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{'item': 'KLVwG-1408-1410/5/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1408-1410/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx , geb. am xxx, Kreuzen xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 an Ort und Stelle, zu Recht erkannt: I. Zu Spruchpunkt

  1. (Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 iVm § 24 Tierschutzgesetz und Anlage 3, Punkt 2.6 und Punkt 2.8 der
  2. Tierhaltungsverordnung ) wird die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Zu Spruchpunkt
  3. (Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Tierschutzgesetz und Anlage 3, Punkt 2.6 und Punkt 2.8 der
  4. Tierhaltungsverordnung ) wird die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch zu lauten hat: „Sie haben, wie dies anlässlich einer Überprüfung durch den Amtstierarzt am 27.11.2015 festgestellt wurde, als verantwortlicher Tierhalter bei der festgestellten Haltung von Schafen – 7 große Schafe, 1 junges Schaf und 5 Lämmer – am Standort xxx, keine ausreichende Nahrung gemäß der Haltungsart und kein ausreichendes Futterangebot (bei nicht gewährleisteter Deckung durch Weide und eines befestigten Fütterungsbereiches) für diese Tiere bereitgestellt, weil die Tiere an diesem Tag trotz Schneelage nicht gefüttert wurden.“ Der Ausspruch über Strafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Kosten (gesamt: € 110,-) bleibt unverändert aufrecht. II.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweitDer Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insoweit F o l g e g e g e b e n , als die Spruchpunkte
  5. und
  6. des Straferkenntnisses a u f g e h o b e n werden und dort das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStGwerden und dort das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t wird. III. Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.römisch drei. Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies an lässlich einer Überprüfung durch den Amtstierarzt am 27.11.2015 festgestellt wurde, als verantwortlicher Tierhalter bei der festgestellten Haltung von Schafen - 7 große Schafe, 1 junges Schaf und 5 Lämmer - die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und zwar 1: hinsichtlich ERNÄHRUNG und GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN - mangelnde Sicherstellung ausreichender Nahrung gemäß der Haltungsart und einer überdachten, trockenen und eingestreuten Liegefläche mit Windschutz sowie ausreichenden Futterangebotes bei nicht gewährleisteter Deckung durch Weide und eines befestigten Fütterungs- und Tränkebereiches - , 2: hinsichtlich der GRUNDSÄTZE DER TIERHALTUNG aufgrund Ihres Genotyps und Phänotyps insbesondere in Bezug auf die Bodenbeschaffenheit und die Ernährung in Ansehung des physiologischen und ethologischen Bedürfnisses der Tiere sowie hinsichtlich FÜTTERN UND TRÄNKEN in Bezug auf alters-, bedarfs- sowie fressrhytmus- und nahrungsaufnahmeverhaltensgerechte Menge in hygienisch einwandfreier Form und die Ausgestaltung von Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zwecks Gewährleistung einer artgemäßen Futter- und Wasseraufnahme – diesbezüglich wurde zu 1: und 2: festgestellt, dass die Tiere nicht gefüttert wurden, sich das Futter unter dem Schnee suchen müssen, eine Tränke nicht gegeben war und allenfalls bloßer Witterungsschutz unter Bäumen im Bereiche des nicht überschaubaren Auslaufes gegeben war - und 3: hinsichtlich des Verbotes der Tierquälerei nicht eingehalten wurden, da mit der unter Punkten 1: und 2: angeführten und den dort zugeordneten Bestimmungen widersprechenden Haltung von Schafen, insbesondere die Ernährung der Schafe in einer Weise vernachlässigt wurde, dass damit Schäden für deren Gesundheit verbunden waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24 Tierschutzgesetz (TSCHG) und Anlage 3, Punkt 2.6 und Punkt 2.8 der
  7. Tierhalteverordnung (THVDG) 1: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Tierschutzgesetz (TSCHG) und Anlage 3, Punkt 2.6 und Punkt 2.8 der
  8. Tierhalteverordnung (THVDG) 2: § 38 Abs. 3 i.V.m. §§ 13 Abs.1 und 2 und 17 Abs.1, 2, 4 und 5 TSCHG 2: Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz eins und 2 und 17 Absatz eins, 2, 4 und 5 TSCHG 3: § 38 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 5 Abs.2 Z 13 TSCHG“3: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSCHG“ Für die Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten
  9. und
  10. wurde je eine Geldstrafe von € 100,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von je 12 Stunden gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz auferlegt, zu Spruchpunkt
  11. eine Geldstrafe von € 200,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz. Für die Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten
  12. und
  13. wurde je eine Geldstrafe von € 100,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von je 12 Stunden gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz auferlegt, zu Spruchpunkt
  14. eine Geldstrafe von € 200,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 15 Stunden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz. Die Behörde ging von den Angaben des Amtstierarztes aus und wertete die Unbescholtenheit und die Ergebnisse einer Nachkontrolle als mildernd. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 24.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und gab an, dass er seit Jahren erfahrener Tierhalter sei. Er arbeitet tagsüber auswärts, regelmäßig in xxx, und würde täglich nach dieser Arbeit am Abend die Tiere betreuen und füttern. Ein Unterstand sei vorhanden, auch anlässlich der Kontrolle am 27.11.2015 seien Spuren von Fütterung zu entdecken gewesen. Es könne sich lediglich um einen kurzen Zeitraum gehandelt haben, der das Wohlbefinden der in Wolle stehenden Schafe keinesfalls wesentlich beeinträchtigen hätte können. III.römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: In einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle wurde Folgendes ausgeführt: „Der Beschwerdeführer gibt an: Ich halte im Schnitt zwischen 8 und 15 Schafe. Auch im Vorjahr waren alle Tiere, die ich besitze auf dem Feld. Der Beschwerdeführer führt in ein Stallgebäude, in dem die Tiere üblicherweise im Winter untergebracht sind. Der Zeuge (Amtstierarzt) führt aus: Zum Besichtigungszeitpunkt war Schnee, ca. 20 cm hoch, eher weniger und wurde die Besichtigung von der Grundstücksgrenze zur Landesstraße südlich des Wohngebäudes durchgeführt. Der Bereich westlich des Wohngebäudes war damals noch nicht als Gartenbereich hergerichtet und präsentiert sich derzeit als Garten. Dieser Teil war Teil der Schafweide. Die Tiere haben sich alle direkt in diesem Bereich aufgehalten. Sie hatten keine Zugangsmöglichkeit zum Stallhauptgebäude. Der Zeuge gibt an, die Besichtigungen wurden jeweils am 27.
  15. und am 01.
  16. durchgeführt; am 27.
  17. war der Schnee bereits mind. einen Tag alt und haben die Schafe im Schnee gescharrt um Futter zu finden. Der Beschwerdeführer gibt dazu an: Die Tiere werden jeweils abends nach der Arbeit gefüttert; hier war ich genau einen Tag nicht da. Der Zeuge (Amtstierarzt) gibt an: Im nördlichen Bereich am Ende des steilen Hanges haben die Tiere natürlichen Unterstand. Eine Futterraufe ist nicht vorhanden. Die Unterstandsmöglichkeit im angrenzenden Wald wird besichtigt und war zum damaligen Zeitpunkt, nach Angaben des Beschwerdeführers, der Zaun weiter in der Nähe des Baumbestandes. Der Beschwerdeführer zeigt einen am westlichsten Rand des Grundstückes gelegenen natürlichen Wasserlauf, der in der Regel wasserführend ist und der als zusätzliche Tränke zum Haltgrundstück dazugezäunt ist. Eine Hauptwasserversorgung befindet sich in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses, hinter dem Stall. Diese Quelle ist für die Tiere immer zugänglich. (Amtstierarzt) erläutert: Am 27.
  18. haben die Tiere Futter verlangt und war kein Hinweis auf eine Fütterung zu entdecken. Man konnte auch ausgescharrte Schneeflecken im Feld finden. Der Nährzustand der Tiere wurde nicht geprüft. Befragt, ob der vorgefundene Zustand mit Schmerzen etc. für die Tiere einhergeht, beantwortet der Zeuge (Amtstierarzt): Auch Hunger kann darunter subsumiert werden. Der Zeuge (Amtstierarzt) gibt an: Die Tiere müssen immer einen Zugang zu faserigen Futter haben. Speziell Lämmer und Mutterschafe bedürfen eine bessere Versorgung. Von Seiten der Tierschutzombudsfrau wird auf die Notwendigkeit zur Errichtung einer Futterraufe hingewiesen, wodurch dieses Problem leicht lösbar wäre. Der Beschwerdeführer gibt an: Ich habe meinen Arbeitsplatz in xxx; bin im xxx wohnhaft und erledige die Tierfütterung auf dem Heimweg von der Arbeit. Derzeit ist das Anwesen vermietet und führt die Mieterin die Fütterung durch. Die Tierschutzombudsfrau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw. die Herabsetzung der Strafe. IV.römisch vier. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 5 Abs. 1 und Ab. 2 Z 13 Tierschutzgesetz – TSchGParagraph 5, Absatz eins und Ab. 2 Ziffer 13, Tierschutzgesetz – TSchG BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, Verbot der Tierquälerei

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer … 13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; … § 13 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz – TSchGParagraph 13, Absatz eins und 2 Tierschutzgesetz – TSchG BGBl. I Nr. 118/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Grundsätze der Tierhaltung
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2)Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. ……. § 17 Abs. 1, 2 und 4 Tierschutzgesetz – TSchGParagraph 17, Absatz eins, 2 und 4 Tierschutzgesetz – TSchG BGBl. I Nr. 118/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Füttern und Tränken
(1)Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2)Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(3)
(4)Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden. ……. § 24 Tierschutzgesetz – TSchGParagraph 24, Tierschutzgesetz – TSchG BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010, Besondere Bestimmungen Tierhaltungsverordnung
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
  1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
  2. anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(3)Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen. § 38 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Tierschutzgesetz – TSchGParagraph 38, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Tierschutzgesetz – TSchG BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen
(1)Wer 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügteinem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
  1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt 2.6 und Punkt 2.8 in der Fassung vom 24.10.2016 2.
  2. ERNÄHRUNG Bei der Fütterung von Schafen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. ……. 2.
  3. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hält am Standort xxx zwischen 8 und 15 Schafe für den Eigenbedarf. Er hält sie an zwei verschiedenen Feldstücken, wovon eines unmittelbar an das Hofgebäude xxx anschließt. Dort befindet sich ein Stall, wo die Tiere im Winter untergebracht sind, dieser Stall ist aber von der Weidefläche aus nicht direkt erreichbar. Der Beschwerdeführer wohnt nicht selbst an diesem Standort, sondern im xxx und arbeitet in xxx. Anlässlich seiner Arbeitsfahrten erledigt er auf dem Heimweg üblicherweise die Versorgung und Fütterung der Tiere. Im Feldstück, das an die Hofstelle direkt angrenzt, ist ein natürlicher Wasserlauf im oberen Bereich, eine Einstandsmöglichkeit für die Tiere befindet sich im nahen Wald. Am 27.11.2015 wurde der Amtstierarzt auf Grund einer Anzeige tätig. Es hatte am Vortag geschneit und sich eine Schneedecke von ca. 10 bis 20 cm gebildet. Der Tierarzt führte seine Kontrolle aus, ohne das Weidegrundstück zu betreten. Er fand nur Spuren einer vorangegangenen Fütterung, aber kein Futter auf der Weidefläche selbst (zumindest nicht im einsehbaren Bereich). Die Tiere bettelten um Futter und es waren Scharrspuren zu finden, woraus ersichtlich ist, dass die Tiere unter dem Schnee nach Nahrung gesucht haben. Es waren sieben große Schafe, ein junges Schaf und fünf Lämmer anzutreffen. Anzeichen für Vernachlässigung bzw. schlechten Gesundheitszustand konnten nicht verifiziert werden, da es dazu einer eingehenden Untersuchung bedurft hätte, welche über den Zaun nicht durchführbar ist. Die Tiere waren an diesem Tag nicht gefüttert worden. Dieser Sachverhalt wurde auf Grund der Aussagen des Amtstierarztes, des Beschwerdeführers und auf Grund einer Besichtigung an Ort und Stelle festgestellt. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung:
  4. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Das Straferkenntnis wurde am 20.06.2016 hinterlegt, die Beschwerde wurde am 24.06.2016 erhoben und ist daher rechtzeitig. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen. Das Straferkenntnis wurde am 20.06.2016 hinterlegt, die Beschwerde wurde am 24.06.2016 erhoben und ist daher rechtzeitig.
  5. Zur Formulierung des Spruches im Hinblick auf § 44a VStG:Zur Formulierung des Spruches im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG: Der Spruch des Straferkenntnisses bewegt sich am Rande der Verständlichkeit und enthält zum Teil keine ganzen Sätze. Auch die Bezeichnung des Tatortes fehlte, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein essenzielles Merkmal der „als erwiesen angenommenen Tat“ darstellt. Weil (nur) in dieser Hinsicht nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung bestand, hat das Landesverwaltungsgericht den Spruch insoweit ergänzt, gleichzeitig aber den Tatvorwurf (in Spruchpunkt 1.) auf das als erwiesen feststellbare, vorwerfbare Geschehen, reduziert. Dies hatte notwendigerweise eine Einschränkung des Tatvorwurfes zur Folge. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass auch der erhebende Amtstierarzt lediglich die Fütterung der Tiere beanstandet hatte. Wegen der Einschränkung des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt
  6. fallen daher trotz der Abweisung der Beschwerde keine Kosten für das Beschwerdeverfahren an.
  7. Tatvorwürfe zu Spruchpunkten
  8. und 2.: Es verbleibt nach den Feststellungen im Sachverhalt der Tatvorwurf der mangelhaften Fütterung: Der Grundsatz „ne bis in idem“ bewirkt, dass niemand wegen derselben strafbaren Handlung zweimal verurteilt werden soll (Sperrwirkung). Wenn es erforderlich ist, mehrere Einzelstrafen über denselben Täter zu verhängen, um das gesamte Unrecht der Tat abzugelten, hat die Behörde mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen. Keine echte Konkurrenz liegt hingegen vor, wenn durch die Verfolgung und Bestrafung eines Tatbestandes der Unwert des anderen Delikts vollständig mitumfasst wird. Der zweite (und jeder andere) Tatbestand wird nach den Regelungen der Scheinkonkurrenz verdrängt. Es wäre unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Das mitumfasste Delikt dringt hinter das mitumfassende zurück. Das zweite Delikt ist wohl verwirklicht, aber im konkreten Fall auf den konkreten Täter nicht anwendbar. Die zwei Tatvorwürfe stehen im Verhältnis der Spezialität zueinander: Während in § 13 und § 17 TSchG allgemeine Grundsätze für die Tierhaltung ausgeführt werden, so werden diese Grundsätze in den Tierhaltungsverordnungen näher präzisiert. Erfüllt eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften, ist die speziellere Norm – in diesem Fall die auf Schafe abzielende Tierhaltungsverordnung - anzuwenden. Spruchpunkt
  9. war daher aufzuheben.Die zwei Tatvorwürfe stehen im Verhältnis der Spezialität zueinander: Während in Paragraph 13 und Paragraph 17, TSchG allgemeine Grundsätze für die Tierhaltung ausgeführt werden, so werden diese Grundsätze in den Tierhaltungsverordnungen näher präzisiert. Erfüllt eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften, ist die speziellere Norm – in diesem Fall die auf Schafe abzielende Tierhaltungsverordnung - anzuwenden. Spruchpunkt
  10. war daher aufzuheben.
  11. Vorwurf der Tierquälerei (Spruchpunkt 3.): Es ist weder aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich, noch hat es die mündliche Verhandlung ergeben, dass, wie vorgeworfen, Schäden für die Gesundheit bei den Tieren entstanden sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw. in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß Paragraph 5, Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw. in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst. Die Übertretungen der Tierhaltungsverordnung (und wohl auch der §§ 13 und 17 Tierschutzgesetz) sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück. Die von der Behörde zu den Spruchpunkten
  12. und
  13. verhängten Strafen wären daher – bei erwiesener Tierquälerei - aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. Die Übertretungen der Tierhaltungsverordnung (und wohl auch der Paragraphen 13 und 17 Tierschutzgesetz) sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück. Die von der Behörde zu den Spruchpunkten
  14. und
  15. verhängten Strafen wären daher – bei erwiesener Tierquälerei - aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. Nach der Aussage des Amtstierarztes in der mündlichen Verhandlung hat aber lediglich Hunger (und nicht, wie vorgeworfen, eine Gesundheitsschädigung) zweifelsfrei bestanden. Eine dermaßen weitgehende Spruchkorrektur, die im Austausch des schädigenden Erfolgs der Handlung bestanden hätte, ist dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich. Daher war das Strafverfahren im Hinblick auf die Tierquälerei wie im Spruch ersichtlich einzustellen. Abschließend wird im Sinne des Ergebnisses der Verhandlung vor Ort dem Beschwerdeführer die Aufstellung einer Futterraufe angeraten. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1408.1410.5.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.