GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, vom 23.05.2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.04.2016, xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde vom 23.05.2016 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Ansuchen vom 26.11.2014 ersuchte xxx, xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles in Holzbauweise mit Lagermulde für Stallabfälle in STB Farbgestaltung – Holz naturbelassen auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Als Anlagen beigefügt sind: Pachtvertrag vom 03.11.2014; Pläne und Grundrisse: Kreuzriss: M = 1:50 – Kamelunterstand: Der Unterstand werde aus 10 x 10 Fichtenpfosten gefertigt. Diese würden als Steher dienen, Querbalken, Dachgerüst und Versteifung. Die Steher würden mit Einschlaghülsen am Boden gesichert werden. Das Grundgerüst werde verschraubt. Als Verkleidung würden 2 cm starke Lärchenbretter dienen, die aufgenagelt werden. Planverfasser: xxx, xxx, xxx, xxx. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Parzelle xxx, KG xxx von xxx an xxx, wohnhaft in xxx, xxx verpachtet wurde. Diese betreibe seit 2005 eine Kamelhaltung in xxx und gibt an, dass sie die Tiere zukünftig für Zuchtzwecke halten möchte. Ursprünglich seien die Tiere angeschafft worden, um sie als Attraktion für den Reit- und Fahrbetrieb anlässlich von Adventmärkten, Museumsveranstaltungen, privaten Feiern und als Zusatzangebot für den örtlichen Tourismus gegen Entgelt anbieten zu können. Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Auszug des Bescheides der xxx vom 21.11.2008, xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx,
den §§ 31 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 23 des Tierschutzgesetzes 2004 idgF die tierschutzrechtliche Bewilligung Trampeltiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit „Reit- und Fahrbetrieb“ am Standort xxx, xxx, xxx zu halten, unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt wurde. Weiters einliegend ist ein Auszug des Spruches des Bescheides vom 16.08.2012, xxx, mit welchem über Antrag von xxx die Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (Tierschau mit Trampeltieren) für den Bereich des Bundeslandes Kärnten erteilt wurde. Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Auszug des Bescheides der xxx vom 21.11.2008, xxx, mit welchem xxx, xxx, xxx,
den Paragraphen 31, Absatz eins, 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 23, des Tierschutzgesetzes 2004 idgF die tierschutzrechtliche Bewilligung Trampeltiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit „Reit- und Fahrbetrieb“ am Standort xxx, xxx, xxx zu halten, unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen erteilt wurde. Weiters einliegend ist ein Auszug des Spruches des Bescheides vom 16.08.2012, xxx, mit welchem über Antrag von xxx die Bewilligung zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (Tierschau mit Trampeltieren) für den Bereich des Bundeslandes Kärnten erteilt wurde. Weiters einliegend ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung – bäuerliche Direktvermarktung und Innovation zum Betrieb: xxx für das Jahr 2017, erstellt von der LK-Kärnten, Ref. 9, am 04.02.2015 sowie ein Diversifizierungskonzept – Betriebsplanung zur Projektmaßnahme: Zucht von Trampeltieren – Reiten und Fahren. Daraus ist zu entnehmen, dass das Konzept in Zusammenarbeit mit BeraterInnen der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten erstellt worden ist. Die dem Konzept zugrunde liegenden Eingangsdaten seien seitens des Projektwerbers bzw. der Projektwerberin wahrheitsgemäß zur Verfügung gestellt worden. Er bzw. sie erkläre, das Konzept zur Kenntnis genommen zu haben und stimme dessen Weiterleitung an die zuständige Behörde, xxx, zu. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 erfolgte seitens xxx ein Nachtrag zum Ansuchen für den Kamelunterstand. Weiters erfolgte ein Vorschlag für die Begründung zum Viehunterstand, in welchem xxx Nachstehendes ausführt: „Ich betreibe seit 2005 eine Kamelhaltung am xxx. Ursprünglich hatte ich die Tiere angeschafft, um sie als Attraktion für den Reit- und Fahrbetrieb anläßlich von Adventmärkten, Museumsveranstaltungen, privaten Feiern und als Zusatzangebot für den örtlichen Tourismus gegen Entgelt anbieten zu können. Im Laufe der Zeit hat sich die Herde vermehrt und ich habe die mit Zuchtpapieren angekaufte Herde auch für die Kamelzucht zum Weiterverkauf verwendet. Nach der Trennung von meinem Ehemann in diesem Jahr wurde die Herde geteilt und bin ich gezwungen, den bisherigen Standort aufzugeben. Die mir verbliebenen 2 Tiere möchte ich zukünftig auf der Liegenschaft EZ xxx Parzelle xxx und xxx, KG xxx halten. Ich werde die Tiere u.a. zukünftig für Zuchtzwecke halten. Jährlich erwarte ich mir aus der Kamelzucht Erlöse in der Größenordnung von € 4.000,-- bis 8.000,--. Geplant ist nach wie vor auch der Einsatz der Tiere bei diversen Events. Der geplante Unterstand soll Abmessungen von 7 m x 4 m haben und aus Holz errichtet werden. Er soll den Tieren eine geschützte Futterstelle und trockene Liegefläche bieten. Das für die Tiere erforderliche Futter werde ich auf der Pachtfläche gewinnen bzw. zukaufen. Der anfallende Mist der Tiere wird auf einer befestigten und überdachten Düngerlagerstätte im Ausmaß von 10 m gelagert. Durch die Beweidung gegenständlicher Pachtflächen wird eine derzeit offene Kulturlandschaft von unerwünschtem Bewuchs (Verstaudung) freigehalten.“ Da das gegenständliche Bauvorhaben auf „Grünland“ zu liegen kommt wurde seitens der Baubehörde im Zuge des Vorprüfungsverfahrens der landwirtschaftliche Amtssachverständige der xxx – Land- und Forstwirtschaft xxx ersucht zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben für die Nutzung der für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Fläche erforderlich und spezifisch ist. Mit Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 03.03.2015, xxx, wurde dies bestätigt. Mit der Kundmachung vom 02.10.2015, xxx, wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx für das Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx“, eine mündliche Bauverhandlung für den 21.10.2015, um 08:30 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Im Rahmen der am 21.10.2015 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass der Bauwerber xxx auf die eingereichten Planunterlagen, in welchen die Zufahrt dargestellt sei, verweise. Weiters ist ein Aktenvermerk des Verhandlungsleiters im Verwaltungsakt einliegend, aus welchem hervorgeht, dass im Zuge der stattgefundenen Bauverhandlung am 21.10.2015 festgestellt werde, dass die beantragte Baumaßnahme bereits vollständig errichtet und vollendet worden sei. Folglich erging mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.10.2015, xxx, an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Verwaltungsstrafrecht eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 50 K-BO
K-BO die Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
K-BO 1996 bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegenstehe. Da aufgrund der neuerlichen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx dem Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der § 13 Abs. 2 K-BO 1996 entgegen stehe und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben seien und auch mit Auflagen nicht hergestellt werden könnten, sei dem Bauvorhaben
cit. die Baubewilligung zu versagen gewesen. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.02.2016, xxx, dem Bauwerber Herrn xxx, wh. In xxx, xxx,
Paragraph 19, K-BO die Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 17, K-BO 1996 bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Baubewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegenstehe. Da aufgrund der neuerlichen Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx dem Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Paragraph 13, Absatz 2, K-BO 1996 entgegen stehe und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben seien und auch mit Auflagen nicht hergestellt werden könnten, sei dem Bauvorhaben
Paragraph 19, leg. cit. die Baubewilligung zu versagen gewesen. In der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.02.2016, xxx, seitens des Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx erhobenen Berufung vom 15.02.2016 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid zur Gänze mit dem Antrag auf Abänderung und Feststellung, dass keine Versagungsgründe vorliegen und ihm die Baubewilligung für die Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erteilt werde, bekämpft werde. Die Behörde habe sich über wesentliche Grundsätze des Verfahrensrechtes hinweg gesetzt. Die Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 26.1.2016 wäre nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er keine Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen gehabt hätte. Er sei in seinen Rechten beeinträchtigt. Diese Stellungnahme widerspreche jener vom 3.3.2015 in auffälliger Weise. Die Behörde sei verpflichtet, diese Widersprüche aufzuklären, was nicht erfolgt sei. Die Grundlagen für die Sinnhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Zucht von Trampeltieren sei im vorgelegten Diversifizierungskonzept der Landwirtschaftskammer für Kärnten ausführlich dargelegt, an dieser Beweisgrundlage habe sich im Laufe des Verfahrens keine Änderung ergeben. Die Wirtschaftlichkeit sei nachgewiesen, indem aus der Zucht jährliche Einkünfte von zumindest € 3.065,68 zu erzielen seien. Damit sei auch die Unrichtigkeit der Beurteilung der Behörde nachgewiesen. Die Behörde sei verpflichtet gewesen, die Pächterin und Betreiberin xxx zu ihrer geplanten Tätigkeit zur Ausgangssituation des Betriebes den geplanten Maßnahmen und der Wirtschaftlichkeit als Zeugin zu vernehmen. Dies sei ebenso unterblieben wie die Beiziehung eines SV aus dem Fach der Land- und Forstwirtschaft und Viehzucht. Er beantrage daher die Zeugenvernehmung von xxx und die Beiziehung eines SV aus dem Fachgebiet der Landwirtschaft und Viehzucht zum Beweis dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baubewilligung nämlich die Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung, vorlägen. Die Einwendungen des Anrainers xxx seien als unzulässig und unrichtig zurückzuweisen. Das Gemeindeplanungsgesetz, auf das in den Einwendungen hingewiesen werde, begründe keine berücksichtigungswürdigen subjektiv-öffentlichen Rechte, weil sie nicht dem Interesse der Nachbarschaft dienen würden. § 5 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes bestimme, dass Grünland zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt sei, welche nach Art, Größe und im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch seien und zwar für die Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sei. Zum Begriff der Landwirtschaft gehöre, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstelle. Die Baubehörde habe daher bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertige. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen, ebenso wie die Frage, ob für eine solche nötige landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich sei (VwGH 22.6.1993, 90/05/0228 u.a.). Er stelle daher folgende Berufungsanträge: Die sachlich zuständige Oberbehörde möge dieser berechtigten Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid
3 K-BO 1996 Anrainer nur begründete Einwendungen dahingehend erheben dürfen, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, welche nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, wurde festgehalten, dass Anrainer
3 K-BO ihre Einwendungen u.a. insbesondere auf Bestimmungen über lit a „die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes“ stützen können. § 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996 räume dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht ein und zwar, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräume oder nicht. Es sei daher im Sinne der angeführten Feststellungen das Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.02.2016, xxx, wurde der Berufung des Herrn xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, keine Folge gegeben und wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen die Begründung des erstinstanzlichen Baubescheides zu entnehmen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Berufungsbehörde das Gutachten vom 26.01.2016 schlüssig und vollständig erscheine. Das Gutachten wäre von einem tauglichen Sachverständigen er-stellt worden und stehe mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Amtssachverständige habe nach nochmaliger Prüfung und nochmals durchgeführtem Ortsaugenschein klar dargelegt, warum die beantragte Bauführung zum gegebenen Zeitpunkt im Widerspruch zur gegebenen Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ stehe. Ein von einem tauglichen SV erstelltes Gutachten, das mit den Erfahrungen des Lebens und mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehe, könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Ein solches Gutachten sei vom Berufungswerber nicht vorgelegt worden. Zudem sei die Berufung des Berufungswerbers vollinhaltlich nochmals dem landwirtschaftlichen Amtssachverständige mit dem Ersuchen vorgelegt worden, eine abschließende Stellungnahme zu den Berufungsvorbringen abzugeben. Dieser Aufforderung sei der landwirtschaftliche ASV nachgekommen und habe seine Stellungnahme vom 26.01.2016 vollinhaltlich aufrecht erhalten. Zum Einwurf, dass die Einwendungen des Anrainers xxx als unzulässig und unrichtig zurückzuweisen seien, da
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 Anrainer nur begründete Einwendungen dahingehend erheben dürfen, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv öffentlichen Rechten verletzt werden, welche nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, wurde festgehalten, dass Anrainer
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO ihre Einwendungen u.a. insbesondere auf Bestimmungen über Litera a, „die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes“ stützen können. Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 räume dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht ein und zwar, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräume oder nicht. Es sei daher im Sinne der angeführten Feststellungen das Berufungsbegehren als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.02.2016, xxx, erhob der Beschwerdeführer Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, fristgerecht am 23.05.2016 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte darin als Beschwerdegründe die Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Weiters wurde – wie bereits in den gemeindebehördlichen Bauverfahren – der Sachverhalt repliziert und die beantragten Anträge aufrecht erhalten. Die Baubehörde habe bei der Frage der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Grünland zunächst zu prüfen, ob eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertige. Diese Frage sei hier eindeutig zu bejahen, ebenso wie die Frage, ob für eine solche nötige landwirtschaftliche Nutzung eine Baulichkeit erforderlich sei. Er stelle daher folgende Anträge: Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten möge dieser berechtigten Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.4.2016 xxx
den Anforderungen des Marktes. Erwirtschaftung außerlandwirtschaftlichen Einkommens durch Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum unter Heranziehung landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren). Festgehalten wird dazu auch, dass nur die Zucht von Tieren eine Maßnahme ist die der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen ist, da nur die Zucht an die Bewirtschaftung von Flächen gebunden ist. Beim durchgeführten Ortsaugenschein am 6.7.2016 waren die Tiere bereits auf Parzelle xxx in dem mittlerweile konsenslos errichteten Viehunterstand mit anschließender Weide untergebracht. Der vorgefundene Weidezustand und die Konstitution der Tiere lassen auf eine ordnungsgemäße dem Tierwohl entsprechende Haltung und Unterbringung der Tiere zum jetzigen Zeitpunkt schließen. Besonders wichtig ist, das Kamele in Gruppen gehalten werden, Unterstände sind trocken und Zugfrei auszuführen, je Tier sind 10 bis 12 m2 Unterstandsfläche erforderlich. 4. Zu Frage b) Im Zuge der Erhebungen für das beantragte Bauvorhaben wurde versucht zu ermitteln, in wie weit die gehaltenen Tiere, Zuchttiere mit Abstammungsnachweisen sind. Daraus sollte abgeleitet werden, dass zumindest Hinweise für eine beginnende Kamelzucht vorliegen. Mittlerweile wurde jedoch recherchiert, dass es für Kamele Österreichweit keinen Zuchtverband und auch keine Zuchtwertschätzungen gibt. Nachdem gegenständlich ausschließlich kastrierte, männliche bzw. zur Fortpflanzung noch zu junge Tiere gehalten werden, kann auch nicht schlüssig angenommen werden, dass in nächster Zeit Tiere für die Zucht erzeugt werden.“Im Zuge der Erhebungen für das beantragte Bauvorhaben wurde versucht zu ermitteln, in wie weit die gehaltenen Tiere, Zuchttiere mit Abstammungsnachweisen sind. Daraus sollte abgeleitet werden, dass zumindest Hinweise für eine beginnende Kamelzucht vorliegen. Mittlerweile wurde jedoch recherchiert, dass es für Kamele , Österreichweit keinen Zuchtverband und auch keine Zuchtwertschätzungen gibt. Nachdem gegenständlich ausschließlich kastrierte, männliche bzw. zur Fortpflanzung noch zu junge Tiere gehalten werden, kann auch nicht schlüssig angenommen werden, dass in nächster Zeit Tiere für die Zucht erzeugt werden.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde vom Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die landwirtschaftliche Stellungnahme vom 11.07.2016 an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxxx, xxx, xxx, wurde vorgebracht, dass die Aus-führungen in der Stellungnahme an die Gemeinde xxx vom 17.11.2015 sowie die Einwendungen in der Bauverhandlung vom 21.10.2015 vollinhaltlich aufrecht erhalten würden. In diesem Sinne stelle auch der Amtssachverständige Ing. xxx fest, dass bei den Ortsaugenscheinen des Sachverständigen xxx, die den Unterstand errichten möchte, nicht einmal behauptet habe, dass sie in nächster Zeit Kamele züchten werde. Sie sei dazu zeitlich nicht in der Lage, darüber hinaus würden am derzeitigen Standort die geeigneten Rahmenbedingungen, wie ein genehmigter Unterstand und eine geregelte Zufahrt zur Weide fehlen. Darüber hinaus habe der Sachverständige am 06.07.2016 festgestellt, dass 2 Wallache im Alter von 11 Jahren, sowie ein männliches Jungtier gehalten würden. Eine Züchtung sei daher aus diesem Grund gar nicht möglich. Weiters halte der Amtssachverständige fest, dass der im Konzept angegebene Erlös aus der Kamel-zucht mit € 3.000,-- in nächster Zeit keine reale Einkommensquelle sei. Der landwirtschaftlichen Urproduktion sei ausschließlich die Zucht von Tieren zuzuordnen. Da es sich gegenständlich um keinen Zuchtbetrieb handle, sei auch die Bewilligung des Baues des Tierunterstandes jedenfalls zu versagen. Die Entscheidung der Gemeinde xxx sei daher völlig nachvollziehbar und richtig. Ergänzend werde noch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und Bauwerber behauptet habe, ein entsprechendes Recht zum Befahren der Grundstücke xxx und xxx, jeweils einkommend in Liegenschaft EZ xxx KG xxx, hätte, und seine Tiere bzw. die Tiere von xxx, welche auf dem Grundstück xxx, KG xxx untergebracht seien, zu versorgen. Dies-bezüglich wäre bereits vom Bezirksgericht Klagenfurt die Ansicht des Erstbeklagten nicht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer und Berufungswerber wäre schuldig erkannt worden, es hinkünftig zu unterlassen, die Grundstücke des Herrn xxx zum Zwecke der Versorgung und Ab- und Zutransport von Vieh zu befahren und Vieh über diese Grundstücke zu treiben. Es bestehe daher für den gegenständlichen Tierunterstand auch keine ordnungsgemäße Zufahrt. Die Zufahrt, welche im Bauansuchen angegeben worden sei, sei faktisch nicht vorhanden, was der Bauwerber und Beschwerdeführer in der Bauverhandlung mündlich bestätigt habe und auch in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Klagenfurt vom 30.03.2016 (Seite 12) zu Protokoll gegeben habe. Das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt sei hinsichtlich des Spruchpunktes 1 bereits in Rechtskraft erwachsen. Lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wäre von Herrn xxx eine Berufung eingebracht worden. In der Anlage wurde das Protokoll des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.03.2016, Zahl: xxx sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27.05.2016, xxx, vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten merkt an, dass laut Spruchpunkt 1.) des Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27.05.2016, xxx, der Erstbeklagte (xxx) als Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, je einkommend in der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, Bezirksgericht Klagenfurt und die Zweitbeklagte (xxx) gegenüber dem Kläger (xxx) als Eigentümer des Grundstückes xxx und xxx, einkommend in der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, Bezirksgericht Klagenfurt, schuldig sind, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen, die Grundstücke des Klägers xxx und xxx, je KG xxx, mit Personenkraftwagen zum Zwecke der Versorgung und Ab- und Zutransport von Vieh zu befahren und Vieh über diese Grundstücke zu treiben. Im Spruchteil 2.) des Urteiles wird ausgesprochen, dass hingegen das Mehrbegehren auf ein generelles Befahren der Grundstücke xxx und xxx der EZ xxx KG xxx mit Personenkraftwagen, sowie der Verpflichtung auf Unterlassung von „ähnlichen derartigen Handlungen“ abgewiesen wird. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde vom Landesverwaltungsgerichtes Kärnten die Stellungnahme des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, vom 19.09.2016 an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.10.2016 wird ausgeführt, dass auf die schriftlichen Ausführungen des xxx nicht Bedacht zu nehmen sei, weil er weder Beteiligter noch Partei in diesem Verfahren sei. Entscheidend für die Parteistellung sei, dass die verwaltungsbehördliche Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreife und dass darin eine unmittelbare und nicht bloß angeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Dies sei hier nicht der Fall und werde von Herrn xxx auch nicht vorgebracht. Er sei nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Frage des Zufahrtsrechtes über eine fremde Liegenschaft in die alleinige Kompetenz des Zivilrechtes, in diesem Fall des BG Klagenfurt falle. Die Entscheidung habe keine Auswirkungen auf dieses Verwaltungsverfahren. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werde nicht beantragt.Mit Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12.10.2016 wird ausgeführt, dass auf die schriftlichen Ausführungen des xxx nicht Bedacht zu nehmen sei, weil er weder Beteiligter noch Partei in diesem Verfahren sei. Entscheidend für die Parteistellung sei, dass die verwaltungsbehördliche Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreife und dass darin eine unmittelbare und nicht bloß angeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Dies sei hier nicht der Fall und werde von Herrn xxx auch nicht vorgebracht. Er sei nicht Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Frage des Zufahrtsrechtes über eine fremde Liegenschaft in die alleinige Kompetenz des Zivilrechtes, in diesem Fall des BG Klagenfurt falle. Die Entscheidung habe keine Auswirkungen auf dieses Verwaltungsverfahren. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werde nicht beantragt. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AGRVG, BGBI Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBI Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AGRVG, BGBI Nr. 173 aus 1950,, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBI Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 lautet wie folgt: „Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar„Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt;für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt; b) für eine der
Abs. 2 – ausgenommen nach lit a oder lit b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.“ für eine der
Absatz 2, – ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, – gesondert festgelegten Nutzungsarten.“ Im vorliegenden Verfahren finden die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 80/2012, Anwendung.Im vorliegenden Verfahren finden die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,, Anwendung. § 6 K-BO lautet:Paragraph 6, K-BO lautet: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c) …; d) …; e) […].“
1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Abs. 2 leg. cit. darf bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Absatz 2, leg. cit. darf bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
3 K-BO 1996 sind Anrainer
Abs. 2 lit a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
3 erster Satz der Kärntner Bauordnung 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden und welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, verletzt werden. Die Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996, beschränkt.
Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz der Kärntner Bauordnung 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden und welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, verletzt werden.
a der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx unterliegt
a K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht, da sich das verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Vorhaben auf die Errichtung von baulichen Anlagen (Tierunterstand) bezieht.
Paragraph 6, Litera a, der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx unterliegt
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht, da sich das verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Vorhaben auf die Errichtung von baulichen Anlagen (Tierunterstand) bezieht. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwSlg 13.059/1999 u.v.a.).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwSlg 13.059 aus 1999, u.v.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwebers(in) ist entscheidend (VwGH vom 23.02.1995, 91/06/0189), sodass im gegenständlichen Verfahren allein das eingereichte Projekt (Tierunterstand für die landwirtschaftliche Nutzung) maßgeblich ist und ausschließlich dieses Gegenstand der Verletzung von Anrainerrechten sein kann. Subsumption / Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht den fachlichen Begutachtungen des Amtssachverständigen der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx folgt. Er verfügt über die entsprechende fachliche Ausbildung, setzt seine Kenntnisse laufend in der Praxis um und hält sein Wissen durch ständige Fortbildung auf dem Laufenden. Die im Akt einliegenden Stellungnahmen sind logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und glaubwürdig und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene begegnet. Bei gegenständlichem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projekt-genehmigungsverfahren. Es ist somit der in den Einreichplänen und in der Baube-schreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die durch den Bauwerber beantragte „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die Parzelle Nr. xxx, KG xxx wurde vom Bauwerber an Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, verpachtet, da sie seit 2005 eine Kamelhaltung in xxx betreibt und im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben hat, dass sie die Tiere zukünftig für Zuchtzwecke halten möchte. Laut Akteninhalt seien ursprünglich die Tiere deshalb angeschafft worden, um sie als Attraktion für den Reit- und Fahrbetrieb anlässlich von Adventmärkten, Museumsveranstaltungen, privaten Feiern und als Zusatzangebot für den örtlichen Tourismus gegen Entgelt anbieten zu können. Im Zuge des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens durch die Baubehörde wurde die xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx ersucht zu prüfen, ob das gegenständliche Bauvorhaben für die Nutzung der für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Fläche erforderlich und spezifisch ist, da sich das Vorhaben auf der Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ befindet. Vom Amtssachverständige der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx wurde dies mit Stellungnahme vom 03.03.2015, xxx, zunächst bestätigt. Parteistellung als Anrainer kommt
2 lit a K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist also nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden bau-rechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317A/ 1980). Parteistellung als Anrainer kommt
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist also nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden bau-rechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317A/ 1980). Nach § 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996 steht den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.
1 K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c eine Vorprüfung stattzufinden und hat die Behörde dabei
Abs. 2 festzustellen, ob dem Vorhaben u.a. der Flächenwidmungsplan […] entgegensteht. Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 steht den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung.
Paragraph 13, Absatz eins, K-BO 1996 hat bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c eine Vorprüfung stattzufinden und hat die Behörde dabei
Absatz 2, festzustellen, ob dem Vorhaben u.a. der Flächenwidmungsplan […] entgegensteht. Herr xxx ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx Grundbuch xxx, zu welcher unter anderem auch die Grundstücke xxxund xxx gehören. Im Rahmen der am 21.10.2015 durchgeführten Bauverhandlung wurden vom Anrai-ner Herrn xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, Einwendungen erhoben, indem er u.a. vorbrachte, dass die beabsichtigte Nutzung der für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Fläche durch eine Kamelhaltung nicht erforderlich und spezifisch sei und somit nicht von einer planvollen, auf Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen und einer somit erneuten Befassung des Amtssachverständigen der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx stellte dieser mit Schreiben vom 26.01.2016, xxx, aus seiner landwirtschaftlich fachlichen Sicht fest, dass, nachdem für die gegenständliche Tierhaltung keine klaren und eindeutigen Hinweise für eine landwirtschaftliche Urproduktion beigebracht werden konnten, nunmehr nach noch-maliger Prüfung abschließend festzustellen sei, dass die beantragte Bauführung zum gegebenen Zeitpunkt im Widerspruch zur gegebenen Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ stehe, da sie keine mit wirtschaftlicher Absicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Zucht von Tieren im Hauptzweck zum Inhalt habe. Im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde eine ergänzende land-wirtschaftsfachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx vom 11.07.2016, xxx, eingeholt. Zusammenfassend führt der landwirtschaftliche Amtssachverständige darin schlüssig und nachvollziehbar aus, dass nur die Zucht von Tieren eine Maßnahme sei, die der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen sei, da nur die Zucht an die Bewirtschaftung von Flächen gebunden sei. Zudem gäbe es für Kamele österreichweit keinen Zuchtverband und auch keine Zuchtwertschätzungen. Nachdem gegenständlich ausschließlich kastrier-te männliche bzw. zur Fortpflanzung noch zu junge Tiere gehalten werden, könne nicht schlüssig angenommen werden, dass in nächster Zeit Tiere für die Zucht erzeugt werden. Dem Beschwerdevorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerde-führers, dass eine geplante landwirtschaftliche Nutzung zumindest die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes rechtfertige und diese eindeutig im gegenständlichen Fall zu bejahen sei, konnte aufgrund der vorliegenden Sachver-ständigenstellungnahmen nicht gefolgt werden und gehen diese allesamt ins Leere. Von Seiten des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreter erfolgte keine Stellungnahme zu der ergänzend eingeholten landwirtschaftlichen Stellungnahme vom 11.07.2016, xxx. Vom Anrainer xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, wurden in der erfolgten Stellungnahme vom 19.09.2016 die bereits ergangene Stellungnahme an die Gemeinde xxx vom 17.11.2015 sowie die Einwendungen in der Bauverhandlung vom 21.10.2015 repliziert. Zudem wurde ausgeführt, da es sich gegenständlich um keinen Zuchtbetrieb handle, sei auch die Bewilligung des Baues des Tierunterstandes zu versagen und sei die Entscheidung der Gemeinde xxx völlig nachvollziehbar und richtig. Zudem wurde unter Heranziehung des Spruchpunktes 1.) des Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30.03.2016 vorgebracht, dass die Zufahrt, welche im Bauansuchen angegeben worden sei, faktisch nicht vorhanden sei, was der Bauwerber und Beschwerdeführer in der Bauverhandlung mündlich bestätigt habe und auch in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Klagenfurt vom 30.3.2016 zu Protokoll gegeben habe. Das erkennende Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass laut Spruchpunkt 1.) des Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt Herr xxx und Frau xxx gegenüber Herrn xxx schuldig sind, es ab sofort zu unter-lassen, die Grundstücke des Herrn xxx mit Personenkraftwagen zum Zwecke der Versorgung und Ab- und Zutransport von Vieh zu befahren und Vieh über diese Grundstücke zu treiben. Im Spruchteil 2.) des Urteiles wird ausgesprochen, dass hingegen das Mehrbegehren auf ein generelles Befahren der Grundstücke xxx und xxx der EZ xxx KG xxx mit Personenkraftwagen, sowie der Verpflichtung auf Unterlassung von „ähnlichen derartigen Handlungen“ abgewiesen wird. Der Spruchpunkt 1.) des Urteiles des Bezirks-gerichtes Klagenfurt erwuchs bereits in Rechtskraft. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) wurde von Herrn xxx eine Berufung eingebracht. Laut telefonmündlicher Auskunft der Rechtsvertretung des Herrn xxx wurde darüber mittlerweile entschieden und habe xxx auch im Spruchpunkt 2.) obsiegt. Dazu ist vom erkennenden Gericht auszuführen, dass entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 2 lit a Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c darüber hinaus nur erteilt werden darf, wenn keiner der in § 13 Abs. 2 leg.cit. angeführten Gründe entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Das österreichische Baurecht ist vom Grundsatz geprägt, dass die zu bebauende Grundfläche an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (etwa durch Servitutswege) oder unmittelbar angeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist laut vorliegenden Plänen das Baugrundstück (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) nicht unmittelbar an die öffentliche Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx angeschlossen, sondern soll die Zufahrt ausgehend von der öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx über Eigengrund auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, geführt werden. Eine weitergehende Prüfbefugnis bzw. -verpflichtung der Baubehörde in Bezug auf die Breite und Ausgestaltung der öffentlichen Straße ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Hierzu ist anzumerken, dass die Vorschriften betreffend das Genehmigungserfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen (VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass sich eine weitere Prüfung der oben angeführten Vorbringen betreffend die nicht gegebene Zufahrt erübrigt, da dem Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, schon alleine § 13 Abs. 2 der K-BO 1996 (Flächenwidmungsplan) entgegen steht und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht vorliegen und auch mit Auflagen nicht hergestellt werden können. Dazu ist vom erkennenden Gericht auszuführen, dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 die Baubewilligung bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darüber hinaus nur erteilt werden darf, wenn keiner der in Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. angeführten Gründe entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Das österreichische Baurecht ist vom Grundsatz geprägt, dass die zu bebauende Grundfläche an das öffentliche Verkehrsnetz entweder mittelbar (etwa durch Servitutswege) oder unmittelbar angeschlossen ist. Im vorliegenden Fall ist laut vorliegenden Plänen das Baugrundstück (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) nicht unmittelbar an die öffentliche Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx angeschlossen, sondern soll die Zufahrt ausgehend von der öffentlichen Wegparzelle Nr. xxx über Eigengrund auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, geführt werden. Eine weitergehende Prüfbefugnis bzw. -verpflichtung der Baubehörde in Bezug auf die Breite und Ausgestaltung der öffentlichen Straße ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Hierzu ist anzumerken, dass die Vorschriften betreffend das Genehmigungserfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen (VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass sich eine weitere Prüfung der oben angeführten Vorbringen betreffend die nicht gegebene Zufahrt erübrigt, da dem Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, schon alleine Paragraph 13, Absatz 2, der K-BO 1996 (Flächenwidmungsplan) entgegen steht und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht vorliegen und auch mit Auflagen nicht hergestellt werden können. Von keiner Partei wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt und wurde aufgrund von Anfragen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten von allen Parteien mitgeteilt, auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich zu verzichten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die eingeholten gutachtlichen Ausführungen und Stellungnahmen geklärt und konnte auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage vom 25.03.2016 beantragte Vernehmung der Zeugin xxx verzichtet werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte somit
GVG entfallen. Von keiner Partei wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten beantragt und wurde aufgrund von Anfragen durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten von allen Parteien mitgeteilt, auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich zu verzichten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch die eingeholten gutachtlichen Ausführungen und Stellungnahmen geklärt und konnte auf die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerdevorlage vom 25.03.2016 beantragte Vernehmung der Zeugin xxx verzichtet werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte somit
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG entfallen. Zusammenfassend attestiert der landwirtschaftliche Amtssachverständige der xxx – Land- und Forstwirtschaft des xxx, dass aus landwirtschaftlicher Sicht die beantragte Bauführung im Widerspruch zur gegebenen Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ steht, da sie keine mit wirtschaftlicher Absicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Zucht von Tieren im Hauptzweck zum Inhalt hat und auf Grund des derzeit gegeben Tierbestandes (kastrierte männliche Tiere bzw. nicht fortpflanzungsreifes Jungtier) eine solche Zucht auch nicht möglich ist. Ergebnis: Insgesamt ist festzustellen, dass in Entsprechung des Ergebnisses der landwirtschaftlichen Stellungnahmen dem Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, § 13 Abs. 2 der K-BO 1996 (Flächenwidmungsplan) entgegen steht und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht vorliegen und auch mit Auflagen nicht hergestellt werden können. Die belangte Behörde hat zu Recht dem Bauvorhaben die Baubewilligung versagt. Insgesamt ist festzustellen, dass in Entsprechung des Ergebnisses der landwirtschaftlichen Stellungnahmen dem Bauvorhaben „Errichtung eines Tierunterstandes für die landwirtschaftliche Nutzung“ auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, Paragraph 13, Absatz 2, der K-BO 1996 (Flächenwidmungsplan) entgegen steht und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht vorliegen und auch mit Auflagen nicht hergestellt werden können. Die belangte Behörde hat zu Recht dem Bauvorhaben die Baubewilligung versagt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1105.14.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.