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{'item': 'KLVwG-691/6/2016'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 11Art 130§ 61§ 12§ 9§ 14§ 2Art 19§ 32§ 18§ 44§13§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-691/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde d

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine F o l g e g e g e b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, Beschwerdevorbringe und Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 30.01.2015, datiert mit 27.01.2015, zur xxx, wurde durch den Naturschutzbeirat des Landes Kärnten als Umweltanwalt des Landes Kärntens, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, eine Umweltbeschwerde iSd. Bundes-Umwelthaftungsgesetzes bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingebracht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung als zuständige Fachbehörde eingebunden wurde, sowie Durchführung eines Parteigehörs, wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft xxx der bekämpfte Bescheid erlassen. Im bekämpften Bescheid vom 03.03.2016 zur Zahl xxx wurde unter Spruchpunkt 1 die erhobene Umweltbeschwerde im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes au die Altlasten „xxx“ sowie „xxx“, unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt 2 wurde der Antrag des Naturschutzbeirates des Landes Kärnten als Umweltanwalt des Landes Kärntens hinsichtlich der ins Treffen geführtern Emissionen der im Standort xxx, xxx, situierten Betriebsanlage der xxx, unter Hinweis auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, als unbegründet abgewiesen. Von Seiten der Beschwerde führenden Partei wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde wie folgt ausgeführt: „I. Beschwerde gern. Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 5 B-VG iVm § 13 Abs 1 B-UHG„I. Beschwerde gern. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, B-UHG 1. Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid der BH xxx vom 03.03.2016, xxx, mit dem die Umweltbeschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt

§ 11

Bundes- Umwelthaftungsgesetz - B-UHG vom 27.01.2015 als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen wird, wird binnen offener Frist

Art 130Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 5 B-VG i

Vm § 13 Abs 1 B-UHG nachstehendeGegen den Bescheid der BH xxx vom 03.03.2016, xxx, mit dem die Umweltbeschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt

Paragraph 11, Bundes- Umwelthaftungsgesetz - B-UHG vom 27.01.2015 als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen wird, wird binnen offener Frist

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, B-UHG nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben und die Anfechtung des Bescheides in vollem Umfang erklärt.

  1. Sachverhalt: Aufgrund der Umweltbeschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 27.01.2015 hat die BH xxx ein Verwaltungsverfahren eingeleitet und die Abteilung 7 beim Amt der Kärntner Landesregierung damit befasst. Mit Schreiben vom 30.03.2015 „bescheinigte" diese der zuständigen Behörde, dass das B-UHG unanwendbar sei und die gegenständliche Umweltbeschwerde „gänzlich ins Leere" ginge. Ganz in diesem Sinne lautete auch das am 15.05.2015 eingelangte Schreiben der BH xxx, mit dem das auf die geschilderte Weise zustande gekommene Ermittlungsergebnis zur Wahrung des Parteiengehörs anher mitgeteilt worden ist. Mit der daraufhin erstatteten ho. Gegenäußerung vom 03.06.2015 wurde einerseits das äußerst mangelhafte Ermittlungsverfahren kritisiert und die Behörde aufgefordert, eigene Beweisaufnahmen durchzuführen und gegebenenfalls Maßnahmen aufzutragen bzw. anzuordnen, und andererseits ausgeführt und begründet, dass das B-UHG sehr wohl anzuwenden ist, da sowohl die beruflichen Tätigkeiten als auch die schädigenden Emissionen nach wie vor andauern. Nach einer ho. Urgenz am 25.01.2016 wurde schließlich ohne weiteres Parteiengehör der nunmehr angefochtene Bescheid am 03.03.2016 erlassen.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde: Der Kärntner Naturschutzbeirat hat

§ 61Abs 4 K-NSG 2002 i

Vm § 2 Abs 4 UVP-G 2000 die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte - und somit den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren - wahrzunehmen.Der Kärntner Naturschutzbeirat hat

Paragraph 61, Absatz 4, K-NSG 2002 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte - und somit den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren - wahrzunehmen.

§ 11

Abs 1 B-UHG hat der Umweltanwalt das Recht eine Umweltbeschwerde zu erheben und

§ 12Z 1 i

Vm § 13 Abs 1 leg. cit. ParteisteIlung sowie das Recht, Beschwerde an das Landessverwaltungsgericht zu erheben.

Paragraph 11, Absatz eins, B-UHG hat der Umweltanwalt das Recht eine Umweltbeschwerde zu erheben und

Paragraph 12, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. ParteisteIlung sowie das Recht, Beschwerde an das Landessverwaltungsgericht zu erheben. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 03.03.2016 wurde dem Kärntner Umweltanwalt als Partei, p.A. der Geschäftsstelle des Kärntner Naturschutzbeirates/Umweltanwalts, am 04.03.2016 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist damit jedenfalls rechtzeitig erhoben. Der gegenständlichen Beschwerde liegt ein Umlaufbeschluss, für den das Erfordernis der Einstimmigkeit gilt, des Kärntner Naturschutzbeirates vom 29.03.2016 zugrunde (vergleiche dazu Beilage JA). 4. Beschwerdegründe: Der Bescheid wird angefochten wegen der Rechtswidrigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. 4.1 Rechtswidrigkeit des Verfahrens: Das Verfahren ist insbesondere deshalb rechtswidrig, weil das Ermittlungsverfahren äußerst mangelhaft geblieben ist und sich im Wesentlichen auf die Korrespondenz mit der Abteilung 7 beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie auf die Wiedergabe des auf der Homepage des Landes Kärnten veröffentlichen Zwischenberichtes „xxx Zwischenergebnisse, Maßnahmen des Expertenstabes und der Dienststellen des Landes Stand: 5.03.2015", der im Übrigen bereits überholt ist, beschränkt. Der letzte aaO veröffentliche Bericht ist mit „xxx Statusbericht mit Ergebnissen, Maßnahmen des Expertenstabes und der Dienststellen des Landes Stand November 2015" bezeichnet (Anmerkung: Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer). Das Ermittlungsverfahren, das nach den Bestimmungen des AVG der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient, wäre in gesetzeskonformer Weise durch eigene Beweisaufnahmen (bspw. durch Sachverständigengutachten) der zuständigen Behörde

§ 9B-UHG zumindest zu ergänzen gewesen.

Das Ermittlungsverfahren, das nach den Bestimmungen des AVG der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes dient, wäre in gesetzeskonformer Weise durch eigene Beweisaufnahmen (bspw. durch Sachverständigengutachten) der zuständigen Behörde

Paragraph 9, B-UHG zumindest zu ergänzen gewesen. Ein weiterer schwerer Mangel ist neben der überlangen Verfahrensdauer von über 13 Monaten die Verletzung des Parteiengehörs. Zwar wurde mit Schreiben der BH xxx vom 07.05.2015 (!) ein Parteiengehör gewährt, wobei das damals bekanntgegebene Ermittlungsergebnis naturgemäß noch mangelhafter gewesen ist, und sich als bloßes Abfragen und Übernehmen der Rechtsansicht der Oberbehörde darstellte. Bereits in der erstatteten Gegenäußerung wurde auf das Erfordernis der direkten Beweiserhebung durch die zuständige Behörde explizit hingewiesen. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die Behörde die ParteisteIlung des Umweltanwaltes verkennt, wenn sie im Zuge des Bescheidspruches auf die Gebührenschuld

§ 14TP 6 Abs 1 des Gebührengesetzes 1957 hinweist. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass die Behörde die Parteiste

Ilung des Umweltanwaltes verkennt, wenn sie im Zuge des Bescheidspruches auf die Gebührenschuld

Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, des Gebührengesetzes 1957 hinweist. Vielmehr ist der Umweltanwalt nach ho. Rechtsansicht bereits nach den Allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957

§ 2Z. 2 leg.

cit. persönlich von der Entrichtung von Gebühren befreit. Vielmehr ist der Umweltanwalt nach ho. Rechtsansicht bereits nach den Allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957

Paragraph 2, Ziffer 2, leg. cit. persönlich von der Entrichtung von Gebühren befreit. Aber auch nach der besonderen Bestimmung des § 14 TP 6 Abs 1 leg. cit. würde der Umweltanwalt mangels Privatinteresses nicht der festen Gebühr unterliegen (arg. „Eingaben ... , die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen,... ").Aber auch nach der besonderen Bestimmung des Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, leg. cit. würde der Umweltanwalt mangels Privatinteresses nicht der festen Gebühr unterliegen (arg. „Eingaben ... , die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen,... "). Beweise: - Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: SV4-ALL-6935/2014; - http://www.ktn.gv.at/302799 DE -InformationDokumentation-Statusberichte. 4.2 Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides: Hinsichtlich des Spruchteiles I (xxx):Hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins (xxx): Zu den beiden Altlasten im Bereich der xxx in xxx (xxx) kommt die Behörde zur unrichtigen Rechtlichen Beurteilung, dass das B-UHG nicht anzuwenden sei. Argumentiert wird dies mit dem Hinweis auf eine richtlinienkonforme Auslegung.

Art 19

Abs 1 der Umwelthaftungsrichtlinie, UH-RL 2004/35/EG (ABI L 143 vom 30.4.2004, S 56), war diese bis spätestens 30.04.2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dieser Stichtag ist auch in Art 17 der UH-RL für die zeitliche Anwendbarkeit festgelegt. Der österreichische Gesetzgeber war also über 2 Jahre säumig.Argumentiert wird dies mit dem Hinweis auf eine richtlinienkonforme Auslegung.

Artikel 19

, Absatz eins, der Umwelthaftungsrichtlinie, UH-RL 2004/35/EG (ABI L 143 vom 30.4.2004, S 56), war diese bis spätestens 30.04.2007 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dieser Stichtag ist auch in Artikel 17, der UH-RL für die zeitliche Anwendbarkeit festgelegt. Der österreichische Gesetzgeber war also über 2 Jahre säumig. Da die schädlichen Emissionen sowohl nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UH-RL als auch nach dem Inkrafttreten des B-UHG (20.06.2009) stattfinden (was sogar unzweifelhaft bis heute der Fall ist), ist die Anwendbarkeit nach § 18 Z 1 B-UHG unzweifelhaft und im Einklang mit der UH-RL (Art 17

  1. Spiegelstrich) gegeben. Da die schädlichen Emissionen sowohl nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der UH-RL als auch nach dem Inkrafttreten des B-UHG (20.06.2009) stattfinden (was sogar unzweifelhaft bis heute der Fall ist), ist die Anwendbarkeit nach Paragraph 18, Ziffer eins, B-UHG unzweifelhaft und im Einklang mit der UH-RL (Artikel 17,
  2. Spiegelstrich) gegeben. Im Hinblick auf die Tatbestandelemente des § 18 Z 2 gilt für den unterschiedlichen Stichtag von B- UHG und UH-RL (Art
  3. Spiegelstrich) das eben zu § 18 Z 1 Gesagte.Im Hinblick auf die Tatbestandelemente des Paragraph 18, Ziffer 2, gilt für den unterschiedlichen Stichtag von B- UHG und UH-RL (Artikel 172, Spiegelstrich) das eben zu Paragraph 18, Ziffer eins, Gesagte. Die terminologische Divergenz zwischen der Richtlinie („spezielle Tätigkeit“) und B-UHG („Tätigkeit") führt zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen. Vielmehr stellen beide Regelungen für deren Anwendbarkeit unmissverständlich auf eine nach dem Stichtag stattgefundene kausale berufliche Tätigkeit im Sinne der jeweiligen Anhänge („1" B-UHG bzw. „III“ UH-RL) ab. Schließlich stellt die nur in § 18 Z 2 B-UHG - nicht jedoch Art 17
  4. Spiegelstrich der UH-RL - enthaltene Formulierung „unzweifelhaft" eine Beweislastregelung zugunsten des Fortbestehens der Tätigkeit dar.Schließlich stellt die nur in Paragraph 18, Ziffer 2, B-UHG - nicht jedoch Artikel 17,
  5. Spiegelstrich der UH-RL - enthaltene Formulierung „unzweifelhaft" eine Beweislastregelung zugunsten des Fortbestehens der Tätigkeit dar. Da bei den xxx, deren schädliche Emissionen nach wie vor stattfinden und auf eine noch andauernde berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, sohin beide (negativen) Voraussetzungen des § 18 Z 1 und 2 kumulativ vorliegen, ist das B-UHG anwendbar.Da bei den xxx, deren schädliche Emissionen nach wie vor stattfinden und auf eine noch andauernde berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, sohin beide (negativen) Voraussetzungen des Paragraph 18, Ziffer eins und 2 kumulativ vorliegen, ist das B-UHG anwendbar. Bereits in der Gegenäußerung des Umweltanwaltes vom 03.06.2015 wurde zur Anwendbarkeit des B-UHG unter anderem ausgeführt: " ... Betreffend der xxx ist festzuhalten, dass es sich dabei jeweils um einen noch andauernden Umweltschaden, und zwar eine kontinuierliche erhebliche Schädigung der Gewässer, die durch Einbringen von Schadstoffen in Gewässer erfolgt und nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG 1959 gedeckt ist, handelt. Es liegen hier unzweifelhaft Schäden vor, die durch Emissionen, die nach dem Inkrafttreten des B- UHG stattfinden (vgl. dazu § 18 Z 1 leg. cit.), verursacht werden. Eine Nichtanwendbarkeit aufgrund dieses Tatbestandsmerkmales scheidet also aus. Es liegen hier unzweifelhaft Schäden vor, die durch Emissionen, die nach dem Inkrafttreten des B- UHG stattfinden vergleiche dazu Paragraph 18, Ziffer eins, leg. cit.), verursacht werden. Eine Nichtanwendbarkeit aufgrund dieses Tatbestandsmerkmales scheidet also aus.

§ 2

Abs 1 Z 1 B-UHG gilt dieses Bundesgesetz für Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, B-UHG gilt dieses Bundesgesetz für Schädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit im Sinne des Gesetzes bilden auch sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen (Anhang 1 Z 4). Eine Tätigkeit im Sinne des Gesetzes bilden auch sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen (Anhang 1 Ziffer 4,).

§ 32

Abs 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Nach der demonstrativen Aufzählung des Abs 2 dieser Bestimmung bedürfen einer Bewilligung insbesondere, u. a. die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (§ 32 Abs 2 lit. a WRG).

Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Nach der demonstrativen Aufzählung des Absatz 2, dieser Bestimmung bedürfen einer Bewilligung insbesondere, u. a. die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG). Die Umweltschäden sind daher auf die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten zurückzuführen, die ganz unzweifelhaft nach dem Inkrafttreten des B-UHG andauern (vgl. dazu § 18 Z 2 leg. cit.), eine Nichtanwendbarkeit aufgrund dieses Tatbestandsmerkmales scheidet daher ebenfalls aus. Die Umweltschäden sind daher auf die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten zurückzuführen, die ganz unzweifelhaft nach dem Inkrafttreten des B-UHG andauern vergleiche dazu Paragraph 18, Ziffer 2, leg. cit.), eine Nichtanwendbarkeit aufgrund dieses Tatbestandsmerkmales scheidet daher ebenfalls aus. Hinsichtlich der xxx am Betriebsstandort der xxx (xxx) steht zusätzlich die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten wohl außer Zweifel (Anhang 1 Z 1).Hinsichtlich der xxx am Betriebsstandort der xxx (xxx) steht zusätzlich die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten wohl außer Zweifel (Anhang 1 Ziffer eins,). Anwendungsvorrang des B-UHG: Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass das Umwelthaftungsregime dem § 31 WRG als Spezialnorm vorgeht. Daran vermag auch die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann

§ 18

Abs 2 Altlastensanierungsgesetz nichts zu ändern.Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass das Umwelthaftungsregime dem Paragraph 31, WRG als Spezialnorm vorgeht. Daran vermag auch die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann

Paragraph 18, Absatz 2, Altlastensanierungsgesetz nichts zu ändern. …" Indem die Behörde in ihrer Rechtlichen Beurteilung die Anwendbarkeit negiert und die Umweltbeschwerde mit Spruchteil I als unzulässig zurückweist, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher RechtswidrigkeitIndem die Behörde in ihrer Rechtlichen Beurteilung die Anwendbarkeit negiert und die Umweltbeschwerde mit Spruchteil römisch eins als unzulässig zurückweist, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit Hinsichtlich des Spruchteiles II (xxx): Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei (xxx): Bereits aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens musste auch hier die von der Behörde vorgenommene Rechtliche Beurteilung zu einem falschen Ergebnis führen und ist daher der Bescheid wiederum mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. Auch wenn die Behörde in Hinblick auf die Mitverbrennung des mit HCB kontaminierten Blaukalks die Anwendbarkeit des B-UHG grundsätzlich bejaht, bleibt sie auch in diesem Zusammenhang untätig iSd Bundes-Umwelthaftungsgesetzes und weist die Umweltbeschwerde in rechtswidriger Weise als unbegründet ab. An dieser Stelle sei ausdrücklich festgehalten, dass seitens der Umweltanwaltschaft keineswegs verkannt wird, dass das Land Kärnten bereits beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Auswirkungen der nicht rückstandsfreien Verbrennung des HCB-kontaminierten Kalkschlammes bestmöglich zu analysieren, zu dokumentieren und zu minimieren. Gleichzeitig wird hier nur zur Illustration der vorschnellen „Entwarnung" seitens der zuständigen Behörde iSd B-UHG die Frage nach dem weiteren (rechtlichen) Schicksal der auf dem Werksgelände und im Steinbruch der xxx zwischengelagerten kontaminierten Futtermittel aufgeworfen. Aufgrund der möglichen Auswaschung von HCB aus den im Freien gelagerten Kunststoffballen ist nach ho. Einschätzung ein Handlungsbedarf gegeben. Die von der Behörde zu setzenden Verfahrensschritte und die zu ergreifenden Maßnahmen ergeben sich aus dem Gesetz. Nach der Rechtsansicht des Kärntner Umweltanwaltes gibt das B-UHG neben anderen gesetzlichen Grundlagen, der Behörde taugliche Mittel an die Hand um Gefährdungen und Schädigungen von Gewässern und Böden hintanzuhalten und eingetretene Schäden rasch zu sanieren. Das Gesetz sieht darüber hinaus einen Regimewechsel von anderen umweltrechtlichen Vorschriften ins B-UHG vor (§ 5 Abs 6). Nach der Rechtsansicht des Kärntner Umweltanwaltes gibt das B-UHG neben anderen gesetzlichen Grundlagen, der Behörde taugliche Mittel an die Hand um Gefährdungen und Schädigungen von Gewässern und Böden hintanzuhalten und eingetretene Schäden rasch zu sanieren. Das Gesetz sieht darüber hinaus einen Regimewechsel von anderen umweltrechtlichen Vorschriften ins B-UHG vor (Paragraph 5, Absatz 6,). 5. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen stellt der Kärntner Umweltanwalt den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen;das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und1.

Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden.2.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden. II. Urkundenvorlagerömisch zwei. Urkundenvorlage Der Beschwerde wird der Umlaufbeschluss des Naturschutzbeirates vom 29.03.2016 (Beilage ./A) angeschlossen, der einen integrierenden Teil der Beschwerde bildet.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.03.2016, xxx, wurde der Bescheid vom 03.03.2016, xxx, einer Berichtigung zugeführt. Dieser Bescheid vom 08.03.2016 wurde nicht in Beschwerde gezogen und erwuchs dieser zwischenzeitig in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 07.04.2016 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Von Seiten der belangten Behörde wurde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen. Am 03.10.2016 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu welcher die Parteien geladen wurden, durchgeführt. Als Amtssachverständige wurden zwei Vertreter der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung der Verhandlung beigezogen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 wurde nachstehendes – auf das Wesentliches zusammengefasst – dargelegt: xxx, Amtssachverständiger, pA. Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Sicherheits- und Verfahrenstechnik, 9020 Klagenfurt, gab auf Befragung der Parteien sowie des erkennenden Gerichtes nachstehendes an: a) Schriftliche Stellungnahme: [Beilage ./A zur Verhandlungsschrift – K5) Stellungnahme für den Fachbereich Altlastensanierungstechnik anlässlich der altlastensanierungsrechtlichen Verhandlung am 16.6.2016: Ausgangssituation ● Aktueller Stand der Ausdehnung von Kontaminationen im Grundwasser ausgehend von der xxx: 1. Ergebnis der Ergänzenden Untersuchungen

§13

ALSAG Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann von Kärnten ergänzende Untersuchungen

§13ALSAG 1989 für die Altlast xxx „xxx“ veranlasst.

Ziel der Untersuchungen ist eine Beurteilung des Sanierungserfolges für die xxx zu ermöglichen. Mit Hilfe der Ergebnisse der gegenständlichen Untersuchungen soll auch die aktuelle Schadstoffausbreitung in den Grundwasserabstrombereich (Überprüfung der „Sperrwirkung“ der derzeit betriebenen Sanierungsmaßnahmen) erfasst werden. Außerdem sollen eine Abgrenzung der gesamten Schadstofffahne (vor allem im weiteren Abströmbereich > 500 m) vorgenommen und die Notwendigkeit zusätzlicher Sanierungsmaßnahmen außerhalb des Wirkungsbereiches der derzeit laufenden Sanierungsmaßnahmen geprüft werden. Im Zeitraum vom 21.09. – 22.09.2006 wurde von der xxx im weiträumigen Untersuchungsgebiet vom Werk der xxx bis nach xxx eine Grundwassermessstellenerhebung bzw. Brunnenerhebung durchgeführt. Im Zuge dieser Erhebung wurden 17 Brunnen bzw. öffentliche Messstellen erhoben. Bei der Brunnenerhebung konnten neben den bestehenden Qualitätsmessstellen der Kärntner Landesregierung (sechs Messstellen/Brunnen im weiteren Untersuchungsgebiet) 11 zusätzliche Brunnen erhoben werden. Im September 2006 wurden im Wasserbuch des Landes Kärnten (Wasser – WIS – Wasserbuch) für die Verwaltungsbezirke xxx alle wasserrechtlich bewilligten Grundwasserentnahmen und Grundwasserversickerungen grundwasserstromab im weiteren Untersuchungsgebiet digital ausgelesen, gesichtet und bearbeitet. Es konnten im September 2006 insgesamt 6 wasserrechtlich genehmigte Grundwasserentnahmen, 9 Quellwasserentnahmen und 22 Versickerungen erhoben werden. Das Untersuchungsgebiet ist regionalgeologisch betrachtet in die Gurktaler Decke des oberostalpinen Deckenstapel eingebettet. Die markante Änderung der Fließrichtung der Gurk von Ost nach Süd bei xxx hat ihre Ursache in der Görtschitztal-Störung. Das Tal wurde mit quartären Sedimenten verfüllt, wobei auf Höhe des Werksgeländes der xxx bzw. südlich desselben dem Grundgebirge eine glaziale Schichtfolge (Wechselfolge von fluvioglazialen sandigen Kiesen und Grundmoräne) auflagert. Im Hangenden dieser glazialen Abfolge ist die postglaziale fluviatile, sandig-kiesige ca. 45 – 55 m mächtige Schichtabfolge der Gurk entwickelt. Die Gesamtmächtigkeit der quartären Talfüllung kann über 100 m erreichen. Die glaziale Schichtfolge ist durch die Einlagerung von Grundmoränenzungen, die auf Gletschervorstöße am Gletscherrand hinweisen, charakterisiert. Die Wechselfolge fluvioglazialer, sandiger Kiese und Grundmoräne geht im westlichen Talabschnitt in mächtige Stillwasserablagerungen (schluffige Sande) über, die nur von geringmächtigen, jüngeren sandigen Kiesen überlagert wird. Aus hydrogeologischer Sicht wird das Untersuchungsgebiet von einer mit quartären Sedimenten aufgefüllten Talrinne mit einer Tiefe von teilweise mehr als 100 m gebildet, deren Tiefenlinie im Bereich westlich der Gurktal Bundesstraße etwa parallel zur Gurk verläuft. Die Talsohle besteht größtenteils aus Phylliten, die im Übergangsbereich teilweise verwittert sind. Die quartären Sedimente, eine Wechsellagerung aus sandigen Kiesen mit Einlagerung von sandig-kiesigen Schluffen, bilden einen hydraulisch zusammenhängenden aber inhomogenen Aquifer, der sehr unterschiedliche Durchlässigkeiten aufweist. Das untere Gurktal weist im Bereich des Standortes der xxx eine Sedimentmächtigkeit von bis zu 100 m auf. Bis in eine Tiefe von 40 bis 50 m bestehen die Sedimente vorwiegend aus Schichten von Sanden und Kiesen, in größeren Tiefen sind häufig Schichten mit höherem Schluff- und Tonanteil vorhanden. Bei den Untergrunderkundungen wurden gering durchlässige Sedimentschichten mit geringer Mächtigkeit und begrenzter flächenhafter Ausdehnung angetroffen. Eine großräumige Trennung mehrerer Grundwasserhorizonte wurde nicht festgestellt. Im unmittelbaren Abströmbereich des Werkes der xxx liegt ein zusammenhängender, relativ inhomogener Grundwasserkörper vor, wobei der Hauptgrundwasserdurchsatz in den kiesigen Formationen zwischen 15 und 50 m liegt. Die Durchlässigkeit liegt in diesem Bereich zwischen 0,1 und 1 x 10-3 m/s. Die unterhalb, zwischen Felsoberkante und Kiesunterkante liegenden Sedimente im Abstrom des Werksgeländes weisen eine deutlich geringere Durchlässigkeit auf (1 – 7 x 10-5 m/s). Südlich der Gurkschleife ca. 2,70 km abströmig des Werksgeländes der xxx tritt ein fazieller Wechsel auf. Es liegt hier nur noch ein Feinmittelsand mit eingelagerten Schlufflinsen vor. Die Durchlässigkeiten sind nur noch sehr gering und liegen bei ca. 2 x 10-5 m/s. Im weiteren Abstrom wird der Untergrund im westlichen Talabschnitt vor allem durch schluffig-sandige Formationen gebildet, welche sich im weiteren Abstrom immer mehr in Richtung Gurk verschieben und im Bereich östlich von Eppersdorf sind mittel- bis gut durchlässige Sedimente nur noch auf einen schmalen Bereich unmittelbar an der Gurk begrenzt. Im Bereich des geophysikalischen Tiefenprofils 2 (ca. 2,8 km abströmig Werksgelände xxx) östlich vom Gut Eppersdorf entlang des Scheriau-Windschutzgürtels befindet sich die Felsoberkante nahe der Gurk im östlichen Teil bei ca. 30 – 40 m, westlich der Bundesstraße dürfte die Felsoberkante bei 170 m unter Gelände liegen. In diesem Bereich zeigt sich eine starke Wechsellagerung von sehr feinkörnigen Sedimenten (Schluff/Ton/Feinsand) und sandig kiesigen Horizonten. Die Durchlässigkeiten schwanken in diesem Bereich massiv und zeigen für kiesigere Bereiche kf-Werte von 0,2 - 3 x 10-3 m/s, für sandig-schluffige Sedimentationsabfolgen wurden kf-Werte von lediglich 0,1 – 2 x 10-5 m/s errechnet. In einem ersten Erkundungsschritt wurden im Zeitraum vom 29.05.2007 bis 15.06.2007 durch die Firma xxx aus xxx geophysikalische Messungen durchgeführt. Die Messungen dienten als Grundlage für die Festlegung der geplanten Erkundungsbohrungen und zur Erfassung des Reliefs des Grundwasserstauers sowie zur flächenhaften Ermittlung der Struktur und Beschaffenheit des Untergrundes. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurden acht seismische Profile gemessen. Diese Profile wurden CMP-reflexionsseismisch und tauchwellentomographisch bearbeitet und interpretiert. Die Felsoberkante lässt sich laut Endbericht der xxx auf allen Profilen relativ sicher verfolgen. Ausnahmen bilden Bereiche mit starken Neigungen (Profil 2). Allerdings ist der Informationsgehalt im Vergleich zu dem 1996 gemessenen Profil BR05 wesentlich höher. Bei der Einbeziehung des Profils BR05 erscheint es möglich, dass die Felsoberkante zwischen Profilmeter 250 und 280 bei ca. 400 m ü. Adria liegt. Die erfassten Horizonte der Talfüllung weisen meist Rinnenstrukturen auf. Teilweise lassen sich wenigstens drei Rinnenstrukturen übereinander erkennen. An den Rändern der Talfüllung befindet sich oft ein ungeregeltes Wellenfeld (z.B. Profil 5; NW-Flanke), das relativ ungeschichtete Sedimente anzeigt. Im Zentralteil der Profile treten meist gut verfolgbare Reflexionen auf, die geschichtete Sedimente anzeigen. Im Profil 5 zwischen 300 und 350 m ü. NN ist dies am deutlichsten. Der Grundwasserspiegel konnte auf allen Profilen nachgewiesen werden. Die größte Tiefe der Felsoberkante wurde auf dem Profil 5 gemessen. Die maximale Tiefe nimmt von diesem Profil ausgehend nach SW und NE ab. Vergleicht man die Lage des Rinnentiefsten der Profile miteinander werden zwei generelle Richtungen deutlich: Profil 1 – 4 NE/SW und Profil 5 – 8 WNW/ESE. Zusammenfassend zeigen die reflexionsseismischen Untersuchungen gute Ergebnisse zur Abschätzung der Felsoberkante. Die durchgeführten Erkundungsbohrungen zeigten, dass die Genauigkeit der Messungen sehr hoch ist. Die erbohrte Felsoberkante stimmte meist auf 1 – 5 Meter mit der reflexionsseismischen und tauchwellentomographischen Auswertung zusammen. Zur Durchführung der qualitativen und quantitativen Grundwasserbeweissicherung bei der xxx sowie zur Erfassung der hydrogeologischen Verhältnisse wurden insgesamt 23 Grundwassersonden mit einem Bohrdurchmesser von DN 220 mm und einem Ausbaudurchmesser von DN 125 (15 Hauptbohrungen, 8 Zusatzbohrungen) mit einer Maximaltiefe von ca. 101,00 Meter unter Gelände hergestellt. Unmittelbar nach Fertigstellung der Hauptbohrungen wurden 4-stündige Pumpversuche mit Probenahmen unmittelbar zu Beginn, nach 1 h, nach 2 h und nach 4 h durchgeführt. Weiters wurden zur besseren Durchführung der quantitativen Beweissicherung 3 Oberflächengewässerpegel an der Gurk errichtet. Die Errichtung der 23 neuen Grundwassersonden, der Ersatzsonde B10/1 und der 3 neuen Lattenpegel wurde im Zeitraum vom 20.11.2008 bis 08.04.2010 mit einigen Unterbrechungen auf Grund diverser Gebrechen (Bruch Verrohrung) und wegen Nichtverfügbarkeit eines leistungsstarken Bohrgerätes durch die Firma xxx mit zum Teil zwei Bohrgeräten gleichzeitig durchgeführt. Im August 2010 wurden die 16 Hauptbohrungen und 8 Zusatzbohrungen höhen- und lagemäßig eingemessen. Außerdem erfolgte die Vermessung der Gurk in 15 Teilprofilen. Zusätzlich wurden 9 bekannte Hausbrunnen und 4 zusätzliche Flusspegel höhen- und lagemäßig eingemessen. Unmittelbar nach der Fertigstellung der neuen Grundwassersonden wurden 4-stündige Pumpversuche mit Probenahmen unmittelbar zu Beginn, nach 1 h, nach 2 h und nach 4 h durchgeführt. Die Ergebnisse der durchgeführten 4-stündigen Pumpversuche aus den neu errichteten Grundwassermessstellen zeigen eine ausgeprägte Belastungsfahne insbesondere mit LHKW bis ca. 800 m im Abstrom des Werkes der xxx (Sonden B24-1/07 und B25-1/07, 250 – 1.400 μg/l). Im Bereich der Gurkschleife (ca. 1,5 km abströmig des Werkes) sinken die Belastungswerte bereits auf Höhe des Maßnahmenschwellenwertes

ÖNORM S 2088-1 ab (ca. 25 – 35 μg/l in der Sonde B27-1). In der südlich der Gurkschleife in ca. 1.800 Meter Entfernung von der Altlast gelegen Sonde B30/07 geht die Belastung an LHKW stark zurück. Dies dürfte auf die hydraulische Sperrwirkung des Vorfluter zurückzuführen sein. Höchstwahrscheinlich begünstigt auch die fazielle Veränderung des Grundwasserleiters (starke Zunahme der Feinkörnigkeit des Sediments) den Rückgang der Schadstoffbelastung. Entlang der Beobachtungsreihe am „Scheriau Windschutz-gürtel“ in ca. 2.800 Meter Entfernung zur xxx „xxx“ konnten nur noch Spuren an LHKW (<1 μg/

  1. l)detektiert werden. Bei der Analytik auf SHKW wurden die höchsten Werte ebenfalls in den Messstellen B24-1/07 mit ca. 23 μg/l und B25-1/07 mit ca. 15 μg/l gemessen. Weiters wurden SHKW in der Sonde B28/07 mit ca. 5 μg/l, B26-1/07 und B 27-1/07 mit ca. 1 μg/l detektiert. Spuren an SHKW wurden noch in den Sonden B36/07, B29/07 und B25/07 festgestellt. Es handelt sich hier ausschließlich um Hexachlorbutadien. In der Sonde B24-1 wurde auch ein erhöhter Wert an Vinylchlorid (0,66 μg/
  2. l)festgestellt. Im Zuge dieser Untersuchungen wurden 4 Grundwasserbeweissicherungsdurchgänge in den Jahren 2010 bis 2013 durchgeführt. Die erfassten Grundwasserströmungsverhältnisse zeigen im unmittelbaren Abstrom der xxx eine Grundwasserströmung von NNE nach SSW. Unmittelbar beim Werksgelände der xxx exfiltriert die Gurk in den Grundwasserkörper. Danach verläuft die Grundwasserströmung dann parallel zur Gurk in südliche bzw. südwestliche Richtung. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im näheren Umfeld der Verdachtsfläche Kalkdeponie III ca. 6,0 – 7,0 m. Das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,30 – 0,40 %. Die daraus resultierende Grundwasserabstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines mäßig durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,2 – 0,5 x 10-3 m/
  3. s)ca. 0,20 – 0,60 m/d. Die laufenden Sanierungsmaßnahmen (Bepumpung) im unmittelbaren Abstrom des Werksgeländes dokumentieren sich im Schichtenplan durch entsprechende Absenktrichter. Es zeigt sich jedoch, dass der weitere Abstrom (Bereich B23, B9, B10, B11) durch die Pumpmaßnahmen nicht erfasst ist und dass vor allem Kontaminierungen aus dem Bereich der Kalkdeponie III (B21, B23) abströmen können. Auch Kontaminierungen aus dem östlichen Werksbereich (Bereich B07/96) könnten bei Ausfall bzw. unterschiedlichem Betrieb des Sicherungssystems abströmen. Die weitere Grundwasserströmung verläuft ab der „Neuen Seebergstrasse“ weiter parallel zur Gurk. Zumindest zum Teil dürfte danach südlich des Brunnens BR. 3 (Taupe) eine Infiltration von Grundwasser in die Gurk stattfinden. Der Flurabstand liegt im Bereich zwischen der „Neuen Seebergstraße“ und dem Profil P23 der Gurk zwischen 1,50 – 3,00 m unter Geländeoberkante, das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,40 %. Die daraus resultierende Grundwasserabstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines mäßig bis gut durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,5 – 2,0 x 10-3 m/
  4. s)ca. 0,50 – 2,50 m/d. Im Bereich der Gurkschleife ab dem Gurkprofil P23 kommt es linksufrig zur Exfiltration von Gurkwasser in den Aquifer. Außerdem wurden im Bereich der Sonde B26/07 starke Hangwasserzuflüsse aus Richtung Salchendorf in Richtung Gurk festgestellt. Im Bereich der Sonde B27/07 wurde artesisches Grundwasser angetroffen. Prinzipiell verläuft die Grundwasserströmung linksufrig der Gurk zwischen Profil P23 und P30 von NE nach SSW. Der Flurabstand lag in diesem Bereich zwischen 1,00 – 2,00 m u. G., das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,70 – 1,00 %. Die daraus resultierende Grundwasser-abstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines eher gering durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,2 – 0,5 x 10-3 m/
  5. s)ca. 0,40 – 2,20 m/d. Südlich der Gurkschleife exfiltriert Gurkwasser in den Grundwasserkörper (Bereich Sonde B30/07) und infiltriert in weiterer Folge wieder in die Gurk. Der Flurabstand lag in diesem Bereich zwischen 1,50 – 9,30 m u. G. (B30/07 bis B37/07), das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,40 – 0,60 %. Die daraus resultierende Grundwasser-abstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines eher schlecht durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,05 – 0,15 x 10-3 m/
  6. s)lediglich ca. 0,05 – 0,35 m/d. Die Grundwasserströmung verläuft in diesem Bereich von NNW nach SSE.Die erfassten Grundwasserströmungsverhältnisse zeigen im unmittelbaren Abstrom der xxx eine Grundwasserströmung von NNE nach SSW. Unmittelbar beim Werksgelände der xxx exfiltriert die Gurk in den Grundwasserkörper. Danach verläuft die Grundwasserströmung dann parallel zur Gurk in südliche bzw. südwestliche Richtung. Der Flurabstand des Grundwassers beträgt im näheren Umfeld der Verdachtsfläche Kalkdeponie römisch drei ca. 6,0 – 7,0 m. Das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,30 – 0,40 %. Die daraus resultierende Grundwasserabstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines mäßig durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,2 – 0,5 x 10-3 m/
  7. s)ca. 0,20 – 0,60 m/d. Die laufenden Sanierungsmaßnahmen (Bepumpung) im unmittelbaren Abstrom des Werksgeländes dokumentieren sich im Schichtenplan durch entsprechende Absenktrichter. Es zeigt sich jedoch, dass der weitere Abstrom (Bereich B23, B9, B10, B11) durch die Pumpmaßnahmen nicht erfasst ist und dass vor allem Kontaminierungen aus dem Bereich der Kalkdeponie römisch drei (B21, B23) abströmen können. Auch Kontaminierungen aus dem östlichen Werksbereich (Bereich B07/96) könnten bei Ausfall bzw. unterschiedlichem Betrieb des Sicherungssystems abströmen. Die weitere Grundwasserströmung verläuft ab der „Neuen Seebergstrasse“ weiter parallel zur Gurk. Zumindest zum Teil dürfte danach südlich des Brunnens BR. 3 (Taupe) eine Infiltration von Grundwasser in die Gurk stattfinden. Der Flurabstand liegt im Bereich zwischen der „Neuen Seebergstraße“ und dem Profil P23 der Gurk zwischen 1,50 – 3,00 m unter Geländeoberkante, das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,40 %. Die daraus resultierende Grundwasserabstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines mäßig bis gut durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,5 – 2,0 x 10-3 m/
  8. s)ca. 0,50 – 2,50 m/d. Im Bereich der Gurkschleife ab dem Gurkprofil P23 kommt es linksufrig zur Exfiltration von Gurkwasser in den Aquifer. Außerdem wurden im Bereich der Sonde B26/07 starke Hangwasserzuflüsse aus Richtung Salchendorf in Richtung Gurk festgestellt. Im Bereich der Sonde B27/07 wurde artesisches Grundwasser angetroffen. Prinzipiell verläuft die Grundwasserströmung linksufrig der Gurk zwischen Profil P23 und P30 von NE nach SSW. Der Flurabstand lag in diesem Bereich zwischen 1,00 – 2,00 m u. G., das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,70 – 1,00 %. Die daraus resultierende Grundwasser-abstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines eher gering durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,2 – 0,5 x 10-3 m/
  9. s)ca. 0,40 – 2,20 m/d. Südlich der Gurkschleife exfiltriert Gurkwasser in den Grundwasserkörper (Bereich Sonde B30/07) und infiltriert in weiterer Folge wieder in die Gurk. Der Flurabstand lag in diesem Bereich zwischen 1,50 – 9,30 m u. G. (B30/07 bis B37/07), das Grundwasserspiegelgefälle beträgt ca. 0,40 – 0,60 %. Die daraus resultierende Grundwasser-abstandsgeschwindigkeit beträgt unter Annahme eines eher schlecht durchlässigen Aquifers (kf-Wert 0,05 – 0,15 x 10-3 m/
  10. s)lediglich ca. 0,05 – 0,35 m/d. Die Grundwasserströmung verläuft in diesem Bereich von NNW nach SSE. Zusammenfassend zeigen die vier durchgeführten Grundwasserbeweissicherungsserien 2010 bis 2013, dass noch erhebliche Belastungen an LHKW und SHKW im Grundwasser im Abstrom der xxx xxx vorliegen. Die Belastung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen liegen im unmittelbaren Abstrom des Werksgeländes bei 100 bis 15.000 μg/l, wobei eine Abnahme in Richtung Gurk und mit der Tiefe zu verzeichnen ist. Im Bereich der Messstellen zwischen Werksgelände und Kalkdeponie III (B18/96, B21/96) liegen die Belastungen < 3.500 μg/l. Es wurden insbesondere abstromig der Kalkdeponie III bei den Messstellen B10/09, B11/96 und B23/07 massive LHKW-Belastungen (bis zu 32.000 μg/
  11. l)nachgewiesen. Diese extrem hohen Werte dokumentieren eine deutliche Zunahme im Abstrombereich der Sperrbrunnen/Sanierungsbrunnen und zeigen, dass die Sanierungsmaßnahmen den unmittelbaren Abstrom im Bereich der Kalkdeponie und wahrscheinlich auch die tieferliegenden Aquiferbereich nur unvollständig erfassen. Eine deutliche Belastung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen ist im weiteren Abstrom der xxx in den neu errichteten Grundwassermessstellen B24-1/07 und B25-1/07 mit max. 250 – 560 μg/l LHKW festzustellen. Beim weiter südlich (abströmig) gelegenen Br. 3 Taupe wurde LHKW-Belastungen von bis zu 420 μg/l LHKW festgestellt. Bei der neu errichteten Messstelle B28/07 unmittelbar an der Gurk konnten Belastungen für LHKW von bis zu 89,2 μg/l nachgewiesen werden. Dies dokumentiert deutlich, dass im Bereich Brunnen 3 und Sonde B28/07 die Belastungsfahne durchgeht und somit 1 km abströmig der xxx Belastungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen über dem Maßnahmenschwellenwert feststellbar sind. In den Messstellen B26/07 und B27/07 wurden immer wieder erhöhte Belastungen (max. 25 – 64 μg/
  12. l)festgestellt. Im Bereich der Ortschaft Reisdorf waren die LHKW Belastungen bei max. 4 μg/l. Bedingt durch die geologischen Besonderheiten des Untersuchungsgebietes scheint ein weiträumiges Abströmen von kontaminiertem Grundwasser nur beschränkt gegeben zu sein. Die LHKW Belastung nimmt dann grundsätzlich im Bereich der Gurkschleife (Infiltration/Exfiltration Gurk) ab. Im Bereich südlich der Gurkschleife, bei der Messstelle B30/07 wurden Belastungen für LHKW von max. 6 μg/l nachgewiesen. Die Belastungswerte im Bereich der letzten Abtromreihe („Scheriau Windschutz-gürtel“ ca. 2,5 bis 3,0 km im Abstrom des Werkes) lagen im Zuge der gegenständlichen Untersuchungen bei max. 20 μg/l. Bei der letzten Beweissicherungsserie wurden LHKW-Belastungen von max. 1,50 μg/l nachgewiesen. Die gemessenen Gehalte an SHKW sind durchaus beträchtlich. In der ersten Abstromreihe außerhalb des Werksgeländes wurden bei den seichten Messstellen B05-2/96 bis B07-2/96 Belastung von bis zu 5.300 μg/l gemessen. In den Sonden B18-1 lag die SHKW-Belastung bei max. 290 μg/l und in der Sonde B21-2/96 bei 570 μg/l. Im Abstrom nach der Kalkdeponie III wurden in der Sonde B10-1/96 max. 106 μg/l und in der tiefen Messstelle B 10/96 max. 48 μg/l SHKW nachgewiesen. In der Messstelle B23-1/07 lag der max. Wert für SHKW bei 315 μg/l. In der Messstelle B09-1/96, B11-1/96 und B11/96 wurden 10 – 54 μg/l SHKW nachgewiesen. Im weiteren Abstrom der xxx wurden bei den Sonden B25-1/07 und B24-1 SHKW-Belastungen von max. 19 – 37 μg/l gemessen. Im weiteren Abstrom lagen die Werte bei <5 μg/l. Zusammenfassend zeigen die vier durchgeführten Grundwasserbeweissicherungsserien 2010 bis 2013, dass noch erhebliche Belastungen an LHKW und SHKW im Grundwasser im Abstrom der xxx xxx vorliegen. Die Belastung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen liegen im unmittelbaren Abstrom des Werksgeländes bei 100 bis 15.000 μg/l, wobei eine Abnahme in Richtung Gurk und mit der Tiefe zu verzeichnen ist. Im Bereich der Messstellen zwischen Werksgelände und Kalkdeponie römisch drei (B18/96, B21/96) liegen die Belastungen < 3.500 μg/l. Es wurden insbesondere abstromig der Kalkdeponie römisch drei bei den Messstellen B10/09, B11/96 und B23/07 massive LHKW-Belastungen (bis zu 32.000 μg/
  13. l)nachgewiesen. Diese extrem hohen Werte dokumentieren eine deutliche Zunahme im Abstrombereich der Sperrbrunnen/Sanierungsbrunnen und zeigen, dass die Sanierungsmaßnahmen den unmittelbaren Abstrom im Bereich der Kalkdeponie und wahrscheinlich auch die tieferliegenden Aquiferbereich nur unvollständig erfassen. Eine deutliche Belastung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen ist im weiteren Abstrom der xxx in den neu errichteten Grundwassermessstellen B24-1/07 und B25-1/07 mit max. 250 – 560 μg/l LHKW festzustellen. Beim weiter südlich (abströmig) gelegenen Br. 3 Taupe wurde LHKW-Belastungen von bis zu 420 μg/l LHKW festgestellt. Bei der neu errichteten Messstelle B28/07 unmittelbar an der Gurk konnten Belastungen für LHKW von bis zu 89,2 μg/l nachgewiesen werden. Dies dokumentiert deutlich, dass im Bereich Brunnen 3 und Sonde B28/07 die Belastungsfahne durchgeht und somit 1 km abströmig der xxx Belastungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen über dem Maßnahmenschwellenwert feststellbar sind. In den Messstellen B26/07 und B27/07 wurden immer wieder erhöhte Belastungen (max. 25 – 64 μg/
  14. l)festgestellt. Im Bereich der Ortschaft Reisdorf waren die LHKW Belastungen bei max. 4 μg/l. Bedingt durch die geologischen Besonderheiten des Untersuchungsgebietes scheint ein weiträumiges Abströmen von kontaminiertem Grundwasser nur beschränkt gegeben zu sein. Die LHKW Belastung nimmt dann grundsätzlich im Bereich der Gurkschleife (Infiltration/Exfiltration Gurk) ab. Im Bereich südlich der Gurkschleife, bei der Messstelle B30/07 wurden Belastungen für LHKW von max. 6 μg/l nachgewiesen. Die Belastungswerte im Bereich der letzten Abtromreihe („Scheriau Windschutz-gürtel“ ca. 2,5 bis 3,0 km im Abstrom des Werkes) lagen im Zuge der gegenständlichen Untersuchungen bei max. 20 μg/l. Bei der letzten Beweissicherungsserie wurden LHKW-Belastungen von max. 1,50 μg/l nachgewiesen. Die gemessenen Gehalte an SHKW sind durchaus beträchtlich. In der ersten Abstromreihe außerhalb des Werksgeländes wurden bei den seichten Messstellen B05-2/96 bis B07-2/96 Belastung von bis zu 5.300 μg/l gemessen. In den Sonden B18-1 lag die SHKW-Belastung bei max. 290 μg/l und in der Sonde B21-2/96 bei 570 μg/l. Im Abstrom nach der Kalkdeponie römisch drei wurden in der Sonde B10-1/96 max. 106 μg/l und in der tiefen Messstelle B 10/96 max. 48 μg/l SHKW nachgewiesen. In der Messstelle B23-1/07 lag der max. Wert für SHKW bei 315 μg/l. In der Messstelle B09-1/96, B11-1/96 und B11/96 wurden 10 – 54 μg/l SHKW nachgewiesen. Im weiteren Abstrom der xxx wurden bei den Sonden B25-1/07 und B24-1 SHKW-Belastungen von max. 19 – 37 μg/l gemessen. Im weiteren Abstrom lagen die Werte bei <5 μg/l. Im Rahmen des 2. Beweissicherungsdurchganges wurden auch 12 Oberflächengewässerproben aus der Gurk gezogen. Dabei wurde links- und rechtsufrig der Gurk beim PG 5 (Neue Seebergstrasse), beim LP 3 (neu) in Reisdorf, beim LP 1 Gurkschleife, Gurk Profil 28 (nahe B 30/07), Gurk Profil 31 und LP 2 („Windschutzgürtel Scheriau“) je 1 Oberflächengewässerprobe gezogen. Die Ergebnisse der untersuchten Schöpfproben aus der Gurk, welche am 25.05.2012 durchgeführt wurde, brachte völlig unauffällige Werte. Es wurde in keiner der untersuchten Oberflächengewässerproben LHKW oder SHKW nachgewiesen. Im Rahmen des 2. und 3. Beweissicherungsdurchganges wurden tiefengestaffelte Probenahmen durchgeführt. Dabei wurde der ausgebaute Filterbereich in 2 bis 3 Tiefenstufen eingeteilt und aus der entsprechenden Tiefe mit einer geringen Pumpmenge gepumpt. Die tiefengestaffelten Probenahmen wurde ohne Packer, nur mit Abhängen der Pumpe in die entsprechenden Teufenbereiche vorgenommen. Die Analysenergebnisse haben gezeigt, dass die Unterschiede in den einzelnen Filterbereichen einer Sonde nur sehr gering sind. Eine ausgeprägte Schadstoffverteilung innerhalb eines Ausbaurohres konnten nicht festgestellt werden. Im Rahmen des 2., 3. und 4. Beweissicherungsdurchganges wurden 4- bzw. 24-stündige Pumpversuche durchgeführt. Die Ergebnisse der 4-stündigen bzw. 24-stündigen Pumpversuche im Bereich des „Scheriau Windschutzgürtels“ beim geophysikalischen Tiefenprofil 2 zeigten größtenteils nur sehr geringe Belastungen mit LHKW und SHKW. Lediglich im 3. Beweissicherungsdurchgang konnten einmalig LHKW-Belastungen zwischen 20 – 28 μg/l nachgewiesen werden. Beim 24- stündigen Pumpversuch in der Messstelle B34/07 stieg die CKW-Belastung von < BG auf 27,9 μg/l nach 24 Stunden an, dieser Wert muss aber stark hinterfragt werden. In allen anderen Sonden vielen die Belastungen im Zuge des 24-stündigen Pumpversuches auf 0,13 bis 4,2 μg/l ab. Abgesehen von der Messstelle B37/07 wurde bei den Pumpversuchen in dieser letzten Abstromreihe lediglich eine LHKW Belastung von ca. 0,2 – 8,0 μg/l gemessen. Nur bei der östlichsten und gurknahen Messstelle B37/07 wurden zu Beginn des Pumpversuches (bis 2 Stunden) Gehalte von 20 bis 30 μg/l nachgewiesen. Durch die 24-stündigen Pumpversuche konnte die potentielle CKW-Fahne im Bereich der Gurkschleife bei der Messstelle B27/07 ca. 1.500 m abströmig des Werksgeländes der xxx lokalisiert werden. Die Belastungsfahne könnte östlich dieser Messstelle verlaufen, auch wenn die erhöhte Belastung in der Messstelle B27/07 auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse (stark gespannter Aquifer, Wasserspiegel in der Sonde B27/07 auf Geländehöhe) nicht erklärt werden kann. Auch der östliche Rand der Fahne im Bereich St. Gregorn konnte durch den 24-stündigen Pumpversuch bei der Sonde B28/07 eindeutig nachgewiesen werden (Belastung von 18 auf 61 μg/l ansteigend). Bei der Messstelle B28/07 linksufrig der Gurk bei Reisdorf zeigte der 24-stündiger Pumpversuch deutlich erhöhte Belastungen von 90 – 140 μg/l. Durch den Pumpversuch konnte der östliche Rand der Fahne im Bereich Reisdorf eindeutig nachgewiesen werden. Die SHKW-Belastungen waren eher unauffällig (0,72 und 1,47 μg/l). Nimmt man eine maximale Fahnenbreit von 250 m zwischen den Sonden B28/07 und B27/07, einen kf-Wert von 1 – 2 x 10-4 m/s, ein Grundwassergefälle von 0,80 %, eine Mächtigkeit von 50 m und eine mittlere Belastung von 25 μg/l so würde sich ca. 1,1 – 1,5 km abströmig des Werksgeländes eine Schadstofffracht von rund 20 – 40 g/d für LHKW ergeben. In der südlich der Gurkschleife in ca. 1.800 Meter Entfernung von der Altlast gelegen Sonde B30/07 geht die Belastung an LHKW stark zurück. Im Zuge des Pumpversuches ist die LHKW-Belastung von 5,9 auf 1,9 μg/l gefallen. Dies dürfte auf die hydraulische Sperrwirkung des Vorfluter zurückzuführen sein. Wahrscheinlich begünstigt aber auch der faziell veränderte Grundwasserleiter (starke Zunahme der Feinkörnigkeit der Sedimente) den Rückgang der Schadstoffbelastung. 2. Sondermessprogramm Gurk Seitens der ho. Abteilung wird seit Feber 2015 ein Sondermessprogramm im Bereich der Gurk und des Grundwasserkörpers zwischen xxx und xxx durchgeführt. Dabei werden 26 Hausbrunnen und Grundwassermessstellen beprobt und auf relevante chlorierte Kohlenwasserstoffe sowie die Schwermetalle, Hg, Pb und Cd untersucht. Die Untersuchungsergebnisse im Grundwasser zeigen, dass in 15 Messstellen die Parameter Tetrachlorethen, Trichlorethen, Hexachlorbutadien und Hexachlorethan nachgewiesen werden konnte. Die Konzentrationen lagen durchwegs weit unter dem zulässigen Trinkwassergrenzwert. Nur im Brunnen Taupe, der unterhalb der Deponie der xxx gelegen ist, wurden wiederholt erhöhte Werte über dem Trinkwassergrenzwert festgestellt. Diese Messstelle wird seit Jahren beobachtet, weil sie in der Schadstofffahne der Deponie gelegen ist. Sie wies auch in der Vergangenheit erhöhte Werte auf. Dieser Hausbrunnen wird nach ho Kenntnisstand nicht genutzt, das Wohnhaus wurde auf Grund der erhöhten Werte bereits vor Jahren an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen. Alle anderen analysierten LHKW und auch HCB wurden nicht nachgewiesen, die Gehalte an Metallen Blei, Cadmium und Quecksilber waren unauffällig. Aktuell werden 9 Fließgewässermessstellen an der Gurk und der Görtschitz beprobt. Die Messstellen wurden so ausgewählt, dass die Qualität oberhalb und unterhalb der Deponie der xxx erfasst wird. Die Analysenergebnisse der Vor-Ort- und der Nährstoffparameter zeigen keine Auffälligkeiten, nur die Parameter Tetrachlorethen, Trichlorethen, Hexachlorbutadien und Hexachlorethan weisen messbare Werte im Bereich xxx bis Truttendorf auf. Alle gemessenen Werte der Parameter Tetrachlorethen und Trichlorethen liegen unter dem Wert für die zulässige Jahresdurchschnitts-konzentration der Umweltqualitätsnorm von 10 µg/l. Die gemessenen Konzentrationen für den Parameter Hexachlorbutadien liegen alle unter der zulässigen Höchstkonzentration der Umweltqualitätsnorm von 0,6 µg/l sowie im Flussabschnitt Werk bis Sillebrücke über der zulässigen Jahresdurchschnittskonzentration der Umweltqualitätsnorm von 0,1 µg/l. Die Analysen vom Februar 2015 zeigen für HCB Werte unter der Bestimmungsgrenze von 0,01 µg/l. Die analysierten Metalle Blei, Cadmium und Quecksilber sind in allen untersuchten Proben unauffällig. ● Bericht „xxx – Untersuchungen zur Feststellung der aktuellen Situation 2012 – 2013“, ausgeführt von der xxx In diesem Bericht sollten die laufenden Sanierungsmaßnahmen bei der xxx evaluiert und bewertet und in einem weiteren Schritt Ergänzungen (Adaptierungen bzw. Optimierungen) zu den bisherigen bescheidgemäß aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen vorgeschlagen werden. Die Erstellung des Berichtes erfolgte in Abstimmung mit der Abteilung 8 beim Amt der Kärntner Landesregierung, der xxx und der xxx. Bodenluftsanierung: Die erste Absauganlage wurde 1989 errichtet und steht somit nunmehr im 25. Betriebsjahr. Die Anlage wird seit 1998 in der heute bestehenden Form betrieben. Ursprünglich standen 38 Bodenluftpegel in einem ca. 10-m-Raster zur Verfügung, welche kontinuierlich über 6 Absauganlagen betrieben werden. Die Gesamtjahresabsaugmenge wurde mit 9,25 Mio m³ angegeben. Durchschnittlich wurden je Pegel somit 7,7 l/s abgesaugt. Insgesamt wurden aus dem Anlagenbetrieb über 50.000 kg CKW rückgewonnen. Die durchschnittliche CKW-Konzentration der abgesaugten Bodenluft betrug in den letzten Jahren rd. 10 mg/m³. Im Zeitraum 2012 und 2013 erfolgten mehrere Begehungen der Bodenluftabsauganlage. Dabei erfolgte eine Dokumentation des Bestandes sowie des Zustandes der Anlagen und in zwei Schritten ergänzend die messtechnische Erfassung des Zustandes. Die Erfassung des Zustandes der Absauganlage zeigt, dass mittlerweile das System sowohl im Bereich der Absaugleitungen als auch der Sonden selbst eine Reihe von Fehlstellen aufweist. Die Messung der LHKW-Konzentrationen in hierfür gut geeigneten Sonden hat gezeigt dass im Mittel der untersuchten 6 Sonden knapp 100 mg/m³ LHKW noch vorhanden sind. In der Bodenluft, welche die Aktivkohleanlage erreicht hat, wurden 2013 im Mittel 9 mg/kg dokumentiert. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Erneuerung der Bodenluftanlage (Leitungen, teilweise aber auch Sonden z.B. mit heute üblichem Sondendurchmesser) die jährliche Rückgewinnung von zuletzt 46 kg

(2014)wiederum auf ein Vielfaches gesteigert werden kann. Die Bodenluftsanierung am Werksgelände wurde der xxx AG, basierend auf dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des LH von Kärnten vom 5.7.1993, Zahl: 8W-Allg-240/8/92, mit Bescheid des LH von Kärnten, vom 18.12.2003, samt Änderungen vom 17.2.15, Zahl: 7-A-AL-49/32-2015, aufgetragen. Grundwassersanierung Ab 1992 wurde mit der Errichtung einer Grundwasserreinigungsanlage (Versuchsanlage) begonnen. Seit 1995 wird eine Grundwasserreinigung betrieben, wobei diese mit Bescheid des LH von Kärnten, vom 30.7.1998, Zahl: 8W-Müll-83/26/1998 wasserrechtlich genehmigt und mit altlastensanierungs-rechtlichem Bescheid vom 18.12.2003, Zahl: 7-A-AL-2/14/03, samt Änderungen vom 17.2.15, Zahl: 7-A-AL-49/32-2015, vom 23.7.2015, Zahl: 7-A-AL-49/218-2015 und vom 28.8.15, Zahl: 7-A-AL-49/257-2015 aufgetragen wurde. Mit Bescheid aus dem Jahre 2003 wurde die Anlage auf eine Sanierung und Sicherung des Grundwasserschadens ausgebaut. Das aus dem kontaminierten Untergrund abgepumpte Grundwasser wird mittels Aktivkohle gereinigt. Die enthaltenen CKW werden rückgewonnen und anschließend im Werk xxx stofflich verwertet. Das gereinigte Grundwasser findet als Nutzwasser für das Kühlwassersystem der xxx AG Verwendung. Mit Stand 1.2015 wurden über die Grundwassersanierung rund 220.000 kg CKW aus dem Untergrund entfernt und einer stofflichen Verwertung am Standort zugeführt. Die jährlichen Mengen an zurückgewonnenen CKW sind gegenüber dem Spitzenwert aus 1999 von 27.389 kg/a in den letzten 9 Jahren auf rund 5.500 kg/a zurückgegangen. Die bisher gesetzten Maßnahmen dienen nicht nur allein der Entfernung der CKW aus dem Untergrund im Bereich der Werkstandorts, es wird dabei weitgehend eine Rückhaltung der Schadstofffahne in den Bereich des Gurktales unterstromig der Altlast erreicht. Die Zulaufkonzentrationen zur Aktivkohlefilteranlage zeigen in den letzten Jahren einen tendenziellen Rückgang der LHKWs und mehr oder weniger gleichbleibende Konzentrationen an SHKWs. Im Werksgelände liegen die Gehalte im Grundwasser für die beiden leichtflüchtigen Hauptbestandteile Tri- und Tetrachlorethen bei max. 9 mg/l Cl und schwerflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe Hexachlorbutadien, Hexachlorbenzol und Hexachlorethan bei max. 1,4 mg/l Cl. Im unmittelbaren Grundwasserabstrom vom Werksgelände liegen die Gehalte im Grundwasser für die beiden leichtflüchtigen Hauptbestandteile Tri- und Tetrachlorethen bei max. 0,90 mg/l Cl (seichter Aquiferteil), max. 3,0 mg/l Cl (mittlerer Aquiferteil), max. 13,1 mg/l Cl (tiefer Aquiferteil) und schwerflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe Hexachlorbutadien, Hexachlorbenzol und Hexachlorethan bei max. 1,36 mg/l Cl (seichter Aquiferteil), max. 1,02 mg/l Cl (mittlerer Aquiferteil), max. 0,99 mg/l Cl (tiefer Aquiferteil). Ca. 150 m im Grundwasserabstrom vom Werksgelände auf der Linie der zwei Sperr- und Sanierungsbrunnen liegen die Gehalte für die beiden leichtflüchtigen Hauptbestandteile Tri- und Tetrachlorethen bei max. 0,51 mg/l Cl (seichter Aquiferteil), max. 9,1 mg/l Cl (mittlerer Aquiferteil), max. 2,01 mg/l Cl (tiefer Aquiferteil) und schwerflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe Hexachlorbutadien, Hexachlorbenzol und Hexachlorethan bei max. 0,21 mg/l Cl (seichter Aquiferteil), max. 0,14 mg/l Cl (mittlerer Aquiferteil), max. 0,002 mg/l Cl (tiefer Aquiferteil). Im weiteren Grundwasserabstrom vom Werksgelände (300 m bis 450
  1. m)liegen die Gehalte im Grundwasser für die beiden leichtflüchtigen Hauptbestandteile Tri- und Tetrachlorethen bei max. 16,0 mg/l Cl (seichter Aquiferteil), max. 6,1 mg/l Cl (tiefer Aquiferteil) und schwerflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffe Hexachlorbutadien, Hexachlorbenzol und Hexachlorethan bei max. 0,05 mg/l Cl (seichter Aquiferteil), max. 0,009 mg/l Cl (tiefer Aquiferteil). Im tiefen Aquiferteil an der Sonde B10 hält der Anstieg an leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen weitern an. Die höchsten Werte liegen im Pegel B11-1 vor. Beide Pegel werden von den Sanierungsmaßnahmen nicht erfasst. Zusammenfassend sind die durchschnittlichen Zulaufkonzentrationen für CKW zur Sanierungsanlage in den letzten Jahren weiter zurückgegangen. Im unmittelbaren Sanierungsbereich ist eine Abnahme der Grundwasserbelastung mit CKW gegeben. Im Grundwasserabstrom der Sanierungs- und Sperrbrunnenreihe liegen keine signifikanten Veränderungen der Grundwasserqualität vor. Die im Februar 2015 von der xxx AG vorgelegte Zusammenstellung über die im Zeitraum Jänner 2013 bis Feber 2015 gehobene und über die Grundwasserreinigungsanlage geführte Grundwassermenge ist kontinuierlich von 39 m³/h auf 32,3 m³/h (als Monatsmittel) zurückgegangen. Mit dem Bescheid 2003 wurden - basierend auf dem Grundwassermodell xxx zur Grundwassersanierung, der xxx, November 2000, ausgeführt von der xxx - bei einer Grundwasserentnahme von 20 m³/h aus dem Kühlwasserbrunnen I (dieses Wasser wird nicht über die AK-Reinigungsanlage geführt), die Grundwasserentnahme von 34 m³/h aus den Sanierungsbrunnen (ID18 und ID 50) aus dem oberflächennahen Aquifer sowie 10 m³/h aus dem Sanierungsbrunnen (ID 17) aus dem tieferliegenden Aquifer und ca. 100 m grundwasserabstromig vom Werksgelände die Grundwasserentnahme von 20,8 m³/h aus dem oberflächennahen Aquifer sowie 10 m³/h aus dem tieferliegenden Aquifer zur Erzielung einer ausreichenden Sperrwirkung für die Erfassung des Kontaminationszentrums angeordnet.Mit dem Bescheid 2003 wurden - basierend auf dem Grundwassermodell xxx zur Grundwassersanierung, der xxx, November 2000, ausgeführt von der xxx - bei einer Grundwasserentnahme von 20 m³/h aus dem Kühlwasserbrunnen römisch eins (dieses Wasser wird nicht über die AK-Reinigungsanlage geführt), die Grundwasserentnahme von 34 m³/h aus den Sanierungsbrunnen (ID18 und ID 50) aus dem oberflächennahen Aquifer sowie 10 m³/h aus dem Sanierungsbrunnen (ID 17) aus dem tieferliegenden Aquifer und ca. 100 m grundwasserabstromig vom Werksgelände die Grundwasserentnahme von 20,8 m³/h aus dem oberflächennahen Aquifer sowie 10 m³/h aus dem tieferliegenden Aquifer zur Erzielung einer ausreichenden Sperrwirkung für die Erfassung des Kontaminationszentrums angeordnet. Mit dem Bericht „Grundwassersanierung, Evaluierung Grundwassermodell“, November 2004, xxx, wurde der Nachweis geführt, dass das für die Auslegung der Grundwassersanierung erstellte Grundwassermodell 2000 weitgehend eine Übereinstimmung mit den tatsächlichen hydrogeologischen Verhältnissen am Standort aufweist. Daraus folgend gelang auch der Nachweis, dass mit der Anordnung 2003 der gesamte Eintragsbereich für CKW am Werksstandort sowohl im seichten wie auch im tiefen Grundwasseraquiferbereich erfasst wird. Obwohl am Evaluierungsstichtag 19.8.04 der gemessene Grundwasserstand, im Vergleich mit vorhandenen Aufzeichnungen aus den letzten Jahren, einem höheren entspricht (z.B. 80 cm höher als am 16.3.1998 – Kalibrierungsstichtag für das Grundwassermodell), konnte mit einer Gesamtentnahme-menge von 24 m³/h für den seichten Aquiferbereich und 20 m³/h für den tieferliegenden Aquiferbereich die Sperrwirkung für den Bereich Werksstandort nachgewiesen werden (siehe hiezu die folgenden Abbildungen aus dem obig zitierten Bericht). Wie auch aus den folgenden Abbildungen erkennbar, ist mit der derzeitigen Anlagenkonfiguration eine „CKW-Fahnensanierung“ nicht möglich und auch nicht Bestandteil der Anordnung 2003. Diese hatte als ersten Schritt, die Sanierung des Grundwasserschadenszentrums im unmittelbaren Werksbereich sowie das Verhindern von weiteren Abfrachtungen von Schadstoffen aus dem Kontaminationszentrum zum Ziel. Weiterführende Maßnahmen: Wie aus dem obigen Bericht und den obigen Abbildungen ersichtlich, sind zur Erfassung des über das Kontaminationszentrum hinaus gehenden Bereiches der höchstbelasteten CKW-Fahne im Grundwasser zusätzliche Maßnahmen zur erweiterten Sicherung und Sanierung notwendig. Daher hat die xxx AG mit 23.12.14 eine Erweiterung der bestehenden Sicherungsanlage und eine Fortsetzung des Betriebes der Sicherungsmaßnahmen im folgenden Umfang bei der KPC beantragt und wurde dieser in der 60. Altlastenkommissionssitzung, am 16.6.15, unter Berücksichtigung des Schreibens der xxx, vom 13.3.15 genehmigt: ● Weiterbetrieb der bestehenden vier Sicherungsbrunnen und sowie Reinigung des Grundwassers über zwei Aktivkohleanlagen; ● Errichtung neuer Pegel (4 Stück) und Brunnen (8 Stück) sowie Nachrüstung von Pegel als Brunnen (9 Stück); diese Neuerrichtungen erfolgen stufenweise je nach den Zwischenergebnissen der Grundwassermodelle und Analytik; ● Durch die Erhöhung der Brunnenanzahl erfolgt eine Erhöhung der Entnahmemenge des Grundwassers von derzeit knapp 50 m³/h (genehmigt 75m³/
  2. h)auf rund 110 m³/h. Dadurch soll abgesichert der gesamte Grundwasserstrom – und auch der weitere Grundwasserabstrom - erfasst und ein weiteres Abströmen der Schadstoffe unterbunden werden; ● Errichtung einer neuen, erweiterten GW-Reinigungsanlage südlich des Werksgeländes; ● Ertüchtigung der Bodenluftabsauganlage und Betrieb sowie Reinigung der Bodenluft über eine Aktivkohleanlage; ● Entfernung von Hot-Spots (max. 600 m³), soweit zugänglich und lokal abgrenzbar; ● Umfassendes Beweissicherungsprogramm (tiefengestaffelte Probenahmen, Auswertung Datenlogger, Grundwassermodelle udgl.). Diese Maßnahme ist als weiterer wichtiger Schritt zur Sanierung des Untergrundes im Bereich und grundwasserabstromig der xxx sowie zur weiteren Minimierung der Einträge von CKW in die Gurk zu bewerten. Eine Sanierung der geringeren Untergrundkontamination (CKW-Fahne) außerhalb des höchstkontaminierten Bereiches kann in diesem Schritt noch nicht erzielt werden. Wasserrechtliches Einreichprojekt 2015 Das nunmehr vorliegende Projekt umfasst 1. die Neuerrichtung der bisher im Werk befindlichen Grundwasserreinigungsanlage ca. 100 m südlich des Werkes auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx samt Zufahrt, Parkplätzen und einer 20 x 25 m großen Halle, Erweiterung auf 3 Reihen zu jeweils 5 in Serie geschaltete Aktivkohlefilter für die Behandlung von insgesamt 100 m³/h (27,8 l/
  3. s)belastetes Grundwasser bzw. bedarfsweise Erweiterung einer 4. Reihe für insgesamt 135 m³/h (37 l/s), 2. Leitungsabbindung der bestehenden sowie Ausbau von neuen Grundwasserbrunnen an die neue Grundwasserreinigungsanlage, 3. Errichtung von 3 bis 4 zusätzlichen Grundwasserpegeln sowie 4. Erweiterung und Anpassung der Beweissicherung für das Grund- und Oberflächenwasser. Die Ertüchtigung der Bodenluftabsauganlage und Betrieb sowie Reinigung der Bodenluft über eine Aktivkohleanlage sowie die Entfernung von Hot-Spots (max. 600 m³), soweit zugänglich und lokal abgrenzbar, sind in diesem Projekt nicht berücksichtigt. Vielmehr wird dem Schreiben des Umweltbundesamtes, vom 13.3.15 entsprochen, wonach diese vorerst abgestellt und nach Durchführung von Emissionsmessungen über Haubengassammler an jeweils 10 unbefestigten Stellen über eine endgültige Stilllegung oder einen Weiterbetrieb entschieden werden soll. Ebenso ist mit der Umsetzung des vorgelegten Projektes eine Sanierung der gesamten CKW-Kontamination im weiteren Grundwasserabstrom nicht möglich. Beurteilung Aus fachlicher Sicht erscheinen die im ergänzten Projekt beschriebenen Maßnahmen für eine Sicherung und Sanierung des Kontaminationszentrums am Werksgelände der xxx sowie des Bereiches der höchstbelasteten CKW-Fahne im Grundwasser grundsätzlich geeignet. Als einzuhaltende Reinigungsleistung der Abwasseraufbereitungsanlage wird im Einreichprojekt vom bestehenden Wert von 0,5 mg/l AOX bezogen auf Cl ausgegangen. Die zu erreichende Reinigungsleistung sowie die maximal zulässigen Einleitfrachten in die Gurk wurden nicht weiter spezifiziert. Dieser Wert entspricht auch weiterhin noch dem Stand der Technik laut der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV). Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und dem Vorfluter Gurk sind entsprechende Vorgaben an einzelne im gereinigten Wasser zu erwartenden Schadstoffe erforderlich. Die Gurk weist im Bereich der Abwassereinleitung die folgende anhand der relevanten Flußpegel xxx und xxx (Görtschitz) die folgende Wasserführung auf (Daten Hydrographischer Dienst des Landes Kärnten): Flusspegel MW (m³/
  4. s)MJNW (m³/
  5. s)MJNQT(Tagesmittel) (m³/
  6. s)xxx 13,76 1,92 4,97 xxx (Görtschitz) 3,68 1,09 1,64 ∑ für Einleitstelle DC 17,44 3,01 6,61 Vergleicht man die zulässigen Konzentrationen (Umweltqualitätsnorm) im Jahresdurchschnitt (JD-UQN) bzw. die zulässigen Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN) der relevanten Parameter AOX, HCB, HCBD, Pentachlorbenzol, Hexachlorethan, Trichlorbenzole, Tetrachlorethen, Tetrachlormethan, Trichlorethen, Trichlormethan und Quecksilber mit den Vorgaben der AAEV, so wird - bei Einhaltung der Grenzwerte für AOX von 0,5 mg Cl/l und Quecksilber von 0,01 mg/l - für die Parameter AOX, Tetrachlorethen, Tetrachlormethan, Trichlorethen und Trichlormethan sowie Quecksilber auch die Einhaltung des guten chemischen Gewässerzustandes laut QZV Chemie OG abgedeckt. Bei den Parametern HCB, HCBD, Pentachlorbenzol, Hexachlorethan und Trichlorbenzole sind hingegen eigene Vorgaben erforderlich um die Einhaltung des guten chemischen Gewässerzustandes laut QZV Chemie OG zu sichern. Unter Berücksichtigung des MJNW von 3,01 m³/s, einer maximalen Einleitmenge von 150 m³/h und der JD-UQN (bei 50 %iger Auslastung) werden die folgenden Grenzwerte für den Ablauf der Aktivkohlefilter-Reinigungsanlage für erforderlich erachtet: Parameter JD-UQN µg/l Grenzwert-Ablauf AF µg/l Hexachlorbenzol 0,01 0,54 Hexachlorbutadien 0,1 5,4 Hexachlorethan 0,1* 5,4 Pentachlorbenzol 0,007 0,38 Trichlorbenzole** 0,4 43 *Wert aus der alten ImmissionsVO **Summe der Isomere 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol Mit den Grenzwerten für den Ablauf der AF-Anlage und den vorgesehen Grundwasserentnahmen sollten auch die zur Berücksichtigung von indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung ergänzend zur Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer vorgegebenen Werte für Biota von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und 55 μg/kg für Hexachlorbutadien mittelfristig erzielt bzw. eingehalten werden können. Die Grundwassermengen aus jeden einzelnen Sanierungsbrunnen sind mittels Wasserzählern digital aufzuzeichnen. Zur Regulierung der Fördermengen sind für jeden einzelnen Sanierungsbrunnen entsprechende Einrichtungen vorzusehen (drehzahlgesteuerte Pumpe bzw. Ventile). Probenahme-möglichkeiten sind an jeder Zuleitung von den Sanierungsbrunnen sowie vor der AF-Anlage zwischen den AF-Stufen und im Ablauf jeder AF-Anlage einzurichten. Zum in der folgenden Tabelle zusammengestellten vorgesehenen Sanierungsbrunnen, Pumpniveaus und Pumpmengen ist festzustellen, dass die Entnahmemengen aus den einzelnen Sanierungsbrunnen so zu steuern sind, dass – bis zum Vorliegen des neuen Grundwassermodells – entsprechend dem Grundwassermodell 2000 aus dem tiefen Aquifer (unten) mindestens 20 m³/h und aus dem seichten Aquifer (oben) mindestens 30 m³/h, bei einer gleichzeitigen Grundwasserentnahme von 20 m³/h aus dem grundwasseranstromig situierten Kühlwasserbrunnen I. Die gesamte Grundwasserentnahmemenge über die Sanierungsbrunnen hat im Jahresdurchschnitt in einer Menge von mindestens 100 m³/h bzw. maximal 150 m³/h zu erfolgen. Die tägliche Entnahmemenge darf dabei maximal 50 % von den 100 m³/h abweichen.Zum in der folgenden Tabelle zusammengestellten vorgesehenen Sanierungsbrunnen, Pumpniveaus und Pumpmengen ist festzustellen, dass die Entnahmemengen aus den einzelnen Sanierungsbrunnen so zu steuern sind, dass – bis zum Vorliegen des neuen Grundwassermodells – entsprechend dem Grundwassermodell 2000 aus dem tiefen Aquifer (unten) mindestens 20 m³/h und aus dem seichten Aquifer (oben) mindestens 30 m³/h, bei einer gleichzeitigen Grundwasserentnahme von 20 m³/h aus dem grundwasseranstromig situierten Kühlwasserbrunnen römisch eins. Die gesamte Grundwasserentnahmemenge über die Sanierungsbrunnen hat im Jahresdurchschnitt in einer Menge von mindestens 100 m³/h bzw. maximal 150 m³/h zu erfolgen. Die tägliche Entnahmemenge darf dabei maximal 50 % von den 100 m³/h abweichen. Ebenfalls sind die tiefengestaffelten Entnahmen aus den einzelnen Sanierungsbrunnen so zu steuern, dass eine Verschleppung von chlorierten Kohlenwasserstoffen von höherbelasteten Untergrund-bereichen in geringbelastete bzw. unbelastete Untergrundbereiche vermieden wird. Bei der Materialwahl für belastetes Grundwasser führende Leitungen ist darauf zu achten, dass Sekundärkontaminationen durch ausgasende CKW in den Boden verhindert werden. Die einzelnen Einbindungen in den Eingangsbehälter der Zuleitungen von den einzelnen Sanierungsbrunnen sind so zu gestalten, dass bei einzelnen Pumpenstillständen ein Rückfluss von höher belastetem Grundwasser in geringer belastete Sanierungsbrunnen ausgeschlossen wird. Beweissicherungsprogramm GW und Gurk Laut Projekt werden für die Beweissicherung folgende Wässer beprobt: ● sämtliche Sanierungsbrunnen (13 Stück) ● neu errichtete Pegel (3 – 4 Stück) ● Grundwassermessstellen mit Datenlogger (15 Stück ohne KB1/13, B16/96, B17/96 und B4/96, B4-1/96). ● Grundwassermessstellen im Abstrom (10 Stück: B24/07, B24-1/07, B25/07, B25-1/07, B28/07, B29/07, B26/07, B26-1/07, B27/07 und B27-1/07, B30/07, wobei B28/07 und B30/07 in jeweils 2 Tiefenstufen beprobt werden) ● Oberflächenwasser Gurk: (6 Stück: PG3 rechts und linksufrig, PG4 rechts, mittig und linksufrig sowie P-30 rechtsufrig) Tab.: Sanierungsbrunnen und Grundwassermessstellen Tab.: Gurkwassermessstellen Die Beprobungen erfolgen vierteljährlich, analytisch erfasst werden folgende Parameter: ● CKW-Gehalte als Summe LCKW, ● Einzelparameter LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1- Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1-Dichlorethen, c-1,2- Dichlorethen, t-1,2-Dichlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, 1,1,2- Trichlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen ● Einzelparameter SCKW: Hexachlorbutadien, Hexachlorethan und Hexachlorbenzol ● Quecksilber Unabhängig davon sollen bei markanten Änderungen des Betriebszustandes ebenfalls zusätzliche Beprobungen erfolgen. Die Messergebnisse werden in Fortführung der bisherigen Ganglinien entsprechend dokumentiert, zudem erfolgt eine tabellarische Zusammenstellung. Von jedem Beprobungstag wird aufgrund der Abstichmessungen sowie der Messdaten aus Datenloggern ein Grundwasserschichtenplan erstellt werden. Aus fachlicher Sicht ist zur vollständigen Erfassung des relevanten Grundwassersituation das Grund- und Gurkwassermonitoring um die Pegel B4/1-96 und KB 17 (B17-96) sowie B31/07, B33/07, B34/07, B34-1/07, B35/07, B35-1/07 und B36/07, B36-1/07 und B37 zu ergänzen. Diese Messstellen sind nur einmal pro Jahr mit zu beproben. Zusätzlich ist in den Grundwassermessstellen sowie bei der Gurkmessstelle P 30 einmal pro Jahr der Parameterblock 1, Anhang 15 der GZÜV, Pentachlorbenzol und Trichlorbenzole mit zu analysieren. Bei der Gurkmessstelle P 30 ist zusätzlich der AOX zu analysieren. Die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an den gültigen Regelwerken auszurichten (insb. auch QZV Chemie Oberflächenwasser). Vor Beginn aller Kontrolluntersuchungen sollten Probenahmepläne erstellt werden, in denen für jede Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festzulegen sind. Der Probenahmeplan ist nach jedem Probenahmetermin zu überprüfen und hat gegebenenfalls angepasst werden. Beweissicherung Zu- und Ablauf AF Der Zu- und Abflusses der Grundwasserreinigungsanlage (insgesamt 6 Proben) werden mit gleichem Parameterumfang und Beprobungsintervall wie die Grundwasserbeweissicherung durch eine externe befugte Fachanstalt beprobt und analysiert. Ergänzend ist eine internen betrieblichen die Beprobung des Zu- und Ablaufs der Filterlinien vorgesehen. Die Beprobungen erfolgen monatlich, analytisch erfasst werden folgende Parameter: ● Einzelparameter LCKW: Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen ● Einzelparameter SCKW: Hexachlorbutadien und Hexachlorethan ● Quecksilber Aus fachlicher Sicht sind bei den externen Untersuchungen zusätzlich die Parameter Quecksilber, AOX, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole sowie Hexachlorbenzol im Zu- und Ablauf der Filterlinien zu analysieren. Der Parameterblock 1, Anhang 15 der GZÜV ist nicht zu analysieren. Die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an den gültigen Regelwerken auszurichten (insb. auch QZV Chemie Oberflächenwasser). Für die betriebliche Eigenüberwachung ist zu begründen, warum die Bestimmungsgrenze von 1 μg/l Einzel-CKW ausreichend ist. Beweissicherung Bodenluft Aufgrund von intern vorgenommenen Untersuchungen (Haubengassammlermessungen an drei Stellen des zentralen Werksgeländes an nicht asphaltierten Oberflächen über 24 Stunden bzw. 14 Tage ohne Nachweis von CKW) ist eine Abgabe von CKW in die Atmosphäre nicht mehr zu erwarten. Um dies Nachzuweisen wird die mit wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid des LH von Kärnten vom 5.7.1993, Zahl: 8W-Allg-240/8/92, mit Bescheid des LH von Kärnten, vom 18.12.2003, samt Änderungen vom 17.2.15, Zahl: 7-A-AL-49/32-2015, aufgetragene Bodenluftabsaug-Anlage vorerst vorübergehend abgestellt und werden die CKW- und SCKW-Konzentrationen nach 4 bzw. 12 Wochen durch Messungen mittels Haubengassammler an jeweils 10 Stellen (unbefestigte Flächen) erfasst. Aufbauend auf diesen Messergebnissen soll eine Entscheidung hinsichtlich der endgültigen Abschaltung oder eines möglichen Weiterbetriebs getroffen werden. Für den Fall der Fortsetzung der Absaugmaßnahmen sind entsprechende Instandsetzungs-maßnahmen durchzuführen. Über die Ergebnisse der Messungen und die weitere vorgesehenen Maßnahmen sollte der Behörde bis 5.12.2016 vorgelegt werden. Jahresberichte Zur Dokumentation des Sanierungsfortschrittes ist alljährlich ein Bericht der Behörde vorzulegen, der zumindest die folgenden Erfassungen, Darstellungen oder Auswertungen beinhaltet: ● Lageplan mit allen Sanierungsbrunnen und Kontrolluntersuchungen ● Nachvollziehbare Beschreibung aller Messungen und Probenahmen der Kontrollunter-suchungen (Einbautiefe der Pumpe, Fördermenge, Vor-Ort Befunde, …) inkl. Protokollen der Probenahme entsprechend ÖNORM S 2092 ● Dokumentation des Pump- und Anlagenbetriebs ● Kontinuierliche zeitliche Darstellung der Betriebszustände jedes Sanierungsbrunnens inklusive der Fördermengen und -tiefen am jeweiligen Brunnen. ● Quantifizierung der Fördermenge jedes Brunnens zum Zeitpunkt der Probenahme und bei wesentlichen Änderungen (z.B. auch Stillstände). ● Kontinuierliche Messung der Gesamtfördermengen der Aufbereitungsanlage ● Kontinuierliche Messung der Gesamteinleitmengen in die Gurk ● Aufzeichnung von Gesamt- und Einzelenergieverbräuchen ● Aufzeichnung von Betriebsmittelverbräuchen (z.B. AK-Kohle) ● Erfassung der aus der Rückspühlung mit Heißdampf gewonnenen CKW-Mengen aus den AF ● Darstellung des zeitlichen Verlauf der Konzentrationen als fortgeschriebene Ganglinien für die Summe LCKW sowie für Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Hexachlorbutadien, Hexachlorethan, AOX, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole, Hexachlorbenzol und Quecksilber für jeden Brunnen getrennt sowie für den Zu- und Ablauf der AF-Anlagen und an allen Messstellen in der Gurk (soweit im Monitoringprogramm enthalten). ● Darstellung der aus dem Grundwasser entnommenen Stoffmengen als fortgeschriebene Summenlinien für die Summe LCKW sowie für Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Hexachlorbutadien, Hexachlorethan, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole, Hexachlorbenzol und Quecksilber für jede Grundwasser-entnahmestelle (Sanierungsbrunnen) getrennt sowie für den Gesamtanlagenzustrom. ● Berechnung der Filterwirksamkeit durch Gegenüberstellung der berechneten CKW-Fracht aus dem AF-Zulauf mit den über die AF rückgewonnenen CKW-Mengen. ● Berechnung und Darstellung der Abstromfrachten (als fortgeschriebene Summenlinie) für die Summe LCKW, sowie für Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Hexachlorbutadien, Hexachlorethan, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole und Hexachlorbenzol für ausgewählte Bilanzebenen im Abstrom des Altstandortes. ● Auswertungen zur Sicherungswirkung in Form des Vergleichs der mit den Sanierungs-maßnahmen erfassten Schadstofffracht mit der abströmenden Schadstofffracht. ● Ermittlung des spezifischen Energieeinsatzes pro Masse gefasster CKW (SCKW, LCKW). Die Jahresberichte sind bis 1.3. des Folgejahres der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Erstellung und Evaluierung eines neuen Grundwassermodells Zur Nachweisführung, dass mit der jeweiligen Anordnung und Entnahmemenge bei den Sanierungsbrunnen auch eine hydraulische Sicherung der zentralen Verunreinigungen mit CKW erfolgt, ist die Erstellung eines dreidimensionalen Grundwassermodells vorgesehen und erforderlich. Folgende Umsetzungsschritte und Untersuchungen werden hiefür für erforderlich erachtet: ● Erstellung eines dreidimensionalen Grundwassermodells ● Validierung des Modells anhand von vorliegenden und folgenden Untersuchungen o Abstichmessungen an allen Messstellen und ausgewählten Gurkpegeln an allen Terminen der Kontrolluntersuchungen. o Ermittlung des dreidimensionalen Einzugsbereichs der Sanierungsbrunnen, der Wirksamkeit der Brunnen sowie Ermittlung der Fließverhältnisse im Untergrund mittels, z.B.  Markierungsversuchen (konservative Tracer) für den gesamten Abstrom-bereich des Altstandortes  tiefengestaffelte Zuflussmessungen mit Thermo-Flow-Metern für jeden Brunnen  tiefenabgestufte Grundwasserströmungsmessungen mit Thermo-Flowmeter inkl. schichtspezifischer CKW-Schadstoffmessung in ausgewählten Messstellen ● Erstellung von Grundwasserschichtenplänen für alle Termine von Abstichmessungen. ● Tiefengestufte Auswertung und Darstellung der Grundwasserströmung auf Basis der Bohr-lochuntersuchungen sowie der Tracerversuche. ● Modellierung der Wirksamkeit der Brunnen bei verschiedenen Betriebszuständen (auch bei Ausfällen von Brunnen) Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren und ist dieser der Behörde unaufgefordert bis längstens 5.12.2018 vorzulegen. Zusammenfasend entspricht das vorgelegte Projekt bei Berücksichtigung der im Folgenden beschriebenen Vorgaben dem Stand der Altlastensanierungstechnik. Aus fachlicher Sicht wird vorgeschlagen Entnahmemengen aus den Sanierungsbrunnen, die Reinigungsgrenzwerte für den Ablauf der AF-Anlagen und das Monitoringprogramm, wie obig angeführt ergänzt, als Bedingung, wie folgend angeführt, in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen: Grundwasserentnahmen aus dem CKW-belastetem Untergrund ● Die Entnahmemengen aus den einzelnen Sanierungsbrunnen sind so zu steuern, dass – bis zum Vorliegen des neuen Grundwassermodells – entsprechend dem Grundwassermodell 2000 aus dem tiefen Aquifer (unten) mindestens 20 m³/h und aus dem seichten Aquifer (oben) mindestens 30 m³/h, bei einer gleichzeitigen Grundwasserentnahme von 20 m³/h aus dem grundwasseranstromig situierten Kühlwasserbrunnen I. Die Entnahmemengen aus den einzelnen Sanierungsbrunnen sind so zu steuern, dass – bis zum Vorliegen des neuen Grundwassermodells – entsprechend dem Grundwassermodell 2000 aus dem tiefen Aquifer (unten) mindestens 20 m³/h und aus dem seichten Aquifer (oben) mindestens 30 m³/h, bei einer gleichzeitigen Grundwasserentnahme von 20 m³/h aus dem grundwasseranstromig situierten Kühlwasserbrunnen römisch eins. ● Die gesamte Grundwasserentnahmemenge über die Sanierungsbrunnen hat im Jahresdurchschnitt in einer Menge von mindestens 100 m³/h bzw. maximal 150 m³/h zu erfolgen. ● Die tägliche Entnahmemenge darf dabei maximal 50 % von den 100 m³/h abweichen. ● Die tiefengestaffelten Entnahmen aus den einzelnen Sanierungsbrunnen sind so zu steuern, dass eine Verschleppung von chlorierten Kohlenwasserstoffen von höherbelasteten Unter-grundbereichen in geringbelastete bzw. unbelastete Untergrundbereiche vermieden wird. Reinigungsgrenzwerte für den Ablauf der AF-Anlagen Parameter JD-UQN µg/l Grenzwert-Ablauf AF µg/l AOX als Cl 50 500 Quecksilber 0,05 (zul. Zusatzkonz.) 10 Hexachlorbenzol 0,01 0,54 Hexachlorbutadien 0,1 5,4 Hexachlorethan 0,1* 5,4 Pentachlorbenzol 0,007 0,38 Trichlorbenzole** 0,4 43 * Wert aus der alten ImmissionsVO ** Summe der Isomere 1,2,3-Trichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol und 1,3,5-Trichlorbenzol Beweissicherungsprogramm GW und Gurk ● Sämtliche Sanierungsbrunnen (B8-1/96, SP2, P8, B8/96, B18-1/96, B11-1/96, B11/96, B10/96, B23/07, B23-1/07, B18/96, B6/96, B6-1/96, B6-2/96) ● neu errichtete Pegel (3 – 4 Stück) ● Grundwassermessstellen im An- und Abstrom (Pegel B4/1-96 und KB 17 (B17-96), S3/87, KB2/13, B5/96, B5-1/96, B5-2/96, B7/96, B7-1/96, B7-2/96, B1/96, B1-1/96, B21/96, B21-1/96, B21-2/96, B22/07, B10-1/96, B9/96, B9-1/96, B24/07, B24-1/07, B25/07, B25-1/07, B26/07, B26-1/07, B27/07, B27-1/07, B28/07, B29/07, B30/07, wobei B28/07 und B30/07 in jeweils 2 Tiefenstufen beprobt werden, sowie B31/07, B33/07, B34/07, B34-1/07, B35/07, B35-1/07 und B36/07, B36-1/07 und B37) ● Oberflächenwasser Gurk: (PG3 rechts und linksufrig, PG4 rechts, mittig und linksufrig sowie P-30 rechtsufrig) Die Beprobungen erfolgen vierteljährlich, analytisch erfasst werden folgende Parameter: ● Einzelparameter LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1- Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1-Dichlorethen, c-1,2-Dichlorethen, t-1,2-Dichlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, 1,1,2- Trichlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen ● Einzelparameter SCKW: Hexachlorbutadien, Hexachlorethan und Hexachlorbenzol ● Quecksilber Die Pegel B4/1-96 und KB 17 (B17-96) sowie B31/07, B33/07, B34/07, B34-1/07, B35/07, B35-1/07 und B36/07, B36-1/07 und B37 sind nur einmal pro Jahr mit zu beproben. Zusätzlich sind in allen Grundwassermessstellen sowie bei der Gurkmessstelle P 30 einmal pro Jahr der Parameterblock 1, Anhang 15 der GZÜV, Pentachlorbenzol und Trichlorbenzole mit zu analysieren. Bei der Gurkmessstelle P 30 ist zusätzlich der AOX zu analysieren. Die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an den gültigen Regelwerken auszurichten (insb. auch QZV Chemie Oberflächenwasser). Von jedem Beprobungsdurchgang ist aufgrund der Abstichmessungen sowie der Messdaten aus Datenloggern ein Grundwasserschichtenplan zu erstellen. Vor Beginn aller Kontrolluntersuchungen sind Probenahmepläne zu erstellen, in denen für jede Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festzulegen sind. Der Probenahmeplan ist nach jedem Probenahmetermin zu überprüfen und hat gegebenenfalls angepasst werden. Die Probenahmen und Analysen sind von einem befugten Unternehmen vorzunehmen. Die Analysenergebnisse müssen einen Vergleich mit den Werten der Trinkwasserverordnung, der QZV Chemie OW bzw. der ÖNORM S 2088-1,2 ermöglichen bzw. sind die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an diese Regelwerke auszurichten. Beweissicherungsprogramm Zu- und Ablauf AF Der Zu- und Abflusses der Grundwasserreinigungsanlage (insgesamt 6 Proben) sind mit gleichem Parameterumfang (ohne Parameterblock 1, Anhang 15 der GZÜV, inklusive AOX, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole sowie Hexachlorbenzol) und Beprobungsintervall wie die Grundwasser-beweissicherung (vierteljährlich) durch eine externe befugte Fachanstalt zu beproben und zu analysieren. Die Probenahmen und Analysen sind von einem befugten Unternehmen vorzunehmen. Die Analysenergebnisse müssen einen Vergleich mit den Werten der Trinkwasserverordnung, der QZV Chemie OW bzw. der ÖNORM S 2088-1,2 ermöglichen bzw. sind die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an diese Regelwerke auszurichten. Ergänzend ist eine interne betriebliche Beprobung und Analytik des Zu- und Ablaufs der Filterlinien vorzusehen. Die Beprobungen erfolgen monatlich, analytisch erfasst werden folgende Parameter: ● Einzelparameter LCKW: Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen ● Einzelparameter SCKW: Hexachlorbutadien und Hexachlorethan ● Quecksilber Die betriebliche Eigenüberwachung hat Bestimmungsgrenzen für die einzelnen Parameter vorzusehen, die einen Vergleich mit den Ablaufgrenzwerten ermöglichen. Beweissicherung Bodenluft 4 bzw. 12 Wochen nach vorübergehender Abstellung der Bodenluftabsauganlage sind die CKW- und SCKW-Konzentrationsmessungen mittels Haubengassammler an jeweils 10 Stellen (unbefestigte Flächen) im Bereich des Kontaminationszentrums durchzuführen. Über die Ergebnisse der Messungen und die weitere vorgesehenen Maßnahmen hat der Behörde bis 5.12.2016 ein Bericht vorgelegt werden. Auflagen Die folgenden Vorgaben für die Errichtung, den Betrieb und die Dokumentation der Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen werden vorgeschlagen: 1. Mit den Bauarbeiten ist bis spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bescheiderlassung zu beginnen. Die Inbetriebnahme der Anlage hat spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Bescheiderlassung zu erfolgen. 2. Die bestehende Grundwassersanierungsanlage darf erst zeitnahe mit der Inbetriebnahme der neuen Anlage stillgelegt werden. 3. Die Ausführungspläne und die Nachweise der projektsgemäßen Ausführung, sind in einem Fertigstellungsbericht der Behörde innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschluss der Errichtungsarbeiten zu übermitteln. 4. Die Grundwassermengen aus jeden einzelnen Sanierungsbrunnen sind mittels Wasserzählern digital aufzuzeichnen. Zur Regulierung der Fördermengen sind für jeden einzelnen Sanierungsbrunnen entsprechende Einrichtungen vorzusehen (drehzahl-gesteuerte Pumpe bzw. Ventile). 5. Einrichtungen zur Wasserprobenahme sind an jeder Zuleitung von den Sanierungs-brunnen sowie vor der AF-Anlage zwischen den AF-Stufen und im Ablauf jeder AF-Anlage einzurichten. 6. Bei der Materialwahl für belastetes Grundwasser führende Leitungen ist darauf zu achten, dass Sekundärkontaminationen durch ausgasende CKW in den Boden verhindert werden. 7. Die einzelnen Einbindungen in den Eingangsbehälter der Zuleitungen von den einzelnen Sanierungsbrunnen sind so zu gestalten, dass bei einzelnen Pumpenstillständen ein Rückfluss von höher belastetem Grundwasser in geringer belastete Sanierungsbrunnen ausgeschlossen wird. 8. Zur Dokumentation des Sanierungsfortschrittes ist alljährlich ein Bericht der Behörde vorzulegen, der zumindest die folgenden Erfassungen, Darstellungen oder Auswertungen beinhaltet: ● Lageplan mit allen Sanierungsbrunnen und Kontrolluntersuchungen ● Nachvollziehbare Beschreibung aller Messungen und Probenahmen der Kontrollunter-suchungen (Einbautiefe der Pumpe, Fördermenge, Vor-Ort Befunde, …) inkl. Protokollen der Probenahme entsprechend ÖNORM S 2092 ● Dokumentation des Pump- und Anlagenbetriebs ● Kontinuierliche zeitliche Darstellung der Betriebszustände jedes Sanierungsbrunnens inklusive der Fördermengen und -tiefen am jeweiligen Brunnen. ● Quantifizierung der Fördermenge jedes Brunnens zum Zeitpunkt der Probenahme und bei wesentlichen Änderungen (z.B. auch Stillstände). ● Kontinuierliche Messung der Gesamtfördermengen der Aufbereitungsanlage ● Kontinuierliche Messung der Gesamteinleitmengen in die Gurk ● Aufzeichnung von Gesamt- und Einzelenergieverbräuchen ● Aufzeichnung von Betriebsmittelverbräuchen (z.B. AK-Kohle) ● Erfassung der aus der Rückspühlung mit Heißdampf gewonnenen CKW-Mengen aus den AF ● Darstellung des zeitlichen Verlauf der Konzentrationen als fortgeschriebene Ganglinien für die Summe LCKW sowie für Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Hexachlorbutadien, Hexachlorethan, AOX, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole, Hexachlorbenzol und Quecksilber für jeden Brunnen getrennt sowie für den Zu- und Ablauf der AF-Anlagen und an allen Messstellen in der Gurk (soweit im Monitoringprogramm enthalten). ● Darstellung der aus dem Grundwasser entnommenen Stoffmengen als fortgeschriebene Summenlinien für die Summe LCKW sowie für Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Hexachlorbutadien, Hexachlorethan, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole, Hexachlorbenzol und Quecksilber für jede Grundwasser-entnahmestelle (Sanierungsbrunnen) getrennt sowie für den Gesamtanlagenzustrom. ● Berechnung der Filterwirksamkeit durch Gegenüberstellung der berechneten CKW-Fracht aus dem AF-Zulauf mit den über die AF rückgewonnenen CKW-Mengen. ● Berechnung und Darstellung der Abstromfrachten (als fortgeschriebene Summenlinie) für die Summe LCKW, sowie für Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, Hexachlorbutadien, Hexachlorethan, Pentachlorbenzol, Trichlorbenzole und Hexachlorbenzol für ausgewählte Bilanzebenen im Abstrom des Altstandortes. ● Auswertungen zur Sicherungswirkung in Form des Vergleichs der mit den Sanierungsmaßnahmen erfassten Schadstofffracht mit der abströmenden Schadstofffracht. ● Ermittlung des spezifischen Energieeinsatzes pro Masse gefasster CKW (SCKW, LCKW). Die Jahresberichte sind bis 1.3. des Folgejahres der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. 9. Zur Nachweisführung, dass mit der jeweiligen Anordnung und Entnahmemenge bei den Sanierungsbrunnen auch eine hydraulische Sicherung der zentralen Verunreinigungen mit CKW erfolgt, ist die Erstellung eines dreidimensionalen Grundwassermodells erforderlich. Folgende Umsetzungsschritte und Untersuchungen sind zu berücksichtigen: ● Erstellung eines dreidimensionalen Grundwassermodells ● Validierung des Modells anhand von vorliegenden und folgenden Untersuchungen o Abstichmessungen an allen Messstellen und ausgewählten Gurkpegeln an allen Terminen der Kontrolluntersuchungen. o Ermittlung des dreidimensionalen Einzugsbereichs der Sanierungsbrunnen, der Wirksamkeit der Brunnen sowie Ermittlung der Fließverhältnisse im Untergrund mittels, z.B.  Markierungsversuchen (konservative Tracer) für den gesamten Abstrom-bereich des Altstandortes  tiefengestaffelte Zuflussmessungen mit Thermo-Flow-Metern für jeden Brunnen  tiefenabgestufte Grundwasserströmungsmessungen mit Thermo-Flowmeter inkl. schichtspezifischer CKW-Schadstoffmessung in ausgewählten Messstellen ● Erstellung von Grundwasserschichtenplänen für alle Termine von Abstichmessungen. ● Tiefengestufte Auswertung und Darstellung der Grundwasserströmung auf Basis der Bohrlochuntersuchungen sowie der Tracerversuche. ● Modellierung der Wirksamkeit der Brunnen bei verschiedenen Betriebszuständen (auch bei Ausfällen von Brunnen) Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren und ist dieser der Behörde unaufgefordert bis längstens 5.12.2018 vorzulegen. Abschließend wird

§ 17Altlastensanierungsgesetz, ALSAG 1989 id

F BGBl I 48/2002 iVm § 120 Abs 1 WRG 1959 idF BGBl I 65/2002, Herr DI Miklautz, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, A-9020 Klagenfurt, als Bauaufsichtsorgan vorgeschlagen. Das Bauaufsichtsorgan hat unter den im § 120 Abs 1 WRG 1959 idgF normierten Rechten und Pflichten nachstehende Aufgaben zu erfüllen:Abschließend wird

Paragraph 17, Altlastensanierungsgesetz, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002,, Herr DI Miklautz, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, A-9020 Klagenfurt, als Bauaufsichtsorgan vorgeschlagen. Das Bauaufsichtsorgan hat unter den im Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 idgF normierten Rechten und Pflichten nachstehende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Das Bauaufsichtsorgan hat Baukontrollen auf sach-, projekts- und vorschriftsgemäße Durchführung der Sanierungsarbeiten in Form unangesagter Kontrollen durchzuführen.
  2. Das Bauaufsichtsorgan hat der Behörde nach Fertigstellung der Arbeiten einen Bericht über die Aufsicht wie auch die Erfüllung des Projektes und der Bescheidauflagen innerhalb von 1 Monat zu übermitteln.
  3. Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen den bescheidgemäßen Konsens, so hat das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan diese unverzüglich der Behörde zu melden. Die Meldung hat in Form eines gesonderten Berichtes zu erfolgen, wobei auch erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung bzw. Beweissicherung (Fotodokumentation, Veranlassung von Probenahmen inkl. Analysen etc.) zu setzen sind. Bei Beanstandungen an den eingesetzten Baustoffen, Bauteilen oder bautechnischen Maßnahmen bzw. zur Vermeidung einer Wassergefährdung sind Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle sowie eine Einsichtnahme in Behelfe, Unterlagen udgl. im Einvernehmen mit der Betreiberin durchzuführen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Stellungnahme: [Beilage ./B zur Verhandlungsschrift – „K20“) Stellungnahme für den Fachbereich Altlastensanierungstechnik zur altlastensanierungsrechtlichen Verhandlung am 1.8.2016 : Situation: Die xxx „Kalkdeponie I/II“ liegt etwa 1 km südlich von xxx in einer Gurkschleife, rund 300 m nördlich des Betriebsstandortes der xxx AG. Bei der Altablagerung handelt es sich um eine ehemalige Betriebsdeponie der xxx AG. Die Deponie gliedert sich in 2 Abschnitte, wobei der südliche Abschnitt als „Kalkdeponie I“ und der nördliche Abschnitt als „Kalkdeponie II“ bezeichnet wird. Ab 1926 wurden auf dem natürlichen Gelände Abfälle in Form einer Haldenschüttung abgelagert. Die Ablagerungen sind von Westen beginnend Richtung Osten und später Richtung Nordosten vorgenommen worden. Um ein Abfließen des abgelagerten Schlammes zu verhindern, wurden beckenhafte Kompartimente hergestellt. Im nordwestlichen Bereich der Kalkdeponie II sind noch 4 teil- bzw. unverfüllte Becken vorhanden. Vor 1952 wurden Aschen, Schlacken, Kehricht und Kohle als Nebenbestandteile des Kalziumkarbids, sowie Bauschutt und Abraummaterial auf der „Kalkdeponie I“ abgelagert. Ab 1952 bis 1974 ist Karbidkalk im Bereich der „Kalkdeponie I“ deponiert worden. Zwischen 1974 und 1981 wurde im Bereich der „Kalkdeponie II“ Karbidkalk abgelagert. Ab 1926 wurden auf dem natürlichen Gelände Abfälle in Form einer Haldenschüttung abgelagert. Die Ablagerungen sind von Westen beginnend Richtung Osten und später Richtung Nordosten vorgenommen worden. Um ein Abfließen des abgelagerten Schlammes zu verhindern, wurden beckenhafte Kompartimente hergestellt. Im nordwestlichen Bereich der Kalkdeponie römisch zwei sind noch 4 teil- bzw. unverfüllte Becken vorhanden. Vor 1952 wurden Aschen, Schlacken, Kehricht und Kohle als Nebenbestandteile des Kalziumkarbids, sowie Bauschutt und Abraummaterial auf der „Kalkdeponie I“ abgelagert. Ab 1952 bis 1974 ist Karbidkalk im Bereich der „Kalkdeponie I“ deponiert worden. Zwischen 1974 und 1981 wurde im Bereich der „Kalkdeponie II“ Karbidkalk abgelagert. Der abgelagerte Karbidkalk ist ein Nebenprodukt, das bei der Erzeugung von Acetylen durch eine Umsetzung von Kalziumkarbid mit Wasser (Nebenprodukte Kalkmilch und Karbidkalk) entsteht. Zusätzlich wurden chlorierte kohlenwasserstoffhaltige Filter bzw. Schlämme abgelagert. Bis 1981 wurden auf einer Fläche von rund 20.000 m² ca. 230.000 m³ Karbidkalk und in geringerem Ausmaß auch Aschen, Schlacken, Kehricht, Kohle, Bauschutt und Abraummaterial deponiert. In den Abfällen der Deponie wurden im Wesentlichen die Schadstoffe Chlorierte Kohlenwasserstoffe, wie Hexachlorbenzol (HCB), Hexachlorbutadien (HCBD), Trichlorethylen (TRI) und Perchlorethylen (PER) sowie das Schwermetall Quecksilber nachgewiesen. Die Höhe der abgelagerten Abfälle kann aufgrund der im Bereich der Altablagerung durchgeführten Bohrungen mit 11,2 m bis 14,5 m angegeben werden. Die Deponie wurde ohne technische Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers betrieben und nach Abschluss der Ablagerungen mit Bodenmaterial abgedeckt und rekultiviert. Zur Gurk erfolgten die Anschüttungen hinter einem als Hochwasserschutz dienen Wall aus Bodenmaterial. Die Abdeckung im Bereich der Kalkdeponie I ist ca. 1 m mächtig und im Bereich der Kalkdeponie II bis zu 3,5 m mächtig. Die Deponiesohle reicht vereinzelt bis in das Grundwasser.Die Höhe der abgelagerten Abfälle kann aufgrund der im Bereich der Altablagerung durchgeführten Bohrungen mit 11,2 m bis 14,5 m angegeben werden. Die Deponie wurde ohne technische Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers betrieben und nach Abschluss der Ablagerungen mit Bodenmaterial abgedeckt und rekultiviert. Zur Gurk erfolgten die Anschüttungen hinter einem als Hochwasserschutz dienen Wall aus Bodenmaterial. Die Abdeckung im Bereich der Kalkdeponie römisch eins ist ca. 1 m mächtig und im Bereich der Kalkdeponie römisch zwei bis zu 3,5 m mächtig. Die Deponiesohle reicht vereinzelt bis in das Grundwasser. Seit 1995 sind die folgenden Sanierungsmaßnahmen getätigt worden: ● 11.7.95 bis Ende 1995: Fassung der am Deponiefuß gurkseitig austretenden belasteten Sickerwässer und Reinigung über eine zweistufige Aktivkohle-Versuchsanlage (Anlage wurde auf Grund technischer Schwierigkeiten ab 1996 nicht weiter betrieben)

der Vorgaben des Bescheides vom 3.1.1995, Zl.: 8W-Müll-809/40/1992 ● August 1995 bis Juni 1996: Bodenluftabsaugung über 2 bzw. 5 Absaugpegel ● Juni 1996 bis September 1999: Bodenluftabsaugung über 9 Absaugpegel ● September 1999 bis Jänner 2000: Bodenluftabsaugung über 15 Absaugpegel ● Seit Februar 2000: Bodenluftabsaugung über 15 Absaugpegel und Behandlung über einen 9 to Aktivkohlesilo, der extern regeneriert wird (Wintersicherer Betrieb) ● 2001: Erweiterung auf 25 Absaugpegel ● 2002: Erweiterung auf 37 Absaupegel (Flächendeckende Erfassung über die gesamte Deponie) ● Bis 1.1.2009 wurden ca. 16 to CKW über die Bodenluftabsaugung aus der Deponie entfernt ● Ab 2012 Umsetzung der Räumungsarbeiten; bis dato ca. 100.000 t Kalkschlamm in die Verwertung; ca. 44.000 t Aushub auf div. Deponien; ca. 250 t in die thermischen Entsorgung ● November 2014 Einstellung der Räumung belasteten „Blaukalks“ wegen Emissionsproblemen beim abfallbehandelnden Unternehmen in xxx ● Bis Dezember 2015 Umsetzung von emissionsmindernden Maßnahmen (Entfernung von bereits geborgenen Abfällen aus dem Zwischenlager, vollständige Zwischenabdeckung der offenen Deponiebereiche) ●

  1. Dezember 2015 Einstellung der Räumungsarbeiten Nachdem Verhandlungen der xxx mit xxx wie auch der xxx über die weitere Entsorgung des „Blaukalks“ zu keinem positiven Ergebnis führten, musste im November 2015 neuerlich ein europaweites Vergabeverfahren für den Transport und die Behandlung von 140.000 to „belasteten Blaukalk“ gestartet werden. Das Ergebnis der europaweiten Ausschreibung ergab, dass eine Projektsicherheit in rechtlicher, technischer, terminlicher und ökonomischer Hinsicht bei Fortsetzung der Räumung nicht gegeben ist. Sicherung: Ziel einer Sicherung ist durch Maßnahmen, wie das Abdichten des Deponiekörpers, Erzeugung von Unterdruck im Deponiekörper, Erzeugung einer hydraulischen Sperrwirkung, Emissionen von Schadstoffen über die Luft wie auch über das Wasser (Grundwasser) zu verhindern (minimieren). Durch ein begleitendes umfassendes Monitoring der Umwelt (Boden, Luft, Grundwasser, Gurk etc.) wird die Wirkung der Sicherung laufend kontrolliert. Im Rahmen der Erstellung der Variantenstudie für die Sicherung/Sanierung der xxx, ausgeführt von der GUT, am 1.9.2008, erfolgte eine umfassende Prüfung von Sanierungsvarianten mit einer entsprechenden technisch/ökologischen und monetären Bewertung. Dabei wurde als die bestgeeignete Sanierung die Variante „Rückbau und Verwertung mit Entsorgung und Bodenluftabsaugung“ ermittelt. Die Sicherung der xxx wurde dabei ebenfalls geprüft, wobei diese Variante nur auf Grund der Möglichkeit der Verwertung des Kalkschlamms, bei gleichzeitiger Zerstörung der chlorierten Kohlenwasserstoffe, nicht als die bestgeeignete zum Zuge kam. Vorteil: bewährtes Verfahren, monetäre Belastung auf 50 Jahre gerechnet vergleichsweise günstiger Nachteil: dauerhaftes aufwendiges Monitoring und Instandhaltung der Sicherung erforderlich; Schadstoffpotenzial bleibt vor Ort Einreichprojekt 2016 Das nunmehr vorliegende Projekt umfasst die Sicherung der Altlast
  2. durch Errichtung einer multifunktionalen Oberflächenabdichtung inklusive horizontaler Saugleitungen
  3. Errichtung einer Oberflächenentwässerung zur kontrollierten Fassung und Ableitung von Niederschlagswässern,
  4. Rekultivierung der Oberfläche,
  5. Errichtung einer Bodenluftabsauganlage sowie
  6. das Konzept und die vorgesehenen Detailplanungen zur erforderlichen Abluftreinigungsanlage mit Aktivkohlefilter (Phase Ib – geplante Einreichung 11/2016) und Grundwasserhaltung samt Grundwasserreinigungsanlage mit Aktivkohlefilter (Phase II – geplante Einreichung 3/2017). das Konzept und die vorgesehenen Detailplanungen zur erforderlichen Abluftreinigungsanlage mit Aktivkohlefilter (Phase römisch eins b – geplante Einreichung 11 aus 2016,) und Grundwasserhaltung samt Grundwasserreinigungsanlage mit Aktivkohlefilter (Phase römisch zwei – geplante Einreichung 3 aus 2017,). Im Zuge der erforderlichen Profilierung für das Oberflächenabdichtungssystem wird in die bestehende Oberflächenabdeckung der Altlast wird so wenig wie möglich eingegriffen, teilweise wird zusätzlich das Aufbringen von Materialien erforderlich. Zur Abgrenzung der vorprofilierten Deponieoberfläche vom Entgasungs- und Abdichtungssystem wird ein Trennvlies eingebaut auf das in weiterer Folge eine mind. 50 cm dicke Kiesschicht 16/32 als Gasdrainageschichte samt Saugleitungen DN 50 PE, Abstand rund 10 m, verlegt wird. Bereits vor den Profilierungsarbeiten werden 26 vertikale Bodenluftsonden gleichmäßig verteilt über die Deponieaufstandsfläche errichtet (Bohrdurchmesser 300 mm, Ausbaudurchmesser Sonden DN 50 PVC). Oberhalb der Gasdrainage wird das Abdichtungssystem bestehend aus einer Bentonitmatte (Nabento RL-C, WB 11.000g/m²) mit aufkaschierter HDPE-Folie, HDPE-Folie (Dicke 2,5 mm), Aktivkohlematte und Dränelement (zB HD 2/25) mit aufgelegten Kontrollleitungen DN 50 (Führung zur Saugstation mit Probenahmeeinrichtung) die in ein 10 bis 15 cm dickes Grabsand-Feinkiesbett 1/10 verlegt werden, darauf folgend Abdeckboden mind. 50 cm und abschließend ein humushältiger Boden (Mutterboden). Sollte ein Hersteller gefunden werden, so wird an Stelle der HDPE-Folie 2,5 mm und der Aktivkohlematte eine HDPE-Folie mit integrierter Aluminiumfolie eingesetzt. Abbildung: Schema Aufbau Oberflächenabdichtungssystem Die Beweissicherung für das Grundwasser und die Gurk wird im bereits angeordneten Parameterumfang an den Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen B1, B2, A1/2015, A2/2015, B/2015, C1/2015, C2/2015, D/2015, E/2015 und F/2015 sowie an den Oberflächenwassermessstellen an der Gurk P1 (neben GWS3), P2 (neben B14) und P3 (neben GWS4) im 3 monatigen Beprobungsintervall erfolgen. Beurteilung Aus fachlicher Sicht entsprechen die im Projekt beschriebenen Maßnahmen für die Sicherung der xxx dem Stand der Technik. Die im Projekt enthaltenen Detailuntersuchungen und -planungen für die Erstellung von beurteilungsfähigen Einreichprojekten hinsichtlich der Dimensionierung der Abluftreinigungsanlage über Aktivkohlefilter und Grundwasserhaltung samt Grundwasserreinigungs-anlage mit Aktivkohlefilter sind in den vorgesehenen Zeiträumen (Phase Ib – geplante Einreichung 11/2016, Phase II – geplante Einreichung 3/2017) umsetzbar und sollten als Fristen in die Genehmigung aufgenommen werden.Aus fachlicher Sicht entsprechen die im Projekt beschriebenen Maßnahmen für die Sicherung der xxx dem Stand der Technik. Die im Projekt enthaltenen Detailuntersuchungen und -planungen für die Erstellung von beurteilungsfähigen Einreichprojekten hinsichtlich der Dimensionierung der Abluftreinigungsanlage über Aktivkohlefilter und Grundwasserhaltung samt Grundwasserreinigungs-anlage mit Aktivkohlefilter sind in den vorgesehenen Zeiträumen (Phase römisch eins b – geplante Einreichung 11 aus 2016,, Phase römisch zwei – geplante Einreichung 3 aus 2017,) umsetzbar und sollten als Fristen in die Genehmigung aufgenommen werden. Die vorgesehenen Varianten für den Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems mit aktivem Absaugsystem sind für eine vollständige Verhinderung von CKW-Emissionen aus dem Deponiekörper in die Luft bzw. zur Verhinderung des Einsickerns von Niederschlagswasser in den Deponiekörper geeignet. Für die Nachweisführung und Qualitätskontrolle sind die in den Auflagen enthaltenen Vorgaben umzusetzen bzw. nachzuweisen. Eine abschließende Beurteilung der Abluftreinigung sowie der Maßnahmen zur Grundwasserhaltung und –reinigung erfolgt im Rahmen der Projekte zu den Phasen Ib und II. Eine abschließende Beurteilung der Abluftreinigung sowie der Maßnahmen zur Grundwasserhaltung und –reinigung erfolgt im Rahmen der Projekte zu den Phasen römisch eins b und römisch zwei. Wiederkehrende Evaluierung der Sicherung: Alle 5 Jahre ist durch die xxx zu prüfen, ob die Sicherung der xxx weiterhin die bestgeeignete Maßnahme ist. Beweissicherungsprogramm GW und Gurk Aus fachlicher Sicht ist zur vollständigen Erfassung des relevanten Grundwassersituation das Grund- und Gurkwassermonitoring um die Pegel B2/96, B2-1/96, B3-96, B12-96 und B20-96 sowie an der Gurk PG1 (Brücke Rindenstämpfe) und PG3 (Gurk auf der Höhe vom Werksbrunnen Br.I) zu ergänzen. Diese Messstellen sind nur einmal pro Jahr mit zu beproben. Zusätzlich ist in den Grundwassermessstellen sowie bei den Gurkmessstellen PG 1 und PG 3 einmal pro Jahr der Parameterblock 1, Anhang 15 der GZÜV, Pentachlorbenzol und Trichlorbenzole mit zu analysieren. Bei den Gurkmessstellen PG 1 und PG 3 ist zusätzlich der AOX zu analysieren. Die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an den gültigen Regelwerken auszurichten (insb. auch QZV Chemie Oberflächenwasser). Vor Beginn aller Kontrolluntersuchungen sollten Probenahmepläne erstellt werden, in denen für jede Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festzulegen sind. Der Probenahmeplan ist nach jedem Probenahmetermin zu überprüfen und hat gegebenenfalls angepasst werden. Aus fachlicher Sicht wird vorgeschlagen das Grund- und Gurkwassermonitoringprogramm, wie obig angeführt ergänzt, als Bedingung, wie folgend angeführt, in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen: Beweissicherungsprogramm GW und Gurk ● Grundwassermessstellen im An- und Abstrom (Pegel B1, B2, A1/2015, A2/2015, B/2015, C1/2015, C2/2015, D/2015, E/2015 und F/2015, B2/96, B2-1/96, B3-96, B12-96 und B20-96) ● Oberflächenwasser Gurk: P1 (neben GWS3), P2 (neben B14) und P3 (neben GWS4), PG1 (Brücke Rindenstämpfe) und PG3 (Gurk auf der Höhe vom Werksbrunnen Br.I) Die Beprobungen erfolgen vierteljährlich, analytisch erfasst werden folgende Parameter: ● Einzelparameter LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, 1,1- Dichlorethan, 1,2-Dichlorethan, 1,1-Dichlorethen, c-1,2-Dichlorethen, t-1,2-Dichlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, 1,1,2- Trichlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen ● Einzelparameter SCKW: Hexachlorbutadien, Hexachlorethan und Hexachlorbenzol ● Quecksilber Die Pegel B2/96, B2-1/96, B3-96, B12-96 und B20-96 sowie an der Gurk PG1 (Brücke Rindenstämpfe) und PG3 (Gurk auf der Höhe vom Werksbrunnen Br.I) sind nur einmal pro Jahr mit zu beproben. Zusätzlich ist in den Grundwassermessstellen sowie bei den Gurkmessstellen PG 1 und PG 3 einmal pro Jahr der Parameterblock 1, Anhang 15 der GZÜV, Pentachlorbenzol und Trichlorbenzole mit zu analysieren. Bei den Gurkmessstellen PG 1 und PG 3 ist zusätzlich der AOX zu analysieren. Die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an den gültigen Regelwerken auszurichten (insb. auch QZV Chemie Oberflächenwasser). Von jedem Beprobungsdurchgang ist aufgrund der Abstichmessungen sowie der Messdaten aus Datenloggern ein Grundwasserschichtenplan zu erstellen. Vor Beginn aller Kontrolluntersuchungen sind Probenahmepläne zu erstellen, in denen für jede Messstelle die spezifischen Randbedingungen der Probenahme festzulegen sind. Der Probenahmeplan ist nach jedem Probenahmetermin zu überprüfen und hat gegebenenfalls angepasst werden. Die Probenahmen und Analysen sind von einem befugten Unternehmen vorzunehmen. Die Analysenergebnisse müssen einen Vergleich mit den Werten der Trinkwasserverordnung, der QZV Chemie OW bzw. der ÖNORM S 2088-1,2 ermöglichen bzw. sind die erforderlichen Bestimmungsgrenzen sind an diese Regelwerke auszurichten. Auflagen Die folgenden Vorgaben für die und während der Errichtung der Sicherungsmaßnahmen werden vorgeschlagen:
  7. Mit den Bauarbeiten ist bis spätestens innerhalb von 1 Monat nach Bescheiderlassung zu beginnen.
  8. Im Zuge der Errichtung der vertikalen Bodenluftsonden anfallendes, mit CKWs hoch kontaminiertes Bohrgut ist in luftdicht verschließbaren Behältern zwischenzulagern und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
  9. Bei länger als 2 Stunden andauernden Unterbrechungen der Bohrarbeiten hat das jeweilige Bohrloch luftdicht abgedeckt/abgeschlossen zu werden.
  10. Während der Bohrarbeiten im Deponiekörper hat ein Chemiker (auch von der xxx möglich) vor Ort zu sein, der über die Bewertung als hoch belastetes Bohrgut bzw. ob zusätzliche Maßnahmen - bei starken CKW-Emissionen aus dem Bohrloch – zu setzten sind, entscheidet und dies entsprechend protokolliert.
  11. Die obersten 2 m des Ringraumes der Bohrungen für die vertikalen Bodenluftsonden haben mit Bentonit abgedichtet zu werden.
  12. Sämtliche Absaugleitungen sind sofort nach deren Errichtung bis zur Inbetriebnahme der Abluftreinigungsanlage mit Aktivkohlefilter durch geeignete Sperreinrichtungen gasdicht verschlossen zu halten.
  13. Durch geeignete Messeinrichtungen in der Gasdrainage ist nachzuweisen, dass zu jeder Zeit ein Unterdruck gegenüber dem äußeren Luftdruck vorherrscht.
  14. Die Qualitätssicherung für das Oberflächenabdichtungssystem hat entsprechend Anhang 3 der DepVO und den darin angeführten ÖNORMen zu erfolgen.
  15. Die Qualitätsprüfung für die Bentonitmatten hat entsprechend der ÖNORM S2081-1 durchgeführt zu werden.
  16. Bei der Materialwahl für belastete Bodenluft führende Leitungen ist darauf zu achten, dass Sekundärkontaminationen durch ausgasende CKW verhindert werden.
  17. Die Ausführungspläne und die Nachweise der projektsgemäßen Ausführung, sind in einem Fertigstellungsbericht der Behörde innerhalb von 6 Monaten nach dem Abschluss der Errichtungsarbeiten zu übermitteln.

§ 17Altlastensanierungsgesetz, ALSAG 1989 id

F BGBl I 48/2002 iVm § 120 Abs 1 WRG 1959 idF BGBl I 65/2002, wird Herr DI Miklautz, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, A-9020 Klagenfurt, als Bauaufsichtsorgan vorgeschlagen. Das Bauaufsichtsorgan hat unter den im § 120 Abs 1 WRG 1959 idgF normierten Rechten und Pflichten nachstehende Aufgaben zu erfüllen:

Paragraph 17, Altlastensanierungsgesetz, ALSAG 1989 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 48 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2002,, wird Herr DI Miklautz, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, A-9020 Klagenfurt, als Bauaufsichtsorgan vorgeschlagen. Das Bauaufsichtsorgan hat unter den im Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 idgF normierten Rechten und Pflichten nachstehende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Das Bauaufsichtsorgan hat Baukontrollen auf sach-, projekts- und vorschriftsgemäße Durchführung der Sicherungsarbeiten in Form unangesagter Kontrollen durchzuführen.
  2. Das Bauaufsichtsorgan hat der Behörde nach Fertigstellung der Arbeiten einen Bericht über die Aufsicht wie auch die Erfüllung des Projektes und der Bescheidauflagen innerhalb von 1 Monat zu übermitteln.
  3. Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen den bescheidgemäßen Konsens, so hat das wasserrechtliche Bauaufsichtsorgan diese unverzüglich der Behörde zu melden. Die Meldung hat in Form eines gesonderten Berichtes zu erfolgen, wobei auch erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung bzw. Beweissicherung (Fotodokumentation, Veranlassung von Probenahmen inkl. Analysen etc.) zu setzen sind. Bei Beanstandungen an den eingesetzten Baustoffen, Bauteilen oder bautechnischen Maßnahmen bzw. zur Vermeidung einer Wassergefährdung sind Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle sowie eine Einsichtnahme in Behelfe, Unterlagen udgl. im Einvernehmen mit der Betreiberin durchzuführen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, so ist die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Zu den Aufträgen des Bescheides vom 21.12.2009: Ad1) Wird durch Auflage 1 und projektierten Umsetzungsplan ersetzt Ad2) bereits entfallen Ad3 und 4) ruhend Ad5 und 6) ersetzt durch das neue Grund- und Gurkwassermonitoringprogramm Ad7 bis 10) ruhend bzw. Jahresberichte in angepasster Form an die nunmehrigen Auflagen und das Monitoringprogramm Ad21) bleibt vorerst aufrecht Ad22 und 23) ruhend Zu den Aufträgen vom 17.2.15: Ad1) erfüllt Ad3) ersetzt durch Auflage 1 Ad2, 4 und 5) betreffen xxx Zu den Aufträgen vom 23.7.15: Ad10 sowie Ad2 auf Seite 3/12) erfüllt bzw. in der Erweiterung K5 berücksichtigt Zu den Aufträgen vom 28.8.15: Ad13 bis 18) entfallen mit der Umsetzung des Projektes Ad19 bis 23) ruhend Ergänzend wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Amtssachverständigen ausgeführt, dass die Standorte „xxx“ und „xxx“ seit der Schließung [1981 bzw. 1992 (Stopp der CKW Produktion)] nicht mehr betrieben wurden. Störfälle wären dem Amtssachverständigen nicht bekannt. Sanierungsmaßnahmen werden im Bereich der „xxx“ seit dem Jahr 1995 und im Bereich der „xxx“ seit dem Jahr 1989 durchgeführt. Diese Sanierungsmaßnahmen dauern nach wie vor an und ist ein Abschluss der selbigen zeitlich nicht abschätzbar. Die Sanierungsmaßnahmen wären behördlich genehmigt und entsprechen die Zwischenlagerungen dem Stand der Technik. xxx, Amtssachverständiger, pA. Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Ökologie, 9020 Klagenfurt, gab auf Befragung der Parteien sowie des erkennenden Gerichtes – zusammengefasst - nachstehendes an: Ich bin seit dem Jahr 2014 mit gewässerökologischen Untersuchungen (Fisch- sowie Wasserproben) befasst. Fischproben wurden zu zwei Terminen (01.12.2014 und 18.03.2015) gezogen. Untersucht wurde auf die Stoffe „HCB, HCBD und Quecksilber“. Bei einer Messung wurde bei einem Fisch eine Überschreitung des HCB-Wertes festgestellt. Diese Überschreitung des Wertes wurde als „geringfügig“ eingestuft. Bei den Messungen zu den oa. Terminen wurde jeweils eine andere Methode herangezogen. Maßnahmen mussten – aufgrund des zu diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Verzehrverbots von Fischen – aus Sicht des Sachverständigen nicht gesetzt werden. Die gezogenen Wasserproben haben keinen Hinweis auf eine Beeinträchtigung durch HCB ergeben. Eine Beeinträchtigung des Gewässers durch HCB durch eine mögliche unsachgemäße Verbrennung von Blaukalk konnte ausgeschlossen werden. Punktuelle Überschreitungen wären zwar feststellbar gewesen, diese jedoch nur für einen kurzen Zeitraum. Nach Beendigung der Verbrennung von Blaukalk haben die Messungen ergeben, dass die Richtwerte wieder eingehalten wurden. Wasserprobenentnahmen hat es weiters im Rahmen des Gewässerüberwachungsprogrammes sowie dem Sonderüberwachungs-programm „Gurk“ gegeben. Dieses Programm steht jedoch im Zusammenhang mit den xxx“ und „xxx“. xxx, Amtssachverständiger, pA. Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Sicherheits- und Verfahrenstechnik, 9020 Klagenfurt, gab auf Befragung der Parteien sowie des erkennenden Gerichtes (zusammengefasst) nachstehendes an: „Seit dem Jahr 2014 wurden im Raum xxx bis nach Hüttenberg, im Westen bis ins Krappfeld reichend sowie bis Hausdorf und bis in den Löllinggraben über 100 Bodenproben gezogen und auf HCB bzw. teilweise auf HCBD und Quecksilber analysiert. Die Probenentnahme erfolgte entsprechend der gängigen Normen. Zur Beurteilung wurde die sog. „Hollandliste“ herangezogen. Positive Proben (HCB) wurden im Bereich der Emmissionsquelle w&p als auch im Bereich der xxx und xxx gezogen. Ein hoher Wert (520µg) wurde am 19.03.2015 im unmittelbaren Nahbereich zu den Altlasten festgestellt. Die am 11.05.2015 durchgeführte Kontrolluntersuchung ergab einen Wert von 3,9 µg. Eine Grundbelastung an HCB ist in ganz Kärnten feststellbar. Ein durchschnit

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