Obsah (8)
§ 279§ 25a§ 7§ 2§ 3§ 4§ 6§ 201RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-556/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.12.2015, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, Zahl: xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung im Gebäude xxx nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, 6 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG in Verbindung mit Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung – BAO und der Zweitwohnsitzabgabenver-ordnung der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, festgesetzt wurde, abgewiesen wurde, nach am 20.07.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO), folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2016 mit der Maßgabe bestätigt, als der im Spruch genannte Betrag von € 216,00 auf € 233,28 zu ändern ist. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, Zahl: xxx, wurde hinsichtlich des Objektes xxx der Abgabenpflichtigen xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2014 eine Zweitwohnsitzabgabe in der Höhe von € 233,28 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.12.2014 das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die seitens der Marktgemeinde xxx in deren Zweitwohnsitzabgabenverordnung angezogenen Höchstbeträge nicht gesetzeskonform seien. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Entscheidung auf das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005 idF LGBl. Nr. 85/2013, sowie auf die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung vom 20.12.2013, wie auch die Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde auch die Entstehung dieser Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx in der angefochtenen Entscheidung dar. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.12.2015, Zahl: xxx, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Entscheidung auf das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, sowie auf die Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung vom 20.12.2013, wie auch die Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde auch die Entstehung dieser Verordnung des Gemeindesrates der Marktgemeinde xxx in der angefochtenen Entscheidung dar. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin wie folgt begründete: „Ich, xxx, geboren am 17.12.1958, wohnhaft in xxx, bin Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse xxx. Diese, ursprünglich meinen Großeltern gehörende Liegenschaft, habe ich im Jahr 2004 von meiner Mutter übereignet bekommen, da sie sich aufgrund ihres Alters nicht mehr darum kümmern konnte. 1) Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den am 16.12.2015 bei mir eingelangten Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde xxx vom 14.12.
- ZI: xxx, mit dem meine Berufung vom 09.12.2014, gegen den Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, GZ xxx, abgewiesen wurde, folgende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Abgabenbescheid vom 19.11.2014 hat die Marktgemeinde xxx (rückwirkend) die Zweitwohnsitzabgabe für mein Wohnhaus in xxx mit dem höchsten Abgabensatz von monatlich EUR 64,80, abzüglich 10 % für das Nichtvorhandensein einer Zentralheizung gem. § 7 Abs 4 Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), ab 01.09.2014 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid vom 19.11.2014 hat die Marktgemeinde xxx (rückwirkend) die Zweitwohnsitzabgabe für mein Wohnhaus in xxx mit dem höchsten Abgabensatz von monatlich EUR 64,80, abzüglich 10 % für das Nichtvorhandensein einer Zentralheizung gem. Paragraph 7, Absatz 4, Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), ab 01.09.2014 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht berufen, da ich der Meinung bin, dass § 2 Abs 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde xxx, vom 07.08.2014, ZI 2/12- 2014, und damit auch der Abgabenbescheid vom 19.11.2014 verfassungswidrig sind und folglich auf dieser Grundlage keine Zweitwohnsitzabgabe eingehoben werden darf. Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass aufgrund der umfangreichen Abgaben und Gebühren, die ich bereits leiste und aufgrund des Verkehrswerts meiner Liegenschaft, die zusätzliche Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe nicht gerechtfertigt ist. Jedenfalls wäre die mir vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe zu hoch bemessen. Gegen diesen Bescheid habe ich fristgerecht berufen, da ich der Meinung bin, dass , Paragraph 2, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde xxx, vom 07.08.2014, ZI 2/12- 2014, und damit auch der Abgabenbescheid vom 19.11.2014 verfassungswidrig sind und folglich auf dieser Grundlage keine Zweitwohnsitzabgabe eingehoben werden darf. Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass aufgrund der umfangreichen Abgaben und Gebühren, die ich bereits leiste und aufgrund des Verkehrswerts meiner Liegenschaft, die zusätzliche Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe nicht gerechtfertigt ist. Jedenfalls wäre die mir vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe zu hoch bemessen. Wie im Weiteren ausgeführt wird, verstößt § 2 Abs 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde xxx, mit dem die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe festgesetzt wird, gegen das K-ZWAG und steht im Widerspruch zur Judikatur des VfGH. Die Wahl des höchsten Abgabensatzes für sämtliche Zweitwohnsitze im gesamten Gemeindegebiet ist mangels korrekter Berücksichtigung der Belastungen der Marktgemeinde xxx (im Folgenden: "Gemeinde") durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf gleichzeitig eingehobene Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben sowie mangels richtiger Berücksichtigung des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze rechtswidrig. Wie im Weiteren ausgeführt wird, verstößt Paragraph 2, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde xxx, mit dem die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe festgesetzt wird, gegen das K-ZWAG und steht im Widerspruch zur Judikatur des VfGH. Die Wahl des höchsten Abgabensatzes für sämtliche Zweitwohnsitze im gesamten Gemeindegebiet ist mangels korrekter Berücksichtigung der Belastungen der Marktgemeinde xxx (im Folgenden: "Gemeinde") durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf gleichzeitig eingehobene Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben sowie mangels richtiger Berücksichtigung des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze rechtswidrig. Durch die Anwendung des § 2 Abs 2 der genannten Zweitwohnsitzabgabeverordnung, als rechtswidrige generelle Norm bei der Festlegung der von mir zu leistenden Zweitwohnsitzabgabe, und damit durch den Verstoß gegen die im K-ZWAG vorgesehenen und vom VfGH in der Entscheidung vom 20.06.2009, GZ: V11/09, VfSlg 18792, bestätigten Kriterien, wird gegen den in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen und werde ich somit in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Durch die Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, der genannten Zweitwohnsitzabgabeverordnung, als rechtswidrige generelle Norm bei der Festlegung der von mir zu leistenden Zweitwohnsitzabgabe, und damit durch den Verstoß gegen die im K-ZWAG vorgesehenen und vom VfGH in der Entscheidung vom 20.06.2009, GZ: V11/09, VfSlg 18792, bestätigten Kriterien, wird gegen den in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen und werde ich somit in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Darüber hinaus fühle ich mich dadurch benachteiligt, dass der Gemeindevorstand erst 12 Monate nach meiner Berufung über diese entschieden hat. 2) 2.
- Zu Punkt 3 - 8 des Bescheids vom 14.12.2015 Der Gemeindevorstand behauptet lediglich, dass in Zusammenarbeit von Kärntner Gemeindebund und der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung die Verkehrswerte der Baugrundstücke einerseits und andererseits die Belastung durch Zweitwohnsitze erhoben worden sei und der durchschnittliche Verkehrswert in der Gemeinde bei EUR 55,90/m² liege und sich die Belastung durch Zweitwohnsitze auf EUR 48.188,94 belaufe. Die Gemeinde unterlässt es, dies mit nachvollziehbaren Unterlagen zu belegen. Weder ist ersichtlich, welche objektive Erhebungsmethode angewandt wurde, noch welche Berechnungen im Detail zu den bekanntgegebenen Werten geführt haben. - Der behauptete durchschnittliche Verkehrswert liegt im Übrigen nur mit EUR 0,90 über dem Median. Schon daraus ergibt sich, dass es wohl eine Vielzahl an Liegenschaften in der Gemeinde geben muss, die weit unter dem behaupteten durchschnittlichen Verkehrswert liegen. Dazu zähle ich auch meine Liegenschaft. Wie sich aus dem Bescheid des Gemeindevorstands (Seite 5f) ergibt, betrug der durchschnittliche Verkehrswert im Jahr 2009 angeblich EUR 55,86/m². Wenn man den Angaben im Bescheid folgt, hat sich der durchschnittliche Verkehrswert somit bis heute eigentlich nicht erhöht. Der angebliche durchschnittliche Verkehrswert der Grundstücke in der Gemeinde kann somit als Rechtfertigung für die nunmehrige Verdoppelung der Zweitwohnsitzabgabe nicht herangezogen werden. Im Widerspruch zur Judikatur des VfGH würdigt die Gemeinde in keiner Weise die im Gemeindegebiet divergierenden Verkehrswerte von Baugrundstücken. Es stellt einen relevanten Unterschied dar, ob ein Zweitwohnsitz an einer stark befahrenen Bundesstraße liegt, so wie mein Wohnhaus, oder andererseits in besser gelegenen Ortsteilen wie z.B. in ruhiger Hanglage. - In der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde vom 17.12.2009, ZI: 8/21-2009, die in Folge der oben genannten Entscheidung des VfGH vom 20.06.2009 erlassen wurde, war die Zweitwohnsitzabgabe wie folgt festgelegt: § 7
(2)Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat: Paragraph 7,
(2)Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
- a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 5 Euro,
- b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 11 Euro,
- c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 20 Euro und
- d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 30 Euro Mit der neuen Zweitwohnsitzabgabeverordnung vom 07.08.2014, ZI: 2/12-2014 wurden die einzelnen Abgabesätze nun mehr als verdoppelt. Hierfür liegen keine sachlichen und keine im K-ZWAG oder in der Zweitwohnsitzabgabe- Höchstsatzverordnung abgebildeten Gründe vor. Angesichts der Tatsache, dass sich der durchschnittliche Verkehrswert nicht erhöht hat, müsste die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben innerhalb der 5 Jahre seit der Zweitwohnsitzabgabeverordnung von 2009 exorbitant gestiegen sein (behaupteter Durchschnitt Kärnten: EUR 18.840,75; behaupteter Wert Gemeinde: EUR 48.188,94). Der Gemeindevorstand hat in seinem Bescheid vom 14.12.2015 jedoch nicht dargelegt, wie sich die Belastung seit dem Jahr 2009 erhöht hat und somit keine nachvollziehbare Begründung für die nunmehrige Verdoppelung gegeben. Ein Anstieg der Belastung im Vergleich zum Jahr 2009 kann erst recht nicht erfolgt sein, wenn man bedenkt, dass die Gemeinde seit dem Jahr 2012 von Zweitwohnsitzbesitzern zusätzlich zur Ortstaxenpauschale noch eine Nächtigungstaxenpauschale und damit nunmehr sogar zwei (!) Fremdenverkehrsabgaben einhebt. Die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sagt, dass - soweit die Eigentümer von Ferienwohnungen(-häusern) auch eine Ferienwohnungsabgabe zu entrichten haben - die derart gedeckten Aufwendungen nicht (ein zweites Mal) im Rahmen der Bemessung von Zweitwohnsitzabgaben berücksichtigt werden dürfen. Zusätzlich hebt die Gemeinde auch andere individuelle Benützungsgebühren ein, wie z.B. für den Trinkwasser-/Kanalanschluss und die Müllentsorgung. Sonstige Belastungen für die Gemeinde, die Zweitwohnsitzen zugeordnet werden können und die nicht bereits im Wege der genannten Benützungsgebühren oder der Fremdenverkehrsabgaben Berücksichtigung finden, liegen nicht vor. Bei den vom Gemeindevorstand angeblich für die Berechnung der Belastung herangezogenen Aufwendungen (rudimentäre Angaben auf Seite 6 des Bescheids) handelt es sich um Sowiesokosten, die der Gemeinde auch in gleicher Höhe anfallen würden, wenn es keinen einzigen Zeitwohnsitz innerhalb ihres Gemeindegebiets gäbe. Diese Belastungen können nicht ausschließlich den Zweitwohnsitzinhabern zugeordnet werden und dürfen daher in die Berechnung der Belastung durch Zweitwohnsitze nicht einfließen. Die Wahl des höchsten Abgabensatzes vermögen die recht allgemein gehaltenen Ausführungen des Gemeindevorstands ebenso wenig zu begründen wie der von der Gemeinde vorgelegte Betrag iHv EUR 48.188,94, aus dem nicht erkennbar ist, ob und inwieweit es sich dabei um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt, die den Zweitwohnsitzinhabern zuzuordnen sind. Die tatsächliche Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze kann in Wahrheit keinesfalls über dem Median und damit gewiss nicht in der Kategorie III liegen. Die Wahl des höchsten Abgabensatzes vermögen die recht allgemein gehaltenen Ausführungen des Gemeindevorstands ebenso wenig zu begründen wie der von der Gemeinde vorgelegte Betrag iHv EUR 48.188,94, aus dem nicht erkennbar ist, ob und inwieweit es sich dabei um überdurchschnittliche Aufwendungen handelt, die den Zweitwohnsitzinhabern zuzuordnen sind. Die tatsächliche Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze kann in Wahrheit keinesfalls über dem Median und damit gewiss nicht in der Kategorie römisch drei liegen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze bereits durch die Einhebung der Ortstaxenpauschale und der Nächtigungstaxenpauschale sowie der anderen oben angeführten Benützungsgebühren und Abgaben bereits mehr als angemessen ausgeglichen werden und eine zusätzliche Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe durch die Gemeinde schon ganz allgemein eigentlich nicht gerechtfertigt ist. 2.2. Zu Punkt 12.1. des Bescheids vom 14.12.2015 Mit der Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung vom 20.12.2013 hat der Landesgesetzgeber
§ 7
Abs 3 K-ZWAG, entgegen der Meinung des Gemeindevorstands, lediglich zu einer Indexanpassung der bestehenden Höchstsätze ermächtigt und diese betragsmäßig begrenzt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung der Höchstsätze der Gemeinde auf mehr als das Doppelte, nämlich an die obere Grenze des im K-ZWAG gesetzten Rahmens, ist darin jedoch nicht abgebildet. Mit der Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung vom 20.12.2013 hat der Landesgesetzgeber
Paragraph 7, Absatz 3, K-ZWAG, entgegen der Meinung des Gemeindevorstands, lediglich zu einer Indexanpassung der bestehenden Höchstsätze ermächtigt und diese betragsmäßig begrenzt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Erhöhung der Höchstsätze der Gemeinde auf mehr als das Doppelte, nämlich an die obere Grenze des im K-ZWAG gesetzten Rahmens, ist darin jedoch nicht abgebildet. Die Gemeinde hat jedoch bereits mit der Zweitwohnsitzabgabeverordnung vom 11.05.2006, xxx eine vergleichbare Vorgehensweise gewählt. Bekanntlich wurde die Bestimmung, mit der in dieser Verordnung die Höchstsätze festgelegt wurden, vom VfGH mit Entscheidung vom 20.06.2009, aufgehoben. Der bis dahin noch vorgeschriebene Höchstsatz in jeder Kategorie wurde nach der Entscheidung des VfGH fast um die Hälfte herabgesetzt. Lag er für Wohnungen (Wohnhäuser) mit Nutzfläche von mehr als 90m² zuvor noch bei EUR 55,- wurde er nach der höchstgerichtlichen Entscheidung nur mehr mit EUR 30,- festgelegt. Der VfGH hat ausgesprochen, dass § 7 Abs 2 K-ZWAG eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtsgrundlage ist, die einen Höchstsatz-für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits, des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits verlangt.Der VfGH hat ausgesprochen, dass Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtsgrundlage ist, die einen Höchstsatz-für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits, des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits verlangt. Das einfache Übernehmen und Verordnen der Höchstsätze aus dem K-ZWAG ohne sachliche Rechtfertigung und ohne die gebotenen Abstufungen und Berücksichtigung der Gegebenheiten in der Gemeinde (siehe die Ausführungen zu Pkt. 2.1.), so wie es die Gemeinde nun schon zum zweiten Mal macht, ist rechtswidrig. 2.
- Zu Punkt 12.
- des Bescheids vom 14.12.2015 Abgesehen von der verfassungswidrigen Rechtsgrundlage, sehe ich aufgrund der bereits oben dargelegten Fremdenverkehrsabgaben sowie anderen Benützungsgebühren, sowie des nicht gestiegenen Verkehrswerts, keine Rechtfertigung für die Einhebung einer zusätzlichen Zweitwohnsitzabgabe, da die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze bereits hinreichend abgegolten werden. Die mir vorgeschriebene Zweitwohnsitzabgabe wäre ohnehin bei Weitem zu hoch angesetzt. 2.
- Zu Punkt
- des Bescheids vom 14.12.2015 Abgesehen davon, dass die zusätzliche Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe durch die Gemeinde aufgrund der ebenfalls bereits vorgeschriebenen Fremdenverkehrsabgaben sowie anderen Benützungsgebühren aus meiner Sicht ohnehin nicht rechtskonform ist, ist es nicht gerechtfertigt, die Zweitwohnsitzabgabe in der Gemeinde flächendeckend in der Kategorie III anzusiedeln und flächendeckend den höchsten möglichen Abgabensatz vorzuschreiben und mir als Eigentümerin des Wohnhauses xxx diesen Höchstsatz vorzuschreiben. Abgesehen davon, dass die zusätzliche Einhebung einer Zweitwohnsitzabgabe durch die Gemeinde aufgrund der ebenfalls bereits vorgeschriebenen Fremdenverkehrsabgaben sowie anderen Benützungsgebühren aus meiner Sicht ohnehin nicht rechtskonform ist, ist es nicht gerechtfertigt, die Zweitwohnsitzabgabe in der Gemeinde flächendeckend in der Kategorie römisch drei anzusiedeln und flächendeckend den höchsten möglichen Abgabensatz vorzuschreiben und mir als Eigentümerin des Wohnhauses xxx diesen Höchstsatz vorzuschreiben. Die Gemeinde belegt ihre Angaben in keiner Weise. Selbst wenn man den Angaben zum Verkehrswert folgt, liegt dieser nur um EUR 0,90 über Median. Auch die tatsächliche Belastung durch Zweitwohnsitze kann, wie oben angeführt, nicht über dem Median liegen. Wenn man also überhaupt von der Rechtmäßigkeit der Einhebung einer zusätzlichen Zweitwohnsitzabgabe ausgehen möchte, liegt die Gemeinde tatsächlich gewiss nicht in der Kategorie III und darf sich die Zweitwohnsitzabgabe nicht in dieser Kategorie (in meinem Fall: mehr als 90m²: EUR 41,30 - EUR 64,80) befinden und erst recht nicht der höchste mögliche Satz festgelegt werden. Wenn man also überhaupt von der Rechtmäßigkeit der Einhebung einer zusätzlichen Zweitwohnsitzabgabe ausgehen möchte, liegt die Gemeinde tatsächlich gewiss nicht in der Kategorie römisch drei und darf sich die Zweitwohnsitzabgabe nicht in dieser Kategorie (in meinem Fall: mehr als 90m²: EUR 41,30 - EUR 64,80) befinden und erst recht nicht der höchste mögliche Satz festgelegt werden. Mit der Zweitwohnsitzabgabeverordnung von 2009 hat die Gemeinde bekanntlich Abgabesätze verordnet, die sogar am unteren Rand der Kategorie II lagen. Die sprunghafte Erhöhung um mehr als das Doppelte innerhalb von 5 Jahren an den obersten Rand der neuen Kategorie III (z.B. Wohnungen (bzw. Wohnhäuser) bis 90m² von EUR 30,- auf nun EUR 64,80) wurde seitens des Gemeindevorstands nicht nachvollziehbar begründet und gibt es hierfür keine sachliche Grundlage. Bekanntlich hat sich der sogar von der Gemeinde selbst angegebene Verkehrswert faktisch nicht erhöht und wird seit 2012 sogar zusätzlich noch eine Nächtigungstaxenpauschale eingehoben. Die Situation hat sich für die Gemeinde im Vergleich zum Jahr 2009 also sogar verbessert. Mit der Zweitwohnsitzabgabeverordnung von 2009 hat die Gemeinde bekanntlich Abgabesätze verordnet, die sogar am unteren Rand der Kategorie römisch zwei lagen. Die sprunghafte Erhöhung um mehr als das Doppelte innerhalb von 5 Jahren an den obersten Rand der neuen Kategorie römisch drei (z.B. Wohnungen (bzw. Wohnhäuser) bis 90m² von EUR 30,- auf nun EUR 64,80) wurde seitens des Gemeindevorstands nicht nachvollziehbar begründet und gibt es hierfür keine sachliche Grundlage. Bekanntlich hat sich der sogar von der Gemeinde selbst angegebene Verkehrswert faktisch nicht erhöht und wird seit 2012 sogar zusätzlich noch eine Nächtigungstaxenpauschale eingehoben. Die Situation hat sich für die Gemeinde im Vergleich zum Jahr 2009 also sogar verbessert. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2009, GZ: xxx, klar ausgesprochen, dass es sich bei § 7 Abs 2 K-ZWAG um eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtsgrundlage handelt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits, des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits verlangt. Die Verordnung der Zweitwohnsitzabgabe ist an die höchstgerichtliche Judikatur und objektivierbare Kriterien gebunden und nicht an die bloße "Ermächtigung der Gemeinderäte" wie im Bescheid vom 14.12.2015 behauptet. Dies hat die Gemeinde mit Erlass der Zweitwohnsitzabgabeverordnung von 2009 wohl ebenfalls bereits anerkannt. Die Behauptung des Gemeindevorstands, dass eine Abstufung nicht zwingend erfolgen müsse, ist im Licht der bekannten Judikatur daher nicht zutreffend. Die Gemeinde hätte eine Abstufung nach Gebietsteilen vornehmen müssen oder einen flächendeckenden Abgabensatz finden müssen, der Zweitwohnsitzbesitzer nicht so grob benachteiligt wie es derzeit passiert. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2009, GZ: xxx, klar ausgesprochen, dass es sich bei Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG um eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtsgrundlage handelt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits, des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits verlangt. Die Verordnung der Zweitwohnsitzabgabe ist an die höchstgerichtliche Judikatur und objektivierbare Kriterien gebunden und nicht an die bloße "Ermächtigung der Gemeinderäte" wie im Bescheid vom 14.12.2015 behauptet. Dies hat die Gemeinde mit Erlass der Zweitwohnsitzabgabeverordnung von 2009 wohl ebenfalls bereits anerkannt. Die Behauptung des Gemeindevorstands, dass eine Abstufung nicht zwingend erfolgen müsse, ist im Licht der bekannten Judikatur daher nicht zutreffend. Die Gemeinde hätte eine Abstufung nach Gebietsteilen vornehmen müssen oder einen flächendeckenden Abgabensatz finden müssen, der Zweitwohnsitzbesitzer nicht so grob benachteiligt wie es derzeit passiert. Hierbei sei darauf verwiesen, dass andere Gemeinden in Kärnten, die hinsichtlich Verkehrswert und Belastung durch Zweitwohnsitze wohl weit über xxx liegen, wie z.B. xxx oder xxx, Abstufungen nach Gebietsteilen vornehmen und Nachbargemeinden von xxx, die mit dieser also gut verglichen werden können, wie z.B. xxx oder xxx (beide im xxx), bei Weitem nicht den Höchstsatz des K-ZWAG vorschreiben, sondern sich die Abgabesätze im Gegenteil sogar nur in der Kategorie I finden. Hierbei sei darauf verwiesen, dass andere Gemeinden in Kärnten, die hinsichtlich Verkehrswert und Belastung durch Zweitwohnsitze wohl weit über xxx liegen, wie z.B. xxx oder xxx, Abstufungen nach Gebietsteilen vornehmen und Nachbargemeinden von xxx, die mit dieser also gut verglichen werden können, wie z.B. xxx oder xxx (beide im xxx), bei Weitem nicht den Höchstsatz des K-ZWAG vorschreiben, sondern sich die Abgabesätze im Gegenteil sogar nur in der Kategorie römisch eins finden. Mein Wohnhaus in xxx, das nicht über eine Zentralheizung verfügt, befindet sich an der stark befahrenen Bundesstraße (und nicht Gemeindestraße), die einen Knotenpunkt zwischen dem xxx-, dem xxx-, und dem xxx sowie dem xxx darstellt und von dieser erhebliche Lärmbelästigung ausgeht. Angrenzend liegt ein stark frequentierter öffentlicher Parkplatz und in unmittelbarer Nähe eine Tankstelle. Schon alleine deswegen kann meine Liegenschaft nicht mit Liegenschaften in anderen, besser gelegenen, Ortsteilen wie zB. in ruhiger Hanglage verglichen werden und liegt ihr Verkehrswert jedenfalls unter dem von Liegenschaften in diesen anderen Ortsteilen und auch unter dem von der Gemeinde behaupteten durchschnittlichen Verkehrswert. - Als zusätzliche Fremdenverkehrsabgaben leiste ich bereits eine Ortstaxenpauschale iHv EUR 126,- pro Jahr und seit 2012 auch eine Nächtigungstaxenpauschale iHv EUR 75,- pro Jahr. Mit der Zahlung dieser Fremdenverkehrsabgaben leiste ich bereits einen mehr als gerechten Ausgleich für meinen Aufenthalt in der Gemeinde, der teilweise nicht in einem Beherbergungsbetrieb erfolgt, sondern in meinem Wohnhaus. Die von diesen Pauschalen fingierten Nächtigungszahlen pro Jahr werden in meinem Wohnhaus nicht erreicht. - Ich leiste zusätzlich noch weitere Abgaben an die Gemeinde. Für das Jahr 2014 bezahlte ich EUR 310,53 an Gebühren für Trinkwasser und Kanal (Benützung, Bereitstellung + Zählermiete) und EUR 25,20 für die Müllentsorgung. Dadurch werden sämtliche zusätzlichen Belastungen, die der Gemeinde durch mein Wohnhaus (wenn überhaupt) erwachsen, jedenfalls abgegolten. Der Gemeindevorstand hat nicht dargelegt, welche darüber hinaus gehenden Belastungen der Gemeinde meinem Wohnhaus zurechenbar sind. - Bei allen anderen Belastungen, die der Gemeinde angeblich anfallen, handelt es sich um Sowiesokosten, die nicht meinem Wohnhaus zurechenbar sind und erlaube ich mir diesbezüglich auf meine obigen Ausführungen zu verweisen. Der VfGH hat, wie bereits dargelegt, in seiner Entscheidung vom 20.06.2009, GZ: V11/09, klar ausgesprochen, dass bei der Bemessung der Zweitwohnsitzabgabe neben dem Verkehrswert auch, zu berücksichtigen ist, ob und in welcher Höhe bereits eine Fremdenverkehrsabgabe auf Ferienwohnungen(-häuser) und andere Benützungsgebühren eingehoben wird. Die Vorschreibung des Höchstsatzes für mein Wohnhaus xxx, die auf der verfassungswidrigen Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde beruht, ist in Ansehung des hierin Dargelegten daher in keiner Weise gerechtfertigt. 2.
- Zu Punkt
- des Bescheids vom 14.12.2015 Das Vorbringen des Gemeindevorstands ist nicht nachvollziehbar. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 20.06.2009, GZ: xxx, klar ausgesprochen, dass es bei der Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe keine Rolle zu spielen hat, wie sich die Zahl der Hauptwohnsitze in einer konkreten Gemeinde entwickelt; es ist nämlich nicht Aufgabe der Zweitwohnsitzabgabe, den Entfall von Ertragsanteilen, der durch Abwanderung von Gemeindebürgern verursacht wird, zu kompensieren. 2.
- Zu Punkt
- des Bescheids vom 14.12.2015 Die Angaben des Gemeindevorstands zur Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze werden, aus den hierin dargelegten Gründen, bestritten. Weiter wird bestritten, dass es rechtskonform ist, zur flächendeckenden Vorschreibung der Höchstsätze in der Gemeinde einen Mittelwert der Verkehrswerte anzunehmen und nicht auf die stark divergierenden Verkehrswerte innerhalb der einzelnen Ortsteile einzugehen. Der Verkehrswert meiner Liegenschaft liegt unter dem von der Gemeinde behaupteten Mittelwert. Die Marktgemeinde xxx befindet sich nicht in der Kategorie
- Selbst wenn sich sie darin befinden würde, wäre es nicht gerechtfertigt, die Abgabesetze mit dem jeweils möglichen Höchstsatz des K-ZWAG festzusetzen und mir eine monatliche Zweitwohnsitzabgabe iHv EUR 64,80, abzüglich 10% für die fehlende Zentralheizung, vorzuschreiben. 2.
- Zu Punkt
- und
- des Bescheids vom 14.12.2015 Die Umsetzung der des K-ZWAG und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung erfolgte in § 2 Abs 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung, wie dargelegt, in verfassungswidriger Weise. Der von mir bekämpfte Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, xxx, wurde folglich in Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen und ist daher ebenfalls rechtswidrigDie Umsetzung der des K-ZWAG und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung erfolgte in Paragraph 2, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung, wie dargelegt, in verfassungswidriger Weise. Der von mir bekämpfte Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, xxx, wurde folglich in Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen und ist daher ebenfalls rechtswidrig 3) In Ansehung des Dargelegten stelle ich hiermit folgende Anträge: a) Die Aufhebung des § 2 Abs 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde xxx, vom 07.08.2014, ZI xxx, weiters Die Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Marktgemeinde xxx, vom 07.08.2014, ZI xxx, weiters b) die Aufhebung des Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx vom 19.11.2014, GZ xxx, weiters c) die Entscheidung, dass die Gemeinde die auf Basis des aufzuhebenden rechtswidrigen Bescheids seit 09.2014 von mir bezahlte Zweitwohnsitzabgabe auf mein der Gemeinde bekanntes Bankkonto zurück zu überweisen hat, weiters d1) die Entscheidung, dass ich aufgrund der bereits zu zahlenden Fremdenverkehrsabgaben und sonstigen Benützungsgebühren und des niedrigen Verkehrswerts meiner Liegenschaft keine Zweitwohnsitzabgabe von mir einzuheben ist oder in eventu d2) die Entscheidung, dass ich bis zum Erlass einer neuen und verfassungskonformen Bestimmung zur Abgabenhöhe in der Zweitwohnsitzverordnung und eines neuen und verfassungskonformen Abgabenbescheides keine Zweitwohnsitzabgabe zu bezahlen habe.“ In der am 20.07.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass die angewendete Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Marktgemeinde xxx nicht gesetzeskonform sei und nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere in seiner Entscheidung V 11/09, entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der gegenständlichen Verordnung begehren.In der am 20.07.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass die angewendete Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Marktgemeinde xxx nicht gesetzeskonform sei und nicht den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere in seiner Entscheidung römisch fünf 11/09, entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der gegenständlichen Verordnung begehren. Die belangte Behörde beantragte der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin verfügt über die Liegenschaft xxx, welche als Zweitwohnsitz genutzt wird. Das gegenständliche Objekt verfügt über keine Zentralheizung. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie der am 20.07.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien gehört wurden. Die obigen Feststellungen wurden seitens der Parteien nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass eine Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen darf und ist zur gegenständlichen Zweitwohnsitzabgabe Folgendes auszuführen: Auf verfassungsrechtlicher Ebene regelt § 7 Abs. 3 Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) iVm dem § 40 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG), dass Zweitwohnsitzabgaben ausschließlich Gemeindeabgaben sind. Damit verdeutlicht das FAG, dass den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinde aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüber stehen. Zweitwohnsitze bringen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden mit sich; deren Besitzer leisten jedoch zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, Zahl: 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792).Auf verfassungsrechtlicher Ebene regelt Paragraph 7, Absatz 3, Finanzverfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948) in Verbindung mit dem Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG), dass Zweitwohnsitzabgaben ausschließlich Gemeindeabgaben sind. Damit verdeutlicht das FAG, dass den Gemeinden durch Zweitwohnsitze Kosten entstehen können, welche jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinde aus Ertragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüber stehen. Zweitwohnsitze bringen einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden mit sich; deren Besitzer leisten jedoch zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.03.2008, Zahl: 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt) zu erfassen (VfGH 20.06.2009, Slg. 18.792). Daher ermächtigt § 15 Abs. 3 Z 4 FAG die Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden. Für die Einhebung solcher Gebühren bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft seitens der Gemeinde: Das bedeutet, dass die Gemeinde dafür, dass sie Einrichtungen zur potentiellen Benützung bereithält, Gebühren einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung deckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob auch ein Bürger/eine Bürgerin ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde unterhält, wo sie ihren Zweitwohnsitz innehat. Daher ermächtigt Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG die Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden. Für die Einhebung solcher Gebühren bedarf es laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer individuellen Leistungsbeziehung, wobei nicht auf eine Leistungsbeziehung im Sinne eines Leistungsaustausches abgestellt wird, sondern auf eine Leistungsbereitschaft seitens der Gemeinde: Das bedeutet, dass die Gemeinde dafür, dass sie Einrichtungen zur potentiellen Benützung bereithält, Gebühren einheben kann, durch welche sie die finanziellen Aufwände für die Bereitstellung und Bereithaltung deckt. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob auch ein Bürger/eine Bürgerin ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde unterhält, wo sie ihren Zweitwohnsitz innehat. Diese Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes findet Deckung im gebührenrechtlichen Äquivalentsprinzip: Die Gesamtgebühren für Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen müssen unter Anwendung von sachlichen Maßstäben – Kosten oder Nutzen – auf alle Begünstigten umgelegt werden. Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe Kraft freien Beschlussrechtes iSd § 15 FAG. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung, welche im gegenständlichen Fall durch das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), welches am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, gegeben ist. Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch keine Gemeindeabgabe Kraft freien Beschlussrechtes iSd Paragraph 15, FAG. Daher bedarf es für ihre Einhebung einer landesgesetzlichen Regelung, welche im gegenständlichen Fall durch das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz (K-ZWAG), welches am 01.01.2006 in Kraft getreten ist, gegeben ist.
§ 2Abs.
1 K-ZWAG gilt im Sinne des Gesetzes jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG gilt im Sinne des Gesetzes jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
§ 2Abs.
2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr. 106/2005).
Paragraph 2, Absatz 2, K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,).
§ 2Abs.
3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,).
§ 2Abs.
4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3Abs. 1 K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes insbesondere
- a)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
- b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
- c)Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
- d)Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
- e)Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
- f)Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
- g)Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, undWohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und
- h)Wohnwägen.
§ 4Abs.
1 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
§ 6K-ZWAG ist die Zweitwohnsitzabgabe jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner als Selbstbemessungsabgabe i
Sd § 201 Abs. 1 BAO bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Wenn der Abgabenpflichte es unterlässt, die Selbstbemessung der Zweitwohnsitzabgabe und die Entrichtung an die Gemeinde durchzuführen, so ist die Abgabenbehörde
§ 201Abs.
1 BAO ermächtigt, amtswegig eine erstmalige Festsetzung mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Paragraph 6, K-ZWAG ist die Zweitwohnsitzabgabe jeweils am
- Dezember fällig und vom Abgabenschuldner als Selbstbemessungsabgabe iSd Paragraph 201, Absatz eins, BAO bis zum
- Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Wenn der Abgabenpflichte es unterlässt, die Selbstbemessung der Zweitwohnsitzabgabe und die Entrichtung an die Gemeinde durchzuführen, so ist die Abgabenbehörde
Paragraph 201, Absatz eins, BAO ermächtigt, amtswegig eine erstmalige Festsetzung mittels Abgabenbescheid vorzuschreiben.
§ 7Abs.
1 K-ZWAG ist die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
§ 2
Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 7, Absatz eins, K-ZWAG ist die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 - K-WBFG 1997, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7Abs.
2 K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro MonatGemäß Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen; dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 10 Euro, b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 20 Euro, c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 35 Euro und d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 55 Euro nicht überschreiten.
§ 7Abs.
3 K-ZWAG hat die Landesregierung mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.
Paragraph 7, Absatz 3, K-ZWAG hat die Landesregierung mit Verordnung die Abgabenhöchstbeträge entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 vH beträgt. Die sich so ergebende Höhe der Abgabenhöchstbeträge ist auf zehn Cent aufzurunden oder abzurunden, wobei Beträge über 5 Cent aufzurunden anderenfalls abzurunden sind.
§ 7Abs. 4 K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v
H der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
Paragraph 7, Absatz 4, K-ZWAG ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
§ 7Abs.
5 K-ZWAG hat der Abgabenschuldner auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
Paragraph 7, Absatz 5, K-ZWAG hat der Abgabenschuldner auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln. Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wurde in dessen § 2 nachstehende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert:Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, wurde in dessen Paragraph 2, nachstehende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normiert: § 2 der gegenständlichen Verordnung der Marktgemeinde xxx lautet wie folgt:Paragraph 2, der gegenständlichen Verordnung der Marktgemeinde xxx lautet wie folgt: 1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
§ 2
Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013.1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung
Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,. 2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
- a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 11,80 Euro,
- b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 23,60 Euro,
- c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 41,30 Euro und
- d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 64,80 Euro 3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. 4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln. Die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx ist mit 01.09.2014 in Kraft getreten. § 7 Abs. 2 K-ZWAG ist vom Gleichheitssatz determiniert. Ziel dieser Norm ist es, einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festzusetzen und verlangt diese Norm innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits (VfGH 20.06.2009, Zahl: V 11/09).Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ist vom Gleichheitssatz determiniert. Ziel dieser Norm ist es, einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festzusetzen und verlangt diese Norm innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes des Zweitwohnsitzes andererseits (VfGH 20.06.2009, Zahl: römisch fünf 11/09). Die Höchstsätze des § 7 Abs. 2 K-ZWAG sind vom Landesgesetzgeber in der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) vorgegeben und orientiert sich der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Höchstsätze an den durchschnittlichen Ertragswerten des Finanzausgleiches, welche die Gemeinden pro Hauptwohnsitzbesitzer erhalten. Die Höchstsätze steigen mit der Größe der Wohnung progressiv an, sodass größere Wohnungen – welche auf ein höheres Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihres Besitzer hinweisen – im Verhältnis auch höher besteuert werden als kleinere Wohnungen. Die Höchstsätze des Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG sind vom Landesgesetzgeber in der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe–Höchstsatzverordnung (K-ZwaHV) vorgegeben und orientiert sich der Landesgesetzgeber bei der Festsetzung dieser Höchstsätze an den durchschnittlichen Ertragswerten des Finanzausgleiches, welche die Gemeinden pro Hauptwohnsitzbesitzer erhalten. Die Höchstsätze steigen mit der Größe der Wohnung progressiv an, sodass größere Wohnungen – welche auf ein höheres Maß an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ihres Besitzer hinweisen – im Verhältnis auch höher besteuert werden als kleinere Wohnungen. In § 1 der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung werden nunmehr folgende Höchstsätze normiertIn Paragraph eins, der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung werden nunmehr folgende Höchstsätze normiert 1. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 11,80 2. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 23,60 3. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² €41,30 und 4. bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 64,80. Die Festsetzung der Nutzfläche wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, sondern stützt sich die Beschwerde ausschließlich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, nicht gesetzeskonform sei, wobei die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009, Zahl: V 11/09-9, hinweist und festhält, dass in diesem Erkenntnis eine Abstufung innerhalb der Höchstsätze gefordert werde.Die Festsetzung der Nutzfläche wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bekämpft, sondern stützt sich die Beschwerde ausschließlich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die gegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 07.08.2014, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, nicht gesetzeskonform sei, wobei die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009, Zahl: römisch fünf 11/09-9, hinweist und festhält, dass in diesem Erkenntnis eine Abstufung innerhalb der Höchstsätze gefordert werde. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom 20.6.2009, Zahl: V 11/09-9, ausgesprochen, dass bei der Erlassung einer Gemeindeverordnung zur Zweitwohnsitzabgabe einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze, zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung, zu berücksichtigen sind. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom 20.6.2009, Zahl: , römisch fünf 11/09-9, ausgesprochen, dass bei der Erlassung einer Gemeindeverordnung zur Zweitwohnsitzabgabe einerseits die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze, zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung, zu berücksichtigen sind.
§ 7Abs.
2 K-ZWAG ist nunmehr die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind.
Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ist nunmehr die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen und setzt in Abhängigkeit von der Nutzfläche der Wohnung Höchstbeträge fest, wobei bei der Festlegung der Höhe der Abgabe die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen sind. Dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes liegt die amtswegige Prüfung jener Bestimmung einer Verordnung zugrunde, mit welcher die Höhe der Zweitwohnsitzabgaben einer Gemeinde entsprechend dem Höchstsatz
§ 7Abs.
2 K-ZWAG ausgeschrieben wird. Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis zunächst fest, dass er bereits in dem dem Verordnungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss die Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat. Zu § 7 Abs. 2 K-ZWAG wird ausgeführt, dass dieser eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtslage darstellt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Prüfungsbeschluss davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes liegt die amtswegige Prüfung jener Bestimmung einer Verordnung zugrunde, mit welcher die Höhe der Zweitwohnsitzabgaben einer Gemeinde entsprechend dem Höchstsatz
Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG ausgeschrieben wird. Der Verfassungsgerichtshof hält in diesem Erkenntnis zunächst fest, dass er bereits in dem dem Verordnungsverfahren zugrundeliegenden Prüfungsbeschluss die Regelungen des K-ZWAG zumindest aus der Sicht des Beschwerdefalles für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat. Zu Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG wird ausgeführt, dass dieser eine vom Gleichheitssatz determinierte Rechtslage darstellt, die einen Höchstsatz für die Zweitwohnsitzabgabe festsetzt und innerhalb des Höchstsatzes eine Abstufung nach Maßgabe der Aufwendungen der Gemeinde einerseits und des Verkehrswertes der Zweitwohnsitze andererseits verlangt. Der Verfassungsgerichtshof ging bereits im Prüfungsbeschluss davon aus, dass bei der Erlassung der jeweiligen Gemeindeverordnung einerseits die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die von dieser erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze zumindest im Wege einer Durchschnittsbetrachtung zu berücksichtigen seien. Was die Aufwendungen betrifft, so interpretiert der Verfassungsgerichtshof die gesetzlichen Vorgaben des K-ZWAG so, dass die Höhe des zulässigen Abgabensatzes auch davon abhängt, wie sich die – auch durch Zweitwohnsitze verursachten – Aufwendungen einer Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden darstellen. Im Gegenstand nunmehr konnte seitens der belangten Behörde sowohl im bekämpften Bescheid, wie auch in der am 20.07.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, dargestellt werden, dass hinsichtlich der gegenständlichen Verordnung sowohl auf die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze, wie auch auf die Aufwendungen der Gemeinde im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden Bezug genommen wurde. Es hat zwar im Zuge der Reform der Zweitwohnsitzabgaben keine Ergänzung der Verkehrswertermittlungen gegeben, zumal diese kurz zuvor ermittelt worden seien. Parallel wurden auch die aktuellen Belastungen der Gemeinde gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde ermittelt und diese Belastungen in Relation zu den Zweitwohnsitzen gestellt. Die Überprüfung im ZMR habe ergeben, dass die Gemeinde xxx einen Anteil von 12,28 % an Zweitwohnsitzen habe, dies in Relation zu den Hauptwohnsitzen. Den Zweitwohnsitzen wurden Kosten für Gemeindestraßen, ländliches Wegenetz, diverse Hilfsorganisationen wie bspw. Feuerwehr und öffentliche Beleuchtung wie auch Straßenerhaltung insbesondere Winterdienst gegenübergestellt, wobei ausschließlich von den laufenden Kosten ausgegangen wurde und diesbezüglich keine außerordentlichen Belastungen berücksichtigt wurden, sodass eine Vergleichbarkeit mit den weiteren Kärntner Gemeinden gegeben war. Aufgrund der durchschnittlichen Verkehrswerte, welche in Kärnten bei € 50,-- liegen, und aufgrund der in Relation zu den anderen Kärntner Gemeinden gesehenen Belastung der Gemeinde xxx durch die Zweitwohnsitze, wurde seitens der Aufsichtsbehörde empfohlen, eine Einstufung hinsichtlich der Zweitwohnsitzabgabe in die Kategorie 3 vorzunehmen. Dieser Empfehlung ist die belangte Behörde auch gefolgt. Wenngleich die belangte Behörde in ihrer Verordnung die in der Kärntner Zweitwohnsitzhöchstsatzverordnung angeführten jeweiligen Höchstbeträge ausgeschrieben hat, ist festzuhalten, dass seitens der belangten Behörde dargestellt werden konnte, dass diese Höchstsätze anhand der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.2009 angeführten Kriterien ausgeschrieben wurden. Das erkennende Gericht hat daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung und sah sich daher nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin, den Verfassungsgerichtshof um Überprüfung der gegenständlichen Verordnung zu ersuchen, zu folgen. Zusammenfassend war daher im bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.556.7.2016