← Österreich

{'item': 'KLVwG-S4-1884/4/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-S4-1884/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Senatsvorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx Zahl: xxx, betreffend Minderheitsbeschwerde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird römisch eins. Der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als in Stattgebung der Minderheitsbeschwerde des xxx vom 19.07.2016 der Beschluss zu Tagesordnungspunkt

  1. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 14.7.2016 aufgehoben wird. II. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides wird römisch zwei. Der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird s t a t t g e g e b e n und werden diese Spruchpunkte ersatzlos aufgehoben. III. Die Beschwerde zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig römisch drei. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . IV.römisch vier. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, xxx hat am 10.8.2016 unter der Zahl: xxx folgenden Bescheid erlassen: …„I. Die Minderheitenbeschwerde des Herrn xxx vom 19.07.2016 gegen Tagesordnungspunkt
  2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx" vom 14.07.2016 wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 19.07.2016 gegen Tagesordnungspunkte
  3. und
  4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx" vom 14.07.2016 wird als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wird ausgeschlossen. IV.römisch vier. Dem Obmann wird angeordnet in einem allfälligen Pachtvertrag mit Herrn xxx entsprechende Kündigungsfristen einzubauen, damit die Agrargemeinschaft den Pachtvertrag für den Fall, dass die xxx mittels rechtswirksamen Vollversammlungsbeschlusses an jemand anderen verpachtet wird oder andere Pachtbedingungen beschlossen werden, kündigen kann und die Kündigung bis spätestens 6 Monate nach Rechtswirksamkeit eines solchen Beschlusses wirksam wird. Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist über seine rechtsfreundliche Vertretung eine umfassende Beschwerde eingebracht. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz:Paragraph 51, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz:

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde. § 8 der Verwaltungssatzung:Paragraph 8, der Verwaltungssatzung:
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben.
(1)Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen , 8 Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitenbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. § 10 der Verwaltungssatzung:Paragraph 10, der Verwaltungssatzung:
(1)In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören: d) die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen; § 17 der Verwaltungssatzung:Paragraph 17, der Verwaltungssatzung:
(1)Der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung des ObmannsteIlvertreters umfasst folgende Angelegenheiten: b) die Leitung der gesamten Geschäftsführung; § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zunächst wird festgestellt, dass in Bezug auf § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG im Gegenstand die Verhandlung entfallen konnte, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Beschluss aufzuheben war.Zunächst wird festgestellt, dass in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG im Gegenstand die Verhandlung entfallen konnte, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Beschluss aufzuheben war. § 51 Abs. 2 K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus § 51 leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im K-FLG genannten Regelungsziele (vgl. § 85 K-FLG), vor allem das Gebot der zweckmäßigen bzw. nachhaltigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG enthält lediglich eine Zuständigkeitsnorm, aber keine inhaltlichen Kriterien für die Entscheidung der Agrarbehörde. Aus Paragraph 51, leg. cit. folgt, dass die Agrarbehörde die bei ihr angefochtenen Beschlüsse einer Agrargemeinschaft jedenfalls daraufhin zu überprüfen hat, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder einen Regelungsplan oder die Satzung der Agrargemeinschaft verstoßen (VwGH 93/07/0122). Die Gesetzwidrigkeit ergibt sich durch einen Verstoß gegen die im , K-FLG genannten Regelungsziele vergleiche Paragraph 85, K-FLG), vor allem das Gebot der zweckmäßigen bzw. nachhaltigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem VwGVG ist das Verwaltungsgericht zur Erledigung nicht nur der Beschwerde, sondern auch der Angelegenheit, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, zuständig. Die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes bezieht sich jedoch lediglich auf die „Sache“ des Verfahrens, womit jene Angelegenheit bezeichnet wird, die den Inhalt des Spruches der belangten Behörde bildete (VwGH 17.12.2014, Zahl: Ra 2014/03/0049). Der Inhalt des Spruches bildet daher die äußerste Grenze dessen, worüber das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Im Gegenstand ist die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde auf die Frage beschränkt, ob der in Tagesordnungspunkt
  3. gefasste Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 14.7.2016 satzungskonform gefasst wurde. Im Gegenstand ist die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde auf die Frage beschränkt, ob der in Tagesordnungspunkt
  4. gefasste Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 14.7.2016 satzungskonform gefasst wurde. Prozessgegenstand betreffend die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt
  5. und
  6. der Vollversammlung ist deren zurückweisende Entscheidung und kann vom Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung behandelt werden. Die Entscheidungsbefugnis zu Spruchpunkt IV. ist auf die Frage beschränkt, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, zumal es sich im Gegenstand um einen aufsichtsbehördlichen Auftrag an den Obmann handelt. Die Entscheidungsbefugnis zu Spruchpunkt römisch vier. ist auf die Frage beschränkt, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, zumal es sich im Gegenstand um einen aufsichtsbehördlichen Auftrag an den Obmann handelt. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Dem Beschwerdeführer ist Recht darin zu geben, dass Pachtangelegenheiten laut gültiger Satzung der Agrargemeinschaft in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung fallen und es daher Aufgabe der Vollversammlung ist, Beschlüsse über Verpachtungen zu fassen. Im Gegenstand wurde jedoch diese Aufgabe unzulässigerweise an den Vorstand delegiert und widerspricht daher der anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung am 14.7.2016 zu Tagesordnungspunkt
  7. (mehrheitlich) gefasste Beschluss dem § 10 Abs. 1 lit. d) der Satzung der AG „xxx“.Im Gegenstand wurde jedoch diese Aufgabe unzulässigerweise an den Vorstand delegiert und widerspricht daher der anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung am 14.7.2016 zu Tagesordnungspunkt
  8. (mehrheitlich) gefasste Beschluss dem Paragraph 10, Absatz eins, Litera d,) der Satzung der AG „xxx“. Dadurch, dass über den abzuschließenden Pachtvertrag nicht die Vollversammlung, sondern ein dafür nicht vorgesehenes Gremium entscheiden soll, wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf diesbezügliche Mitwirkung im Rahmen der Vollversammlung verletzt. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Minderheitsbeschwerde nur kassatorisch (aber nicht abändernd) entschieden werden kann, konnte der verfahrensgegenständliche Beschluss nur aufgehoben, jedoch nicht durch einen anderen Beschluss ersetzt werden. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Des Weiteren ist Prozessgegenstand zu den Tagesordnungspunkten
  9. und
  10. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft deren zurückweisende Entscheidung und kann vom Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung behandelt werden (Spruchpunkt II. des Bescheides). Weder der Minderheitsbeschwerde noch der Beschwerde kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Tagesordnungspunkte
  11. und
  12. wendet. Es wurden zu diesen beiden Spruchpunkten jedenfalls keine Beschlüsse gefasst. Daher war die Agrarbehörde zu dieser Entscheidung nicht zuständig und ist daher Spruchpunkt II. des Bescheides ersatzlos aufzuheben gewesen.Des Weiteren ist Prozessgegenstand zu den Tagesordnungspunkten
  13. und
  14. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft deren zurückweisende Entscheidung und kann vom Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung behandelt werden (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides). Weder der Minderheitsbeschwerde noch der Beschwerde kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer gegen die Tagesordnungspunkte
  15. und
  16. wendet. Es wurden zu diesen beiden Spruchpunkten jedenfalls keine Beschlüsse gefasst. Daher war die Agrarbehörde zu dieser Entscheidung nicht zuständig und ist daher Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides ersatzlos aufzuheben gewesen. Weil im Gegenstand festgestellt wurde, dass über den abzuschließenden Pachtvertrag nicht das zuständige Gremium entschieden hat und nunmehr der Beschluss der Vollversammlung unter Spruchpunkt I. aufgehoben wurde, war konsequenterweise auch Spruchpunkt III. des Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben.Weil im Gegenstand festgestellt wurde, dass über den abzuschließenden Pachtvertrag nicht das zuständige Gremium entschieden hat und nunmehr der Beschluss der Vollversammlung unter Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben wurde, war konsequenterweise auch Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeschlossen wurde, ersatzlos aufzuheben. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Diesbezüglich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, da es sich im Gegenstand um einen aufsichtsbehördlichen Auftrag an den Obmann handelt. Daher war die zu Spruchpunkt IV. des Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuweisen. Diesbezüglich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde zukommt, da es sich im Gegenstand um einen aufsichtsbehördlichen Auftrag an den Obmann handelt. Daher war die zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides erhobene Beschwerde zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.S4.1884.4.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.