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{'item': 'KLVwG-979/8/2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 5§ 13§ 24Artikel 130§ 2§ 45§ 17§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-979/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28und 17 Vw

GVGDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx und xxx, xxx, xxx, vom 04.05.2016, gegen den Auflagenpunkt

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2016, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx,

Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I. Aufgrund der Beschwerde wird

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2016, xxxrömisch eins. Aufgrund der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2016, xxx a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Im Rahmen einer Überprüfung nach dem Campingplatzgesetz wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellt, dass Herr xxx für Campinggäste ein Bad am Oberflächengewässer xxx (Badeteich) betreibt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2014, xxx, wurde Herr xxx aufgefordert, einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung

§ 5BHyg

G samt den entsprechenden Einreichunterlagen (genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) einzubringen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.04.2015, xxx, erging an Herr xxx nochmals die Aufforderung einen Antrag samt den entsprechenden Einreichunterlagen der Behörde bis 15.05.2015 vorzulegen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.10.2014, xxx, wurde Herr xxx aufgefordert, einen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung

Paragraph 5, BHygG samt den entsprechenden Einreichunterlagen (genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) einzubringen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.04.2015, xxx, erging an Herr xxx nochmals die Aufforderung einen Antrag samt den entsprechenden Einreichunterlagen der Behörde bis 15.05.2015 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 08.05.2015 stellte Herr xxx bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag auf Erteilung der bäderhygienischen Bewilligung einer Badeanlage am Oberflächengewässer xxx im Rahmen des Campingplatzes der Familie xxx im Standort xxx, xxx, Gst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, samt Beilagen. In diesem Schriftsatz wird ausgeführt, dass das Bad ausschließlich den Campinggästen privat zur Verfügung stehe. Ein Öffentlichkeitscharakter sei nicht gegeben. Ebenfalls werde kein Entgelt für die Nutzung des Bades verrechnet. Die Campinggäste als Badnutzer würden alle am Campingplatz vorhandenen Sanitäranlagen in folgender Anzahl nutzen: 16 Duschen, 32 WC, 10 Pissoir, Erste Hilfe in der Rezeption, Notfallalarmierung über Rezeption oder Nachtglocke. Ein Erste-Hilfe Raum sei am Gelände vorhanden. Im Badebereich würden sich 3 Spielgeräte und 2 Tischtennisplatten befinden. Die Risikoanalyse sei bereits in Auftrag gegeben und vor Ort durchgeführt worden. Der Prüfbericht werde nachgereicht. Mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.05.2015, xxx, erfolgte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für xxx um 08:30 Uhr an Ort und Stelle xxx, xxx. Am xxx fand an Ort und Stelle ein Ortsaugenschein statt. Laut Niederschrift wurden eine bädertechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen sowie eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen abgegeben. Der bädertechnische Amtssachverständige führte zusammenfassend aus, dass eine abschließende Stellungnahme erst nach Vorliegen der aktualisierten Risikoanalyse und Behebung der in der Stellungnahme angeführten Mängel erfolgen könne. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates Kärnten nahm aus terminlichen Gründen an der Verhandlung nicht teil und wurde seine vorab übermittelte Stellungnahme den Anwesenden im Zuge der Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Die Verhandlungsleiterin stellte fest, dass die nicht mängelfreien Spielplatzgeräte bis zu deren normgerechtem Zustand den Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die abschließende Stellungnahme des Amtssachverständigen werde nach Vorliegen der benötigten Unterlagen eingeholt werden und nach Gewährung des Parteiengehörs werde ein Bescheid ergehen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.08.2015, xxx, erging an den bädertechnischen Amtssachver-ständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx unter Berücksichtigung der geforderten Risikoanalyse der xxx, xxx, vom 11.05.2015 das Ersuchen um die Abgabe einer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 19.08.2015, xxx, wurde vom bädertechnischen Amtssachverständigen die Vorlage ergänzender Angaben zur Risikoanalyse der xxx vom 11.05.2015 gefordert.

§ 13Abs.

3 AVG wurde Herr xxx mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.08.2015 deshalb aufgefordert, die laut Stellungnahme des bädertechnischen Amtssachverständigen ergänzenden Projektsunterlagen zu übermitteln. Mit Stellungnahme vom 19.08.2015, xxx, wurde vom bädertechnischen Amtssachverständigen die Vorlage ergänzender Angaben zur Risikoanalyse der xxx vom 11.05.2015 gefordert.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde Herr xxx mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.08.2015 deshalb aufgefordert, die laut Stellungnahme des bädertechnischen Amtssachverständigen ergänzenden Projektsunterlagen zu übermitteln. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.02.2016, xxx, erging an den bädertechnischen Amtssachver-ständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx unter Berücksichtigung der überarbeiteten Risikoanalyse der xxx, xxx, (datiert nach wie vor mit 11.05.2015) das Ersuchen um die Abgabe einer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 08.03.2016, xxx, erfolgte eine Stellungnahme samt Auflagenvorschlägen des bädertechnischen Amtssachverständigen und wurde diese Stellungnahme Herrn xxx im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit dem Bescheid vom 14.04.2016, xxx, wurde Herrn xxx die Bewilligung zum Betrieb eines Bades am Oberflächengewässer xxx, auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Beschreibung vom 08.05.2015; Lageplan – KAGIS-Auszug, M 1:1492, vom 13.05.2015; Hygieneplan der xxx, xxx; Sicherheitsdatenblätter für: xxx Sprühdesinfektion, xxx, WC-Beize, Steinreiniger, Abflussfrei (Schwefelsäure 96 %) und Industrie Forte; Produktinformation für Fassaden- & Schimmelwunder der xxx, xxx; Risikoanalyse vom 11.05.2015, der xxx, xxx) sowie unter Erfüllung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen erteilt. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde durch einen Ortsaugenschein am xxx und die im Zuge dieses Ortsaugenscheins abgegebenen Stellungnahmen des bädertechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen Beweis erhoben habe. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht der Sanitätsbehörde rechtlich zu schließen, dass bei Erfüllung und Einhaltung der in diesen Bescheid aufgenommenen Auflagen für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen werde, weshalb antragsgemäß die bäderhygienerechtliche Bewilligung erteilt werden könne. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2016, xxx, wurde mit Schreiben vom 04.05.2016 von der Rechtsvertretung des xxx Beschwerde erhoben. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid vom 14.04.2016 ausschließlich in den Auflagenpunkten

  1. und
  2. bekämpft werde. Der Beschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf richtige Rechtsanwendung der belangten Behörde verletzt, insbesondere weil im gegenständlichen Bescheid die Auflagenpunkte
  3. und
  4. rechtsunrichtig erteilt worden seien. Zum Auflagenpunkt 1.: Im bekämpften Bescheid werde im Auflagenpunkt
  5. angeführt, dass das Bad und vor allem die Wasserfläche des Bades durchgehend während der Betriebszeiten zu beaufsichtigen seien. Falls eine durchgehend lückenlose Wasseraufsicht über die tägliche Betriebszeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht möglich sei, sei entsprechend der ÖNORM EN 15288-2, Punkt 6.1.2 k), eine Alarmvorrichtung (Notrufsäule) mit Alarmierung zu einer während der Betriebszeiten andauernd besetzten Stelle (z.B. Rezeption) zu installieren. Zu diesem Auflagenpunkt sei festzuhalten, dass die angeführte ÖNORM EN 15288-2 im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Die ÖNORM EN 15288-2 betreffe Schwimmbäder und sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb. Im Punkt „1 – Anwendungsbereich“ der gegenständlichen ÖNORM sei geregelt, dass die ÖNORM für Personen gedacht sei, die mit dem Betrieb und dem Management von klassifizierten Schwimmbädern befasst seien. Die Klassifizierung der Schwimmbäder ergebe sich aus Punkt 4 der angeführten ÖNORM. Daraus seien drei Schwimmbadtypen geregelt: Schwimmbad Typ 1: Schwimmbad, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten des Hauptangebot seien (z.B. kommunale Schwimmbäder, Freizeitbäder, Aqua-Parks) und dessen Nutzung „öffentlich“ im Sinne von Punkt 3.5 (Anm. der ÖNORM) sei. Schwimmbad Typ 2: Schwimmbad, das ein Zusatzangebot zum hauptsächlichen Angebot sei (z.B. Hotelschwimmbäder, Campingschwimmbäder, Clubschwimmbäder, therapeutische Schwimmbäder) und dessen Nutzung „öffentlich“ im Sinne von Punkt 3.5 (Anm. der ÖNORM) sei. Schwimmbad Typ 3: Alle Schwimmbäder ausgenommen Schwimmbäder Typ 1, Schwimmbäder Typ 2 und Schwimmbäder „privater Nutzung“ nach Punkt 3.4 (Anm. der ÖNORM). In rechtlicher Hinsicht sei die verfahrensgegenständliche Badeanlage am xxx nicht den oben angeführten Schwimmbadtypen zu subsummieren. Keinesfalls handle es sich um ein „Schwimmbad“, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten das Hauptangebot darstellten, wie etwa ein Aqua-Park. Davon abgesehen sei der Öffentlichkeitscharakter nicht erfüllt. Eine Klassifizierung unter „Schwimmbadtyp 1“ scheide daher aus. Auch sei die Klassifizierung „Schwimmbadtyp 2“ nicht erfüllt, weil die Nutzung nicht öffentlich erfolge und darüber hinaus der Terminus des Schwimmbades im Sinne der ÖNORM nicht erfüllt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem definierten Anwendungsbereich der ÖNORM. Darin werde unter anderem geregelt, dass diese europäische ÖNORM nur begrenzt auf klassifizierte Schwimmbäder anwendbar sei, die aus abgetrennten Bereichen von Flüssen, Seen oder im Meer bestehen. Daraus sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine allfällige Anwendung der gegenständlichen ÖNORM im gegenständlichen Fall nicht vorliege, wenn es sich um abgetrennte Seenbereiche handle. Eine derartige Abtrennung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass schon aus diesem Grund die Anwendung der ÖNORM EN 15288-2 von der belangten Behörde rechtsunrichtig erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Einreichung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Badeanlage ausschließlich den Campinggästen privat zur Verfügung stehe und kein Öffentlichkeitscharakter gegeben sei. In der ÖNORM EN 15288-2 werde die öffentliche Nutzung als Nutzung eines Schwimmbades beschrieben, das für jedermann oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern zugänglich sei und das nicht ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt sei. In der ÖNORM sei als private Nutzung die Nutzung eines Schwimmbades deklariert, das ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besit-zers/Betreibers bestimmt sei und werde hier ausdrücklich auch die Nutzung in Verbindung mit der Vermietung von Häusern an Familien einbezogen. Daraus sei zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall die Benutzung von Campinggästen, sohin von Gästen des Beschwerdeführers als Eigentümer/Betreiber gegenständlicher Badeanlage, als private Nutzung zu qualifizieren sei. Sollte die gegenständliche Badeanlage wider Erwarten und entgegen den Bestimmungen der ÖNORM als „Schwimmbad“ deklariert werden, so handle es sich um ein Schwimmbad privater Nutzung, welches im Sinne Punkt 4.3 der ÖNORM EN 15288-2 ausgenommen werde. Darüber hinaus werde im bekämpften Auflagenpunkt
  6. angeführt, dass

Punkt 6.1.2 k) eine Alarmvorrichtung zu installieren sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die angeführte Auflage ausschließlich für die Klassifizierungstypen 1 und 2 zur Anwendung gelange, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlägen. Darüber hinaus müsse die gegenständliche Auflage über die Errichtung einer Alarmvorrichtung nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Risikoanalyse bzw. Risikobewertung festgestellt werde, dass eine Wasseraufsicht nicht erforderlich sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch in der Risikoanalyse der xxx vom 11.05.2015 angeführt, dass eine ständige Badeaufsicht erforderlich sei (Seite 34). Schon aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für den Auflagenpunkt

6.1.2 k) der ÖNORM EN 15288-2 nicht vorliegen. Zum Auflagenpunkt 1.: Im bekämpften Bescheid werde im Auflagenpunkt

  1. angeführt, dass das Bad und vor allem die Wasserfläche des Bades durchgehend während der Betriebszeiten zu beaufsichtigen seien. Falls eine durchgehend lückenlose Wasseraufsicht über die tägliche Betriebszeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr nicht möglich sei, sei entsprechend der ÖNORM EN 15288-2, Punkt 6.1.2 k), eine Alarmvorrichtung (Notrufsäule) mit Alarmierung zu einer während der Betriebszeiten andauernd besetzten Stelle (z.B. Rezeption) zu installieren. Zu diesem Auflagenpunkt sei festzuhalten, dass die angeführte ÖNORM EN 15288-2 im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Die ÖNORM EN 15288-2 betreffe Schwimmbäder und sicherheitstechnische Anforderungen an den Betrieb. Im Punkt „1 – Anwendungsbereich“ der gegenständlichen ÖNORM sei geregelt, dass die ÖNORM für Personen gedacht sei, die mit dem Betrieb und dem Management von klassifizierten Schwimmbädern befasst seien. Die Klassifizierung der Schwimmbäder ergebe sich aus Punkt 4 der angeführten ÖNORM. Daraus seien drei Schwimmbadtypen geregelt: Schwimmbad Typ 1: Schwimmbad, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten des Hauptangebot seien (z.B. kommunale Schwimmbäder, Freizeitbäder, Aqua-Parks) und dessen Nutzung „öffentlich“ im Sinne von Punkt 3.5 Anmerkung der ÖNORM) sei. Schwimmbad Typ 2: Schwimmbad, das ein Zusatzangebot zum hauptsächlichen Angebot sei (z.B. Hotelschwimmbäder, Campingschwimmbäder, Clubschwimmbäder, therapeutische Schwimmbäder) und dessen Nutzung „öffentlich“ im Sinne von Punkt 3.5 Anmerkung der ÖNORM) sei. Schwimmbad Typ 3: Alle Schwimmbäder ausgenommen Schwimmbäder Typ 1, Schwimmbäder Typ 2 und Schwimmbäder „privater Nutzung“ nach Punkt 3.4 Anmerkung der ÖNORM). In rechtlicher Hinsicht sei die verfahrensgegenständliche Badeanlage am xxx nicht den oben angeführten Schwimmbadtypen zu subsummieren. Keinesfalls handle es sich um ein „Schwimmbad“, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten das Hauptangebot darstellten, wie etwa ein Aqua-Park. Davon abgesehen sei der Öffentlichkeitscharakter nicht erfüllt. Eine Klassifizierung unter „Schwimmbadtyp 1“ scheide daher aus. Auch sei die Klassifizierung „Schwimmbadtyp 2“ nicht erfüllt, weil die Nutzung nicht öffentlich erfolge und darüber hinaus der Terminus des Schwimmbades im Sinne der ÖNORM nicht erfüllt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem definierten Anwendungsbereich der ÖNORM. Darin werde unter anderem geregelt, dass diese europäische ÖNORM nur begrenzt auf klassifizierte Schwimmbäder anwendbar sei, die aus abgetrennten Bereichen von Flüssen, Seen oder im Meer bestehen. Daraus sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine allfällige Anwendung der gegenständlichen ÖNORM im gegenständlichen Fall nicht vorliege, wenn es sich um abgetrennte Seenbereiche handle. Eine derartige Abtrennung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass schon aus diesem Grund die Anwendung der ÖNORM EN 15288-2 von der belangten Behörde rechtsunrichtig erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Einreichung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Badeanlage ausschließlich den Campinggästen privat zur Verfügung stehe und kein Öffentlichkeitscharakter gegeben sei. In der ÖNORM EN 15288-2 werde die öffentliche Nutzung als Nutzung eines Schwimmbades beschrieben, das für jedermann oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern zugänglich sei und das nicht ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besitzers/Betreibers bestimmt sei. In der ÖNORM sei als private Nutzung die Nutzung eines Schwimmbades deklariert, das ausschließlich für Familie und Gäste des Eigentümers/Besit-zers/Betreibers bestimmt sei und werde hier ausdrücklich auch die Nutzung in Verbindung mit der Vermietung von Häusern an Familien einbezogen. Daraus sei zu entnehmen, dass im gegenständlichen Fall die Benutzung von Campinggästen, sohin von Gästen des Beschwerdeführers als Eigentümer/Betreiber gegenständlicher Badeanlage, als private Nutzung zu qualifizieren sei. Sollte die gegenständliche Badeanlage wider Erwarten und entgegen den Bestimmungen der ÖNORM als „Schwimmbad“ deklariert werden, so handle es sich um ein Schwimmbad privater Nutzung, welches im Sinne Punkt 4.3 der ÖNORM EN 15288-2 ausgenommen werde. Darüber hinaus werde im bekämpften Auflagenpunkt
  2. angeführt, dass

Punkt 6.1.2 k) eine Alarmvorrichtung zu installieren sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass die angeführte Auflage ausschließlich für die Klassifizierungstypen 1 und 2 zur Anwendung gelange, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorlägen. Darüber hinaus müsse die gegenständliche Auflage über die Errichtung einer Alarmvorrichtung nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Risikoanalyse bzw. Risikobewertung festgestellt werde, dass eine Wasseraufsicht nicht erforderlich sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch in der Risikoanalyse der xxx vom 11.05.2015 angeführt, dass eine ständige Badeaufsicht erforderlich sei (Seite 34). Schon aus diesem Grund würden die Voraussetzungen für den Auflagenpunkt

6.1.2 k) der ÖNORM EN 15288-2 nicht vorliegen. Zum Auflagenpunkt 2: In diesem Auflagenpunkt werde von der belangten Behörde vorgeschrieben, das Badegelände landseitig vollständig normgerecht im Sinne der ÖNORM B 5371 Punkt 10.4 abzuzäunen. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die ÖNORM B 5371 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, weil keine Absturzgefahr vorhanden sei. Weiters wäre in der gegenständlichen Risikoanalyse ohnehin darauf Bedacht genommen worden, dass der Campingplatz direkt am See liege und wäre auch in der Übernahmebestätigung vom 31.01.2016 (Risikoanalyse S. 65) ausdrücklich festgehalten worden, dass auf Gefahren in der Campingordnung hinzuweisen sei. Zusätzliche Auflagen seien nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der Zugang dritter Personen ohnehin nicht gestattet. Zudem sei anzuführen, dass

Punkt 10.4 Kinderschutz der ÖNORM B 5371 vorsehe, dass die Bestimmungen für Bauwerke gelten, die auch für Kinder zugänglich seien. Zu solchen Bauwerken würden neben Wohngebäuden, Kindergärten und Schulen auch öffentliche Gebäude, Banken, Büros, Arztpraxen und ähnliches zählen. Weder handle es sich im gegenständlichen Fall um ein Bauwerk, noch um ein öffentliches Gebäude, sodass der angeführte Auflagenpunkt im Sinne der ÖNORM B 5371 nicht nachvollziehbar sei. Diesbezüglich werde in der ÖNORM B 5371 in der Anmerkung zu Punkt 10.4.2 Schutz gegen Durchschlüpfen angeführt, dass in Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen sei, Treppen durch geeignete Maßnahmen, z.B. Kinderschutztüren gesichert werden sollten. Es handle sich um eine Badeanlage und nicht um ein Gebäude. Darüber hinaus sehe Punkt 6.1.1.4 der ÖNORM EN 15288-2 vor, dass lediglich Bereiche, zu denen der Zugang eingeschränkt werden müsse (z.B. Technikbereiche, Personalbereiche) gekennzeichnet und gegen unbefugten Zugang gesichert sein müssten. In diesem Fall sei in der entsprechenden Anmerkung zum Punkt 6.1.1.4 empfohlen, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zuganges besonders von Kindern, z.B. ein Zaun, eine Abschirmung, eine Abdeckung, ein Alarmsystem, in Erwägung gezogen werden könne. Ein vollständiges Abzäunen eines Schwimmbades an einem Oberflächengewässer sei rechtlich nirgendwo gedeckt, aus den angeführten Gründen auch nicht erforderlich, widerspreche im Übrigen auch der ständigen Praxis sowie dem Menschenverstand. Außer dem beigezogenen Amtssachverständigen teile kein anderer Sachverständiger die Auffassung, dass die einschlägigen Regelungen für Schwimmbäder auch auf natürliche Gewässer anzuwenden seien. Es gebe bislang keinen vergleichbaren Bescheid mit einer derartigen Auflage und stelle der Beschwerdeführer daher den Antrag einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung dieses Auflagenpunktes dem Verfahren beizuziehen. Schließlich sei festzuhalten, dass die Kärntner Seen ein Aushängeschild für den Tourismus darstellten und mit dem freien, unversperrten Seeblick weltweit beworben würden. Es würde für den Tourismus und somit für die gesamte Kärntner Wirtschaft einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden mit sich bringen, würde man der Rechtsansicht des Amtssachverständigen folgen und beginnen die Kärntner Seen einzuzäunen. Der Imageverlust wäre enorm. Allein der wirtschaftliche Schaden für den Beschwerdeführer sei nicht absehbar und somit die bekämpfte Auflage unzumutbar. Die bekämpfte Auflage widerspreche darüber hinaus dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 2 AVG, da der bekämpfte Bescheid keinerlei Begründung bzw. Rechtsgrundlage für diese Auflage enthalte. Weder aus dem Bäderhygienegesetz noch aus den einschlägigen Normen könne entnommen werden, dass es erforderlich sei, einen See einzuzäunen. Auch während der Verhandlung selbst wäre dies kein ernsthaft diskutiertes Thema gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH entspreche die Vorschreibung von Auflagen selbst dann nicht dem Bestimmtheitserfordernis, wenn auf die Verhandlungsschrift bzw. auf Gutachten von Sachverständigen verwiesen werde. Bei gegenständlichem Bescheid habe nicht auf die Verhandlungsschrift oder auf Sachverständigengutachten verwiesen werden können, da eine derartige Auflage nicht thematisiert worden sei. Auch in der Risikoanalyse sei eine solche Auflage nicht enthalten, sondern ganz im Gegenteil dezidiert angeführt, dass „durch die besonderen Umstände, dass der Campingplatz direkt am See liegt – ist bezüglich der Aufsicht dies in die Campingordnung einzuarbeiten.“ Aus den oben angeführten Gründen würden nachstehende Anträge gestellt werden: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.a)

Artikel 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst durch Aufhebung der bekämpften Auflagen des Bescheides entscheiden; in eventu 2.b) den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss im Umfang der Anfechtung aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Zum Auflagenpunkt 2: In diesem Auflagenpunkt werde von der belangten Behörde vorgeschrieben, das Badegelände landseitig vollständig normgerecht im Sinne der ÖNORM B 5371 Punkt 10.4 abzuzäunen. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass die ÖNORM B 5371 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, weil keine Absturzgefahr vorhanden sei. Weiters wäre in der gegenständlichen Risikoanalyse ohnehin darauf Bedacht genommen worden, dass der Campingplatz direkt am See liege und wäre auch in der Übernahmebestätigung vom 31.01.2016 (Risikoanalyse S. 65) ausdrücklich festgehalten worden, dass auf Gefahren in der Campingordnung hinzuweisen sei. Zusätzliche Auflagen seien nicht erforderlich. Darüber hinaus sei der Zugang dritter Personen ohnehin nicht gestattet. Zudem sei anzuführen, dass

Punkt 10.4 Kinderschutz der ÖNORM B 5371 vorsehe, dass die Bestimmungen für Bauwerke gelten, die auch für Kinder zugänglich seien. Zu solchen Bauwerken würden neben Wohngebäuden, Kindergärten und Schulen auch öffentliche Gebäude, Banken, Büros, Arztpraxen und ähnliches zählen. Weder handle es sich im gegenständlichen Fall um ein Bauwerk, noch um ein öffentliches Gebäude, sodass der angeführte Auflagenpunkt im Sinne der ÖNORM B 5371 nicht nachvollziehbar sei. Diesbezüglich werde in der ÖNORM B 5371 in der Anmerkung zu Punkt 10.4.2 Schutz gegen Durchschlüpfen angeführt, dass in Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen sei, Treppen durch geeignete Maßnahmen, z.B. Kinderschutztüren gesichert werden sollten. Es handle sich um eine Badeanlage und nicht um ein Gebäude. Darüber hinaus sehe Punkt 6.1.1.4 der ÖNORM EN 15288-2 vor, dass lediglich Bereiche, zu denen der Zugang eingeschränkt werden müsse (z.B. Technikbereiche, Personalbereiche) gekennzeichnet und gegen unbefugten Zugang gesichert sein müssten. In diesem Fall sei in der entsprechenden Anmerkung zum Punkt 6.1.1.4 empfohlen, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zuganges besonders von Kindern, z.B. ein Zaun, eine Abschirmung, eine Abdeckung, ein Alarmsystem, in Erwägung gezogen werden könne. Ein vollständiges Abzäunen eines Schwimmbades an einem Oberflächengewässer sei rechtlich nirgendwo gedeckt, aus den angeführten Gründen auch nicht erforderlich, widerspreche im Übrigen auch der ständigen Praxis sowie dem Menschenverstand. Außer dem beigezogenen Amtssachverständigen teile kein anderer Sachverständiger die Auffassung, dass die einschlägigen Regelungen für Schwimmbäder auch auf natürliche Gewässer anzuwenden seien. Es gebe bislang keinen vergleichbaren Bescheid mit einer derartigen Auflage und stelle der Beschwerdeführer daher den Antrag einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung dieses Auflagenpunktes dem Verfahren beizuziehen. Schließlich sei festzuhalten, dass die Kärntner Seen ein Aushängeschild für den Tourismus darstellten und mit dem freien, unversperrten Seeblick weltweit beworben würden. Es würde für den Tourismus und somit für die gesamte Kärntner Wirtschaft einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden mit sich bringen, würde man der Rechtsansicht des Amtssachverständigen folgen und beginnen die Kärntner Seen einzuzäunen. Der Imageverlust wäre enorm. Allein der wirtschaftliche Schaden für den Beschwerdeführer sei nicht absehbar und somit die bekämpfte Auflage unzumutbar. Die bekämpfte Auflage widerspreche darüber hinaus dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 59, Absatz 2, AVG, da der bekämpfte Bescheid keinerlei Begründung bzw. Rechtsgrundlage für diese Auflage enthalte. Weder aus dem Bäderhygienegesetz noch aus den einschlägigen Normen könne entnommen werden, dass es erforderlich sei, einen See einzuzäunen. Auch während der Verhandlung selbst wäre dies kein ernsthaft diskutiertes Thema gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH entspreche die Vorschreibung von Auflagen selbst dann nicht dem Bestimmtheitserfordernis, wenn auf die Verhandlungsschrift bzw. auf Gutachten von Sachverständigen verwiesen werde. Bei gegenständlichem Bescheid habe nicht auf die Verhandlungsschrift oder auf Sachverständigengutachten verwiesen werden können, da eine derartige Auflage nicht thematisiert worden sei. Auch in der Risikoanalyse sei eine solche Auflage nicht enthalten, sondern ganz im Gegenteil dezidiert angeführt, dass „durch die besonderen Umstände, dass der Campingplatz direkt am See liegt – ist bezüglich der Aufsicht dies in die Campingordnung einzuarbeiten.“ Aus den oben angeführten Gründen würden nachstehende Anträge gestellt werden: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.a)

Artikel 130Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst durch Aufhebung der bekämpften Auflagen des Bescheides entscheiden; in eventu 2.b) den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss im Umfang der Anfechtung aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.05.2016, xxx, wurde die Beschwerde von Herrn xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx und xxx, xxx, xxx vom 04.05.2016 samt gesamtem Akt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Mündliche Verhandlung und Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am xxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf die am xxx stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und der Amtssachverständige für den Fachbereich Bädertechnik der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx gehört. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsge-richt Kärnten mit Schreiben vom 01.06.2016, xxx, an den bädertechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme zu nachstehend vom Gericht gestellten Fragen ausgesprochen. Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1.) Es wird zur

  1. Auflage angefragt, in wie weit dem Argument, die ÖNORM EN 15288-2 sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, Berechtigung zukommt – unter Hinweis auf die Ansicht des Rechtsvertreters, dass die „Badeanlage am xxx“ kein „Schwimmbad“ im Sinne der Begriffsbestimmungen der Norm sei. Dazu wäre ergänzend zu beantworten, ob der Auflagenpunkt dahingehend abgeändert werden könnte, dass während der Betriebszeiten eine durchgehende Beaufsichtigung des Bades einzurichten ist, welchem Erfordernis auch vom Rechtsvertreter im Hinblick auf die Risikoanalyse (Seite 34) nicht widersprochen wird. 2.) Frage zur
  2. Auflage: Der Amtssachverständige möge zum Einwand des Rechtsvertreters der Auflagenpunkt entbehre einer sachlichen Begründung, da die ÖNORM B 5371 im vorliegenden Fall mangels Absturzgefahr nicht anzuwenden sei, Stellung nehmen. Gegebenenfalls – sollte der Auflagenpunkt weiterhin für erforderlich erachtet werden – möge präzisiert werden, auf Grund welcher Voraussetzungen bzw. Gegebenheiten im vorliegenden Fall die Auflage entsprechend Punkt 10.4 der ÖNORM B 5371 weiterhin für die Gewährleistung der Sicherheit aufrecht zu erhalten ist und sie zugleich dahingehend ergänzen, dass eindeutig hervorgeht, wo die Abzäunung zu errichten ist. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016, xxx, führte der bädertechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Auflagenpunkt 1: Befund: Die sicherheitstechnischen Belange für Bäder werden u.a. durch das Normenpaket ÖNORM EN 15228 vorgegeben. Laut Normtext ist diese Europäische Norm zwar nur begrenzt auf klassifizierte Schwimmbäder anwendbar, die aus abge-trennten Bereichen von Flüssen, Seen oder im Meer bestehen, die Anforderungen an einen sicheren Betrieb und die Aufsicht sollten jedoch, soweit zutreffend, befolgt werden. Gutachten: Vorab ist festzuhalten, dass die Ansicht des Rechtsvertreters, dass gegenständliches Bad nicht dem Typ-2 der ÖNORM EN 15288 unterfallen soll, nicht nachvollziehbar ist, da in der Norm explizit Campingschwimmbäder genannt werden. Auch gibt es ha. keinen Zweifel daran, dass der Öffentlichkeitsbegriff der Norm anzuwenden ist, da das Bad für jedermann oder eine bestimmte Gruppe von Nutzern (Anmerkung: Campern) zugänglich ist. Hinzuweisen ist auch auf die Risikoanalyse der xxx vom
  3. Mai 2015, die Teil der Projektunterlagen ist. Auch in dieser Evaluierung bewertet die Prüfstelle gegenständliches Campingbad nach dieser Norm und bewertet es auf Seite 8 als Typ-2-Bad – wie dies nach ha. Wissensstand übrigens bei allen bis dato behördlich genehmigten Campingplatz-bädern der Fall war. Wenn der Betreiber entgegen seiner ursprünglichen Einreichung nun sein Bad nun-mehr als Privatbad und nicht mehr als öffentliches Bad betreiben will, besteht aus fachlicher Sicht grundsätzlich kein Einwand. Statt der gegenständlichen Bescheid-beschwerde wäre dann aber richtigerweise ein Antrag auf Projektänderung einzu-bringen, weil der in den Einreichunterlagen der Behörde mitgeteilte Bädertyp eine wesentliche Grundlage für die ha. Beurteilung darstellt und diesbezügliche Korrektu-ren als wesentliche Änderungen zu werten sind. In diesem Fall würden alle bisheri-gen ha. Auflagenvorschläge zurückgezogen werden und der Antrag müsste ha. neu beurteilt werden. Ebenso müssten die Einreichunterlagen betreiberseitig angepasst werden (so müsste auch in der Risikoanalyse angeführt werden, dass es sich um ein Privatbad handelt, damit das Projekt widerspruchsfrei ist). In diesem Zusammenhang sei vermerkt, dass bei einer derartigen Projektänderung bei der ha. Beurteilung dann die für Privatbäder allgemein anerkannten technischen Regelwerke herangezogen werden. Da die meisten Ertrinkungstoten in Privatbädern zu beklagen sind, ergeben sich hier folglich auch relativ strenge Bestimmungen und in der Folge würden sich daraus auch entsprechende Vorschreibungen ergeben (z.B. reichen dann die für Typ-1 und Typ-2 relevanten Zaunhöhen von 1,0 m nicht mehr aus, das gesamte Grund-stück wäre dann mit einer Barriere mit einer Mindesthöhe von 1,1 m zu umgeben). Der Rechtsvertreter meint zudem, dass es sich aufgrund der fehlenden Abgrenzung im Wasser um kein abgetrenntes Bad im Sinne der Norm handeln würde. Es wird hierbei aber übersehen, dass sich die Abgrenzung auf die Landfläche bezieht (

§ 2Abs.

4 des Bäderhygienegesetzes umfassen Bäder an Oberflächen-gewässern die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegen-heiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen). Nach-dem

§ 5Abs. 1 des Kärntner Campingplatzgesetzes LGBl Nr. 143/1970 idg

F der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzu-grenzen ist, ist die erforderliche Abgrenzung somit ex lege gegeben und die Norm anwendbar. Der Ansicht des Rechtsvertreters, dass aus der Risikoanalyse hervor-gehe, dass eine ständige Aufsicht notwendig wäre und dass daher die Errichtung einer Notrufsäule durch die Norm nicht gedeckt wäre, ist grundsätzlich nachvoll-ziehbar. Nachdem der zweite Satz der Auflage aber nur zum Tragen kommt, wenn die Aufsicht nicht gegeben ist, ist dieser Passus für den Konsenswerber derzeit nicht relevant. Da die Risikoanalyse aber ständig fortzuschreiben ist und sich folglich auch ändern kann, wird die Vorschreibung weiterhin für notwendig erachtet. Wenn der Betreiber entgegen seiner ursprünglichen Einreichung nun sein Bad nun-mehr als Privatbad und nicht mehr als öffentliches Bad betreiben will, besteht aus fachlicher Sicht grundsätzlich kein Einwand. Statt der gegenständlichen Bescheid-beschwerde wäre dann aber richtigerweise ein Antrag auf Projektänderung einzu-bringen, weil der in den Einreichunterlagen der Behörde mitgeteilte Bädertyp eine wesentliche Grundlage für die ha. Beurteilung darstellt und diesbezügliche Korrektu-ren als wesentliche Änderungen zu werten sind. In diesem Fall würden alle bisheri-gen ha. Auflagenvorschläge zurückgezogen werden und der Antrag müsste ha. neu beurteilt werden. Ebenso müssten die Einreichunterlagen betreiberseitig angepasst werden (so müsste auch in der Risikoanalyse angeführt werden, dass es sich um ein Privatbad handelt, damit das Projekt widerspruchsfrei ist). In diesem Zusammenhang sei vermerkt, dass bei einer derartigen Projektänderung bei der ha. Beurteilung dann die für Privatbäder allgemein anerkannten technischen Regelwerke herangezogen werden. Da die meisten Ertrinkungstoten in Privatbädern zu beklagen sind, ergeben sich hier folglich auch relativ strenge Bestimmungen und in der Folge würden sich daraus auch entsprechende Vorschreibungen ergeben (z.B. reichen dann die für Typ-1 und Typ-2 relevanten Zaunhöhen von 1,0 m nicht mehr aus, das gesamte Grund-stück wäre dann mit einer Barriere mit einer Mindesthöhe von 1,1 m zu umgeben). Der Rechtsvertreter meint zudem, dass es sich aufgrund der fehlenden Abgrenzung im Wasser um kein abgetrenntes Bad im Sinne der Norm handeln würde. Es wird hierbei aber übersehen, dass sich die Abgrenzung auf die Landfläche bezieht (

Paragraph 2, Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes umfassen Bäder an Oberflächen-gewässern die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegen-heiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen). Nach-dem

Paragraph 5, Absatz eins, des Kärntner Campingplatzgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 1970, idgF der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzu-grenzen ist, ist die erforderliche Abgrenzung somit ex lege gegeben und die Norm anwendbar. Der Ansicht des Rechtsvertreters, dass aus der Risikoanalyse hervor-gehe, dass eine ständige Aufsicht notwendig wäre und dass daher die Errichtung einer Notrufsäule durch die Norm nicht gedeckt wäre, ist grundsätzlich nachvoll-ziehbar. Nachdem der zweite Satz der Auflage aber nur zum Tragen kommt, wenn die Aufsicht nicht gegeben ist, ist dieser Passus für den Konsenswerber derzeit nicht relevant. Da die Risikoanalyse aber ständig fortzuschreiben ist und sich folglich auch ändern kann, wird die Vorschreibung weiterhin für notwendig erachtet. Auflagenpunkt 2: Befund: Der ÖNORM B 5371 „Treppen, Geländer und Brüstungen in Gebäuden und von Außenanlagen – Abmessungen“ legt einerseits fest, welche Gefahrenstellen aus bautechnischer Sicht abzusichern wären und bestimmt andererseits, wie die zur Absicherung der Gefahrenstellen erforderlichen Barrieren zu gestalten sind. Der Anwendungsbereich ist festgelegt mit: Diese ÖNORM enthält Abmessungen für alle Treppen, Geländer und Brüstungen in Gebäuden sowie im allgemein zugänglichen Bereich bei Außenanlagen (zB Müllsammelplatz, Fahrradabstellraum, Garagen, Kinderspielplatz u. A.). Gutachten: Nachdem die gegenständliche Norm schon in deren Bezeichnung den Begriff „Außenanlagen“ beinhaltet und im Punkt „Anwendungsbereich“ allgemein zugängliche Bereiche bei Außenanlagen angeführt sind, besteht aus fachlicher Sicht kein Zweifel, dass diese Norm grundsätzlich Anwendung finden darf. Es ist aber schon richtig, dass sich diese Norm primär um die Absicherung von Absturzstellen bei Gebäuden kümmert. Darum geht es aber nicht. Denn die Auflage ist nicht so zu verstehen, dass diese Norm zur Gänze in der Badeanlage umzusetzen wäre, sondern es geht aus bädertechnischer Sicht hier lediglich um Punkt 10.4 dieser Norm, damit für den Konsenswerber eindeutig bestimmt ist, wie ein Zaun (unab-hängig davon ob er als Absturzbarriere oder als Barriere vor dem Wasser gedacht ist) aus fachlicher Sicht herzustellen ist, damit dieser als schwer überkletterbar und nicht durchschlüpfbar zu qualifizieren ist. Man könnte in der ersten Zeile der Auflage auch die Normangabe weglassen und diese umformulieren in „das Badegelände ist landseitig durchschlupfsicher und erschwert überkletterbar abzuzäunen und …“, was aber an den folglich betreiber-seitig zu setzenden Maßnahmen nichts ändert, weil zur Erreichung dieses Ziels kaum andere Maßnahmen geeignet sein dürften als die im vorzitierten Punkt 10.4 genannten.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28.09.2016, xxx, wurde im Rahmen des Parteiengehörs an alle Parteien eine Ablichtung der im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des bädertechnischen Amtssachverständigen vom 16.09.2016 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Keine Partei brachte eine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde mit Verfügung vom 28.09.2016 KLVwG-xxx, für Dienstag, den xxx in gegenständlicher Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes anberaumt. Im Vorfeld der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Gericht schriftlich mit, dass aufgrund von dienstlichen Gründen ein Vertreter an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx nicht teilnehmen wird. Es werde ersucht die Verhandlungsniederschrift zu übermitteln. Mündliche Verhandlung: Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.05.2016 wurden wiedergegeben. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand keine Ergänzungen erfolgen. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsge-richt Kärnten mit Schreiben vom 01.06.2016, Zahl: KLVwG-xxx, an den bädertechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen ergänzenden Stellungnahme zu nachstehend vom Gericht gestellten Fragen ausgesprochen. Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1.) Es wird zur 1. Auflage angefragt, in wie weit dem Argument, die ÖNORM EN 15288-2 sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, Berechtigung zukommt – unter Hinweis auf die Ansicht des Rechtsvertreters, dass die „Badeanlage am xxx“ kein „Schwimmbad“ im Sinne der Begriffsbestimmungen der Norm sei. Dazu wäre ergänzend zu beantworten, ob der Auflagenpunkt dahingehend abgeändert werden könnte, dass während der Betriebszeiten eine durchgehende Beaufsichtigung des Bades einzurichten ist, welchem Erfordernis auch vom Rechtsvertreter im Hinblick auf die Risikoanalyse (Seite 34) nicht widersprochen wird. 2.) Frage zur 2. Auflage: Der Amtssachverständige möge zum Einwand des Rechtsvertreters der Auflagenpunkt entbehre einer sachlichen Begründung, da die ÖNORM B 5371 im vorliegenden Fall mangels Absturzgefahr nicht anzuwenden sei, Stellung nehmen. Gegebenenfalls – sollte der Auflagenpunkt weiterhin für erforderlich erachtet werden – möge präzisiert werden, auf Grund welcher Voraussetzungen bzw. Gegebenheiten im vorliegenden Fall die Auflage entsprechend Punkt 10.4 der ÖNORM B 5371 weiterhin für die Gewährleistung der Sicherheit aufrecht zu erhalten ist und sie zugleich dahingehend ergänzen, dass eindeutig hervorgeht, wo die Abzäunung zu errichten ist. Mit Schriftsatz vom 16.09.2016, xxx, wurde eine gutachterliche Stellungnahme seitens des bädertechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt und wurde diese bädertechnische Stellungnahme an alle Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Diese bädertechnische Stellungnahme wurde als Beilage ./A als integrierender Bestandteil zur Verhandlung genommen. Die Richterin stellte fest, dass im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs von keiner Partei eine Stellungnahme abgegeben wurde.Mit Schriftsatz vom 16.09.2016, xxx, wurde eine gutachterliche Stellungnahme seitens des bädertechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik des Amtes der Kärntner Landesregierung erstellt und wurde diese bädertechnische Stellungnahme an alle Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt zu den Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. Diese bädertechnische Stellungnahme wurde als Beilage ./A als integrierender Bestandteil zur Verhandlung genommen. Die Richterin stellte fest, dass im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs von keiner Partei eine Stellungnahme abgegeben wurde. amtlicher Sachverständiger: xxx, pA Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik, xxx, xxx, fremd zu den Parteien, belehrt im Sinne des AVG, gab, an den Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen zu Protokoll: „Mir wurden insgesamt 2 Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt, und habe ich die gutachterlichen Stellungnahmen datiert mit 16.09.2016, xxx, erstellt und halte ich diese vollinhaltlich aufrecht.“ Auf die Frage, in welcher Weise sich die Charakterisierung „öffentlich zugängliches Bad“ von jener für ein „Privatbad“ in bädertechnischer Hinsicht unterscheide, erklärte er, dass ein „Privatbad“ ausschließlich für den Hausbesitzer zutreffe. Wenn eine Wohnanlage mehr als 6 Wohneinheiten aufweist, dann wäre bereits ein öffentliches Bad vorliegend. Bei einem Privatbad müsste das Grundstück normgerecht und vollständig eingezäunt sein und sei auch die Bäderhygieneverordnung entsprechend anzuwenden. Zur Frage in Bezug auf Punkt 2. der Auflagen des bekämpften Bescheides in Verbindung mit seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16.09.2016, in der er ausführt, dass nach den Bestimmungen des K-Campingplatzgesetzes ohnehin eine landseitig allumfassende Umzäunung erforderlich sei, ob damit die Anwendung der ÖNORM B 5371 überflüssig sei, führte der Amtssachverständige aus, dass die ÖNORM B 5371 lediglich die Ausgestaltung sowie die Höhe selbst der Umzäunung wiedergebe, somit sei die Anwendung der ÖNORM B 5371 nicht überflüssig. Frage der Richterin an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter: Auf die Frage der Richterin, für welche Art von „Bad“ der Beschwerdeführer um die bäderhygienische Bewilligung angesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei gegenständlichen Bad um kein öffentliches Bad handle, da es ausschließlich nur für Campinggäste des gesamten Campingplatzes zugänglich sei. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass dieses Bad ausschließlich zur Benützung durch Gäste des gesamten Campingplatzes einschließlich auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, vorgesehen sei, gab er an, dass dies richtig sei. Auf die Frage der Richterin, welche Genehmigungen für den Campingplatz vorliegen, führte er aus, dass eine gewerberechtliche Genehmigung sowie eine Genehmigung nach dem Kärntner Campingplatzgesetz sowie eine naturschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Widmungssituation vorliegen würden. Auf die Frage, für wie viele Campinggäste der Campingplatz zugelassen ist, erklärte er, dass ca. 400 Campinggäste für den gesamten Campingplatz zugelassen seien. Auf die Frage, welcher Personenkreis den Campingplatz benützen dürfe und ob für diese Benützung ein Entgelt zu entrichten ist, sagte er aus, dass ausschließlich die Campinggäste den Campingplatz benützen dürften und für diese Benützung von den Campinggästen auch ein Entgelt entrichtet werde. Auf die Frage, wenn für die Benützung des Campingplatzes ein Entgelt zu entrichten ist, ob darin auch die Benützung des Bades inkludiert sei, antwortete er, dass dies richtig sei. Die Richterin stellte fest, dass dem bädertechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, Unterabteilung SV – Sicherheits- und Verfahrenstechnik für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahme der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurde. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die eingeholte bädertechnische Stellungnahme methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Richterin stellte weiters fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die gutachterliche bädertechnische Stellungnahme vom 16.09.2016 aus-führlich besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den bädertechnischen Amtssachverständigen gestellt und hat er eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zur gutachterlichen Stellungnahme vom 16.09.2016 von keiner Partei noch Fragen gab. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte keine Beweisanträge. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort auf das Beschwerdeschreiben und beantragte die bekämpften Auflagen des Bescheides aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 82/2015, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungs-gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AGRVG, BGBI Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBI Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AGRVG, BGBI Nr. 173 aus 1950,, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBI Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 1 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes – BhygG, BGBl Nr. 254/1976 idF BGBl I Nr. 42/2012, umfasst der Begriff „Bäder“ unter anderem auch Bäder an Oberflächengewässern.Nach Paragraph eins, Absatz 2, des Bäderhygienegesetzes – BhygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2012,, umfasst der Begriff „Bäder“ unter anderem auch Bäder an Oberflächengewässern. § 1 Abs. 4 leg. cit. lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, leg. cit. lautet wie folgt: „Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen – gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.“„Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994; der römisch zwei. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts – mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen – gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des II. Abschnittes des BHygG betreffend die Bewilligung von Bädern lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes des BHygG betreffend die Bewilligung von Bädern lauten wie folgt: „II. ABSCHNITT Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen § 5

(1)Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern dürfen nur aufgrund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.Paragraph 5,
(1)Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern dürfen nur aufgrund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. § 5
(3)Eine Betriebsbewilligung

Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, Gäste der Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.“Paragraph 5,

(3)Eine Betriebsbewilligung

Absatz eins, ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, Gäste der Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.“

§ 1Abs. 1 Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, LGBl Nr. 143/1970 id

F LGBl Nr. 85/2013, dürfen Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.

Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 1970, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, dürfen Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden. Nach § 2 Abs. 2 K-CPG muss für Campingplätze an Seen eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ist der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, K-CPG muss für Campingplätze an Seen eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein. Nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. ist der Campingplatz gegenüber den Nachbargrundstücken durch Einfriedungen abzugrenzen. § 9 K-CPG bestimmt den Bescheidinhalt zur Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes und beinhaltet insbesondere folgende Festlegung:Paragraph 9, K-CPG bestimmt den Bescheidinhalt zur Bewilligung der Errichtung eines Campingplatzes und beinhaltet insbesondere folgende Festlegung: „§ 9 K-CPG Inhalt der Bewilligung § 9

(1)In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:Paragraph 9,
(1)In dem Bescheid, mit dem die Errichtung bewilligt wird, ist zu bestimmen:
  1. a)die Höchstzahl der Campinggäste,
  2. b)
  3. c)
  4. d)…. […].“

§ 1Abs. 1 Gewerbeordnung – Gew

O, BGBl Nr. 194/1994, idgF, gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig, ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach Abs. 2 leg. cit. wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wen sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Nach Abs. 3 leg. cit. liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt nach Abs. 4 des § 1 der GewO als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

Paragraph eins, Absatz eins, Gewerbeordnung – GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, idgF, gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig, ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Nach Absatz 2, leg. cit. wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wen sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Nach Absatz 3, leg. cit. liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. Auch eine einmalige Handlung gilt nach Absatz 4, des Paragraph eins, der GewO als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Erwägungen / Subsumption: Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht den fachlichen Begutachtungen des Amtssachverständigen für Bäderhygiene folgt. Er verfügt über die entsprechende fachliche Ausbildung, setzt seine Kenntnisse laufend in der Praxis um und hält sein Wissen durch ständige Fortbildung auf dem Laufenden. Die im Akt einliegenden Stellungnahmen, welche in der Verhandlung am xxx erörtert wurden, sind logisch nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und glaubwürdig und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene begegnet. Mit Schreiben vom 08.05.2015 wurde durch Herrn xxx (nunmehr Beschwerdeführer) der Antrag auf Erteilung einer bäderhygienischen Bewilligung einer Badeanlage am Oberflächengewässer xxx im Rahmen des Campingplatzes der Familie xxx im Standort xxx, xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, bei der Bezirksverwaltungsbehörde xxx gestellt. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am xxx sowie nach Abgabe von Stellungnahmen des bädertechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen sowie des Arbeitsinspektorates Kärnten war aus Sicht der Sanitätsbehörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) rechtlich zu schließen, dass antragsgemäß die bäderhygienerechtliche Bewilligung erteilt werden kann. Demzufolge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2016, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx,

§ 5des Bäderhygienegesetzes i

Vm der Bäderhygieneverordnung 2012 die Bewilligung zum Betrieb eines Bades am Oberflächengewässer xxx, auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Beschreibung vom 08.05.2015; Lageplan – KAGIS-Auszug, M 1:1492; vom 13.05.2015; Hygieneplan der xxx, xxx; Sicherheitsdatenblätter für: Tarco Sprühdesinfektion, TARCO MAGIC BLUE, WC-Beize, Steinreiniger, Abflussfrei (Schwefelsäure 96 %) und Industrie Forte; Produktinformation für Fassaden- & Schimmelwunder der xxx, xxx; Risikoanalyse vom 11.05.2015, der xxx, xxx) sowie unter Erfüllung der in diesem Bescheid angeführten Auflagen erteilt. Im Bescheidspruch wurde zur Beschreibung der Badeanlage ausgeführt, dass sich die Badeanlage am Oberflächengewässer xxx angrenzend an den Campingplatz der Familie xxx auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, befinde und ausschließlich den Campinggästen zur Verfügung stehe und nicht öffentlich zugänglich sei. Der Bescheidbegündung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei Erfüllung und Einhaltung der in diesen Bescheid aufgenommenen Auflagen für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen werde, weshalb die Bewilligung erteilt werden könne. Demzufolge wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.04.2016, xxx, Herrn xxx, xxx, xxx,

Paragraph 5, des Bäderhygienegesetzes in Verbindung mit der Bäderhygieneverordnung 2012 die Bewilligung zum Betrieb eines Bades am Oberflächengewässer xxx, auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen (Beschreibung vom 08.05.2015; Lageplan – KAGIS-Auszug, M 1:1492; vom 13.05.2015; Hygieneplan der xxx, xxx; Sicherheitsdatenblätter für: Tarco Sprühdesinfektion, TARCO MAGIC BLUE, WC-Beize, Steinreiniger, Abflussfrei (Schwefelsäure 96 %) und Industrie Forte; Produktinformation für Fassaden- & Schimmelwunder der xxx, xxx; Risikoanalyse vom 11.05.2015, der xxx, xxx) sowie unter Erfüllung der in diesem Bescheid angeführten Auflagen erteilt. Im Bescheidspruch wurde zur Beschreibung der Badeanlage ausgeführt, dass sich die Badeanlage am Oberflächengewässer xxx angrenzend an den Campingplatz der Familie xxx auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, befinde und ausschließlich den Campinggästen zur Verfügung stehe und nicht öffentlich zugänglich sei. Der Bescheidbegündung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bei Erfüllung und Einhaltung der in diesen Bescheid aufgenommenen Auflagen für den Schutz der Gesundheit der Badegäste in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen werde, weshalb die Bewilligung erteilt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass

§ 1Abs. 4 Bäderhygienegesetz (BHyg

G) auf Bäder, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 74 Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden und für die somit eine Genehmigung nach den Bestimmungen der GewO erforderlich ist, der II. Abschnitt des Bäderhygienegesetzes, der u.a. die Bestimmungen des § 5 betreffend die Betriebsbewilligung von Bädern an Oberflächengewässern inkludiert, nicht anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde auf der Grundlage des § 5 BHygG erlassen. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass

Paragraph eins, Absatz 4, Bäderhygienegesetz (BHygG) auf Bäder, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit iSd Paragraph 74, Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden und für die somit eine Genehmigung nach den Bestimmungen der GewO erforderlich ist, der römisch zwei. Abschnitt des Bäderhygienegesetzes, der u.a. die Bestimmungen des Paragraph 5, betreffend die Betriebsbewilligung von Bädern an Oberflächengewässern inkludiert, nicht anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall wurde der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde auf der Grundlage des Paragraph 5, BHygG erlassen. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994) beinhalten keine Regelung, die das Betreiben von Campingplätzen von der Gewerbeordnung ausnehmen würde, weshalb den die Nichtanwendbarkeit der GewO festlegenden Bestimmungen der §§ 2 bis 4 der GewO 1994 keine Relevanz zukommt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass für gegenständlichen Campingplatz eine gewerberechtliche Genehmigung, eine Genehmigung nach dem Kärntner Campingplatzgesetz sowie eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund der vorliegenden Widmungssituation bestehen. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO 1994) beinhalten keine Regelung, die das Betreiben von Campingplätzen von der Gewerbeordnung ausnehmen würde, weshalb den die Nichtanwendbarkeit der GewO festlegenden Bestimmungen der , Paragraphen 2 bis 4 der GewO 1994 keine Relevanz zukommt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass für gegenständlichen Campingplatz eine gewerberechtliche Genehmigung, eine Genehmigung nach dem Kärntner Campingplatzgesetz sowie eine naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund der vorliegenden Widmungssituation bestehen. § 1 Abs. 1 Kärntner Campingplatzgesetz normiert, dass Campingplätze für mehr als 10 Campinggäste (nicht Stellplätze) einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Im gegenständlichen Fall trifft dies zu und sind laut Angaben des Beschwerdeführers ca. 400 Campinggäste für den gesamten Campingplatz zugelassen.

§ 2Abs.

2 leg. cit. muss „für Campingplätze an Seen …. eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein“. Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Campingplatzgesetz normiert, dass Campingplätze für mehr als 10 Campinggäste (nicht Stellplätze) einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedürfen. Im gegenständlichen Fall trifft dies zu und sind laut Angaben des Beschwerdeführers ca. 400 Campinggäste für den gesamten Campingplatz zugelassen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. muss „für Campingplätze an Seen …. eine ausreichende Badegelegenheit gewährleistet sein“. Das erkennende Gericht hat nun zu klären, ob es sich beim Bad des Beschwerdeführers auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, in Verbindung mit dem gesamten Campingplatz um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und dessen Betrieb in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fällt oder ob diese Tätigkeit

§ 2Gew

O 1994 davon ausgenommen ist bzw. ob das verfahrensgegenständliche Bad mit dem Betrieb des Campingplatzes in ursächlichen Zusammenhang steht und daher, unabhängig davon, ob es als eigenständige Badeanlage dargestellt wird und zur Genehmigung beantragt wurde, oder als Betriebsanlagenbestandteil des Campingplatzes anzusehen ist, bereitzustellender Teil des Campingbetriebes

den Vorgaben des § 2 Abs. 2 K-CPG ist. Das erkennende Gericht hat nun zu klären, ob es sich beim Bad des Beschwerdeführers auf Grst. Nr. xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx am xxx, in Verbindung mit dem gesamten Campingplatz um eine gewerbliche Tätigkeit handelt und dessen Betrieb in den Anwendungsbereich der GewO 1994 fällt oder ob diese Tätigkeit

Paragraph 2, GewO 1994 davon ausgenommen ist bzw. ob das verfahrensgegenständliche Bad mit dem Betrieb des Campingplatzes in ursächlichen Zusammenhang steht und daher, unabhängig davon, ob es als eigenständige Badeanlage dargestellt wird und zur Genehmigung beantragt wurde, oder als Betriebsanlagenbestandteil des Campingplatzes anzusehen ist, bereitzustellender Teil des Campingbetriebes

den Vorgaben des Paragraph 2, Absatz 2, K-CPG ist. Im Erkenntnis vom 24.01.2001, 99/04/0229, war der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer zusätzlichen Auflage nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 für ein Hallen- und Freibad befasst; in dem vor zitierten Erkenntnis war die Frage des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit nicht unmittelbarer Gegenstand dieses Verfahrens, allerdings wurde die Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die fragliche Tätigkeit implizit anerkannt, indem die Zulässigkeit der Vorschreibung einer nachträglichen Auflage bejaht wurde. In der Literatur wird der Betrieb einer (nicht zu Heilzwecken dienenden) Badeanstalt mehrheitlich als freies Gewerbe angesehen (vgl. dazu bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO

(2011)§ 2 Rz 89; Gruber/ Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung, § 2 FN 125; Zellenberg, Sportanlagen zwischen Gewerbekompetenz und Veranstaltungswesen, in FS Stolzlechner
(2013)799). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Ausnahmebestimmungen des § 2 GewO 1994 in verfassungskonformer Interpretation im Rahmen ihres möglichen Wortsinnes jedenfalls so zu verstehen, dass die Vorschriften der GewO 1994 nur auf jene gewerblichen Tätigkeiten anzuwenden sind, für die dem Bund eine Regelungskompetenz zukommt (vgl. dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.06.2001, 2000/04/0144; sowie weiters das VfGH-Erkenntnis zu VfSlg. 12996/1992). Der Inhalt des Kompetenztatbestandes des Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) wird wiederum im Wesentlichen durch Versteinerung der GewO 1859 gewonnen (vgl. dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.09.2005, 2004/04/0002). § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994 hat seine inhaltliche Entsprechung in der Ausnahmebestimmung des Art. V lit. o des Kundmachungspatentes zur GewO vom 20.12.1859, RGBl Nr. 227, demzufolge die GewO auf „Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art“ keine Anwendung fand. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Art. V lit. g des Kundmachungspatentes hinzuweisen, wonach unter anderem die „Unternehmungen von Heilanstalten“ sowie „Bade- und Trinkcuranstalten“ ausgenommen waren (vgl. nunmehr den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994). Im Erkenntnis vom 15.12.2014, 2013/04/0070, geht der Verwaltungsgerichtshof angesichts der dargelegten Grundlagen (inklusive der einschlägigen Gutachten der Handels- und Gewerbekammern, Verordnung des Handelsministers) davon aus, dass der Betrieb einer – nicht zu Heilzwecken, sondern der Freizeitgestaltung dienenden – Badeanstalt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 17 GewO 1994 fällt, sondern vom Anwendungsbereich der GewO 1994 erfasst ist. Das Landesverwaltungsgericht verweist darauf, dass auch im älteren Schrifttum Badeanstalten ohne Heilzwecke als freie Gewerbe angesehen wurden (siehe z.B. bei Mayrhofer/Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst III
(1897)256). Im Erkenntnis vom 24.01.2001, 99/04/0229, war der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer zusätzlichen Auflage nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 für ein Hallen- und Freibad befasst; in dem vor zitierten Erkenntnis war die Frage des Vorliegens einer gewerblichen Tätigkeit nicht unmittelbarer Gegenstand dieses Verfahrens, allerdings wurde die Anwendbarkeit der GewO 1994 auf die fragliche Tätigkeit implizit anerkannt, indem die Zulässigkeit der Vorschreibung einer nachträglichen Auflage bejaht wurde. In der Literatur wird der Betrieb einer (nicht zu Heilzwecken dienenden) Badeanstalt mehrheitlich als freies Gewerbe angesehen vergleiche dazu bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO
(2011)Paragraph 2, Rz 89; Gruber/ , Paliege-Barfuß, Die Gewerbeordnung, Paragraph 2, FN 125; Zellenberg, Sportanlagen zwischen Gewerbekompetenz und Veranstaltungswesen, in FS Stolzlechner
(2013)799). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sind die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2, GewO 1994 in verfassungskonformer Interpretation im Rahmen ihres möglichen Wortsinnes jedenfalls so zu verstehen, dass die Vorschriften der GewO 1994 nur auf jene gewerblichen Tätigkeiten anzuwenden sind, für die dem Bund eine Regelungskompetenz zukommt vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.06.2001, 2000/04/0144; sowie weiters das VfGH-Erkenntnis zu VfSlg. 12996 aus 1992,). Der Inhalt des Kompetenztatbestandes des Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) wird wiederum im Wesentlichen durch Versteinerung der GewO 1859 gewonnen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.09.2005, 2004/04/0002). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 hat seine inhaltliche Entsprechung in der Ausnahmebestimmung des Artikel römisch fünf, Litera o, des Kundmachungspatentes zur GewO vom 20.12.1859, RGBl Nr. 227, demzufolge die GewO auf „Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art“ keine Anwendung fand. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Artikel römisch fünf, Litera g, des Kundmachungspatentes hinzuweisen, wonach unter anderem die „Unternehmungen von Heilanstalten“ sowie „Bade- und Trinkcuranstalten“ ausgenommen waren vergleiche nunmehr den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994). Im Erkenntnis vom 15.12.2014, 2013/04/0070, geht der Verwaltungsgerichtshof angesichts der dargelegten Grundlagen (inklusive der einschlägigen Gutachten der Handels- und Gewerbekammern, Verordnung des Handelsministers) davon aus, dass der Betrieb einer – nicht zu Heilzwecken, sondern der Freizeitgestaltung dienenden – Badeanstalt nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 fällt, sondern vom Anwendungsbereich der GewO 1994 erfasst ist. Das Landesverwaltungsgericht verweist darauf, dass auch im älteren Schrifttum Badeanstalten ohne Heilzwecke als freie Gewerbe angesehen wurden (siehe z.B. bei Mayrhofer/Pace, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst römisch drei
(1897)256). Am xxx fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher für gegenständliche Beschwerdesache der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der bädertechnische Amtssachverständige des xxx gehört wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen und wurde der belangten Behörde vom Gericht mittels E-Mail vom xxx das Verhandlungsprotokoll zur Kenntnis übermittelt. Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, für welche Art von „Bad“ der Beschwerdeführer um die bäderhygienische Bewilligung angesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich bei gegenständlichem Bad um kein öffentliches Bad handelt, da es ausschließlich nur für Campinggäste des gesamten Campingplatzes zugänglich ist. Auf die weitere Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass dieses Bad ausschließlich zur Benützung durch Gäste des gesamten Campingplatzes einschließlich auf Gst. Nr. xxx, KG xxx, vorgesehen sei, gab er an, dass dies richtig ist. Auf die Frage, welcher Personenkreis den Campingplatz benützen dürfe und ob für diese Benützung ein Entgelt zu entrichten sei, sagte der Beschwerdeführer aus, dass ausschließlich die Campinggäste den Campingplatz benützen dürfen und für diese Benützung auch von den Campinggästen ein Entgelt entrichtet wird. Auf die Frage, wenn für die Benützung des Campingplatzes ein Entgelt zu entrichten ist, ob darin auch die Benützung des Bades inkludiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies richtig ist. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xxx selbst zum Betriebsablauf angegeben hat, dürfen ausschließlich die Campinggäste den Campingplatz benützen und wird für diese Benützung von den Campinggästen auch ein Entgelt entrichtet, wobei darin auch die Benützung des Bades inkludiert ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertretung sind für das erkennende Gericht überzeugend, detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Zur Frage, ob das Bad „öffentlich zugänglich“ ist, führen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sowie auch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, dass das Bad des Beschwerdeführers „nicht öffentlich zugänglich“ sei, da die Zugänglichkeit nur den Campingplatzbenützern vorbehalten ist und somit ein „Öffentlichkeitscharakter“ nicht vorliege. Diesem Vorbringen kann das Landesverwaltungsgericht insoferne nicht folgen, als auch vergleichbare Einrichtungen, wie ein „öffentliches Strandbad“, nicht uneingeschränkt für jedermann zugänglich sind, sondern nur jenem Publikum, das auch Eintritt zahlt, dessen ungeachtet jedoch der „Öffentlichkeits“-Charakter gegeben ist. Diese Ansicht ist auf den verfahrensgegenständlichen Campingplatz übertragbar, denn laut Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht die Badbenützung nur jenem Personenkreis offen, der für den Stellplatz am Campingplatz das Entgelt bezahlt. Der „Öffentlichkeits“-Charakter wird sich daher darauf beziehen müssen, ob es jedermann freisteht, sich auf dem Campingplatz einzumieten und dafür auch zu bezahlen. Eine „private“ Nutzung wäre demnach nur dann gegeben, wenn es sich um vom Betreiber ausgesuchte (allenfalls in einem Naheverhältnis zu ihm stehende) Personen handelt, wobei zudem davon auszugehen ist, dass die Badbesucher sozusagen „auf Einladung“ die Einrichtungen unentgeltlich benützen können. Eine solche Vorgehensweise liegt im gegenständlichen Fall definitiv nicht vor. Diesbezüglich verweist das Gericht auch auf die vom bädertechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußerte Angabe, dass ein „Privatbad“ ausschließlich dann vorliegt, wenn es der Benützung „durch den Hausbesitzer“ dient und dieser Charakter eines Privatbades bereits ab einer Anzahl von 6 Wohneinheiten nicht mehr gegeben ist, wie auch § 1 Abs. 6 BHygG die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ab 6 Wohneinheiten normiert. Wenn daher vom Vertreter des Beschwerdeführers die nach dem K-CPG festgelegte zulässige Anzahl der Campinggäste mit 400 Personen angegeben wird, kann keineswegs mehr der Begriff „Privatbad“ für das verfahrensgegenständliche Bad am Oberflächengewässer xxx zutreffend sein.Zur Frage, ob das Bad „öffentlich zugänglich“ ist, führen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen sowie auch die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, dass das Bad des Beschwerdeführers „nicht öffentlich zugänglich“ sei, da die Zugänglichkeit nur den Campingplatzbenützern vorbehalten ist und somit ein „Öffentlichkeitscharakter“ nicht vorliege. Diesem Vorbringen kann das Landesverwaltungsgericht insoferne nicht folgen, als auch vergleichbare Einrichtungen, wie ein „öffentliches Strandbad“, nicht uneingeschränkt für jedermann zugänglich sind, sondern nur jenem Publikum, das auch Eintritt zahlt, dessen ungeachtet jedoch der „Öffentlichkeits“-Charakter gegeben ist. Diese Ansicht ist auf den verfahrensgegenständlichen Campingplatz übertragbar, denn laut Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht die Badbenützung nur jenem Personenkreis offen, der für den Stellplatz am Campingplatz das Entgelt bezahlt. Der „Öffentlichkeits“-Charakter wird sich daher darauf beziehen müssen, ob es jedermann freisteht, sich auf dem Campingplatz einzumieten und dafür auch zu bezahlen. Eine „private“ Nutzung wäre demnach nur dann gegeben, wenn es sich um vom Betreiber ausgesuchte (allenfalls in einem Naheverhältnis zu ihm stehende) Personen handelt, wobei zudem davon auszugehen ist, dass die Badbesucher sozusagen „auf Einladung“ die Einrichtungen unentgeltlich benützen können. Eine solche Vorgehensweise liegt im gegenständlichen Fall definitiv nicht vor. Diesbezüglich verweist das Gericht auch auf die vom bädertechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußerte Angabe, dass ein „Privatbad“ ausschließlich dann vorliegt, wenn es der Benützung „durch den Hausbesitzer“ dient und dieser Charakter eines Privatbades bereits ab einer Anzahl von 6 Wohneinheiten nicht mehr gegeben ist, wie auch Paragraph eins, Absatz 6, BHygG die Anwendbarkeit dieses Gesetzes ab 6 Wohneinheiten normiert. Wenn daher vom Vertreter des Beschwerdeführers die nach dem K-CPG festgelegte zulässige Anzahl der Campinggäste mit 400 Personen angegeben wird, kann keineswegs mehr der Begriff „Privatbad“ für das verfahrensgegenständliche Bad am Oberflächengewässer xxx zutreffend sein. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht, belegt durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx fest, dass jeder, der bereit ist für die Benützung des Campingplatzes zu bezahlen, diesen und damit auch das Bad benützen kann, da, wie der Vertreter des Beschwerdeführers angab, in der Gebühr für die Benützung des Campingplatzes die Benützung des Bades inkludiert ist. Für das erkennende Gericht ist dadurch der „Öffentlichkeits“-Charakter des gegenständlichen Bades gegeben. Hinsichtlich der in § 1 GewO 1994 geforderten Gewinnerzielungsabsicht ist festzuhalten, dass es nicht erheblich ist, dass kein Entgelt speziell für das Baden eingehoben wird, da die Tätigkeit insgesamt und somit auch die Bereitstellung der Badeanlage darauf gerichtet ist, einen Ertrag zu erzielen. Für das Gericht ist somit der in § 1 Abs. 2 GewO angeführte Tatbestand erfüllt, dass der Betrieb des Bades mit einer im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit (Betrieb eines nach den Bestimmungen der GewO genehmigten Campingplatzes) ausgeübt wird. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht, belegt durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx fest, dass jeder, der bereit ist für die Benützung des Campingplatzes zu bezahlen, diesen und damit auch das Bad benützen kann, da, wie der Vertreter des Beschwerdeführers angab, in der Gebühr für die Benützung des Campingplatzes die Benützung des Bades inkludiert ist. Für das erkennende Gericht ist dadurch der „Öffentlichkeits“-Charakter des gegenständlichen Bades gegeben. Hinsichtlich der in Paragraph eins, GewO 1994 geforderten Gewinnerzielungsabsicht ist festzuhalten, dass es nicht erheblich ist, dass kein Entgelt speziell für das Baden eingehoben wird, da die Tätigkeit insgesamt und somit auch die Bereitstellung der Badeanlage darauf gerichtet ist, einen Ertrag zu erzielen. Für das Gericht ist somit der in Paragraph eins, Absatz 2, GewO angeführte Tatbestand erfüllt, dass der Betrieb des Bades mit einer im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit (Betrieb eines nach den Bestimmungen der GewO genehmigten Campingplatzes) ausgeübt wird. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass im gegenständlichen Fall ein gewerberechtlich genehmigter und geführter Campingplatz betrieben wird, der auf Grund seiner Lage an einem See zufolge der Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes eine Badeangelegenheit anzubieten hat und daher das Bad den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt, auch wenn das Bad einem anderen Genehmigungswerber als dem Inhaber und Betreiber des Campingplatzes zuzuordnen ist. Dass der Betrieb des Bades in einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit jenem des Campingplatzes steht, ist dabei sowohl aus der Forderung des § 2 Abs. 2 K-CPG abzuleiten, wonach eine „ausreichende Badegelegenheit zu gewährleisten“ ist, sondern ergibt sich zudem aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang, dass das Entgelt für die Benützung des Campingplatzes zugleich die Benützung des Bades beinhaltet und es daher dem Entrichter des Entgelts offen steht, auch das Bad zu benützen. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass § 2 Abs. 2 leg.cit. keine Festlegung darüber trifft, dass der Betreiber des Campingplatzes verpflichtet wäre, diese Badegelegenheit in seiner Verantwortung zu schaffen oder das Bad selbst zu betreiben.Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat somit ergeben, dass im gegenständlichen Fall ein gewerberechtlich genehmigter und geführter Campingplatz betrieben wird, der auf Grund seiner Lage an einem See zufolge der Bestimmungen des Kärntner Campingplatzgesetzes eine Badeangelegenheit anzubieten hat und daher das Bad den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt, auch wenn das Bad einem anderen Genehmigungswerber als dem Inhaber und Betreiber des Campingplatzes zuzuordnen ist. Dass der Betrieb des Bades in einem ursächlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit jenem des Campingplatzes steht, ist dabei sowohl aus der Forderung des Paragraph 2, Absatz 2, K-CPG abzuleiten, wonach eine „ausreichende Badegelegenheit zu gewährleisten“ ist, sondern ergibt sich zudem aus dem wirtschaftlichen Zusammenhang, dass das Entgelt für die Benützung des Campingplatzes zugleich die Benützung des Bades beinhaltet und es daher dem Entrichter des Entgelts offen steht, auch das Bad zu benützen. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. keine Festlegung darüber trifft, dass der Betreiber des Campingplatzes verpflichtet wäre, diese Badegelegenheit in seiner Verantwortung zu schaffen oder das Bad selbst zu betreiben. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass die Sanitätsbehörde im gegenständlichen Fall zufolge ihrer materiellrechtlichen Unzuständigkeit keine Betriebsbewilligung nach § 5 Bäderhygienegesetz zu erteilen gehabt hätte, sondern die Bestimmungen der Gewerbeordnung durch die dafür zuständige Behörde zur Anwendung zu bringen gewesen wären. Auf Grund der sich darstellenden Rechtslage hält das Gericht zudem fest, dass sich eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erübrigt. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass die Sanitätsbehörde im gegenständlichen Fall zufolge ihrer materiellrechtlichen Unzuständigkeit keine Betriebsbewilligung nach Paragraph 5, Bäderhygienegesetz zu erteilen gehabt hätte, sondern die Bestimmungen der Gewerbeordnung durch die dafür zuständige Behörde zur Anwendung zu bringen gewesen wären. Auf Grund der sich darstellenden Rechtslage hält das Gericht zudem fest, dass sich eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erübrigt. Ergebnis: Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als das Bäderhygienegesetz vollziehenden Behörde vom 14.04.2016, xxx erweist sich somit insgesamt als rechtswidrig, da er eine Bewilligung auf einer nicht anzuwendenden rechtlichen Grundlage erteilt und ist daher dem Beschwerdebegehren, den bekämpften Bescheid aufzuheben, Erfolg beschieden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.979.8.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.