Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 5§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1336/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Be
§ 28Vw
GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , dass in Abänderung des angefochtenen Bescheides dessen Spruchpunkt 2. ersatzlos aufgehoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt: Am 03.06.2015 fand eine ao. Vollversammlung der Agrargemeinschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt
- erfolgte die Begrüßung und die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Unter Tagesordnungspunkt
- verlas der Obmann das Protokoll der letzten Vollversammlung vom 13.11.2014 und der Vorstandssitzung vom 14.04.2015 und erläuterte Abläufe und den Stand des Verfahrens xxx gegen die Agrargemeinschaft wegen Gewinnentgangs einerseits und Besitzstörungsklage betreffend die Siloballen andererseits. Weiters teilte der Obmann mit, dass die grundbücherliche Erledigung des an sich abgeschlossenen Verfahrens noch nicht erfolgt sei. Zu Tagesordnungspunkt
- erfolgte eine einstimmige Beschlussfassung laut Punkt
- der Tagesordnung, wonach der Vorstand/Obmann beauftragt werde, einen Rechtsanwalt zur Einbringung einer Zivilklage gegen xxx auf Entfernung und Unterlassung zu beauftragen. Unter Tagesordnungspunkt
- - Allfälliges - erfolgte keine Beschlussfassung. Mit Schriftsatz vom 27.09.2015 erhob xxx eine Beschwerde zur Vollversammlung vom 03.06.2015, dies mit der Begründung, dass er zur Vollversammlung nicht eingeladen worden sei, weshalb er an der Vollversammlung nicht habe teilnehmen können. In den Beschlüssen habe der Obmann gegen die §§ 7 und 19 der Satzung verstoßen. Wenn er zur Vollversammlung eingeladen worden wäre, hätte er in der Vollversammlung mit Nein gestimmt. xxx beantragte, die Beschlüsse der Vollversammlung vom 03.06.2015 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 27.09.2015 erhob xxx eine Beschwerde zur Vollversammlung vom 03.06.2015, dies mit der Begründung, dass er zur Vollversammlung nicht eingeladen worden sei, weshalb er an der Vollversammlung nicht habe teilnehmen können. In den Beschlüssen habe der Obmann gegen die Paragraphen 7 und 19 der Satzung verstoßen. Wenn er zur Vollversammlung eingeladen worden wäre, hätte er in der Vollversammlung mit Nein gestimmt. xxx beantragte, die Beschlüsse der Vollversammlung vom 03.06.2015 aufzuheben. Am 15.10.2015 führte die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann dazu aus, dass die Einladungen zur Vollversammlung vom 03.06.2015 mit Adressetiketten ausgesendet worden seien, dies vom Schriftführer der Agrargemeinschaft, Herrn xxx. Er habe auch beteuert, an xxx eine Einladung geschickt zu haben. Diese müsse auch angekommen sein, andernfalls das Kuvert zurückgekommen wäre. Er könne sich nicht vorstellen, warum xxx behaupte, die Einladung nicht erhalten zu haben. Der einzige Beschluss der Vollversammlung habe die Einbringung einer Unterlassungsklage gegen xxx beim Bezirksgericht xxx beinhaltet und habe die Vollversammlung mit einer einstimmigen Abstimmung eindeutig ihren Willen kundgetan, dem auch eine Gegenstimme nichts entgegen zu setzen gehabt hätte. Am 15.10.2015 führte die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann dazu aus, dass die Einladungen zur Vollversammlung vom 03.06.2015 mit Adressetiketten ausgesendet worden seien, dies vom Schriftführer der Agrargemeinschaft, Herrn , xxx. Er habe auch beteuert, an xxx eine Einladung geschickt zu haben. Diese müsse auch angekommen sein, andernfalls das Kuvert zurückgekommen wäre. Er könne sich nicht vorstellen, warum xxx behaupte, die Einladung nicht erhalten zu haben. Der einzige Beschluss der Vollversammlung habe die Einbringung einer Unterlassungsklage gegen xxx beim Bezirksgericht xxx beinhaltet und habe die Vollversammlung mit einer einstimmigen Abstimmung eindeutig ihren Willen kundgetan, dem auch eine Gegenstimme nichts entgegen zu setzen gehabt hätte. Mit Schriftsatz vom 09.03.2016 wurden xxx die Einladung zur Vollversammlung sowie das Vollversammlungsprotokoll vom 03.06.2015 übermittelt, dies mit der Bemerkung, da er zur gegenständlichen Vollversammlung nicht nachweislich geladen worden sei, eine allfällige Beschwerdefrist erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der gefassten Beschlüsse zu laufen beginne und wurde ihm die Möglichkeit geboten, gegen die Vollversammlung vom 03.06.2015 eine Minderheitsbeschwerde einzubringen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 erhob xxx Minderheitsbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung vom 03.06.2015 und führte aus, dass der Punkt
- der Einladung keine konkrete Formulierung beinhalte, zu welchem Inhalt ein Rechtsanwalt beauftragt werden solle, eine Zivilklage auf Entfernung und Unterlassung gegen xxx einzubringen. Der Beschluss sei nicht umsetzbar. Laut Statuten zähle zu den Aufgaben der Vollversammlung die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, dies setze aber eine konkrete Formulierung voraus. Auch der Beschluss enthalte keine konkrete Formulierung. Zu Tagesordnungspunkt
- führte der Beschwerdeführer an, dass die Behauptung des Obmanns, dass zurzeit keine Anteilsrechte abgelöst würden, falsch sei. Die grundbücherliche Erledigung des Regulierungsverfahrens sei erfolgt. Da der Vollversammlungsbeschluss vom 04.12.2007 keine zeitliche Begrenzung des Pachtverhältnisses enthalte, stehe fest, dass er seine bisherigen Pachtflächen auf unbestimmte Zeit bewirtschaften könne. Mit Bescheid des xxx, xxx, vom
- Mai 2016, xxx, wurde unter Spruchpunkt
- die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 27.9.2015 bzw. vom 17.3.2016 gegen Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 3.6.2015 als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
- wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx vom 27.9.2015 bzw. vom 17.3.2016 gegen Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 3.6.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Dies unter Hinweis auf die §§ 51 Abs. 2 K-FLG sowie 5 und 7 der geltenden Verwaltungssatzung.Dies unter Hinweis auf die Paragraphen 51, Absatz 2, K-FLG sowie 5 und 7 der geltenden Verwaltungssatzung. Dagegen erhob xxx innerhalb offener Frist Beschwerde und wendete im Ergebnis ein, dass
gültiger Satzung die Einberufung der Vollversammlung mindestens 8 Tage vorher den Mitgliedern nachweislich zur Kenntnis zu bringen sei. Die Behörde habe im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass seitens der Agrargemeinschaft kein zweifelsfreier Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder erbracht worden sei. Somit stehe fest, dass die Vollversammlung vom 3.6.2016 ungültig sei und von der Behörde entweder von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben sei. Der zu TOP 3 gefasste Beschluss verweise auf Punkt
- der Einladung vom 18.05.2015 und dieser enthalte keine klare Formulierung, zu welchem Inhalt ein Rechtsanwalt beauftragt werden sollte, eine Zivilklage auf Entfernung und Unterlassung gegen xxx einzubringen. Schließlich wies der Beschwerdeführer noch auf Verfahren vor den Zivilgerichten zwischen ihm und der AG betreffend Pachtvertrag hin und unterstellte dem Obmann diesbezügliches Fehlverhalten und als dessen Folge die Verursachung eines Schadens von geschätzt € 3.151,
- Mit Schriftsatz vom 1.7.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der am 25.10.2016 im Gegenstand stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers Folgendes vor: „Mein Vater hat zur Vollversammlung am 03.06.2015 keine Einladung erhalten, deshalb ist das Ergebnis der Vollversammlung nicht gültig. Wann mein Vater genau von der Vollversammlung erfahren hat, weiß ich nicht, soweit mir erinnerlich ist, dürfte es in einem Parallelverfahren oder im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen sein. Die Zivilklage auf Unterlassung der Bewirtschaftung könnte den Vollversammlungstermin zutage gebracht haben, wann das genau war, weiß ich nicht. Wenn ich gefragt werde, wie üblicherweise zur Vollversammlung geladen wird, gebe ich an, dass ich glaube, dass es bis auf die letzte Vollversammlung eine einfache Briefsendung war, für die letzte Vollversammlung war es ein eingeschriebener Brief. Bei den Landbriefkästen gehen öfters Postsendungen verloren. In unserem Briefkasten war es in den letzten 10 Jahren öfters so, dass fremde Briefe waren, ich habe diese bei der Post zurückgegeben. Die Einladungspraxis der xxx Auengemeinschaft ist für mich ohnedies eigenartig, zumal in den Rechnungsabschlüssen Postgebühren für die Versendung der Einladungen nicht aufscheinen und ich nicht annehme, dass jemand aus seinen Privatgeldern die Postgebühren in der Höhe von ca. € 80,--/Vollversammlung bezahlt. Ich vermute, es könnte möglich sein, dass immer nur dieselben Personen eingeladen werden. Daraus schließe ich, dass so eine Vollversammlung ungültig ist. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Kopie der Einladung zur Vollversammlung am 03.06.2015 ausgefolgt. Es steht außer Frage, dass zum Zeitpunkt 17.03.2016 dem Beschwerdeführer der Inhalt der Tagesordnung sowie des Beschlusses bekannt war. Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt zur ausgehändigten Einladung an: Ich kann aus dem Text des Tagesordnungspunktes
- nicht konkret erfassen um was es geht. Es gab eine Klage wegen Besitzstörung Siloballen von meinem Vater. Zwischenzeitig ist das Besitzstörungsverfahren auf Ebene des Landesgerichtes erledigt (xxx gegen Agrargemeinschaft betreffend die Siloballen). Meines Wissens hat es nur ein Verfahren betreffend Siloballen gegeben. Diese Angaben werden zeilenweise nochmals ausgelesen. In diesem Verfahren werden keine weiteren Anträge gestellt.“ Seitens der zur Verhandlung geladenen belangten Behörde hat kein Vertreter daran teilgenommen; ebenso sind Vertreter der mitbeteiligten Agrargemeinschaft der Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung ferngeblieben. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 51 Absatz 2 K-FLG statuiert, dass die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet. Paragraph 51, Absatz 2 K-FLG statuiert, dass die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet.
§ 5
Absatz 3 der Satzung ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung, unter Angabe der Tagesordnung, vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Agrarbehörde ist davon zu verständigen und kann zu jeder Vollversammlung einen Vertreter entsenden. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bestimmter Tag festgesetzt ist, kann eine gesonderte Einladung entfallen.
Paragraph 5, Absatz 3 der Satzung ist die Vollversammlung durch ortsübliche Verständigung, unter Angabe der Tagesordnung, vom Obmann einzuberufen, wobei die Einberufung den Mitgliedern mindestens 8 Tage vorher nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Die Agrarbehörde ist davon zu verständigen und kann zu jeder Vollversammlung einen Vertreter entsenden. Bei ordentlichen Vollversammlungen, für die ein bestimmter Tag festgesetzt ist, kann eine gesonderte Einladung entfallen. Laut § 8 Absatz 1 Satzung können die überstimmten Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Laut Paragraph 8, Absatz 1 Satzung können die überstimmten Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitsbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Abs. 2 haben Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht.
Absatz 2, haben Mitglieder, die bei der Vollversammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwesend waren oder sich der Stimme enthalten haben, haben kein Beschwerderecht. § 10 Absatz 1 lit. i. bestimmt, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den Wirkungskreis der Vollversammlung fallen. Paragraph 10, Absatz 1 Litera i, bestimmt, dass die Einleitung gerichtlicher Schritte sowie die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren in den Wirkungskreis der Vollversammlung fallen. III.römisch drei. Erwägungen:
- a)Festgestellter Sachverhalt: Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde zu der am 03.06.2015 stattgefundenen außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft nicht ordnungsgemäß geladen. Es wurden ihm jedoch von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 09.03.2016 die Einladung zur Vollversammlung sowie das Vollversammlungsprotokoll vom 03.06.2015 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Vollversammlungsbeschlüsse vom 03.06.2015 eine Minderheitsbeschwerde einzubringen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2016 erhob xxx Minderheitsbeschwerde gegen den Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung und bemängelte, dass der Punkt 3. der Einladung keine konkrete Formulierung beinhalte, zu welchem Inhalt ein Rechtsanwalt beauftragt werden sollte. Zu Tagesordnungspunkt 2. führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptung des Obmannes, dass zurzeit keine Anteilsrechte abgelöst würden, falsch sei. Mit nunmehr in Beschwerde gezogenem Bescheid der xxx wurde die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen Tagesordnungspunkt 3. der Vollversammlung der AG vom 03.06.2015 als unbegründet abgewiesen. Die Minderheitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17.03.2016 gegen Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 03.06.2015 wurde als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete der Einschreiter im Ergebnis ein, dass die Vollversammlung ungültig sei, zumal die Einladung dazu nicht satzungskonform erfolgt sei. Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer betreffend den Tagesordnungspunkt 3. vor, dass auf der Einladung zur Vollversammlung keine klare Formulierung enthalten sei, zu welchem Inhalt ein Rechtsanwalt beauftragt werden sollte, eine Zivilklage auf Entfernung und Erlassung gegen xxx einzubringen.
- b)Zur Sache:
§ 8
der Satzung der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft steht das Minderheitsbeschwerderecht überstimmten Mitgliedern zu.
Paragraph 8, der Satzung der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft steht das Minderheitsbeschwerderecht überstimmten Mitgliedern zu. Da jedoch die belangte Behörde feststellte, dass die Ladung zur Vollversammlung offensichtlich nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, und seitens der Agrargemeinschaft kein Nachweis über eine satzungskonforme Einladung, weder vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht, erbracht wurde, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Tagesordnung samt Protokoll der außerordentlichen Vollversammlung vom 03.06.2015 unter Einräumung einer Beschwerdefrist zu übermitteln, nicht zu beanstanden. Nach der bereits von der belangten Behörde zitierten Rechtssprechung (VwGH 91/07/0165; 94/07/0171), beginnt die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des gefassten Beschlusses, auch im Fall, dass einem Mitglied der Beschluss erst nach der Vollversammlung zur Kenntnis gebracht wurde, weil dieses zur Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch ferngeblieben ist. In diesem Fall konnte die Agrarbehörde richtigerweise eine inhaltliche Entscheidung zu dem unter Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung gefassten Beschluss treffen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts bei der Besorgung ihrer Aufgaben weitgehend autonom. Diese Autonomie findet ihre Grenzen in Verstößen gegen formalrechtliche bzw. materiellrechtliche Vorschriften. Als Selbstverwaltungskörper unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. In Hinblick auf die angesprochene Autonomie ist ein aufsichtsbehördliches Eingreifen, zumal in Form der Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses, nur statthaft, wenn agrargemeinschaftliche Aktivitäten mit maßgeblichen Vorschriften in Konflikt stehen. Dies wird vorzugsweise dann der Fall sein, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind angefochtene Beschlüsse einer Agrargemeinschaft daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen, einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft in einer Weise verstoßen, dass Rechte der die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde in Anspruch nehmenden Rechtssubjekte verletzt werden. Wenn auch davon auszugehen ist, dass die Einladung zur Vollversammlung – aus welchen Gründen auch immer – dem Einschreiter nicht zugekommen ist, wurde durch die erfolgte Gewährung eines Beschwerderechts innerhalb von acht Tagen ab Kenntnisnahme des in der Vollversammlung gefassten Beschlusses ein Eingriff in seine Rechte als Agrargemeinschaftsmitglied hintangehalten. Des Weiteren ist auch der Argumentation der belangten Behörde zur vom Beschwerdeführer bemängelten Unbestimmtheit des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3., wonach ein Beschluss nicht den genauen Wortlaut der (hier beabsichtigten) Klage beinhalten müsse, beizupflichten. Aus der Tagesordnung war jedenfalls ersichtlich, dass der Vorstand bzw. der Obmann beauftragt werden sollte, einen Rechtsanwalt zur Einbringung einer Zivilklage gegen xxx bzw. xxx auf Entfernung bzw. Unterlassung die agrargemeinschaftliche Pachtfläche betreffend, einzubringen. Der Obmann hat der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt
- über den Stand der derzeitigen Verfahren mit xxx berichtet. Die Formulierung der Tagesordnung ist, wie es bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, ausreichend und ist aus dem Protokoll auch ersichtlich, dass der Antrag laut Punkt
- der Tagesordnung einstimmig angenommen wurde. Dem Tagesordnungspunkt
- der Einladung zur Vollversammlung ist eindeutig zu entnehmen, zu welchem Zweck eine Zivilklage auf Entfernung und Unterlassung gegen wen eingebracht werden soll. Eine Unkenntnis davon kann vom Beschwerdeführer schon deshalb nicht wirksam ins Treffen geführt werden, zumal er selbst Partei in diesen Verfahren ist. Dass der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss der Agrargemeinschaft, wonach er selbst geklagt werden soll, stimmen würde, erklärt sich von selbst. Der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechtes steht es bei Streitigkeiten jedenfalls zu, ein Gerichtsverfahren, auch gegen ein Mitglied der Agrargemeinschaft (hier in einer Pachtangelegenheit zwischen der AG und dem Einschreiter) anzustrengen, zumal auch der Beschwerdeführer die Agrargemeinschaft bereits zivilgerichtlich geklagt hat. Schließlich war noch festzustellen, dass zu Tagesordnungspunkt
- der Vollversammlung keine Beschlussfassung, sondern lediglich ein Bericht des Obmannes erfolgte, und hat die Behörde eine zurückweisende Entscheidung getroffen, ohne dass eine Beschwerde dagegen vorlag. Sie war zu dieser Entscheidung nicht zuständig und war daher Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1336.7.2016