Parkplatz von Dritten unbefugt benutzt werde. Für das Gericht ergibt sich daraus das Bild, dass die vom Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx bzw. der Richtlinie betreffend die Errichtung von Feuerwehrhäusern vom Bundesfeuerwehrverband vorgegebenen Stellplätze zum einen in Ermangelung der Markierung in natura noch nicht geschaffen wurden und zum anderen durch die Nutzung durch unbefugte Dritte möglicherweise vereitelt wird, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die für sie vorgesehenen Parkplätze in natura nutzen können. Um zu verhindern, dass durch die von den Beschwerdeführern aus ihren bisherigen Wahrnehmungen heraus ins Treffen geführte widerrechtliche Nutzung der Parkplatzanlage durch unbefugte Dritte außerhalb der Betriebszeiten des Feuerwehrhauses Lärmemissionen ausgehen, wird eine dahingehende Auflage aufgenommen, welche verhindern soll, dass künftig unbefugte Dritte außerhalb der Betriebszeiten des Feuerwehrhauses sich Zugang zur Parkplatzanlage verschaffen. Diese Auflage lautet wie folgt: „Um eine widerrechtliche Nutzung des Parkplatzes durch Unbefugte außerhalb der Betriebszeiten des Feuerwehrhauses zu verhindern, sind an der Einfahrt der Parkplatzanlage Hinweistafeln anzubringen, wonach Unbefugten das Parken und Halten bei sonstiger Sanktion verboten ist.“ Die Auflage des bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird vom Gericht konkretisiert, sodass diese nun zu lauten hat:Die Auflage des bekämpften Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Stadtsenat der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, wird vom Gericht konkretisiert, sodass diese nun zu lauten hat: „Gemäß den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen iVm § 18 Abs 5 K-BO 1996 ist für das geplante Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser Abstellplatz ist auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße dieses Stellplatzes ist gemäß OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.7. Tabelle 2 auszubilden. Sämtliche neun Stellplätze des Feuerwehrhauses sind staubfrei zu befestigen und jeweils mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“„Gemäß den Richtlinien der Stadt xxx für die Schaffung von PKW-Stellplätzen in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 5, K-BO 1996 ist für das geplante Bauvorhaben ein zusätzlicher Stellplatz erforderlich. Dieser Abstellplatz ist auf Eigengrund zu errichten. Die Mindestgröße dieses Stellplatzes ist gemäß OIB-Richtlinie 4 Punkt 2.7. Tabelle 2 auszubilden. Sämtliche neun Stellplätze des Feuerwehrhauses sind staubfrei zu befestigen und jeweils mit Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen.“ Zu der begehrten Lärmschutzwand ist zu sagen: Die „Errichtung einer Lärmschutzwand“ betreffend ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die K-BO 1996 dem Nachbarn kein Recht auf eine Lärmschutzwand einräumt (VwGH 22.12.2015, 2013/06/0147) und ist eine solche aufgrund dessen, dass die Schallimmissionsprognose für das beantragte Bauvorhaben gegenüber dem bisherigen Baubestands keine Erhöhung der spezifischen Immissionen im Aufenthaltsbereich des Beschwerdeführers ergeben hat, die Errichtung einer solchen auch nicht notwendig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.747.748.8.2016