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{'item': ['KLVwG-540/12/2016', 'KLVwG-541/11/2016', 'KLVwG-542/11/2016', 'KLVwG-543/11/2016', 'KLVwG-544/11/2016']}

Obsah (17)§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 16§ 5§ 25§ 15§ 1§ 2§ 14bArt. 130§ 3§ 27§ 99§ 42§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-540/12/2016; KLVwG-541/11/2016; KLVwG-542/11/2016; KLVwG-543/11/2016; KLVwG-544/11/2016 TextDas Lan

§ 50Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Die Beschwerden zu xxx, xxx, xxx, und xxx werden

Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse je die Wortfolge „xxxgasse 3“ durch die Wortfolge „xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westseitig“ a b g e ä n d e r t w i r d . II.römisch zwei. Die Beschwerde zu xxx wird

§ 50Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet Die Beschwerde zu xxx wird

Paragraph 50, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge „xxxgasse 2“ durch die Wortfolge „xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westseitig“ a b g e ä n d e r t w i r d . III.römisch drei.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafen, das sind je € 12,-- pro Straferkenntnis und verhängter Geldstrafe, zu leisten, gesamt folglich € 60,--.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Strafen, das sind je € 12,-- pro Straferkenntnis und verhängter Geldstrafe, zu leisten, gesamt folglich € 60,--. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, am

  1. Juni 2014 um 11:40 Uhr (zu KLVwG-xxx), am
  2. Juli 2014 um 10:39 Uhr (zu KLVwG-xxx), am
  3. August 2014 um 10:39 Uhr (zu KLVwG-xxx), am
  4. August 2014 um 10:23 Uhr (zu KLVwG-xxx) und am
  5. April 2014 um 10:34 Uhr (zu KLVwG-xxx) in xxx, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone xxxgasse 3 (zu KLVwG-xxx: xxxgasse 2), das mehrspurige Kraftfahrzeug Marke xxx, mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, abgestellt und den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar gemacht, diesen verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht angebracht zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996, idgF, iVm § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, idgF, begangen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1996,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, idgF, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer

§ 17Abs. 1 K-PSt

G je eine Geldstrafe von € 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

§ 16VSt

G, verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 17, Absatz eins, K-PStG je eine Geldstrafe von € 60,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

Paragraph 16, VStG, verhängt. In den dagegen fristgerecht und gleichlautend eingebrachten „Berufungen“ (richtig: Beschwerden) führt der Beschwerdeführer folgend aus: „An die instanzenmäßig übergeordnete Behörde. Das ob genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach einschließlich der Strafhöhe bekämpft und stelle ich d e n A n t r a g Der Berufung Folge zu geben, und das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und insbesondere nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Einholung der Verordnung über die Ladetätigkeit aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Als Berufungsgründe werden unrichtige Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde vollkommen zu Unrecht erlassen, da das Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz , welches eine landesgesetzliche Vorschrift und in der Folge eine Verordnung des Magistrates xxx darstellt, nicht anwendbar ist. Seitens des Magistrates xxx wurde eine Ladezone mit 2 Verkehrstafeln und einer gelben Markierung auf der Straßenoberfläche im Bereich der Nordwest Ecke der xxxgasse erlassen. Diese Verordnung wurde nie aufgehoben. Es wäre daher zunächst diese Verordnung des Magistrates xxx einzuholen. Sollte eine solche nie erlassen worden sein, so kann sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch 2 Verkehrstafeln und eine Bodenmarkierung gekennzeichnete Straßenfläche darauf verlassen, dass es sich um eine Ladezone handelt. Im Bereich der xxxgasse und diese wäre ebenfalls durch einen Ortsaugenschein festzustellen, und ist weiter südlich eine blaue Bodenmarkierung angebracht, die für jeden Verkehrsteilnehmer die Parkraumzone ersichtlich macht. Wenn es sich um keine Ladezone ,wie sich dies aus dem Straferkenntnis ergibt, handeln sollte, wurde durch die Anbringung der beiden Verkehrsschilder und der gelb markierten Bodenfläche jeder Verkehrsteilnehmer und somit auch ich hinsichtlich des Bestehens einer echten Ladezone in Irrtum geführt. Es war daher jedem Verkehrsteilnehmer und somit auch mir überhaupt nicht bewusst, dass es sich um keine Ladezone handelt. Es war mir daher ohne mein Verschulden nicht zumutbar, Bestimmungen des Parkraumgesetztes einzuhalten. Da somit keinerlei Verschulden vorliegt, wurde das Straferkenntnis zu Unrecht erlassen. Aus keiner Bestimmung des Parkraumgesetzes ergibt sich, dass Ladezonen in die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Dazu kommt noch, dass die Verkehrsschilder samt Bodenmarkierung aufgrund einer Verordnung des Magistrates xxx in mittelbarer Vollziehung der Bundesverwaltung aufgrund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung aufgestellt wurden. Keinesfalls ist es so, dass ein Bundesgesetz durch landesgesetzliche und schon gar nicht durch Verordnungen des Magistrates im eigenen Vollziehungsbereich derogiert werden können. Sollte dies die Absicht des landesgesetzlichen Gesetzgebers gewesen sein, so ist dieses rechtswidrig und darüber hinaus auch den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung zu widerlaufend. Ähnliches betreibt ja das landesgesetzliche Parkraumgesetz, wenn es die Bürger verpflichtet, bei sonstiger Strafe den Lenker bekannt zu geben. Dieses verfassungswidrige Verhalten musste die Republik Österreich schon einmal zur Kenntnis nehmen, als der Verfassungsgerichtshof in den 80iger Jahren die Bestimmung des §103 KfG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Republik hat diesen Verfassungsbruch einfach dadurch „repariert" , dass sie die Bestimmung des §103 KfG als Verfassungsgesetz normiert hat. Dass so eine Vorgehensweise rechtspolitisch äußerst fraglich erscheint, wurde zumindest von einigen Professoren, die sich dies getraut haben, heftig kritisiert. Das Parkraumgesetz enthält hinsichtlich der Lenkerbekanntgabe keinerlei Verfassungsbestimmung und wäre als einfache landesgesetzliche Vorschrift ganz einfach aufzuheben. Im Sinne der obigen Ausführungen stelle ich daher nochmals den Antrag die Verordnung einzuholen und einen Ortsaugenschein zum Beweise dazu aufzunehmen, dass diese Straßenfläche im Nordwest Eck der xxxgasse nicht dem Parkraumgesetz unterliegt. Darüber hinaus liegt eine falsche Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung in der Weise vor, dass zumindest indirekt festgestellt wurde, dass eine Ladetätigkeit nicht vorlag. Das Gegenteil war der Fall und ergibt sich dies naturgemäß implicite aus dem Vorbringen in der Stellungnahme. Darüber hinaus wurde nicht festgestellt, dass eine kleine Parkuhr den Beginn des Abstellvorganges sogar minutengenau festgehalten hat. Auf diese Parkscheibe hat das offenbar „zu schnell gehende Organ" der Überwachungsfirma nicht geachtet. Hätte er weiters in den PkW hineingesehen, insbesondere in den Kofferraum, dann hätte er feststellen können, dass dieser mit Akten voll bepackt war, und auch ein Aktenstapel sich am Rücksitz befunden hat. Diese Akten wurden von diesem Standort von mir verbracht und nimmt dies selbstverständlich eine entsprechende Zeit in Anspruch. Das Straferkenntnis ist auch deshalb unrichtig, weil nichts verfälscht wurde. Der Beginn des Abstellvorganges ergab sich aus der Parkuhr, die unbeachtet blieb. Fest steht nur, dass ein Parkpickerl nicht angebracht war. Die Ergänzung meines Vorbringens behalte ich mir nach Durchführung eines Ortaugenscheines und nach Einholung der Verordnung hinsichtlich der Ladefläche ausdrücklich vor. Darüber hinaus erscheint die verhängte Strafhöhe in keiner Weise, auch wenn man der Rechtsmeinung der Behörde zustimmt, gerechtfertigt. Es ist nicht angängig, dass aus rein fiskalischen Gründen eine Strafe in Höhe von € 60 plus Kosten also rund ATS 1.000.-- nach alter Währung verhängt wird, obwohl keinerlei Verkehrsbehinderung vorliegt. Es ist auch nicht verständlich, aus welchen Gründen keine Anonymverfügung erlassen wurde. Im Hinblick auf die besondere Situation, die im gegenständlichen Fall vorliegt, wäre meines Erachtens eine Ermahnung, auch wenn die Rechtsmeinung der Behörde richtig wäre, angemessen. Die irreführende Situation hat die Behörde und nicht ich als Verkehrsteilnehmer herbeigeführt.“ Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am

  1. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Verhandlung persönlich teil, seitens der belangen Behörde erschien als Vertreterin Frau xxx. Als Zeugin wurde Frau xxx einvernommen, die die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgan für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (ÖWD) verfasst hat. Die hg. bei derselben Gerichtsabteilung anhängigen Verwaltungsstrafverfahren KLVwG-xxx, xxx, xxx, xxx und xxx wurden zur gemeinsamen Verhandlung und werden nunmehr zur gemeinsamen Ausfertigung der Entscheidungen verbunden. In der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass das erkennende Gericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens die den fünf Straferkenntnissen zugrunde liegenden Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (
  2. Verordnung betreffend der Einhebung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in der Kurzparkzone;
  3. Verordnung, mit der die Ladezone in der xxxgasse eingerichtet wurde) eingeholt hat. Daraus geht hervor, dass der jeweilige Tatort der Straferkenntnisse in der xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westseitig, von den Verordnungen erfasst ist. Dem Beschwerdeführer wurden die Verordnungen zur Einsicht ausgehändigt. Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Der Beschwerdeführer bringt vor wie in der Beschwerde und im erstinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass eine bundesgesetzliche Vorschrift, nämlich die Einrichtung der Ladetätigkeit, nicht durch eine landesgesetzliche Vorschrift, nämlich durch die Einrichtung der Kurzparkzone, derogiert werden kann. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Ausführungen von Mag. Fritz Messiner, Herausgeber der vorletzten Ausgabe der Straßenverkehrsordnung von Manz. Meines Erachtens ist auch die Tatortbezeichnung falsch. Meiner Meinung nach sollte es xxx mit der Straßennr. heißen. Die xxxgasse 3 ist die linke Straßenseite, ich bin aber auf der rechten Straßenseite gestanden vom xxxplatz aus gesehen.“ Die Vertreterin der belangten Behörde bringt dazu vor: „Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer gegenüber von der xxxgasse 3 sein KFZ abgestellt hat. Ich werde das noch im GIS genau überprüfen bzw. kann auch die Zeugin als Straßenaufsichtsorgan dazu befragt werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur Derogation einer bundesgesetzlichen durch eine landesgesetzliche Vorschrift wird ausgeführt, dass die Ladezone nicht durch die Einrichtung einer Kurzparkzone unterbrochen werden kann. Sie gilt natürlich nicht jenen, die tatsächlich eine Ladetätigkeit durchführen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er über die xxxstraße in die innere Stadt von xxx eingefahren ist. Bei dieser Einfahrt gebe es keine Zeichen, die auf die Verordnung einer Kurzparkzone hindeuten würden. Die Vertreterin der belangten Behörde bringt dazu vor, dass an dieser Stelle sehr wohl ebenso wie an allen anderen Einfahrtsstraßen sowie die Ausfahrtsstraßen die Kurzparkzone verordnet ist.“ Der Beschwerdeführer gab weiters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Protokoll: „Zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gebe ich an: Ich verwehre mich vor allem dagegen, dass ich alle 5 Strafverfügungen zur selben Zeit bekommen habe bzw. einmal 2 und einmal
  4. Auch die Strafhöhe von jeweils € 60,-- kommt mir überzogen vor. Ich bin verheiratet, ich habe eine monatliche Pension von etwa € 1.300,--. Die Vertreterin der belangten Behörde bringt dazu vor: Ich weise auf die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr hin. Die Übertretung wurde beispielsweise im August 2014 begangen, die Strafverfügung im März 2015 verschickt. Die Organstrafverfügung pro Übertretung hat € 24,-- betragen, wenn der Beschwerdeführer diese gleich bezahlt hätte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Staat verpflichtet sei, sich bei widerstreitenden Verordnungen nicht auf die ihm günstigste zum Nachteil des Staatsbürgers berufen könne. Insbesondere dann, wenn durch Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen für jeden normalen Staatsbürger die Meinung gerechtfertigt ist, dass es im diesen Bereich von rund 5 m um keine Kurzparkzone handelt und dieser Bereich von einer allfälligen Kurzparkzone ausgenommen ist. Dieser Irrtum ist durch Anbringen falscher Bodenmarkierungen von der Behörde bewusst veranlasst worden und kann nicht zur Bestrafung eines Bürgers führen, der sich zu Recht auf einen tatsächlichen von der Behörde veranlassten und von ihm empfundenen Rechtsirrtum über den gültigen Umfang eines Kurzparkzonenbereiches bestanden. Ich bestreite nicht, gegenüber der xxxgasse 3 mit meinem KFZ gestanden zu haben. In 3 Fällen habe ich eine Ladetätigkeit durchgeführt. Ich kann das nicht mehr nachvollziehen, in welchen 3 Fällen. Ich habe auch in 2 Fällen keine Organstrafverfügung vorgefunden. Ich habe eine kleine Parkuhr aus Papier, die ich jeweils am rechten Eck hinter meiner Windschutzscheibe gelegt habe.“ Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme gab die Meldungslegerin des ÖWD wahrheitserinnert und an die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, zu Protokoll: „Ich arbeite täglich 8 Stunden, das sind im Schnitt etwa 2000 Autos. Ich kann mich an den konkreten Vorfall nicht erinnern. Das KFZ ist in der xxxgasse gestanden. Ich muss auch eine Straße hineinschreiben in die Anzeige. Das Haus an der Ecke ist möglicherweise der xxxplatz 8, das KFZ ist aber jedenfalls in der xxxgasse gestanden. Es gibt direkt dort keine Straßennummer. Ich habe deshalb das nächstgelegene Haus für meine Anzeige herangezogen. Das ist die nächstgelegene Straßennummer. Es gibt auf der linken Straßenseite gar keine Hausnummern in der gesamten xxxgasse. Ich bin die Verfasserin aller 5 Verwaltungsstrafanzeigen. Die Angaben beruhen auf meiner eigenen dienstlichen Wahrnehmung. Ich habe auch Lichtbilder angefertigt. Unter Vorlage der Lichtbilder gebe ich an, dass ich definitiv keine Parkuhr gesehen habe, auch nicht am rechten Eck des KFZ hinter der Windschutzscheibe, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Auch war kein Schild über die Durchführung einer Ladetätigkeit im Auto hinterlegt. Ich habe auch keine Ladetätigkeit wahrgenommen. Ich schaue bei meinem Rundgang zuerst auf den xxxplatz, dann schaue ich auf die xxxgasse, und prüfe, ob ein Handyparken hinterlegt ist. Wenn das nicht ist, dauert es nochmals ca. 2 Minuten, bevor das Mandat geschrieben ist. Man hat also 3 bis 4 Minuten Zeit, wenn man tatsächlich eine Ladetätigkeit ausführt und wiederkommt. Ich bin nicht schnell beim KFZ des Beschwerdeführers vorbeigegangen, weil ich auch 3 Fotos pro Tatzeitpunkt angefertigt habe, von vorne, frontal und seitlich. Über Befragen durch den Beschwerdeführer: Die Zeugin hat bei einem Vorfall, nämlich der 16.04.2014 xxxgasse 2 als Tatort angezeigt. Die Zeugin bringt dazu vor, das war die erste Abstrafung, sie hat damals gedacht, dass gegenüber von Hausnummer 3 die Hausnummer 2 auf der rechten Seite sei. Die Vertreterin der belangten Behörde bringt dazu vor, das ist die xxxgasse 2 im Straferkenntnis vom
  5. Jänner 2016 mit der Zahl: xxx. Über Befragen durch den Beschwerdeführer: Ich kann nicht ausschließen, dass davor oder danach eine Ladetätigkeit ausgeführt wurde, das ist nicht meine Aufgabe.“ III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  6. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Am
  7. April,
  8. Juni,
  9. Juli,
  10. August und
  11. August 2014 stellte jeweils ein Aufsichtsorgan für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (ÖWD) anlässlich von Kontrollgängen fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx (Marke xxx) zu den in den Straferkenntnissen genannten Uhrzeiten in xxx am Wörthersee, xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westseitig, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Ladezone abgestellt war, der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges nicht angezeigt wurde und auch keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges aufgefordert, jeweils mitzuteilen, von wem das angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug in den fraglichen Zeitpunkten benützt worden sei (Name, Wohnadresse und Geburtsdatum). Hingewiesen wurde der Beschwerdeführer darauf, dass er

§ 5

des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes zu dieser Auskunftserteilung verpflichtet sei und die Nichtbefolgung dieser Auskunftspflicht

§ 17Abs. 1 Z 2 K-PSt

G mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- bedroht sei.Mit Schreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges aufgefordert, jeweils mitzuteilen, von wem das angeführte mehrspurige Kraftfahrzeug in den fraglichen Zeitpunkten benützt worden sei (Name, Wohnadresse und Geburtsdatum). Hingewiesen wurde der Beschwerdeführer darauf, dass er

Paragraph 5, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes zu dieser Auskunftserteilung verpflichtet sei und die Nichtbefolgung dieser Auskunftspflicht

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-PStG mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- bedroht sei. Mit Schreiben vom 16.2.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass in allen Angelegenheiten er den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx gelenkt habe. Mit Strafverfügungen verschiedenen Datums der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer

§ 5Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, i

Vm § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von je € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) verhängt. Mit Strafverfügungen verschiedenen Datums der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von je € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügungen erhob der Beschwerdeführer jeweils Einspruch und beantragte das Strafverfahren einzustellen sowie darüber hinaus die Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht in sämtlichen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschwerdeführer jeweils eine schriftliche Stellungnahme an die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde hat in der Folge jeweils die Zusendung der vom Überwachungsdienst des ruhenden Verkehrs zu den einzelnen Tatzeitpunkten angefertigten Lichtbilder angefordert, die sich in den jeweiligen Verwaltungsstrafakten befinden. Mit Datum

  1. Jänner 2016 erließ die belangte Behörde die fünf angefochtenen Straferkenntnisse. Mit gleichlautenden Eingaben vom jeweils
  2. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und beantragte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung der Verordnung über die Ladetätigkeit sowie die Aufhebung der Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Mit Schreiben der belangten Behörde vom jeweils
  3. März 2016 wurden die bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens die den fünf Straferkenntnissen zugrunde liegenden Verordnungen (
  4. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  5. April 2008, Zl. 34-70/08, betreffend der Einhebung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in der Kurzparkzone

§ 25St

VO – Klagenfurter Parkgebührenverordnung 2008,

  1. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom
  2. Juni 1995, Zl. ÖO 417/4/95, mit welcher Maßnahmen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassen werden und mit der die Ladezone in der „xxx – Westseite – erster Stellplatz ab xxxplatz“ eingerichtet wurde) eingeholt. Daraus geht hervor, dass der jeweilige Tatort der Straferkenntnisse in der xxxgasse 2, am nördlichen Ende, westseitig, von beiden Verordnungen erfasst ist. Dem Beschwerdeführer wurden die Verordnungen in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht ausgehändigt und hat er im Rahmen der Akteneinsicht vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Kopien von diversen Aktenbestandteilen angefertigt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens die den fünf Straferkenntnissen zugrunde liegenden Verordnungen (
  3. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  4. April 2008, Zl. 34-70/08, betreffend der Einhebung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in der Kurzparkzone

Paragraph 25, StVO – Klagenfurter Parkgebührenverordnung 2008,

  1. Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom
  2. Juni 1995, Zl. ÖO 417/4/95, mit welcher Maßnahmen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassen werden und mit der die Ladezone in der „xxx – Westseite – erster Stellplatz ab xxxplatz“ eingerichtet wurde) eingeholt. Daraus geht hervor, dass der jeweilige Tatort der Straferkenntnisse in der xxxgasse 2, am nördlichen Ende, westseitig, von beiden Verordnungen erfasst ist. Dem Beschwerdeführer wurden die Verordnungen in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht ausgehändigt und hat er im Rahmen der Akteneinsicht vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Kopien von diversen Aktenbestandteilen angefertigt. Weiters hat die belangte Behörde Lichtbilder zur Tatörtlichkeit übermittelt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme an das erkennende Gericht am
  3. August 2016 übermittelt. Die belangte Behörde hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ebenfalls ein Schreiben an das erkennende Gericht mit einem Auszug aus dem Geoinformationssystem (GIS) hinsichtlich der Hausnummerierung in der xxxgasse sowie einem Aktenvermerk über die Beschilderung und Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in der Innenstadt übermittelt. Die beiden letztgenannten Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit Verfügung des erkennenden Gerichtes vom
  4. August 2016 übermittelt. Basierend auf sämtlichen Stellungnahmen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den eingeholten Verordnungen, der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der getätigten Ermittlungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend von folgenden Feststellungen aus: Die Klagenfurter Parkgebührenverordnung, Mag. Zl. RA-34/270/08, Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, in den Fassungen vom 17.12.2009, Zl. 34-1466/09, 2.3.2010, Zl. 34-170/10, 24.5.2011, Zl. RM/AG-34/631/2011 und 25.4.2012, Zl. RM/AG-34/465/2012, betreffend die Einhebung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen

§ 25St

VO 1960,

§ 15Abs.

3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I 4/2012, § 1 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetztes – K-PStG, LGBl. 55/1996, zuletzt geändert durch LGBl. 75/2011 und § 14 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl. 70/1998, in der letzten Fassung, sieht in seinem § 5 vor:Die Klagenfurter Parkgebührenverordnung, Mag. Zl. RA-34/270/08, Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08, in den Fassungen vom 17.12.2009, Zl. 34-1466/09, 2.3.2010, Zl. 34-170/10, 24.5.2011, Zl. RM/AG-34/631/2011 und 25.4.2012, Zl. RM/AG-34/465/2012, betreffend die Einhebung einer Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen

Paragraph 25, StVO 1960,

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2012,, Paragraph eins, des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetztes – K-PStG, Landesgesetzblatt 55 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 75 aus 2011, und Paragraph 14, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, Landesgesetzblatt 70 aus 1998,, in der letzten Fassung, sieht in seinem Paragraph 5, vor:

(1)Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Sonderbestimmungen der §§ 7 und 8 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und zwar
(1)Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Sonderbestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und zwar
  1. a)bei der Verwendung von Parkscheinen ab dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden Abstellzeitpunkt und
  2. a)bei der Verwendung von Parkscheinen ab dem sich aus Paragraph 6, Absatz 2, ergebenden Abstellzeitpunkt und
  3. b)bei der Verwendung von Parkscheinautomaten und Mobiltelefon (Handyparken) nach dem Ablauf von zwanzig Minuten; der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer darf insgesamt die

25 Abs. 1 StVO 1960 verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten. der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer darf insgesamt die

25 Absatz eins, StVO 1960 verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten.

(2)Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

§ 1

der Klagenfurter Parkgebührenverordnung werden Parkgebühren für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 Abs. 3 leg.cit. bestimmten Kurzparkzonen erhoben.

Paragraph eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung werden Parkgebühren für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. bestimmten Kurzparkzonen erhoben.

§ 2Abs.

3 lit. a der Klagenfurter Parkgebührenverordnung besteht die Gebührenpflicht in der zur Kurzparkzone erklärten xxx Innenstadt, die vom Viktringer Ring, Villacher Ring, St. Veiter Ring und Völkermarkter Ring umschlossen wird. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Vorschriftszeichen

§ 52

Z 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 mit dem Hinweis „gebührenpflichtig“ gekennzeichnet.

Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung besteht die Gebührenpflicht in der zur Kurzparkzone erklärten xxx Innenstadt, die vom Viktringer Ring, Villacher Ring, St. Veiter Ring und Völkermarkter Ring umschlossen wird. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Vorschriftszeichen

Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e der Straßenverkehrsordnung 1960 mit dem Hinweis „gebührenpflichtig“ gekennzeichnet.

§ 5Abs.

1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen.

Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen. Die Beschilderung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Innenstadt

§ 52Z 13d und 13e St

VO wurde mittels Aktenvermerk vom 22. Jänner 2010 festgehalten (dieser Aktenvermerk befindet sich im verwaltungsgerichtlichen Akt). Darauf sind die dreizehn Standorte der Straßenverkehrsschilder bei den Ein- und Ausfahrten in die Innenstadt ersichtlich; „Pos. 7) xxx, östlich, xxx“ belegt die ordnungsgemäße Kundmachung bei der Einfahrt von der xxxstraße kommend – wie der Beschwerdeführer vorbringt, jeweils gefahren zu sein – über die xxxstraße, xxx Ring, in die Innenstadt. Zudem deckt sich dies mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes über die ordnungsgemäße Kundmachung an jener Stelle. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Kundmachung aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Fahrtrichtung in die Innenstadt vor. In der Innenstadt ist die gebührenpflichtige Kurzparkzone flächendeckend verordnet. Die Beschilderung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Innenstadt

Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO wurde mittels Aktenvermerk vom

  1. Jänner 2010 festgehalten (dieser Aktenvermerk befindet sich im verwaltungsgerichtlichen Akt). Darauf sind die dreizehn Standorte der Straßenverkehrsschilder bei den Ein- und Ausfahrten in die Innenstadt ersichtlich; „Pos. 7) xxx, östlich, xxx“ belegt die ordnungsgemäße Kundmachung bei der Einfahrt von der xxxstraße kommend – wie der Beschwerdeführer vorbringt, jeweils gefahren zu sein – über die xxxstraße, xxx Ring, in die Innenstadt. Zudem deckt sich dies mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes über die ordnungsgemäße Kundmachung an jener Stelle. Es liegt daher eine ordnungsgemäße Kundmachung aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Fahrtrichtung in die Innenstadt vor. In der Innenstadt ist die gebührenpflichtige Kurzparkzone flächendeckend verordnet. Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom
  2. Juni 1995, Zl. ÖO 417/4/95, mit welcher Maßnahmen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassen werden, und

§ 25, 43, 44, 76a und 94d der St

VO verordnet wird, sieht in seinem § 3 folgendes vor:Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20. Juni 1995, Zl. ÖO 417/4/95, mit welcher Maßnahmen zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee erlassen werden, und

Paragraph 25, 43, 44, 76 a und 94 d der StVO verordnet wird, sieht in seinem Paragraph 3, folgendes vor: „Ein ‚Halten und Parken verboten‘ mit ‚Anfang‘ und ‚Ende‘ wird angeordnet:

  1. […] Mit dem Zusatz ‚ausgenommen Ladetätigkeit, werktags von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 bis 12:00 Uhr‘:
  2. […]
  3. Bäckergasse – Westseite – erster Stellplatz ab Kardinalplatz.
  4. […] […].“ Diese Verordnung ist durch nachstehend in § 4 leg.cit. angeführte Verkehrszeichen mit den dazugehörigen Zusatztafeln und den nach § 55 StVO aufzubringenden Bodenmarkierungen kundzumachen und tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Diese Verordnung ist durch nachstehend in Paragraph 4, leg.cit. angeführte Verkehrszeichen mit den dazugehörigen Zusatztafeln und den nach Paragraph 55, StVO aufzubringenden Bodenmarkierungen kundzumachen und tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Diese Verkehrszeichen sind, wie sich aus den in den Verwaltungsstrafakten befindlichen und im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Lichtbildern ergibt, ordnungsgemäß kundgemacht; darüber hinaus ist die Tatörtlichkeit dem erkennenden Gericht bekannt und deckt sich die ordnungsgemäße Kundmachung mit dem Amtswissen des Gerichtes. Die Verordnung über die Ladezone in der xxxgasse wurde daher ordnungsgemäß kundgemacht. Die Hausnummerierung in der xxxgasse ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom
  5. Juli 2016 vorgelegten Auszug aus dem Geoinformationssystem (GIS), wonach die Hausnummer 2 sich zwischen der xxx-Straße (südliches Ende) und dem xxxplatz (nördliches Ende) entlang erstreckt. Dies deckt sich zudem mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes. Die gegenständliche Ladezone, in der die jeweilige Tatörtlichkeit liegt, befindet sich zwischen den beiden „Halten und Parken verboten“-Schildern „Anfang“ und „Ende“, „werktags Mo-Fr v. 8.00-18.00 Uhr, Sa v. 8.00-12.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit“, auf der Westseite der xxxgasse, nördliches Ende, erster Stellplatz ab xxxplatz. Der Beschwerdeführer hat zu den genannten Tatzeiten jeweils an derselben Tatörtlichkeit in der Ladezone westseitig, am nördlichen Ende der xxxgasse, Hausnummer 2, sein mehrspuriges Fahrzeug, behördliches Kennzeichen xxx, abgestellt und keinen entsprechenden Nachweis über den Abstellzeitpunkt angebracht sowie keine Ladetätigkeit durchgeführt, wie sich aus den in den jeweiligen Verwaltungsstrafakten befindlichen Lichtbildern zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ergibt.
  6. Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsstrafakte der belangten Behörde und der Gerichtsakte des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung und der darüber hinaus ergangenen Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung als Beschuldigter einvernommen; weiters war die Vertreterin der belangten Behörde anwesend und wurde das Aufsichtsorgan für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (ÖWD) als Zeugin einvernommen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das gegenständliche mehrspurige Fahrzeug zu den näher festgestellten Tatzeiten an der Tatörtlichkeit selbst abgestellt zu haben; dies ergibt sich sowohl aus der von ihm erteilten Lenkerauskunft zu allen fünf anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, als auch aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und in seinen Beschwerden. Er bestreitet allerdings die Anwendbarkeit der Verordnung über die flächendeckende Kurzparkzone an der Tatörtlichkeit und vermeint, dass die Verordnung über die Ladezone diese unterbrechen müsste und zur Bestrafung bei Zuwiderhandeln gegen Verstöße des „Halten und Parken verboten“ die Landespolizeidirektion für Kärnten, also eine Bundesbehörde, zuständig sei. Es sei den Verkehrsteilnehmern und ihm überhaupt nicht bewusst, dass es sich um keine Ladezone handle, sondern um eine Kurzparkzone. Es seien auch nicht die blauen Bodenmarkierungen, sondern die gelb markierten Bodenflächen bei der Ladezone vorhanden und handle es sich hiermit um einen Irrtum. Es liege damit keinerlei Verschulden vor, weil es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Bestimmungen des Parkraumgesetzes einzuhalten. Ein Bundesgesetz, nämlich die Verkehrsschilder samt Bodenmarkierungen, seien aufgrund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung aufgestellt worden, könne nicht durch landesgesetzliche Vorschriften und schon gar nicht durch Verordnungen des Magistrats im eigenen Vollziehungsbereich derogiert werden. Das Parkraumgesetz enthalte hinsichtlich der Lenkerbekanntgabe zudem keine Verfassungsbestimmung und sei als einfache landesgesetzliche Vorschrift aufzuheben. Es werde ein Antrag auf die Einholung der Verordnung gestellt, sowie zur Vornahme eines Ortsaugenscheins, zum Beweise dafür, dass die Straßenfläche im Nordwesten der xxxgasse nicht dem Parkraumgesetz unterliege. Zudem seien unrichtige Tatsachenfeststellungen getroffen, da er eine kleine Parkuhr über dem Beginn des Abstellvorganges hinter der Windschutzscheibe hinterlegt habe. Im Kofferraum und auch am Rücksitz hätten sich Aktenstapel befunden. Zudem sei die Strafhöhe in keiner Weise gerechtfertigt und sei ihm nicht verständlich, aus welchen Gründen keine Anonymverfügung erlassen worden sei. Weiters sei in sämtlichen Straferkenntnissen ein unrichtiger Tatort angegeben. Im ersten Straferkenntnis sei als Tatort xxxgasse 2 angegeben; eine solche Adresse existiere nicht und könne daher nicht als Tatort festgestellt werden. Auch die Adresse xxxgasse 3 könne nicht als Tatort angegeben werden, weil der Tatort 20 Meter nördlich dieser Adresse liege und darüber hinaus nicht auf der östlichen, sondern auf der westlichen Seite. Die in den Verwaltungsstrafakten befindlichen Fotos würden immer dieselbe Situation zeigen, obwohl angeblich fünf Mal das Fahrzeug falsch abgestellt worden sei und es sich um fünf verschiedene Tatzeitpunkte handle. Weiters werde bestritten, dass auf allen Einfahrtsstraßen in die gebührenpflichtige Kurzparkzone diese kundgemacht sei, das werde besonders für den Fall von der xxxstraße in xxx kommend, bestritten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen des erkennenden Gerichtes verwiesen, wonach auf allen Einfahrtsstraßen auf die gebührenpflichtige Kurzparkzone mittels ordnungsgemäß kundgemachten Verkehrszeichen hingewiesen wird, dieses insbesondere auch für den Fall von der xxxstraße kommend – Verkehrszeichen xxxstraße östlich, xxx Ring, Pos. 7) des Aktenvermerkes vom
  7. Jänner 2010, befindlich im verwaltungsgerichtlichen Akt und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  8. August 2016 zugestellt. Damit liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung der gebührenpflichtigen flächendeckenden Kurzparkzone in der Innenstadt von xxx vor. Der Tatort in der xxxgasse ist davon umfasst. Wie im Spruch des erkennenden Gerichts richtig gestellt, lauten die Tatorte nunmehr auf xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westseitig; wie aus dem Geoinformationssystem (GIS) ersichtlich, ist die gesamte xxxgasse westseitig – zwischen der xxx-Straße (südliches Ende) und dem xxxplatz (nördliches Ende) – mit der Hausnummer 2 bezeichnet. Der Tatort mit der Ladezone liegt am nördlichen Ende der xxxgasse an den xxxplatz angrenzend westseitig. Auch die Verordnung über die Ladezone wurde – wie in den Feststellungen ausgeführt – ordnungsgemäß mittels Aufstellung der Verkehrszeichen kundgemacht und hat der Beschwerdeführer sein KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen xxx dort zu den fünf genannten Tatzeitpunkten nach den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung, als Aufsichtsorgan für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (ÖWD), abgestellt, ohne eine Ladetätigkeit zu verrichten und ohne einen Nachweis über den Beginn des Abstellvorganges zu hinterlegen. Zudem hat die Zeugin jeweils zu den Tatzeitpunkten Lichtbilder angefertigt, die in den jeweiligen Verwaltungsstrafakten vorhanden sind. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich dabei jeweils um unterschiedliche Lichtbilder, die zu den verschiedenen Tatzeitpunkten angefertigt wurden und nicht, wie der Beschwerdeführer vorbringt, um jeweils dieselben Lichtbilder. Eine kleine Parkuhr, die den Beginn des Abstellvorganges minutengenau festgehalten hat, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auf keinem dieser Lichtbilder ersichtlich und hat die Zeugin auch dargelegt, dass sie definitiv keine Parkuhr gesehen hat sowie auch kein Schild über die Durchführung einer Ladetätigkeit im Auto hinterlegt war. Die Angaben beruhen auf ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung. Üblicherweise und auch im vorliegenden Fall hat die Zeugin einige Minuten gewartet, ob tatsächlich jemand zurückkommt und eine Ladetätigkeit durchführt, bevor sie einen Strafzettel am Fahrzeug hinterlassen hat. Damit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Kontrollorgan offenbar zu schnell gegangen sei, widerlegt. Schließlich hat die Zeugin zudem auch noch Lichtbilder – drei Fotos pro Tatzeitpunkt, von vorne und seitlich – angefertigt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig dargelegt, dass sie keinerlei Ladetätigkeit feststellen konnte, indem sie weder auf dem Rücksitz des mehrspurigen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers Aktenstapel wahrgenommen habe, noch sonst etwas Diesbezügliches wahrgenommen habe. Zum Tatort hat die Zeugin angegeben, dass das Kraftfahrzeug jedenfalls in der xxxgasse gestanden ist, es direkt dort kein Schild mit einer Hausnummer gebe und sie deshalb das nächstgelegene Schild (xxxgasse 3) für ihre Anzeige herangezogen hat. Da die Verordnungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom erkennenden Gericht eingeholt wurden und dadurch klar ersichtlich ist, dass der Tatort von beiden Verordnungen umfasst ist und diese ordnungsgemäß kundgemacht sind, sowie aus der im GIS ersichtlichen Hausnummerierung, erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Ortsaugenschein, weshalb dieser Antrag hiermit abgewiesen wird. Aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens steht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b K-PStG iVm § 5 Abs. 1 Klagenfurter Parkgebührenverordnung begangen hat. Aufgrund des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beweisverfahrens steht im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, K-PStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Klagenfurter Parkgebührenverordnung begangen hat. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (monatliche Pension von etwa € 1.300,--) beruhen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Es liegen keine Gründe vor, an diesen Angaben zu zweifeln. IV. Maßgebliche Rechtslage:römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes, LGBl. 55/1996 idF LGBl. 22/2014, und der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08 idF vom 25.4.2012, Zl. RM/AG-34/465/2012, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes, Landesgesetzblatt 55 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 2014,, und der Klagenfurter Parkgebührenverordnung vom 8.4.2008, Zl. 34-270/08 in der Fassung vom 25.4.2012, Zl. RM/AG-34/465/2012, lauten auszugsweise: § 17 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG lautet:Paragraph 17, Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG lautet: „(1.) Wer
  9. durch Handlungen und Unterlassungen die Kurzparkzonen- oder Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt;
  10. einer Auskunftspflicht

§ 5Abs.

2 nicht nachkommt oder2. einer Auskunftspflicht

Paragraph 5, Absatz 2, nicht nachkommt oder 3. entgegen einer aufgrund der in den §§ 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde3. entgegen einer aufgrund der in den Paragraphen eins, Absatz eins, oder 2 Absatz eins, genannten Ermächtigung erlassenen Verordnung der Gemeinde

  1. a)die zur Entrichtung der Kurzparkzonen- oder Parkgebühr bestimmten Nachweise für deren Entrichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß anbringt, markiert, entwertet oder in Gang setzt, oder
  2. b)den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1000 zu bestrafen.

(2)Organe der Straßenaufsicht, die
  1. a)ihr Amt entgegen den Dienstanweisungen der Landesregierung oder der zuständigen Straßenpolizeibehörde (§ 14b Abs. 1) ausüben odera) ihr Amt entgegen den Dienstanweisungen der Landesregierung oder der zuständigen Straßenpolizeibehörde (Paragraph 14 b, Absatz eins,) ausüben oder
  2. b)gegen die Meldepflicht

§ 14bAbs.

2 erster Satz verstoßen,b) gegen die Meldepflicht

Paragraph 14 b, Absatz 2, erster Satz verstoßen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.000 zu bestrafen.“ § 1 Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Parkgebühr) lautet:Paragraph eins, Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Parkgebühr) lautet: „Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 Abs. 3 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.“ „Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter Paragraph 2, Absatz 3, bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.“ § 2 Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Gebührenpflicht) lautet: Paragraph 2, Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Gebührenpflicht) lautet: „

(1)Gebührenpflichtig ist das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer in der im Abs. 3 bezeichneten Kurzparkzone werktags von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr„
(1)Gebührenpflichtig ist das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer in der im , Absatz 3, bezeichneten Kurzparkzone werktags von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr
(2)Als „Abstellen" im Sinne dieser Verordnung gilt das Parken eines Fahrzeuges und das Halten, sofern dies nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände bedingt ist.
(3)Die Gebührenpflicht besteht:
  1. a)in der zur Kurzparkzone erklärten Klagenfurter Innenstadt, die vom Viktringer Ring, Villacher Ring, St. Veiter Ring und Völkermarkter Ring umschlossen wird;
  2. b)in den Kurzparkzonen im Gebiet, das durch den Viktringer Ring, Lastenstraße, der Eisenbahn und der St. Ruprechter Straße umschlossen wird;
  3. c)in den Kurzparkzonen in der Lastenstraße zwischen dem Viktringer Ring und dem Südbahngürtel;
  4. d)in den Kurzparkzonen in der St. Ruprechter Straße zwischen dem Viktringer Ring und dem Südbahngürtel;
  5. e)in den Kurzparkzonen im Gebiet, das die nachstehend angeführten Straßen beinhaltet: Völkermarkter Ring Nebenfahrbahn (zwischen Jesserniggstraße und Mießtaler Straße), Kumpfgasse (zwischen Jesserniggstraße und Mießtaler Straße), Enzenbergstraße (zwischen Jesserniggstraße und Hasnerstraße), Kreuzungsbereich Enzenbergstraße und Hasnerstraße (südlicher und östlicher Arm), Auergasse (zwischen Jesserniggstraße und Funderstraße), Achazelgasse (zwischen Jesserniggstraße und Mießtaler Straße), Rudolfsbahngürtel Nebenfahrbahn (zwischen Jesserniggstraße und Funderstraße), Funderstraße (zwischen Rudolfsbahngürtel und Enzenbergstraße), Mießtaler Straße (zwischen Rudolfsbahngürtel und Völkermarkter Ring);
  6. f)in den Kurzparkzonen im Gebiet, das die Sariastraße und die Kumpfgasse (zwischen Völkermarkter Straße und Hasnerstraße) beinhaltet;
  7. g)in den Kurzparkzonen in den nachstehend angeführten Straßen: Gabelsbergerstraße (zw. Lastenstraße und Siriusstraße) Dr.-Franz-Palla-Gasse (zw.Siemensstraße und Krassniggstraße) Khevenhüllerstraße (zw. Koschatstraße und Sterneckstraße) Khevenhüllerstraße (zw. Radetzkystraße und Herbertstraße) Khevenhüllerstraße (zw. Sterneckstraße und Radetzkystraße) Koschutastraße (zw. Lastenstraße und Siriusstraße) Koschatstraße (zw. Villacher Ring und Khevenhüllerstraße) Krassniggstraße (zw. St. Veiter Straße und Gutenbergstraße) Krassniggstraße (zw. St. Veiter Straße und Pischeldorfer Straße) Linsengasse (zw. Villacher Ring und Obj. Linsengasse Nr.6) Morogasse (zw. St. Veiter Straße und Georg-Lora-Straße) Radetzkystraße (zw. Villacher Ring und Khevenhüllerstraße) St. Veiter Ring Nebenfahrbahn (platzartige Erweiterung zw. St. Veiter Straße und Objekt Mondgasse Nr. 1) Sterneckstraße (zw. Radetzkystraße und Khevenhüllerstraße) Villacher Ring Nebenfahrbahn (zw. Linsengasse und Lendgasse) nach Maßgabe der Kurzparkzonen-Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in der jeweils geltenden Fassung. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Vorschrifts-Zeichen

§ 52Ziffer 13 d und 13 e der Straßenverkehrsordnung 1960, idg

F., mit dem Hinweis „gebührenpflichtig“, gekennzeichnet.“nach Maßgabe der Kurzparkzonen-Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee in der jeweils geltenden Fassung. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen sind durch Vorschrifts-Zeichen

Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e der Straßenverkehrsordnung 1960, idgF., mit dem Hinweis „gebührenpflichtig“, gekennzeichnet.“ § 5 Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Abgabenschuldner) lautet: Paragraph 5, Klagenfurter Parkgebührenverordnung (Abgabenschuldner) lautet: „

(1)Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Sonderbestimmungen der §§ 7 und 8 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und zwar„
(1)Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Sonderbestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zwanzig Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und zwar
  1. a)bei der Verwendung von Parkscheinen ab dem sich aus § 6 Abs. 2 ergebenden Abstellzeitpunkt unda) bei der Verwendung von Parkscheinen ab dem sich aus Paragraph 6, Absatz 2, ergebenden Abstellzeitpunkt und
  2. b)bei der Verwendung von Parkscheinautomaten und Mobiltelefon (Handyparken) nach dem Ablauf von zwanzig Minuten; der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer darf insgesamt die

§ 25Abs. 1 St

VO 1960 verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten.der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Die Gesamtabstelldauer darf insgesamt die

Paragraph 25, Absatz eins, StVO 1960 verordnete Kurzparkdauer nicht überschreiten.

(2)Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne dass die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

§ 3Abs. 2 Z 1 Vw

GVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen richtet sich

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nach dem Sitz der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den genannten Tatzeitpunkten der fünf Straferkenntnisse ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug in der xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westlich, Ecke xxxsplatz, in der Ladezone abgestellt und dort keine Ladetätigkeit vorgenommen hat sowie den Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar gemacht hat, indem er keinen entsprechenden Nachweis angebracht hat. Er hat damit gegen § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b K-PStG iVm § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung verstoßen. Ein solcher Verstoß ist

§ 17Abs. 1 K-PSt

G zu bestrafen.Aus den Feststellungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den genannten Tatzeitpunkten der fünf Straferkenntnisse ein näher bestimmtes Kraftfahrzeug in der xxxgasse 2, am nördlichen Ende der xxxgasse, westlich, Ecke xxxsplatz, in der Ladezone abgestellt und dort keine Ladetätigkeit vorgenommen hat sowie den Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar gemacht hat, indem er keinen entsprechenden Nachweis angebracht hat. Er hat damit gegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, K-PStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung verstoßen. Ein solcher Verstoß ist

Paragraph 17, Absatz eins, K-PStG zu bestrafen.

§ 17Abs. 1 Z 3 K-PSt

G ist der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen oder ein entsprechender Nachweis anzubringen. Nach § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als 20 Minuten abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Im vorliegenden Fall wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Zeugin glaubwürdig und widerspruchsfrei vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu den fünf genannten Tatzeitpunkten den Beginn des Abstellvorganges durch keinen Nachweis sichtbar gemacht hat und ist dies durch die in den jeweiligen Verwaltungsstrafakten befindlichen Lichtbilder belegt. Der Beschwerdeführer hat daher objektiv das Tatbild des § 17 Abs. 1 Z 3 lit. b K-PStG iVm § 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung erfüllt.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-PStG ist der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges deutlich sichtbar zu machen oder ein entsprechender Nachweis anzubringen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung ist jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als 20 Minuten abstellt, zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist deutlich sichtbar zu machen. Im vorliegenden Fall wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Zeugin glaubwürdig und widerspruchsfrei vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu den fünf genannten Tatzeitpunkten den Beginn des Abstellvorganges durch keinen Nachweis sichtbar gemacht hat und ist dies durch die in den jeweiligen Verwaltungsstrafakten befindlichen Lichtbilder belegt. Der Beschwerdeführer hat daher objektiv das Tatbild des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, K-PStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein geringes oder gar mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Landesverwaltungsgericht die falsche Bezeichnung des Tatortes richtig stellen, wenn es sich um den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung an ein und demselben Ort handelt, der im Verfahren lediglich (teilweise) irrtümlich falsch bezeichnet worden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof am

  1. Juni 1987, 85/18/0090, ausgesprochen, dass, wenn in Ausübung der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG die Bezeichnung des Tatortes in einem Bescheid geändert wird (in jenem Fall von Wien 1, Walfischgasse 3, auf Wien 1, Walfischgasse 1), keine Auswechslung des Tatortes vorliegt und die falsche Bezeichnung von der Berufungsbehörde zu Recht richtig gestellt werden kann (vgl. ebenso VwGH 13.4.1988, 87/03/0120). In den vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist der Tatort mittels Lichtbildern und den Aussagen der Zeugin, die vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatortes unbestritten sind, eindeutig belegt und hat der Beschwerdeführer sich im Verfahren auch dahingehend eindeutig verteidigen können. Die Gefahr einer Doppelbestrafung war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben. Nach dem GIS-Auszug steht eindeutig fest, dass die xxxgasse 2 sich über die gesamte Länge der xxxgasse – zwischen der xxx-Straße (südliches Ende) und dem xxxplatz (nördliches Ende) – hin erstreckt. Das Überwachungsorgan des ÖWD hat irrtümlich die gegenüberliegende Hausnummer 3 als nächstgelegene ersichtliche Hausnummer herangezogen (außer im Straferkenntnis Zahl: xxx, wo richtigerweise die Hausnummer 2 genannt ist, die nun weiter konkretisiert wurde). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Landesverwaltungsgericht die falsche Bezeichnung des Tatortes richtig stellen, wenn es sich um den Vorwurf einer Verwaltungsübertretung an ein und demselben Ort handelt, der im Verfahren lediglich (teilweise) irrtümlich falsch bezeichnet worden ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof am
  2. Juni 1987, 85/18/0090, ausgesprochen, dass, wenn in Ausübung der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG die Bezeichnung des Tatortes in einem Bescheid geändert wird (in jenem Fall von Wien 1, Walfischgasse 3, auf Wien 1, Walfischgasse 1), keine Auswechslung des Tatortes vorliegt und die falsche Bezeichnung von der Berufungsbehörde zu Recht richtig gestellt werden kann vergleiche ebenso VwGH 13.4.1988, 87/03/0120). In den vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ist der Tatort mittels Lichtbildern und den Aussagen der Zeugin, die vom Beschwerdeführer hinsichtlich des Tatortes unbestritten sind, eindeutig belegt und hat der Beschwerdeführer sich im Verfahren auch dahingehend eindeutig verteidigen können. Die Gefahr einer Doppelbestrafung war zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben. Nach dem GIS-Auszug steht eindeutig fest, dass die xxxgasse 2 sich über die gesamte Länge der xxxgasse – zwischen der xxx-Straße (südliches Ende) und dem xxxplatz (nördliches Ende) – hin erstreckt. Das Überwachungsorgan des ÖWD hat irrtümlich die gegenüberliegende Hausnummer 3 als nächstgelegene ersichtliche Hausnummer herangezogen (außer im Straferkenntnis Zahl: xxx, wo richtigerweise die Hausnummer 2 genannt ist, die nun weiter konkretisiert wurde). Zur Gültigkeit einer flächendeckenden Kurzparkzone ist die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu zitieren: Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 8894/1980; 14.082/1995). Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich vergleiche VfSlg. 8894 aus 1980,; 14.082 aus 1995,). Die Kennzeichnung der Kurzparkzone ist somit rechtmäßig, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Verkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO aufgestellt sind. Wenn die Kennzeichnung rechtmäßig erfolgt, dann ist das gesamte Gebiet innerhalb diese Verkehrszeichen von der Kurzparkzone erfasst (vgl. VwGH 22.03.1999, 98/17/0178).Die Kennzeichnung der Kurzparkzone ist somit rechtmäßig, wenn an allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO aufgestellt sind. Wenn die Kennzeichnung rechtmäßig erfolgt, dann ist das gesamte Gebiet innerhalb diese Verkehrszeichen von der Kurzparkzone erfasst vergleiche , VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Für die Kennzeichnung der Kurzparkzone kommt es zudem nicht auf die Bodenmarkierung an, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht in seiner Beschwerde und Stellungnahme vermeint, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO (vgl. VwGH 27.06.1975, 0116/75; 03.03.1969, 0732/68). Für die Kennzeichnung der Kurzparkzone kommt es zudem nicht auf die Bodenmarkierung an, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht in seiner Beschwerde und Stellungnahme vermeint, sondern auf die Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 d und 13 e StVO vergleiche VwGH 27.06.1975, 0116/75; 03.03.1969, 0732/68). Die Kurzparkzone wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine „Ladezone“ zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden (vgl. VwGH 16.12.1983, 81/17/0168; dies gelte auch für den Abgabentatbestand des – im dortigen Fall – § 1 Wiener Parkometergesetz).Die Kurzparkzone wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine „Ladezone“ zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die ausschließlich für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden vergleiche VwGH 16.12.1983, 81/17/0168; dies gelte auch für den Abgabentatbestand des – im dortigen Fall – Paragraph eins, Wiener Parkometergesetz). Wird ein ordnungsgemäß kundgemachtes Parkverbot für einen bestimmten Abschnitt der A-Gasse von einer gesetzmäßig kundgemachten Kurzparkzone räumlich umschlossen, so bildet die Parkverbotsstrecke gleichsam eine Enklave in der Kurzparkzone (vgl. KUVS-237/3/97 vom 02.10.1997). Wird ein ordnungsgemäß kundgemachtes Parkverbot für einen bestimmten Abschnitt der A-Gasse von einer gesetzmäßig kundgemachten Kurzparkzone räumlich umschlossen, so bildet die Parkverbotsstrecke gleichsam eine Enklave in der Kurzparkzone vergleiche KUVS-237/3/97 vom 02.10.1997). Der Beschwerdeführer vermeint, dass für ihn die Kurzparkzone aufgrund der Tatsache, dass er in der Ladezone geparkt habe, nicht gelte. Damit ist er nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Unrecht: Hätte er tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt, so hätte für ihn die Kurzparkzone nicht gegolten (vgl. erneut VwGH 16.12.1983, 81/17/0168). Da er eine solche, wie sich nachweislich aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes ergibt, nicht vorgenommen hat, war er von der Entrichtung einer Abgabe für die Kurzparkzone nicht befreit. Zur Anzeige darüber war das Organ für die Überwachung des ruhenden Verkehrs des ÖWD als Kontrollorgan zuständig. Der Beschwerdeführer ist im Recht, soweit er davon ausgeht, dass ein Vergehen gegen das Halte- und Parkverbot in der „xxxgasse – Westseite – erster Stellplatz ab xxxplatz“ (Ladezone) von der Bundespolizeibehörde

§ 99Abs. 3 St

VO geahndet werden könnte, was im gegenständlichen Fall aber nicht der Fall war (vgl. § 3 Z 5 und § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.6.1995). Der Beschwerdeführer vermeint, dass für ihn die Kurzparkzone aufgrund der Tatsache, dass er in der Ladezone geparkt habe, nicht gelte. Damit ist er nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Unrecht: Hätte er tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt, so hätte für ihn die Kurzparkzone nicht gegolten vergleiche erneut VwGH 16.12.1983, 81/17/0168). Da er eine solche, wie sich nachweislich aus den Feststellungen im Zusammenhalt mit der Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes ergibt, nicht vorgenommen hat, war er von der Entrichtung einer Abgabe für die Kurzparkzone nicht befreit. Zur Anzeige darüber war das Organ für die Überwachung des ruhenden Verkehrs des ÖWD als Kontrollorgan zuständig. Der Beschwerdeführer ist im Recht, soweit er davon ausgeht, dass ein Vergehen gegen das Halte- und Parkverbot in der „xxxgasse – Westseite – erster Stellplatz ab xxxplatz“ (Ladezone) von der Bundespolizeibehörde

Paragraph 99, Absatz 3, StVO geahndet werden könnte, was im gegenständlichen Fall aber nicht der Fall war vergleiche Paragraph 3, Ziffer 5 und Paragraph 5, der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.6.1995). Nach der zitierten Judikatur ist nochmals festzustellen, dass eine Bodenmarkierung nicht maßgeblich für die Einrichtung der Kurzparkzone ist und der Beschwerdeführer sich darauf nicht berufen kann (vgl. die vorhin zitierte Judikatur).Nach der zitierten Judikatur ist nochmals festzustellen, dass eine Bodenmarkierung nicht maßgeblich für die Einrichtung der Kurzparkzone ist und der Beschwerdeführer sich darauf nicht berufen kann vergleiche die vorhin zitierte Judikatur). Insoweit der Beschwerdeführer sich dabei auf einen Rechtsirrtum berufen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu hinzuweisen, nach dem Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Eine bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung bedeutet keinen Ausschluss des Verschuldens. Entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; geeignete Erkundigungen sind bei der zuständigen Stelle erforderlich, wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Somit kann letztlich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gerade dem Beschwerdeführer als Juristen (Rechtsanwalt) ist zuzumuten, dass er geeignete Erkundigungen diesbezüglich einholt. Dass ein „Halten und Parken verboten ausgenommen Ladetätigkeit“, das mit einer Zusatztafel entsprechend kundgemacht ist, tatsächlich nur bei einer durchgeführten Ladetätigkeit straffrei bleibt, dürfte jedenfalls auch ohne besondere Rechtskenntnis einsehbar sein. Da der Beschwerdeführer allerdings keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, musste er mit einer Bestrafung rechnen. Die Kurzparkzone in der xxx Innenstadt ist wie vorhin ausgeführt an allen Einfahrtstraßen zur xxx Innenstadt entsprechend kundgemacht, auch von der Richtung xxxstraße kommend bei der xxxstraße östlich xxx Ring (vgl. zum Rechtsirrtum VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141; 14.12.2015, 2015/11/0083). Insoweit der Beschwerdeführer sich dabei auf einen Rechtsirrtum berufen möchte, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu hinzuweisen, nach dem Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn diese erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Eine bloße Argumentation mit einer Rechtsauffassung bedeutet keinen Ausschluss des Verschuldens. Entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; geeignete Erkundigungen sind bei der zuständigen Stelle erforderlich, wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Somit kann letztlich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einem entschuldbaren Irrtum befunden, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Gerade dem Beschwerdeführer als Juristen (Rechtsanwalt) ist zuzumuten, dass er geeignete Erkundigungen diesbezüglich einholt. Dass ein „Halten und Parken verboten ausgenommen Ladetätigkeit“, das mit einer Zusatztafel entsprechend kundgemacht ist, tatsächlich nur bei einer durchgeführten Ladetätigkeit straffrei bleibt, dürfte jedenfalls auch ohne besondere Rechtskenntnis einsehbar sein. Da der Beschwerdeführer allerdings keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, musste er mit einer Bestrafung rechnen. Die Kurzparkzone in der xxx Innenstadt ist wie vorhin ausgeführt an allen Einfahrtstraßen zur xxx Innenstadt entsprechend kundgemacht, auch von der Richtung xxxstraße kommend bei der xxxstraße östlich xxx Ring vergleiche zum Rechtsirrtum VwGH 18.03.2015, 2013/10/0141; 14.12.2015, 2015/11/0083). Zum Beschwerdevorbringen, warum in den vorliegenden Fällen keine Anonymverfügung erlassen worden seien, wird festgehalten, dass kein Rechtsanspruch des Bürgers auf Erlassung einer Solchen besteht. Wie die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, wurden jedoch Organstrafverfügungen erlassen, wobei pro Übertretung ein Betrag von je € 24,-- verhängt worden ist, den der Beschwerdeführer jedoch nicht bezahlt hat. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, das Kärntner Parkraumgesetz enthalte hinsichtlich der Lenkerbekanntgabe keine Verfassungsbestimmung und sei daher aufzuheben, wird – obwohl in diesem Verfahren nicht verfahrensgegenständlich – auf die dem letzten Satz des § 103 Abs. 2 KFG vergleichbare Verfassungsbestimmung des Art. II des Finanzausgleichsgesetzes 1985, BGBl. 384/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I 2/2008 (FAG), hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Auskunft über die Überlassung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen) in Parkgebührensachen verwiesen (vgl. VwGH 27.10.1997, 96/17/0425). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen: Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten nach Artikel II der FAGNov 1986 (Verfassungsbestimmung), BGBl. Nr. 384/1986, Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück (vgl. VwGH 18.10.1999, 98/17/0333; 14.12.1998, 97/17/0190; 15.05.2000, 99/17/0431; 27.10.1997, 96/17/0425).Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, das Kärntner Parkraumgesetz enthalte hinsichtlich der Lenkerbekanntgabe keine Verfassungsbestimmung und sei daher aufzuheben, wird – obwohl in diesem Verfahren nicht verfahrensgegenständlich – auf die dem letzten Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG vergleichbare Verfassungsbestimmung des Artikel römisch zwei, des Finanzausgleichsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 384 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, (FAG), hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Auskunft über die Überlassung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen) in Parkgebührensachen verwiesen vergleiche VwGH 27.10.1997, 96/17/0425). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen: Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten nach Artikel römisch zwei der FAGNov 1986 (Verfassungsbestimmung), Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1986,, Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück vergleiche VwGH 18.10.1999, 98/17/0333; 14.12.1998, 97/17/0190; 15.05.2000, 99/17/0431; 27.10.1997, 96/17/0425). 2. Zur Strafbemessung:

§ 42Vw

GVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Paragraph 42, VwGVG darf auf Grund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 38Vw

GVG iVm § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 17Abs. 1 Z 3 lit. b K-PSt

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- zu bestrafen, wer entgegen einer aufgrund der in § 1 Abs. 1 oder 2 Abs. 1 genannten Ermächtigung erlassen Verordnung der Gemeinde (§ 5 Abs. 1 der Klagenfurter Parkgebührenverordnung) den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, K-PStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-- zu bestrafen, wer entgegen einer aufgrund der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 Absatz eins, genannten Ermächtigung erlassen Verordnung der Gemeinde (Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Parkgebührenverordnung) den tatsächlichen Zeitpunkt des Beginnes des Abstellvorganges nicht deutlich sichtbar macht, verfälscht oder einen entsprechenden Nachweis nicht anbringt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch sein Verhalten den Schutzzweck der Rechtsnorm keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer ist nach den Ausführungen der belangten Behörde in den Straferkenntnissen bisher nicht einschlägig vorbestraft, was die belangte Behörde bereits als Milderungsgrund berücksichtigt hat. Das Vorliegen weiterer Milderungsgründe wurde im Verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht – ebenso wie das Vorliegen von Erschwerungsgründen – nicht zu erkennen; insbesondere liegt in den vorliegenden Fällen kein reumütiges Geständnis vor. In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafen in Höhe von je € 60,-- als angemessen zu beurteilen, zumal die Strafen im unteren Bereich des Strafrahmens liegen und nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen. Auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse besteht keine Veranlassung, von der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung abzugehen. Da in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag pro Verfahren

§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.Da in den vorliegenden Fällen die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind, ist – wie im Spruch ersichtlich – ein Verfahrenskostenbeitrag pro Verfahren

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechts-frage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechts-frage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.540.12.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.