GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: xxxgesellschaft mbH), nach der am xxx fortgesetzt durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem beantragten Bauvorhaben in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches nunmehr die Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, entsprechend der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikation nach Maßgabe nachstehender, mit einem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Projektunterlagen, unter Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, erteilt wird:und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem beantragten Bauvorhaben in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches nunmehr die Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit , 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, , samt Aufzug und Stützmauern, entsprechend der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikation nach Maßgabe nachstehender, , mit einem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Projektunterlagen, unter Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, erteilt wird: ● modifiziertes Baubewilligungsansuchen vom 07.07.2016 ● Baubeschreibung – technischer Bericht vom 07.07.2016 ● Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl für die Geschoße UG 4 bis OG 3 vom 07.07.2016 ● Einreichpläne: - Lageplan M 1:250, Plan-Nr. PPV-EP-LP-00, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 4, Plan-Nr. PPV-EP-GR-01, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-02, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 2, Plan-Nr. PPV-EP-GR-03, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 1, Plan-Nr. PPV-EP-GR-04, vom 07.07.2016, - Grundriss EG, Plan-Nr. PPV-EP-GR-05, vom 07.07.2016 - Grundriss OG1, Plan-Nr. PPV-EP-GR-06, vom 07.07.2016, - Grundriss OG 2, Plan-Nr. PPV-EP-GR-07, vom 07.07.2016, - Grundriss OG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-08, vom 07.07.2016, - Schnitte 1-1, 2-2, Plan-Nr. PPV-EP-S-09, vom 07.07.2016, - Schnitte 3-3, 4,4, Plan-Nr. PPV-EP-S-10, vom 07.07.2016, - Schnitte A-A, B-B, Plan-Nr. PPV-EP-S-11, vom 07.07.2016, - Schnitt C-C, Plan-Nr. PPV-EP-S-12, vom 07.07.2016, - Ansichten Nord, Ost, Plan-Nr. PPV-EP-A-13, vom 07.07.2016, - Ansichten Süd, West, Plan-Nr. PPV-EP-A-14, vom 07.07.2016, - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord, Plan-Nr. PPV-EP-A-15, vom 07.07.2016 II.
GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der xxxgesellschaft mbH (in der Folge: Bauwerberin)
Paragraphen eins, 3,
dem K-GKG bzw. dem K-GWVG mittels gesonderter Bescheide zur Vorschreibung gebracht. Die Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden
dem K-GKG bzw. dem , K-GWVG mittels gesonderter Bescheide zur Vorschreibung gebracht. Bauauflagen
der K-BO 1996:Bauauflagen
Paragraph 18, der K-BO 1996: I. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: römisch eins. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: BEFUND: Die Bauwerberin beabsichtigt, auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx, eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer zu errichten. Das Grundstück ist It. dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx in der Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet und Verkehrsfläche ausgewiesen. Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück ist der rechtskräftige, textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, die darin angeführten Bebauungsbedingungen wurden überprüft und vom Projektanten eingehalten. Die Vorprüfung
Das Grundstück ist römisch eins t. dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx in der Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet und Verkehrsfläche ausgewiesen. Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück ist der rechtskräftige, textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, die darin angeführten Bebauungsbedingungen wurden überprüft und vom Projektanten eingehalten. Die Vorprüfung
Paragraph 13, K-BO 1996 wurde positiv abgeschlossen. Grundlage für dieses Bauvorhaben bilden die Einreichunterlagen vom 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.10.2014, 02.12.2014 und 04.12.2014: GUTACHTEN: Gegen die Erteilunq der baurechtlichen Bewilligung bestehen bei projektgemäßer Ausführung und unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Auflagen in den zu erlassenden Bescheid aufgenommen werden, keine Einwände:
projektierter Sickeranlage, zur Versickerung zu bringen.
geltender OIB-Richtlinie zu versehen. Die Höhe der Absturzsicherung hat mind. 100 cm (90 cm bei Wohnungstreppen) bei einer Absturzhöhe über 12 m mind. 110 cm zu betragen. Die Öffnungen in der Absturzsicherung dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.
Artikel V Absatz 10 Kärntner Bauordnung wurden nicht gestellt. Es sind daher zur Erfüllung der Anforderungen
den K-BV die Bestimmungen der verbindlich erklärten OIB- Richtlinien einzuhalten. Anträge
Paragraph 52, Kärntner Bauvorschriften (K-BV) bzw. Artikel römisch fünf Absatz 10 Kärntner Bauordnung wurden nicht gestellt. Es sind daher zur Erfüllung der Anforderungen
den K-BV die Bestimmungen der verbindlich erklärten OIB- Richtlinien einzuhalten. Im Brandschutzkonzept inkl. dessen Ergänzungen sind zusätzlich auch Belange der OIB-Richtlinie 4 angeführt. Weiters sind in den Ergänzungen neben brandschutztechnisch relevanten Angaben und Änderungen auch hochbautechnische Änderungen projektiert. Die ggst. Stellungnahme bzw. meine fachliche Beurteilung umfasst nur jene brandschutztechnischen Anforderungen der K-BV, welche durch die OIB-Richtlinie 2 und 2.2 behandelt werden. Andere Anforderungen der K-BV und Fachbereiche, welche durch die OlB-Richtlinien 1, 3, 4, 5 und 6 behandelt werden, werden nicht überprüft und nicht beurteilt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Belange der Feuerwehr (erforderliche Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge, Löschwasserversorgung), wie in der OIB-Richtlinie vorgesehen, durch die örtliche Feuerwehr (Gemeindefeuerwehrkommandant) begutachtet wird. Von diesem wird eine Stellungnahme abgegeben. Es erfolgte daher von mir keine Beurteilung dieser Fachbereiche. Einreichunterlagen: ● Baubewilligungsansuchen, Baubeschreibung, Arch. Pläne, Brandschutzpläne und Brandschutzkonzept, jeweils datiert mit 28.3.2014, eingegangen bei der Behörde am 2.4.2014 ● Schriftsatz "Ergänzung zur Einreichung", datiert mit 20.8.2014, samt Beilagen, eingegangen bei der Behörde am 11.9.2014 ● Lageplan, datiert mit 3.7.2014, eingegangen bei der Behörde am 11.9.2014 ● Schriftstück „Ergänzung II zum Brandschutzkonzept", datiert mit 22.4.2015 Schriftstück „Ergänzung römisch zwei zum Brandschutzkonzept", datiert mit 22.4.2015 Laut Einreichprojekt weist das Gebäude ein Fluchtniveau von 21,97 m auf und wird vom Projektanten in die Gebäudeklasse 5 eingestuft. Die Ausführung der Tiefgarage erfolgt entsprechend der brandschutztechnischen Anforderungen der OIB-Richtlinie 2.2 für dreigeschoßige Tiefgaragen. Die restlichen Bereiche werden entsprechend der Vorgaben für Wohn- und Bürogebäude projektiert. Das zentrale Stiegenhaus wird entsprechend der Tabelle 2b, in der Ausführungsvariante „automatische Brandmeldeanlage mit Rauchabzugseinrichtung" ausgeführt. Die
den Kärntner Bauvorschriften, in Verbindung mit den verbindlich erklärten OIB-Richtlinien 2 und 2.2 und den o.a. Begutachtungsumfanges erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen sind bereits vollständig in den Einreichunterlagen berücksichtigt. Die Beantragung von speziellen Auflagenvorschlägen aus dem Fachbereich Brandschutz ist nicht erforderlich. Bei gesetzeskonformer Ausführung besteht aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung der Bewilligung kein Einwand. Stellungnahme des Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr xxx: Hinsichtlich der Zufahrten und Aufstellflächen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum und am gegenständlichen Bauvorhaben bestehen keine Bedenken seitens der freiwilligen Feuerwehr. Die erforderliche Löschwassermenge (1200 I/min für einen Zeitraum von 90 Minuten) ist durch die umliegenden Hydranten gegeben. III. Stellungnahme des Statikers: römisch drei. Stellungnahme des Statikers: Das Projekt wurde von Beginn an gemeinsam mit der xxx, xxx, entworfen, wobei in statischer Hinsicht mehrere Varianten untersucht wurden. Letztendlich wird das statische Konzept im Zuge der Detailstatik an die zu wählende Gründungsvariante angepasst. Die Vorgaben und Anforderungen seitens des Bodenmechanikers an die Statik werden entsprechend berücksichtigt und eingearbeitet. Die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Gebäudes kann damit gewährleistet werden. IV. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: römisch vier. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein mehrgeschossiges Wohnbauprojekt mit darunterliegenden Tiefgaragen mit KFZ-Abstellplätzen. Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind als wesentliche Emissionen die Abgase der Kraftfahrzeuge beim Zu- und Abfahren zur und von der Tiefgarage sowie das Rangieren beim Parkplatzvorgang anzusehen. Zum gegenständlichen Vorhaben wurde eine Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GmbH vom 3.12.2014 erstellt. In dieser Berechnung sind sämtliche Emissionen, welche aus dem Bauvorhaben zu erwarten sind, einer Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungsmethodik und Berechnung kann dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionen wurde rechnerisch nachgewiesen, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen. Im Gutachten sind sowohl die rechnerischen als auch graphischen Darstellungen der relevanten Schadstoffkomponenten enthalten. Die Immissionsbelastungen wurden durch das zugelassene EDV-Programm GRAMM/GRAL vorgenommen. Die vorgenommenen Immissionsminderungs-maßnahmen hinsichtlich der Abluftführung und Entlüftung der Tiefgaragenanteile entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Abschließend kann festgestellt werden, dass die in den Ermittlungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen des oben zitierten Gutachtens angeführten Angaben seitens des Sachverständigen gefolgt werden kann. V. Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen: römisch fünf. Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen: Mit Schreiben vom 08.01.2015, Zahl: xxx, ersucht die Stadtgemeinde xxx im Zuge der Amtshilfe um Beurteilung der Projektunterlagen sowie des schalltechnischen Gutachtens des xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx, zum Bauvorhaben xxx, xxx, der xxx gesellschaft m.b.H. Ergänzend wurde per Email der Stadtgemeinde xxx vom 28.01.2015 ersucht aus „schalltechnischer Sicht zu beurteilen, ob eine widmungskonforme Nutzung der Grundstücke durch das gegenständliche Bauvorhaben gegeben ist und ob die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte eingehalten werden". Zur Emailanfrage ist festzuhalten, dass die Feststellung der widmungskonformen Nutzung der Grundstücke eine Rechtsfrage darstellt und aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Schalltechnik nicht beantwortet werden kann. Fachlich können lediglich Wertesituationen ermittelt und der Bezug mit den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung bzw. der örtlichen Schallsituation hergestellt werden. Konkret werden in der gegenständlichen schalltechnischen Stellungnahme die immissionsseitigen Auswirkungen bei den nächstgelegenen Anrainern bei maximaler Ausnutzungen des schalltechnischen Kontingentes (Bauland „Geschäftsgebiet"), eines Vergleichsobjektes (Hotelanlage mit Stellplätzen) und der konkret geplanten Situation (Wertegrundlage des beiliegenden Gutachtens des xxx) betrachtet. Die angeführten Unterlagen sind jeweils die aktuellen Ausgaben und als Stand der Wissenschaft und Technik zu betrachten. Die Normen und Richtlinien werden
der gängigen Beurteilungspraxis vollständig oder in Teilbereichen angewendet. ● ÖNORM S 5004, Messung von Schallimmissionen, Ausgabe 01.12.2008 ● Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,
ÖAL-Richtlinien und ÖNORMEN sind Durchschnittsbetrachtungen und haben grundsätzlich aufgeschlüsselt auf die Tag-, Abend- und Nachtzeit zu erfolgen. Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr) = 13 Stunden Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) = 3 Stunden Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) = 8 Stunden Baubeschreibung Objekt „xxx": Das Bauvorhaben soll eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten inkl. einer 2geschoßigen Büroeinheit und eine 3-geschoßige Tiefgarage mit 85 Abstellplätzen umfassen. Weiters sind die Errichtung einer Stützmauer im südlichen Bereich der Wohnanlage zum Gst. Nr. xxx und die Errichtung von 6 PKW-Abstellplätzen (nördliche Gebäudeseite zur xxx Straße) im Freien vorgesehen. Die Erschießung des Grundstückes, die Zufahrt zur Tiefgarage und zu den Freiabstellplätzen erfolgt über die xxx Straße. Die Freiabstellplätze teilen sich auf 4 Abstellplätze parallel zur xxx Straße und zwei Behindertenabstellplätze, positioniert östlich der Büroeinheiten als Querparker zur xxx Straße, auf. Die Anlage wird im Norden durch die xxx Straße, im Osten durch die xxxstraße und im Süden durch den xxxweg Ost begrenzt. Das Gst. Nr. xxx ist unbebaut und liegt im südwestlichen Bereich des Bauvorhabens. Das beschriebene Bauvorhaben soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden: ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet) ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet)-nicht bebaut Durch die Hanglage teilen sich die Geschoße der Wohnanlage sowie der Büroeinheiten in die Bereiche Untergeschoss UG 4, UG 3, UG 2, UG 1, Erdgeschoss EG, Obergeschoss OG 1, OG 2 und OG 3 ein. Die Büroeinheiten befinden sich im EG und OG 1 und sind zur xxx Straße angeordnet. Die Tiefgarage soll sich auf die Bereiche UG 1 mit 14 KFZ-Stellplätzen, UG 2 mit 32 KFZ- Stellplätzen sowie UG 3 mit 39 KFZ-Stellplätzen ausbreiten. Insgesamt stehen somit 85 Tiefgaragen-Stellplätze zur Verfügung. Die Tiefgarage soll sich auf die Bereiche UG 1 mit 14 KFZ-Stellplätzen, UG 2 mit , 32 KFZ- Stellplätzen sowie UG 3 mit 39 KFZ-Stellplätzen ausbreiten. Insgesamt stehen somit 85 Tiefgaragen-Stellplätze zur Verfügung. Die Beheizung der Wohnanlage ist mittels Fernwärmeversorgung geplant und weist dementsprechend keine Schallemissionen auf. Schalltechnisches Gutachten xxx: Seitens der xxx gesellschaft m.b.H. wurde zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens ein schalltechnisches Gutachten des xxx, Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker für Bauwesen, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Diplomierter Umwelttechniker, vom 28.11.2014, Gutachtenzahl: xxx, vorgelegt. Titel des schalltechnischen Gutachtens ist die „Ermittlung der Schallimmissionen durch KFZ Bewegung zur geplanten Tiefgarage an den Nachbargrundstücken bzw. Nachbargebäuden und Bewertung der Schallsituation" des Bauvorhabens xxx, xxx. Einleitend ist festzuhalten, dass laut dem Gutachtensersteller neben den projektbezogenen Unterlagen (Einreichpläne der Architekt xxx GmbH, Technische Beschreibung Schallemissionen der mechanischen Lüftungsanlage der xxx GmbH vom 16.07.2014, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept der xxx Ingenieure vom März 2014) Verkehrszählungen der xxx Straße und xxxstraße sowie Schallpegelmessungen in einer ähnlichen Tiefgarage des Zivilingenieurbüros xxx, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 vom 01.03.2008, die ISO 9613-2, Ausgabe 1996, die Bayerische Parkplatzlärmstudie,
der Legende des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes. xxx Für die Objekte xxxstraße und xxx Straße, Bauland „Geschäftsgebiet", sind auf Grund der vorhandenen Flächenwidmungskategorie gegenüber dem Bauland „Wohngebiet" um +5 dB höhere Planungsrichtwerte je Zeitbereich anzuwenden. Ergänzend zur Gesamtsituation ist anzumerken, dass für die Objekte im Bereich des Gst. Nr. xxx (öffentlicher Parkplatz im Norden des Bauvorhabens mit rund 130 KFZ-Abstellplätzen, davon 48 Stk. mit Zufahrtsschranken) typische Schallpegelspitzen durch das Parkverhalten (Motor starten, PKW Zu- und Abfahrten, Türenschlagen) auftreten und zum örtlichen Schallbild der Umgebung gehören. Damit werden sich die im nördlichen Bereich des Bauvorhabens situierten 6 Parkplätze im Freien auf Grund des deutlich größeren öffentlichen Parkplatzes nicht negativ auf das vorhandene örtliche Schallbild auswirken und sind schalltechnisch nicht weiter berücksichtigt. Für das Bauvorhaben sind folgende Schallemissionen relevant und spezifisch zu beurteilen: ● Emissionen der Zu- und Abfahrten Tiefgarage ● Emissionen Garagentor (öffnen und schließen) ● Emissionen Entlüftungsschächte ● Emissionen Einfahrt Garage ● Emissionen Ausblasöffnung Abluftanlage Es berechnen sich im Gutachten des xxx folgende Immissionswerte aus den o.a. für die spezifischen Emissionen und die örtlichen Schallsituation. Da die Emissionsansätze schlüssig und nachvollziehbar sind und ein Immissionsprognoseprogramm nach dem Stand der Technik verwendet wurde, können die berechneten Werte für eine schalltechnische Beurteilung verwendet werden. Für die spezifischen Immissionen der Abendzeit werden als ungünstigster Fall die Werte der Tagzeit herangezogen. Spezifische Immission der Wohnanlage, Prognosemaß: xxx Örtliche Schallsituation bei den betrachteten Immissionspunkten: Der Unterschied der örtlichen Schallsituation Tag- zum Abendzeitraum liegt auf Grund der vorliegenden Verkehrszähldaten zwischen 3 - 6 dB, je nach Lage des Immissionspunktes zu den Emissionsquellen. xxx Aus der Berechnung der örtlichen Schallsituation ist ersichtlich, dass bei den Immissionspunkten xxxstraße xxx und xxx Straße xxx die örtliche Schallsituation die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung je nach Lage der Immissionspunkte bereits überschreitet, im Bereich oder knapp darunter liegt. Zur Kontrolle der Berechnungsergebnisse wurde am 02.03.2015 am Parkplatz auf Gst. xxx in einem vergleichbaren Abstand (wie IP xxxstraße xxx) eine Messung der örtlichen Schallsituation um 11:15 Uhr bei bewölktem Wetter in einer Höhe von 1,5 m vorgenommen. Dabei wurde ein repräsentativer Zeitraum mit einer Dauer von 5 Minuten messtechnisch erfasst. Während der Messung waren auf der xxx Straße 24 PKW und ein Kleintransporter unterwegs. Umgerechnet auf den Zeitraum von einer Stunde ergibt das 300 KFZ. Das Verkehrsaufkommen liegt in der stündlichen bzw. täglichen Schwankungsbreite und etwas unter den Zählwerten des xxx. Die Messung hat für den Messzeitraum einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB ergeben und festigt die o.a. Berechnungswerte für die örtliche Schallsituation. WIDMUNGSKONFORMITÄT: Das vordringliche schalltechnische Ziel ist die widmungsgerechte Nutzung eines Grundstückes sicher zu stellen, was auf Basis der örtlichen Entwicklungskonzepte und der Gemeindeplanungsgesetze die Einhaltung des Ruheanspruches in Gebieten mit Wohnnutzung genauso einschließt wie die gewerbliche Entfaltung auf Gebieten mit betrieblichen Nutzungen. Grundlage für die fachliche Beurteilung von Emissionen und Immissionen bilden die Planungsrichtwerte in Abhängigkeit der Flächenwidmungskategorien nach der ÖNORM S 5021, wobei die Zuordnung zu den Flächenwidmungskategorien für die einzelnen Bundesländer
der ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, erfolgt. Eine emissionstechnische Beurteilung wird entweder mit Planungsrichtwerten oder maximal zulässigen flächenbezogenen Schalleistungspegeln durchgeführt. Es wird unterstellt und festgelegt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes und den umliegenden Grundstücken Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende maximale Planungsrichtwert der Emissionsfläche (nach den Flächenwidmungskategorien) eingehalten wird. Die Widmungskonformität ist nach folgenden beispielhaften Formulierungen zu beurteilen: ● ortsüblich ● typisch ● dem Charakter eines Gebietes entsprechend ● üblich ● raumverträglich ● nicht wesentlich störend Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob ein beabsichtigtes Vorhaben der gegebenen Widmung entspricht und ob bei benachbarten Widmungen (Grundstücken) daraus Nutzungskonflikte entstehen. Ohne eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, wird aus fachlicher Sicht davon ausgegangenen, dass bei Einhaltung der Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 und ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, eine Widmungskonformität gewährleistet ist. Die schalltechnische Vorgangsweise zur Beurteilung von „Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung", ist in den Monographien M-145 des Umweltbundesamtes und des Forum Schall, Wien, 2002 festgelegt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass
dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Errichtung eines derartigen Bauvorhabens (Wohnanlage mit Tiefgarage und Bürotrakt) in der vorhandenen Widmungskategorie Bauland „Geschäftsgebiet" zulässig sein wird. Auszug aus dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995: Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen
Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (Rot = Geschäftsgebiet, Orange = Wohngebiet). Die rot markierten Bereiche in der Spalte „Örtliche Schallsituation Lr,o" zeigen eine Überschreitung des Planungsrichtwertes durch die örtliche Schallsituation an. ERGEBNISSE: Punkt 1.: Immissionspegel auf Basis des maximal zulässigen Flächenschallpegels (Emissionsgrundstücke) nach der Flächenwidmung: xxx In den Fällen, wo die Werte der örtlichen Schallsituation die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits überschritten haben, ergibt sich auch aus der Summe des Prognosemaßes mit der örtlichen Schallsituation durch die logarithmische Addition eine Überschreitung des Planungsrichtwertes! In den übrigen Fällen gibt es keine Überschreitungen der Planungsrichtwerte, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte werden eingehalten. Es sind auf Basis der ermittelten Immissionswerte keine Nutzungskonflikte abzuleiten. Punkt 2.: Immissionspegel der Vergleichsanlage auf Basis einer Hotelanlage mit 120 Zimmer und 150 Stellplätzen: xxx In den Fällen, wo die Werte der örtlichen Schallsituation die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits überschritten haben, ergibt sich auch aus der Summe des Prognosemaßes mit der örtlichen Schallsituation durch die logarithmische Addition eine Überschreitung des Planungsrichtwertes! In den übrigen Fällen gibt es keine Überschreitungen der Planungsrichtwerte, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte werden eingehalten. Es sind auf Basis der ermittelten Immissionswerte keine Nutzungskonflikte abzuleiten. Punkt 3.: Vergleich der ermittelten Immissionspegel von Punkt
ÖNORM S 5004 gelten folgende Vertrauensbereiche für den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel für Mess- und Prognosewerte: Somit befinden sich die prognostizierten Erhöhungen von +1 dB im Bereich der Messungsgenauigkeit und können messtechnisch nicht nachgewiesen werden. Es gibt Immissionspunkte, bei denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten werden. Bei diesen Punkten kommt es zu keiner zusätzlichen Erhöhung durch die spezifischen Immissionen des geplanten Bauvorhabens. Bei den verbleibenden Immissionspunkten werden die Planungsrichtwerte durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten. Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens ist festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Charakter des vorhandenen Gebietes entspricht. Im Umfeld des Bauvorhabens stehen Gebäude mit Wohnnutzung (teilweise mehrgeschossig) und Gebäude mit betrieblicher Nutzung und das beantragte Bauvorhaben weißt eine ähnliche Nutzung auf. In keinem Zeitbereich und bei keinem Immissionspunkt wird die örtliche Schallsituation wesentlich verändert und die Planungsrichtwerte der Flächenwidmungen bei den Immissionspunkten werden, soweit es möglich ist, nicht überschritten. Bezüglich der Emissionen werden die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet eingehalten, daher ist die Widmungskonformität der Emissionen gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten. EMPFEHLUNGEN ZUR BAUAUSFÜHRUNG: Im Abschluss wird noch auf einige Punkte hingewiesen, die aus heutiger Sicht den Stand der Schallschutztechnik entsprechen, in der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind und für die Bewohner des neuen Objektes und die umliegenden Anrainer wirksame Maßnahmen darstellen. Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage): Auf Grund der vorhandenen Umgebungslärmsituation (xxx Straße, öffentlicher Parkplatz im Norden) wird besonders auf die Einhaltung der OIB Richtlinie 5, Schallschutz, des Österreichischen Instituts für Bautechnik hingewiesen. Die festgelegten Anforderungen in der angeführten Richtlinie dienen der Sicherstellung eines für normal empfindende Menschen ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden. Unter Punkt 2.2.3 sind die baulichen Schalldämm-Maße in Anhängigkeit vom maßgeblichen Außen lärm angeführt. Der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel ist nach dem Stand der Technik unter Anwendung von Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln. Es hat dies getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen heranzuziehen ist. 2.2.3 Für Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kurgebäude u. dgl. dürfen folgende Werte für das bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R' res,w der Außenbauteile gesamt nicht unterschritten werden:
Bauwerber über die Kanalisation erfolgen. Beurteilung: Zum Bauvorhaben der xxx auf Gst. xxx, Bfl. xxx KG xxx und Gst. xxx KG xxx, wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt. Auf Grund der komplexen Untergrundsituation unter schwierigen Geländeverhältnissen, respektive des unregelmäßigen Bauwerkskörper, sind It. bodenmechanischen Gutachten im Hinblick auf die Gründung geotechnische Sonderbaumaßnahmen erforderlich. Im Norden werden eine Bodenauswechslung und im südlichen Bauteil 2 Varianten (Bodenauswechslung mit Schaumglasgranulat bzw. Rüttelstopfverdichtung) empfohlen. Auf Grund der komplexen Untergrundsituation unter schwierigen Geländeverhältnissen, respektive des unregelmäßigen Bauwerkskörper, sind römisch eins t. bodenmechanischen Gutachten im Hinblick auf die Gründung geotechnische Sonderbaumaßnahmen erforderlich. Im Norden werden eine Bodenauswechslung und im südlichen Bauteil 2 Varianten (Bodenauswechslung mit Schaumglasgranulat bzw. Rüttelstopfverdichtung) empfohlen. Die bodenmechanischen Schlussfolgerungen sind auf Basis der Untergrunderkundungen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die Bodenkennwerte und geotechnischen Angaben im bodenmechanischen Gutachten können als Grundlage für die Wahl der geotechnischen Sondermaßnahmen sowie für die statische Bemessung und die Dimensionierung der Fundamente herangezogen werden. Weiters können auch die Baugrubensicherungen auf Basis des bodenmechanischen Gutachtens dimensioniert werden. Die zur Ausführung gelangenden geotechnischen Sonderbaumaßnahmen zur Verbesserung des Baugrundes sowie deren Bemessung und die Dimensionierung und Bemessung der Fundamente sind von einem befugten Fachmann der Baubehörde vorzulegen. Dabei ist der Nachweis der Standsicherheit
den geltenden Normen vorzulegen. Festgehalten wird, dass der Empfehlung des Bodenmechanikers, auf dem Grundstück keine Oberflächenwässer zu versickern, Rechnung getragen wurde und nach Mitteilung der Gemeinde die Oberflächenwässer in der Kanalisation entsorgt werden. Aus fachlicher Sicht wird diese Variante positiv befürwortet. Aus fachlicher Sicht ist wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlageverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das Bauvorhaben nach ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/2012) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen. Neben der bereits erfolgten Vorlage eines Gründungskonzeptes ist daher im Vorfeld und baubegleitend ein Geotechniker beizuziehen. Aus fachlicher Sicht ist wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlageverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das Bauvorhaben nach ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6 aus 2012,) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen. Neben der bereits erfolgten Vorlage eines Gründungskonzeptes ist daher im Vorfeld und baubegleitend ein Geotechniker beizuziehen. Gegen das Vorhaben besteht aus fachlicher Sicht unter Einhaltung folgender Auflagen kein Einwand: 1) Für die Gründungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger für Geotechnik beizuziehen. 2) Der SV für Geotechnik hat die geotechnischen Sonderbaumaßnahmen
Gründungskonzept festzulegen bzw. auf Basis des Großaufschlusses beim Aushub diese an die tatsächlich angetroffenen Untergrundverhältnisse anzupassen. 3) Der SV für Geotechnik hat die Bodenverbesserungsarbeiten zu überwachen und die Gründungssohlen abzunehmen. 4) Die Baugrubensicherungsmaßnahmen sind vor Baubeginn festzulegen und zu bemessen. Im Zuge des Baugrubenaushubes sind diese an die tatsächlichen Untergrundverhältnisse anzupassen. 5) Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken, sowie Verkehrsflächen durchzuführen. 6) Der Baubehörde ist 3 Monate nach Beendigung der Erdarbeiten vom SV für Geotechnik ein geotechnischer Bericht über die Gründungs- und Sicherungsarbeiten vorzulegen. Der Bericht hat neben der Dokumentation der Untergrundverhältnisse die Ausführung der Bodenverbesserungen, Gründungen, Böschungssicherungen und die entsprechenden erdstatischen Nachweise zu enthalten. Zusammenfassend wird in der Stellungnahme festgehalten, dass bei Beiziehung eines geotechnischen Sachverständigen und Berücksichtigung der in der Stellungnahme getätigten Auflagen kein Einwand besteht. Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nach Stand der Technik unter Berücksichtigung der geotechnischen Sonderbaumaßnahmen It. bodenmechanischem Gutachten ist auch die Standsicherheit für das Bauwerk bzw. den Hangbereich gewährleistet (Planung, Überwachung und erdstatische Nachweise durch den Geotechniker). Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nach Stand der Technik unter Berücksichtigung der geotechnischen Sonderbaumaßnahmen römisch eins t. bodenmechanischem Gutachten ist auch die Standsicherheit für das Bauwerk bzw. den Hangbereich gewährleistet (Planung, Überwachung und erdstatische Nachweise durch den Geotechniker). Weiters wird hinsichtlich der Einwendungen festgehalten, dass im Bereich der Baugrube anfallendes Hangwasser auch im Hinblick auf die Bauwerksstandsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nach Stand der Technik gefasst werden wird und über das Drainagensystem abzuführen ist. Dadurch ergibt sich für den Baugrund eine Verbesserung hinsichtlich der bodenmechanischen Eigenschaften. Da die Einleitung der Oberflächenwässer in den öffentlichen Kanal nicht möglich ist, wurde ein Entwässerungskonzept mit Versickerung am Grundstück xxx (angrenzend an den xxxbach) vorgelegt, wobei auf Grund des Vorliegens der feinkörnigen Bänderschluffe (Stauer) 1,5 m unter Gelände eine ordnungsgemäße Versickerung nicht möglich ist, wodurch eine Einleitung in den xxxbach entweder zeitverzögert oder bei Vorsättigung des Bodens und der Rigole unmittelbar erfolgt. Weiters wirkt sich die zusätzliche Wassersättigung des feinkörnigen Bodens negativ auf die Stabilität des Bodens (Hangfußbereich) aus, weshalb eine Retention mittels Rigole im Nahbereich des Grundwasserstaues aus fachlicher Sicht negativ gesehen wird. Eine schadlose (retentierte) Verbringung in den xxxbach ist daher aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der hochwasserrelevanten Gesichtspunkte durchzuführen. Das entsprechende Projekt ist mit dem Wasserbau (Hochwasserschutz und Siedlungswasserbau ) abzustimmen. Bei Vorliegen des endgültigen Entwässerungskonzeptes wird eine abschließende Stellungnahme abgegeben. Abschließende Stellungnahme vom 08.07.2015: Nach Durchsicht des Projektes zur Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer wird mitgeteilt: Das Projekt sieht die Pufferung der anfallenden Wässer in einer Retentionsmulde auf dem Grundstück xxx mit gedrosselter Einleitung in den xxxbach vor. Damit wird den geologischen Randbedingungen (auf Grund lehmigen Bodens keine Versickerung möglich) Rechnung getragen. Die Mulde wird durch Aushub, talseitigem Damm und bergseitigem Böschungsanschnitt hergestellt. Aus fachlicher Sicht besteht bei Einhaltung nachstehender Auflage kein Einwand: Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (max. Neigung, ev. Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach erdstatischer Erfordernis anzupassen. VIII. Stellungnahme der Amtsärztin: römisch acht. Stellungnahme der Amtsärztin: Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz , (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Grundlage der Beurteilung bilden die schalltechnische Stellungnahme des ASV vom 06.03.2015 und seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015 und die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom 22.04.
K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.“Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen
Paragraph 28, K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 23.11.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens Folgendes ausgeführt: „Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 28.03.2014 (eingelangt am 02.04.2014) um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht. „Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 28.03.2014 (eingelangt am 02.04.2014) um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer auf der Liegenschaft , xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht.
1 K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und der Verwendung öffentliche Interessen und sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 nicht entgegenstehen.
Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und der Verwendung öffentliche Interessen und sonstige Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, nicht entgegenstehen. Öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen. Öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.
3 dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv - öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.
Paragraph 23, Absatz 3, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv - öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können u.a. insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
4 K-BO sind Anrainer
Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Sig. Nr. 10.317/A, uva.). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Sig. Nr. 10.317/A, uva.). Das gegenständliche Bauansuchen der xxxgesellschaft mbH, vertreten durch xxx und xxx, xxx, wurde durch die Stadtgemeinde xxx
H, vertreten durch xxx und xxx, xxx, wurde durch die Stadtgemeinde xxx
Paragraph 13, K-BO 1996 einem positiven Vorprüfungsverfahren unterzogen. Die Behörde I. Instanz hat im angefochtenen Bescheid (Seite 33 bis Seite 44) die Einwendungen der Berufungswerberin behandelt und hierzu wie folgt erwogen: Die Behörde römisch eins. Instanz hat im angefochtenen Bescheid (Seite 33 bis Seite 44) die Einwendungen der Berufungswerberin behandelt und hierzu wie folgt erwogen: I.römisch eins. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (eingelangt am 20.04.2015) hat xxx, vertreten durch xxx nachstehende Stellungnahme eingebracht: Die angerufene Baubehörde hat in der außen bezeichneten Bausache über Antrag der xxxgesellschaft mbH vom 28.03.2014 auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien samt Aufzug und Stützmauern (Projekt „xxx") auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für den 22.04.2015 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt. Die Einschreiterin ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes. Sie ist somit Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996. Ihr kommt daher ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Die Einschreiterin ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes. Sie ist somit Anrainerin im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996. Ihr kommt daher ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Die Einschreiterin erhebt gegen die Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben an xxxgesellschaft mbH folgende EINWENDUNGEN: 1.) Bodenbeschaffenheit (§ 3 Ktn. BauV) 1.) Bodenbeschaffenheit (Paragraph 3, Ktn. BauV)
56/1985 zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80/2012, dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlage nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und nachweislich von Quellen durchzogen ist, errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Baugrubenaushub bewirkt. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen, Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Einschreiterin situierten Wohngebäudes.
Paragraph 3, der Kärntner Bauvorschriften, LGBI Nr. 56 aus 1985, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80 aus 2012,, dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlage nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und nachweislich von Quellen durchzogen ist, errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Baugrubenaushub bewirkt. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen, Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Einschreiterin situierten Wohngebäudes. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auf das von der Bauwerberin selbst vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014, aus dem hervorgeht, dass wegen der komplexen Untergrundsituation, der schwierigen Geländeverhältnisse und des relativ unregelmäßigen Bauwerkdesign ungünstige Rahmenbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes ergeben. Schon aus diesem Grund erweist sich das gegenständliche Bauprojekt als nicht konsensfähig. 2.) widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996) 2.) widmungswidrige Verwendung (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996) Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Nr. xxx, KG xxx, sind in geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmet. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Nr. xxx, , KG xxx, sind in geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmet.
1 K-GPIG 1995 sind als „Bauland" allerdings nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland" festgelegt dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immissionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden könnten (Iit a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind (lit b).
Paragraph 3, Absatz eins, K-GPIG 1995 sind als „Bauland" allerdings nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland" festgelegt dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immissionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden könnten (Iit a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind , (Litera b,). Wie schon unter Punkt 1.) dieser Eingabe ausgeführt wurde, befinden sich die Grundflächen, auf denen das gegenständliche Bauprojekt realisiert werden soll, in einer Hanglage und auf einem aus feinkörnigen setzungsempfindlichen Sedimenten (Bänderschluffe) bestehenden Untergrund. Nach dem in § 3 Abs. 1 lit a K-GPIG 1995 genannten Kriterien hätten diese Grundflächen aufgrund des ungünstigen Bodenbeschaffenheit sowie der Hanglage gar nicht als „Bauland" gewidmet werden dürfen, weshalb sich die entsprechenden Widmungen als gesetzwidrig erweisen. Nach dem in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-GPIG 1995 genannten Kriterien hätten diese Grundflächen aufgrund des ungünstigen Bodenbeschaffenheit sowie der Hanglage gar nicht als „Bauland" gewidmet werden dürfen, weshalb sich die entsprechenden Widmungen als gesetzwidrig erweisen. 3.) Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 Ktn BauV) 3.) Beseitigung der Niederschlagswässer (Paragraph 20, Absatz 2, Ktn BauV)
F LGBI. Nr. 87/2012 sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.
Paragraph 20, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung LGBI. Nr. 87 aus 2012, sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Art der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 03.07.2001, Zahl 99/05/02836 und VwGH vorn 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des § 42 Abs. 3 Ktn BauV idF vor dem am 01.10.2012 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBI Nr. 80/2012). Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Art der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 03.07.2001, Zahl 99/05/02836 und VwGH vorn 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, Ktn BauV in der Fassung vor dem am 01.10.2012 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBI Nr. 80 aus 2012,). Im gegenständlichem Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt 2150,80 m2 (= 1918,75 m2 Dachflächen + 293,05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Ungeachtet des Ausmaßes der zu entwässernden befestigten Flächen hat die Bauwerberin bis dato kein Konzept zur Verbringung der aus dem Bauvorhaben zu erwartenden Dach- und Oberflächenwässer vorgelegt. Im gegenständlichem Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt , 2150,80 m2 (= 1918,75 m2 Dachflächen + 293,05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Ungeachtet des Ausmaßes der zu entwässernden befestigten Flächen hat die Bauwerberin bis dato kein Konzept zur Verbringung der aus dem Bauvorhaben zu erwartenden Dach- und Oberflächenwässer vorgelegt. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auf den „technischen Bericht" von xxx vom 25.09.2014, demzufolge es auf Grund des geologisch instabilen Hanges nicht möglich sein wird, die Oberflächenwässer direkt auf Eigengrund zu versickern. Eine Einbindung derselben in den derzeit vorhandenen Mischwasserkanal des Abwasserverbandes xxx scheidet auf Grund der hydraulischen Überbelastung ebenso aus wie eine Einleitung direkt in den xxxbach, weil diesbezüglich kein Gefahrenzonenplan existiert. Nach Ansicht der Einschreiterin ist eine schadlose Verbringung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Oberflächenwässer nicht möglich. 4.) Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 Ktn BauV): 4.) Beseitigung der Abwässer (Paragraph 20, Absatz 2, Ktn BauV):
2 der Kärntner Bauvorschriften sind auch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass eine Sammlung und Beseitigung derselben auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art möglich ist.
Paragraph 20, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften sind auch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass eine Sammlung und Beseitigung derselben auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art möglich ist. Die aus der projektierten Wohnanlage anfallenden Abwässer sollen nun in einem Kanal gesammelt werden, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes Nr. 170/3 errichtet werden soll. Durch die vom Projektwerber beabsichtigte Situierung des Kanals sind auf Grund der zuvor schon angesprochenen Hanglage und der prekärenen Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. Jedenfalls haben Probebohrungen, in dem Bereich, wo der Kanal verlaufen soll, bereits zu Schäden an auf dem Grundstück der Einschreiterin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt. Die aus der projektierten Wohnanlage anfallenden Abwässer sollen nun in einem Kanal gesammelt werden, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes , Nr. 170/3 errichtet werden soll. Durch die vom Projektwerber beabsichtigte Situierung des Kanals sind auf Grund der zuvor schon angesprochenen Hanglage und der prekärenen Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. Jedenfalls haben Probebohrungen, in dem Bereich, wo der Kanal verlaufen soll, bereits zu Schäden an auf dem Grundstück der Einschreiterin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt. 5.) Recht auf Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996) 5.) Recht auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO 1996) § 23 Abs 3. lit i K-BO 1996 gewährt dem Nachbarn Schutz vor Immissionen. Unter „Immissionen" sind alle vom Baugrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Jauche, Staub, Wärme, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Licht u.ä. zu verstehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 gewährt dem Nachbarn Schutz vor Immissionen. Unter „Immissionen" sind alle vom Baugrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Jauche, Staub, Wärme, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Licht u.ä. zu verstehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Selbst dann, wenn die Flächenwidmung dem Nachbarn keinen Anspruch auf Immissionsschutz gewähren sollte, kommt dem Nachbarn unter dem Gesichtspunkt der „Gesundheit" und des „Schallschutzes" ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens zu erwartenden Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr zur bzw. von der Tiefgarage der geplanten Wohnanlage und zu/von den Parkplätzen im Freien auf dem Baugrundstücken ein Mitspracherecht zu (siehe hierzu VwGH vom 23.11.2009, Zahl 2008/05/0111; VwGH vom 15.03.20152, Zahl 2010/06/0098). Durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen sowie von 6 PKW-Abstellplätzen im Freiem ist durch den damit hergehenden verstärktem Verkehr mit einer massiven Zunahme von Immissionen, insbesondere durch Lärm, Abgase und Staub zu rechnen. 6.) Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit c K-BO 1996) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996) 6.) Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, K-BO 1996) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996) Durch das vorliegende Bauprojekt wird die derzeit im Stadtgebiet von xxx bereits vorhandene hohe Bebauungsdichte weiter massiv vergrößert. Die verbauten Flächen sollen laut den einen Bestandteil des Teilbebauungsplans für den Bereich „xxx" vom 15.10.2013, Zahl xxx (Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2013; genehmigt mit Bescheid der BH xxx vom 22.07.2014) bildenden zeichnerischen Darstellungen - mit Ausnahme eines schmalen Grünstreifens -überdies bis an die Grenzen der benachbarten Grundstücke reichen. Stattdessen wäre es angebracht die Baulinien, also jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Hebung der Wohnqualität zu vergrößern. In diese Grünzone konnte auch ein Spazier- und Radfahrweg integriert werden. In diesem Zusammenhang regt die Einschreiterin eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nach Norden in den Bereich der von der Bauwerberin vorgesehenen zweiten Bauphase an. Es besteht jedenfalls der begründete Verdacht, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes für den Bereich „xxx“ in von 15.10.2013, Zahl xxx betreffend die im § 4 normierten Geschossflächenzahlen und den im § 6 normierten zulässigen Geschossanzahl sowie betreffend die im § 5 und § 7 enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinie verletzt werden. Es besteht jedenfalls der begründete Verdacht, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes für den Bereich „xxx“ in von 15.10.2013, Zahl xxx betreffend die im Paragraph 4, normierten Geschossflächenzahlen und den im Paragraph 6, normierten zulässigen Geschossanzahl sowie betreffend die im Paragraph 5 und Paragraph 7, enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinie verletzt werden. 7.) Verletzung des Ortsbildes Das gegenständliche Bauvorhaben verletzt das im Stadtgebiet von xxx vorhandene Ortsbild. Eine mehrgeschossige Wohnanlage in der von Bauwerberin geplanten Überdimensionierung und von der örtlichen Bautradition abweichenden Ausgestaltung passt nämlich nicht in das historisch gewachsene Stadtbild, zumal dadurch eine der wenigen im Stadtgebiet von xxx noch vorhandenen freien Grundflächen in xxx zubetoniert werden würde. In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 K-BO 1996 hin, wonach bei Bauvorhaben nach § 6 lit. a bis lit. c, die wegen der außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, von Seiten der Baubehörde ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen ist. In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, K-BO 1996 hin, wonach bei Bauvorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis Litera c,, die wegen der außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, von Seiten der Baubehörde ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen ist. Diese schriftliche Eingabe vom 20.04.2015 wurde in der Bauverhandlung am 22.04.2015 verlesen und als Anlage „F" in die Verhandlungsschrift aufgenommen. Seitens der Behörde wurde dazu erwogen: Zu Pkt. 1 Bodenbeschaffenheit (§ 3 K-BV): Zu Pkt. 1 Bodenbeschaffenheit (Paragraph 3, K-BV): Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen: „Im bodenmechanischen Gutachten fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein. Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes. Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten. Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar." In seinem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständigen kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt. Die Behörde folgt daher vollinhaltlich diesem Gutachten und gelangt zur Auffassung, dass kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes besteht. Diese Einwendung geht daher ins Leere. Pkt. 2 widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996): Pkt. 2 widmungswidrige Verwendung (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996): Die Baubehörde hat zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Widmung der Baugrundstücke entspricht. Zum Vorbringen der Anrainerin, dass die Baugrundstücke „widmungswidrig" verwendet werden, wird festgehalten, dass die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx und Gst. Nr. xxx KG xxx laut geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet sind. Laut Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung, befinden sich diese laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im zentralen örtlichen Siedlungsgebiet und eignen sich hervorragend für die Baulandwidmung. Die Umwidmung erfolgte zum großen Teil noch in der Altgemeinde xxx vor über 60 Jahren. Aus alten Aufnahmen ist ersichtlich, dass dieser Bauplatz bereits früher mit massigen, mehrgeschossigen Baukörpern (Gebäude) bebaut war. Mit Bescheid vom 21.08.2013 wurde der Rechtsvorgängerin der Bauwerberin, der Stadtgemeinde xxx, die Baubewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und zwei Nebengebäuden, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und xxx, xxx, rechtskräftig erteilt. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung des Gemeinderates. Diese Verordnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde ordnungsgemäß und rechtswirksam kundgemacht. Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Teilbebauungsplanes oder Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Eine Prüfung dieser Verordnung auf dessen Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. oder II. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Eine Prüfung dieser Verordnung auf dessen Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden römisch eins. oder römisch zwei. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Wer behauptet, durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann
1 des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Wer behauptet, durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann
, Absatz eins, des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Das Bauvorhaben entspricht der Widmungskategorie „Bauland-Geschäftsgebiet". Die Einwendung betreffend die „gesetzwidrige" Widmung stellt keinen zulässigen Einwand gem. § 23 Abs. 3 der K-BO 1996 dar, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Die Einwendung betreffend die „gesetzwidrige" Widmung stellt keinen zulässigen Einwand gem. Paragraph 23, Absatz 3, der K-BO 1996 dar, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Zu Pkt. 3 Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): Zu Pkt. 3 Beseitigung der Niederschlagswässer (Paragraph 20, Absatz 2, K-BV):
3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55/1997 aufgehoben.
Paragraph 42, Absatz 3, der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55 aus 1997, aufgehoben. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx , ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Weiters wird auf die Stellungnahmen des xxx (vom 30.06.2015 und 14.07.2015) und von xxx (vom 08.07.2015) verwiesen. Aus geologischer Sicht besteht laut xxx kein Einwand. Ebenso teilt xxx aus wasserbautechnischer Sicht mit, dass bei Ausführung der mit Bescheid vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben ist. Die Behörde gelangt daher aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Stellungnahme zur Auffassung, dass eine unschädliche Verbringung durch die wasserrechtlich bewilligte Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH begründen naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdeten Bereichen nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie dies auch für Einwendungen, die sich auf das Wasserrecht stützen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gilt (siehe auch VwGH 21.10.2004, 2002/06/0043). Daher kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu. Zu Pkt. 4 Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): Zu Pkt. 4 Beseitigung der Abwässer (Paragraph 20, Absatz 2, K-BV): Stellungnahme des xxx "Festgehalten wird dazu, dass die anfallenden Schmutzwässer in das bestehende öffentliche Kanalnetz geleitet werden. Und zwar im Bereich des Schachtes 01-03 (Gst.Nr. xxx, KG xxx). Frau xxx wurde über die genaue Ableitung im Zuge der Verhandlung aufgeklärt." Dem Nachbarn erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung und die Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; uvm). Diesem Einwand kommt daher keine Berechtigung zu. Zu Pkt. 5 Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K·BO 1996) und Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs.3 lit h K·BO 1996): Zu Pkt. 5 Schutz vor Immissionen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K·BO 1996) und Schutz der Gesundheit (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K·BO 1996): Stellungnahme xxx: "Bezüglich der Einwendungen zum Fachbereich Schall wird auf die schalltechnische Stellungnahme vom 06.03.2015, ZI.: xxx, verwiesen. Integrierender Bestandteil dieses Gutachtens bildet das schalltechnische Gutachten des xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx. In dem Gutachten wurden neben der betriebstypologischen Analyse auch die spezifischen Emissionen des geplanten Objektes beurteilt. "Bezüglich der Einwendungen zum Fachbereich Schall wird auf die schalltechnische Stellungnahme vom 06.03.2015, ZI.: xxx, verwiesen. Integrierender Bestandteil dieses Gutachtens bildet das schalltechnische Gutachten des , xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx. In dem Gutachten wurden neben der betriebstypologischen Analyse auch die spezifischen Emissionen des geplanten Objektes beurteilt. Emissionen: - Zu- und Abfahrten Tiefgarage - Garagentor öffnen und schließen - Emissionen Lüftungsschächte - Emissionen Einfahrt Garage - Emissionen Ausblasöffnung Abluftanlage Somit kann festgehalten werden, dass der dem Vorhaben zuordenbare Verkehr berücksichtigt wurde. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Beurteilung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser fachlichen Stellungnahme. Bezüglich der im Freien situierten 6 Parkplätze kann festgehalten werden, dass diese auf Grund des nördlich situierten öffentlichen Parkplatzes mit rund 130 Kfz-Abstellplätzen sich von der örtlichen Schallsituation nicht wesentlich abheben werden, da die Anzahl und die Wechselhäufigkeit im Verhältnis zum öffentlichen Parkplatz als gering anzusehen ist. Die Tiefgarage und die vorhandenen Öffnungen und Entlüftungen wurden im Projekt berücksichtigt und beurteilt. Negative Auswirkungen durch den Betrieb können nicht abgeleitet werden.“ Stellungnahme xxx: „Zum gegenständlichen Vorhaben wurde eine Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GMbH vom 3.12.2014 erstellt. In dieser Berechnung sind sämtliche Emissionen, welche aus dem Bauvorhaben zu erwarten sind, einer Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungsmethodik und Berechnung kann dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionen wurde rechnerisch nachgewiesen, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen. Im Gutachten sind sowohl die rechnerischen als auch graphischen Darstellungen der relevanten Schadstoffkomponenten enthalten. Die Immissionsbelastungen wurden durch das zugelassene EDV-Programm GRAMM/GRAL vorgenommen. Die vorgenommenen Immissionsminderungsmaßnahmen hinsichtlich der Abluftführung und Entlüftung der Tiefgaragenanteile entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Sämtliche relevanten Emissionsquellen wurden der gegenständlichen Berechnung berücksichtigt und daraus nach dem heutigen Stand die Technik die Immissionen berechnet. Das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt jedoch, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Anrainern unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist abzuleiten, dass eine Überschreitung der Grenzwerte laut dem Immissionsschutzgesetz Luft bei den Immissionspunkten nicht zu erwarten ist." Stellungnahme der Amtsärztin: „Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. „Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz , (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Grundlage der Beurteilung bilden die schalltechnische Stellungnahme des ASV vom 06.03.2015 und seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015 und die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung der von ihm formulierten Empfehlungen unter Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Woh
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.