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{'item': 'KLVwG-1099/34/2015'}

Obsah (9)§ 17§52§ 25a§ 23§ 45Art. 130§ 6§ 2§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.10.2016 GeschäftszahlKLVwG-1099/34/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 28 VwGVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde römisch zwei. Instanz Bauberufungskommission der xxx vom 09.03.2015, xxx,

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Der Beschwerde gegen die der xxx erteilten Baubewilligung „Abbruch eines Wohn- und Nebengebäudes, Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten“ wird s t a t t g e g e b e n . II.römisch zwei. Dem Bauvorhaben „Abbruch eines Wohn- und eines Nebengebäudes, Neubau eines Wohngebäudes mit zwei Wohnungen und vier Stellplätzen und Solaranlage auf der Parzelle .xxx und xxx, beide KG xxx, wird der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, nach Maßgabe der folgenden eingereichten Beschreibungen und Pläne – welche einen integrierenden Bestandteil bilden: ● Änderungs-Einreichplan ergänzt am: 11.08.2016, Projekt xxx, EINR-01, Blatt: EIN-01.B, Datum 10.08.16, Lageplan ● Änderungs-Einreichplan ergänzt am: 11.08.2016, Projekt xxx, EINR-01, Blatt: EIN-02.B, Datum 10.08.16, Grundrisse UG, EG, OG, DG ● Änderungs-Einreichplan ergänzt am: 11.08.2016, Projekt xxx, EINR-01, Blatt: EIN-03.B, Datum 10.08.16, Schnitt 1-1- Ansichten ● Technischer Bericht für die Änderungseinreichplanung mit Ergänzungen vom 11.08.2016, des Arch. DI xxx vom 14.10.2016, G:\Projekte-1201\KA206\CAD\RM-DIV\RMSPI-1804\KASPI_MFH-03tb-1410.doc, betreffend die Reduktion der Solaranlage auf 6 Kollektoren mit einer Fläche von 15,1m², Fabrikat xxx mit 1.000-l-Brauchwasserspeicher ● Technischer Bericht für die Änderungsplanung vom 03.03.2016 mit Ergänzungen vom 12.07.2016, des Arch. DI xxx vom 03.03.2016 ergänzt am 10.08.2016 ● Geotechnische Stellungnahme der xxx vom 28.05.2014, GZ 4572/14, welche laut Email von xxx, xxx, vom 13.07.2016 auch für das redimensionierte Projekt volle Gültigkeit hat

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und § 28 VwGVG nach § 6 lit

  1. a)Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), § 6 lit
  2. d)K-BO 1996, § 17 K-BO 1996 und § 18 K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) diegemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 28, VwGVG nach Paragraph 6, Litera a,) Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Paragraph 6, Litera d,) K-BO 1996, Paragraph 17, K-BO 1996 und Paragraph 18, K-BO 1996 in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) die B a u b e w i l l i g u n g unter den folgenden Auflagen erteilt: I.römisch eins. bautechnische Auflagen: 1. Vor Beginn der Abbrucharbeiten bzw. vor Baubeginn ist das Einvernehmen mit den Versorgungsunternehmen (zB Strom, Telefon, Wasser, Straßenbeleuchtung) und dem zuständigen Rauchfangkehrer herzustellen. 2. Das Vorhaben ist

Lageplan zu situieren.

  1. Das Bauvorhaben ist vor Baubeginn abzustecken. Die Absteckung des Bauvorhabens hat durch die Abteilung Vermessung oder durch einen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen zu erfolgen. Eine allfällige Absteckung durch einen Ingenieurkonsulenten ist durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Die Absteckskizze ist der Behörde spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Baubeginnsmeldung vorzulegen.
  2. Das Bauvorhaben ist höhenmäßig so zu situieren dass die fertige UG-Bodenoberkante (+/- 00) auf 455,25m zu liegen kommt (Bezug ist das städtische Nivellementnetz).
  3. Dem Objekt wird die vorläufige Orientierungsnummer "xxx" mit der Maßgabe zugewiesen. dass die Ausführung des Kennzeichens der Gebäudenummerierungsverordnung des Gemeinderates der xxx zu entsprechen hat. Das Kennzeichen ist vor Benützung des Objektes an einer von der Straße aus gut sichtbaren Stelle gut lesbar anzubringen. Mit der Abgabe der Bauvollendungsmeldung (inklusive endgültiges GWR-Formular) wird die Orientierungsnummer von Amtswegen endgültig vergeben.
  4. Bei der Bauführung sind Vorkehrungen gegen eventuell auftretende Hangwässer zu treffen (wasserdichte Betonwanne).
  5. Die von der Bauführung betroffenen Grundstocke (Grdst. Nr. xxx, .xxx; KG xxx) sind zu vereinigen. Der Nachweis hierüber ist der Behörde spätestens mit der Meldung der Fertigstellung in Form eines Grundbuchsbeschlusses oder -auszuges vorzulegen.
  6. Die ÖNorm B 2501 „Hausanschlüsse" ist einzuhalten.
  7. Die Liegenschaft ist an den städtischen Abwasserkanal anzus6hließen. Vor Beginn der Kanalisationsarbeiten ist das Einvernehmen mit der Abteilung Entsorgung herzustellen.
  8. Niederschlagswässer sind auf eigenem Grund zu versickern.
  9. Die ÖNorm S 2025 "Aufstellplätze für Müllbehälter" ist zu beachten.
  10. Die tragenden Konstruktionsteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu bemessen und auszuführen.
  11. Der Bauausführung ist eine statische Berechnung verfasst von einem hiezu Befugten zugrunde zu legen.
  12. Die Kollektoren der sind entsprechend der Eintragung im Dachdraufsichtsplan absturzsicher zu montieren.
  13. Das, Bauvorhaben ist entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme zur Bauausführung unter Berücksichtigung von möglichen umstürzenden Bäumen des DI xxx vom 14.10.2016 auszuführen. Der Nachweis über die Ausführung ist spätestens mit der Fertigstellungsmeldung der Behörde vorzulegen.
  14. Der Bauführung sind die ÖNormen B 2501, 2503, 8110, 8115, 1600 EN 1991, 1992, 1995 sowie die ÖVE-und SNT-Vorschriften zugrunde zu legen.
  15. Für das gegenständliche Bauvorhaben sind vier Pkw-Stellplätze auf Eigengrund zu errichten.
  16. Verkehrsflächen und Stellplätze sind zu asphaltieren bzw. gleichwertig staubfrei zu befestigen.
  17. Die Längsneigung der Zufahrt ist von der Straße weg fallend auszubilden. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Niederschlagswässer vor der Grenze zur öffentlichen Straße in einer Rinne aufzufangen und auf eigenem Grund zu versickern.
  18. Innenliegende Sanitärräume sind mechanisch mit mind. 4-fachem Luftwechsel pro Stunde zu entlüften. Auflagen Umweltschutz:
  19. Die Erfüllung der Schallschutzanforderungen

OIB Richtlinie 5 (Luftschall-, Trittschallschutz, haustechnische Einrichtungen) ist durch Messungen am fertig gestellten Bauwerk vor Benützung nachzuweisen. Die Auswahl der erforderlichen Messstellen im Gebäude hat laut ÖNORM 88115-6 zu erfolgen. Ein Messbericht

ÖNORM EN ISO 140-4, 7 bzw. ÖNORM EN ISO 10052 (bei haustechnischen Einrichtungen) ist spätestens mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens der Behörde vorzulegen.

  1. Maschinen und Geräte von haustechnischen Einrichtungen mit motorisch bewegten Anlagenteilen sind schwingungsgedämmt aufzustellen bzw. zu montieren. (z.B. durch elastische Lagerung der Anlagenteile auf Elastomer – Werkstoffen, Anschluss von Metall- Leitungen über Kompensatoren u.s.w.). Es wird hiezu auf das Merkblatt des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend Schallpegel und abstände zum Nachbarn verwiesen, welches auf der Internetseite des Amtes der Kärntner Landesregierung abrufbar ist.
  2. Durch den Vollbetrieb der Wärmepumpe dürfen in der Nachbarschaft (= Aufenthaltsbereich von Personen im Freien z.B. Terrasse, Loggia u.dgl. bzw. entsprechend 0,5 m vor dem Fenster des nächstliegenden Aufenthaltsraums am Anrainergrundstück) nachstehende Schalldruckpegelwerte Lp (laut ÖNORM S5004) nicht überschritten werden: Durch den Vollbetrieb der Wärmepumpe dürfen in der Nachbarschaft , (= Aufenthaltsbereich von Personen im Freien z.B. Terrasse, Loggia u.dgl. bzw. entsprechend 0,5 m vor dem Fenster des nächstliegenden Aufenthaltsraums am Anrainergrundstück) nachstehende Schalldruckpegelwerte Lp (laut ÖNORM S5004) nicht überschritten werden: 20 dB ·,:bei Messung mit der Frequenzbewertung A, bzw. 30 dB bei Messung mit der Frequenzbewertung C Bei Anlagen mit einer Betriebszeit zwischen 06:00 - 22:00 Uhr gelten um 10 dB höhere Immissionsgrenzwerte (30/40 dB A/C) Bei Anlagen mit einer Betriebszeit zwischen 06:00 - 22:00 Uhr gelten um , 10 dB höhere Immissionsgrenzwerte (30/40 dB A/C)
  3. Bei den Abbrucharbeiten sind sämtliche anfallenden Materialien nach Stoffgruppen

"Verordnung über die Trennung von Bauabfällen" (BGBL 1991/259) zu trennen. Die Trennung hat entweder am Anfallort oder in geeigneten Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die anfallenden gefährlichen Abfälle (z.B. Leuchtstoffröhren, asbesthaltige Materialien, Gefriergeräte, ölhaltige Materialien usw.) sind von den nicht gefährlichen Abfällen zu trennen und nachweislich (Begleitscheinpflicht) ordnungsgemäß zu entsorgen. Sollten behandelte Baurestmassen direkt vor Ort wieder eingebracht werden, sind über Art und Menge des verwendeten Materials Aufzeichnungen zu führen, und auf Verlagen der Behörde vorzulegen. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abbruchmaterialien bzw. Begleitscheine sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Hinweis: Für die Behandlung der beim Abbruch anfallenden Baurestmassen direkt am Anfallort dürfen nur mobile Behandlungsanlagen, welche über eine Genehmigung

§52AWG verfügen, eingesetzt werden.

  1. Lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit Maschinen und Geräten) dürfen nur an Werktagen (Mo- Sa) durchgeführt werden. Der im Zuge von Bauarbeiten erzeugte Lärm darf in der Nachbarschaff folgende A -bewertete Dauerschallpegel LA.eq bzw. Spitzenpegel LA.Sp nicht überschreiten: i. LA.eq LA.Sp An Werktagen – Tagesstunden (7-19 Uhr) 65 dB 85 dB An Werktagen – Abendstunden (19-22 Uhr) 55 dB 70 dB Während der Nachtstunden und an Sonn - und Feiertagen 45 dB 55 dB Messpunkt: jeweils beim nächstgelegenen Anrainer mit Wohnbebauung im Freien oder 0,5 Meter außen vor einem geöffneten Fenster. Messung laut ÖNORM S5004 bei einem Messzeitraum von 1h. In Aufenthaltsräumen angrenzender Wohnungen sind bei geschlossenen Fenstern nachstehende Immissionsgrenzwerte einzuhalten: ii. LA.eq LA.Sp An Werktagen - Tagesstunden (7-19 Uhr) 45 dB 65 dB An Werktagen - Abendstunden (19-22 Uhr) 35 dB 50 dB Während der Nachtstunden und an Sonn - und Feiertagen 25 dB 35 dB Messpunkt: Raummitte, Messung laut ÖNORM S5004 bei einem Messzeitraum von 1 h. Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBI. II Nr. 249/2001, idg F entsprechen. Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBI. römisch zwei Nr. 249 aus 2001,, idg F entsprechen. Der A-bewertete Schalldruckpegel – gemessen in 1 Meter Entfernung vom Umriss der Maschine – darf bei Betrieb von Kompressoren 80 dB, bei Drucklufthämmern und Kreissägen 95 dB nicht überschreiten. Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen (z.B. Trennscheiben, Schleifmaschinen), sind staubmindernde Maßnahmen (z.B. Befeuchtung) zu treffen. Bei Abbrucharbeiten sind Staubimmissionen im Bereich von Anrainergrundstocken durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden (z.B. durch Befeuchtung, Einsatz von Schuttrohren, Abdeckung von Bauschuttmulden). Auf unbefestigten Fahrbahnen im Baustellenbereich sind Stäube zu binden. (z.B. durch Befeuchtung, Aufbringen einer Kalzium-Magnesium-Acetat - Lösung) Die Ausfahrten aus dem Baustellenbereich ins öffentliche Straßennetz sind staubfrei zu gestalten. Eine Verschmutzung von öffentlichen Straßen ist durch die Errichtung von Schmutzschleusen, Radwaschanlagen, eine manuelle Radreinigung oder andere gleichwertige Maßnahmen zu verhindern. Eine Staubentwicklung, ausgehend von Baumaterialien oder Schüttmaterial ist zu unterbinden (z.B. durch Abdeckung oder durch Feuchthalten). Allgemeine Hinweise: Das Baupersonal ist nachweislich über Entstehung, Ausbreitung, und Minderung von Staub auf Baustellen und über emissionsbegrenzende Maßnahmen in ihrem Arbeitsfeld zu schufen. Ansprechpartner zum Aufbringen der Kalzium-Magnesium-Acetat - Lösung (CMA) ist: Magistrat der xxx, Abt. Umweltschutz, Tel.: 0463/537-4886 II.römisch zwei. brandschutztechnische Auflagen:
  2. Die Deckendämmstoffe der Garage müssen aus Bauprodukten bestehen, welche hinsichtlich des Brandverhaltens mindestens der Euroklassen B und hinsichtlich der Rauchentwicklung der Euroklasse s1 entsprechen.
  3. Durchbrüche in feuer/rauchabschnittsbildenden Bauteilen (Wände, Decken udgl.) sind nach der Montage von Leitungen und anderen Installationen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils abzuschotten.
  4. Beim Eintritt von Küchenluftleitungen in Installationsschächten sind Brandschutz-Luft-Rückschlagsklappen entsprechend der Feuerwiderstandsklasse K 90 einzubauen.
  5. Betreffend der Zugängigkeit für Kehrzwecke der Abgasanlage ist das Einverständnis des zuständigen Rauchfangkehrers herzustellen (Errichtung eines gesicherten Zuganges).
  6. Für die erste Löschhilfe sind tragbare Feuerlöscher bereitzustellen. Die Art, Anzahl und Anordnung der tragbaren Feuerlöscher richtet sich nach den technischen Richtlinien des ÖBFV und der österreichischen Brandverhütungsstellen „TRVB F 124 - Erste und Erweiterte Löschhilfe“. Die tragbaren Feuerlöscher sind nach jedem Gebrauch, zumindest jedoch alle zwei Jahre von einem hierzu zertifizierten Sachkundigen überprüfen zu lassen.
  7. In brandschutztechnischer Hinsicht sind der Bauführung die ÖNORMEN B 8200, 8201, 2320,2331, EN 13501, zugrunde zu legen.

(114)
  1. Die Trennwände zwischen den Stellplätzen und den Kellerräumen sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse REI90/EI90 auszuführen. Die Türen zu diesen Räumen haben mind. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zu entsprechen.
  2. Die Trennwände der Technikräume im Kellergeschoss sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse REI90/EI90 auszuführen. Die Türen zu diesen Räumen haben mind. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zu entsprechen.
  3. Die Trennwände zwischen den Müllplätzen und Stellplätzen 2 und 4 sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse EI90 auszuführen. Die Türen zu diesen Räumen haben mind. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zu entsprechen. III.römisch drei. Geotechnische Auflagen:
  4. Vor Beginn sämtlicher Erdaushub- und Grabungsarbeiten sowie vor Beginn sämtlicher Rammsonderungen sind bei allen im Einflussbereich der geplanten Bebauung liegenden Bauwerken unter Einbeziehung der jeweils betroffenen Anrainer auf Kosten der Bauwerberin Beweissicherungen in Form von Fotodokumentation und schriftlichem Festhalten durchzuführen und ist dies der Baubehörde vorzulegen.
  5. Vor Baubeginn ist durch einen befugten Geotechniker die Baugrubensicherung zu dimensionieren und der Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
  6. Die Gründungsfläche für das Bauwerk ist durch einen befugten Geotechniker abzunehmen.
  7. Zur detaillierten Erkundung der Untergrundverhältnisse auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx der KG Ehrental ist die Ausführung zumindest einer Rotationskernbohrung mit einer Tiefe von mind. 10 m und von mind. 2 Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde DPH mit Tiefen von mind. 10 m durchzuführen.
  8. Bei den unmittelbar an die gegenständlichen Grundstücke angrenzenden Bauwerken sind an jeweils ca. 4 Punkten geodätische Messmarken anzubringen und vor Beginn der Arbeiten ist eine Nullmessung der Lage und Höhe der Punkte durchzuführen. Die weiteren Folgemessungen werden von der

Pkt. 4 zu bestellenden geotechnischen Baubegleitung festgelegt. 6. Die Bauarbeiten müssen während der Herstellung der Baugrubensicherungen und der Gründungsarbeiten von einem Fachmann auf dem Gebiet der Geotechnik begleitet und dokumentiert (Aktenvermerke und Fotos) werden und sind dessen Kontaktdaten vor Beginn der Bauarbeiten der Baubehörde mitzuteilen. III.römisch drei. Gegenüber der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, wird nach § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) und nach § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) für das Gebäude die Gegenüber der Bauwerberin xxx, xxx, xxx, wird nach Paragraph 4, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) und nach Paragraph 6, Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz (K-GWVG) für das Gebäude die A n s c h l u s s p f l i c h t ausgesprochen. Vor Beginn der Kanalisationsarbeiten ist das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung Entsorgung herzustellen. Der Kanalanschlussbeitrag und der Wasserversorgungsbeitrag werden gesondert vorgeschrieben und ist die Fertigstellung der Rohbauarbeiten zum Zwecke der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags und des Wasserversorgungsbeitrags der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx umgehend schriftlich zu melden.Der Kanalanschlussbeitrag und der Wasserversorgungsbeitrag werden gesondert vorgeschrieben und ist die Fertigstellung der Rohbauarbeiten zum Zwecke der Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrags und des Wasserversorgungsbeitrags der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der xxx umgehend schriftlich zu melden. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der xxx vom 27.11.2014, xxx, wurde der xxx die Baubewilligung für die „Errichtung für den Abbruch Wohn- und Nebengebäude, Errichtung einer Wohnanlage mit 4 WE“ in xxx, Spitalbergweg 75, auf den Grundstücken xxx und .xxx, beide KG xxx, erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut unbedenklichem Rückschein RSb nach einem Zustellversuch am 03.12.2014 und Verständigung über die Hinterlegung durch Einlage in die Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung beim Postamt 9026 mit Beginn der Abholfrist am 04.12.2014 zugestellt. Mit Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der xxx vom 27.11.2014, xxx, wurde der xxx die Baubewilligung für die „Errichtung für den Abbruch Wohn- und Nebengebäude, Errichtung einer Wohnanlage mit 4 WE“ in xxx, Spitalbergweg 75, auf den Grundstücken xxx und .xxx, beide KG xxx, erteilt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut unbedenklichem Rückschein RSb nach einem Zustellversuch am 03.12.2014 und Verständigung über die Hinterlegung durch Einlage in die Abgabeeinrichtung durch Hinterlegung beim Postamt 9026 mit Beginn der Abholfrist am 04.12.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein. Über die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde II. Instanz Bauberufungskommission der xxx vom 09.03.2015, xxx entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Über die Berufung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Baubehörde , römisch zwei. Instanz Bauberufungskommission der xxx vom 09.03.2015, xxx entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.04.2015 die Beschwerde ein und brachte darin vor: „In außen bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der xxx, Mag.xxx, vom 09.03.2015, zugestellt am 11.03.2015, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 als unbegründet abgewiesen wird, an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten nachfolgende Beschwerde und führt aus: Der bekämpfte Bescheid leidet sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und führt die Beschwerdeführerin hiezu wie folgt aus: Einleitend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Bauberufungskommission der xxx als erkennende Bescheid erlassende Behörde sich, ohne auf die Ausführungen der Abteilung Stadtplanung in deren Stellungnahme vom 07.01.2015 näher einzugehen bzw. darzulegen warum die dortigen Angaben richtig seien, die nunmehrige Entscheidung erlassen hat. In diesem Zusammenhang wird auch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Abteilung Stadtplanung in wesentlichen Teilen Rechtsausführungen bzw. rechtliche Beurteilungen darstellen, welche jedoch ausschließlich der Bescheid erlassenden Behörde zustehen, sodass die Ausführungen, wonach ein Gutachten nur durch die Einbringung eines Privatsachverständigengutachtens widerlegt werden könne, ins Leere gehen. Hierauf wird in den einzelnen Beschwerdepunkten jedoch noch näher eingegangen werden. 1. zu Punkt a monierte Verletzung des Abstandes von der Grundstücksgrenze

§ 23Abs.

3 lit. e: zu Punkt a monierte Verletzung des Abstandes von der Grundstücksgrenze

Paragraph 23, Absatz 3, lit. e: Die Bescheid erlassende Behörde führt, ohne auf das konkrete Berufungsvorbringen sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2015 einzugehen, aus, dass der Punkt P1 als Messpunkt einer zweifachen Überprüfung durch den planungstechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahmen vom 06.10.2014 und 07.01.2015 unterzogen worden sei und dieser zum Ergebnis gelangt wäre, dass unter Einbeziehung des bei geneigtem Gelände heranzuziehenden gemittelten Höhenwertes bei dem verfahrensgegenständlich relevierbaren Grenzabstandsbereiches, die hiefür geltenden Mindestgrenzabstände eingehalten worden seien. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer aufgetragenen Stellungnahme vom 30.01.2015 dargelegt hat/bezieht sich der Sachverständige DI xxx in seiner Stellungnahme vom 07.01.2015 auf ein Erläuterungsblatt der Stadtplanung, welches mit der Landesregierung akkordiert worden sei. Dort sei ersichtlich, dass der 6/10-Abstand in Abhängigkeit von den jeweiligen Abständen der einschließenden Gebäudefronten nach § 3

(3)zu konstruieren und bei orthogonalen Bezügen niemals im Normalabstand zu messen sei. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer aufgetragenen Stellungnahme vom 30.01.2015 dargelegt hat/bezieht sich der Sachverständige DI xxx in seiner Stellungnahme vom 07.01.2015 auf ein Erläuterungsblatt der Stadtplanung, welches mit der Landesregierung akkordiert worden sei. Dort sei ersichtlich, dass der 6/10-Abstand in Abhängigkeit von den jeweiligen Abständen der einschließenden Gebäudefronten nach Paragraph 3,
(3)zu konstruieren und bei orthogonalen Bezügen niemals im Normalabstand zu messen sei. Nochmals weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das von der Abteilung Stadt-planung vorgelegte „Ergänzungsblatt" weder einen amtlichen Charakter inne hat noch findet selbiges in den anzuwendenden Bestimmungen Deckung. Es ist nicht die Aufgabe eines Amtssachverständigen die Interpretation der anzuwendenden Rechtsvorschriften (KBPVO) vorzunehmen und ist es völlig unerheblich ob das Erläuterungsblatt mit der Kärntner Landesregierung akkordiert worden ist oder nicht. Die vom Amtssachverständigen vertretene Ansicht ist jedenfalls aus den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht nur ansatzweise ableitbar. Demnach ist die Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde, wonach der Amtssachverständige den gegenständlichen Messpunkt einer zweifachen Überprüfung unterzogen hätte, unrichtig. Richtig ist vielmehr, dass dieser seine unrichtige Rechtsmeinung mit der Vorlage eines von ihm titulierten Erläuterungsblattes darlegt, sodass daraus gezogene Schlüsse unzulässig sind. Tatsache ist jedenfalls, dass beim Punkt P1 an der Südostecke ein Abstand von 3,85 m gegeben ist, dies bei einer notwendigen Abstandsfläche von 3,96 m. Die Bescheid erlassende Behörde hat sohin unzulässiger Weise, ohne die Ausführungen des Amtssachverständigen, welche nicht Fragen technischer Art, sondern vielmehr Rechtsfragen zum Inhalt haben, näher zu prüfen, diese kritiklos übernommen und leidet der bekämpfte Bescheid daher sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  1. zur gegebenen Länge des Objektes im Ausmaß von 22 Metern: Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vom 16.12.2014 aufgezeigt hatte, dass das projektierte Gebäude eine Gesamtlänge von 22 Metern aufweist und daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hat die Berufungsbehörde diesen Umstand im Schreiben vom 29.12.2014 an die Abteilung Stadtplanung dieser ausdrücklich vorgehalten und übernimmt nunmehr die vom Sachverständigen DI xxxeingenommene Rechtsmeinung, wonach, aufgrund projektierter Gebäudeteilfronten, welche für sich selbst das Ausmaß von 18 Metern nicht überschreiten würden, eine anzunehmende Gesamtlänge von 22 Metern nicht vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Amtssachverständigen zitierte Gesetzesbestimmung (§ 1 Abs 2 lit g KBPVO) nicht Anwendung zu finden hat. Diese GesetzessteIle hat nicht zum Inhalt, dass bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, jede einzelne Gebäudeteilfront separat zu ermitteln wäre, sondern ist in dieser Gesetzesstelle dargelegt, dass die Anzahl der Vollgeschosse bei aneinandergebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw. Gebäudeteilfront separat zu ermitteln sind. Zentraler Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist sohin die Anzahl der Vollgeschosse und nicht, wie die Berufungsbehörde vermeint, die zulässige Länge von Gebäudeteilfronten oder gar die Gesamtlänge des Gebäudes. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2015 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Amtssachverständigen zitierte Gesetzesbestimmung (Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, KBPVO) nicht Anwendung zu finden hat. Diese GesetzessteIle hat nicht zum Inhalt, dass bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, jede einzelne Gebäudeteilfront separat zu ermitteln wäre, sondern ist in dieser Gesetzesstelle dargelegt, dass die Anzahl der Vollgeschosse bei aneinandergebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw. Gebäudeteilfront separat zu ermitteln sind. Zentraler Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist sohin die Anzahl der Vollgeschosse und nicht, wie die Berufungsbehörde vermeint, die zulässige Länge von Gebäudeteilfronten oder gar die Gesamtlänge des Gebäudes. Würde man der Rechtsmeinung des Amtssachverständigen, der auch hier unzulässiger Weise eine Interpretation des Gesetzes vornimmt, folgen, würde grundsätzlich bei jedem Gebäude in Hanglage, welches zwingend in mehreren Höhenstufen zu projektieren ist, eine Gesamtgebäudefront von weit mehr als 18 Metern zulässig sein, sofern die einzelnen Gebäudestufen jeweils unter 18 Metern liegen würden. Dies lässt sich jedenfalls aus den anzuwendenden Bestimmungen der KBPVO auch nicht nur annähernd ableiten. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass von einzelnen Gebäudeteilen bzw. Gebäudeteilfronten beim verfahrensgegenständlichen Projekt nicht die Rede sein kann. Tatsächlich handelt es sich vielmehr um einen der gegebenen Grundstückssituation (Hanglage) angepassten Bau, der zwingend dazu führt, dass die höher gelegenen die niedriger gelegenen Räumlichkeiten überragen. Es liegen keinerlei Gründe vor, diesen "Terrassenbau" nicht als Gesamtgebäude sondern als Staffelung von Teilgebäuden zu beurteilen. Der bekämpfte Bescheid leidet aufgrund der Tatsache, dass vom Amtssachverständigen unzulässiger Weise eine obendrein unrichtige gesetzliche Beurteilung vorgenommen wird, welche schlußendlich von der Berufungsbehörde aufgegriffen wird, sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  2. zur Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe: Hinsichtlich der diesbezüglichen umfangreichen Einwendungen zieht sich die Bescheid erlassende Behörde schlußendlich darauf zurück, dass vom Sachverständigen DI xxx am 06.10.2014 ausgeführt wurde, dass beim geneigten Gelände, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, sich das Keller-/Garagengeschoss im Mittel weniger als 1,5 und an keinem Punkt mehr als 3 Meter über dem projektierten Niveau befindet, sodass es in die Geschossanzahl nicht miteinzuberechnen sei. Auf das fundierte Vorbringen der Berufungswerberin in deren Berufung sowie in der abgegebenen Stellungnahme vom 30.01.2015 geht die Bescheid erlassende Behörde überhaupt nicht ein, sondern führt aus, dass das die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen DI xxx betreffende Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Tatsache, dass kein Privatgutachten vorgelegt werde, nicht auf selber fachlicher Höhe liegen würden und daher unzulässig sei. Es ist zwar richtig, dass ein Privatgutachten nicht vorgelegt wurde, jedoch beinhalten, wie bereits mehrfach dargelegt, die Ausführungen des DI xxx unzulässiger Weise rechtliche Beurteilungen, sodass ein dem entgegentretendes Vorbringen jedenfalls zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hält auch sämtliche ihrer diesbezüglichen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht. Die Beschwerdeführerin beantragt zum Beweis dafür, dass die Ausführungen des Amtssachverständigen DI xxx sowohl aus technischer als auch rechtlicher Sicht unrichtig sind, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Bau- wesens.
  3. zu den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung und Stellungnahme an die Berufungsbehörde auch weitere Einwendungen erhoben, auf welche die Bescheid erlassende Behörde nicht eingeht. So wurde von ihr dargelegt, dass es- sich bei den projektierten Pkw-Abstellplätzen nicht um Carports sondern vielmehr um Garagen handelt, welche gesetzeskonform auszuführen wären. Offensichtlich sieht die Bescheid erlassende Behörde dies zumindest ähnlich, führt sie doch auf Seite 12 des bekämpften Bescheides an, dass das Keller- /Garagengeschoss sich im Mittel weniger als 1,5 Meter und an keinem Punkt mehr als 3 Meter über dem projektierten Niveau befindet. In diesem Zusammenhang wird sowohl von der Behörde I. Instanz als auch von der Berufungsbehörde die Tatsache übergangen, dass, wie dies auf dem Lageplan auch ersichtlich ist, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und jenem der Beschwerdeführerin auf deren Seite, auf Höhe der südlichen Garage (von der Bauwerberin Carport bezeichnet) ein Gebäude befindet, gegenüber welchem eine brandsichere Wand zu errichten wäre. In diesem Zusammenhang wird sowohl von der Behörde römisch eins. Instanz als auch von der Berufungsbehörde die Tatsache übergangen, dass, wie dies auf dem Lageplan auch ersichtlich ist, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und jenem der Beschwerdeführerin auf deren Seite, auf Höhe der südlichen Garage (von der Bauwerberin Carport bezeichnet) ein Gebäude befindet, gegenüber welchem eine brandsichere Wand zu errichten wäre. Festzuhalten ist, dass beim verfahrensgegenständlichen Projekt 6 Pkw-Stellplätze, weIche jedenfalls als Garagen zu qualifizieren sind, sowie zwei überdachte als Carport bezeichnete Pkw-Abstellflächen projektiert sind. Die Garagenplätze haben eine Nutzfläche von 41,69m² (Stellplätze 1 - 3) und 41,98m² (Stellplätze 4 - 6). Darüber hinaus ist eine Fahrgasse mit 54,08m² projektiert. Die als Carport bezeichneten überdachten Stellplätze weisen eine Fläche von 14,6m² bzw. 14,35m² auf. Demnach sind überdachte Stell- plätze und Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50m² und nicht mehr als 250m² gegeben. Nach der anzuwendenden OIB Richtlinie 2.2 Punkt
  4. (überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50m² und nicht mehr als 250m²) bzw. dem dortigen Hinweis auf Tabelle 1 (1.1 Mindestabstände zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen) ist ein Mindestabstand von 2 Metern zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin notwendig. Tatsächlich beträgt der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin jedoch lediglich 1,06 Meter sodass auch diesbezüglich die gesetzmäßigen Mindestabstände nicht eingehalten werden und der Bescheid sohin an einer weiteren Rechtswidrigkeit leidet. Die Beschwerde ist begründet. Es wird sohin gestellt der BESCHWERDEANTRAG 1.) auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung; 2.) der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass das beantragte Bauprojekt der Bauwerberin nicht bewilligungsfähig ist, allenfalls 3.) der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.“der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.“ Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht den Gesamtakt zur Entscheidung vor und langte dieser am 22.05.2015 ein. Mit Aufforderungsschreiben vom 08.10.2015, xxx, wurde der xxx, eingebunden mit folgenden Fragen:
  5. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, ob die Abstände der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (K-BPVO) entsprechen.
  6. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, ob das Keller-/Garagengeschoss nach der KBPVO in die Geschossanzahl einzuberechnen ist.
  7. Ehe ein Sachverständiger des Brandschutzwesens eingebunden wird, wird der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen.
  8. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen. Mit Erledigung vom 28.12.2015, xxx, wurde die Stellungnahme des xxx vom 09.12.2015, xxx,

§ 45Abs.

3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in das Parteigehör übermittelt, wozu die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 20.01.2016 sowie die belangte Behörde mit Email des Herrn xxx vom 19.01.2016 Stellung bezogen.Mit Erledigung vom 28.12.2015, xxx, wurde die Stellungnahme des xxx vom 09.12.2015, xxx,

Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in das Parteigehör übermittelt, wozu die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 20.01.2016 sowie die belangte Behörde mit Email des Herrn xxx vom 19.01.2016 Stellung bezogen. Mit Email vom 11.04.2016 brachte die Bauwerberin dem Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass das Bauvorhaben von vier Wohneinheiten auf zwei Wohneinheiten verkleinert werde. Das verkleinerte Bauprojekt betreffend wurden Projektunterlagen vom 03.03.2016 übermittelt, welche am 08.03.2016 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingingen. Es sind dies: ● Technischer Bericht für die Änderungsplanung vom 03.03.2016 ● Geotechnische Stellungnahme der xxx GmbH vom 28.05.2014, xxx ● Lageplan vom 03.03.2016 betreffend Änderungsplanung vom 03.03.2016 ● Grundrissplan UG, EG, OG, DG vom 03.03.2016 betreffend Änderungsplanung vom 03.03.2016 Mit Erledigung vom 23.06.2016, xxx, wurde die Stellungnahme des xxx vom 02.06.2016, xxx,

§ 45

Abs 3 AVG in das Parteigehör übermittelt, wozu die Bauwerberin mit Email vom 29.06.2016 mitteilte, dass nicht beabsichtigt ist, die Carports in der Form ausführen, sondern die Stellplätze hintereinander für Top 1 und Top 2 anzuordnen und werde ein Plan in der KW 27 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 30.06.2016 und teilte mit, dass ihre ausschließliche Intention es sei, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgebildet werde.Mit Erledigung vom 23.06.2016, xxx, wurde die Stellungnahme des xxx vom 02.06.2016, xxx,

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in das Parteigehör übermittelt, wozu die Bauwerberin mit Email vom 29.06.2016 mitteilte, dass nicht beabsichtigt ist, die Carports in der Form ausführen, sondern die Stellplätze hintereinander für Top 1 und Top 2 anzuordnen und werde ein Plan in der KW 27 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 30.06.2016 und teilte mit, dass ihre ausschließliche Intention es sei, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgebildet werde. Am 12.08.2016 wurde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten vom Planer DI Klauser ein Aktenkonvolut abgegeben. Es handelt sich dabei um jene Beschreibungen und Pläne, welche dieser Baubewilligung zu Grunde gelegt sind: ● Technischer Bericht für die Änderungsplanung vom 03.03.2016 mit Ergänzungen vom 12.07.2016, Arch. DI xxx, G:\Projekte-1201/KA206/CAD\RM-DIV\RMSPI-1804\KASPI_MFH-03tb-1207.doc, datiert 03.03.2016, ergänzt am 10.08.2016 ● Schallberechnung xxx Wärmepumpen bwp Bundesverband Wärmepumpe e.V. betreffend die Wärmepumpe des Herstellers xxx, Modell/Typ GMLW 9 plus VHS-M ● Berechnungsblatt Entwässerungsflächen für das Bauvorhaben Wohnanlage Parz. .xxx und xxx KG xxx vom 12.07.2016 ● Plan Regenwassersickerschacht Type SW-SIR-20-,40 der SW Umwelttechnik, Stand: 11/14 samt Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht für das Bvh. Wohnanlage Parzelle .xxx und xxx, KG xxx, Version I 26012016Plan Regenwassersickerschacht Type SW-SIR-20-,40 der SW Umwelttechnik, Stand: 11/14 samt Sickerschachtauslegung – Regenwassersickerschacht für das Bvh. Wohnanlage Parzelle .xxx und xxx, KG xxx, , Version römisch eins 26012016 ● Geotechnische Stellungnahme der xxx vom 28.05.2014, Zahl: 4572 GA 2014-05-28 ● Änderungs-Einreichplan ergänzt am: 11.08.2016, Projekt KA206, EINR-01, Blatt: EIN-01.B, Datum 10.08.16, Lageplan ● Änderungs-Einreichplan ergänzt am: 11.08.2016, Projekt KA206, EINR-01, Blatt: EIN-02.B, Datum 10.08.16, Grundrisse UG, EG, OG, DG ● Änderungs-Einreichplan ergänzt am: 11.08.2016, Projekt KA206, EINR-01, Blatt: EIN-03.B, Datum 10.08.16, Schnitt 1-1- Ansichten Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen: Rechtsgrundlage: Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formell-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: Verfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Parteien§ 18.Paragraph 18, Partei ist auch die belangte Behörde. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,

(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Erkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und lauten diese auszugsweise wie folgt: Vorhaben § 6Paragraph 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a)Litera a die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b)Litera b die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; c)Litera c die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; d)Litera d der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; e)Litera e die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. § 17Paragraph 17Voraussetzungen
(1)Absatz eins,Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Absatz 2,Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechendeBei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a)Litera a Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b)Litera b Wasserversorgung und c)Litera c Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Absatz 3,Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage - bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung - unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Absatz 4,Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Absatz 5,Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten. § 18Paragraph 18Auflagen
(1)Absatz eins,Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(2)Absatz 2,Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß in Gebäuden, die nicht industriellen Zwecken dienen, eine wirtschaftlich vertretbare Wärmeisolierung des Verteiler- und Speichersystems sowohl für den Wärmeträger als auch für das Warmwasser gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben

§ 6

lit.b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (§ 11 des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.Stehen einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben

Paragraph 6, Litera b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (Paragraph 11, des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.

(4)Absatz 4,Die Behörde hat durch Auflagen die Schaffung von Grünanlagen oder das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern oder beides oder Maßnahmen zur Erhaltung eines Bestandes an Bäumen oder Sträuchern anzuordnen, wenn dies zur Erhaltung des Landschaftsbildes oder zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge sowie die für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge sowie die für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen.
(6)Absatz 6,(entfällt)
(7)Absatz 7,Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde durch Auflagen die Überprüfung von Anlagen oder Anlageteilen im jeweils geeigneten Zeitpunkt der Ausführung zu verlangen.
(8)Absatz 8,Erfordern es öffentliche Interessen, wie Interessen der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs oder des Ortsbildes, hat die Behörde durch Auflagen Art und Zeit der Durchführung festzulegen.
(9)Absatz 9,Erfordern es Interessen der Gesundheit oder des Umweltschutzes, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften durch Auflagen sicherzustellen, daß durch die Entleerung von Schwimmbecken und ähnlichen baulichen Anlagen sowie durch eine Überfüllung von Senkgruben und ähnlichen baulichen Anlagen keine Mißstände entstehen können.
(10)Absatz 10,Umfaßt ein Vorhaben mehr als eine bauliche Anlage und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der baulichen Anlagen kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Behörde festzulegen, in welcher Reihenfolge die baulichen Anlagen ausgeführt werden müssen, wenn keine gleichzeitige Ausführung erfolgt.
(11)Absatz 11,Sind zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Übereinstimmung des Vorhabens und seiner Verwendung mit dem Flächenwidmungsplan Auflagen erforderlich, so hat die Behörde diese Auflagen vorzuschreiben.
(12)Absatz 12,Erfordern es sicherheitspolizeiliche Interessen, hat die Behörde bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c die im Hinblick auf die Art, Lage und Verwendung des Gebäudes erforderlichen baulichen Vorkehrungen sowie die Verwendung von besonderen Bauprodukten durch Auflagen anzuordnen.Erfordern es sicherheitspolizeiliche Interessen, hat die Behörde bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die im Hinblick auf die Art, Lage und Verwendung des Gebäudes erforderlichen baulichen Vorkehrungen sowie die Verwendung von besonderen Bauprodukten durch Auflagen anzuordnen. § 23Paragraph 23Parteien, Einwendungen
(1)Absatz eins,Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind: a)Litera a der Antragsteller; b)Litera b der Grundeigentümer; c)Litera c die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist; d)Litera d der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem; e)Litera e die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Anrainer sind: a)Litera a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; b)Litera b die Wohnungseigentümer

§ 2Abs.

5 WEG 2002, deren Zustimmung

§ 10Abs.

1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

§ 2Abs.

2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer

Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung

Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt

Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; c)Litera c die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet; d)Litera d die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

lit. c.die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Litera c,

(3)Absatz 3,Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überAnrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a)Litera a die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b)Litera b die Bebauungsweise; c)Litera c die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d)Litera d die Lage des Vorhabens; e)Litera e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f)Litera f die Bebauungshöhe; g)Litera g die Brandsicherheit; h)Litera h den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i)Litera i den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a)Absatz 3 a,Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Absatz 4,Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.

(5)Absatz 5,Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6)Absatz 6,Anrainer

Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.Anrainer

Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer

Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt.

(7)Absatz 7,Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.
(8)Absatz 8,Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss. Ad Spruchpunkt I:

§ 23Abs.

2 K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs. 3 K-BO 1996 dürfen Anrainer i

Sd Abs. 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer iSd Absatz 2, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Gegenstand des Bauverfahrens war zunächst die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen die baurechtliche Bewilligung zum Abbruch der an der Adresse xxx vorhandenen Gebäude Wohnhaus und Nebengebäude sowie zur Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten und acht Stellplätzen nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen, Berechnungen). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an die Bauparzellen .xxx und xxx, KG xxx xxx, angrenzenden Grundstücks .xxx, KG xxx xxx. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie bereits in der Berufung aufgezeigt habe, dass das projektierte Gebäude eine Länge von 22 m aufweise und „daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche“. Die Beschwerde führte aus, § 1 Abs 2 lit
  10. g)Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) habe nicht zum Inhalt, dass bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, jede einzelne Gebäudeteilfront separat zu ermitteln wäre, sondern sei in § 1 Abs 2 lit
  11. g)KBPVO festgelegt, dass die Anzahl der Vollgeschosse bei aneinandergebauten Gebäuden und bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw Gebäudefrontteil separat zu ermitteln wären, so die Beschwerde. Zentraler Inhalt des § 1 Abs 2 lit
  12. g)KBPVO sei es, die Anzahl der Vollgeschosse und – nicht wie es die Berufungsbehörde vermeint hätte – die zulässige Länge von Gebäudefrontteilen oder gar die Gesamtlänge des Gebäudes. Von einzelnen Gebäudeteilen bzw. Gebäudeteilfronten sei beim ggst. BVH nicht die Rede, so die Beschwerde. Es handle sich um einen der gegebenen Grundstückssituation (Hanglage) angepassten Bau, welcher zwingend dazu führe, dass die höher gelegenen die niedriger gelegenen Räumlichkeiten überragen. Laut Beschwerde lägen keine Gründe vor, diesen „Terrassenbau“ nicht als Gesamtgebäude sondern als Staffelung von Teilgebäuden zu beurteilen, so die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie bereits in der Berufung aufgezeigt habe, dass das projektierte Gebäude eine Länge von 22 m aufweise und „daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche“. Die Beschwerde führte aus, Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) habe nicht zum Inhalt, dass bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, jede einzelne Gebäudeteilfront separat zu ermitteln wäre, sondern sei in Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) KBPVO festgelegt, dass die Anzahl der Vollgeschosse bei aneinandergebauten Gebäuden und bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw Gebäudefrontteil separat zu ermitteln wären, so die Beschwerde. Zentraler Inhalt des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) KBPVO sei es, die Anzahl der Vollgeschosse und – nicht wie es die Berufungsbehörde vermeint hätte – die zulässige Länge von Gebäudefrontteilen oder gar die Gesamtlänge des Gebäudes. Von einzelnen Gebäudeteilen bzw. Gebäudeteilfronten sei beim ggst. BVH nicht die Rede, so die Beschwerde. Es handle sich um einen der gegebenen Grundstückssituation (Hanglage) angepassten Bau, welcher zwingend dazu führe, dass die höher gelegenen die niedriger gelegenen Räumlichkeiten überragen. Laut Beschwerde lägen keine Gründe vor, diesen „Terrassenbau“ nicht als Gesamtgebäude sondern als Staffelung von Teilgebäuden zu beurteilen, so die Beschwerde. Der xxx wurde daher um Erhebung gebeten, welche Länge die Gebäudefront aufweist oder ob im gegenständlichen Fall Gebäudeteilfronten vorhanden sind. Der xxx führte dazu aus, dass das Gebäude über alle drei Geschosse eine Gesamtlänge laut Plan von 21,96 m aufweist und der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPVO) das verbum „Gebäudefrontteil“ fremd sei. Die Beschwerdeführerin behauptete die Verletzung des Abstandes von der Grundstücksgrenze und brachte vor, beim Punkt P1 an der Südostecke sei ein Abstand von 3,85 m gegeben, dies bei einer notwendigen Abstandsfläche von 3,96 m. Der xxx wurde daher um Erhebung gebeten, ob die Abstände der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (K-BPVO) entsprechen und beantwortete dies dahingehend, dass der in den Plänen ausgewiesene Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze laut Plan 1,05 m beträgt und somit das erforderliche Mindestmaß von 3,00 m um 1,95 unterschreitet. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Abstände zumindest gegenüber der südlichen und nördlichen Grundstücksgrenze nicht der K-BPVO entsprechen.Die Beschwerdeführerin behauptete die Verletzung des Abstandes von der Grundstücksgrenze und brachte vor, beim Punkt P1 an der Südostecke sei ein Abstand von 3,85 m gegeben, dies bei einer notwendigen Abstandsfläche von 3,96 m. , Der xxx wurde daher um Erhebung gebeten, ob die Abstände der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (K-BPVO) entsprechen und beantwortete dies dahingehend, dass der in den Plänen ausgewiesene Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze laut Plan 1,05 m beträgt und somit das erforderliche Mindestmaß von 3,00 m um 1,95 unterschreitet. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Abstände zumindest gegenüber der südlichen und nördlichen Grundstücksgrenze nicht der K-BPVO entsprechen. Auch wurde in der Beschwerde eine Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe behauptet. Der bekämpfte Bescheid beinhalte, dass beim geneigten Gelände, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, sich das Keller- / Garagengeschoss im Mittel weniger als 1,5 m und an keinem Punkt um mehr als 3 m über dem projektierten Niveau befinde, sodass es in die Geschossflächenzahl nicht einzuberechnen sei.Auch wurde in der Beschwerde eine Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe behauptet. Der bekämpfte Bescheid beinhalte, dass beim geneigten Gelände, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, sich das Keller- / Garagengeschoss im Mittel weniger als 1,5 m und an keinem Punkt um mehr als 3 m über dem projektierten Niveau befinde, sodass es in die , Geschossflächenzahl nicht einzuberechnen sei. Der xxx wurde daher um Erhebung gebeten, ob das Keller- / Garagengeschoss nach der KBPVO in die Geschossanzahl einzuberechnen ist. Dazu äußerte sich der xxx, dass es sich beim untersten Geschoss jedenfalls um ein Kellergeschoss nach der KBPVO handle, welches in die Anzahl der Geschoße nicht einzurechnen ist. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde habe zu den projektierten PKW-Abstellplätzen dargelegt, dass es sich nicht um Carports, sondern um Garagen handle. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze zwischen Baugrundstück und Grundstück der Beschwerdeführerin auf deren Seite, auf Höhe der südlichen Garage (von der Bauwerberin als Carport bezeichnet) sei laut Beschwerde ein Gebäude befindlich, ggü welchem eine brandsichere Wand zu errichten wäre. Ehe ein Sachverständiger des Brandschutzwesens eingebunden wird, wurde der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen. Dazu replizierte der xxx, dass laut Planunterlagen die südseitige Außenwand des Untergeschosses im Bereich der Garage zum südseitig angrenzenden Nachbargrundstück einen Abstand von 1,06 m und zum nordseitig angrenzenden Nachbargrundstück einen Abstand von 0,32 m bis 0,46 m aufweist und für den östlichen Teil der Garage (im Plan als „Carport“ bezeichnet), ein Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze von laut Plan 1,06 m gegeben ist, zur nördlichen Grundstücksgrenze ein Abstand von laut Plan 2,11 m gegeben ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, es würden 6 PKW-Stellplätze, welche als Garagen zu qualifizieren seien und 2 überdachte als „Carports“ bezeichnete PKW-Abstellflächen, errichtet. Die Garagenplätze hätten eine Nutzfläche von 41,69 m² (Stellplätze 1 bis 3) und 41,98 m² (Stellplätze 4 bis 6) und es sei darüber hinaus eine Fahrgasse von 54,08 m² projektiert, so die Beschwerde. Die als Carport bezeichneten überdachten Stellplätze würden eine Fläche von 14,6 m² bis 14,35 m² aufweisen. Demnach seien überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und nicht mehr als 250 m² gegeben, so die Beschwerde. Der xxx wurde um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen. Er verwies dazu auf die Ausführungen zum unmittelbar vorhergegangenen Thema und brachte vor, dass durch die von ihm durchgeführte Flächenermittlung für die beiden Garagenteile festgestellt wurde, dass die Gesamtnutzfläche der nach Osten offenen Garage einschließlich der brandschutztechnisch nicht getrennten Abstellräume an der Nordseite der Stellplätze 1 bis 3 ein Flächenausmaß von 196,61 m² aufweist.In der Beschwerde wurde vorgebracht, es würden 6 PKW-Stellplätze, welche als , Garagen zu qualifizieren seien und 2 überdachte als „Carports“ bezeichnete , PKW-Abstellflächen, errichtet. Die Garagenplätze hätten eine Nutzfläche von , 41,69 m² (Stellplätze 1 bis 3) und 41,98 m² (Stellplätze 4 bis 6) und es sei , darüber hinaus eine Fahrgasse von 54,08 m² projektiert, so die Beschwerde. , Die als Carport bezeichneten überdachten Stellplätze würden eine Fläche von , 14,6 m² bis 14,35 m² aufweisen. Demnach seien überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und nicht mehr als 250 m² gegeben, so die Beschwerde. Der xxx wurde um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen. Er verwies dazu auf die Ausführungen zum unmittelbar vorhergegangenen Thema und brachte vor, dass durch die von ihm durchgeführte Flächenermittlung für die beiden Garagenteile festgestellt wurde, dass die Gesamtnutzfläche der nach Osten offenen Garage einschließlich der brandschutztechnisch nicht getrennten Abstellräume an der Nordseite der Stellplätze 1 bis 3 ein Flächenausmaß von 196,61 m² aufweist. Aufgrund der Feststellungen des vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogenen xxx in seiner Stellungnahme vom 09.12.2015, xxx, war aufgrund dessen, dass der Nachbar auf die Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplans ein Recht hat (VwGH 06.03.2001, 98/05/0121; VwGH 29.11.1994, 94/05/0205), der Beschwerde Folge zu geben. Mit Einreichkonvolut vom 03.03.2016 wurden ein verkleinertes Bauprojekt betreffend Projektunterlagen vom 03.03.2016 übermittelt, welche am 08.03.2016 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingingen. Dieses Bauvorhaben ist das Bauvorhaben „Abbruch eines Wohn- und eines Nebengebäudes; Neubau eines Wohngebäudes mit 2 Wohnungen und 4 Stellplätzen auf der Parzelle .xxx und xxx, KG xxx“. Zur bautechnischen Beurteilung wurde der ASV für Hochbau eingebunden mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme und gab dieser eine solche mit Erledigung vom 02.06.2016, xxx, ab: „Mit Bescheid der Bauberufungskommission der xxx vom 09.03.2015, xxx, wurde die Berufung der xxx, vertreten durch RA xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 27.11.2014, xxx, mit welchem die Bewilligung zum Abbruch eines Wohn- und Nebengebäudes und zur Errichtung einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an die Bauparzellen .xxx und xxx, KG xxx xxx, angrenzenden Grundstücks .xxx, KG xxx xxx. 1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bereits in der Berufung aufgezeigt habe, dass das projektierte Gebäude eine Länge von 22 m aufweise und „daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche“. Die Beschwerde führt aus, § 1 Abs 2 lit
  13. g)KBPVO habe nicht zum Inhalt, dass bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, jede einzelne Gebäudeteilfront separat zu ermitteln wäre, sondern sei in § 1 Abs 2 lit
  14. g)KBPVO festgelegt, dass die Anzahl der Vollgeschosse bei aneinandergebauten Gebäuden und bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw Gebäudefrontteil separat zu ermitteln wären, so die Beschwerde. Zentraler Inhalt des § 1 Abs 2 lit
  15. g)KBPVO sei es, die Anzahl der Vollgeschosse und – nicht wie es die Berufungsbehörde vermeint hätte – die zulässige Länge von Gebäudefrontteilen oder gar die Gesamtlänge des Gebäudes. Von einzelnen Gebäudeteilen bzw. Gebäudeteilfronten sei beim ggst. BVH nicht die Rede, so die Beschwerde. Es handle sich um einen der gegebenen Grundstückssituation (Hanglage) angepassten Bau, welcher zwingend dazu führe, dass die höher gelegenen die niedriger gelegenen Räumlichkeiten überragen. Laut Beschwerde lägen keine Gründe vor, diesen „Terrassenbau“ nicht als Gesamtgebäude sondern als Staffelung von Teilgebäuden zu beurteilen, so die Beschwerde.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bereits in der Berufung aufgezeigt habe, dass das projektierte Gebäude eine Länge von 22 m aufweise und „daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche“. Die Beschwerde führt aus, Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) KBPVO habe nicht zum Inhalt, dass bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, jede einzelne Gebäudeteilfront separat zu ermitteln wäre, sondern sei in Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) KBPVO festgelegt, dass die Anzahl der Vollgeschosse bei aneinandergebauten Gebäuden und bei Gebäuden, welche in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw Gebäudefrontteil separat zu ermitteln wären, so die Beschwerde. Zentraler Inhalt des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g,) KBPVO sei es, die Anzahl der Vollgeschosse und – nicht wie es die Berufungsbehörde vermeint hätte – die zulässige Länge von Gebäudefrontteilen oder gar die Gesamtlänge des Gebäudes. Von einzelnen Gebäudeteilen bzw. Gebäudeteilfronten sei beim ggst. BVH nicht die Rede, so die Beschwerde. Es handle sich um einen der gegebenen Grundstückssituation (Hanglage) angepassten Bau, welcher zwingend dazu führe, dass die höher gelegenen die niedriger gelegenen Räumlichkeiten überragen. Laut Beschwerde lägen keine Gründe vor, diesen „Terrassenbau“ nicht als Gesamtgebäude sondern als Staffelung von Teilgebäuden zu beurteilen, so die Beschwerde. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, welche Länge die Gebäudefront aufweist oder ob im gegenständlichen Fall Gebäudeteilfronten vorhanden sind. 2. Die Beschwerdeführerin behauptet die Verletzung des Abstandes von der Grundstücksgrenze und bringt vor, beim Punkt P1 an der Südostecke sei ein Abstand von 3,85 m gegeben, dies bei einer notwendigen Abstandsfläche von 3,96 m. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, ob die Abstände der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (K-BPVO) entsprechen. 3. Auch wurde eine Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe behauptet. Der bekämpfte Bescheid beinhaltet, dass beim geneigten Gelände, bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, sich das Keller- / Garagengeschoss im Mittel weniger als 1,5 m und an keinem Punkt um mehr als 3 m über dem projektierten Niveau befinde, sodass es in die Geschossflächenzahl nicht einzuberechnen sei. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, ob das Keller-/Garagengeschoss nach der KBPVO in die Geschossanzahl einzuberechnen ist. 4. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die Behörde habe zu den projektierten PKW-Abstellplätzen dargelegt, dass es sich nicht um Carports, sondern um Garagen handle. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze zwischen Baugrundstück und Grundstück der Beschwerdeführerin auf deren Seite, auf Höhe der südlichen Garage (von der Bauwerberin als Carport bezeichnet) sei laut Beschwerde ein Gebäude befindlich, ggü welchem eine brandsichere Wand zu errichten wäre. Ehe ein Sachverständiger des Brandschutzwesens eingebunden wird, wird der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen. 5. In der Beschwerde wird vorgebracht, es würden 6 PKW-Stellplätze, welche als Garagen zu qualifizieren seien und 2 überdachte als „Carports“ bezeichnete PKW-Abstellflächen, errichtet. Die Garagenplätze hätten eine Nutzfläche von 41,69 m² (Stellplätze 1 bis 3) und 41,98 m² (Stellplätze 4 bis 6) und es sei darüber hinaus eine Fahrgasse von 54,08 m² projektiert, so die Beschwerde. Die als Carport bezeichneten überdachten Stellplätze würden eine Fläche von 14,6 m² bis 14,35 m² aufweisen. Demnach seien überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und nicht mehr als 250 m² gegeben, so die Beschwerde. Der do. geschätzte Amtssachverständige für Hochbau wird um Erhebung gebeten, welchen Abstand die im Plan bezeichneten „Carports“ und die Garage zur Grundstücksgrenze aufweisen. In der Anlage zu diesem Schreiben wird Ihnen der Gesamtbauakt im Original gegen Rückschluss übermittelt und wird Ihnen für die Mühewaltung bereits vorab sehr herzlich gedankt.“ „2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Unterlagen für die Änderungsplanung, bestehend aus dem Lageplan M 1 :500 (?) vom 03.03.2016, den Grundrissen M 1:100, dem Schnitt 1-1 und den Ansichten M 1:100 vom 03.03.2016 sowie Technischem Bericht vom 03.03.2016. 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Mit Datum vom 05.04.2016 wurden die Unterlagen zur Änderungsplanung in zweifacher Ausfertigung persönlich übergeben mit dem Ersuchen, diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob die nun vorliegenden Unterlagen bewilligungsfähig sind. Befund: Beim nunmehr zur Bewilligung eingereichten Bauvorhaben handelt es sich um den Abbruch eines bestehenden eineinhalbgeschoßigen Wohnhauses samt Nebengebäude und die Errichtung eines Zweiparteienwohnhauses in Hanglage auf den Parzellen Nr. xxx und .xxx der KG xxx EhrenthaI. Das Gebäude soll dem Hangverlauf folgend aus einem Untergeschoß mit Garagen, Kellerräumen und Nebenräumen, sowie zwei darauf aufgesetzten Geschoßen mit identen Grundrissen bestehen, sodass in Summe ein dreigeschoßiger Baukörper entstehen soll. Das oberste Geschoß ist dabei fast zur Gänze über dem projektierten Gelände geplant, das mittlere Geschoß ca. zur Hälfte und das unterste Geschoß nur im Einfahrtsbereich zu den Garagen. Das Gebäude soll mit einem Flachdach abgeschlossen werden. Ost- und südseitig sind den Wohnungen Balkone bzw. Terrassen vorgelagert Das Untergeschoß, welches die Garagen und Neben- sowie Haustechnikräume beinhaltet, und welchem zwei durch Wandscheiben und eine darüber liegende Terrasse begrenzte Stellplätze vorgelagert sind, weist an der der Erschließungsstraße zugewandten Seite eine Geschoßhöhe - gerechnet von der Oberkante des Fahrbelages bis zur Oberkante des Erdgeschoßfußbodens - von ca. 2,90 m auf und ist an den drei übrigen Seiten fast zur Gänze vom projektierten Gelände umgeben bzw. in dieses eingeschnitten. Das Grundstück des geplanten Bauvorhabens liegt in der Zone 2. In dieser sind laut Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, K-BPVO 2011, drei Geschoße mit einer maximalen Geschoßflächenzahl bei offener 2- bis 3-geschoßiger Bebauungsweise vom 0,65 zulässig. Das gegenständliche Bauvor- haben weist in Anwendung der Bestimmungen der K-BPVO 2011 zwei oberirdische Geschoße auf. Stellungnahme: Gegenüber dem Bauvorhaben, welches 2013 zur Bewilligung bei der Behörde eingereicht wurde, wurde das gegenständliche Bauvorhaben stark reduziert. Das betrifft die Anzahl der Geschoße, die Abmessungen und auch die Anzahl der projektierten Wohnungen. Die Schwierigkeit der Bebauung des Grundstücks mit seiner steilen Hanglage bleibt dennoch bestehen. Eine weitere Änderung betrifft die Änderung der Heizung von Wärmepumpe mit Tiefenbohrung auf Luftwärmepumpen kombiniert mit Elektrodirektheizung. Die südliche und nördliche Außenwand wurde gegenüber dem Vorgängerprojekt zurückversetzt, sodass nun die nach der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung (KBPI-VO) erforderlichen Mindestabstände zu den Nachbargrenzen eingehalten werden, sowohl die Begrenzung des Gebäudes in Bezug auf die beiden Wohngeschoße selbst betreffend als auch die zulässigen Überschreitungen der 3,00-m-Baulinie durch den südseitigen Balkon im 2. oberirdischen Geschoß und die darüber liegende Überdachung. Anders stellt sich die Situation bezüglich der beiden gegenüber der Baulinien von 3,00 m vorspringenden, als Carport bezeichneten, Abstellplätze parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche dar.

KBPI-VO § 3 Abs. 5 b gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Mindestabstände nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen sind oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen. Ausgenommen davon ist laut KBPI-VO § 3 Abs. 6 die Errichtung von zumindest an drei Seiten offenen Carports und Flugdächer, die im 3,00-m-Bauwich eine Höhe von 3,50 m nicht überragen dürfen. Die beiden Stellplätze sollen überwiegend geschlossen ausgeführt werden und erfüllen somit nicht den vorgenannten Ausnahmetatbestand der KBPI-VO § 3 Abs. 6. Sie sollen das Gelände laut Ansichten um ca. 2,00 m bzw. ca. 2,20 m überragen und wären daher entsprechend der KBPI-VO § 3 Abs. 2 unter Einhaltung des Mindestabstandes von 3,00 m zu errichten. Aus ha. Sicht wäre dies durch die Anordnung von zwei parallelen Doppelgaragen mit dazwischen liegendem Gebäudezugang unter Einhaltung des 3,00-m-Bauwichs möglich. Daran anschließend wäre ebenfalls nach entsprechender Verbreiterung die Anordnung der Keller- und Technikräume möglich.Anders stellt sich die Situation bezüglich der beiden gegenüber der Baulinien von 3,00 m vorspringenden, als Carport bezeichneten, Abstellplätze parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche dar.

KBPI-VO Paragraph 3, Absatz 5, b gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Mindestabstände nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen sind oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen. Ausgenommen davon ist laut KBPI-VO Paragraph 3, Absatz 6, die Errichtung von zumindest an drei Seiten offenen Carports und Flugdächer, die im 3,00-m-Bauwich eine Höhe von 3,50 m nicht überragen dürfen. Die beiden Stellplätze sollen überwiegend geschlossen ausgeführt werden und erfüllen somit nicht den vorgenannten Ausnahmetatbestand der KBPI-VO Paragraph 3, Absatz 6, Sie sollen das Gelände laut Ansichten um ca. 2,00 m bzw. ca. 2,20 m überragen und wären daher entsprechend der KBPI-VO Paragraph 3, Absatz 2, unter Einhaltung des Mindestabstandes von 3,00 m zu errichten. Aus ha. Sicht wäre dies durch die Anordnung von zwei parallelen Doppelgaragen mit dazwischen liegendem Gebäudezugang unter Einhaltung des 3,00-m-Bauwichs möglich. Daran anschließend wäre ebenfalls nach entsprechender Verbreiterung die Anordnung der Keller- und Technikräume möglich. Die nördlich der Wohnung 1 vorgelagerte Rasenfläche und die südlich dieser Wohnung vorgelagerte Terrasse werden jeweils durch Stützmauern gegenüber dem angrenzenden Gelände abgesichert, welche in einem Abstand von laut Plan 0,50 m von der jeweiligen Grundstücksgrenze verläuft. In den Bereichen, in denen die Stützmauer eine Höhe von 1,00 m gegenüber der Rasen- bzw. Terrassenfläche übersteigt, ist eine Absturzsicherung entlang der Stützmauer in einer Höhe von mindestens 1,00 m vorzusehen. Über den durch die vorgenannte Abweichung von den Bestimmungen der KBPI-VO resultierenden Anpassungsbedarf des Projektes sind nachfolgend angeführte Ergänzungen und Änderungen für eine Beurteilung erforderlich:  Im technischen Bericht ist für die geplanten Luftwärmepumpen entsprechend der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV, § 6 Abs. 4 j die für den jeweiligen Gerätetyp gemessene Schallemission als Schallleistungspegel anzugeben. Im technischen Bericht ist für die geplanten Luftwärmepumpen entsprechend der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV, Paragraph 6, Absatz 4, j die für den jeweiligen Gerätetyp gemessene Schallemission als Schallleistungspegel anzugeben.  Die Unterlagen sind um ein aktuelles Anrainerverzeichnis und einen aktuellen Grundbuchauszug entsprechend der Bestimmung der K-BAV § 2 Abs. 2 a zu ergänzen. Die Unterlagen sind um ein aktuelles Anrainerverzeichnis und einen aktuellen Grundbuchauszug entsprechend der Bestimmung der K-BAV Paragraph 2, Absatz 2, a zu ergänzen.  Zur geotechnischen Stellungnahme der xxx vom 28.05.2014 ist von dieser eine ergänzende Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Stellungnahme vom 28.05.2014 auch für das gegenständlich vorliegende Bauvorhaben anzuwenden ist, andernfalls ist die Stellungnahme entsprechend zu ergänzen.  Für die Verbringung der Oberflächenwässer von befestigten Oberflächen (Dachfläche und Zufahrt zu den Stellplätzen) ist ein Versickerungsprojekt anzuschließen und ist die Lage der Sickeranlagen in den Lageplan einzuzeichnen.  Die Bezeichnung „Notkamin" im technischen Bericht ist nicht mehr zulässig. Sollten „Abgasanlagen" geplant sein, sind diese vollwertig auszubilden und von einem hierzu Befugten abzunehmen (Attest laut Kärntner Bauordnung § 33) Die Bezeichnung „Notkamin" im technischen Bericht ist nicht mehr zulässig. Sollten „Abgasanlagen" geplant sein, sind diese vollwertig auszubilden und von einem hierzu Befugten abzunehmen (Attest laut Kärntner Bauordnung Paragraph 33,)  Zur straßenrechtlichen Bewilligung des Magistrates der xxx - Abteilung Straßenbau und Verkehr - vom 22.10.2014 ist vom Magistrat eine ergänzende Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob diese vollinhaltlich ihre Gültigkeit für das gegenständliche Bauvorhaben behält, andernfalls ist die Bewilligung zu ergänzen oder neu auszustellen. Für eine umfassende Prüfung des vollständigen und berichtigten Projektes sind nachfolgende Stellungnahmen erforderlich, welche nicht durch den Fachbereich Hochbautechnik abgedeckt werden:  Stellungnahme eines SV für den Brandschutz zum technischen Bericht und zum Gebäude selbst (Plandarstellung).  Stellungnahme eines SV für den Schallschutz zum Gebäude selbst (Bauteileignung) und zu den Luftwärmepumpen  Stellungnahme eines SV für Energietechnik zum Energieausweis (Softwareversion, Schlüssigkeit Eingabeparameter, Solaranlage, Hauptheizsystem).  Sollten im Zuge der Bautätigkeit auch Rodungen erforderlich sein, eine Stellungnahme eines SV für Forstrecht bzw. -technik. Die Auflagen des Bescheides des Bürgermeisters der xxx vom 27.11.2014, Mag.xxx, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch die Projektänderung obsolet sin . Erforderlichenfalls sind sie in ihrem Umfang an das gegenständliche Bauvorhaben anzupassen.“ Diese Stellungnahme wurde den Parteien mit Erledigung vom 23.06.2016, xxx,

§ 45

Abs 3 AVG in das Parteigehör übermittelt, wozu die Bauwerberin mit Email vom 29.06.2016 mitteilte, dass nicht beabsichtigt ist, die Carports in der Form ausführen, sondern die Stellplätze hintereinander für Top 1 und Top 2 anzuordnen und werde ein Plan in der KW 27 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 30.06.2016 und teilte mit, dass ihre ausschließliche Intention es sei, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgebildet werde.Diese Stellungnahme wurde den Parteien mit Erledigung vom 23.06.2016, xxx,

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in das Parteigehör übermittelt, wozu die Bauwerberin mit Email vom 29.06.2016 mitteilte, dass nicht beabsichtigt ist, die Carports in der Form ausführen, sondern die Stellplätze hintereinander für Top 1 und Top 2 anzuordnen und werde ein Plan in der KW 27 nachgereicht. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 30.06.2016 und teilte mit, dass ihre ausschließliche Intention es sei, dass das Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgebildet werde. Das nunmehr im Raum stehende Bauvorhaben „Abbruch eines Wohn- und eines Nebengebäudes; Neubau eines Wohngebäudes mit 2 Wohnungen und 4 Stellplätzen auf der Parzelle .xxx und xxx, KG xxx“ nach den am 12.08.2016 bei dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgegebenen Plänen, Berechnungen und Beschreibungen, betreffend wurde am 04.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und wurden die vom Planer xxx am 12.08.2016 persönlich abgegebenen Pläne und der Technische Bericht für die Änderungsplanung vom 03.03.2016 mit Ergänzungen vom 12.07.2016 dem xxx zur Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt. Zur Verhandlung am 04.10.2016 wurden weitere xxx geladen und auf ihren Sachverständigeneid erinnert befragt. Es handelte sich hierbei um den xxx DI xxx, den xxx RR DI xxx und den ASV für Geologie xxx. Den Parteien des Verfahrens wurde die Gelegenheit gegeben, die Sachverständigen zu befragen. Der ASV für Hochbau DI xxx brachte vor, dass ihm vom Landesverwaltungsgericht Akten übermittelt wurden und wies hin auf das Eingangsstück vom 12.08.2016 mit der ON

  1. Es handelt sich dabei um jene Beschreibungen und Pläne, welche dieser Baubewilligung zu Grunde gelegt sind. Der xxx DI xxx händigte den technischen Bericht und die dazugehörigen Pläne, welche ihm von Herrn DI xxx übermittelt wurden, den beiden Vertretern der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt xxx und Herrn xxx, zur Einsichtnahme während der Verhandlung aus. Der xxx DI xxx brachte in der Verhandlung am 04.10.2016 vor: „Ich habe die Pläne vom 03.03.2016 beurteilt und wurde das Projekt nunmehr stark reduziert, von vier auf zwei Wohneinheiten, aber nach wie vor sind an gewissen Gebäudeecken gegenüber dem Textlichen Bebauungsplan Abweichungen vorhanden. In meiner Stellungnahme vom 2.
  2. habe ich alle diese Abweichungen festgehalten. Bei Abweichungen, die in meiner Stellungnahme zusammengefasst sind, sind etwa Gebäudeabschnitte im Einfahrtsgeschoß betroffen, weil es bei den Abstellplätzen zu Grenzüberschreitungen kam, aufgrund langer Verfahrensdauer ist ein aktueller Grundbuchsauszug beizubringen, es gab ursprünglich keine Versickerungsberechnung, die gibt es jetzt aber. Betreffend die geotechnische Feststellung zum Untergrund ist es notwendig zu erheben, ob die damaligen Feststellungen für das größere Projekt auch heute noch für das kleinere Projekt zutreffen. Ein brandschutztechnisches Gutachten sowie die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Schallschutz, betreffend die nun vorgesehen Luftwärmepumpe im Zusammenhang mit der Heizung, ist notwendig und die Beurteilung des Energieausweises. Aufgrund dessen, dass das ursprüngliche Projekt weit an den Baumbestand im Westen heranragte war aus meiner Sicht auch ein Amtssachverständiger für Forstwesen beizuziehen.“ Auf Befragen legte der Vertreter der Bauwerberin eine Email von xxx vom 13.07.2016 vor, woraus hervorkommt, dass bestätigt werde, dass auch für das redimensionierte Projekt das bodenmechanische Gutachten vom 28.05.2014 mit der xxx volle Gültigkeit habe. Insbesondere sei das Kapitel 8 aus dem Gutachten zu berücksichtigen. Eine Kopie dieser Email wurde als Beilage A zum Akt genommen. Der xxx DI xxx führt weiter aus: „Die Pläne mit den Ergänzungen vom 11.8.2016 sehen im unteren Geschoß (Stellplätze und Kellerräume) nun vor, dass dieses gegenüber der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze die Außenmauern zurückversetzt, sodass die Abstände, wie sie im Textlichen Bebauungsplan der Stadt xxx vorgesehen sind, eingehalten werden. Der Amtssachverständige für Hochbau bringt, zu den übrigen Änderungen im Grundriss weiters vor, dass diese Thema des Amtssachverständigen für Brandschutz sind, ansonsten ist auch bautechnischer Sicht vorzubringen, dass die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes und der K-BV eingehalten werden. Es gibt auch nun einer Versickerungsberechnung und sind die Sickerschächte in den Plänen eingezeichnet, es gibt ein Datenblatt (dieses wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Kopie ausgehändigt, wir als Beilage B zum Akt genommen) betreffend die zur Errichtung beabsichtigten Luftwärmepumpen, welche die schalltechnischen Voraussetzungen entsprechend der Richtlinie 5 für Schallschutz des Österr. Instituts für Bautechnik erfüllt. Die in der Beschwerde monierte Länge des Objektes ist nun unter 18 m, sodass auch die Länge des Objektes dem Textlichen Bebauungsplan entspricht. Betreffend Abstand von der Grundstücksgrenze wird nun dem Textlichen Bebauungsplan entsprochen, weil die halbe Gebäudehöhe als Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten wird. Die Bebauungshöhe war bereits mit dem ursprünglich projektierten Vorhaben eingehalten und ist es auch mit dem nunmehrigen in Rede stehenden Projekt.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragte den xxx und führte dieser aus: „Zur Wärmepumpe an der Außenkante ist zu sagen, würde es lärmtechnisch einen Sinn machen diese weiter zum Stiegenhaus zu versetzen. Der Amtssachverständiger führt aus: Nein, weil das Stiegenhaus eine Schallausbreitung in die Gegenrichtung verstärken würde aufgrund der Reflektionsfläche des Stiegenhauses.“ Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin befragte den ASV für Bauwesen zum südlichen Sickerschacht: Daneben ist die Garage der Frau xxx, ist diese gefährdet? Der xxx führte dazu aus: „Grundsätzlich sollte dies kein Problem darstellen. Als Auflagenvorschlag wäre auf alle Fälle sinnvoll: „Vor Beginn sämtlicher Grabungs- und Bauarbeiten ist an den nördlich und südlich angrenzenden Nachbargebäuden eine Beweissicherung in Form von Fotodokumenten durchzuführen und sind diese der Behörde vorzulegen.“ Der Vertreter der Bauwerberin, Herr xxx, brachte diesbezüglich vor, dass es bei seinem Unternehmen Usus sei, vor Rechtskraft der Baubewilligung gemeinsam mit DI xxx im Beisein des Nachbarn eine Dokumentation über den Ist-Stand anzulegen und weist er auch darauf hin, dass sein Unternehmen über eine Bauhaftpflichtversicherung verfügt. Der ASV für Bauwesen DI xxx brachte vor: „Es wurde auch die Baubeschreibung geändert, der ‚Notkamin‘ wurde herausgenommen weil er nach der Novelle 2012 nicht mehr vorgesehen ist, nun werden übliche Abgasanlagen errichtet. Dies ist in der Baubeschreibung nun so vorgesehen. Es existiert eine straßenrechtliche Bewilligung vom 22.10.2014 und wäre eine Bestätigung der Straßenrechtsbehörde einzuholen ob diese nach wie vor Gültigkeit hat. Auflagenummer 17 wäre zu ersetzen durch die Auflage: „Für das gegenständliche Bauvorhaben sind vier Pkw-Stellplätze und auf eigenem Grund zu errichten.“ Es wurde vereinbart, dass der xxx DI xxx gemeinsam mit dem xxx der belangten Behörden den Auflagenkatalog durchsehen werde und bis 20.10.2016 dem Gericht den Katalog übermitteln werde. Der Energieausweis vom 12.07.2016 war aus Sicht des xxx in Bezug auf die technischen Parameter Heizungssysteme, Wärmepumpe, Elektroheizung in Kombination mit Solarenergieunterstützung, unter Anwendung der Richtlinie 6/2011 einer Prüfung zu unterziehen und durch die belangte Behörde mit einem elektronischen Behördenstempel im Programm Zeus dem Energieausweis freizuschalten, sodass die Richterin den Beschluss fasste, die Baubehörde I. Instanz Bürgermeisterin der xxx werde verpflichtet den Energieausweis einer Prüfung unter Anwendung der Richtlinie 6/2011 zu unterziehen und mit einem elektronischen Behördenstempel und bei positivem Prüfungsergebnis im Programm Zeus zu erfassen.Der Energieausweis vom 12.07.2016 war aus Sicht des xxx in Bezug auf die technischen Parameter Heizungssysteme, Wärmepumpe, Elektroheizung in Kombination mit Solarenergieunterstützung, unter Anwendung der Richtlinie 6 aus 2011, einer Prüfung zu unterziehen und durch die belangte Behörde mit einem elektronischen Behördenstempel im Programm Zeus dem Energieausweis freizuschalten, sodass die Richterin den Beschluss fasste, die Baubehörde römisch eins. Instanz Bürgermeisterin der xxx werde verpflichtet den Energieausweis einer Prüfung unter Anwendung der Richtlinie 6 aus 2011, zu unterziehen und mit einem elektronischen Behördenstempel und bei positivem Prüfungsergebnis im Programm Zeus zu erfassen. Der xxx RR DI xxx gab in der Verhandlung am 04.10.2016 zu Protokoll: „Im nunmehr vorliegenden Projekt sind die Abstände zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin im Lageplan ausgewiesen und sind diese Abstände in einer solchen Größe, dass die in der Beschwerde genannte brandsichere Wand nicht mehr notwendig ist, um Brandsicherheit herzustellen, weil diese durch den Abstand gewährleistet wird. Im bautechnischen Bericht des DI xxx vom 03.03.2016 mit Ergänzungen vom 12.7.2016 ist der Satz ‚Die vorgelagerten überdachten Stellplätze besitzen einen Abstand von ca. 1,0 m, zur seitlich gelegenen Grundgrenze‘, unter dem Pkt.
  3. Bautechnische Beschreibung lt. OIB – Richtlinie 2: Brandschutz, zu streichen mangels Relevanz für das nunmehrige Projekt.“ Es wurde vereinbart, dass der xxx gemeinsam mit dem bei belangten Behörde ansässigen xxx den Auflagenkatalog konkretisieren werde. Der xxx DI xxx gab in der Verhandlung am 04.10.2016 zu Protokoll: „Ich verweise auf meine Stellungnahme welche ich anlässlich meines gestrigen Ortsaugenscheins gemacht und nun verlesen habe und wird diese als Beilage C zum Akt genommen. Aufgrund der Gefahr, welche von den Bäumen ausgeht für das nunmehrige Bauvorhaben, wären aus meiner Sicht vom Amtssachverständigen für Bautechnik Auflagen zu formulieren.“ Der xxx bestätigte, dass die Ausführungen des forstfachlichen Sachverständigen in den bautechnischen Auflagenkatalog einfließen werden. Der forstfachliche Sachverständige formulierte daher keine Auflagen. Der xxx brachte in der Verhandlung am 04.10.2016 vor: „Es gibt ein geotechnisches Gutachten. Rein zur Geotechnik werde ich heute keine Ausführungen treffen, das ist vom beigezogenen Geotechniker zu tun. In der geotechnischen Stellungnahme aus 2014 wurden Vorschläge zur Baugrubensicherung gemacht und aufgrund dessen, dass die Baugrube gleich groß bleibt gelten die geotechnischen Ausführungen auch weiterhin. Die Baugrube in ihrem Eingriff in ihrem Untergrund bleibt gleich, Höhe ist gleich und entscheidend ist immer der Hanganschnitt. Festzuhalten ist, dass in der geotechnischen Stellungnahme empfohlen wird vor der Bauausführung für die Baugrubensicherung Ergänzungen vorzunehmen, aber habe ich diese im bekämpften Bescheid nicht gefunden, sodass ich Auflagen hierzu formulieren möchte: „Vor Baubeginn ist durch einen befugten Geotechniker die Baugrubensicherung zu dimensionieren und der Standsicherheitsnachweis zu erbringen.“ Das ist der Teil der im Wesentlichen auch die Nachbarschrift betrifft, denn ein Einsturz der Baugrube könnte auch die Nachbarschaft in Mitleidenschaft ziehen. Ein weiterer Auflagenvorschlag: „Die Gründungsfläche für das Bauwerk ist durch einen befugten Geotechniker abzunehmen.“ Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt zum Zwecke der Einholung der Auflagenvorschläge, welche wie oben genannt zwischen den ho. ASV und den ASV der belangten Behörde akkordiert werden sollten und wurde die Verhandlung am 27.10.2016 fortgesetzt. In der Verhandlung am 27.10.2016 wurde vollumfänglich die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 12.10.2016, xxx, Herr xxx, verlesen. Diese beinhaltet: „Die Auflagenpunkte 1,2,3,4,5,6 u. 7 des Grundbescheides vom 27.11.2014 haben zu entfallen. Zu den Projektsunterlagen (Ergänzt am 11.08.2016) werden folgende Auflagen zur Vorschreibung beantragt:
  4. In brandschutztechnischer Hinsicht sind der Bauführung die ÖNORMEN B 8200, 8201, 2320,2331, EN 13501, zugrunde zu legen.

(114)
  1. Die Trennwände zwischen den Stellplätzen und den Kellerräumen sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse REI90/EI90 auszuführen. Die Türen zu diesen Räumen haben mind. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zu entsprechen.
  2. Die Trennwände der Technikräume im Kellergeschoss sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse REI90/EI90 auszuführen. Die Türen zu diesen Räumen haben mind. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zu entsprechen.
  3. Die Trennwände zwischen den Müllplätzen und Stellplätzen 2 und 4 sind entsprechend der Feuerwiderstandsklasse EI90 auszuführen. Die Türen zu diesen Räumen haben mind. der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zu entsprechen. Ansonsten bleiben die Auflagen des Grundbescheides vom 27.11.2014 aufrecht. Für die Abteilung Feuerwehr: Der Sachbearbeiter:“ xxx“ Der ASV für Brandschutz RR DI xxx führt aus, dass laut der soeben verlesenen Stellungnahme aus dem Grundbescheid die Auflagen 8 bis 14 aufrecht bleiben sollen und vier zusätzliche Auflagen beantragt werden. Der Amtssachverständige für Brandschutz brachte vor, dass die Auflagepunkte 12 und 13 des Grundbescheides die Abgasanlage anbelangen und nicht seinem Fachgebiet angehören, wohl aber dem Fachgebiet des ASV für Bauwesen DI xxx. Die neue Auflage 1, welche soeben verlesen wurde, könnte aus seiner Sicht entfallen, da darin nicht mehr aktuelle Normen zitiert werden und diesbezüglich auf das verbindliche Bauproduktegesetz hingewiesen wird. Der Auflagepunkt 8 des Ursprungsbescheides könnte aus seiner Sicht ebenso entfallen, da er sich auf die alte Rechtslage bezieht. Der xxx brachte vor, bei projektgemäßer Ausführung entsprechend der soeben thematisierten Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht kein Einwand bestehe. Der xxx DI xxx brachte betreffend die Auflage 12 vor, dass darin OIB-Richtlinien genannt sind, dieses Thema jedoch grundsätzlich von der Richtlinie 3 behandelt werde und könne aus seiner Sicht die Auflage 12, welche zuvor verlesen wurde, entfallen könne, weil die OIB-Richtlinien 2, 3 und 4 durch die Bautechnikverordnung als verbindlich erklärt werden. Überdies seien die Aufgaben des Rauchfangkehrers in § 33 K-BO geregelt. Der xxx DI xxx brachte betreffend die Auflage 12 vor, dass darin OIB-Richtlinien genannt sind, dieses Thema jedoch grundsätzlich von der Richtlinie 3 behandelt werde und könne aus seiner Sicht die Auflage 12, welche zuvor verlesen wurde, entfallen könne, weil die OIB-Richtlinien 2, 3 und 4 durch die Bautechnikverordnung als verbindlich erklärt werden. Überdies seien die Aufgaben des Rauchfangkehrers in Paragraph 33, K-BO geregelt. Auflage 13 wäre aus Sicht des Amtssachverständigen für Bauwesen zu belassen; diese behandelt die Zugänglichkeit der Anlage durch den Rauchfangkehrer. In der fortgesetzten Verhandlung wurden die bautechnischen Auflagen, welche von xxx, datiert 20.10.2016, dem Gericht per Email vom 20.10.2016 übermittelt wurden, verlesen und lauten diese wie folgt: „Zu den Unterlagen (Errichtung einer Wohnanlage - abgeändertes Projekt). eingelangt bei der Abteilung Baurecht am 05.10.
  4. werden nachfolgende Auflagen zur Vorschreibung beantragt:
  5. Vor Beginn der Abbrucharbeiten bzw. vor Baubeginn ist das Einvernehmen mit den Versorgungsunternehmen (z. B. Strom. Telefon. Wasser. Straßenbeleuchtung) und dem zuständigen Rauchfangkehrer herzustellen.
  6. Das Vorhaben ist

Lageplan zu situieren

  1. Das Bauvorhaben ist vor Baubeginn abzustecken. Die Absteckung des Bauvorhabens hat durch die Abteilung Vermessung oder durch einen Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen zu erfolgen. Eine allfällige Absteckung durch einen Ingenieurkonsulenten ist durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Die Absteckskizze ist der Behörde spätestens zum Zeitpunkt der Vorlage der Baubeginnsmeldung vorzulegen.
  2. Das Bauvorhaben ist höhenmäßig so zu situieren dass die fertige UG-Bodenoberkante (+/- 00) auf 455,25m zu liegen kommt (Bezug ist das städtische Nivellementnetz).
  3. Dem Objekt wird die vorläufige Orientierungsnummer "xxx" mit der Maßgabe zugewiesen. dass die Ausführung des Kennzeichens der Gebäudenummerierungsverordnung des Gemeinderates der xxx zu entsprechen hat. Das Kennzeichen ist vor Benützung des Objektes an einer von der Straße aus gut sichtbaren Stelle gut lesbar anzubringen. Mit der Abgabe der Bauvollendungsmeldung (inklusive endgültiges GWR-Formular) wird die Orientierungsnummer von Amtswegen endgültig vergeben.
  4. Bei der Bauführung sind Vorkehrungen gegen eventuell auftretende Hangwässer zu treffen (wasserdichte Betonwanne).
  5. Die von der Bauführung betroffenen Grundstocke (Grdst. Nr. xxx, .xxx; KG xxx) sind zu vereinigen. Der Nachweis hierüber ist der Behörde spätestens mit der Meldung der Fertigstellung in Form eines Grundbuchsbeschlusses oder -auszuges vorzulegen.
  6. Die ÖNorm B 2501 „Hausanschlüsse" ist einzuhalten.
  7. Die Liegenschaft ist an den städtischen Abwasserkanal anzus6hließen. Vor Beginn der Kanalisationsarbeiten ist das Einvernehmen mit der Abteilung Entsorgung herzustellen.
  8. Niederschlagswässer sind auf eigenem Grund zu versickern.
  9. Die ÖNorm S 2025 "Aufstellplätze für Müllbehälter" ist zu beachten.
  10. Die tragenden Konstruktionsteile sind den statischen Erfordernissen entsprechend zu bemessen und auszuführen.
  11. Der Bauausführung ist eine statische Berechnung. verfasst von einem hiezu Befugten. zugrunde zu legen.
  12. Die Kollektoren der sind entsprechend der Eintragung im Dachdraufsichtsplan absturzsicher zu montieren.
  13. Das, Bauvorhaben ist entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme zur Bauausführung unter Berücksichtigung von möglichen umstürzenden Bäumen des DI xxx vom 14.10.2016 auszuführen. Der Nachweis über die Ausführung ist spätestens mit der Fertigstellungsmeldung der Behörde vorzulegen.
  14. Der Bauführung sind die ÖNormen B 2501, 2503, 8110, 8115, 1600 EN 1991, 1992, 1995 sowie die ÖVE-und SNT-Vorschriften zugrunde zu legen.
  15. Für das gegenständliche Bauvorhaben sind 3 Pkw-Stellplätze erforderlich und auf eigenem Grund zu errichten.
  16. Verkehrsflächen und Stellplätze sind zu asphaltieren bzw. gleichwertig staubfrei zu befestigen.
  17. Die Längsneigung der Zufahrt ist von der Straße weg fallend auszubilden. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Niederschlagswässer vor der Grenze zur öffentlichen Straße in einer Rinne aufzufangen und auf eigenem Grund zu versickern.
  18. Innenliegende Sanitärräume sind mechanisch mit mind. 4-fachem Luftwechsel pro Stunde zu entlüften. Auflagen Umweltschutz:
  19. Die Erfüllung der Schallschutzanforderungen

OIB Richtlinie 5 (Luftschall-, Trittschallschutz, haustechnische Einrichtungen) ist durch Messungen am fertig gestellten Bauwerk vor Benützung nachzuweisen. Die Auswahl der erforderlichen Messstellen im Gebäude hat laut ÖNORM 88115- 6 zu erfolgen. Ein Messbericht

ÖNORM EN ISO 140-4, 7 bzw. ÖNORM EN ISO 10052 (bei haustechnischen Einrichtungen) ist spätestens mit der Meldung der Vollendung des Vorhabens der Behörde vorzulegen.

  1. Maschinen und Geräte von haustechnischen Einrichtungen mit motorisch bewegten Anlagenteilen sind schwingungsgedämmt aufzustellen bzw. zu montieren. (z.B. durch elastische Lagerung der Anlagenteile auf Elastomer - Werkstoffen, Anschluss von Metall- Leitungen über Kompensatoren u.s.w.)
  2. Durch den Vollbetrieb der Wärmepumpe dürfen in der Nachbarschaft (= Aufenthaltsbereich von Personen im Freien z.B. Terrasse, Loggia u.dgl. bzw. entsprechend 0,5 m vor dem Fenster des nächstliegenden Aufenthaltsraums am Anrainergrundstück) nachstehende Schalldruckpegelwerte Lp (laut ÖNORM S5004) nicht überschritten werden:  20 dB ·,:bei Messung mit der Frequenzbewertung A,  bzw. 30 dB bei Messung mit der Frequenzbewertung C Bei Anlagen mit einer Betriebszeit zwischen 06:00 - 22:00 Uhr gelten um 10 dB höhere Immissionsgrenzwerte (30/40 dB A/C)
  3. Bei den Abbrucharbeiten sind sämtliche anfallenden Materialien nach Stoffgruppen

"Verordnung über die Trennung von Bauabfällen" (BGBL 1991/259) zu trennen. Die Trennung hat entweder am Anfallort oder in geeigneten Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die anfallenden gefährlichen Abfälle (z.B. Leuchtstoffröhren, asbesthaltige Materialien, Gefriergeräte, ölhaltige Materialien usw.) sind von den nicht gefährlichen Abfällen zu trennen und nachweislich (Begleitscheinpflicht) ordnungsgemäß zu entsorgen. Sollten behandelte Baurestmassen direkt vor Ort wieder eingebracht werden, sind über Art und Menge des verwendeten Materials Aufzeichnungen zu führen, und auf Verlagen der Behörde vorzulegen Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abbruchmaterialien bzw. Begleitscheine sind vom Bauwerber zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufzubewahren. Hinweis: Für die Behandlung der beim Abbruch anfallenden Baurestmassen direkt am Anfallort dürfen nur mobile Behandlungsanlagen, welche über eine Genehmigung

§52AWG verfügen, eingesetzt werden.

  1. Lärmerzeugende Bauarbeiten (Bauarbeiten mit"Maschinen und Geräten) dürfen nur an Werktagen (Mo- Sa) durchgeführt werden. Der im Zuge von Bauarbeiten erzeugte Lärm darf in der Nachbarschaff folgende A -bewertete Dauerschallpegel LA.eq bzw. Spitzenpegel LA.Sp nicht überschreiten: .. LA.eq LA.Sp An Werktagen – Tagesstunden (7-19 Uhr) 65 dB 85 dB An Werktagen – Abendstunden (19-22 Uhr) 55 dB 70 dB Während der Nachtstunden und an Sonn - und Feiertagen 45 dB 55 dB Messpunkt: jeweils beim nächstgelegenen Anrainer mit Wohnbebauung im Freien oder 0,5 Meter außen vor einem geöffneten Fenster. Messung laut ÖNORM S5004 bei einem Messzeitraum von 1h. In Aufenthaltsräumen angrenzender Wohnungen sind bei geschlossenen Fenstern nachstehende Immissionsgrenzwerte einzuhalten: LA.eq LA.Sp An Werktagen - Tagesstunden (7-19 Uhr) 45 dB 65 dB An Werktagen - Abendstunden (19-22 Uhr) 35 dB 50 dB Während der Nachtstunden und an Sonn - und Feiertagen 25 dB 35 dB Messpunkt: Raummitte, Messung laut ÖNORM S5004 bei einem Messzeitraum von 1 h. Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBI. II Nr. 249/2001, idg F entsprechen. Die eingesetzten Maschinen und Geräte müssen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBI. römisch zwei Nr. 249 aus 2001,, idg F entsprechen. Der A -bewertete Schalldruckpegel - gemessen in 1 Meter Entfernung vom Umriss der Maschine - darf bei Betrieb von Kompressoren 80 dB, bei Drucklufthämmern und Kreissägen 95 dB nicht überschreiten.
  2. Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von Baustoffen (z.B. Trennscheiben, Schleifmaschinen), sind staubmindernde Maßnahmen (z.B. Befeuchtung) zu treffen. Bei Abbrucharbeiten sind Staubimmissionen im Bereich von Anrainergrundstocken durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden (z.B. durch Befeuchtung, Einsatz von Schuttrohren, Abdeckung von Bauschuttmulden). Auf unbefestigten Fahrbahnen im Baustellenbereich sind Stäube zu binden. (z.B. durch Befeuchtung, Aufbringen einer Kalzium-Magnesium-Acetat - Lösung) Die Ausfahrten aus dem Baustellenbereich ins öffentliche Straßennetz sind staubfrei zu gestalten. Eine Verschmutzung von öffentlichen Straßen ist durch die Errichtung von Schmutzschleusen, Radwaschanlagen, eine manuelle Radreinigung oder andere gleichwertige Maßnahmen zu verhindern. Eine Staubentwicklung, ausgehend von Baumaterialien oder Schüttmaterial ist zu unterbinden (z.B. durch Abdeckung oder durch Feuchthalten). Allgemeine Hinweise: Das Baupersonal ist nachweislich über Entstehung, Ausbreitung, und Minderung von Staub auf Baustellen und über emissionsbegrenzende Maßnahmen in ihrem Arbeitsfeld zu schufen. Ansprechpartner zum Aufbringen der Kalzium-Magnesium-Acetat - Lösung (CMA) ist: Magistrat der xxx, Abt. Umweltschutz, Tel.: 0463/537-4886“ Der xxx DI xxx erläuterte nach dem Verlesen der Auflagenvorschläge des Herrn xxx vom 20.10.2016: „Die Auflage Nr. 2 betreffend Umweltschutz betrifft die nunmehr im vorgelegten Bauvorhaben mitumfasste Luftwärmepumpe und entspricht der OIB-Richtlinie 5 und ist auf das Merkblatt des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 8, betreffend Schallpegel und Abstände zum Nachbarn zu verweisen, welches auf der Web-Seite des AdKLRG abrufbar ist.“ Der xxx DI xxx schlug vor, folgende zusätzliche Auflage in den Baubescheid aufzunehmen: „Vor Beginn sämtlicher Erdaushub- und Grabungsarbeiten sowie vor Beginn sämtlicher Rammsondierungen sind Beweissicherungen in Form von Fotodokumentation und schriftliches Festhalten, unter Einbeziehung der jeweils betroffenen Anrainer an allen auf den angrenzenden Grundstücken liegenden Gebäuden, durchzuführen, dies auf Kosten der Bauwerberin.“ Verlesen wurde die Stellungnahme des DI xxx vom 14.10.2016, welche dem Gericht per Email vom 17.10.2016, ON 28, übermittelt wurde und lautet wie folgt: „BVH WOHNANLAGE xxx xxx BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN AUF PARZELLE .XXX UND XXXBAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN AUF PARZELLE .XXX UND römisch 30 KG XXXKG römisch 30 STELLUNGNAHME ZUR BAUAUSFÜHRUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON MÖGLICHEN UMSTÜRZENDEN BÄUMEN Auf den Parzellen .xxx und xxx Ist eine dreigeschossige Bebauung vorgesehen, wobei das oberste Geschoss über der vorhandenen Geländeoberkante liegt. Der forstliche Baumbestand befindet sich in mehr als 20 m Entfernung von der hangseitigen Gebäudekante entfernt auf der angrenzenden Parzelle xxx. Der Umsturz eines etwa 30 m hohen Baumes kann das geplante Gebäude noch beschädigen. Um ein ungefährdetes Bewohnen des Objektes zu gewährleisten, werden baulich massive Stahlbetonkonstruktionen ausgeführt. Dies betrifft den hangseitigen Gebäudeabschnitt bis zur Stiegenhausinnenwand. Auf beiliegenden Skizzen sind die Stahlbetonbauteile dargestellt wie: - hangseitige Gebäudeaußenwand - Stiegenhaus - Außenwand Nord/Süd auf einer Länge von jeweils zirka 3,00 m - obere Abschlußdecke In diesem Bereich - Erhöhung der hangseitigen Betonattika um zirka 0,5 bis 1,00 m. Mit diesen Maßnahmen Ist ein gefahrloses Benutzen des Gebäudes gesichert“ Aus Sicht des xxx ist mit den verlesenen bautechnischen Auflagen das Auslangen zu finden, es bedürfe keiner weiteren Ergänzung und bestehen bei projektgemäßer Ausführung aus seiner Sicht keine Bedenken. Es wurde das Schreiben der xxx vom 24.10.2016 verlesen, welche lautet wie folgt: „Sehr geehrte Frau xxx! Wie schon letzte Woche telefonisch besprochen, ist mir eine Teilnahme an der für den 27.10.2016 um 14 Uhr anberaumten Bauverhandlung wegen einer Terminkollision nicht möglich. Derher sende ich Ihnen meine Überlegungen zum Projekt in schriftlicher Form. Von unserem Büro wurde im Jahr 2014 eine Geotechnische Stellungnahme (Wohnanlage Spitalbergweg - xxx, Parzellen xxx und xxx, KG xxx, GZ xxx, 28.05.2014) für das geplante Bauvorhaben erstellt. Beim nun eingereichten Projekt kam es gegenüber dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Erstellung unserer Stellungnahme zu einer Redimensionierung der geplanten Wohnanlage. Es sind nun anstatt 4 Wohneinheiten nur mehr 2 Wohneinheiten geplant. Die generelle Konzeption der geplanten Bebauung hat sich allerdings nicht geändert, d.h., die tlw. recht massiven Geländeeinschnitte vor allem an Bergseite und an den Flanken werden nach wie erforderlich werden. Generell gelten die von uns in unserer Stellungnahme gemachten Empfehlungen für die Planung und Ausführung des geplanten BVH' s nach wie vor Nachdem unsere Stellungnahme nur eine Vorerkundung und Voruntersuchung

Definition der ÖNORM B 4402 darstellt, wird empfohlen als Bescheidauflage die Ausführung von weiteren vertiefenden Untergrunduntersuchungen anzuführen. Aus unserer Sicht sind für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Planung vor allem der Baugrubensicherungsmaßnahmen weitere Untergrunderkundungsmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören die Ausführung einer Erkundungsbohrung und von ca. 2 bis 3 Rammsondierungen, um einen eventuellen Felshorizont in den bergseitigen Bauwerksbereichen erkennen zu können. Mit den Kenntnissen dieser ergänzenden Untersuchungen kann die Planung der erforderlichen Baugrubensicherung mit oder ohne Eingriff in fremde Rechte (Nachbargrund) erfolgen. Für die Bauausführung wird auf Grund der schwierigen Randbedingungen eine geotechnische Baubegleitung empfohlen. Zudem ist unbedingt eine Beweissicherung an den benachbarten Bauwerken erforderlich. Daher wird für die Erstellung des Baubescheids empfohlen, die folgenden Bescheidauflagen zu berücksichtigen: 1 Zur detaillierten Erkundung des Untergrundverhältnisse auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx der KG Ehrental ist die Ausführung zumindest einer Rotationskernbohrung mit einer Tiefe von mind. 10 m und von mind. 2 Rammsondierungen mit der schweren Rammsonde DPH mit Tiefen von mind. 10 m durchzuführen. 2. Vor Beginn der Bauarbeiten ist bei allen im Einflussbereich der geplanten Bebauung liegenden Bauwerken eine Beweissicherung inkl. einer fotografischen Dokumentation durchzuführen. 3. Bei den unmittelbar an die gegenständlichen Grundstücke angrenzenden Bauwerken sind an jeweils ca. 4 Punkten geodätische Messmarken anzubringen und vor Beginn der Arbeiten ist eine Nullmessung der Lage und Höhe der Punkte durchzuführen. Die weiteren Folgemessungen werden von der

Pkt. 4 zu bestellenden geotechnischen Baubegleitung festgelegt. 4. Die Bauarbeiten müssen während der Herstellung der Baugrubensicherungen und der Gründungsarbeiten von einem Fachmann auf dem Gebiet der Geotechnik begleitet und dokumentiert (Aktenvermerke und Fotos) werden. Falls Sie dazu weitere Fragen haben, stehe ich jederzeit gerne tel. unter xxx zur Verfügung. Dies auch, falls sich im Rahmen der Verhandlung Fragen ergeben sollten. Mit freundlichen Grüßen xxx e.h“Falls Sie dazu weitere Fragen haben, stehe ich jederzeit gerne tel. unter , xxx zur Verfügung. Dies auch, falls sich im Rahmen der Verhandlung Fragen ergeben sollten. Mit freundlichen Grüßen xxx e.h“ Der xxx DI xxx informierte das Gericht darüber, dass der Energieausweis zwischenzeitig von der Baubehörde geprüft wur

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