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{'item': 'KLVwG-4/22/2016'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§§ 1§ 18§ 13§ 52§ 17§ 23§ 3§ 20Art. 144§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-4/22/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom xxx, Zahl: xxx, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Bauwerberin: xxxgesellschaft mbH), nach der am xxx fortgesetzt durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem beantragten Bauvorhaben in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches nunmehr die Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, entsprechend der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikation nach Maßgabe nachstehender, mit einem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Projektunterlagen, unter Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, erteilt wird:und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem beantragten Bauvorhaben in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches nunmehr die Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit , 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, , samt Aufzug und Stützmauern, entsprechend der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikation nach Maßgabe nachstehender, , mit einem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtes Kärnten versehenen Projektunterlagen, unter Aufrechterhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, erteilt wird: ● modifiziertes Baubewilligungsansuchen vom 07.07.2016 ● Baubeschreibung – technischer Bericht vom 07.07.2016 ● Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl für die Geschoße UG 4 bis OG 3 vom 07.07.2016 ● Einreichpläne: - Lageplan M 1:250, Plan-Nr. PPV-EP-LP-00, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 4, Plan-Nr. PPV-EP-GR-01, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-02, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 2, Plan-Nr. PPV-EP-GR-03, vom 07.07.2016, - Grundriss UG 1, Plan-Nr. PPV-EP-GR-04, vom 07.07.2016, - Grundriss EG, Plan-Nr. PPV-EP-GR-05, vom 07.07.2016 - Grundriss OG1, Plan-Nr. PPV-EP-GR-06, vom 07.07.2016, - Grundriss OG 2, Plan-Nr. PPV-EP-GR-07, vom 07.07.2016, - Grundriss OG 3, Plan-Nr. PPV-EP-GR-08, vom 07.07.2016, - Schnitte 1-1, 2-2, Plan-Nr. PPV-EP-S-09, vom 07.07.2016, - Schnitte 3-3, 4,4, Plan-Nr. PPV-EP-S-10, vom 07.07.2016, - Schnitte A-A, B-B, Plan-Nr. PPV-EP-S-11, vom 07.07.2016, - Schnitt C-C, Plan-Nr. PPV-EP-S-12, vom 07.07.2016, - Ansichten Nord, Ost, Plan-Nr. PPV-EP-A-13, vom 07.07.2016, - Ansichten Süd, West, Plan-Nr. PPV-EP-A-14, vom 07.07.2016, - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord, Plan-Nr. PPV-EP-A-15, vom 07.07.2016 II.

§ 25aVw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.

Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der xxxgesellschaft mbH (in der Folge: Bauwerberin)

§§ 1, 3

(1), 6, 16, 17 und 18) der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idgF iVm mit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 idgF, den Bestimmungen der Kärntner Bautechnikverordnung – K-BTV, LGBl. Nr. 97/2012 idgF, der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000 idgF, sowie der Durchführungsverordnung zur Gefahren- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 50/1989 idgF, die Baubewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Energieausweise, Baubeschreibung, Berichtigung der Höhen, Ergänzung zur Baubeschreibung, Berechnung Bebauungsdichte/ Geschoßflächenzahl, Berechnung der Norm-Heizlast nach EN 12831, Projektplan - Lageplan, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 4, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 3, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 2. Projektplan - Grundriss Untergeschoss 1, Projektplan - Grundriss Erdgeschoss, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 1, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 2, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 3, Projektplan - Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Projektplan - Schnitt 3-3, Schnitt 4-4, Projektplan - Schnitt A-A, Schnitt B- B, Projektplan - Schnitt C-C, Projektplan - Ansicht Nord, Ansicht Ost, Projektplan - Ansicht Süd, Ansicht West, Projektplan - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord, Schadstoffausbreitung beim BV xxx - xxx GmbH, Schalltechnisches Gutachten - xxx, Bodenmechanisches Gutachten - xxx GmbH, Stellungnahme Standsicherheit zum bodenmechanischen Gutachten - xxx, Brandschutzkonzept, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 1, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 2, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 3, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 4, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Erdgeschoß, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 1, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 2, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 3, Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West, Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost; alle mit Einreichdatum 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.12.2014, 04.12.2014 und 22.04.2015) wie folgt:Mit Bescheid vom 17.8.2015, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der xxxgesellschaft mbH (in der Folge: Bauwerberin)

Paragraphen eins, 3,

(1), 6, 16, , 17 und 18) der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF in Verbindung mit mit den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften K-BV, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, idgF, den Bestimmungen der Kärntner Bautechnikverordnung – K-BTV, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2012, idgF, der Gefahren- und Feuerpolizeiordnung 2000 – K-GFPO, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2000, idgF, sowie der Durchführungsverordnung zur Gefahren- und Feuerpolizeiordnung, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1989, idgF, die Baubewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen und weiteren , 6 PKW-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauern, auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx, , nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Energieausweise, Baubeschreibung, Berichtigung der Höhen, Ergänzung zur Baubeschreibung, Berechnung Bebauungsdichte/ Geschoßflächenzahl, Berechnung der Norm-Heizlast nach EN 12831, Projektplan - Lageplan, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 4, Projektplan - Grundriss Untergeschoss 3, Projektplan - Grundriss Untergeschoss
  1. Projektplan - Grundriss Untergeschoss 1, Projektplan - Grundriss Erdgeschoss, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 1, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 2, Projektplan - Grundriss Obergeschoß 3, Projektplan - Schnitt 1-1, Schnitt 2-2, Projektplan - Schnitt 3-3, Schnitt 4-4, Projektplan - Schnitt A-A, Schnitt B- B, Projektplan - Schnitt C-C, Projektplan - Ansicht Nord, Ansicht Ost, Projektplan - Ansicht Süd, Ansicht West, Projektplan - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord, Schadstoffausbreitung beim , BV xxx - xxx GmbH, Schalltechnisches Gutachten - xxx, Bodenmechanisches Gutachten - xxx GmbH, Stellungnahme Standsicherheit zum bodenmechanischen Gutachten - xxx, Brandschutzkonzept, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 1, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 2, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 3, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 4, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Erdgeschoß, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 1, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 2, Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 3, Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West, Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost; alle mit Einreichdatum 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.12.2014, 04.12.2014 und 22.04.2015) wie folgt: „B e s c h r e i b u n g d e r V o r h a b e n :„B e s c h r e i b u n g d e r römisch fünf o r h a b e n : Die Bauwerberin beabsichtigt, auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx, eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer zu errichten. Grundlage für diese Bauvorhaben bilden die Einreichunterlagen vom 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.12.2014, 04.12.2014 und 22.04.
  2. ● Energieausweise ● Baubeschreibung ● Berichtigung der Höhen ● Ergänzung zur Baubeschreibung ● Berechnung Bebauungsdichte/Geschoßflächenzahl ● Berechnung der Norm-Heizlast nach EN 12831 ● Projektplan - Lageplan ● Projektplan - Grundriss Untergeschoss 4 ● Projektplan - Grundriss Untergeschoss 3 ● Projektplan - Grundriss Untergeschoss 2 ● Projektplan - Grundriss Untergeschoss 1 ● Projektplan - Grundriss Erdgeschoss ● Projektplan - Grundriss Obergeschoß 1 ● Projektplan - Grundriss Obergeschoß 2 ● Projektplan - Grundriss Obergeschoß 3 ● Projektplan - Schnitt 1-1, Schnitt 2-2 ● Projektplan - Schnitt 3-3, Schnitt 4-4 ● Projektplan - Schnitt A-A, Schnitt B-B ● Projektplan - Schnitt C-C ● Projektplan - Ansicht Nord, Ansicht Ost ● Projektplan - Ansicht Süd, Ansicht West ● Projektplan - Ansicht Hof Süd, Ansicht Hof Nord ● Schadstoffausbreitung beim BV xxx - xxx GmbH. ● Schalltechnisches Gutachten - xxx ● Bodenmechanisches Gutachten - xxx GmbH ● Stellungnahme Standsicherheit zum bodenmechanischen Gutachten - xxx ● Brandschutzkonzept ● Ergänzungen zum Brandschutzkonzept ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 1 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 2 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 3 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Untergeschoß 4 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Erdgeschoß ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 1 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 2 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Grundriss Obergeschoß 3 ● Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Süd, Ansicht West ● Projektplan Brandschutzkonzept - Ansicht Nord, Ansicht Ost In Bezug auf den Einbau des Liftes (Aufzug) wird auf die Bestimmungen des Kärntner Aufzugsgesetzes - K-AG, LBGI.Nr. 43/2000 i.d.g.F. verwiesen. In Bezug auf den Einbau des Liftes (Aufzug) wird auf die Bestimmungen des Kärntner Aufzugsgesetzes - K-AG, LBGI.Nr. 43 aus 2000, i.d.g.F. verwiesen. Festgehalten wird, dass die zu errichtende Wohnanlage zukünftig die Liegenschaftsadresse xxx Straße xxx führen wird. Die Liegenschaftsadresse xxx Straße xxx könnte somit wieder vergeben werden. Festgehalten wird weiters, dass im Zuge der Bauverhandlung durch den Projektanten eine ergänzende Baubeschreibung betreffend die Höhe (Anpassung an die Höhe im Brandschutzkonzept) nachgereicht wurde. Betreffend die weiteren planlichen Änderungen wird auf die Ergänzung zum Brandschutzkonzept vom 07.11.2014 verwiesen. Festgehalten wird, dass im Zuge der Bauverhandlung betreffend das Brandschutzkonzept eine weitere Ergänzung vorgelegt wurde. Festgehalten wird, dass die Baugrundstücke (Gst.Nr. xxx nunmehr zur Gänze) laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmung „Bauland-Geschäftsgebiet" aufweisen. Die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 1 lit c der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan wird daher im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Abteilung Wasserrecht, ZI. xxx vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligt. Diese Bewilligung stellt eine Ausnahme gem. Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, der K-BO 1996 dar. Der technische Bericht - Oberflächenentwässerung - xxx samt Projektplan wird daher im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung: Die Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx sowie Gst.Nr. xxx, KG xxx befinden sich im Entsorgungsbereich der städtischen Kanalisationsanlagen und im Versorgungsbereich der städtischen Wasserversorgungsanlagen und ist das zu errichtende Objekt an diese Anlagen anzuschließen. Die darauf errichteten und mittlerweile abgebrochenen Gebäude waren an beide Anlagen angeschlossen. Die Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden

dem K-GKG bzw. dem K-GWVG mittels gesonderter Bescheide zur Vorschreibung gebracht. Die Ergänzungsbeiträge beider Anschlüsse werden

dem K-GKG bzw. dem , K-GWVG mittels gesonderter Bescheide zur Vorschreibung gebracht. Bauauflagen

§ 18

der K-BO 1996:Bauauflagen

Paragraph 18, der K-BO 1996: I. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: römisch eins. Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen: BEFUND: Die Bauwerberin beabsichtigt, auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst.Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst.Nr. xxx, KG xxx, eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer zu errichten. Das Grundstück ist It. dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx in der Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet und Verkehrsfläche ausgewiesen. Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück ist der rechtskräftige, textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, die darin angeführten Bebauungsbedingungen wurden überprüft und vom Projektanten eingehalten. Die Vorprüfung

§ 13K-BO 1996 wurde positiv abgeschlossen.

Das Grundstück ist römisch eins t. dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx in der Kategorie Bauland-Geschäftsgebiet und Verkehrsfläche ausgewiesen. Rechtsgrundlage für das gegenständliche Grundstück ist der rechtskräftige, textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx vom 15.10.2013, die darin angeführten Bebauungsbedingungen wurden überprüft und vom Projektanten eingehalten. Die Vorprüfung

Paragraph 13, K-BO 1996 wurde positiv abgeschlossen. Grundlage für dieses Bauvorhaben bilden die Einreichunterlagen vom 02.04.2014, 30.04.2014, 30.05.2014, 11.09.2014, 02.10.2014, 02.12.2014 und 04.12.2014: GUTACHTEN: Gegen die Erteilunq der baurechtlichen Bewilligung bestehen bei projektgemäßer Ausführung und unter der Voraussetzung, dass nachfolgende Auflagen in den zu erlassenden Bescheid aufgenommen werden, keine Einwände:

  1. Vor Durchführung der Erdarbeiten ist einvernehmlich mit den jeweiligen Liegenschaftseigentümern eine fotografische Bestandsaufnahme Beweissicherung) bei folgenden Liegenschaften vorzunehmen: xxx Straße xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxx Straße xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxxstraße xxx und xxx, xxxweg xxx, xxx, xxx und die Stützmauer „xxx.
  2. Die Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten für die Anrainerliegenschaften durch Staub und Lärm ist durch geeignete Maßnahmen bzw. durch Verwendung geeigneter Geräte auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei eventueller Staubentwicklung während der Erdarbeiten ist das Aushubmaterial ausreichend mit Wasser zu besprühen.
  3. Täglich, nach Beendigung der Arbeiten am Abend, sind die öffentlichen Verkehrsflächen von Verunreinigungen zu säubern.
  4. Während der gesamten Bauarbeiten ist durch Aufrechterhaltung der erforderlichen Absperrungen der Sicherheit der Fahrzeuge und Personen auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen Rechnung zu tragen.
  5. Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der Bauwerberin zu beheben. Eventuelle Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.
  6. Sollten öffentliche Verkehrsflächen für die Durchführung der Bauarbeiten in Anspruch genommen werden, so ist rechtzeitig um die straßenrechtliche Bewilligung unter Angabe der Dauer, des Flächenausmaßes unter Beilage eines Lageplanes bei der Stadtgemeinde xxx (Stadtrat) anzusuchen.
  7. Das projektierte Bauvorhaben ist barrierefrei auszuführen. Hierzu sind die Vorgaben der OIB-Richtlinie 4.8 und der ÖNORM B 1600 zu beachten und einzuhalten.
  8. Hinsichtlich Schallschutz wird auf die Einhaltung der einschlägigen ÖNORM B 8115 verwiesen. Mit einer entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere die Außenwände, Trennwände und Fußböden, die Wohnungen (einschließlich der Nachbarwohnungen), sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse, auszustatten. Stiegen sind so herzustellen, dass die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalls in die Wohnungen eingeschränkt wird. Anlässlich der Bauvollendungsmeldung ist ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten der Baubehörde vorzulegen.
  9. Innenliegende Sanitärräume sind mechanisch zu lüften.
  10. Die Farbgebung der Fassade hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamte zu erfolgen und sind zu diesem Zwecke rechtzeitig entsprechende Farbmuster anzubringen (mindestens 14 Tage vorher).
  11. Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer der befestigten Flächen sind für Anrainergrundstücke unschädlich,

projektierter Sickeranlage, zur Versickerung zu bringen.

  1. Sämtliche anfallende Schmutzwässer sind in die bestehende Kanalisation einzuleiten. Der Kanalanschluss ist im Einvernehmen und nach den Anweisungen (mindestens 4 Wochen vor Baubeginn) des Abwasserverbandes xxx - xxx herzustellen (xxx). In Abflussleitungen für Fäkalien und Schmutzwässer sind Geruchsverschlüsse einzubauen. Diese Leitungen (Mindestdurchmesser 0,07 m) sind über Dach zu entlüften.
  2. Auf dem/n geneigten Dach/Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis zu treffen.
  3. Es darf keine, auch nicht durch Absperrschieber, Rückflussverhinderer, Rohrtrenner oder ähnliche Armaturen unterbrochene Verbindung zwischen der öffentlichen WVA und einer Wasserversorgungsanlage oder einer Nutzwasserversorgung hergestellt werden.
  4. Sämtliche am öffentlichen Gut eventuell entstandene Schäden sind nach Fertigstellung der Bauarbeiten auf Kosten der/des Bauwerber/s/in zu beheben. Die Instandsetzungsarbeiten haben nach den Anweisungen der Gemeindestraßenverwaltung zu erfolgen.
  5. Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen mit einer Fallhöhe von 60 cm oder mehr (bei Absturzgefahr), jedenfalls aber ab 100 cm sind mit einer Absturzsicherung

geltender OIB-Richtlinie zu versehen. Die Höhe der Absturzsicherung hat mind. 100 cm (90 cm bei Wohnungstreppen) bei einer Absturzhöhe über 12 m mind. 110 cm zu betragen. Die Öffnungen in der Absturzsicherung dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.

  1. Für das Errichten von Einbauten (Leitungen, Kabel, etc.) im öffentlichen Gut ist eine Bewilligung betreffend Sondernutzung von öffentlichem Straßengut erforderlich. Diesbezüglich ist rechtzeitig vor Baubeginn bei der Stadtgemeinde xxx anzusuchen.
  2. Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 85 bis 110 cm auf einer/beiden Seite(n) Handläufe angebracht werden. Sofern der Handlauf in mehr als 90 cm Höhe angebracht ist, ist ein zweiter Handlauf in einer Höhe von 75 cm anzuordnen. II. Stellungnahme des feuerpolizeilichen Amtssachverständigen: römisch zwei. Stellungnahme des feuerpolizeilichen Amtssachverständigen: Anträge

§ 52Kärntner Bauvorschriften (K-BV) bzw.

Artikel V Absatz 10 Kärntner Bauordnung wurden nicht gestellt. Es sind daher zur Erfüllung der Anforderungen

den K-BV die Bestimmungen der verbindlich erklärten OIB- Richtlinien einzuhalten. Anträge

Paragraph 52, Kärntner Bauvorschriften (K-BV) bzw. Artikel römisch fünf Absatz 10 Kärntner Bauordnung wurden nicht gestellt. Es sind daher zur Erfüllung der Anforderungen

den K-BV die Bestimmungen der verbindlich erklärten OIB- Richtlinien einzuhalten. Im Brandschutzkonzept inkl. dessen Ergänzungen sind zusätzlich auch Belange der OIB-Richtlinie 4 angeführt. Weiters sind in den Ergänzungen neben brandschutztechnisch relevanten Angaben und Änderungen auch hochbautechnische Änderungen projektiert. Die ggst. Stellungnahme bzw. meine fachliche Beurteilung umfasst nur jene brandschutztechnischen Anforderungen der K-BV, welche durch die OIB-Richtlinie 2 und 2.2 behandelt werden. Andere Anforderungen der K-BV und Fachbereiche, welche durch die OlB-Richtlinien 1, 3, 4, 5 und 6 behandelt werden, werden nicht überprüft und nicht beurteilt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Belange der Feuerwehr (erforderliche Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen für Einsatzfahrzeuge, Löschwasserversorgung), wie in der OIB-Richtlinie vorgesehen, durch die örtliche Feuerwehr (Gemeindefeuerwehrkommandant) begutachtet wird. Von diesem wird eine Stellungnahme abgegeben. Es erfolgte daher von mir keine Beurteilung dieser Fachbereiche. Einreichunterlagen: ● Baubewilligungsansuchen, Baubeschreibung, Arch. Pläne, Brandschutzpläne und Brandschutzkonzept, jeweils datiert mit 28.3.2014, eingegangen bei der Behörde am 2.4.2014 ● Schriftsatz "Ergänzung zur Einreichung", datiert mit 20.8.2014, samt Beilagen, eingegangen bei der Behörde am 11.9.2014 ● Lageplan, datiert mit 3.7.2014, eingegangen bei der Behörde am 11.9.2014 ● Schriftstück „Ergänzung II zum Brandschutzkonzept", datiert mit 22.4.2015 Schriftstück „Ergänzung römisch zwei zum Brandschutzkonzept", datiert mit 22.4.2015 Laut Einreichprojekt weist das Gebäude ein Fluchtniveau von 21,97 m auf und wird vom Projektanten in die Gebäudeklasse 5 eingestuft. Die Ausführung der Tiefgarage erfolgt entsprechend der brandschutztechnischen Anforderungen der OIB-Richtlinie 2.2 für dreigeschoßige Tiefgaragen. Die restlichen Bereiche werden entsprechend der Vorgaben für Wohn- und Bürogebäude projektiert. Das zentrale Stiegenhaus wird entsprechend der Tabelle 2b, in der Ausführungsvariante „automatische Brandmeldeanlage mit Rauchabzugseinrichtung" ausgeführt. Die

den Kärntner Bauvorschriften, in Verbindung mit den verbindlich erklärten OIB-Richtlinien 2 und 2.2 und den o.a. Begutachtungsumfanges erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen sind bereits vollständig in den Einreichunterlagen berücksichtigt. Die Beantragung von speziellen Auflagenvorschlägen aus dem Fachbereich Brandschutz ist nicht erforderlich. Bei gesetzeskonformer Ausführung besteht aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung der Bewilligung kein Einwand. Stellungnahme des Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr xxx: Hinsichtlich der Zufahrten und Aufstellflächen für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zum und am gegenständlichen Bauvorhaben bestehen keine Bedenken seitens der freiwilligen Feuerwehr. Die erforderliche Löschwassermenge (1200 I/min für einen Zeitraum von 90 Minuten) ist durch die umliegenden Hydranten gegeben. III. Stellungnahme des Statikers: römisch drei. Stellungnahme des Statikers: Das Projekt wurde von Beginn an gemeinsam mit der xxx, xxx, entworfen, wobei in statischer Hinsicht mehrere Varianten untersucht wurden. Letztendlich wird das statische Konzept im Zuge der Detailstatik an die zu wählende Gründungsvariante angepasst. Die Vorgaben und Anforderungen seitens des Bodenmechanikers an die Statik werden entsprechend berücksichtigt und eingearbeitet. Die Standsicherheit und die Tragfähigkeit des Gebäudes kann damit gewährleistet werden. IV. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: römisch vier. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung: Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein mehrgeschossiges Wohnbauprojekt mit darunterliegenden Tiefgaragen mit KFZ-Abstellplätzen. Aus der Sicht der Luftreinhaltung sind als wesentliche Emissionen die Abgase der Kraftfahrzeuge beim Zu- und Abfahren zur und von der Tiefgarage sowie das Rangieren beim Parkplatzvorgang anzusehen. Zum gegenständlichen Vorhaben wurde eine Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GmbH vom 3.12.2014 erstellt. In dieser Berechnung sind sämtliche Emissionen, welche aus dem Bauvorhaben zu erwarten sind, einer Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungsmethodik und Berechnung kann dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionen wurde rechnerisch nachgewiesen, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen. Im Gutachten sind sowohl die rechnerischen als auch graphischen Darstellungen der relevanten Schadstoffkomponenten enthalten. Die Immissionsbelastungen wurden durch das zugelassene EDV-Programm GRAMM/GRAL vorgenommen. Die vorgenommenen Immissionsminderungs-maßnahmen hinsichtlich der Abluftführung und Entlüftung der Tiefgaragenanteile entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Abschließend kann festgestellt werden, dass die in den Ermittlungen, Berechnungen und Schlussfolgerungen des oben zitierten Gutachtens angeführten Angaben seitens des Sachverständigen gefolgt werden kann. V. Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen: römisch fünf. Stellungnahme des lärmschutztechnischen Amtssachverständigen: Mit Schreiben vom 08.01.2015, Zahl: xxx, ersucht die Stadtgemeinde xxx im Zuge der Amtshilfe um Beurteilung der Projektunterlagen sowie des schalltechnischen Gutachtens des xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx, zum Bauvorhaben xxx, xxx, der xxx gesellschaft m.b.H. Ergänzend wurde per Email der Stadtgemeinde xxx vom 28.01.2015 ersucht aus „schalltechnischer Sicht zu beurteilen, ob eine widmungskonforme Nutzung der Grundstücke durch das gegenständliche Bauvorhaben gegeben ist und ob die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte eingehalten werden". Zur Emailanfrage ist festzuhalten, dass die Feststellung der widmungskonformen Nutzung der Grundstücke eine Rechtsfrage darstellt und aus fachlicher Sicht des Fachbereiches Schalltechnik nicht beantwortet werden kann. Fachlich können lediglich Wertesituationen ermittelt und der Bezug mit den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung bzw. der örtlichen Schallsituation hergestellt werden. Konkret werden in der gegenständlichen schalltechnischen Stellungnahme die immissionsseitigen Auswirkungen bei den nächstgelegenen Anrainern bei maximaler Ausnutzungen des schalltechnischen Kontingentes (Bauland „Geschäftsgebiet"), eines Vergleichsobjektes (Hotelanlage mit Stellplätzen) und der konkret geplanten Situation (Wertegrundlage des beiliegenden Gutachtens des xxx) betrachtet. Die angeführten Unterlagen sind jeweils die aktuellen Ausgaben und als Stand der Wissenschaft und Technik zu betrachten. Die Normen und Richtlinien werden

der gängigen Beurteilungspraxis vollständig oder in Teilbereichen angewendet. ● ÖNORM S 5004, Messung von Schallimmissionen, Ausgabe 01.12.2008 ● Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,

  1. überarbeitete Auflage, August 2007 ● ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 01.03.2008 ● ÖNORM ISO 9613-2, Akustik-Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung, Ausgabe 01.07.2008 ● ÖNORM S 5021, schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung, Ausgabe vom 01.04.
  2. ● Emissionsdatenkatalog, Forum Schall, Ausgabe November 2006 ● Schriftenreihe Heft 154, Gewerbelärm-Kenndaten und Kosten für Schutzmaßnahmen, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Ausgabe
  3. ● RVS 04.02.11, Umweltschutz Lärm- und Luftschadstoffe, Lärmschutz, Ausgabe
  4. April
  5. ● ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, Schalltechnische Grundlagen für die .örtliche und überörtliche Raumplanung, Ausgabe 01.02.2007 ● ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, Die Wirkung des Lärms auf den Menschen; Beurteilungshilfen für den Arzt, Ausgabe 01.02.2011 ● Schallschutz bei teilgeöffneten Fenstern, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt des Amtes für Landes- und Landschaftsplanung Hamburg, Ausgabe 2011 ● Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung", Monographien M-145 des Umweltbundesamtes und des Forum Schall, Wien 2002 Die Darstellung der Schallsituationen

ÖAL-Richtlinien und ÖNORMEN sind Durchschnittsbetrachtungen und haben grundsätzlich aufgeschlüsselt auf die Tag-, Abend- und Nachtzeit zu erfolgen. Tagzeit (06:00 bis 19:00 Uhr) = 13 Stunden Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) = 3 Stunden Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) = 8 Stunden Baubeschreibung Objekt „xxx": Das Bauvorhaben soll eine mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten inkl. einer 2geschoßigen Büroeinheit und eine 3-geschoßige Tiefgarage mit 85 Abstellplätzen umfassen. Weiters sind die Errichtung einer Stützmauer im südlichen Bereich der Wohnanlage zum Gst. Nr. xxx und die Errichtung von 6 PKW-Abstellplätzen (nördliche Gebäudeseite zur xxx Straße) im Freien vorgesehen. Die Erschießung des Grundstückes, die Zufahrt zur Tiefgarage und zu den Freiabstellplätzen erfolgt über die xxx Straße. Die Freiabstellplätze teilen sich auf 4 Abstellplätze parallel zur xxx Straße und zwei Behindertenabstellplätze, positioniert östlich der Büroeinheiten als Querparker zur xxx Straße, auf. Die Anlage wird im Norden durch die xxx Straße, im Osten durch die xxxstraße und im Süden durch den xxxweg Ost begrenzt. Das Gst. Nr. xxx ist unbebaut und liegt im südwestlichen Bereich des Bauvorhabens. Das beschriebene Bauvorhaben soll auf folgenden Grundstücken errichtet werden: ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Geschäftsgebiet) ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet) ● Gst. Nr. xxx KG xxx (Bauland Wohngebiet)-nicht bebaut Durch die Hanglage teilen sich die Geschoße der Wohnanlage sowie der Büroeinheiten in die Bereiche Untergeschoss UG 4, UG 3, UG 2, UG 1, Erdgeschoss EG, Obergeschoss OG 1, OG 2 und OG 3 ein. Die Büroeinheiten befinden sich im EG und OG 1 und sind zur xxx Straße angeordnet. Die Tiefgarage soll sich auf die Bereiche UG 1 mit 14 KFZ-Stellplätzen, UG 2 mit 32 KFZ- Stellplätzen sowie UG 3 mit 39 KFZ-Stellplätzen ausbreiten. Insgesamt stehen somit 85 Tiefgaragen-Stellplätze zur Verfügung. Die Tiefgarage soll sich auf die Bereiche UG 1 mit 14 KFZ-Stellplätzen, UG 2 mit , 32 KFZ- Stellplätzen sowie UG 3 mit 39 KFZ-Stellplätzen ausbreiten. Insgesamt stehen somit 85 Tiefgaragen-Stellplätze zur Verfügung. Die Beheizung der Wohnanlage ist mittels Fernwärmeversorgung geplant und weist dementsprechend keine Schallemissionen auf. Schalltechnisches Gutachten xxx: Seitens der xxx gesellschaft m.b.H. wurde zur Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens ein schalltechnisches Gutachten des xxx, Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker für Bauwesen, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Diplomierter Umwelttechniker, vom 28.11.2014, Gutachtenzahl: xxx, vorgelegt. Titel des schalltechnischen Gutachtens ist die „Ermittlung der Schallimmissionen durch KFZ Bewegung zur geplanten Tiefgarage an den Nachbargrundstücken bzw. Nachbargebäuden und Bewertung der Schallsituation" des Bauvorhabens xxx, xxx. Einleitend ist festzuhalten, dass laut dem Gutachtensersteller neben den projektbezogenen Unterlagen (Einreichpläne der Architekt xxx GmbH, Technische Beschreibung Schallemissionen der mechanischen Lüftungsanlage der xxx GmbH vom 16.07.2014, Ergänzungen zum Brandschutzkonzept der xxx Ingenieure vom März 2014) Verkehrszählungen der xxx Straße und xxxstraße sowie Schallpegelmessungen in einer ähnlichen Tiefgarage des Zivilingenieurbüros xxx, die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 vom 01.03.2008, die ISO 9613-2, Ausgabe 1996, die Bayerische Parkplatzlärmstudie,

  1. Auflage, die ÖAL-Richtlinie Nr. 21, Blatt 5 (08-1987), die ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1 vom 23.01.2007, sowie die ÖNORM S 5021-1 vom 01.04.2010 zur Erstellung des Gutachtens verwendet wurden. Für die Ermittlung der vorhandenen örtlichen Schallsituation aus den Verkehrszähldaten wurde die RVS 04.02.11, Lärm- und Luftschadstoffe; Lärmschutz, herangezogen. Die Berechnung der Immissionspegel der spezifischen Auswirkungen wurde augenscheinlich mit dem Immissionsausbreitungsberechnungsprogramm IMMI Version 2014 der xxx durchgeführt. Die Beurteilung erfolgte auf den Durchschnittszeitraum Tagzeit (mit 13 Stunden) sowie in der Nachtzeit für die ungünstigste Stunde. Der gesamte Nachtzeitraum mit 8 Stunden und der Abendzeitraum mit drei Stunden wurden nicht beurteilt. Als Emissionsansatz für die Ermittlung der schalltechnischen Auswirkungen wurden die umliegenden Verkehrsträger für die örtliche Schallsituation (xxx Straße und xxxstraße mit den Verkehrszähldaten) und für die Wohnanlage die Zu- und Abfahrten von PKW zur Tiefgarage, das Öffnen des Garagentores und das Schließen des Garagentores, die Entlüftungsschächte, Einfahrt Garage sowie die Ausblasöffnungen der Abluftanlage angesetzt. Das vorliegende Gutachten xxx vom 28.11.2014 weißt wesentliche Mängel auf und kann daher nur auszugsweise für die weitere schalltechnische Beurteilung herangezogen werden. Im Weiteren werden wesentliche Mängel angeführt:
  2. Im Befund sind nicht alle vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücksnummern angeführt (Formalfehler).
  3. Unter den verwendeten Normen und Richtlinien ist angeführt, dass die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Ausgabe 01.03.2008, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, als Beurteilungsgrundlage verwendet wird. In dieser Beurteilungsgrundlage sind die Beurteilungszeiträume Tagzeit von 06:00 bis 19:00 Uhr, Abendzeit von 19:00 bis 22:00 Uhr und Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr angeführt. Das gesamte Gutachten lässt den Abendzeitraum und den vollständigen Nachtzeitraum unbeurteilt. Es wurde lediglich der Beurteilungszeitraum Tag als Durchschnittsbetrachtung sowie die ungünstigste Stunde in der Nacht analysiert, somit entspricht das vorliegende Gutachten nicht der zitierten ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt
  4. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Schallimmissionen wurde ebenso nur die Tag- und Nachtzeit durch Berechnung ermittelt, eine Messung bzw. Kontrollmessung ist ausgeblieben. Darüber hinaus wurde der nördlich des Bauvorhabens gelegene öffentliche Parkplatz nicht beschrieben und augenscheinlich nicht berücksichtigt.
  5. Bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung wurde seitens des Erstellers des Gutachtens der Planungsrichtwert für Bauland „Wohngebiet" für alle betrachteten Grundstücke angewendet. Bezüglich der beurteilten Anrainergrundstücke ist festzuhalten, dass die xxx Straße xxx, xxx Straße xxx, xxx Straße xxx und xxx Straße xxx sich in der Widmungskategorie Bauland „Geschäftsgebiet" befinden und die xxxstraße xxx, der xxxweg xxx, xxxweg xxx und xxxweg xxx sich in der Widmungskategorien Bauland „Wohngebiet" befinden. Dementsprechend sind für die Grundstücke in der Widmungskategorie Bauland Geschäftsgebiet andere Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung anzuwenden. Diese sind für die Tagzeit 60 dB, Abendzeit 55 dB und Nachtzeit 50 dB. Auch bei der Ermittlung der Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung wurde der Abendzeitraum nicht berücksichtigt.
  6. Bei der zeitlichen Umrechnung für die Ermittlung des Halleninnenpegels Punkt 4.4.3 durch die Schallpegelmessung (Variante 2) auf Seite 20 wurde die Formel falsch angewendet, das Ergebnis ist jedoch richtig berechnet, dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.
  7. Unter Punkt 4.5 (rechnerische Prognose der zu erwartenden kennzeichnenden Spitzenpegel) wurde der planungstechnische Grundsatz der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 auszugsweise angewendet. Dies ist nicht zulässig, da der planungstechnische Grundsatz nur für die Ermittlung eines Vergleichswertes (Lr,spez) zur Beurteilung für einen vollständigen Beurteilungszeitraum (Tag, Abend und Nacht) angewendet werden darf. Bei dieser Art der Abfrage erhöht sich der Beurteilungspegel, wenn die Schallpegelspitzen um 25 dB über dem ursprünglich ermittelten Wert für den spezifischen Immissionspegelliegen. Damit sollen hohe Schallpegelspitzen direkt in den Beurteilungspegel einfließen und diesen für die Beurteilung erhöhen. Diese Form der Beurteilung ist nur dann anwendbar, wenn der planungstechnische Grundsatz vollständig angewendet wird, da eine weitere Beurteilung der Auswirkung von Schallpegelspitzen im planungstechnischen Grundsatz dann nicht mehr vorgesehen ist. Die gewählte Vorgangsweise für die Ermittlung der Spitzenpegel im konkreten Fall (und deren Absenkung auf den Lr,spez) ist nicht zulässig, es wurden nur mehr verminderte Schallpegelspitzen beurteilt. Schallpegelspitzen wirken unvermindert auf die Umgebungslärmsituation und es wären allenfalls die rechnerisch ermittelten Spitzenpegel mit den örtlich vorhandenen Spitzenpegeln (hauptsächlich verursacht durch den Verkehr auf den umliegenden Verkehrsträgern) zu vergleichen gewesen.
  8. Im gesamten Gutachten findet sich keine Aussage darüber, ob eine widmungskonforme Nutzung der Grundstücke durch das gegenständliche Bauvorhaben gegeben ist und ob die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte eingehalten werden, obwohl die Abfrage im Zuge der Ermittlung des Planungswertes (Lr,PW) gemacht wurde. SCHALLTECHNISCHE STELLUNGNAHME Widmungskategorien Anrainergrundstücke: Für die Anrainergrundstücke ergeben sich je nach Widmungskategorie Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung FW für die Zeitbereiche Tag (T), Abend (A) und Nacht (N) aus der ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, und der ÖNORM S
  9. Die Farbmarkierungen erfolgten auf Grund der Farben des Flächenwidmungsplanes

der Legende des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes. xxx Für die Objekte xxxstraße und xxx Straße, Bauland „Geschäftsgebiet", sind auf Grund der vorhandenen Flächenwidmungskategorie gegenüber dem Bauland „Wohngebiet" um +5 dB höhere Planungsrichtwerte je Zeitbereich anzuwenden. Ergänzend zur Gesamtsituation ist anzumerken, dass für die Objekte im Bereich des Gst. Nr. xxx (öffentlicher Parkplatz im Norden des Bauvorhabens mit rund 130 KFZ-Abstellplätzen, davon 48 Stk. mit Zufahrtsschranken) typische Schallpegelspitzen durch das Parkverhalten (Motor starten, PKW Zu- und Abfahrten, Türenschlagen) auftreten und zum örtlichen Schallbild der Umgebung gehören. Damit werden sich die im nördlichen Bereich des Bauvorhabens situierten 6 Parkplätze im Freien auf Grund des deutlich größeren öffentlichen Parkplatzes nicht negativ auf das vorhandene örtliche Schallbild auswirken und sind schalltechnisch nicht weiter berücksichtigt. Für das Bauvorhaben sind folgende Schallemissionen relevant und spezifisch zu beurteilen: ● Emissionen der Zu- und Abfahrten Tiefgarage ● Emissionen Garagentor (öffnen und schließen) ● Emissionen Entlüftungsschächte ● Emissionen Einfahrt Garage ● Emissionen Ausblasöffnung Abluftanlage Es berechnen sich im Gutachten des xxx folgende Immissionswerte aus den o.a. für die spezifischen Emissionen und die örtlichen Schallsituation. Da die Emissionsansätze schlüssig und nachvollziehbar sind und ein Immissionsprognoseprogramm nach dem Stand der Technik verwendet wurde, können die berechneten Werte für eine schalltechnische Beurteilung verwendet werden. Für die spezifischen Immissionen der Abendzeit werden als ungünstigster Fall die Werte der Tagzeit herangezogen. Spezifische Immission der Wohnanlage, Prognosemaß: xxx Örtliche Schallsituation bei den betrachteten Immissionspunkten: Der Unterschied der örtlichen Schallsituation Tag- zum Abendzeitraum liegt auf Grund der vorliegenden Verkehrszähldaten zwischen 3 - 6 dB, je nach Lage des Immissionspunktes zu den Emissionsquellen. xxx Aus der Berechnung der örtlichen Schallsituation ist ersichtlich, dass bei den Immissionspunkten xxxstraße xxx und xxx Straße xxx die örtliche Schallsituation die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung je nach Lage der Immissionspunkte bereits überschreitet, im Bereich oder knapp darunter liegt. Zur Kontrolle der Berechnungsergebnisse wurde am 02.03.2015 am Parkplatz auf Gst. xxx in einem vergleichbaren Abstand (wie IP xxxstraße xxx) eine Messung der örtlichen Schallsituation um 11:15 Uhr bei bewölktem Wetter in einer Höhe von 1,5 m vorgenommen. Dabei wurde ein repräsentativer Zeitraum mit einer Dauer von 5 Minuten messtechnisch erfasst. Während der Messung waren auf der xxx Straße 24 PKW und ein Kleintransporter unterwegs. Umgerechnet auf den Zeitraum von einer Stunde ergibt das 300 KFZ. Das Verkehrsaufkommen liegt in der stündlichen bzw. täglichen Schwankungsbreite und etwas unter den Zählwerten des xxx. Die Messung hat für den Messzeitraum einen energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB ergeben und festigt die o.a. Berechnungswerte für die örtliche Schallsituation. WIDMUNGSKONFORMITÄT: Das vordringliche schalltechnische Ziel ist die widmungsgerechte Nutzung eines Grundstückes sicher zu stellen, was auf Basis der örtlichen Entwicklungskonzepte und der Gemeindeplanungsgesetze die Einhaltung des Ruheanspruches in Gebieten mit Wohnnutzung genauso einschließt wie die gewerbliche Entfaltung auf Gebieten mit betrieblichen Nutzungen. Grundlage für die fachliche Beurteilung von Emissionen und Immissionen bilden die Planungsrichtwerte in Abhängigkeit der Flächenwidmungskategorien nach der ÖNORM S 5021, wobei die Zuordnung zu den Flächenwidmungskategorien für die einzelnen Bundesländer

der ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, erfolgt. Eine emissionstechnische Beurteilung wird entweder mit Planungsrichtwerten oder maximal zulässigen flächenbezogenen Schalleistungspegeln durchgeführt. Es wird unterstellt und festgelegt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes und den umliegenden Grundstücken Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende maximale Planungsrichtwert der Emissionsfläche (nach den Flächenwidmungskategorien) eingehalten wird. Die Widmungskonformität ist nach folgenden beispielhaften Formulierungen zu beurteilen: ● ortsüblich ● typisch ● dem Charakter eines Gebietes entsprechend ● üblich ● raumverträglich ● nicht wesentlich störend Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob ein beabsichtigtes Vorhaben der gegebenen Widmung entspricht und ob bei benachbarten Widmungen (Grundstücken) daraus Nutzungskonflikte entstehen. Ohne eine rechtliche Bewertung vorzunehmen, wird aus fachlicher Sicht davon ausgegangenen, dass bei Einhaltung der Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 und ÖAL Richtlinie Nr. 36, Blatt 1, eine Widmungskonformität gewährleistet ist. Die schalltechnische Vorgangsweise zur Beurteilung von „Schallemissionen von Betriebstypen und Flächenwidmung", ist in den Monographien M-145 des Umweltbundesamtes und des Forum Schall, Wien, 2002 festgelegt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass

dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 die Errichtung eines derartigen Bauvorhabens (Wohnanlage mit Tiefgarage und Bürotrakt) in der vorhandenen Widmungskategorie Bauland „Geschäftsgebiet" zulässig sein wird. Auszug aus dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995: Als Geschäftsgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Versammlungs-, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten bestimmt sind, im Übrigen

  1. a)für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs 3) mit sich bringen, und für sonstige Betriebsgebäude, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Absatz 3,) mit sich bringen, und
  2. b)für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Abs 4 lit a [für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser)], und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Abs 3 dritter Satz erfüllen. für Wohngebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen nach Absatz 4, Litera a, [für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser)], und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Geschäftsgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Abs 3) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, von denen erfahrungsgemäß erhebliche Umweltbelastungen (Absatz 3,) für die Einwohner oder Besucher des Geschäftsgebietes ausgehen, dürfen in Geschäftsgebieten nicht errichtet werden. Die benachbarten Grundstücke befinden sich teilweise auch in der Widmungskategorie Bauland „Wohngebiet" und diese sind im Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GpIG 1995 wie folgt definiert: Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a bestimmt sind, im Übrigen Als Wohngebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Wohngebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen nach Absatz 4, Litera a, bestimmt sind, im Übrigen
  3. a)für Gebäude, die neben Wohnzwecken auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen u. ä. dienen und die üblicherweise in Wohngebäuden untergebracht werden, wie insbesondere Rechtsanwalts- oder Notariatskanzleien, Zivilingenieurbüros, Arztpraxen, und
  4. b)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Wohngebietes dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Sanatorien, Gasthäuser, Kirchen, Schulgebäude, Kindergärten und Sammelgaragen für Personenkraftwagen, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Wohngebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Abs. 4 lit.
  5. a)nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. In Wohngebieten dürfen Flächen als reine Wohngebiete festgelegt werden, in denen neben Wohngebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (Absatz 4, Litera a,) nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die der Versorgung der Einwohner des reinen Wohngebietes mit häufig benötigten Gütern und Dienstleistungen dienen. Vorgangsweise zur Beurteilung der Betriebstypologie: Konkret wurde für die schalltechnische Beurteilung der Betriebstypologie folgende Vorgangsweise gewählt 1. Ermittlung der Immissionspegel für die benachbarten Anrainer auf Basis des maximal zulässigen Flächenschallpegels (Tag=60 dB, Abend=55 dB, Nacht=50 dB) der Baugrundstücke als „ungünstigste Situation". 2. Ermittlung der Immissionspegel für die benachbarten Anrainer auf Basis einer Vergleichsanlage, Hotelanlage mit 120 Zimmer und 150 Stellplätzen aus dem Betriebstypenkatalog Forum Schall aus 2012 (Tag=46 dB, Abend=41 dB, Nacht=36 dB). Die Wahl der Vergleichstype Hotelanlage passt aus dem Betriebstypenkatalog durch die Verwendungsart und Anzahl der Stellplätze am besten zu dem geplanten Bauvorhaben. Ermittlung der Immissionspegel für die benachbarten Anrainer auf Basis einer Vergleichsanlage, Hotelanlage mit 120 Zimmer und 150 Stellplätzen aus dem Betriebstypenkatalog Forum Schall aus 2012 (Tag=46 dB, , Abend=41 dB, Nacht=36 dB). Die Wahl der Vergleichstype Hotelanlage passt aus dem Betriebstypenkatalog durch die Verwendungsart und Anzahl der Stellplätze am besten zu dem geplanten Bauvorhaben. 3. Vergleich der ermittelten Immissionspegel der ungünstigen Situation (maximal zulässige Flächenschallpegel) und der Vergleichsanlage mit den Werten der konkreten spezifischen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die benachbarten Anrainer (aus dem Gutachten des xxx vom 28.11.2014, berechnet aus den Emissionen der Zu- und Abfahrten Tiefgarage, Garagentor öffnen und schließen, Entlüftungsschächte, Ein- und Ausfahrt Garage, Ausblasöffnung Abluftanlage). Diesbezüglich kann die Aussage getroffen werden, dass die berechneten Werte aus dem Gutachten des xxx plausibel und nachvollziehbar erscheinen und deshalb verwendet werden können. Diese Abfrage dient zur Beurteilung, ob das konkrete Bauvorhaben mit der gewählten Vergleichsanlage im Kontext steht und ob daher die Emissionen auf Basis der Vergleichsanlage in die Widmung des Baugrundstückes passen (Emissionsabfrage). Die schalltechnische Berechnung für die Punkte 1. und 2. erfolgte unter Einbeziehung des Geländemodelles der Umgebung mit den darauf errichteten Gebäuden in einer Emissions- und Immissionshöhe laut Monographie des Umweltbundesamtes von +4 m über dem Boden. Die Berechnung wurde mit dem Immissionsausbreitungsberechnungsprogramm IMMI Version 2014 der Fa. xxx durchgeführt. Dabei handelt es sich um ein Prognoseprogramm nach dem Stand der Technik, welches die gängigen Berechnungs- und Prognoseverfahren verwendet. Allfällige Reflexionen durch bestehende Gebäude wurden im Berechnungsmodell berücksichtigt. Anmerkung zu den Farbmarkierungen in den Tabellen: Die rot markierten Bereiche in der Spalte „Differenz der Summe zum Planungsrichtwert" zeigen eine Überschreitung des Planungsrichtwertes an. Die Farben beim Planungsrichtwert FW, Adresse und Immissionspunkt IP markieren die Widmungskategorie

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (Rot = Geschäftsgebiet, Orange = Wohngebiet). Die rot markierten Bereiche in der Spalte „Örtliche Schallsituation Lr,o" zeigen eine Überschreitung des Planungsrichtwertes durch die örtliche Schallsituation an. ERGEBNISSE: Punkt 1.: Immissionspegel auf Basis des maximal zulässigen Flächenschallpegels (Emissionsgrundstücke) nach der Flächenwidmung: xxx In den Fällen, wo die Werte der örtlichen Schallsituation die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits überschritten haben, ergibt sich auch aus der Summe des Prognosemaßes mit der örtlichen Schallsituation durch die logarithmische Addition eine Überschreitung des Planungsrichtwertes! In den übrigen Fällen gibt es keine Überschreitungen der Planungsrichtwerte, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte werden eingehalten. Es sind auf Basis der ermittelten Immissionswerte keine Nutzungskonflikte abzuleiten. Punkt 2.: Immissionspegel der Vergleichsanlage auf Basis einer Hotelanlage mit 120 Zimmer und 150 Stellplätzen: xxx In den Fällen, wo die Werte der örtlichen Schallsituation die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits überschritten haben, ergibt sich auch aus der Summe des Prognosemaßes mit der örtlichen Schallsituation durch die logarithmische Addition eine Überschreitung des Planungsrichtwertes! In den übrigen Fällen gibt es keine Überschreitungen der Planungsrichtwerte, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte werden eingehalten. Es sind auf Basis der ermittelten Immissionswerte keine Nutzungskonflikte abzuleiten. Punkt 3.: Vergleich der ermittelten Immissionspegel von Punkt

  1. und Punkt
  2. mit den Werten des Gutachtens des xxx (spezifische Immissionen des Bauvorhabens): Anmerkung: es wurden aus dem Gutachten des xxx nur die vergleichbaren Immissionspunkte (Immissionshöhe +4 m) zum Vergleich herangezogen. Darstellung als Vergleich der ungünstigeren Situation (maximal zulässige Flächenschallpegel) und der Vergleichsanlage mit den spezifischen Immissionen der geplanten Anlage. Die örtliche Schallsituation wird bei diesem Vergleich nicht berücksichtigt, es geht um einen Rückschluss auf die zulässigen Emissionen. Da sich bei maximaler schalltechnischer Ausnutzung (ungünstigste Situation) der Emissions Grundstücke keine Überschreitung der Planungsrichtwerte der Flächenwidmung ergeben, lassen sich bei Unterschreitung der Werte durch das Prognosemaß des geplanten Bauvorhabens (Gutachten xxx) auch keine Überschreitungen feststellen. xxx Festzuhalten ist, dass die Vergleichsanlage in allen Zeitbereichen und bei allen Immissionspunkten unter den Immissionen der ungünstigsten Situation liegt. Im Vergleich mit der ungünstigsten Situation liegt das geplante Bauvorhaben mit den spezifischen immissionsseitigen Auswirkungen lediglich in der Nachtzeit am Immissionspunkt xxxrstraße xxx und xxxstraße xxx höher. In den anderen beiden Beurteilungszeiträumen liegt das geplante Bauvorhaben unter den Prognosewerten der ungünstigsten Situation. In der Betrachtung zur Vergleichsanlage ist das geplante Bauvorhaben lediglich am Immissionspunkt xxxweg xxx und xxx unter den Immissionswerten der Vergleichsanlage, bei den anderen Immissionspunkten liegen die Werte über denen der Vergleichsanlage. Die Begründung liegt darin, dass für die Berechnung der Vergleichsanlage eine gleichmäßige Flächenschallquelle über die gesamten Grundstücke für die Berechnung anzunehmen ist, die spezifische Betrachtung des geplanten Bauvorhabens wirkt sich jedoch auf Grund der Positionen der Emissionsquellen zu den betrachteten Immissionspunkten verschieden stark aus. So berechnen sich bei den Immissionspunkten, die sich z.B. in der Nähe der Lüftungsöffnungen und der Tiefgaragenzufahrt befinden punktuell höhere Werte. Darüber hinaus ergibt sich der Emissionswert der Vergleichsanlage aus einer üblicherweise gleichmäßigen Nutzung einer Hotelanlage und in Bezug auf die Fahrbewegungen ist dieser sicher gegenüber einer Wohnanlage geringer angesetzt. Unbeschadet davon kann festgestellt werden, dass sowohl die Vergleichsanlage als auch das geplante Bauvorhaben unterhalb der maximalen Emissionen der ungünstigen Situation zu liegen kommen. Zur richtlinienkonformen Widmungskonformität auf Basis der gewählten Vergleichsanlage kann festgestellt werden, dass in keinem Zeitbereich und keinem Immissionspunkt die örtliche Schallsituation negativ verändert wird und bezüglich der Emissionen die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet" eingehalten werden. Daher ist die Widmungskonformität der Emissionen auf Basis der Vergleichsanlage gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten. SPEZIFISCHE AUSWIRKUNGEN DES GEPLANTEN BAUVORHABENS: Für die Gesamtbetrachtung der konkreten Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens ist die örtliche Schallsituation zu berücksichtigen, die Summe aus dem Prognosemaß des Gutachtens xxx mit der örtlichen Schallsituation zu bilden und der örtlichen Schallsituation sowie den Planungsrichtwerten nach der Flächenwidmung gegenüber zu stellen. Dies erfolgt wieder für die drei Beurteilungszeiträume Tag, Abend und Nacht. xxx Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass durch die spezifischen Immissionen des Bauvorhabens sich die örtliche Schallsituation rechnerisch für die Abend- und Nachtzeit bei den Immissionspunkten xxxweg xxx und xxxstraße xxx geringfügig (um +1 dB) verändern wird. Im Beurteilungszeitraum Tag kommt es für die betrachteten Immissionspunkte zu keiner Veränderung.

ÖNORM S 5004 gelten folgende Vertrauensbereiche für den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel für Mess- und Prognosewerte: Somit befinden sich die prognostizierten Erhöhungen von +1 dB im Bereich der Messungsgenauigkeit und können messtechnisch nicht nachgewiesen werden. Es gibt Immissionspunkte, bei denen die Planungsrichtwerte der Flächenwidmung bereits durch die vorhandene örtliche Schallsituation überschritten werden. Bei diesen Punkten kommt es zu keiner zusätzlichen Erhöhung durch die spezifischen Immissionen des geplanten Bauvorhabens. Bei den verbleibenden Immissionspunkten werden die Planungsrichtwerte durch das geplante Bauvorhaben nicht überschritten. Zur Widmungskonformität des Bauvorhabens ist festzustellen, dass das beantragte Bauvorhaben dem Charakter des vorhandenen Gebietes entspricht. Im Umfeld des Bauvorhabens stehen Gebäude mit Wohnnutzung (teilweise mehrgeschossig) und Gebäude mit betrieblicher Nutzung und das beantragte Bauvorhaben weißt eine ähnliche Nutzung auf. In keinem Zeitbereich und bei keinem Immissionspunkt wird die örtliche Schallsituation wesentlich verändert und die Planungsrichtwerte der Flächenwidmungen bei den Immissionspunkten werden, soweit es möglich ist, nicht überschritten. Bezüglich der Emissionen werden die Planungsrichtwerte der Baugrundstücke für das Bauland „Geschäftsgebiet eingehalten, daher ist die Widmungskonformität der Emissionen gegeben, die örtlich zulässigen Planungsrichtwerte (außer bei einer vorhandenen Überschreitung durch die örtliche Schallsituation) werden eingehalten. EMPFEHLUNGEN ZUR BAUAUSFÜHRUNG: Im Abschluss wird noch auf einige Punkte hingewiesen, die aus heutiger Sicht den Stand der Schallschutztechnik entsprechen, in der Planung und Ausführung des Bauvorhabens zu berücksichtigen sind und für die Bewohner des neuen Objektes und die umliegenden Anrainer wirksame Maßnahmen darstellen. Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage): Auf Grund der vorhandenen Umgebungslärmsituation (xxx Straße, öffentlicher Parkplatz im Norden) wird besonders auf die Einhaltung der OIB Richtlinie 5, Schallschutz, des Österreichischen Instituts für Bautechnik hingewiesen. Die festgelegten Anforderungen in der angeführten Richtlinie dienen der Sicherstellung eines für normal empfindende Menschen ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden. Unter Punkt 2.2.3 sind die baulichen Schalldämm-Maße in Anhängigkeit vom maßgeblichen Außen lärm angeführt. Der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel ist nach dem Stand der Technik unter Anwendung von Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln. Es hat dies getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen heranzuziehen ist. 2.2.3 Für Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kurgebäude u. dgl. dürfen folgende Werte für das bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R' res,w der Außenbauteile gesamt nicht unterschritten werden:

  1. a)Bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von 51 dB bis 60 dB tags oder 41 dB bis 50 dB nachts 38 dB,
  2. b)bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 60 dB bis 70 dB tags oder über 50 dB bis 60 dB nachts 38 dB, erhöht um die Hälfte jenes Betrags, um den der maßgebliche Außenlärmpegel den Wert von 60 dB tags bzw. 50 dB nachts überschreitet, oder
  3. c)bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel über 70 dB tags oder über 60 dB nachts) 43 dB, erhöht um jenen Betrag des maßgeblichen Außenlärmpegels, welcher 70 dB tags bzw. 60 dB nachts überschreitet. Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer): Die Tiefgaragenabfahrten sind wegen der möglichen Lästigkeiten relevant und es sind bereits in der Planung Schallschutzmaßnahmen vorzusehen: ● Garagentore nach dem Stand der Lärmschutztechnik (z.B. leise schließende Tore) zur Vermeidung von signifikanten Geräuschen beim Öffnen und Schließen. ● Lärmarme Ausbildung der Abdeckungen der Regenrinnen (z.B. verschraubte Gußeisenplatten) ● Schallabsorbierende Ausführung der Innenwände der Tiefgaragenrampen VI. römisch sechs. Stellungnahme der Amtssachverständigen für Schutzwasserwirtschaft und Siedlungswasserwirtschaft: Aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht kann das vorliegende Gutachten der Fa. xxx nicht zur Gänze nachvollzogen werden, da die dokumentierte Durchlässigkeit der unter den Entwässerungsrigolen liegenden Erdschichten keine ausreichende Kapazität für die zu verbringende Wassermenge aufweist. Aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht kann das vorliegende Gutachten der , Fa. xxx nicht zur Gänze nachvollzogen werden, da die dokumentierte Durchlässigkeit der unter den Entwässerungsrigolen liegenden Erdschichten keine ausreichende Kapazität für die zu verbringende Wassermenge aufweist. Es ist daher zu befürchten, dass das konzipierte Entwässerungssystem nach relativ kurzer Zeit überlastet ist und das zufließende Oberflächenwasser und die gefassten Hangwässer direkt in den xxxbach abfließen. Zur Zeit wird am Gefahrenzonenplan für den xxxbach gearbeitet. Mit ersten Vorabergebnissen kann im Spätsommer/Herbst 2015 gerechnet werden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen zur Verbringung der Oberflächen- und Hangwässer muss davon ausgegangen werden, dass diese Wässer in den xxxbach geleitet werden und daher zum jetzigen Zeitpunkt dieser Einleitung nicht zugestimmt werden kann. Der Antragsteller hat das Entwässerungskonzept zu überarbeiten, damit die natürlichen Abflussverhältnisse des xxxbaches nicht verändert werden. Im Bereich des Grundstückes, wo die Versickerung geplant ist, befinden sich die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde xxx bzw. des Abwasserverbandes xxx. Aus diesem Grund ist bei der Planung der Oberflächenentwässerungsanlage/Versickerungsanlage bzw. Retention auf die bestehenden Anlagenteile der Kanalisation Rücksicht zu nehmen. Weiters ist bei der Planung auf den Hochwasserbereich des xxxbaches Rücksicht zu nehmen. Stellungnahme vom 30.06.2015: Die xxx GmbH, xxx, hat für das Bauvorhaben „xxx" eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer in den xxxbach beantragt. Bei der Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.06.2015, Zahl: xxx wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage, ist eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben. Stellungnahme vom 14.07.2015: Zum Zeitpunkt der Bauverhandlung lag ein Oberflächenentwässerungskonzept vor, welches eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, vorsah. Aus den Unterlagen ging hervor, dass eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer aufgrund des nicht sickerfähigen Bodens nicht möglich ist. Das bedeutet, dass die anfallenden Oberflächenwässer aus der Sickeranlage austreten und dem xxxbach unkontrolliert zufließen. Im wasserrechtlich bewilligten Projekt wurde der derzeitige Oberflächenabfluss aus dem Bereich des geplanten Wohnhauses in den xxxbach mit rd. 23 I/s ermittelt. Damit es zu keinen Veränderungen im Unterlauf des xxxbaches nach der Einleitung kommt, wird auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, ein Retentionsbecken mit einer Drosseleinrichtung errichtet. Die Drosseleinrichtung ist so ausgelegt, dass nur 20 I/s in den xxxbach eingeleitet werden. Der natürliche Abfluss aus dem Bereich des geplanten Wohnhauses beträgt laut wasserrechtlichen Bewilligungsprojekts rd. 23 I/s. Durch die Reduktion auf 20 I/s aus dem gegebenen Gebiet werden die natürlichen Abflussverhältnisse im xxxbach nicht geändert. VII. Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen: römisch sieben. Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen: Hinsichtlich des geplanten Bauwerkstandortes und der Frage der Realisierbarkeit des Bauwerkes wurden die Projektunterlagen, im Speziellen das bodenmechanische Gutachten, geprüft und beurteilt. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 07.07.2014, ZI. xxx verwiesen. Mit Schreiben vom 02.06.2014 übermittelte die Stadtgemeinde xxx die nachgeforderten Unterlagen zur Durchsicht und Prüfung. Weiters wird mitgeteilt, dass die Oberflächenwässer, die auf dem Grundstück und Dachflächen der Bauwerke anfallen, zur Gänze über das öffentliche Kanalisationssystem verbracht werden sollen. Nach Durchsicht der Unterlagen ergeht nachfolgende Stellungnahme: Befund: Aufbauend auf die bodenmechanische Stellungnahme zur grundsätzlichen Bebaubarkeit der oben angeführten Parzellen, wurde vom Auftraggeber ein bodenmechanisches Gutachten für das gegenständliche Vorhaben vorgelegt. Das Gutachten wurde von der xxx GmbH auf Basis von Untergrunderkundungen (Kernbohrungen, Rammsondierungen und Schürfen) erstellt. Untergrund: Demnach stehen am Bauareal fluviatile Ablagerungen in Form von mehr oder weniger sandigen Kiesen bzw. kiesigen, teils gering schluffigen Sanden über feinkornreichen Bänderschluffen an. Der Übergang von den fluviatilen sandigen Kiesen zu den Bänderschluffen wurde in einer mittleren Tiefe von etwa 7m dokumentiert (KB1/13 in 8,40m u. GOK, in KB2/13 in ca. 2,4m u. GOK). In einer Bohrung vom April 2001 etwa 100m nördlich bzw. nordwestlich der Bauparzelle 320 wurde die Moräne unter den Bänderschluffen in einer Tiefe von bereits 36 m aufgeschlossen. Die Lagerungsdichte der überlagernden fluviatilen Sande und Kiese ist erst als locker, mit zunehmender Tiefe, als schwach mitteldicht bis mitteldicht zu bezeichnen. Die Bänderschluffe weisen durchwegs weiche bis steife Konsistenz mit geringmächtigen Sandzwischenlagen auf. Die Moräne wurde am Bauareal in den beiden Kernbohrungen, welche eine ET bis 20m aufweisen, nicht erreicht. Gründungskonzept: Aufgrund der Lage der Fundamentsohle zum bestehenden Hang ergeben sich aus den unterschiedlichen Aushubhöhen bereits ungünstige Randbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes. Zudem ist die Mächtigkeit der fluviatilen Ablagerungen über den setzungsempfindlichen Bänderschluffen vor allem im südlichen Bereich relativ gering (ca. 2,4m). Für den bergseitigen nördlichen Bereich werden bei nur geringen Bauwerkslasten bzw. relativ großen Aushubtiefen von bis zu ca. 9m (7m netto) Bodenauswechslungsmaßnahmen vorgeschlagen. Im südlichen Bereich des Gebäudes ca. ab Achse 8 variieren sowohl Gründungstiefe als auch die zu erwartenden Bodenpressungen sehr stark. Zur Hintanhaltung von unzulässigen Setzungen bzw. Setzungsdifferenzen werden vom Gutachter 2 Varianten der bodenverbessernden Maßnahmen vorgeschlagen: Im südlichen Bereich des Gebäudes ca. ab Achse 8 variieren sowohl Gründungstiefe als auch die zu erwartenden Bodenpressungen sehr stark. Zur Hintanhaltung von unzulässigen Setzungen bzw. Setzungsdifferenzen werden vom Gutachter , 2 Varianten der bodenverbessernden Maßnahmen vorgeschlagen: - Bodenauswechslung aus Glasschaumgranulat, wobei die erforderlichen Stärken der Glasschaumauswechslungen an die Bauwerkslasten und die jeweiligen Einbindetiefen angepasst werden müssen. - Alternativ ist der Untergrund bis in Tiefen von ca. 10m mit einer Rüttelstopfverdichtung zu verbessern. Baugrubensicherung: Aufgrund der Untergrundverhältnisse und des endgültigen vorhandenen Platzangebotes wird davon ausgegangen, dass schon bei geringeren Aushubtiefen Baugrubensicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Als Sicherungsmaßnahmen werden vernagelte und entsprechende bewehrte Spritzbetonsicherungen als zweckmäßig erachtet. Bei starken Hangwasserzutritten wird auch die Möglichkeit der Ausführung von Spundwänden in Betracht gezogen, wobei beide Baugrubensicherungsmethoden grundsätzlich kombiniert ausgeführt werden können. Für die Planung und Bauausführung sind im bodenmechanischen Gutachten Angaben und Hinweise enthalten. So werden für die statische Bemessung und Ausführung der Bodenplatte die für die entsprechenden Untergrundschichten maßgebenden Wichten, Reibungswinkel und Kohäsionen angegeben. Der Reibungswinkel von 32,5° für sandige Kiese, 30° für Fein- bis Mittelsande sowie 25° für die Bänderschluffe können grundsätzlich nachvollzogen werden. Aufgrund der schwierigen Baugrundverhältnisse und der Bauausführung im bebauten Gebiet, können auch bei sorgfältiger Planung und Bauausführung Verformungen und Risse in umliegenden Bebauungen nicht ausgeschlossen werden. Eine Beweissicherung vor Baubeginn an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken sowie Verkehrsflächen, ist daher unumgänglich. Die Versickerung der Oberflächenwässer wird

Bauwerber über die Kanalisation erfolgen. Beurteilung: Zum Bauvorhaben der xxx auf Gst. xxx, Bfl. xxx KG xxx und Gst. xxx KG xxx, wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt. Auf Grund der komplexen Untergrundsituation unter schwierigen Geländeverhältnissen, respektive des unregelmäßigen Bauwerkskörper, sind It. bodenmechanischen Gutachten im Hinblick auf die Gründung geotechnische Sonderbaumaßnahmen erforderlich. Im Norden werden eine Bodenauswechslung und im südlichen Bauteil 2 Varianten (Bodenauswechslung mit Schaumglasgranulat bzw. Rüttelstopfverdichtung) empfohlen. Auf Grund der komplexen Untergrundsituation unter schwierigen Geländeverhältnissen, respektive des unregelmäßigen Bauwerkskörper, sind römisch eins t. bodenmechanischen Gutachten im Hinblick auf die Gründung geotechnische Sonderbaumaßnahmen erforderlich. Im Norden werden eine Bodenauswechslung und im südlichen Bauteil 2 Varianten (Bodenauswechslung mit Schaumglasgranulat bzw. Rüttelstopfverdichtung) empfohlen. Die bodenmechanischen Schlussfolgerungen sind auf Basis der Untergrunderkundungen schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Die Bodenkennwerte und geotechnischen Angaben im bodenmechanischen Gutachten können als Grundlage für die Wahl der geotechnischen Sondermaßnahmen sowie für die statische Bemessung und die Dimensionierung der Fundamente herangezogen werden. Weiters können auch die Baugrubensicherungen auf Basis des bodenmechanischen Gutachtens dimensioniert werden. Die zur Ausführung gelangenden geotechnischen Sonderbaumaßnahmen zur Verbesserung des Baugrundes sowie deren Bemessung und die Dimensionierung und Bemessung der Fundamente sind von einem befugten Fachmann der Baubehörde vorzulegen. Dabei ist der Nachweis der Standsicherheit

den geltenden Normen vorzulegen. Festgehalten wird, dass der Empfehlung des Bodenmechanikers, auf dem Grundstück keine Oberflächenwässer zu versickern, Rechnung getragen wurde und nach Mitteilung der Gemeinde die Oberflächenwässer in der Kanalisation entsorgt werden. Aus fachlicher Sicht wird diese Variante positiv befürwortet. Aus fachlicher Sicht ist wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlageverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das Bauvorhaben nach ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6/2012) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen. Neben der bereits erfolgten Vorlage eines Gründungskonzeptes ist daher im Vorfeld und baubegleitend ein Geotechniker beizuziehen. Aus fachlicher Sicht ist wegen der Untergrundbedingungen (setzungsempfindlicher Untergrund) sowie der Anlageverhältnisse (unterschiedlich tiefe Objektsgründung, tiefe Baugruben) das Bauvorhaben nach ÖNORM 1997/1 bzw. 2 (Ausgabe 6 aus 2012,) der geotechnischen Kategorie 3 zuzuordnen. Neben der bereits erfolgten Vorlage eines Gründungskonzeptes ist daher im Vorfeld und baubegleitend ein Geotechniker beizuziehen. Gegen das Vorhaben besteht aus fachlicher Sicht unter Einhaltung folgender Auflagen kein Einwand: 1) Für die Gründungsmaßnahmen ist ein Sachverständiger für Geotechnik beizuziehen. 2) Der SV für Geotechnik hat die geotechnischen Sonderbaumaßnahmen

Gründungskonzept festzulegen bzw. auf Basis des Großaufschlusses beim Aushub diese an die tatsächlich angetroffenen Untergrundverhältnisse anzupassen. 3) Der SV für Geotechnik hat die Bodenverbesserungsarbeiten zu überwachen und die Gründungssohlen abzunehmen. 4) Die Baugrubensicherungsmaßnahmen sind vor Baubeginn festzulegen und zu bemessen. Im Zuge des Baugrubenaushubes sind diese an die tatsächlichen Untergrundverhältnisse anzupassen. 5) Vor Baubeginn ist eine Beweissicherung an allen im Nahbereich vorhandenen Bauwerken, sowie Verkehrsflächen durchzuführen. 6) Der Baubehörde ist 3 Monate nach Beendigung der Erdarbeiten vom SV für Geotechnik ein geotechnischer Bericht über die Gründungs- und Sicherungsarbeiten vorzulegen. Der Bericht hat neben der Dokumentation der Untergrundverhältnisse die Ausführung der Bodenverbesserungen, Gründungen, Böschungssicherungen und die entsprechenden erdstatischen Nachweise zu enthalten. Zusammenfassend wird in der Stellungnahme festgehalten, dass bei Beiziehung eines geotechnischen Sachverständigen und Berücksichtigung der in der Stellungnahme getätigten Auflagen kein Einwand besteht. Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nach Stand der Technik unter Berücksichtigung der geotechnischen Sonderbaumaßnahmen It. bodenmechanischem Gutachten ist auch die Standsicherheit für das Bauwerk bzw. den Hangbereich gewährleistet (Planung, Überwachung und erdstatische Nachweise durch den Geotechniker). Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nach Stand der Technik unter Berücksichtigung der geotechnischen Sonderbaumaßnahmen römisch eins t. bodenmechanischem Gutachten ist auch die Standsicherheit für das Bauwerk bzw. den Hangbereich gewährleistet (Planung, Überwachung und erdstatische Nachweise durch den Geotechniker). Weiters wird hinsichtlich der Einwendungen festgehalten, dass im Bereich der Baugrube anfallendes Hangwasser auch im Hinblick auf die Bauwerksstandsicherheit und Gebrauchstauglichkeit nach Stand der Technik gefasst werden wird und über das Drainagensystem abzuführen ist. Dadurch ergibt sich für den Baugrund eine Verbesserung hinsichtlich der bodenmechanischen Eigenschaften. Da die Einleitung der Oberflächenwässer in den öffentlichen Kanal nicht möglich ist, wurde ein Entwässerungskonzept mit Versickerung am Grundstück xxx (angrenzend an den xxxbach) vorgelegt, wobei auf Grund des Vorliegens der feinkörnigen Bänderschluffe (Stauer) 1,5 m unter Gelände eine ordnungsgemäße Versickerung nicht möglich ist, wodurch eine Einleitung in den xxxbach entweder zeitverzögert oder bei Vorsättigung des Bodens und der Rigole unmittelbar erfolgt. Weiters wirkt sich die zusätzliche Wassersättigung des feinkörnigen Bodens negativ auf die Stabilität des Bodens (Hangfußbereich) aus, weshalb eine Retention mittels Rigole im Nahbereich des Grundwasserstaues aus fachlicher Sicht negativ gesehen wird. Eine schadlose (retentierte) Verbringung in den xxxbach ist daher aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der hochwasserrelevanten Gesichtspunkte durchzuführen. Das entsprechende Projekt ist mit dem Wasserbau (Hochwasserschutz und Siedlungswasserbau ) abzustimmen. Bei Vorliegen des endgültigen Entwässerungskonzeptes wird eine abschließende Stellungnahme abgegeben. Abschließende Stellungnahme vom 08.07.2015: Nach Durchsicht des Projektes zur Verbringung der Dach- und Oberflächenwässer wird mitgeteilt: Das Projekt sieht die Pufferung der anfallenden Wässer in einer Retentionsmulde auf dem Grundstück xxx mit gedrosselter Einleitung in den xxxbach vor. Damit wird den geologischen Randbedingungen (auf Grund lehmigen Bodens keine Versickerung möglich) Rechnung getragen. Die Mulde wird durch Aushub, talseitigem Damm und bergseitigem Böschungsanschnitt hergestellt. Aus fachlicher Sicht besteht bei Einhaltung nachstehender Auflage kein Einwand: Die Gestaltung der bergseitigen Böschung (max. Neigung, ev. Stützmaßnahmen) ist im Zuge der Errichtung durch einen bodenmechanischen Fachmann entsprechend den tatsächlich angetroffenen Untergrundschichten nach erdstatischer Erfordernis anzupassen. VIII. Stellungnahme der Amtsärztin: römisch acht. Stellungnahme der Amtsärztin: Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz , (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Grundlage der Beurteilung bilden die schalltechnische Stellungnahme des ASV vom 06.03.2015 und seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015 und die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom 22.04.

  1. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung der von ihm formulierten Empfehlungen unter Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage) und unter Hinweis 2 (für die Bewohner der neuen Wohnanlage und Anrainer) keine wesentliche Beeinflussung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass sämtliche relevante Emissionsquellen in der Berechnung durch die xxx GmbH vom 03.12.2014 berücksichtigt wurden und das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Nachbarn unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist ableitbar, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine wesentlichen Immissionen im Nachbarschaftsbereich verursachen. Feststellung: Festgehalten wird, dass die nachträglich eingeholte Stellungnahme der Amtsärztin vom 02.06.2015, die Stellungnahmen von xxx vom 14.07.2015 und 30.06.2015 sowie die Stellungnahme von xxx vom 08.07.2015 mit Schreiben vom 20.07.2015 den Anrainern zum Parteiengehör gebracht wurde. Allgemeine Auflagen:
  2. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e der K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben. Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist längstens binnen einer Woche durch denjenigen, in dessen Auftrag das Vorhaben ausgeführt wird, der Baubehörde schriftlich zu melden. Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e der K-BO 1996 ist gleichzeitig der Bauleiter anzugeben.
  3. Die Bauarbeiten dürfen nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden. Die Unternehmer sind der Behörde gegenüber für die bewilligungsgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung des Vorhabens sowie für die Einhaltung der Kärntner Bauvorschriften und aller Vorschriften über die Bauausführung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit wird weder durch die Baubewilligung noch durch die behördliche Aufsicht eingeschränkt. Die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
  4. Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach § 28 getroffene Anordnungen eingehalten werden. Die Unternehmer haben - unbeschadet der Vorschriften über den Dienstnehmerschutz - alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Sicherheit und Gesundheit von Menschen am Ausführungsort des Vorhabens und seiner Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere haben die Unternehmer dafür zu sorgen, dass jeder unnötige störende Lärm am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung vermieden wird und nach Paragraph 28, getroffene Anordnungen eingehalten werden.
  5. Die Baubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Vorhabens nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft begonnen worden ist.
  6. Die Vollendung von Vorhaben nach § 6 lit a, b, d und e K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen der §§ 27 und 29 leg cit. (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen. Die Vollendung von Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e K-BO 1996 ist der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden. Gleichzeitig mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens sind vom Bauleiter Bestätigungen aller mit der Ausführung des Vorhabens betrauten befugten Unternehmer, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, den Bestimmungen der Paragraphen 27 und 29 leg cit. (Verwendung zulässiger Bauprodukte) sowie den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften erfolgt ist, vorzulegen.
  7. Mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn ist das Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen xxx GmbH und xxx GmbH, AußensteIle xxx, Tel. Nr. xxx sowie dem Abwasserverband xxx (Kanalanschluss), Tel. Nr. xxx und eventuell sonstigen vorhandenen Leitungsträgern herzustellen.
  8. Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBI. Nr. 37/1999 idgF sind einzuhalten. Die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes - BauKG, BGBI. Nr. 37 aus 1999, idgF sind einzuhalten.
  9. Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Bestimmungen des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes - K-ABPG, LGBI. Nr. 24/1994 idgF entsprechen. Für die Ausführung des Bauvorhabens dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Bestimmungen des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes - K-ABPG, LGBI. Nr. 24 aus 1994, idgF entsprechen.
  10. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden.
  11. Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen

§ 28

K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.“Zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms dürfen

Paragraph 28, K-BO 1996 lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 23.11.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens Folgendes ausgeführt: „Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 28.03.2014 (eingelangt am 02.04.2014) um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer auf der Liegenschaft xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht. „Die Bauwerberin hat mit Eingabe vom 28.03.2014 (eingelangt am 02.04.2014) um die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer mehrgeschossige Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien, samt Aufzug und Stützmauer auf der Liegenschaft , xxx, xxx Straße xxx, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und Bfl. xxx, KG xxx und Gst. Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

§ 17Abs.

1 K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und der Verwendung öffentliche Interessen und sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 nicht entgegenstehen.

Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und der Verwendung öffentliche Interessen und sonstige Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, nicht entgegenstehen. Öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (§ 23 Abs. 1 bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen. Öffentlich rechtliche Einwendungen der Parteien (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) stehen der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.

§ 23Abs.

3 dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv - öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen.

Paragraph 23, Absatz 3, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv - öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können u.a. insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

§ 23Abs.

4 K-BO sind Anrainer

Abs. 2 lit a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Paragraph 23, Absatz 4, K-BO sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Sig. Nr. 10.317/A, uva.). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Sig. Nr. 10.317/A, uva.). Das gegenständliche Bauansuchen der xxxgesellschaft mbH, vertreten durch xxx und xxx, xxx, wurde durch die Stadtgemeinde xxx

§ 13K-BO 1996 einem positiven Vorprüfungsverfahren unterzogen. Das gegenständliche Bauansuchen der xxxgesellschaft mb

H, vertreten durch xxx und xxx, xxx, wurde durch die Stadtgemeinde xxx

Paragraph 13, K-BO 1996 einem positiven Vorprüfungsverfahren unterzogen. Die Behörde I. Instanz hat im angefochtenen Bescheid (Seite 33 bis Seite 44) die Einwendungen der Berufungswerberin behandelt und hierzu wie folgt erwogen: Die Behörde römisch eins. Instanz hat im angefochtenen Bescheid (Seite 33 bis Seite 44) die Einwendungen der Berufungswerberin behandelt und hierzu wie folgt erwogen: I.römisch eins. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (eingelangt am 20.04.2015) hat xxx, vertreten durch xxx nachstehende Stellungnahme eingebracht: Die angerufene Baubehörde hat in der außen bezeichneten Bausache über Antrag der xxxgesellschaft mbH vom 28.03.2014 auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer mehrgeschossigen Wohnanlage mit 46 Wohneinheiten sowie einer zweigeschossigen Büroeinheit und einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 Pkw-Abstellplätzen und weiteren 6 Pkw-Abstellplätzen im Freien samt Aufzug und Stützmauern (Projekt „xxx") auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, und Grundstück Nr. xxx, KG xxx, für den 22.04.2015 eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung anberaumt. Die Einschreiterin ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes. Sie ist somit Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996. Ihr kommt daher ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Die Einschreiterin ist Eigentümerin des südlich angrenzenden Grundstückes Nr. xxx KG xxx und des darauf situierten Wohngebäudes. Sie ist somit Anrainerin im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996. Ihr kommt daher ParteisteIlung im gegenständlichen Bauverfahren zu. Die Einschreiterin erhebt gegen die Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben an xxxgesellschaft mbH folgende EINWENDUNGEN: 1.) Bodenbeschaffenheit (§ 3 Ktn. BauV) 1.) Bodenbeschaffenheit (Paragraph 3, Ktn. BauV)

§ 3der Kärntner Bauvorschriften, LGBI Nr.

56/1985 zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80/2012, dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlage nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und nachweislich von Quellen durchzogen ist, errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Baugrubenaushub bewirkt. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen, Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Einschreiterin situierten Wohngebäudes.

Paragraph 3, der Kärntner Bauvorschriften, LGBI Nr. 56 aus 1985, zuletzt geändert durch LGBI Nr. 80 aus 2012,, dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlage nicht auf Grundflächen errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen. Im projektgegenständlichen Fall soll das Bauvorhaben „xxx" auf einem Hang, der aus Kiesen und Sanden, die ihrerseits von feinkornreichen Bänderschluffen unterlagert sind, besteht und nachweislich von Quellen durchzogen ist, errichtet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die im Projekt vorgesehene mehrgeschossige Wohnanlage mit einer dreigeschossigen Tiefgarage einen größeren Baugrubenaushub bewirkt. Unter Berücksichtigung des Klimawandels und der von Klimaforschern prognostizierten vermehrten Eintrittswahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen (Erd- und Hangrutschungen, Erdbeben) resultiert aus dem gegenständlichen Projekt ein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Einschreiterin situierten Wohngebäudes. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auf das von der Bauwerberin selbst vorgelegte bodenmechanische Gutachten vom 27.05.2014, aus dem hervorgeht, dass wegen der komplexen Untergrundsituation, der schwierigen Geländeverhältnisse und des relativ unregelmäßigen Bauwerkdesign ungünstige Rahmenbedingungen für die Belastbarkeit des Baugrundes ergeben. Schon aus diesem Grund erweist sich das gegenständliche Bauprojekt als nicht konsensfähig. 2.) widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996) 2.) widmungswidrige Verwendung (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996) Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Nr. xxx, KG xxx, sind in geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmet. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sowie Nr. xxx, , KG xxx, sind in geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Geschäftsgebiet" gewidmet.

§ 3Abs.

1 K-GPIG 1995 sind als „Bauland" allerdings nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland" festgelegt dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immissionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden könnten (Iit a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind (lit b).

Paragraph 3, Absatz eins, K-GPIG 1995 sind als „Bauland" allerdings nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als „Bauland" festgelegt dürfen insbesondere Gebiete, deren ungünstige örtliche Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserbestand, Hanglage, Klima, Immissionsbelastung u.a.) eine widmungsgemäße Bebauung ausschließen, sofern diese Hindernisse nicht mit objektiv wirtschaftlich vertretbaren Aufwendungen durch entsprechende Maßnahmen behoben werden könnten (Iit a) oder die im Gefährdungsbereich von Hochwasser, Steinschlag, Lawinen, Muren, Altlasten und ähnliches gelegen sind , (Litera b,). Wie schon unter Punkt 1.) dieser Eingabe ausgeführt wurde, befinden sich die Grundflächen, auf denen das gegenständliche Bauprojekt realisiert werden soll, in einer Hanglage und auf einem aus feinkörnigen setzungsempfindlichen Sedimenten (Bänderschluffe) bestehenden Untergrund. Nach dem in § 3 Abs. 1 lit a K-GPIG 1995 genannten Kriterien hätten diese Grundflächen aufgrund des ungünstigen Bodenbeschaffenheit sowie der Hanglage gar nicht als „Bauland" gewidmet werden dürfen, weshalb sich die entsprechenden Widmungen als gesetzwidrig erweisen. Nach dem in Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-GPIG 1995 genannten Kriterien hätten diese Grundflächen aufgrund des ungünstigen Bodenbeschaffenheit sowie der Hanglage gar nicht als „Bauland" gewidmet werden dürfen, weshalb sich die entsprechenden Widmungen als gesetzwidrig erweisen. 3.) Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 Ktn BauV) 3.) Beseitigung der Niederschlagswässer (Paragraph 20, Absatz 2, Ktn BauV)

§ 20Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften id

F LGBI. Nr. 87/2012 sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

Paragraph 20, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften in der Fassung LGBI. Nr. 87 aus 2012, sind Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen, dass diese auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Art der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 03.07.2001, Zahl 99/05/02836 und VwGH vorn 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des § 42 Abs. 3 Ktn BauV idF vor dem am 01.10.2012 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBI Nr. 80/2012). Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Art der Ableitung von Niederschlagswässern von Dächern und befestigten Flächen ein Mitspracherecht zu (in diesem Sinne VwGH vom 19.09.1995, Zahl 95/05/0140; VwGH vom 03.07.2001, Zahl 99/05/02836 und VwGH vorn 15.03.2012, Zahl 2010/06/0098 zur insofern inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, Ktn BauV in der Fassung vor dem am 01.10.2012 in Kraft getretenen Landesgesetz LGBI Nr. 80 aus 2012,). Im gegenständlichem Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt 2150,80 m2 (= 1918,75 m2 Dachflächen + 293,05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Ungeachtet des Ausmaßes der zu entwässernden befestigten Flächen hat die Bauwerberin bis dato kein Konzept zur Verbringung der aus dem Bauvorhaben zu erwartenden Dach- und Oberflächenwässer vorgelegt. Im gegenständlichem Fall ist von einer Entwässerungsfläche von insgesamt , 2150,80 m2 (= 1918,75 m2 Dachflächen + 293,05 m2 überbaute Tiefgarage) auszugehen. Ungeachtet des Ausmaßes der zu entwässernden befestigten Flächen hat die Bauwerberin bis dato kein Konzept zur Verbringung der aus dem Bauvorhaben zu erwartenden Dach- und Oberflächenwässer vorgelegt. In diesem Zusammenhang verweist die Einschreiterin auf den „technischen Bericht" von xxx vom 25.09.2014, demzufolge es auf Grund des geologisch instabilen Hanges nicht möglich sein wird, die Oberflächenwässer direkt auf Eigengrund zu versickern. Eine Einbindung derselben in den derzeit vorhandenen Mischwasserkanal des Abwasserverbandes xxx scheidet auf Grund der hydraulischen Überbelastung ebenso aus wie eine Einleitung direkt in den xxxbach, weil diesbezüglich kein Gefahrenzonenplan existiert. Nach Ansicht der Einschreiterin ist eine schadlose Verbringung der aus dem Bauvorhaben resultierenden Oberflächenwässer nicht möglich. 4.) Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 Ktn BauV): 4.) Beseitigung der Abwässer (Paragraph 20, Absatz 2, Ktn BauV):

§ 20Abs.

2 der Kärntner Bauvorschriften sind auch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass eine Sammlung und Beseitigung derselben auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art möglich ist.

Paragraph 20, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften sind auch die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern so auszuführen, dass eine Sammlung und Beseitigung derselben auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art möglich ist. Die aus der projektierten Wohnanlage anfallenden Abwässer sollen nun in einem Kanal gesammelt werden, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes Nr. 170/3 errichtet werden soll. Durch die vom Projektwerber beabsichtigte Situierung des Kanals sind auf Grund der zuvor schon angesprochenen Hanglage und der prekärenen Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. Jedenfalls haben Probebohrungen, in dem Bereich, wo der Kanal verlaufen soll, bereits zu Schäden an auf dem Grundstück der Einschreiterin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt. Die aus der projektierten Wohnanlage anfallenden Abwässer sollen nun in einem Kanal gesammelt werden, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes , Nr. 170/3 errichtet werden soll. Durch die vom Projektwerber beabsichtigte Situierung des Kanals sind auf Grund der zuvor schon angesprochenen Hanglage und der prekärenen Bodenverhältnisse massive Schäden für ihr Grundstück und des darauf befindlichen Gebäudes zu befürchten. Jedenfalls haben Probebohrungen, in dem Bereich, wo der Kanal verlaufen soll, bereits zu Schäden an auf dem Grundstück der Einschreiterin vorhandenen Einfriedungen bzw. Mauern geführt. 5.) Recht auf Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs. 3 lit h K-BO 1996) 5.) Recht auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996) und auf Schutz der Gesundheit (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K-BO 1996) § 23 Abs 3. lit i K-BO 1996 gewährt dem Nachbarn Schutz vor Immissionen. Unter „Immissionen" sind alle vom Baugrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Jauche, Staub, Wärme, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Licht u.ä. zu verstehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996 gewährt dem Nachbarn Schutz vor Immissionen. Unter „Immissionen" sind alle vom Baugrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Jauche, Staub, Wärme, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Licht u.ä. zu verstehen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Selbst dann, wenn die Flächenwidmung dem Nachbarn keinen Anspruch auf Immissionsschutz gewähren sollte, kommt dem Nachbarn unter dem Gesichtspunkt der „Gesundheit" und des „Schallschutzes" ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens zu erwartenden Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr zur bzw. von der Tiefgarage der geplanten Wohnanlage und zu/von den Parkplätzen im Freien auf dem Baugrundstücken ein Mitspracherecht zu (siehe hierzu VwGH vom 23.11.2009, Zahl 2008/05/0111; VwGH vom 15.03.20152, Zahl 2010/06/0098). Durch die mit dem Bauvorhaben verbundene Errichtung einer dreigeschossigen Tiefgarage mit 85 PKW-Abstellplätzen sowie von 6 PKW-Abstellplätzen im Freiem ist durch den damit hergehenden verstärktem Verkehr mit einer massiven Zunahme von Immissionen, insbesondere durch Lärm, Abgase und Staub zu rechnen. 6.) Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3 lit c K-BO 1996) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (§ 23 Abs. 3 lit e K-BO 1996) 6.) Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes (Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, K-BO 1996) und Abstände von den Grundstücksgrenzen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, K-BO 1996) Durch das vorliegende Bauprojekt wird die derzeit im Stadtgebiet von xxx bereits vorhandene hohe Bebauungsdichte weiter massiv vergrößert. Die verbauten Flächen sollen laut den einen Bestandteil des Teilbebauungsplans für den Bereich „xxx" vom 15.10.2013, Zahl xxx (Gemeinderatsbeschluss vom 18.11.2013; genehmigt mit Bescheid der BH xxx vom 22.07.2014) bildenden zeichnerischen Darstellungen - mit Ausnahme eines schmalen Grünstreifens -überdies bis an die Grenzen der benachbarten Grundstücke reichen. Stattdessen wäre es angebracht die Baulinien, also jene Grenzlinien des Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen, zu verringern und dadurch die Grünzone zwischen den Anrainern und dem Bauprojekt im Interesse der Hebung der Wohnqualität zu vergrößern. In diese Grünzone konnte auch ein Spazier- und Radfahrweg integriert werden. In diesem Zusammenhang regt die Einschreiterin eine Verschiebung des gesamten Baukomplexes nach Norden in den Bereich der von der Bauwerberin vorgesehenen zweiten Bauphase an. Es besteht jedenfalls der begründete Verdacht, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes für den Bereich „xxx“ in von 15.10.2013, Zahl xxx betreffend die im § 4 normierten Geschossflächenzahlen und den im § 6 normierten zulässigen Geschossanzahl sowie betreffend die im § 5 und § 7 enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinie verletzt werden. Es besteht jedenfalls der begründete Verdacht, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben die Bestimmungen des Teilbebauungsplanes für den Bereich „xxx“ in von 15.10.2013, Zahl xxx betreffend die im Paragraph 4, normierten Geschossflächenzahlen und den im Paragraph 6, normierten zulässigen Geschossanzahl sowie betreffend die im Paragraph 5 und Paragraph 7, enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Bebauungsweise und der Baulinie verletzt werden. 7.) Verletzung des Ortsbildes Das gegenständliche Bauvorhaben verletzt das im Stadtgebiet von xxx vorhandene Ortsbild. Eine mehrgeschossige Wohnanlage in der von Bauwerberin geplanten Überdimensionierung und von der örtlichen Bautradition abweichenden Ausgestaltung passt nämlich nicht in das historisch gewachsene Stadtbild, zumal dadurch eine der wenigen im Stadtgebiet von xxx noch vorhandenen freien Grundflächen in xxx zubetoniert werden würde. In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 K-BO 1996 hin, wonach bei Bauvorhaben nach § 6 lit. a bis lit. c, die wegen der außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, von Seiten der Baubehörde ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen ist. In diesem Zusammenhang weist die Einschreiterin ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, K-BO 1996 hin, wonach bei Bauvorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis Litera c,, die wegen der außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition abweichen, von Seiten der Baubehörde ein Gutachten der Ortsbildpflege-Sonderkommission einzuholen ist. Diese schriftliche Eingabe vom 20.04.2015 wurde in der Bauverhandlung am 22.04.2015 verlesen und als Anlage „F" in die Verhandlungsschrift aufgenommen. Seitens der Behörde wurde dazu erwogen: Zu Pkt. 1 Bodenbeschaffenheit (§ 3 K-BV): Zu Pkt. 1 Bodenbeschaffenheit (Paragraph 3, K-BV): Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen: „Im bodenmechanischen Gutachten fließen die geologischen Untergrunderhebungen und Bewertungen der Untergrundschichten ein. Auf diese aufbauend erfolgte die bodenmechanisch-geotechnisch Bewertung des Baugrundes im Hinblick auf standsichere Gründung des Bauwerkes. Für die Umsetzung des Vorhabens werden abgestimmt auf die vorliegenden Untergrundverhältnisse und Hangverhältnisse die geotechnischen Maßnahmen gewählt damit sowohl die standsichere Gründung des Bauwerkes sowie die Stabilität des Hanges gewährleistet werden kann. Damit sind auch keine Hangrutschungen, Muren udgl. zu erwarten. Die Unterlagen aus dem bodenmechanischen Gutachten (beinhaltet auch geologische Grundlagen) wurden seitens der Unterabteilung Geologie und Bodenschutz geprüft und beurteilt. Diese sind schlüssig und nachvollziehbar." In seinem schlüssigen, vollständigen und nachvollziehbaren Gutachten hat der geologische Amtssachverständigen kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes festgestellt. Die Behörde folgt daher vollinhaltlich diesem Gutachten und gelangt zur Auffassung, dass kein hohes Gefährdungspotential für den Bestand des auf dem Gst.Nr xxx, KG xxx der xxx situierten Wohngebäudes besteht. Diese Einwendung geht daher ins Leere. Pkt. 2 widmungswidrige Verwendung (§ 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996): Pkt. 2 widmungswidrige Verwendung (Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996): Die Baubehörde hat zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Widmung der Baugrundstücke entspricht. Zum Vorbringen der Anrainerin, dass die Baugrundstücke „widmungswidrig" verwendet werden, wird festgehalten, dass die Baugrundstücke Nr. xxx und xxx beide KG xxx und Gst. Nr. xxx KG xxx laut geltendem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als Bauland-Geschäftsgebiet gewidmet sind. Laut Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der Bauverhandlung, befinden sich diese laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im zentralen örtlichen Siedlungsgebiet und eignen sich hervorragend für die Baulandwidmung. Die Umwidmung erfolgte zum großen Teil noch in der Altgemeinde xxx vor über 60 Jahren. Aus alten Aufnahmen ist ersichtlich, dass dieser Bauplatz bereits früher mit massigen, mehrgeschossigen Baukörpern (Gebäude) bebaut war. Mit Bescheid vom 21.08.2013 wurde der Rechtsvorgängerin der Bauwerberin, der Stadtgemeinde xxx, die Baubewilligung für den Abbruch eines Wohnhauses und zwei Nebengebäuden, gelegen auf den Gst. Nr. xxx und xxx, xxx, rechtskräftig erteilt. Der Flächenwidmungsplan ist eine Verordnung des Gemeinderates. Diese Verordnung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und wurde ordnungsgemäß und rechtswirksam kundgemacht. Die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens eines Teilbebauungsplanes oder Flächenwidmungsplanes einer Gemeinde ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Eine Prüfung dieser Verordnung auf dessen Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. oder II. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Eine Prüfung dieser Verordnung auf dessen Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden römisch eins. oder römisch zwei. Instanz noch einer anderen Behörde zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Wer behauptet, durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann

Art. 144Abs.

1 des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Wer behauptet, durch einen Bescheid, der in Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung ergangen ist, in seinen Rechten verletzt zu sein, kann

Artikel 144

, Absatz eins, des B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Das Bauvorhaben entspricht der Widmungskategorie „Bauland-Geschäftsgebiet". Die Einwendung betreffend die „gesetzwidrige" Widmung stellt keinen zulässigen Einwand gem. § 23 Abs. 3 der K-BO 1996 dar, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Die Einwendung betreffend die „gesetzwidrige" Widmung stellt keinen zulässigen Einwand gem. Paragraph 23, Absatz 3, der K-BO 1996 dar, weshalb diesem Einwand nicht gefolgt werden kann. Zu Pkt. 3 Beseitigung der Niederschlagswässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): Zu Pkt. 3 Beseitigung der Niederschlagswässer (Paragraph 20, Absatz 2, K-BV):

§ 42Abs.

3 der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55/1997 aufgehoben.

Paragraph 42, Absatz 3, der Kärntner Bauvorschriften sind Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen auf unschädliche Art zu beseitigen. Die Beseitigung auf belästigungsfreie Art wurde mit der Novelle LGBI. Nr. 55 aus 1997, aufgehoben. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Die Behörde verweist auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx , ZI. xxx vom 17.06.2015 womit die Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach wasserrechtlich bewilligt wurde. Weiters wird auf die Stellungnahmen des xxx (vom 30.06.2015 und 14.07.2015) und von xxx (vom 08.07.2015) verwiesen. Aus geologischer Sicht besteht laut xxx kein Einwand. Ebenso teilt xxx aus wasserbautechnischer Sicht mit, dass bei Ausführung der mit Bescheid vom 17.06.2015 wasserrechtlich bewilligten Oberflächenentwässerungsanlage eine Verbringung der Oberflächenwässer nach dem Stand der Technik gegeben ist. Die Behörde gelangt daher aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und vollständigen Stellungnahme zur Auffassung, dass eine unschädliche Verbringung durch die wasserrechtlich bewilligte Ableitung der Oberflächenwässer in den xxxbach gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VWGH begründen naturschutzrechtliche, forstrechtliche, wasserrechtliche sowie gleichartige bundesrechtliche oder landesrechtliche Bestimmungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Gefahrenzonenpläne betreffend wildbach- und lawinengefährdeten Bereichen nach forstrechtlichen Bestimmungen begründen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, wie dies auch für Einwendungen, die sich auf das Wasserrecht stützen, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gilt (siehe auch VwGH 21.10.2004, 2002/06/0043). Daher kommt diesem Einwand keine Berechtigung zu. Zu Pkt. 4 Beseitigung der Abwässer (§ 20 Abs. 2 K-BV): Zu Pkt. 4 Beseitigung der Abwässer (Paragraph 20, Absatz 2, K-BV): Stellungnahme des xxx "Festgehalten wird dazu, dass die anfallenden Schmutzwässer in das bestehende öffentliche Kanalnetz geleitet werden. Und zwar im Bereich des Schachtes 01-03 (Gst.Nr. xxx, KG xxx). Frau xxx wurde über die genaue Ableitung im Zuge der Verhandlung aufgeklärt." Dem Nachbarn erwachsen nach der Rechtsprechung aus Vorschriften über die Sicherstellung und die Abwasserbeseitigung keine Nachbarrechte (VwGH 16.09.1973, 1141/72; 02.03.1976, 518/75; 28.06.1977, 1814/76; uvm). Diesem Einwand kommt daher keine Berechtigung zu. Zu Pkt. 5 Schutz vor Immissionen (§ 23 Abs. 3 lit i K·BO 1996) und Schutz der Gesundheit (§ 23 Abs.3 lit h K·BO 1996): Zu Pkt. 5 Schutz vor Immissionen (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K·BO 1996) und Schutz der Gesundheit (Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, K·BO 1996): Stellungnahme xxx: "Bezüglich der Einwendungen zum Fachbereich Schall wird auf die schalltechnische Stellungnahme vom 06.03.2015, ZI.: xxx, verwiesen. Integrierender Bestandteil dieses Gutachtens bildet das schalltechnische Gutachten des xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx. In dem Gutachten wurden neben der betriebstypologischen Analyse auch die spezifischen Emissionen des geplanten Objektes beurteilt. "Bezüglich der Einwendungen zum Fachbereich Schall wird auf die schalltechnische Stellungnahme vom 06.03.2015, ZI.: xxx, verwiesen. Integrierender Bestandteil dieses Gutachtens bildet das schalltechnische Gutachten des , xxx vom 28.11.2014, GZ: xxx. In dem Gutachten wurden neben der betriebstypologischen Analyse auch die spezifischen Emissionen des geplanten Objektes beurteilt. Emissionen: - Zu- und Abfahrten Tiefgarage - Garagentor öffnen und schließen - Emissionen Lüftungsschächte - Emissionen Einfahrt Garage - Emissionen Ausblasöffnung Abluftanlage Somit kann festgehalten werden, dass der dem Vorhaben zuordenbare Verkehr berücksichtigt wurde. Der Verkehr auf öffentlichen Straßen und die damit verbundene Beurteilung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich dieser fachlichen Stellungnahme. Bezüglich der im Freien situierten 6 Parkplätze kann festgehalten werden, dass diese auf Grund des nördlich situierten öffentlichen Parkplatzes mit rund 130 Kfz-Abstellplätzen sich von der örtlichen Schallsituation nicht wesentlich abheben werden, da die Anzahl und die Wechselhäufigkeit im Verhältnis zum öffentlichen Parkplatz als gering anzusehen ist. Die Tiefgarage und die vorhandenen Öffnungen und Entlüftungen wurden im Projekt berücksichtigt und beurteilt. Negative Auswirkungen durch den Betrieb können nicht abgeleitet werden.“ Stellungnahme xxx: „Zum gegenständlichen Vorhaben wurde eine Berechnung der Schadstoffausbreitung durch die xxx GMbH vom 3.12.2014 erstellt. In dieser Berechnung sind sämtliche Emissionen, welche aus dem Bauvorhaben zu erwarten sind, einer Untersuchung unterzogen worden. Die Untersuchungsmethodik und Berechnung kann dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Emissionen wurde rechnerisch nachgewiesen, dass bei den nächstgelegenen Anrainern die Immissionen unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen. Im Gutachten sind sowohl die rechnerischen als auch graphischen Darstellungen der relevanten Schadstoffkomponenten enthalten. Die Immissionsbelastungen wurden durch das zugelassene EDV-Programm GRAMM/GRAL vorgenommen. Die vorgenommenen Immissionsminderungsmaßnahmen hinsichtlich der Abluftführung und Entlüftung der Tiefgaragenanteile entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Sämtliche relevanten Emissionsquellen wurden der gegenständlichen Berechnung berücksichtigt und daraus nach dem heutigen Stand die Technik die Immissionen berechnet. Das Ergebnis dieser Immissionsberechnung zeigt jedoch, dass diese Immissionen der relevanten Luftschadstoffe bei den nächstgelegenen Anrainern unter der Erheblichkeitsgrenze liegen. Daraus ist abzuleiten, dass eine Überschreitung der Grenzwerte laut dem Immissionsschutzgesetz Luft bei den Immissionspunkten nicht zu erwarten ist." Stellungnahme der Amtsärztin: „Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. „Es soll unter Zugrundelegung der Stellungnahmen der ASV für Schallschutz , (xxx) und Luftreinhaltung (xxx) die Frage beantwortet werden, welche Wirkungen durch die vom Bauvorhaben ausgehenden Immissionen auf den menschlichen Organismus zu erwarten sind. Grundlage der Beurteilung bilden die schalltechnische Stellungnahme des ASV vom 06.03.2015 und seine Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015 und die Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift vom 22.04.2015. Ausgehend von der Stellungnahme des ASV für Schallschutz kann festgestellt werden, dass bei Berücksichtigung der von ihm formulierten Empfehlungen unter Hinweis 1 (für die Bewohner der neuen Woh

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