GVG wird der BeschwerdeGemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren im Spruchpunkt 1.
G iVm § 38 VwGVGund das Verwaltungsstrafverfahren im Spruchpunkt 1.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx am xxx um xxx Uhr in der Gemeinde xxx, xxxautobahn, Axxx, in Fahrtrichtung xxx angelastet: 1) Er habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges bei StrKm xxx, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie ihm dies unter der Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigener Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benutzt, obwohl der erste Fahrstreifen frei gewesen sei. 2) Er habe einem Einsatzfahrzeug bei xxx, welches sich im Einsatz befunden habe (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 1 StVO und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des § 26 Abs. 5 StVO verletzt. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschrift des Paragraph 26, Absatz 5, StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden)
VO verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde mit der Begründung, dass der behauptete Vorfallszeitpunkt xxx morgens gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt die Morgensonne von hinten in das Fahrzeug geschienen sei, sodass die Sicht nach hinten durch diesen Einfluss der Sonne erschwert gewesen sei. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer aber die ihm vorgeworfenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände nicht erfüllt, da er zum einen, logischerweise auf den zweiten Fahrstreifen fahrend, mehrere PKW überholt habe und sich rechts vor ihm auch noch ein LKW befunden habe, den er zu überholen beabsichtigte. Der Überholvorgang des LKW hat nur einige Sekunden in Anspruch genommen, sodass er auch nicht verpflichtet gewesen sei, die linke Fahrspur für nachfolgenden Verkehr freizugeben, nachdem er ohnedies mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Es dürfe ohnedies niemand schneller fahren, auch nicht das Polizeifahrzeug, das sich nicht im Einsatz befunden habe. Es sei daher unrichtig, dass der Beschwerdeführer ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benutzt habe, er habe sich im Überholvorgang, der nicht nur zulässig, sondern auch rechtskonform gewesen war, befunden. Ausdrücklich bestritten werde auch, dass er ein Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befunden habe und mit eingeschaltetem Blaulicht versehen gewesen sei, nicht Platz gemacht hätte. Richtig sei vielmehr, dass es sich scheinbar um ein Fahrzeug der Zivilstreife gehandelt habe, welches außen am Fahrzeug kein Blaulicht angebracht hatte. Das Blaulicht habe sich im Fahrzeug befunden. Hinter dem überholenden Beschuldigten habe sich während des Überholvorganges ebenfalls noch ein Fahrzeug befunden, sodass er das Einsatzfahrzeug, auch wenn es ein Blaulicht eingeschalten hätte, nicht wahrnehmen habe können. Hätte das Einsatzfahrzeug das Blaulicht eingeschalten gehabt und wäre es im Sichtbereich des Beschwerdeführers gewesen, so hätte er natürlich sofort Platz gemacht. Festgehalten werde, dass das Einsatzfahrzeug, das zwischen dem Beschwerdeführer und der Zivilstreife gefahrene Fahrzeug auf der Raststätte xxx ausgeleitet und abgestraft habe. Der Beschwerdeführer selbst habe allerdings nicht erkennen können, dass es sich um ein Einsatzfahrzeug gehandelt habe. Das Gesetz werde hier denkunmöglich angewendet, da sich das Einsatzfahrzeug nicht in einen tatsächlichen Einsatz befunden habe, was dadurch belegt sei, dass die Beamten, nachdem sie den PKW, der hinter dem Beschwerdeführer fuhr und dem Beschwerdeführer überholt hatten, zum Abfahren von der Autobahn auf die Raststätte zwangen. Wären sie tatsächlich im Einsatz gewesen, hätten sie wohl nach dem Überholvorgang des Einsatzfahrzeuges zum Einsatzort fahren müssen. Tatsächlich haben sie lediglich die zwei genannten Fahrzeuge von der Autobahn auf die Raststätte beordert und wollten dort Strafzettel ausstellen. Der Lenker des Fahrzeuges, welches hinter dem Beschwerdeführer gefahren sei, habe auch vor Ort die Strafe bezahlt, was belege, dass die Vorwürfe gegen diesen Lenker scheinbar gerechtfertigt waren bzw. dieser aus Angst vor einer Strafverfolgung und dadurch höheren Kosten und einer höheren Strafe vor Ort den Strafbetrag anerkannt habe, egal ob die Verwaltungsübertretung von ihm begangen wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe schon damals sein Verschulden bestritten. Er habe kein Gesetz verletzt und habe sich das Einsatzfahrzeug auch tatsächlich in keinem Einsatz befunden. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch vor Ort keine Zahlung geleistet. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die Behörde in der Strafverfügung nicht einmal einen Einsatz der Beamten behauptet, weshalb das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet werde. Die Behörde übe Willkür. Aus den Ausführungen des Meldungslegers ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Das Zivilstreifenfahrzeug war bis zum Vorfall nicht im Einsatz und habe sich ebenfalls die Verkehrsvorschriften zu halten. Der Beschwerdeführer beantragt daher, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II.römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt über die Beschwerde erwogen: Der Beschwerdeführer lenkte am xxx gegen xxx Uhr auf der Axxx der xxxautobahn zwischen xxx und xxx in Fahrtrichtung xxx das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx. Am Beifahrersitz in diesem Fahrzeug hat sich der Vater des Beschwerdeführers befunden, auf der Rückbank sind die Mutter des Beschwerdeführers, seine Tochter und seine Ehefrau gesessen. Der Beschwerdeführer war Richtung Westen unterwegs und ist die Sonne hinter ihm noch tief gestanden. Die xxxautobahn verfügt im gegenständlichen Bereich bei xxx über zwei Fahrstreifen in eine Richtung. Der Beschwerdeführer hat dabei den linken Fahrstreifen benutzt. Er ist mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Das Fahrzeug, welches der Beschwerdeführer gelenkt hat, war ein schwarzer xxx. Während dieser Fahrt ist dem Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug knapp aufgefahren. Dahinter hat sich dann ein weiteres Fahrzeug befunden, welches ebenfalls eher knapp aufgefahren ist und war dies ein ziviles Dienstfahrzeug. Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass auf der rechten Spur sehr viele LKW unterwegs waren, welche er überholt hat. Der Abstand zwischen den LKW war so, dass er nicht dazwischen hineinfahren habe können. Er schätzt, dass die LKW so zwischen 20 und 50 m Abstand voneinander hatten. Als das zweite Fahrzeug relativ knapp hinter ihm gefahren ist, hat er seinen Überholvorgang so rasch wie möglich beendet und ist auf die rechte Spur gefahren. Dieses zweite Fahrzeug (das zivile Dienstfahrzeug) hat sich dann vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers eingereiht, auf der rechten Fahrspur und war hinten das Schild „bitte folgen“ angebracht. Der Beschwerdeführer hat weder ein Blaulicht, noch eine Sirene wahrgenommen. Darauf ist der Beschwerdeführer dem zivilen Dienstfahrzeug nachgefahren bis zum Anhalteort. Bei der Anhaltung hat der Beschwerdeführer zunächst den Polizeibeamten um seinen Ausweis freundlich gebeten, da er sich nicht sicher war, ob es sich tatsächlich um einen Polizeibeamten handelt. Dieser ist seinen Ausweis holen gegangen und hat dann dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er rechts fahren hätte müssen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten erklärt, dass ihm dies durchaus bewusst sei, dass er seinen Überholvorgang aber nicht früher habe abschließen können. Weiters hat der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er ihn behindert hätte. Der Polizeibeamte gibt an, dass er mit dem zivilen Dienstfahrzeug gemeinsam mit einem Kollegen, welcher das Dienstfahrzeug gelenkt hat, bei xxx auf die Autobahn aufgefahren ist und hat sich der Beschwerdeführer bis xxx auf der linken Fahrspur befunden. Laut den Angaben des anzeigenden Beamten gab es mäßiges bzw. normales Verkehrsaufkommen und seien sie selbst laufend rechts und links gefahren. Die Polizeibeamten sind auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers auch deshalb aufmerksam geworden, weil ein anderes Fahrzeug überholen wollte und dabei einen zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers eingehalten hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fahrzeug auf der linken Fahrspur geblieben, obwohl ihn das dahinterfahrende Fahrzeug überholen wollte. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Fahrzeug nicht zu schnell gefahren. Die Polizeibeamten haben sich dann mit dem Dienstfahrzeug nach ca. der halben Strecke zwischen xxx und xxx hinter dem Fahrzeug befunden, dass dem Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren ist. Laut den Angaben des anzeigenden Beamten hat dieser dann das Blaulicht eingeschalten. Daraufhin ist das Fahrzeug, welches sich unmittelbar vor ihnen befunden hat, sofort nach rechts weggefahren. Danach war der Polizeibeamte mit dem Dienstfahrzeug direkt hinter dem Beschwerdeführer. Sie sind dem Beschwerdeführer mit Blaulicht und Folgetonhorn nachgefahren, gibt der anzeigende Beamte an. Das Folgetonhorn haben sie ca. 500 m vor der Anhaltung eingeschalten. Nach den Angaben des anzeigenden Beamten hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Der Beschwerdeführer hatte auch davor, als das andere Fahrzeug ihm aufgefahren ist, die Möglichkeit, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Laut Angaben des anzeigenden Beamten waren am ersten Fahrstreifen meist LKW unterwegs und war zwischen diesen 50 m bis 100 m Platz. Der Vater des Beschwerdeführers, welcher sich am Beifahrersitz befunden hat, gibt an, dass damals relativ normaler Verkehr gewesen ist, er hat aber nicht so genau aufgepasst, kann sich aber daran erinnern, dass im Bereich der Raststation zwei oder drei LKW am ersten Fahrstreifen waren. Er kann sich nur noch daran erinnern, dass der Beschwerdeführer auf die rechte Seite gefahren ist und war dann ein ziviles Dienstfahrzeug vor ihnen und hatte dieses ein blaues Licht vorne. Als das zivile Dienstfahrzeug auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers war, konnte man sehen, dass vorne bei der Windschutzscheibe ein blaues Licht vorhanden war. Ein Folgetonhorn hat der Zeuge nicht gehört. Im Fahrzeug selbst war es nicht laut. Der Zeuge gibt auch zu bedenken, dass die Sonne aufgegangen ist und diese immer wieder geblendet hat und zudem die Sicht beim inneren Rückspiegel durch die drei Personen, die hinten gesessen sind, möglicherweise verdeckt war. Die Mutter des Beschwerdeführers gibt an, dass sie auf der Rückbank gesessen ist und sich mit ihrer Schwiegertochter unterhalten hat. Sie hat nicht auf den Verkehr geachtet bis auf einmal ein Fahrzeug auf der linken Seite aufgetaucht ist und gedeutet hat, dass sie diesem Fahrzeug folgen sollen. Ein Blaulicht hat die Zeugin nicht so klar wahrgenommen. Ein Folgetonhorn hat die Zeugin überhaupt nicht wahrgenommen. Aus Sicht der Zeugin hat sich das Polizeifahrzeug überhaupt nicht als Einsatzfahrzeug kenntlich gezeigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst auf der zweiten Fahrspur gefahren ist, weil auf der ersten Fahrspur sehr viele LKW waren. Sie hat kein Blaulicht wahrgenommen und auch kein Folgetonhorn. In der Anzeige wird dem Beschwerdeführer bloß vorgehalten, er habe einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht. In der Stellungnahme des anzeigenden Beamten vom xxx führt dieser auch nur aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Aussage des Beschwerdeführers selbst. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, dass er den zweiten Fahrstreifen benutzt hat, dass ihn dabei auch ein anderes Fahrzeug relativ knapp aufgefahren ist und dass er erst in weiterer Folge wieder auf den rechten Fahrstreifen gefahren ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben kein Blaulicht wahrgenommen. Sein Vater und seine Mutter haben das Blaulicht erst wahrgenommen, als das zivile Dienstfahrzeug auf gleicher Höhe war, das heißt, der Beschwerdeführer sich schon am rechten Fahrstreifen befunden hat. Ein Folgetonhorn konnte keiner der Zeugen und auch der Beschwerdeführer nicht wahrnehmen. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass zahlreiche LKW am ersten Fahrstreifen waren, dies wird auch teilweise von den Zeugen bestätigt, wobei der Beamte selbst angibt, dass 50 m bis 100 m Platz zwischen den LKW war. Der Beschwerdeführer schätzt den Abstand zwischen 25 m und 50 m. Die Fahrgeschwindigkeit betrug 130 km/h. Das Beweisverfahren hat auch klar ergeben, dass das zivile Dienstfahrzeug das Blaulicht eingeschalten hat, als es sich noch ein Fahrzeug hinter dem Beschwerdeführer befunden hat, wobei der Beschwerdeführer angibt, dass er auch dieses zweite Fahrzeug hinter ihm bemerkte, seinen Überholvorgang beendete und dann nach rechts gefahren ist bei der nächsten ihm bietenden Möglichkeit. Das Blaulicht hat der Beschwerdeführer gar nicht bemerkt bzw. haben die Zeugen dies erst bemerkt, als das zivile Dienstfahrzeug sich neben ihnen befunden hat. Das Beweisverfahren hat daher ergeben, dass das zivile Dienstfahrzeug das Blaulicht aktiviert hatte, dass auch das Folgetonhorn zum Einsatz kam, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da dies nur der anzeigende Beamte angibt, die anderen Zeugen und der Beschwerdeführer aber kein Folgetonhorn gehört haben, obwohl es nicht laut im Fahrzeug war. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
VO, BGBl. 159/1960 idF BGBl. I 123/2015, hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
Paragraph 7, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung – StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 123 aus 2015,, hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
VO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
Paragraph 26, Absatz 5, StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
VO ist ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO ist ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
V.römisch fünf. Erwägungen: 1.) Zu Spruchpunkt 1 (Rechtsfahrgebot):
VO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Auch das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist daher grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird (VwGH 14.11.1990, 89/03/0315).
Paragraph 7, Absatz eins, eins, Satz, StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Auch das Befahren des zweiten Fahrstreifens einer Autobahn ist daher grundsätzlich unzulässig, sofern der erste Fahrstreifen von anderen Fahrzeugen nicht befahren wird (VwGH 14.11.1990, 89/03/0315). Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts wie möglich gefahren, so ist für die Strafbarkeit nach § 7 Abs. 1 StVO nicht von Bedeutung, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wurde oder nicht (VwGH 12.09.1980, 677/79).Ist der Lenker eines Fahrzeuges nicht so weit rechts wie möglich gefahren, so ist für die Strafbarkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht von Bedeutung, ob durch diese Fahrweise jemand behindert oder belästigt wurde oder nicht (VwGH 12.09.1980, 677/79). Das Rechtsfahrgebot gilt uneingeschränkt und ist insbesondere unabhängig von den jeweils herrschenden Witterungsverhältnissen zu beachten (VwGH 30.04.1980, 429/79). Als Grundregel kann aus dieser Judikatur abgeleitet werden, dass auch auf mehrspurigen Autobahnen die Benützung des ersten Fahrstreifens verpflichtend ist, sofern dieser frei und unbehindert befahrbar ist. Die belangte Behörde stützt die Annahme, dass der den linken Fahrstreifen seiner Richtungsfahrbahn benützende Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug auf diesem Fahrstreifen auch dann verblieb, als es ihm möglich gewesen wäre, unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, auf die Angaben des Meldungslegers. Dabei ist zunächst festzustellen, dass im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt war, dass der erste Fahrstreifen frei war. Das Beweisverfahren hat aber eindeutig ergeben, dass der erste Fahrstreifen über die angelasteten 6 km (xxx bis xxx) keinesfalls frei war, sondern, dass sich hier immer wieder LKW befunden haben. Das Beweisverfahren hat in weiterer Folge ergeben, dass diese LKW in einer Entfernung zueinander von ca. 50 m bis 100 m gefahren sind. Dies ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst (20 bis 50 m) und der Aussage des anzeigenden Beamten, der schätzt, dass die LKW 50 m bis 100 m voneinander entfernt waren. Aufgrund der Angaben des anzeigenden Beamten kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass jedenfalls zwischen den LKW ein Abstand von 100 m gegeben war, sondern ist davon auszugehen, dass der Abstand auch unter 100 m gelegen sein könnte. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer 130 km/h gefahren ist, ergibt sich bei dieser Geschwindigkeit ein Sicherheitsabstand von ca. 49 m. Will der Beschwerdeführer also auf den rechten Fahrstreifen wechseln, so braucht er sowohl vor ihm als auch hinter ihm diesen Sicherheitsabstand. Da nicht sichergestellt ist, dass die LKW tatsächlich in einer solchen Entfernung zueinander gefahren sind, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes hätte auf den ersten Fahrstreifen wechseln können, kann dem Beschwerdeführer die Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO nicht nachgewiesen werden. Unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war es dem Beschwerdeführer selbst bei einem Abstand der LKW von 100 m und einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zumutbar auf den anderen Fahrstreifen zu wechseln, ohne dass dadurch eine Belästigung anderer Straßenbenützer durch Reduzierung des erforderlichen Sicherheitsabstandes miteinhergegangen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher bei diesem Beweisergebnis nicht nachgewiesen werden, dass er § 7 Abs. 1 StVO übertreten hat.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer 130 km/h gefahren ist, ergibt sich bei dieser Geschwindigkeit ein Sicherheitsabstand von ca. 49 m. Will der Beschwerdeführer also auf den rechten Fahrstreifen wechseln, so braucht er sowohl vor ihm als auch hinter ihm diesen Sicherheitsabstand. Da nicht sichergestellt ist, dass die LKW tatsächlich in einer solchen Entfernung zueinander gefahren sind, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes hätte auf den ersten Fahrstreifen wechseln können, kann dem Beschwerdeführer die Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, StVO nicht nachgewiesen werden. Unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs war es dem Beschwerdeführer selbst bei einem Abstand der LKW von 100 m und einer gefahrenen Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zumutbar auf den anderen Fahrstreifen zu wechseln, ohne dass dadurch eine Belästigung anderer Straßenbenützer durch Reduzierung des erforderlichen Sicherheitsabstandes miteinhergegangen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher bei diesem Beweisergebnis nicht nachgewiesen werden, dass er Paragraph 7, Absatz eins, StVO übertreten hat. Zudem ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer als Tatort eine Strecke von 6 km angelastet wurde. Selbst wenn man beachtet, dass bei einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO als Tatort niemals ein bestimmter Punkt sondern immer eine bestimmte Strecke in Frage kommt, so erscheint es doch fraglich, ob eine Strecke von 6 km als Tatort dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG noch gerecht werden kann. Da dem Beschwerdeführer die Übertretung aber nicht nachgewiesen werden konnte, musste auf diese Frage nicht näher eingegangen werden.Zudem ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer als Tatort eine Strecke von , 6 km angelastet wurde. Selbst wenn man beachtet, dass bei einer Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO als Tatort niemals ein bestimmter Punkt sondern immer eine bestimmte Strecke in Frage kommt, so erscheint es doch fraglich, ob eine Strecke von 6 km als Tatort dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Z1 VStG noch gerecht werden kann. Da dem Beschwerdeführer die Übertretung aber nicht nachgewiesen werden konnte, musste auf diese Frage nicht näher eingegangen werden. 2.) Zu Spruchpunkt 2. (Einsatzfahrzeug): Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO ergibt sich, dass ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug ist, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Nach diesem klaren Gesetzeswortlaut ist ein Polizeifahrzeug nur dann und nur solange als Einsatzfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen, als es blaues Licht oder Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne tatsächlich verwendet. Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO ergibt sich, dass ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug ist, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Nach diesem klaren Gesetzeswortlaut ist ein Polizeifahrzeug nur dann und nur solange als Einsatzfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung anzusehen, als es blaues Licht oder Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne tatsächlich verwendet.
VO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Platzmachen im Sinne dieser Gesetzesstelle in der Regel in einem Anhalten oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem Rechtsheranfahren; dieses Gebot kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (VwGH 19.11.2004, 2002/02/0068).
Paragraph 26, Absatz 5, eins, Satz, StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Platzmachen im Sinne dieser Gesetzesstelle in der Regel in einem Anhalten oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich, in einem Rechtsheranfahren; dieses Gebot kann allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges die anderen Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (VwGH 19.11.2004, 2002/02/0068). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen, er habe dem Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht. Damit wurden ausschließlich die Worte des Tatbestandes des § 26 Abs. 5 StVO verwendet.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen, er habe dem Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht. Damit wurden ausschließlich die Worte des Tatbestandes des Paragraph 26, Absatz 5, StVO verwendet.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wennGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.