RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1536/9/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd
§ 7iAbs.
4 Z 2 AVRAG die Lohnunterlagen für diese Dienstnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten worden wären.Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Firma xxx GmbH Auftraggeberin der Firma xxx sei, welche ihren Sitz in der Slowakei habe und welche im Verdacht stehe, 13 Dienstnehmer an die Firma xxx GmbH überlassen zu haben, ohne dass entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG die Lohnunterlagen für diese Dienstnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten worden wären. Die Erstbehörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass ein Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehe, welches Rechtshilfe auch im Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vorsehe, weshalb allein aus dem Grund, dass die Beschuldigte ihren Sitz in der Slowakei hat, nicht davon auszugehen sei, dass der Vollzug einer rechtskräftigen Verwaltungsstrafe unmöglich bzw. erheblich erschwert sei. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche seitens der Beschwerdeführerin wie folgt begründet wurde: „Die erkennende Behörde hat den Antrage gem. § 7m Abs. 2 AVRAG des xxx, als Organ des xxx gem. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010 - DV, vom xxx zur Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 3 AVRAG iHv € 52.000,-- durch die Firma xxx Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom xxx abgewiesen und begründet die Abweisung wie folgt: „Die erkennende Behörde hat den Antrage gem. Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG des xxx, als Organ des xxx gem. Paragraph 9, Absatz 3 und 4 AVOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 10 b, AVOG 2010 - DV, vom xxx zur Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG iHv € 52.000,-- durch die Firma xxx Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom xxx abgewiesen und begründet die Abweisung wie folgt: "Mit Schreiben der xxx, vom xxx wurde bei der hiesigen Behörde gemäß § 7m Abs. 2 AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von 52. 000 Euro durch die Beschäftigerin Firma xxx GmbH, xxx, im Sinne von § 7m Abs. 3 AVRAG beantragt und ausgeführt; im Zuge einer am xxx, in der Betriebsstätte xxx durchgeführten Kontrolle der xxx sind 13 slowakische Staatsangehörige, Dienstnehmer der Firma xxx mit Sitz in der Slowakei, ohne Sitz in Österreich, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden. Als Beschäftigerin habe die Firma xxx GmbH, fungiert. Mit Schreiben vom xxx hat die xxx, die Verfügung eines Zahlungsstopps gemäß § 7m Abs. 1 AVRAG verfügt; in welcher ausgeführt wurde, das Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG und zwar in 13 Fällen gemäß § 7d Abs.
§ 7iAbs.
4 Z 2 AVRAG durch den Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz in der Slowakei verwirklicht wurden. Eine vorläufige Sicherheit gemäß § 71 A VRAG wurde nicht eingehoben. Auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze wurde ein Betrag von 52.000 Euro festgesetzt Hinsichtlich dieses Betrages wurde gegen die Beschäftigerin ein Zahlungsstopp in Bezug auf das der Arbeitskräfteüberlasserin noch zustehende Überlassungsentgelt verfügt und ist gegen den Ausspruch des Zahlungsstopps ein Rechtsmittel nicht zulässig. "Mit Schreiben der xxx, vom xxx wurde bei der hiesigen Behörde gemäß Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG die Erlegung einer Sicherheit in Höhe von
- 000 Euro durch die Beschäftigerin Firma xxx GmbH, xxx, im Sinne von Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt und ausgeführt; im Zuge einer am xxx, in der Betriebsstätte xxx durchgeführten Kontrolle der xxx sind 13 slowakische Staatsangehörige, Dienstnehmer der Firma xxx mit Sitz in der Slowakei, ohne Sitz in Österreich, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen worden. Als Beschäftigerin habe die Firma xxx GmbH, fungiert. Mit Schreiben vom xxx hat die xxx, die Verfügung eines Zahlungsstopps gemäß Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG verfügt; in welcher ausgeführt wurde, das Verwaltungsübertretungen nach dem AVRAG und zwar in 13 Fällen gemäß Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG durch den Arbeitskräfteüberlasser mit Sitz in der Slowakei verwirklicht wurden. Eine vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 71, A VRAG wurde nicht eingehoben. Auf Grundlage der gesetzlichen Höchstgrenze wurde ein Betrag von 52.000 Euro festgesetzt Hinsichtlich dieses Betrages wurde gegen die Beschäftigerin ein Zahlungsstopp in Bezug auf das der Arbeitskräfteüberlasserin noch zustehende Überlassungsentgelt verfügt und ist gegen den Ausspruch des Zahlungsstopps ein Rechtsmittel nicht zulässig. Begründet wurde die Maßnahme des Zahlungsstopp dadurch dass der Auftragnehmer/Überlassen die Firma xxx, keinen Sitz in Österreich hat; die Höhe der drohenden Strafe, vor Ort keine verwertbaren Gegenstände vorlagen der Vertretungsbefugte der Firma xxx, telefonisch mittels Dolmetscher mitteilte, keine Sicherheitsleistung in bar erbringen zu können und das slowakische Unternehmen nicht beim xxx veranlagt ist; sowie auch keine Dienstleitungsanzeige beim BMI für Wirtschaft Forschung und Wirtschaft erstattet wurde. Aus diesen Gründen wurde der Firma xxx GmbH als Beschäftigerin von Arbeitskräften der Firma xxx, die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen. Die Höhe der Sicherheit ist gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt; die aber von der xxx nicht angegeben worden sind, und andererseits gemäß § 7m Abs. 6 AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welches gemäß § 7i Abs. 4 Z 2 AVRAG bei Beschäftigung von mehr als drei Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer 20.000 Euro, sohin in 13 Fällen 260.000 Euro betrage. Aus diesen Gründen wurde der Firma xxx GmbH als Beschäftigerin von Arbeitskräften der Firma xxx, die Erlegung einer Sicherheit aufgetragen. Die Höhe der Sicherheit ist gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG einerseits begrenzt mit dem noch zu leistenden Werklohn oder dem noch zu leistenden Überlassungsentgelt; die aber von der xxx nicht angegeben worden sind, und andererseits gemäß , Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG mit dem Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe, welches gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG bei Beschäftigung von mehr als drei Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer 20.000 Euro, sohin in 13 Fällen 260.000 Euro betrage. … In der Begründung des Antrages auf Erlegung einer Sicherheit wurde lediglich ausgeführt, dass dies aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, anzunehmen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Allein der Umstand, dass die Firma xxx ihren Sitz in der Slowakei und nicht in Österreich hat, bedeutet jedenfalls nicht, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert ist. Aus dem BKA-Wiki folgt, dass es in der Slowakei keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt Ab einem Strafbetrag von € 70, -- ist eine Vollstreckung möglich. Slowakei hat das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000, BGBI. 111 Nr. 65/2005 ratifiziert (BGB/. 111 Nr. 29/2008). Aus dem BKA-Wiki folgt, dass es in der Slowakei keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafsachen gibt Ab einem Strafbetrag von € 70, -- ist eine Vollstreckung möglich. Slowakei hat das EU-Rechtshilfeübereinkommen 2000, BGBI. 111 Nr. 65 aus 2005, ratifiziert (BGB/. 111 Nr. 29 aus 2008,). Diesbezüglich ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBI. 111 Nr. 65/2005, hinzuweisen. Gemäß der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, weiters steht es in der Slowakei in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. dazu die RV 696 BlgNR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABI L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABI L81 vom 27.3.2009, 324) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGB/. I Nr 3/2008, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
- Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
- Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Sie hat sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob der besagte Rahmenbeschluss im Verhältnis zu dem in Rede stehenden Sitzstaat - der Slowakei - zur Anwendung gelangt, weshalb auch die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, unbegründet ist. Diesbezüglich ist auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBI. 111 Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen. Gemäß der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 3.7.2005 in Kraft getreten, weiters steht es in der Slowakei in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche dazu die Regierungsvorlage 696 BlgNR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Zur Frage der Unmöglichkeit des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABI L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABI L81 vom 27.3.2009, 324) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGB/. römisch eins Nr 3 aus 2008,, erlassen. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
- Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
- Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Sie hat sich daher auch nicht damit auseinander gesetzt, ob der besagte Rahmenbeschluss im Verhältnis zu dem in Rede stehenden Sitzstaat - der Slowakei - zur Anwendung gelangt, weshalb auch die Auffassung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, unbegründet ist. Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine Firma mit Sitz in der Slowakei handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. § 7m AVRAG daher nicht begründet werden." Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine Firma mit Sitz in der Slowakei handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gem. Paragraph 7 m, AVRAG daher nicht begründet werden." Die erkennende Behörde verweist im wesentlichen auf die Informationen des BKA-Wiki, wonach es in der Slowakei keine Probleme mit der Zustellung bzw. Vollstreckung in Verwaltungsstrafen gibt und geht in weiterer Folge näher auf div. europarechtliche Bestimmungen ein. Nach Ansicht der xxx beziehen sich diese Informationen im BKA-Wiki, wie etwa das "Rundschreiben betreffend die Auftragung von Sicherheitsleistungen gemäß § 37 VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß § 37a VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBI. I Nr. 33/2013" v. 09.02.2015, grundsätzlich auf die Bestimmungen des VStG, im speziellen auf die §§ 37 u. 37a VStG. Im Gegensatz dazu stellen die Bestimmungen der §§ 71 (Vorläufige Sicherheit) u. 7m (Sicherheitsleistung - Zahlungsstopp) AVRAG eine Spezialnorm zu den §§ 37 u. §37a VStG dar. Das ist u.a. auch deswegen erkennbar, weil in § 7m Abs. 3 letzter Satz normiert ist, dass die §§ 37 u. 37a VStG nicht anzuwenden sind. Deshalb sind auch die Informationen bzw. Rundschreiben des BKA-VD nur bedingt auf Sachverhalte, welche iZm den Bestimmungen des AVRAG stehen, verbindlich bzw. anwendbar. Nach Ansicht der xxx beziehen sich diese Informationen im BKA-Wiki, wie etwa das "Rundschreiben betreffend die Auftragung von Sicherheitsleistungen gemäß Paragraph 37, VStG und die Einhebung von vorläufigen Sicherheiten gemäß Paragraph 37 a, VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBI. römisch eins Nr. 33/2013" v. 09.02.2015, grundsätzlich auf die Bestimmungen des VStG, im speziellen auf die Paragraphen 37, u. 37a VStG. Im Gegensatz dazu stellen die Bestimmungen der Paragraphen 71, (Vorläufige Sicherheit) u. 7m (Sicherheitsleistung - Zahlungsstopp) AVRAG eine Spezialnorm zu den Paragraphen 37, u. §37a VStG dar. Das ist u.a. auch deswegen erkennbar, weil in Paragraph 7 m, Absatz 3, letzter Satz normiert ist, dass die Paragraphen 37, u. 37a VStG nicht anzuwenden sind. Deshalb sind auch die Informationen bzw. Rundschreiben des BKA-VD nur bedingt auf Sachverhalte, welche iZm den Bestimmungen des AVRAG stehen, verbindlich bzw. anwendbar. Diese Ansicht der xxx deckt sich mit der bisherigen Intention des Gesetzgebers welche er in den parlamentarischen Materialien zum mittlerweile beschlossenen und ab 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen LSD-BG nun auch schriftlich zum Ausdruck bringt. In den §§ 33 und 34 LSD-BG wurden die bisherigen Bestimmungen der §§ 71 und 7m AVRAG übernommen. In den Erläuterungen zu § 33 LSD-BG heißt es dazu: "Neben dem Vorliegen des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 33 LSD-BG ist kumulativ weiters Voraussetzung für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers oder Überlassers liegen, unmöglich oder erschwert wird. Die seitens des Bundeskanzleramtes zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten nach § 37a VStG auf der Internetseite BKA-Wiki-Internationale Rechtshilfe verlautbarte Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ("Ampelsystem“) stellt bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Auslegungshilfe dar in Bezug auf die Prognose, ob ein Wohnsitz im Ausland (ausgenommen Deutschland) die Strafverfolgung oder den Strafvollzug in Österreich wesentlich erschwert. Zu beachten ist allerdings zum einen, dass § 37a VStG im Bereich des § 33 LSD-BG keine unmittelbare Anwendung findet, sowie zum anderen, dass - anders als nach dem Wortlaut des § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a VStG - nach dem Wortlaut des § 33 LSD-BG zusätzlich verlangt wird, dass die Strafverfolgung im Ausland in Einzelfall aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers/Überlassers liegen, erschwert wird. Damit ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 33 LSD-BG auch im Fall eines Auftragnehmers mit Sitz in einem Staat, in dem nach dem Ampelsystem die Einbringlichkeit von Geldstrafen bejaht wird, nicht vorweg ausgeschlossen/ sofern entsprechende Erhebungen im Einzelfall den Verdacht erhärten dass dies aufgrund von Umständen in der Person des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen werden kann." Diese Ansicht der xxx deckt sich mit der bisherigen Intention des Gesetzgebers welche er in den parlamentarischen Materialien zum mittlerweile beschlossenen und ab 01.01.2017 in Kraft tretenden neuen LSD-BG nun auch schriftlich zum Ausdruck bringt. In den Paragraphen 33 und 34 LSD-BG wurden die bisherigen Bestimmungen der Paragraphen 71 und 7 m AVRAG übernommen. In den Erläuterungen zu , Paragraph 33, LSD-BG heißt es dazu: "Neben dem Vorliegen des begründeten Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, LSD-BG ist kumulativ weiters Voraussetzung für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers oder Überlassers liegen, unmöglich oder erschwert wird. Die seitens des Bundeskanzleramtes zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten nach Paragraph 37 a, VStG auf der Internetseite BKA-Wiki-Internationale Rechtshilfe verlautbarte Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ("Ampelsystem“) stellt bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage eine grundsätzliche Auslegungshilfe dar in Bezug auf die Prognose, ob ein Wohnsitz im Ausland (ausgenommen Deutschland) die Strafverfolgung oder den Strafvollzug in Österreich wesentlich erschwert. Zu beachten ist allerdings zum einen, dass Paragraph 37 a, VStG im Bereich des Paragraph 33, LSD-BG keine unmittelbare Anwendung findet, sowie zum anderen, dass - anders als nach dem Wortlaut des Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG - nach dem Wortlaut des Paragraph 33, LSD-BG zusätzlich verlangt wird, dass die Strafverfolgung im Ausland in Einzelfall aus Gründen, die in der Person des Auftragnehmers/Überlassers liegen, erschwert wird. Damit ist die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach , Paragraph 33, LSD-BG auch im Fall eines Auftragnehmers mit Sitz in einem Staat, in dem nach dem Ampelsystem die Einbringlichkeit von Geldstrafen bejaht wird, nicht vorweg ausgeschlossen/ sofern entsprechende Erhebungen im Einzelfall den Verdacht erhärten dass dies aufgrund von Umständen in der Person des Auftragnehmers nicht ausgeschlossen werden kann." Aufgrund der Bestimmungen des § 7m AVRAG kann ein Zahlungsstopp bzw. die Erlegung einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Selbst in den bereits o.g. Rundschreiben des BKA-VD wird hingewiesen, dass bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist als bei anderen Verfahren und somit wird eine erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 7 m, AVRAG kann ein Zahlungsstopp bzw. die Erlegung einer Sicherheitsleistung aufgetragen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Selbst in den bereits o.g. Rundschreiben des BKA-VD wird hingewiesen, dass bei Verfahren mit Auslandsbezug in der Regel ein erheblich höherer finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist als bei anderen Verfahren und somit wird eine erhebliche Erschwernis bei einem Betretenen mit Wohnsitz im Ausland praktisch immer im Bereich des Möglichen liegen und nur selten zuverlässig ausgeschlossen werden könne. In der Begründung des beschwerten Bescheides verweist die erkennende Behörde ebenfalls auf diese Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags zur Erlegung einer Sicherheit gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG. Weiters wurden einleitend von der erkennenden Behörde die Gründe aus dem Antrag der xxx vom xxx angeführt, welche nach Ansicht der xxx diese Maßnahme rechtfertigen: "Begründet wird die Maßnahme des Zahlungsstopps dadurch, dass der Auftragnehmer/Überlassen die Firma xxx, keinen Sitz in Österreich hat, die Höhe der drohenden Strafe, vor Ort keine verwertbaren Gegenstände vorlagen (das Material wird vom Auftraggeber bereitgestellt), der Vertretungsbefugte der Firma xxx; telefonisch mittels Dolmetscher mitteilte, keine Sicherheitsleistung in bar erbringen zu können und das slowakische Unternehmen nicht beim xxx veranlagt ist; sowie auch keine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattet wurde." In der Begründung des beschwerten Bescheides verweist die erkennende Behörde ebenfalls auf diese Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags zur Erlegung einer Sicherheit gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG. Weiters wurden einleitend von der erkennenden Behörde die Gründe aus dem Antrag der xxx vom xxx angeführt, welche nach Ansicht der xxx diese Maßnahme rechtfertigen: "Begründet wird die Maßnahme des Zahlungsstopps dadurch, dass der Auftragnehmer/Überlassen die Firma xxx, keinen Sitz in Österreich hat, die Höhe der drohenden Strafe, vor Ort keine verwertbaren Gegenstände vorlagen (das Material wird vom Auftraggeber bereitgestellt), der Vertretungsbefugte der Firma xxx; telefonisch mittels Dolmetscher mitteilte, keine Sicherheitsleistung in bar erbringen zu können und das slowakische Unternehmen nicht beim xxx veranlagt ist; sowie auch keine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattet wurde." Gegen Schluss der Begründung weißt die erkennende Behörde darauf hin, dass "In der Begründung des Antrages auf Erlegung einer Sicherheit lediglich ausgeführt wurde, dass dies aufgrund der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, anzunehmen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde." Hier widerspricht sich die erkennende Behörde. Neben der Tatsache, dass die Überlasserin ihren Sitz im Ausland habe, wurden noch weitere wichtige Gründe angeführt, welche nach Ansicht der xxx die Maßnahme des Zahlungsstopp bzw. die Erlegung einer Sicherheit allemal rechtfertigen. Aus Sicht der xxx ist nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche weiteren, von der xxx vorgebrachten Gründe, gänzlich unberücksichtigt blieben und in keinster Weise gewürdigt wurden. Im gegenständlichen Fall wurden insgesamt 13 überlassene Arbeitnehmer der slowakischen Fa. xxx angetroffen, ohne das gem. § 7d Abs.
§ 7iAbs.
4 Z 2 vom Überlasser die Lohnunterlagen bereitgestellt wurden. Die Mindeststrafe beträgt in diesem Fall € 2.000,-- pro Arbeitnehmer, somit eine angedrohte Gesamtstrafe iHv € 26.000,--. Aufgrund der von der xxx getätigten allgemeinen Feststellungen iZm dem Unternehmen sowie den Angaben des Firmenverantwortlichen bzgl. Zahlung einer Sicherheit einerseits und der Höhe der angedrohten Strafe andererseits, liegt nach Ansicht der xxx die Annahme nahe, dass zumindest der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Im gegenständlichen Fall wurden insgesamt 13 überlassene Arbeitnehmer der slowakischen Fa. xxx angetroffen, ohne das gem. Paragraph 7 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, vom Überlasser die Lohnunterlagen bereitgestellt wurden. Die Mindeststrafe beträgt in diesem Fall € 2.000,-- pro Arbeitnehmer, somit eine angedrohte Gesamtstrafe iHv € 26.000,--. Aufgrund der von der xxx getätigten allgemeinen Feststellungen iZm dem Unternehmen sowie den Angaben des Firmenverantwortlichen bzgl. Zahlung einer Sicherheit einerseits und der Höhe der angedrohten Strafe andererseits, liegt nach Ansicht der xxx die Annahme nahe, dass zumindest der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Bzgl. der von der erkennenden Behörde angeführten fehlenden Angaben der xxx iZm der Höhe der beantragten Sicherheit wird h.a. angemerkt, dass vom zuständigen Sachbearbeiter Informationen von der Fa. xxx über den noch zu leistenden Werklohn bzw. das noch zu leistende Überlassungsentgelt abverlangt wurde. Die Fa. xxx gab der xxx schriftlich bekannt, dass in diesem Zusammenhang noch Forderungen gegenüber der Fa. xxx GmBH iHv € 195.580,76 vorliegen. An dieser Stelle ist auf die Bestimmung des § 7m Abs. 4 hinzuweisen. Die gesamte Aufstellung dieser Forderungen sowie der damit verbundene Mailverkehr zwischen xxx und Fa. xxx wurden gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag zur Erlegung einer Sicherheit der BH xxx übermittelt. Weiters wurde auch eine Berechnungshilfe dem Antrag beigelegt, aus welcher ersichtlich ist, wie sich die beantragte Sicherheitsleitung berechnet. Bzgl. der von der erkennenden Behörde angeführten fehlenden Angaben der xxx iZm der Höhe der beantragten Sicherheit wird h.a. angemerkt, dass vom zuständigen Sachbearbeiter Informationen von der Fa. xxx über den noch zu leistenden Werklohn bzw. das noch zu leistende Überlassungsentgelt abverlangt wurde. Die Fa. xxx gab der xxx schriftlich bekannt, dass in diesem Zusammenhang noch Forderungen gegenüber der Fa. xxx GmBH iHv € 195.580,76 vorliegen. An dieser Stelle ist auf die Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 4, hinzuweisen. Die gesamte Aufstellung dieser Forderungen sowie der damit verbundene Mailverkehr zwischen xxx und Fa. xxx wurden gleichzeitig mit dem gegenständlichen Antrag zur Erlegung einer Sicherheit der BH xxx übermittelt. Weiters wurde auch eine Berechnungshilfe dem Antrag beigelegt, aus welcher ersichtlich ist, wie sich die beantragte Sicherheitsleitung berechnet. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des § 7m Abs. 6 AVRAG verwiesen welche besagt, dass der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in verpflichtet ist, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG verwiesen welche besagt, dass der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in verpflichtet ist, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Zuletzt darf von Seiten der xxx angemerkt werden, dass in den Ausführungen der erkennenden Behörde auf die Ausführungen einer belangten Behörde verwiesen wird, welches ebenfalls für die xxx nicht nachvollziehbar ist. Aufgrund der o.a. Ausführungen hätte vor Abweisung des Antrages der xxx auf Erlegung einer Sicherheit von Seiten der erkennenden Behörde die Voraussetzungen für die Erlegung einer Sicherheit überprüfen und die vorgebrachten Gründe würdigen müßen. Da dies von der erkennenden Behörde unterlassen wurde, war das Verfahren nach Ansicht der xxx mit Mängeln behaftet. Es wird daher beantragt, in Abänderung des Bescheides, die Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs. 3 AVRAG iHv € 52.000,-- durch die Firma xxx Gesellschaft m.b.H. aufzutragen.“Aufgrund der o.a. Ausführungen hätte vor Abweisung des Antrages der xxx auf Erlegung einer Sicherheit von Seiten der erkennenden Behörde die Voraussetzungen für die Erlegung einer Sicherheit überprüfen und die vorgebrachten Gründe würdigen müßen. Da dies von der erkennenden Behörde unterlassen wurde, war das Verfahren nach Ansicht der xxx mit Mängeln behaftet. Es wird daher beantragt, in Abänderung des Bescheides, die Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG iHv € 52.000,-- durch die Firma xxx Gesellschaft m.b.H. aufzutragen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Im Zuge einer Kontrolle durch das xxx am xxx in der Betriebsstätte xxx, der Firma xxx Gesellschaft m.b.H. wurde festgestellt, dass 13 slowakische Staatsangehörige durch die Firma xxx, an die Firma xxx Gesellschaft m.b.H. überlassen wurden, ohne dass für diese Dienstnehmer Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgestellt worden seien. Die Firma xxx hat ihren Sitz in der Slowakei und war deren Auftraggeber die Firma xxx GmbH. Die Firma xxx ist im slowakischen Handelsregister eingetragen und wird in diesem auch jährlich die Bilanz der Firma veröffentlicht. Die Firma xxx beschäftigt ca. 200 Dienstnehmer und gab es zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle eine Dienstleistungsanzeige für Maschinenbau, nicht jedoch für Arbeitskräfteüberlassung, welche Dienstleistungsanzeige im August xxx nachgeholt wurde. Die gegenständliche Firma verfügt über eigene Maschinen und zwei in ihrem Eigentum stehende Hallen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Zeuge, xxx, gehört wurde. xxx ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx und konnte glaubhaft über deren Auftragswesen sowie über die Firma allgemein Auskunft geben. Darüber hinaus wurden seitens des Zeugen auch der Handelsregisterauszug und die Dienstleistungsanzeigen in Vorlage gebracht. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG kann, liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
- in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.Gemäß Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann, liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/
- in)oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg. Hinsichtlich der Unmöglichkeit bzw. erschwerten Vollstreckung führt die Erstbehörde aus, dass auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009, ABl. L 81 vom 27.03.2009, S 24), hinzuweisen sei. Dieser Hinweis durch die Erstbehörde ist berechtigt und ist festzuhalten, dass zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, BGBl. Nr. 3/2008, erlassen wurde. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die Slowakei bereits den Rahmenbeschluss in ihr nationales Recht aufgenommen hat. Hinsichtlich der Unmöglichkeit bzw. erschwerten Vollstreckung führt die Erstbehörde aus, dass auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009, ABl. L 81 vom 27.03.2009, S 24), hinzuweisen sei. Dieser Hinweis durch die Erstbehörde ist berechtigt und ist festzuhalten, dass zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz – EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 2008,, erlassen wurde. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (2. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (3. Abschnitt dieses Gesetzes). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die Slowakei bereits den Rahmenbeschluss in ihr nationales Recht aufgenommen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ferner, dass selbst aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechthilfeübereinkommens mit den Sitzstaaten der beschuldigten Gesellschaft allein auch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd § 37 Abs. 5 erster Satz, 2. Halbsatz, 1. Fall VStG abzuleiten ist (vgl. VwGH vom 17.04.2009, Zahl: 2009/03/0052). Diese Judikatur ist nunmehr aufgrund der Gleichartigkeit der gesetzlichen Bestimmung auch auf § 7m Abs. 3 AVRAG anzuwenden. Diesbezüglich ist vorwiegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union BGBl. III Nr. 65/2005, hinzuweisen (VwGH 18.05.2011, Zahl: 2010/03/0191). Dieses Übereinkommen ist nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit 03.07.2005 für Österreich in Kraft getreten, weiters steht es auch für die Slowakei in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch im Verfahren wegen Verwaltungsdelikten. Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art. 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art. 6). Aus der Tatsache allein, dass es sich bei der Firma xxx um eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m AVRAG daher nicht begründet werden.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich ferner, dass selbst aus dem Fehlen eines entsprechenden Amts- und Rechthilfeübereinkommens mit den Sitzstaaten der beschuldigten Gesellschaft allein auch nicht zwingend die Unmöglichkeit einer Strafverfolgung iSd Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz, 2. Halbsatz, 1. Fall VStG abzuleiten ist vergleiche VwGH vom 17.04.2009, Zahl: 2009/03/0052). Diese Judikatur ist nunmehr aufgrund der Gleichartigkeit der gesetzlichen Bestimmung auch auf Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG anzuwenden. Diesbezüglich ist vorwiegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen (VwGH 18.05.2011, Zahl: 2010/03/0191). Dieses Übereinkommen ist nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit 03.07.2005 für Österreich in Kraft getreten, weiters steht es auch für die Slowakei in Geltung. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch im Verfahren wegen Verwaltungsdelikten. Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Aus der Tatsache allein, dass es sich bei der Firma xxx um eine Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei handelt, kann die Verhängung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 m, AVRAG daher nicht begründet werden. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die gegenständliche Judikatur sich ausschließlich auf die §§ 37 und 37a VStG beziehe, daher für die Bestimmung des § 7m Abs. 3 AVRAG nicht repräsentativ sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar damit recht hat, dass in der Bestimmung des § 7m Abs. 3 angeführt ist, dass die Bestimmungen in § 37 bzw. § 37a VStG nicht zur Anwendung kommen, dies aufgrund der spezielleren Norm des § 7m Abs. 3 AVRAG, jedoch der Wortlaut des § 37a VStG gleichlautend ist wie jener des § 7m Abs. 3 AVRAG, weshalb die gegenständliche Judikatur, die zum § 37 bzw. § 37a VStG ergangen ist, auch auf den § 7m Abs. 3 AVRAG umzulegen ist. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die gegenständliche Judikatur sich ausschließlich auf die Paragraphen 37 und 37 a VStG beziehe, daher für die Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG nicht repräsentativ sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar damit recht hat, dass in der Bestimmung des Paragraph 7 m, Absatz 3, angeführt ist, dass die Bestimmungen in Paragraph 37, bzw. , Paragraph 37 a, VStG nicht zur Anwendung kommen, dies aufgrund der spezielleren Norm des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, jedoch der Wortlaut des Paragraph 37 a, VStG gleichlautend ist wie jener des Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, weshalb die gegenständliche Judikatur, die zum Paragraph 37, bzw. Paragraph 37 a, VStG ergangen ist, auch auf den Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG umzulegen ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass die Bestimmung des § 7m AVRAG auf den Umstand abstellt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitsgebers oder der Arbeitgeberin oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, wobei die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass bei Wohnsitzen bzw. Firmensitzen im Ausland aufgrund des höheren finanziellen und zeitlichen Aufwandes jedenfalls eine Erschwernis gegeben sei, so ist festzuhalten, dass auf den Umstand, dass sich der Betriebssitz bzw. der Wohnsitz im Ausland befindet alleine das Gesetz offenbar nicht abstellen wollte, zumal anderenfalls der Gesetzgeber die Bestimmung des § 7m AVRAG nicht vom Vorliegen bestimmter Gründe, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gelegen sind, abhängig gemacht hätte, sondern ausschließlich von dem Umstand, dass dieser seinen Wohnsitz bzw. Betriebssitz im Ausland hat. Im Gegenstand ist auch darauf zu verweisen, dass Arbeitgeber bzw. Überlasser keine Person sondern eine Gesellschaft ist. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass die Bestimmung des Paragraph 7 m, AVRAG auf den Umstand abstellt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein muss, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitsgebers oder der Arbeitgeberin oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, wobei die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass bei Wohnsitzen bzw. Firmensitzen im Ausland aufgrund des höheren finanziellen und zeitlichen Aufwandes jedenfalls eine Erschwernis gegeben sei, so ist festzuhalten, dass auf den Umstand, dass sich der Betriebssitz bzw. der Wohnsitz im Ausland befindet alleine das Gesetz offenbar nicht abstellen wollte, zumal anderenfalls der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 7 m, AVRAG nicht vom Vorliegen bestimmter Gründe, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gelegen sind, abhängig gemacht hätte, sondern ausschließlich von dem Umstand, dass dieser seinen Wohnsitz bzw. Betriebssitz im Ausland hat. Im Gegenstand ist auch darauf zu verweisen, dass Arbeitgeber bzw. Überlasser keine Person sondern eine Gesellschaft ist. Die Beschwerdeführerin verweist darüber hinaus auf weitere Gründe die dafür sprechen würden, dass eine Strafverfolgung bzw. ein Strafvollzug erschwert bzw. unmöglich ist und hält diesbezüglich fest, dass die Firma xxx, keinen Sitz in Österreich habe, darüber hinaus eine sehr hohe Strafe drohe, vor Ort keine verwertbaren Gegenstände vorgelegen seien und der Vertretungsbefugte der Firma xxx telefonisch mitgeteilt habe, keine Sicherheitsleistung in bar erlegen zu können, darüber hinaus sei das slowakische Unternehmen nicht beim xxx veranlagt und sei auch keine Dienstleistungsanzeige beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erstattet worden. Diesbezüglich ist nunmehr auf das abgeführte Beweisverfahren zu verweisen, wonach der Geschäftsführer der Firma xxx angeführt hat, eine Dienstleistungsanzeige hinsichtlich des Maschinenbaues zum damaligen Zeitpunkt bereits erstattet gehabt zu haben und darüber hinaus zwischenzeitlich auch eine Dienstleistungsanzeige für die Arbeitskräfteüberlassung erstattet zu haben. Es wurde auch ein Handelsregister aus der Slowakei vorgelegt, wonach die gegenständliche Firma im Handelsregister eingetragen ist. Aus den Ausführungen des Zeugen geht auch hervor, dass die Gesellschaft über Betriebsvermögen insbesondere Maschinen wie auch zwei Hallen verfügt und ca. 200 Dienstnehmer beschäftigt hat. Es ergibt sich daher aus dem abgeführten Beweisverfahren, dass in der Person des Arbeitgebers bzw. des Überlassers über den Umstand des Auslandswohnsitzes bzw. –firmensitzes hinaus keinerlei Gründe gegeben sind, die darauf schließen lassen, dass die Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung erschwert bzw. unmöglich wird. Der seitens der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass die gegenständliche Firma keinen Sitz in Österreich habe, rechtfertigt eine solche Annahme nicht, ebensowenig wie der Umstand, dass mit einer hohen Strafe zu rechnen sein wird. Es war daher im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war daher die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.1536.9.2016