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{'item': 'KLVwG-1975-1977/22/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1975-1977/22/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, der xxx und der xxx, alle vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 24.06.2015, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: Das Bauansuchen vom 20.09.2012 (eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz am 21.09.2012), zuletzt in der Fassung der Projektsunterlagen vom 04.07.2016, Grundrisse, Lageplan, Plannummer 10144_G_101 und Ansichten, Schnitte, Plannummer 10144_G_102, alle erstellt vom Architekturbüro xxx, betreffend den Abbruch der Bestandsobjekte und der Errichtung eines teilweise unterkellerten fünfgeschoßigen Büro- und Wohnhauses mit 8 KFZ-Einstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx und xxx, xxx, wird gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 17 und § 13 Abs. 2 lit. b Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 16/2009,und den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt neu gefasst: , Das Bauansuchen vom 20.09.2012 (eingelangt bei der Baubehörde römisch eins. Instanz am 21.09.2012), zuletzt in der Fassung der Projektsunterlagen vom 04.07.2016, Grundrisse, Lageplan, Plannummer 10144_G_101 und Ansichten, Schnitte, Plannummer 10144_G_102, alle erstellt vom Architekturbüro xxx, betreffend den Abbruch der Bestandsobjekte und der Errichtung eines teilweise unterkellerten fünfgeschoßigen Büro- und Wohnhauses mit 8 KFZ-Einstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx und xxx, xxx, wird gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, a b g e w i e s e n , und damit die Baubewilligung versagt. Die Kostenentscheidung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.07.2014, Zahl: xxx, wird dahingehend abgeändert, dass die Verwaltungsabgaben gemäß Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2006 in der Höhe von Euro 696,20 zu entfallen haben. Im Übrigen - Kommissionsgebühren – bleibt diese Kostenentscheidung aufrecht. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 20.09.2012, eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz am 21.09.2012, ersuchte die Bauwerberin xxx, vertreten durch xxx, den Bürgermeister der Stadt xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und für die Neuerrichtung eines Geschäfts-, Büro- und Wohnhauses mit teilweise Unterkellerung sowie für die Errichtung von 8 PKW-Stellplätzen auf den Parz.Nr. xxx und .xxx, beide xxx.Mit der Eingabe vom 20.09.2012, eingelangt bei der Baubehörde römisch eins. Instanz am 21.09.2012, ersuchte die Bauwerberin xxx, vertreten durch xxx, den Bürgermeister der Stadt xxx um die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und für die Neuerrichtung eines Geschäfts-, Büro- und Wohnhauses mit teilweise Unterkellerung sowie für die Errichtung von 8 PKW-Stellplätzen auf den Parz.Nr. xxx und .xxx, beide xxx. Entsprechend den eingereichten Projektsunterlagen soll zunächst die auf der Parz.Nr. xxx bestehende Holzhütte abgetragen sowie das auf der Parz.Nr. xxx bestehende Wohngebäude abgebrochen werden. In der Folge soll auf den Baugrundstücken xxx und .xxx, beide xxx, ein fünfgeschoßiges Büro-, Geschäfts- und Wohngebäude errichtet werden. Projektsgemäß ist vorgesehen, dass dieses mit Ausnahme der südlichen Grundstücksgrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze ausgeführt werden soll. Mit der Kundmachung vom 22.10.2012, beraumte der Bürgermeister der Stadt xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für den 06.11.2012 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.Mit der Kundmachung vom 22.10.2012, beraumte der Bürgermeister der Stadt xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für den 06.11.2012 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 06.11.2012 erhoben die Anrainerinnen xxx, xxx und xxx Einwendungen. Sie führten im Wesentlichen aus, dass sie die Errichtung einer Außenwand an der Grundstücksgrenze ablehnen würden. Weiters führten sie dazu aus, dass eine Abtragung oder eine Veränderung der Gartenmauer unzulässig sei. Sie führten aus, dass sie sich gegen den Abbruch bzw. Teilabbruch des zweigeschoßigen Baukörpers aussprechen würden. Schließlich wandten sich die Anrainerinnen gegen die 5 ½ geschoßige Bebauung. Dazu führten sie weiter aus, dass das Bauvolumen ein Vielfaches vom derzeitigen betragen würde. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze solle eine 17,9 m hohe Wand errichtet werden. Der Garten und die westseitigen Räume würden dabei wesentlich beeinträchtigt werden. Abschließend führten sie aus, dass neben der Verschlechterung der Wohn- und Arbeitsqualität ihres Gebäudes eine weitere Wertminderung durch die geringere Sonneneinstrahlung zu erwarten sei. Schließlich würde in der kälteren Jahreszeit der Energieverbrauch steigen, wodurch sich die Heizkosten erhöhen würden. Außerdem meinten sie, dass der anzuwendende Teilbebauungsplan rechtswidrig sei. Mit der Erledigung vom 26.06.2013 räumte die Baubehörde I. Instanz in Bezug auf die geänderten Projektsunterlagen sowie ergänzend eingeholte Gutachten Parteiengehör ein.Mit der Erledigung vom 26.06.2013 räumte die Baubehörde römisch eins. Instanz in Bezug auf die geänderten Projektsunterlagen sowie ergänzend eingeholte Gutachten Parteiengehör ein. In ihrer Stellungnahme vom 18.07.2013 äußerten sich die Anrainerinnen ablehnend zu den vorgelegten Projektsunterlagen. Im Einzelnen führten sie aus, dass der medizinische Amtssachverständige nicht auf den Einfluss einer 17,9 m hohen Wand direkt an der Grundstücksgrenze eingegangen sei. Diese Wand sei unmittelbar vor der Fassade des Gebäudes xxx situiert und würde künftig krass den Sonnen- und Lichteinfall vermindern. Weiters führten die Beschwerdeführer aus, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden würden. Schließlich meinten sie, dass die nach dem maßgeblichen Teilbebauungsplan vorgeschriebene Mindestbaugrundstücksgröße von 350 m² durch das vorliegende Projekt nicht eingehalten werden würde. Mit der Eingabe vom 11.04.2014 wurde der Baubehörde I. Instanz mitgeteilt, dass anstelle der bisherigen Bauwerberin xxx nunmehr xxx. Weiters wurden geänderte Projektsunterlagen vorgelegt. Diese Projektsunterlagen beziehen sich im Wesentlichen auf die nunmehr beabsichtigte Teilunterkellerung sowie Änderungen im Bereich der Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx.Mit der Eingabe vom 11.04.2014 wurde der Baubehörde römisch eins. Instanz mitgeteilt, dass anstelle der bisherigen Bauwerberin xxx nunmehr xxx. Weiters wurden geänderte Projektsunterlagen vorgelegt. Diese Projektsunterlagen beziehen sich im Wesentlichen auf die nunmehr beabsichtigte Teilunterkellerung sowie Änderungen im Bereich der Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx. Mit dem Bescheid vom 21.07.2014, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadt xxx der Bauwerberin xxx, die Baubewilligung für den Abbruch der Bestandsobjekte sowie für die Errichtung eines teilweise unterkellerten fünfgeschoßigen Büro- und Wohngebäudes mit 8 KFZ-Einstellplätzen auf der Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 21.07.2014 erhoben die Anrainerinnen xxx, xxx und xxx rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass die geplante 5 ½ geschoßige Bauführung unzulässig sei und abgelehnt werden würde. Die Anrainerinnen meinten, dass im gegenständlichen Fall weder die geschlossene noch die halboffene Bauweise möglich sei. Um eine große Baumassenzahl zu erreichen, würde die Bauhöhe gesetzwidrig erhöht werden. Im gegenständlichen Fall würde nur an der Nordseite aneinander gebaut werden, an allen anderen Seiten müsste das Gebäude freistehend unter Einhaltung der gesetzlichen Abstandsbestimmungen errichtet werden. Der Teilbebauungsplan sei gesetzwidrig, weshalb die Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden seien. Die Bauwerber seien nicht berechtigt, das Obergeschoß des Nebengebäudes, welches auf den Gst.Nr. xxx und xxx situiert sei, abzutragen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden ergänzende bautechnische, verkehrstechnische, lärmtechnische sowie umweltmedizinische Gutachten eingeholt. Diese wurden den Parteien des Berufungsverfahrens mit der Möglichkeit, innerhalb einer näher genannten Frist Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit der Eingabe vom 18.12.2014 teilten die Anrainerinnen mit, dass ein Teil des geplanten Projektes auf ihrer Liegenschaft geplant sei. Es sei dazu ein zivilgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht xxx anhängig. Aufgrund des Umstandes, dass die Frage des Eigentumsrechtes eine Vorfrage sei, regten sie an, das anhängige Baubewilligungsverfahren zu unterbrechen. Mit dem Bescheid vom 18.02.2015 setzte der Stadtsenat der Stadt xxx das Bauverfahren bis zur rechtskräftigen Vorfrageentscheidung über das strittige Eigentum im Grenzbereich des Baugrundstückes xxx und xxx, beide xxx, aus. Mit der Eingabe vom 13.04.2015 teilte die Bauwerberin mit, dass die Anrainerinnen die Klage beim Bezirksgericht xxx eingeschränkt hätten. Weiters teilte sie mit, dass die Bauwerberin durch Umplanungen das Klagebegehren erfüllt habe. Die neuen Pläne würden keine Überbauung des strittigen Grundstücksstreifens mehr vorsehen. Die Bauwerberin ersuchte daher das anhängige Baubewilligungsverfahren fortzusetzen. Aufgrund seines Beschlusses vom 24.06.2015 gab der Stadtsenat der Stadt xxx mit dem Bescheid gleichen Datums, Zahl: xxx, der Berufung der Anrainerinnen insoweit Folge, als die Bau- und Abbruchbewilligung nunmehr nach den näher genannten Projektsunterlagen erteilt wurde. Gleichzeitig wurde der Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom 18.02.2015, Zahl: xxx, aufgehoben. Gegen diesen Bescheid erhoben die Anrainerinnen rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin im Wesentlichen aus, dass bis dato eine rechtskräftige Entscheidung über das strittige Eigentum im unmittelbaren Grenzbereich durch das Bezirksgericht xxx nicht getroffen worden sei. Dennoch würde die Berufungsbehörde die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Bauverfahrens nicht mehr gegeben seien. Es würde behauptet werden, dass durch Umplanungen die Forderungen bzw. das Klagebegehren der Kläger erfüllt worden sei. Tatsächlich sei durch die Umplanungen das Klagebegehren nicht erfüllt worden. Es sei wohl in der Neuplanung die bestehende Wand des Erdgeschoßes belassen worden, es würden jedoch die Obergeschoße nach wie vor in das von den Klägerinnen beanspruchte Grundstück hineinragen. Die Voraussetzungen, die zur Erlassung der Verordnung der Stadt xxx vom 21.09.2011 geführt hätten, seien nicht mehr gegeben. Im Besonderen würde es die ursprüngliche Bauwerberin xxx nicht mehr geben bzw. sei diese nicht mehr Bauwerberin. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden die Akten des Bezirksgerichtes xxx zu den Zahlen xxx und xxx beigeschafft. Dem zivilgerichtlichen Akt zur Zahl: xxx wurde das vermessungstechnische Gutachten des xxx vom 13.08.2015 entnommen. In diesem Gutachten kommt der vermessungstechnische Sachverständige zum Schluss, dass die Grenze zwischen den Grundstücken xxx und xxx über die Grenzpunkte a-b-c-d mittig in der 35 cm breiten Trennmauer (Feuermauer), d.h. 18 cm breit auf dem westlichen Grundstück xxx und 17 cm breit auf dem östlichen Grundstück xxx verläuft. Die „Nische“ im Abstellraum gehört zur Parz.Nr. xxx. In der Folge wurde ein bautechnisches Gutachten eingeholt. Diesem bautechnischen Gutachten vom 15.02.2016 ist Folgendes zu entnehmen: „Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: • Bescheid des Stadtsenates der Stadt xxx vom

  1. Juni 2015, Zahl: xxx, • Einreichplanung mit Genehmigungsvermerk vom
  2. Juni 2015 Plan Nr. 10144_G_101 Index b vom 09.12.2014 - Grundrisse und Lageplan, Plan Nr. 10144_G_102 Index b vom 09.12.2014 - Ansichten und Schnitte, • Sachverständigengutachten (Bezirksgericht xxx) Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen xxx vom
  3. August
  4. 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Entsprechend dem Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom 13.08.2015, xxx, befindet sich der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken xxx und xxx mittig in der 35 cm breiten Trennmauer (Feuermauer), d. h. 18 cm breit auf dem westlichen Grundstück xxx und 17 cm breit auf dem östlichen Grundstück xxx. Es wird ersucht auf Grundlage der genehmigten Projektsunterlagen vom 09.12.2014, erstellt vom Architekturbüro xxx, zu prüfen, ob das geplante Bauvorhaben zur Gänze auf der Parzelle xxx, xxx, zu liegen kommt. Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich laut den vorliegenden Einreichunterlagen, erstellt vom Architekturbüro xxx, um den Abbruch von Bestandsobjekten sowie um die Errichtung eines teilweise unterkellerten fünfgeschoßigen Büro- und Wohnhauses, mit auf Erdgeschoßniveau liegendem Garagengeschoß, auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx Baufläche, beide xxx. Dem Vorhaben liegen die vor angeführten Einreichpläne sowie eine Auswechslungs- beschreibung vom 11.12.2014 zugrunde. In den genannten Plänen werden neben den notwendigen baulichen Maßnahmen auch der Verlauf der Grundstücksgrenzen (rot) dargestellt bzw. ausgewiesen. Stellungnahme: Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben soll auf den vorgenannten Baugrundstücken Nr. xxx und xxx Baufläche, beide xxx, errichtet werden. Die Baugrundstücke sind so situiert, dass die Baufläche xxx mit der südöstlichen Grundstücksgrenze an das Nachbargrundstück, Baufläche xxx, beide xxx, angrenzt. Aus den vorliegenden Planunterlagen (Grundrisse und Schnitt) geht hervor, dass entlang der gesamten südöstlichen Grundstücksgrenze der Baufläche xxx, xxx, eine ca. geschoßhohe „Grenzwand" situiert ist und im nördlichen Teilbereich dieser Grundstücksgrenze sich ein, auch auf das südöstliche Nachbargrundstück xxx, xxx, überbautes Bestandsgebäude befindet. Dieses Bestandsgebäude soll bis zur Grundstücksgrenze abgetragen und der auf dem Nachbargrundstück xxx, xxx, bestehenbleibende Teilbereich mit der Errichtung des geplanten Neubaus entsprechend abgefangen bzw. stabilisiert werden. Gleichzeitig soll die an der südöstlichen Grundstücksgrenze situierte „Grenzwand" mit einer Mauerstärke von 35 cm (It. Sachverständigengutachten des xxx vom 13.08.2015) als Bestand erhalten bleiben. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben soll auf den vorgenannten Baugrundstücken Nr. xxx und xxx Baufläche, beide xxx, errichtet werden. Die Baugrundstücke sind so situiert, dass die Baufläche xxx mit der südöstlichen Grundstücksgrenze an das Nachbargrundstück, Baufläche xxx, beide xxx, angrenzt. Aus den vorliegenden Planunterlagen (Grundrisse und Schnitt) geht hervor, dass entlang der gesamten südöstlichen Grundstücksgrenze der Baufläche xxx, xxx, eine ca. geschoßhohe „Grenzwand" situiert ist und im nördlichen Teilbereich dieser Grundstücksgrenze sich ein, auch auf das südöstliche Nachbargrundstück xxx, xxx, überbautes Bestandsgebäude befindet. Dieses Bestandsgebäude soll bis zur Grundstücksgrenze abgetragen und der auf dem Nachbargrundstück xxx, xxx, bestehenbleibende Teilbereich mit der Errichtung des geplanten Neubaus entsprechend abgefangen bzw. stabilisiert werden. Gleichzeitig soll die an der südöstlichen Grundstücksgrenze situierte „Grenzwand" mit einer Mauerstärke von 35 cm (römisch eins t. Sachverständigengutachten des xxx vom 13.08.2015) als Bestand erhalten bleiben. Laut Einreichplanung (Grundrisse und Schnitt B-B) verläuft die Grundstücksgrenze zum benachbarten südöstlichen Baugrundstück xxx, xxx, entlang der diesem Grundstück zugewandten Außenseite der .Grenzwand" und kommt diese somit vollständig auf dem eigenen Baugrundstück xxx, xxx, der Bauwerber zu liegen. Da das geplante Bauvorhaben bis an die südöstliche Grundstücksgrenze herangebaut werden soll, wird besagte „Grenzwand" durch die oberen Geschoße des geplanten Neubaus bis auf die gesamte Mauerstärke (35 cm), d.h. bis Außenkante Mauer, vollständig überbaut. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten des xxx vom 13.08.2015 geht jedoch hervor, dass die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken xxx und xxx, xxx, nicht wie vor angeführt an der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenseite der „Grenzwand", sondern innerhalb der 35 cm starken „Grenzwand" verläuft, sodass nur ein Teilbereich von 18 cm auf dem eigenen Grundstück xxx, xxx, der Bauwerberin zu liegen kommt und sich die restliche Wandstärke von 17 cm auf das südöstliche Nachbargrundstück xxx, xxx, erstreckt. Unter Zugrundelegung des vor angeführten Gutachtens ergibt sich gegenüber der in der Einreichplanung dargestellten südöstlichen Grundstücksgrenze entlang der Außenseite der „Grenzwand" eine parallele Verschiebung des Grenzverlaufes um 17 cm in Richtung Nordwesten, sodass der nunmehrige Verlauf der südöstlichen Grundstücksgrenze - wie im besagten Gutachten zeichnerisch ausgewiesen (Naturbestandsaufnahme vom 13.08.2015) - innerhalb der „Grenzwand" zu liegen kommt. Durch den geplanten direkten Anbau des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens an die mit Außenkante der „Grenzwand" ausgewiesenen südöstlichen Grundstücksgrenze, ergibt sich aus den vor angeführten geänderten Grenzverlauf gegenüber der einreichplanlichen Darstellung eine Grundgrenzüberbauung um 17 cm auf das Nachbargrundstück xxx, xxx. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass das auf Grundlage der genehmigten Projektunterlagen vom 09.12.2014, erstellt vom Architekturbüro xxx, geplante Bauvorhaben, unter Zugrundelegung des nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachtens des xxx vom 13.08.2015, bzw. des darin ausgewiesenen geänderten Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken xxx und xxx, beide xxx, durch die daraus resultierende Überbauung mit einer Tiefe von 17 cm, nicht zur Gänze auf der Parzelle xxx, xxx, zu liegen kommt. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben kommt demzufolge nur dann auf der Parzelle xxx, xxx, zu liegen, wenn die dem Nachbargrundstück xxx, beide xxx, zugewandte südöstliche Außenwand der Grenzveränderung gemäß dem Sachverständigengutachten des xxx vom 13.08.2015 folgend, ebenso um 17 cm eingerückt und somit wiederum direkt an den geänderten Grenzverlauf - unter Beachtung der notwendigen Maßnahmen für den Bestandserhalt - angebaut werden würde. Durch diese Änderung würde sich das Bauvorhaben geringfügig verkleinern ohne dass aus ha. Sicht dadurch die Sache ihrem Wesen nach geändert bzw. davon ausgegangen werden könne, dass es sich nach der Änderung um eine andere Sache handeln würde.“ In ihrer Stellungnahme zum bautechnischen Gutachten führten die Anrainerinnen zusammenfassend aus, dass eine Überbauung der im angeschlossenen Plan gelb dargestellten Fläche nicht zulässig sei. In ihrer Stellungnahme vom 04.03.2016 führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass sich der rechtsgültige Teilbebauungsplan auf die Grundgrenze entsprechend der Darstellung des xxx beziehen würde. Diese Grundstücksgrenze, welche im Teilbebauungsplan dargestellt sei, würde allerdings nicht der zwischenzeitig festgestellten Grundstücksgrenze entsprechen. Als Konsequenz der geänderten Grundstücksgrenze würde sich ergeben, dass sich die Baugrundfläche um rund 2 m² verringern würde, weshalb die Baugrundstücksgröße nunmehr 348 m² betragen würde. Die geschlossene Bebauung sei aber im gegenständlichen Bauvorhaben nicht erfüllt. Es sei eine Mindestgröße des Baugrundstückes von 350 m² erforderlich, welche im gegenständlichen Fall nicht erreicht werden würde. In ihrer Stellungnahme vom 09.03.2016 führte die Bauwerberin xxx aus, dass die fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich bestätigt werden würden. Zutreffend sei, dass das geplante Bauvorhaben unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens des xxx vom 13.08.2015 nicht zur Gänze auf der Parz.Nr. xxx, zu liegen kommen würde. Die Bauwerberin werde den Grenzverlauf entsprechend dem Gutachten xxx vor dem Bezirksgericht xxx anerkennen. Schließlich teilte die Bauwerberin mit, dass sie eine Projektsmodifikation entsprechend dem geänderten Grenzverlauf durchführen werde. Mit Beschluss vom 22.03.2016 wurde das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Klage vom 09.04.2015, welche beim Bezirksgericht xxx zur Zahl: xxx anhängig ist, ausgesetzt. In ihrer Eingabe vom 19.07.2016 teilte die Bauwerberin xxx mit, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht xxx zu Aktenzahl xxx rechtskräftig in Form eines Vergleichsabschlusses beendet worden sei. Gleichzeitig legte die Bauwerberin entsprechend dem geänderten Grenzverlauf Austauschpläne vor. In der Folge wurde für den 21.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Die Beschwerdeführerinnen führten in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2016 im Wesentlichen aus, dass entsprechend den neuesten Projektsunterlagen der Anbau bis an die Grundstücksgrenze geplant sei. Dies würde bedeuten, dass die bestehende Gartenmauer halbseitig überbaut werden solle. Dies sei unzulässig, weil die Anrainerinnen auch Miteigentümer des Wandteiles der Parz.Nr. xxx seien. Es würde sich bei der Gartenmauer um eine gemeinsame Mauer entsprechend § 854 ABGB handeln. Im bisherigen Bauverfahren habe es die Baubehörde unterlassen, die Bauwerberin aufzufordern, einen Beleg nach § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 beizubringen. Die Baulinie hätte entsprechend dem Bebauungsplan mit der Grundstücksgrenze identisch sein sollen. Aufgrund der geänderten Grundstücksgrenze sei dies nicht der Fall. Die festgelegte Baulinie würde in einem Abstand von 17 cm von der Grundstücksgrenze entfernt, außerhalb des Baugrundstückes zu liegen kommen. Dies würde bedeuten, dass die im Teilbebauungsplan angegebenen Abstandsflächen nicht hinreichend festgelegt seien und demnach die Bestimmungen § 5 bis 10 anzuwenden seien. Die Überbauung der Gartenwand sei auszuschließen, weil die Anrainerinnen der Parz.Nr. xxx auch Miteigentümer der 18 cm starken Scheidewand auf der Parz.Nr. xxx seien. Dem Kaufvertrag vom 15.12.1932 sei zu entnehmen, dass die Verkäuferin das Recht habe, die Fortsetzung der derzeit nur im Erdgeschoß befindlichen Trennmauer im seitlichen Wohntrakt bis zum Dach zu verlangen. Im Schnittplan der Beilage 4 sei jene Mauer rot schraffiert dargestellt, die nach Verlangen der Anrainerinnen der Parz.Nr. xxx von der Bauwerberin der Parz.Nr. xxx errichtet werden müsste. Die im Schnittplan der Einreichunterlagen dargestellte Mauer sei unrichtig dargestellt. Es würde sich um eine 18 cm starke Scheidewand handeln. Im gegenständlichen Fall seien die Bauvorschriften der Kärntner Bauvorschriften einzuhalten.Die Beschwerdeführerinnen führten in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2016 im Wesentlichen aus, dass entsprechend den neuesten Projektsunterlagen der Anbau bis an die Grundstücksgrenze geplant sei. Dies würde bedeuten, dass die bestehende Gartenmauer halbseitig überbaut werden solle. Dies sei unzulässig, weil die Anrainerinnen auch Miteigentümer des Wandteiles der Parz.Nr. xxx seien. Es würde sich bei der Gartenmauer um eine gemeinsame Mauer entsprechend Paragraph 854, ABGB handeln. Im bisherigen Bauverfahren habe es die Baubehörde unterlassen, die Bauwerberin aufzufordern, einen Beleg nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 beizubringen. Die Baulinie hätte entsprechend dem Bebauungsplan mit der Grundstücksgrenze identisch sein sollen. Aufgrund der geänderten Grundstücksgrenze sei dies nicht der Fall. Die festgelegte Baulinie würde in einem Abstand von 17 cm von der Grundstücksgrenze entfernt, außerhalb des Baugrundstückes zu liegen kommen. Dies würde bedeuten, dass die im Teilbebauungsplan angegebenen Abstandsflächen nicht hinreichend festgelegt seien und demnach die Bestimmungen Paragraph 5 bis 10 anzuwenden seien. Die Überbauung der Gartenwand sei auszuschließen, weil die Anrainerinnen der Parz.Nr. xxx auch Miteigentümer der 18 cm starken Scheidewand auf der Parz.Nr. xxx seien. Dem Kaufvertrag vom 15.12.1932 sei zu entnehmen, dass die Verkäuferin das Recht habe, die Fortsetzung der derzeit nur im Erdgeschoß befindlichen Trennmauer im seitlichen Wohntrakt bis zum Dach zu verlangen. Im Schnittplan der Beilage 4 sei jene Mauer rot schraffiert dargestellt, die nach Verlangen der Anrainerinnen der Parz.Nr. xxx von der Bauwerberin der Parz.Nr. xxx errichtet werden müsste. Die im Schnittplan der Einreichunterlagen dargestellte Mauer sei unrichtig dargestellt. Es würde sich um eine 18 cm starke Scheidewand handeln. Im gegenständlichen Fall seien die Bauvorschriften der Kärntner Bauvorschriften einzuhalten. Anlässlich der am 21.09.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Bauwerberin, der Vertreter der belangten Behörde und der bautechnische Amtssachverständige gehört. II.römisch zwei. Rechtslage: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, bestimmt:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, bestimmt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  5. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  6. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 16/2009, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, lauten auszugsweise: „§ 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; ... d) der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; … § 10 Paragraph 10, Belege

(1)An Belegen sind beizubringen: …
  1. b)ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; …
  2. c)ein Beleg die Zustimmung des Grundeigentümers eines Superädifikates zu Bauführungen an diesem, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer des Superädifikates ist; … § 13Paragraph 13 Vorprüfung …
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben … b) der Bebauungsplan, … entgegensteht. § 17Paragraph 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. … § 19Paragraph 19 Versagung
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(1)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht hergestellt oder können die Auflagen nach Paragraph 18, Absatz 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
(2)Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.
(2)Öffentlichrechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen. § 23Paragraph 23 Parteien, Einwendungen
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: …
  1. e)die Anrainer (Abs. 2).
  2. e)die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen von Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. …“ Die maßgebliche Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 07.12.2011, Zahl: xxx (im Folgenden kurz: Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz) lautet auszugsweise wie folgt: § 1Paragraph eins Planungsgebiet
(1)Diese Verordnung gilt für die Grundstücke xxx und xxx, xxx.
(2)Das Planungsgebiet hat insgesamt ein Ausmaß von 350 m². § 2Paragraph 2 Geltungsbereich Die Bebauung im Planungsgebiet (§ 1) darf nur nach Maßgabe des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bebauungsplanes „Bürohaus am Burgplatz“ vom 26.08.2011, Zahl: xxx, Plan-Nummer 1605-1 (Maßstab 1:250), erfolgen. Die Bebauung im Planungsgebiet (Paragraph eins,) darf nur nach Maßgabe des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Bebauungsplanes „Bürohaus am Burgplatz“ vom 26.08.2011, Zahl: xxx, Plan-Nummer 1605-1 (Maßstab 1:250), erfolgen. § 3Paragraph 3 Baulinie
(1)„Baulinien“ sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.
(2)Die Baulinien sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt und gelten nur für oberirdische Bauteile. § 4Paragraph 4 Bauliche Ausnutzung Die maximale bauliche Ausnutzung (GFZ) für das Planungsgebiet ergibt sich aus den planlich (§ 2) festgelegten Baulinien und der maximalen Gebäudehöhe sowie den in § 3 Abs. 3 bis 5 des Verordnungstextes festgelegten Ausnahmen. Die maximale bauliche Ausnutzung (GFZ) für das Planungsgebiet ergibt sich aus den planlich (Paragraph 2,) festgelegten Baulinien und der maximalen Gebäudehöhe sowie den in Paragraph 3, Absatz 3 bis 5 des Verordnungstextes festgelegten Ausnahmen. § 5Paragraph 5 Maximale Bauhöhe
(1)Die Festlegung der absoluten Höhe ist in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ersichtlich.
(1)Die Festlegung der absoluten Höhe ist in der zeichnerischen Darstellung (Paragraph 2,) ersichtlich. § 6Paragraph 6 Anwendung des Textlichen Bebauungsplanes Sofern in den §§ 3 bis 5 bzw. in der grafischen Darstellung (§ 2) nichts anderes vorgesehen ist, gelten für dieses Planungsgebiet die Festlegung des Textlichen Bebauungsplanes 2007 der Stadt xxx (Verordnung des Gemeinderates vom 23.05.2007, Zahl: xxx). Sofern in den Paragraphen 3 bis 5 bzw. in der grafischen Darstellung (Paragraph 2,) nichts anderes vorgesehen ist, gelten für dieses Planungsgebiet die Festlegung des Textlichen Bebauungsplanes 2007 der Stadt xxx (Verordnung des Gemeinderates vom 23.05.2007, Zahl: xxx). Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt xxx vom 23.05.2007 (im Folgenden kurz: Textlicher Bebauungsplan 2007) lauten - auszugsweise - wie folgt: § 2Paragraph 2 Größe von Baugrundstücken …
(2)Die Mindestgröße eines Baugrundstückes beträgt im Bauland Geschäftsgebiet bei halboffener Bauweise 350 m² und bei geschlossener Bauweise 250 m². § 3Paragraph 3 Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken
(1)Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß § 2
(4)a)) wird durch die Geschoßflächenzahl festgelegt.
(1)Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (gemäß Paragraph 2,
(4)a)) wird durch die Geschoßflächenzahl festgelegt. - die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist das Verhältnis der Summe der Bruttoge- schoßflächen zur Fläche des Baugrundstückes …
(3)Auf Baugrundstücken dürfen nachstehende Werte nicht überschritten werden: Bauland-Geschäftsgebiet: halboffene Bauweise 0,9 geschlossene Bauweise 1,0 § 4Paragraph 4 Bebauungsweise
(1)Die Bebauung hat nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener, geschlossener oder Gruppenbauweise zu erfolgen.
(2)…..
  1. b)Halboffene Bauweise ist gegeben, wenn auf zwei benachbarten Baugrundstücken die Gebäude bzw. Gebäudeteile an der gemeinsamen Baugrundstücksgrenze aneinander gebaut, nach allen anderen Seiten aber frei stehend errichtet werden.
  2. c)Geschlossene Bauweise ist gegeben, wenn Gebäude an zwei oder mehreren Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut errichtet werden. § 6Paragraph 6 Baulinien
(1)Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. …
(11)Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 - 10 der Kärntner Bauvorschriften idgF über die Abstandsflächen.
(11)Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4, - 10 der Kärntner Bauvorschriften idgF über die Abstandsflächen. III.römisch drei. Vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: Die Bauwerberin xxx, vormals xxx, beantragte mit der Eingabe vom 20.09.2012 die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses mit Nebengebäuden auf den Parz.Nr. xxx, beide xxx sowie für die Errichtung eines Büro-, Geschäfts- und Wohngebäudes auf diesen Parzellen sowie 8 PKW-Stellplätzen. Das Bauvorhaben besteht aus einem fünfgeschoßigen Baukörper mit unterirdischer Teilunterkellerung. Das Vorhaben soll so ausgeführt werden, dass es an der Nord- und Ostseite unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt xxx sind die Baugrundstücke als „Bauland-Geschäftsgebiet“ ausgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen xxx, xxx und xxx sind Miteigentümer der an das Baugrundstück xxx östlich angrenzenden Parz.Nr. xxx. In der zeichnerischen Darstellung des Teilbebauungsplanes Bürohaus am Burgplatz sind die Baulinien dargestellt. Die Baulinie ist mit der in diesem Teilbebauungsplan dargestellten Grundstücksgrenze ident. Die Grundstücksgrenze zwischen den Parz.Nr. xxx und xxx ist in diesem durch eine gerade Linie dargestellt. Entsprechend dem zivilgerichtlichen Vergleich, abgeschlossen vor dem Bezirksgericht xxx am 30.06.2016 zwischen der Bauwerberin und den Anrainerinnen, verläuft die Grenze zwischen den Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx, entsprechend dem Sachverständigengutachten xxx vom 13.08.2015 entlang der Naturbestandsaufnahme der Grenzpunkte b-d etwa mittig in der 35 cm breiten Trennmauer (Feuermauer), 18 cm breit auf der Parz.Nr. xxx und 17 cm breit auf der Parz.Nr. xxx. Zwischen den Punkten b und a der Naturbestandsaufnahme des Sachverständigengutachten xxx verläuft die Grenze so, dass diese in der Mitte des blau schraffierten Bereiches liegt, dh, dass der blau schraffierte Bereich im Ausmaß von 9 cm auf der Parz.Nr. xxx liegt. Der restliche Bereich (17 cm + 8
  1. cm)liegt auf der Parz.Nr. xxx. Das Bestandsgebäude soll auf den Baugrundstücken xxx und xxx, beide xxx, vollständig abgetragen werden und jener Teilbereich des Bestandsgebäudes, welcher auf der Parz.Nr. xxx, xxx, situiert ist, soll bestehen bleiben. Im Erdgeschoß soll auf der Parz.Nr. xxx im Wesentlichen ein Raum dieses zuvor beschriebenen Bestandsgebäudes, welches über die Parz.Nr. xxx und xxx reicht, bestehen bleiben. Im 1. Obergeschoß verfügt das Bestandsgebäude über einen Raum, der über die Parz.Nr. xxx und xxx reicht. Das Bestandsgebäude soll, wie zuvor beschrieben, bis zur im Vergleich vor dem Bezirksgericht xxx beschriebenen Grundstücksgrenze abgebrochen und an der Grundstücksgrenze die Außenwand des geplanten Vorhabens errichtet werden. Im Projekt ist im 1. Obergeschoß vorgesehen, dass zur Bestandserhaltung eine Abfangung der Bestandsdecke auf Projektgrund erfolgen soll. Auch das Dach soll entsprechend dem eingereichten Projekt auf Projektgrund abgefangen werden. Die Größe der Baugrundstücke xxx und xxx, xxx, beträgt 346,81 m². In den Geschoßen 1 bis 4 sollen Geschoßflächen im Ausmaß von jedenfalls 811 m² geschaffen werden. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf die geplanten baulichen Maßnahmen wurden den Einreichplänen, erstellt vom Architekturbüro xxx, zuletzt in der Fassung vom 04.07.2016, entnommen. Die Feststellung in Bezug auf den Grenzverlauf zwischen den Parz.Nr. xxx und xxx, beide xxx, wurden dem Sachverständigengutachten des xxx vom 13.08.2015 sowie der Vergleichsausfertigung abgeschlossen vor dem Bezirksgericht xxx am 30.06.2016, Zahl: xxx, entnommen. Die Feststellung in Bezug auf die Widmung der Baugrundstücke wurden dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadt xxx entnommen. Die Feststellung in Bezug auf die Geschoßflächen wurden den im Einreichplan vom 04.07.2016, Plannummer 10144_G_101 dargestellten Flächenausmaßen im ersten bis vierten Obergeschoß entnommen und dann addiert. Das Flächenausmaß in Bezug auf die Baugrundstücke konnte der nachvollziehbaren Berechnung des xxx in der Beilage 3 seiner Eingabe vom 12.09.2016 entnommen werden. V.römisch fünf. Erwägungen und Ergebnis: Aufgrund der zeitlichen Lage des Falles sind die Kärntner Bauordnung 1996 und die Kärntner Bauvorschriften in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 2012/80 anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde das verfahrenseinleitende Bauansuchen vom 20.09.2012 am 21.09.2012 bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht. Die Novelle LGBl. Nr. 2012/80 trat am 01.10.2012 in Kraft. Art. IV Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt, dass anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind.Im vorliegenden Fall wurde das verfahrenseinleitende Bauansuchen vom 20.09.2012 am 21.09.2012 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz eingebracht. Die Novelle LGBl. Nr. 2012/80 trat am 01.10.2012 in Kraft. Artikel römisch vier, Absatz 3, dieses Gesetzes bestimmt, dass anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen sind. Das Bauverfahren war am 01.10.2012 anhängig und daher nach den damals geltenden Vorschriften zu beurteilen. 1. Zulässigkeit des Abbruches des Bestandsgebäudes auf der Parz.Nr. xxx samt Bestandserhalt auf der Parz.Nr. xxx, beide xxx: Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass für die Bauführung im Nahbereich der Grundstücksgrenze im Besonderen für die teilweise Überbauung der Gartenmauer sowie für die Bauführung im Bereich des abzubrechenden Nebengebäudes ihre Zustimmung erforderlich sei. Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen ist. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass für die Bauführung im Nahbereich der Grundstücksgrenze im Besonderen für die teilweise Überbauung der Gartenmauer sowie für die Bauführung im Bereich des abzubrechenden Nebengebäudes ihre Zustimmung erforderlich sei. Dazu ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Kärntner Bauordnung 1996 ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist, beizubringen ist. Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Die Frage, wer Eigentümer des zu bebauuenden Grundstückes ist, hat die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen; Eigentümer ist derjenige, dem zivilrechtlich Eigentum zusteht (VwGH 24.03.1987, 87/05/0047).Wer Eigentümer ist, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem im Paragraph 431, ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Die Frage, wer Eigentümer des zu bebauuenden Grundstückes ist, hat die Baubehörde als Vorfrage zu prüfen; Eigentümer ist derjenige, dem zivilrechtlich Eigentum zusteht (VwGH 24.03.1987, 87/05/0047). Ensprechend der eingereichten Planunterlagen soll das Vorhaben ausschließlich auch unter Berücksichtigung des neuen Grenzverlaufes auf den Grundstücken der Bauwerberin Nr. xxx und xxx, beide xxx, zur Ausführung kommen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die halbseitige Überbauung der Gartenmauer als unzulässig erachten, weil diese auch in ihrem Eigentum stehen würde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Bauführung im Bereich dieser Mauer so erfolgt, dass im Erdgeschoß kein Bauteil bis unmittelbar an diese Bestandsmauer heranreichen soll. Die Bauführung oberhalb dieser Mauer und auf dem zur Parz.Nr. xxx, gehörenden 18 cm breite Grundstreifen ist so geplant, dass keine kraftschlüssige Verbindung zwischen der Außenwand des geplanten Gebäudes und der Bestandsmauer hergestellt werden soll. Aufgrund dieser Bauführung ist klar, dass keinerlei Veränderung an der Bestandswand in ihrer Gesamtheit vorgenommen werden soll, weshalb auch keinerlei Zustimmung der Anrainerinnen zu dieser Bauführung erforderlich ist. 2. Bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes: Anlässlich der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 06.11.2012 haben die Anrainerinnen vorgebracht, dass das Bauvolumen ein Vielfaches vom derzeitigen betragen würde. Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich bei diesem Vorbringen um eine Einwendung im Rechtssinne und im Besonderen um eine Einwendung im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 handelt. Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich bei diesem Vorbringen um eine Einwendung im Rechtssinne und im Besonderen um eine Einwendung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 handelt. Eine Einwendung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. dazu VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien wie den Beschwerdeführerinnen, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. dazu VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295; VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154).Eine Einwendung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird vergleiche dazu VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien wie den Beschwerdeführerinnen, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Umstände des Einzelfalles an vergleiche dazu VwGH 28.03.2006, 2005/06/0295; VwGH 11.03.2016, 2013/06/0154). Den Nachbarn kommt gemäß § 23 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben überschritten wird oder nicht (vgl. dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020).Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 ein Mitspracherecht zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes und damit auch zur Frage zu, ob die höchstzulässige Geschoßflächenzahl durch das Bauvorhaben überschritten wird oder nicht vergleiche dazu VwGH 27.04.2011, 2011/06/0020). Der Einwand „das Bauvolumen betrage ein Vielfaches vom derzeitigen“ ist als Einwendung iSd § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 zu werten, weil die Geschoßflächenzahl allgemein das Verhältnis der Summe aller Geschoßflächen zur Grundstücksgröße ist. Damit limitiert die Geschoßflächenzahl den Umriss des Gebäudes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) und muss daher das zuvor genannte Vorbringen der Anrainerinnen als Einwand iSd § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 qualifiziert werden. Der Einwand „das Bauvolumen betrage ein Vielfaches vom derzeitigen“ ist als Einwendung iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, K-BO 1996 zu werten, weil die Geschoßflächenzahl allgemein das Verhältnis der Summe aller Geschoßflächen zur Grundstücksgröße ist. Damit limitiert die Geschoßflächenzahl den Umriss des Gebäudes vergleiche VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) und muss daher das zuvor genannte Vorbringen der Anrainerinnen als Einwand iSd Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, K-BO 1996 qualifiziert werden. 3. Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bereits befasst und dazu in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Zahl: Ra 2015/04/0012, ausgeführt, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Ansprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Parteien eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Parteien eine Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden. Aufgrund der dargestellten Judikatur zur Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes war das Verwaltungsgericht unabhängig davon, ob die Überschreitung der Geschoßflächenzahl von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vorgebracht wurde, berechtigt diesen Umstand aufzugreifen. Diese Berechtigung zum Aufgreifen dieses Rechtswidrigkeitsgrundes ergibt sich einerseits aus dem unter 2. beschriebenen rechtzeitigen Vorbringen der Anrainerinnen und andererseits aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektsänderung. Mit der Änderung der Grundstücksgrenze ist eine Verkleinerung der Baugrundstücksgröße verbunden und hat diese die Bauwerberin dazu veranlasst, ein in dieser Hinsicht geändertes Projekt vorzulegen. Diese Verringerung der Baugrundstücksgröße hat wiederum unmittelbar Einfluss auf die Geschoßflächenzahl, sodass selbst unter der Annahme die Anrainerinnen hätten diesbezüglich keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, nicht von einer Präklusion in Bezug auf die bauliche Ausnutzung auszugehen ist. Mangels Präklusion in Bezug auf § 23 Abs. 3 lit. c K-BO 1996 war das Verwaltungsgericht berechtigt, das Vorhaben dahingehend einer Prüfung zu unterziehen.Aufgrund der dargestellten Judikatur zur Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes war das Verwaltungsgericht unabhängig davon, ob die Überschreitung der Geschoßflächenzahl von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vorgebracht wurde, berechtigt diesen Umstand aufzugreifen. Diese Berechtigung zum Aufgreifen dieses Rechtswidrigkeitsgrundes ergibt sich einerseits aus dem unter 2. beschriebenen rechtzeitigen Vorbringen der Anrainerinnen und andererseits aus der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektsänderung. Mit der Änderung der Grundstücksgrenze ist eine Verkleinerung der Baugrundstücksgröße verbunden und hat diese die Bauwerberin dazu veranlasst, ein in dieser Hinsicht geändertes Projekt vorzulegen. Diese Verringerung der Baugrundstücksgröße hat wiederum unmittelbar Einfluss auf die Geschoßflächenzahl, sodass selbst unter der Annahme die Anrainerinnen hätten diesbezüglich keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, nicht von einer Präklusion in Bezug auf die bauliche Ausnutzung auszugehen ist. Mangels Präklusion in Bezug auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, K-BO 1996 war das Verwaltungsgericht berechtigt, das Vorhaben dahingehend einer Prüfung zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Zahl: Ro 2014/06/0054, mit folgender Regelung eines Bebauungsplanes beschäftigt: „§ 4 Bebauungsdichte Die maximale Baudichte ergibt sich aus den planlich (§ 2) festgelegten Baulinien und der maximalen Attikaoberkante.“Die maximale Baudichte ergibt sich aus den planlich (Paragraph 2,) festgelegten Baulinien und der maximalen Attikaoberkante.“ Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Schluss, dass eine solche Formulierung keine Regelung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes ist. Weiter sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im dortigen Fall daher die Bestimmung § 6 des Teilbebauungsplanes mit dem Ergebnis zum Tragen käme, dass die Festlegungen des Textlichen Bebauungsplanes 2007 für die bauliche Ausnutzung maßgebend sind, also die Regelungen des § 3 des Textlichen Bebauungsplanes 2007. Der Verwaltungsgerichtshof stützte diese Entscheidung auf folgende Überlegungen:Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Schluss, dass eine solche Formulierung keine Regelung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes ist. Weiter sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im dortigen Fall daher die Bestimmung Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes mit dem Ergebnis zum Tragen käme, dass die Festlegungen des Textlichen Bebauungsplanes 2007 für die bauliche Ausnutzung maßgebend sind, also die Regelungen des Paragraph 3, des Textlichen Bebauungsplanes 2007. Der Verwaltungsgerichtshof stützte diese Entscheidung auf folgende Überlegungen: „Die Nachbarn haben ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnützbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschoßflächenzahl (vgl. die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 297 unter Z 34 zitierte hg. Rechtsprechung). „Die Nachbarn haben ein Recht auf Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplanes über die Ausnützbarkeit des Baugrundstückes, insbesondere auch auf die die bauliche Ausnutzung beschränkende Geschoßflächenzahl vergleiche die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, 5. Auflage, Seite 297 unter Ziffer 34, zitierte hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde vermeint nun in diesem Zusammenhang, dass sich die bauliche Ausnutzbarkeit aus den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes ergebe, nämlich aus der Festlegung von Baulinien und den maximalen Attikaoberkanten. Dies ist nicht zutreffend: Zunächst ist zu betonen, dass die bauliche Ausnutzung gemäß § 25 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 nur durch Geschoßflächenzahlen oder Baumassenzahlen auszudrücken ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche normative Bedeutung § 4 des Teilbebauungsplanes zukommt, eine derartige Bestimmung der baulichen Ausnutzung enthält diese Norm jedenfalls nicht. Damit eine Regelung der baulichen Ausnutzung im Sinne einer Geschoßflächenzahl nach § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 im Teilbebauungsplan zumindest inhaltlich vorläge, bedürfte es in diesem Zusammenhang jedenfalls auch der Angabe der zulässigen Geschoßanzahl im Teilbebauungsplan, da nur auf diesem Weg eine Bruttogesamtgeschoßfläche vom Teilbebauungsplan vorgegeben wäre. Gerade die Ausführungen des Sachverständigen xxx vom 22.03.2011, das dem „theoretischen Wert laut Bebauungsplan“ die Geschoßanzahl des Einreichprojektes zugrunde gelegt wurde, zeigen deutlich, dass der Teilbebauungsplan diesbezüglich eben keine Vorgabe enthält.Zunächst ist zu betonen, dass die bauliche Ausnutzung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 nur durch Geschoßflächenzahlen oder Baumassenzahlen auszudrücken ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche normative Bedeutung Paragraph 4, des Teilbebauungsplanes zukommt, eine derartige Bestimmung der baulichen Ausnutzung enthält diese Norm jedenfalls nicht. Damit eine Regelung der baulichen Ausnutzung im Sinne einer Geschoßflächenzahl nach Paragraph 25, Absatz 4, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 im Teilbebauungsplan zumindest inhaltlich vorläge, bedürfte es in diesem Zusammenhang jedenfalls auch der Angabe der zulässigen Geschoßanzahl im Teilbebauungsplan, da nur auf diesem Weg eine Bruttogesamtgeschoßfläche vom Teilbebauungsplan vorgegeben wäre. Gerade die Ausführungen des Sachverständigen xxx vom 22.03.2011, das dem „theoretischen Wert laut Bebauungsplan“ die Geschoßanzahl des Einreichprojektes zugrunde gelegt wurde, zeigen deutlich, dass der Teilbebauungsplan diesbezüglich eben keine Vorgabe enthält. Die entsprechenden Vorgaben können auch nicht aus § 5 des Textlichen Bebauungsplanes 2007 abgeleitet werden, wonach der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,5 m zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmung ist nämlich nur im Zusammenhang mit der in ihr enthaltenen Regelung der zulässigen Geschoßanzahl und Bauhöhe zu sehen, bewirken aber nicht, dass nicht auch Geschoße von geringerer Höhe errichtet werden dürften, womit die höchstzulässige Geschoßflächenzahl wieder im Belieben des Bauwerbers stünde. In diesem Zusammenhang ist etwa auf § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985, idF vor der Novelle Nr. 80/2012 hinzuweisen, wonach in Aufenthaltsräumen die lichte Raumhöhe grundsätzlich nur 2,50 m betragen muss. Die entsprechenden Vorgaben können auch nicht aus Paragraph 5, des Textlichen Bebauungsplanes 2007 abgeleitet werden, wonach der Geschoßanzahl Geschoße mit einer maximalen Geschoßhöhe von 3,5 m zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmung ist nämlich nur im Zusammenhang mit der in ihr enthaltenen Regelung der zulässigen Geschoßanzahl und Bauhöhe zu sehen, bewirken aber nicht, dass nicht auch Geschoße von geringerer Höhe errichtet werden dürften, womit die höchstzulässige Geschoßflächenzahl wieder im Belieben des Bauwerbers stünde. In diesem Zusammenhang ist etwa auf Paragraph 17, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985,, in der Fassung vor der Novelle Nr. 80 aus 2012, hinzuweisen, wonach in Aufenthaltsräumen die lichte Raumhöhe grundsätzlich nur 2,50 m betragen muss. Ebenso hilft es nichts, wenn § 5 des Textlichen Bebauungsplanes 2007 die Geschoßanzahl regelt. Eine danach zulässige Anzahl der Geschoße dürfte nämlich nur dann gebaut werden, wenn dadurch nicht die Geschoßflächenzahl überschritten wird. Mit anderen Worten, die Regelung des Textlichen Bebauungsplanes 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur soweit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (§ 4 des Textlichen Bebauungsplanes 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus.Ebenso hilft es nichts, wenn Paragraph 5, des Textlichen Bebauungsplanes 2007 die Geschoßanzahl regelt. Eine danach zulässige Anzahl der Geschoße dürfte nämlich nur dann gebaut werden, wenn dadurch nicht die Geschoßflächenzahl überschritten wird. Mit anderen Worten, die Regelung des Textlichen Bebauungsplanes 2007 über die Geschoßanzahl und die Geschoßhöhe enthalten einen Gestaltungsspielraum, der aber nur soweit ausgenützt werden darf, als die zulässige Ausnutzung (Paragraph 4, des Textlichen Bebauungsplanes 2007) nicht überschritten wird, können also selbst nicht als Regelungen über die zulässige bauliche Ausnutzung angesehen werden, sondern setzen eine diesbezügliche Beschränkung gleichsam voraus. Die salvatorische Klausel des § 6 des Teilbebauungsplanes kann aber nicht bewirken, dass die Regelung des § 4 dieses Teilbebauungsplanes durch die Festlegung des Textlichen Bebauungsplanes 2007 betreffend die Geschoßhöhe und Geschoßanzahl gewissermaßen „komplettiert“ würde. Die salvatorische Klausel des Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes kann aber nicht bewirken, dass die Regelung des Paragraph 4, dieses Teilbebauungsplanes durch die Festlegung des Textlichen Bebauungsplanes 2007 betreffend die Geschoßhöhe und Geschoßanzahl gewissermaßen „komplettiert“ würde. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich darauf einzugehen, ob überhaupt eine Regelung der „maximalen Baudichte“ in einem Bebauungsplan anders als durch eine konkrete Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl gesetzeskonform sein kann (vgl. dagegensprechend die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aao, Seite 1.133, abgedruckten Gesetztesmaterialien) oder überhaupt eine nur teilweise Regelung (einzelne Parameter) der baulichen Ausnutzbarkeit in einem Teilbebauungsplan in Frage kommt.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich darauf einzugehen, ob überhaupt eine Regelung der „maximalen Baudichte“ in einem Bebauungsplan anders als durch eine konkrete Geschoßflächenzahl oder Baumassenzahl gesetzeskonform sein kann vergleiche dagegensprechend die bei Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aao, Seite 1.133, abgedruckten Gesetztesmaterialien) oder überhaupt eine nur teilweise Regelung (einzelne Parameter) der baulichen Ausnutzbarkeit in einem Teilbebauungsplan in Frage kommt. Darauf, dass der Teilbebauungsplan eine Baumassenzahl festlegte bzw. aus ihm eine solche im Sinne des § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu errechnen wäre, hat sich die belangte Behörde nicht gestützt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich, da sich aus der maximalen Attikaoberkante jedenfalls nicht eindeutig ergibt, welcher Raum oberirdisch „umbaut“ werden darf.“Darauf, dass der Teilbebauungsplan eine Baumassenzahl festlegte bzw. aus ihm eine solche im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu errechnen wäre, hat sich die belangte Behörde nicht gestützt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich, da sich aus der maximalen Attikaoberkante jedenfalls nicht eindeutig ergibt, welcher Raum oberirdisch „umbaut“ werden darf.“ Auch im vorliegenden Fall ist dem Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz in seiner Bestimmung § 4 keine Festlegung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung zu entnehmen. Regelt diese Bestimmung die bauliche Ausnutzung doch so, dass sich die maximale bauliche Ausnutzung aus den planlich festgelegten Baulinien und der maximalen Gebäudehöhe (maximale Attikaoberkante) ergibt. Auch dieser Teilbebauungsplan enthält damit wie jener der dem Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2015, Zahl: Ro 2014/06/0054, zur Prüfung vorlag, keine Regelung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung, weshalb die Regelung § 6 des Teilbebauungsplanes Bürohaus am Burgplatz zum Tragen kommt. Was zur Folge hat, dass sich die Geschoßflächenzahl nach der Bestimmung § 3 des Textlichen Bebauungsplanes 2007 richtet und diese im Bauland-Geschäftsgebiet bei geschlossener Bauweise mit maximal 1,0 limitiert ist. Eine Geschoßflächenzahl von maximal 1 bedeutet, dass auf den gegenständlichen Grundstücken xxx und xxx, beide xxx, welche ein Gesamtflächenausmaß von 346,81 m² aufweisen, maximal Geschoßflächen im Ausmaß von 346,81 m² errichtet werden dürften. Das vorliegende Projekt sieht die Schaffung von Geschoßflächen im Ausmaß von jedenfalls 811 m² vor, weshalb eine deutliche Überschreitung der Geschoßflächenzahl mit dem geplanten Projekt verbunden ist. Auch im vorliegenden Fall ist dem Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz in seiner Bestimmung Paragraph 4, keine Festlegung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung zu entnehmen. Regelt diese Bestimmung die bauliche Ausnutzung doch so, dass sich die maximale bauliche Ausnutzung aus den planlich festgelegten Baulinien und der maximalen Gebäudehöhe (maximale Attikaoberkante) ergibt. Auch dieser Teilbebauungsplan enthält damit wie jener der dem Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.06.2015, Zahl: Ro 2014/06/0054, zur Prüfung vorlag, keine Regelung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung, weshalb die Regelung Paragraph 6, des Teilbebauungsplanes Bürohaus am Burgplatz zum Tragen kommt. Was zur Folge hat, dass sich die Geschoßflächenzahl nach der Bestimmung Paragraph 3, des Textlichen Bebauungsplanes 2007 richtet und diese im Bauland-Geschäftsgebiet bei geschlossener Bauweise mit maximal 1,0 limitiert ist. Eine Geschoßflächenzahl von maximal 1 bedeutet, dass auf den gegenständlichen Grundstücken xxx und xxx, beide xxx, welche ein Gesamtflächenausmaß von 346,81 m² aufweisen, maximal Geschoßflächen im Ausmaß von 346,81 m² errichtet werden dürften. Das vorliegende Projekt sieht die Schaffung von Geschoßflächen im Ausmaß von jedenfalls 811 m² vor, weshalb eine deutliche Überschreitung der Geschoßflächenzahl mit dem geplanten Projekt verbunden ist. Eine weitere nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 8 AVG grundsätzlich gebotenen Projektsänderung (dazu VwGH 27.08.2014, Zahl: Ro 2014/05/0062) war aufgrund des massiven Ausmaßes der Geschoßflächenzahlüberschreitung nicht einzuräumen, weil durch diese erforderliche grundlegende Veränderung des Vorhabens jedenfalls nicht mehr von der Identität der Sache ausgegangen werden könnte, zumal diese Änderungen nach Art und Ausmaß keinesfalls geringfügig wären. Eine weitere nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG grundsätzlich gebotenen Projektsänderung (dazu VwGH 27.08.2014, Zahl: Ro 2014/05/0062) war aufgrund des massiven Ausmaßes der Geschoßflächenzahlüberschreitung nicht einzuräumen, weil durch diese erforderliche grundlegende Veränderung des Vorhabens jedenfalls nicht mehr von der Identität der Sache ausgegangen werden könnte, zumal diese Änderungen nach Art und Ausmaß keinesfalls geringfügig wären. 4. Verletzung der Abstandsbestimmungen: Entsprechend der Bestimmung § 23 Abs. 3 lit. e Kärntner Bauordnung 1996 sind die Beschwerdeführer als Anrainer berechtigt, die Verletzung von Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände einzuwenden (vgl. dazu VwGH 04.09.2001, 2000/05/0155).Entsprechend der Bestimmung Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, Kärntner Bauordnung 1996 sind die Beschwerdeführer als Anrainer berechtigt, die Verletzung von Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände einzuwenden vergleiche dazu VwGH 04.09.2001, 2000/05/0155). Den Beschwerdeführerinnen kommt als Eigentümerinnen der Parz.Nr. xxx daher ein Rechtsanspruch zu, dass die gesetzlich festgesetzten bzw. durch Verordnung bestimmten Abstände zu ihrer Grundstücksgrenze eingehalten werden. Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften 1995 oder aus einem Bebauungsplan (vgl. dazu VwGH 1998/09/22, 94/05/0371). Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den Paragraphen 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften 1995 oder aus einem Bebauungsplan vergleiche dazu VwGH 1998/09/22, 94/05/0371). Im Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz werden in Bezug auf die Bauparzellen Baulinien festgelegt. Die in diesem Bebauungsplan an der Seite zur Parz.Nr. xxx dargestellte Baulinie befindet sich aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Änderung des Grenzverlaufes auf der Parz.Nr. xxx. Dies bedeutet, dass sich im anzuwendenden Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz zur Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx keine Festlegung in Bezug auf die Abstände findet. Die Bestimmung § 25 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 regelt, dass, wenn Baulinien (§ 2 lit.
  2. c)nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach Abs. 1 lit. b und d festgelegt oder mit Festlegung nach Abs. 6 verbunden werden, diese nicht die Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung ersetzen. Im Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz werden in Bezug auf die Bauparzellen Baulinien festgelegt. Die in diesem Bebauungsplan an der Seite zur Parz.Nr. xxx dargestellte Baulinie befindet sich aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Änderung des Grenzverlaufes auf der Parz.Nr. xxx. Dies bedeutet, dass sich im anzuwendenden Teilbebauungsplan Bürohaus am Burgplatz zur Grundstücksgrenze der Parz.Nr. xxx keine Festlegung in Bezug auf die Abstände findet. Die Bestimmung Paragraph 25, Absatz 7, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 regelt, dass, wenn Baulinien (Paragraph 2, Litera c,) nicht zugleich mit Bebauungsbedingungen nach Absatz eins, Litera b und d festgelegt oder mit Festlegung nach Absatz 6, verbunden werden, diese nicht die Festlegung des Abstandes oberirdischer Gebäude zur Grundstücksgrenze in einem Bauverfahren nach der Kärntner Bauordnung ersetzen. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Umstandes, dass im Teilbebauungsplan weder eine Baulinie zu den Anrainerinnen hin auf dem Baugrundstück bzw. an dessen Grenze festgelegt wurde und auch eine Festlegung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes fehlt, der Abstand der Baulichkeit zur Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 4 Abs. 3 und § 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften zu bestimmen.Im vorliegenden Fall ist aufgrund des Umstandes, dass im Teilbebauungsplan weder eine Baulinie zu den Anrainerinnen hin auf dem Baugrundstück bzw. an dessen Grenze festgelegt wurde und auch eine Festlegung in Bezug auf die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes fehlt, der Abstand der Baulichkeit zur Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften zu bestimmen. Ob im gegenständlichen Fall die an der Baugrundstücksgrenze geplante - grundsätzlich zulässige - Bauführung im Hinblick auf die Anforderungen der Bestimmung § 4 Abs. 3 K-BV zulässig ist, war beim vorliegenden Ergebnis nicht mehr entscheidungswesentlich.Ob im gegenständlichen Fall die an der Baugrundstücksgrenze geplante - grundsätzlich zulässige - Bauführung im Hinblick auf die Anforderungen der Bestimmung Paragraph 4, Absatz 3, K-BV zulässig ist, war beim vorliegenden Ergebnis nicht mehr entscheidungswesentlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aus den zuvor genannten Gründen das Bauansuchen nicht bewilligungsfähig war und daher zu versagen war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1975.1977.22.2015

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