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{'item': 'KLVwG-2466/2/2015'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 17f§ 39§ 18§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.11.2016 GeschäftszahlKLVwG-2466/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 50Vw

GVGrömisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

Gund das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung 1996 zur Last gelegt: „Sie haben es als Verpflichtete aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, xxx, zu verantworten, dass, wie dies im Zuge eines Ortsaugenscheines durch Vertreter der Baubehörde am xxx festgestellt wurde, auf dem Grundstück xxx, vormals xxx, KG xxx,

dem Auflagenpunkt 3: des Bescheides die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parzelle bis zur Bauvollendung entfernt werden, da die im Zuge der Bauführung in diesem Bereich vorgenommenen Anschüttungen, welche bereits bewachsen sind, nicht entfernt und das Urgelände nicht hergestellt wurde. Sie haben somit das Vorhaben in diesem Punkte abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder ausführen lassen, wobei das strafbare Verhalten – vorliegend die unterlassene Erfüllung des Auflagenpunktes 3: des Bewilligungsbescheides vom xxx – erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der hiefür erteilten nachträglichen Bewilligung endet.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 iVm § 50 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, Auflagenpunkt 3., verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, , Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, Auflagenpunkt 3., verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt wurde. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, Auflagenpunkt 3., der Beschwerdeführerin als Bauwerberin die Auflage erteilt worden sei, dass die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, bis zur Bauvollendung zu entfernen seien. Aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Marktgemeinde xxx vom xxx gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit Schreiben vom xxx die Vollendung des Bauvorhabens (Fertigstellung) mit xxx bekannt gegeben habe. Gleichzeitig sei vom Bauleiter (xxx, Firma xxx GmbH) u.a. die Unternehmerbestätigung des Baumeisters vorgelegt worden, welche angebe, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am xxx im Rahmen eines Ortsaugenscheines durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt worden sei, dass die im Zuge der Bauführung im südlichen Bereich des gegenständlichen Grundstücks vorgenommenen Anschüttungen, welche auch Bauschutt und nicht nur Aushubmaterial darstellen würden und auch bereits bewachsen gewesen seien, nicht entfernt worden seien, sei somit von der erwiesenen Tatsache auszugehen, dass der Auflagenpunkt

  1. des Baubescheides vom xxx am xxx missachtet worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bereits im Jahr xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem bewilligten Bauvorhaben (Bescheid vom xxx) begonnen worden sei. Im Zuge dieses Baugeschehens sei der Bodenaushub auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, zwischengelagert worden. Im Zuge einer Änderungs/Neueinreichung sei es dann zur Bescheiderlassung vom xxx, AZ: xxx, samt der verfahrensgegenständlichen Auflage in Punkt
  2. gekommen. Am xxx habe der Bauleiter ihres Bauvorhabens zu AZ. xxx, gegenüber der Baubehörde die Fertigstellung im Umfang des § 39 der Kärntner Bauordnung 1996 angezeigt, die sie mitunterschrieben habe. Zum xxx seien zwar die baubewilligungspflichtigen Maßnahmen abgeschlossen gewesen, die Außenanlagen jedoch noch nicht fertiggestellt gewesen. Im Zuge des Bauvorhabens zu AZ: xxx, seien auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, jedenfalls keine konsenslosen Geländeveränderungen im Sinne von Anschüttungen vorgenommen worden, die Fertigstellungsanzeige vom xxx sei diesbezüglich von der Baubehörde auch nicht beanstandet worden. Am xxx sei durch ihren Ehegatten xxx, betreffend der Errichtung einer Steinschlichtung auf dem Grundstück Nr. xxx, vom Bausachverständigen xxx mitgeteilt worden, dass die Errichtung einer Stützmauer (Steinschlichtung) bis zu 1 m Höhe sowie die Errichtung von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe, gemeinsam mit einer Sockelmauer bis zu 2 m Gesamthöhe, gemeinsam mit einer Stützmauer bis zu 2,50 m Gesamthöhe, keiner Baubewilligung bedürfe. In diesem Zusammenhang seien von ihrem Ehegatten auch Formulare für eine Bauanzeige übergeben worden, welche ausgefüllt der Baubehörde übermittelt worden seien. In der Folge sei die Stützmauer (Steinschlichtung) anzeigegemäß errichtet worden. Dabei sei das Umgebungsgelände begradigt und das abgeräumte Material zur Hinterfüllung verwendet und überschüssiger Abraum verbracht worden. Am xxx sei das bekämpfte Straferkenntnis erlassen worden, welches sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig erweise. Vorerst sei festzuhalten, das Geländeanschüttungen, -abtragungen und sonstige Geländeveränderungen vom § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 nicht umfasst seien. Dennoch sei es zulässig, in diesem Zusammenhang Auflagen vorzuschreiben, da die genannten Geländeveränderungen die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke beeinflussen könnten. Im Strafzusammenhang sei jedoch der nachteilige Erfolg, den die Auflage in Punkt
  3. des Baubewilligungsbescheides verhindern wollte, gar nicht eingetreten, da das Aushubmaterial des Grundstückes Nr. xxx entfernt und das Grundstück Nr. xxx im Zusammenhang mit der angezeigten Baumaßnahme eingeebnet und damit die Nutzbarkeit des Grundstückes sogar erheblich verbessert worden sei. Bei der Umsetzung von Bauvorhaben komme es immer wieder zu (geringfügigen) Änderungen, über welche Änderungsbescheide iSd § 22 der Kärntner Bauordnung 1996 mit abgeänderten oder aufgehobenen Auflagen erlassen würden. Zudem sei es weder unzulässig noch unüblich, dass Bauanträge nur in Bezug auf die Errichtung von Gebäuden, nicht jedoch in Bezug auf Außenanlagen, Gerätehäuser, Einfriedungen, Carports, udgl. gestellt würden und um diese weiteren baulichen Maßnahmen im Außenbereich eines Grundstückes – wie gegenständlich – erst nachträglich angesucht werde, wenngleich diese weiteren baulichen Maßnahmen – wie ebenfalls gegenständlich – nur einer Mitteilung nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 bedürften. Daraus ergebe sich, dass ein

§ 17f

f der Kärntner Bauordnung 1996 ergangener Bescheid nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit nachfolgenden Bewilligungen oder Baumitteilungen zu sehen sei. Nach der durch den Verwaltungsgerichtshof geprägten Definition bestehe das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnehme, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibe auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht werde ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben. Soweit jedoch nach Erlassung eines dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheides weitere Bewilligungen hinzutreten oder sich die Sach- und/oder Rechtslage ändere, könnten dadurch in rechtskräftigen Baubescheiden bestehende Auflagen – wie gegenständlich – ebenfalls obsolet werden. Weiters sei festzuhalten, dass sich der Strafausspruch vom xxx sowohl auf § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO als auch auf die Auflage in Punkt 3. des Bescheides vom xxx stütze.

§ 50Abs.

1 lit. c Z 2 K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführe oder ausführen lasse.

§ 50Abs.

1 lit. d Z 2 K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführe oder durchführen lasse. Nachdem Auflagen als Nebenbestimmungen zu einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid gelten, könne sich der Strafausspruch auch nicht auf § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO 1996 stützen. Soweit gegenständlich überhaupt ein strafbares Verhalten anzunehmen sei, seien bei der Bemessung der Strafhöhe neben den Familien- und Einkommensverhältnissen (im Verfahren mit € 879,-- angegeben, dazu Sorgepflichten für eine studierende Tochter) auch die Art der Tatbegehung, der Unrechtsgehalt der Tat selbst, das geschädigte Rechtsgut, sowie die eingetretenen Rechtsfolgen ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Fertigstellungsanzeige vom xxx

§ 39i

Vm § 29 Abs. 4 und Abs. 5 K-BO 1996 ihr kein Beitrag anzulasten sei, sich der Unrechtsgehalt der Tat allenfalls auf den Zeitraum vom xxx bis xxx (Datum der Bauanzeige) erstrecke, mit der Einebnung des Grundstückes keine Rechte verletzt worden seien und damit die Bebaubarkeit des Grundstückes verbessert worden sei, weshalb sie bei der belangten Behörde auch die Verhängung einer Ermahnung beantragt habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bereits im Jahr xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem bewilligten Bauvorhaben (Bescheid vom xxx) begonnen worden sei. Im Zuge dieses Baugeschehens sei der Bodenaushub auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, zwischengelagert worden. Im Zuge einer Änderungs/Neueinreichung sei es dann zur Bescheiderlassung vom xxx, AZ: xxx, samt der verfahrensgegenständlichen Auflage in Punkt

  1. gekommen. Am xxx habe der Bauleiter ihres Bauvorhabens zu AZ. xxx, gegenüber der Baubehörde die Fertigstellung im Umfang des Paragraph 39, der Kärntner Bauordnung 1996 angezeigt, die sie mitunterschrieben habe. Zum xxx seien zwar die baubewilligungspflichtigen Maßnahmen abgeschlossen gewesen, die Außenanlagen jedoch noch nicht fertiggestellt gewesen. Im Zuge des Bauvorhabens zu AZ: xxx, seien auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, jedenfalls keine konsenslosen Geländeveränderungen im Sinne von Anschüttungen vorgenommen worden, die Fertigstellungsanzeige vom xxx sei diesbezüglich von der Baubehörde auch nicht beanstandet worden. Am xxx sei durch ihren Ehegatten xxx, betreffend der Errichtung einer Steinschlichtung auf dem Grundstück Nr. xxx, vom Bausachverständigen xxx mitgeteilt worden, dass die Errichtung einer Stützmauer (Steinschlichtung) bis zu 1 m Höhe sowie die Errichtung von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe, gemeinsam mit einer Sockelmauer bis zu 2 m Gesamthöhe, gemeinsam mit einer Stützmauer bis zu 2,50 m Gesamthöhe, keiner Baubewilligung bedürfe. In diesem Zusammenhang seien von ihrem Ehegatten auch Formulare für eine Bauanzeige übergeben worden, welche ausgefüllt der Baubehörde übermittelt worden seien. In der Folge sei die Stützmauer (Steinschlichtung) anzeigegemäß errichtet worden. Dabei sei das Umgebungsgelände begradigt und das abgeräumte Material zur Hinterfüllung verwendet und überschüssiger Abraum verbracht worden. Am xxx sei das bekämpfte Straferkenntnis erlassen worden, welches sich aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig erweise. Vorerst sei festzuhalten, das Geländeanschüttungen, -abtragungen und sonstige Geländeveränderungen vom Paragraph 6, der Kärntner Bauordnung 1996 nicht umfasst seien. Dennoch sei es zulässig, in diesem Zusammenhang Auflagen vorzuschreiben, da die genannten Geländeveränderungen die Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke beeinflussen könnten. Im Strafzusammenhang sei jedoch der nachteilige Erfolg, den die Auflage in Punkt
  2. des Baubewilligungsbescheides verhindern wollte, gar nicht eingetreten, da das Aushubmaterial des Grundstückes Nr. xxx entfernt und das Grundstück Nr. xxx im Zusammenhang mit der angezeigten Baumaßnahme eingeebnet und damit die Nutzbarkeit des Grundstückes sogar erheblich verbessert worden sei. Bei der Umsetzung von Bauvorhaben komme es immer wieder zu (geringfügigen) Änderungen, über welche Änderungsbescheide iSd Paragraph 22, der Kärntner Bauordnung 1996 mit abgeänderten oder aufgehobenen Auflagen erlassen würden. Zudem sei es weder unzulässig noch unüblich, dass Bauanträge nur in Bezug auf die Errichtung von Gebäuden, nicht jedoch in Bezug auf Außenanlagen, Gerätehäuser, Einfriedungen, Carports, udgl. gestellt würden und um diese weiteren baulichen Maßnahmen im Außenbereich eines Grundstückes – wie gegenständlich – erst nachträglich angesucht werde, wenngleich diese weiteren baulichen Maßnahmen – wie ebenfalls gegenständlich – nur einer Mitteilung nach Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung 1996 bedürften. Daraus ergebe sich, dass ein

Paragraph 17 f, f, der Kärntner Bauordnung 1996 ergangener Bescheid nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit nachfolgenden Bewilligungen oder Baumitteilungen zu sehen sei. Nach der durch den Verwaltungsgerichtshof geprägten Definition bestehe das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnehme, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibe auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht werde ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben. Soweit jedoch nach Erlassung eines dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheides weitere Bewilligungen hinzutreten oder sich die Sach- und/oder Rechtslage ändere, könnten dadurch in rechtskräftigen Baubescheiden bestehende Auflagen – wie gegenständlich – ebenfalls obsolet werden. Weiters sei festzuhalten, dass sich der Strafausspruch vom xxx sowohl auf , Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO als auch auf die Auflage in Punkt 3. des Bescheides vom xxx stütze.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu , € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführe oder ausführen lasse.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach Paragraph 18, durchführe oder durchführen lasse. Nachdem Auflagen als Nebenbestimmungen zu einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid gelten, könne sich der Strafausspruch auch nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, , K-BO 1996 stützen. Soweit gegenständlich überhaupt ein strafbares Verhalten anzunehmen sei, seien bei der Bemessung der Strafhöhe neben den Familien- und Einkommensverhältnissen (im Verfahren mit € 879,-- angegeben, dazu Sorgepflichten für eine studierende Tochter) auch die Art der Tatbegehung, der Unrechtsgehalt der Tat selbst, das geschädigte Rechtsgut, sowie die eingetretenen Rechtsfolgen ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Fertigstellungsanzeige vom xxx

Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4 und Absatz 5, K-BO 1996 ihr kein Beitrag anzulasten sei, sich der Unrechtsgehalt der Tat allenfalls auf den Zeitraum vom xxx bis xxx (Datum der Bauanzeige) erstrecke, mit der Einebnung des Grundstückes keine Rechte verletzt worden seien und damit die Bebaubarkeit des Grundstückes verbessert worden sei, weshalb sie bei der belangten Behörde auch die Verhängung einer Ermahnung beantragt habe. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Was den Beschwerdegrund der „verfehlten Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO“ anlange, gehe dieser Einwand nach Ansicht der Behörde insofern ins Leere, als die stattdessen verlangte Anwendung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 K-BO auf spezielle Parameter abziele, die hier nicht vorliegen würden.Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Was den Beschwerdegrund der „verfehlten Anwendung der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO“ anlange, gehe dieser Einwand nach Ansicht der Behörde insofern ins Leere, als die stattdessen verlangte Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, K-BO auf spezielle Parameter abziele, die hier nicht vorliegen würden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Mit dem Bescheid vom xxx, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom xxx, AZ: xxx, erlassen gegenüber der xxx, bewilligten Bauvorhabens – Zu-, Um- und Ausbau beim Wohnhaus und Abbruch des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx - nunmehr Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und unter Vorschreibung diverser Auflagen. Die Auflage in Punkt

  1. dieses Bescheides lautet wie folgt: „
  2. Die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parz. Nr. xxx, KG xxx sind bis zur Bauvollendung zu entfernen.“ Mit der Eingabe vom xxx teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit, dass das Bauvorhaben Zu-, Um- und Ausbau beim Wohnhaus und Abbruch des Nebengebäudes, genehmigt mit den Bescheiden vom xxx und xxx, am xxx fertiggestellt worden sei. Am xxx wurde durch die Baubehörde ein Ortsaugenschein auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durchgeführt und dabei durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt, dass die im Zuge der Bauführung im südlichen Bereich des baugegenständlichen Grundstückes vorgenommenen Anschüttungen, welche nunmehr bereits bewachsen seien, nicht entfernt und das Urgelände nicht hergestellt worden sei. Mit Schreiben vom xxx erstattete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft xxx und wies darin darauf hin, dass im Baubewilligungsbescheid vom xxx unter Auflagenpunkt
  3. vorgeschrieben worden sei, dass die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bis zur Bauvollendung zu entfernen seien. Dieser Auflagenpunkt sei nicht erfüllt worden. Mit Schreiben vom xxx erstattete der Bürgermeister der Marktgemeinde , xxx Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft xxx und wies darin darauf hin, dass im Baubewilligungsbescheid vom xxx unter Auflagenpunkt
  4. vorgeschrieben worden sei, dass die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bis zur Bauvollendung zu entfernen seien. Dieser Auflagenpunkt sei nicht erfüllt worden.
  5. Die Angezeigte und Inhaberin der Baubewilligungen vom xxx und xxx habe durch den oben dargestellten Sachverhalt das baugenehmigte Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführen lassen bzw. vollenden lassen.
  6. Die Angezeigte und Inhaberin der Baubewilligungen vom xxx und xxx habe durch den oben dargestellten Sachverhalt Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführen lassen bzw. vollenden lassen.
  7. Die Angezeigte und Inhaberin der Baubewilligungen vom xxx und xxx habe durch den oben dargestellten Sachverhalt Arbeiten entgegen den Auflagen nach Paragraph 18, durchführen lassen bzw. vollenden lassen.
  8. Die Angezeigte habe das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen und Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende und zukünftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen seien, vorgenommen, ohne dass diese Veränderungen durch eine Baubewilligung für ein Vorhaben auf dem Grundstück gedeckt seien. Es würden daher Verwaltungsübertretungen nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 (zu Punkt 1.), § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 (zu Punkt 2.) und § 50 Abs. 1 lit. d Z 5 K-BO 1996 (zu Punkt 3.) vorliegen.Es würden daher Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, (zu Punkt 1.), Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, (zu Punkt 2.) und Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 (zu Punkt 3.) vorliegen. Am xxx forderte die Bezirkshauptmannschaft xxx die Beschwerdeführerin auf, sich zu der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit c Z 2 iVm § 50 Abs. 3 K-BO 1996 schriftlich zu rechtfertigen.Am xxx forderte die Bezirkshauptmannschaft xxx die Beschwerdeführerin auf, sich zu der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, K-BO 1996 schriftlich zu rechtfertigen. In der schriftlichen Rechtfertigung vom xxx führte die Beschwerdeführerin aus, dass der auf dem Grundstück befindliche reine Bodenaushub (auch seitens der Gemeinde als Bauschutt tituliert) auf Grund des Baustopps erst nach dem xxx habe abtransportiert werden können. Dabei habe es sich nicht um eine unzulässige Anschüttung gehandelt, sondern um eine vorübergehende Zwischenlagerung des Aushubmaterials, welches nach dem xxx bereits ordnungsgemäß abtransportiert worden sei. Dieser Sachverhalt sei deshalb entstanden, da nach Fertigstellung des Bauwerkes am xxx eine Bauvollendungsmeldung abgegeben worden sei, wobei ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese Fertigstellungsmeldung auch die Außenanlagen betreffe. Zwischenzeitig sei diesbezüglich auch der Konsens mit der Gemeinde hergestellt worden. Betreffend der Aufforderung zur Bekanntgabe ihrer Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten gebe sie an, dass sie eine monatliche Pension von € 879,-- beziehe und eine Sorgepflicht für ihre Tochter xxx habe. Da die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und ihr Verschulden gering seien und der konsensgemäße Zustand bereits hergestellt worden sei, ersuche sie von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, bzw. anstelle der Einstellung ihr mit Bescheid eine Ermahnung zu erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft xxx holte daraufhin mit Schreiben vom xxx eine Stellungnahme der Marktgemeinde xxx als zuständiger Baubehörde ein. Dieser Stellungnahme der Baubehörde vom xxx ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit Schreiben vom xxx die Vollendung des Bauvorhabens (Fertigstellung), welches mit Bescheiden vom xxx und xxx bewilligt worden sei, mit xxx bekannt gegeben habe. Zum angegebenen Tatzeitpunkt (xxx) sei das Bauvorhaben also nicht plan- und bescheidgemäß ausgeführt gewesen und sei die Beschwerdeführerin bzw. das ausführende Unternehmen über den Auflagenpunkt 3 des Baubewilligungsbescheides sehr wohl in Kenntnis gewesen und habe die bescheidmäßige Fertigstellung bestätigt. Also stelle die Ausführung, dass diese Fertigstellungsmeldung auch die Außenanlagen betreffe, eine reine Schutzbehauptung dar. Auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei auch Bauschutt und nicht nur Aushubmaterial am Grundstück abgelagert worden. Hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, dass zwischenzeitig der Konsens betreffend die Anschüttungen hergestellt worden sei, sei auszuführen, dass es für die grundsätzlich baubewilligungspflichtigen Anschüttungen keine Baubewilligung und somit keinen Konsens gebe. Die Beschwerdeführerin habe diese Maßnahme in der Art „saniert“, dass sie der Baubehörde eine Mitteilung (datiert mit xxx) iSd § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 für die Errichtung einer Stützmauer zwischen dem Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, bekannt gegeben habe. Ergänzend habe sie mit Schriftsatz vom xxx argumentiert, dass keine Anschüttungen erfolgen würden, sondern die Steinschlichtung als geordnete Beendigung des Gefälles zu betrachten sei und lediglich Material abgeführt worden sei. Diese Argumentation stimme nicht, zumal auf den Fotos vom xxx deutlich eine Böschung erkennbar sei und auf dem Foto vom xxx ersichtlich sei, dass durch die Errichtung der Stützmauer weitere Anschüttungen (Begradigungen) vorgenommen worden seien. Durch die Tatsache, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur bedingt den Tatsachen entsprechen, die Beschwerdeführerin immer wieder Maßnahmen konsens- und mitteilungswidrig (Gartenhaus) setze, sowie Mitteilungen erst nachträglich erstatte (Einfriedung) und Bewilligungen nachträglich erwirke, stimme die Marktgemeinde xxx nicht zu, dass eine Strafnachsicht vorgenommen werde.Dieser Stellungnahme der Baubehörde vom xxx ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit Schreiben vom xxx die Vollendung des Bauvorhabens (Fertigstellung), welches mit Bescheiden vom xxx und xxx bewilligt worden sei, mit xxx bekannt gegeben habe. Zum angegebenen Tatzeitpunkt (xxx) sei das Bauvorhaben also nicht plan- und bescheidgemäß ausgeführt gewesen und sei die Beschwerdeführerin bzw. das ausführende Unternehmen über den Auflagenpunkt 3 des Baubewilligungsbescheides sehr wohl in Kenntnis gewesen und habe die bescheidmäßige Fertigstellung bestätigt. Also stelle die Ausführung, dass diese Fertigstellungsmeldung auch die Außenanlagen betreffe, eine reine Schutzbehauptung dar. Auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei auch Bauschutt und nicht nur Aushubmaterial am Grundstück abgelagert worden. Hinsichtlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, dass zwischenzeitig der Konsens betreffend die Anschüttungen hergestellt worden sei, sei auszuführen, dass es für die grundsätzlich baubewilligungspflichtigen Anschüttungen keine Baubewilligung und somit keinen Konsens gebe. Die Beschwerdeführerin habe diese Maßnahme in der Art „saniert“, dass sie der Baubehörde eine Mitteilung (datiert mit xxx) iSd Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung 1996 für die Errichtung einer Stützmauer zwischen dem Grundstück Nr. xxx und xxx, KG xxx, bekannt gegeben habe. Ergänzend habe sie mit Schriftsatz vom xxx argumentiert, dass keine Anschüttungen erfolgen würden, sondern die Steinschlichtung als geordnete Beendigung des Gefälles zu betrachten sei und lediglich Material abgeführt worden sei. Diese Argumentation stimme nicht, zumal auf den Fotos vom xxx deutlich eine Böschung erkennbar sei und auf dem Foto vom xxx ersichtlich sei, dass durch die Errichtung der Stützmauer weitere Anschüttungen (Begradigungen) vorgenommen worden seien. Durch die Tatsache, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur bedingt den Tatsachen entsprechen, die Beschwerdeführerin immer wieder Maßnahmen konsens- und mitteilungswidrig (Gartenhaus) setze, sowie Mitteilungen erst nachträglich erstatte (Einfriedung) und Bewilligungen nachträglich erwirke, stimme die Marktgemeinde xxx nicht zu, dass eine Strafnachsicht vorgenommen werde. In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx das angefochtene Straferkenntnis. Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Rechtliche Beurteilung:

§ 50Abs.

1 lit. c Z 2 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 50Abs.

1 lit. d Z 5 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden.

§ 18Abs.

1 K-BO 1996 sind, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

Paragraph 18, Absatz eins, K-BO 1996 sind, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Auflagen sind begrifflich pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden daher nur den Inhaber der Bewilligung. Auflagen sind, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung vollstreckbar. Die Einhaltung von Auflagen ist eine Sache des Vollstreckungsverfahrens bzw. eines Verwaltungsstrafverfahrens. Auflagen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie – entsprechend ihrer Eigenschaft als „bedingte Polizeibefehle“ – gegebenenfalls auch vollstreckt werden können. Die in § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – idS, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 12.7.1995, 94/03/0126). Die in Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – idS, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 12.7.1995, 94/03/0126). Um somit dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen zu lassen, bedarf es einer klaren Fassung der Auflagen. Die ausreichende Präzisierung der Auflagen im Spruch eines Bescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbare Voraussetzung einer Vollstreckung und auch für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens (VwGH 26.9.1985, 85/06/0074). In der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Auflage in Punkt 3. des Baubewilligungsbescheides vom xxx, AZ: xxx, wurde vorgeschrieben, die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parz. Nr. xxx, KG xxx, bis zur Bauvollendung zu entfernen. Die Formulierung der soeben angeführten Auflage entspricht nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Bestimmtheitsgebot nicht, da darin eine konkrete Beschreibung der zu entfernenden Anschüttungen, wie etwa das Flächenausmaß und die Höhe derselben, gänzlich fehlt. Mangels ausreichender Konkretisierung ist daher auch die Nichtbeachtung dieses Auflagenpunktes nicht strafbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Strafdrohung des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO 1996 einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber), in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt, richtet. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder ob er als Auftraggeber (als Bauherr) diese Übertretung zu verantworten hat. Ein Alternativvorwurf, wie er gegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben wurde, widerspricht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wonach die als erwiesen angenommene Tat individualisiert und so konkret umschrieben werden muss, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und auch eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Strafdrohung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO 1996 einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber), in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt, richtet. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder ob er als Auftraggeber (als Bauherr) diese Übertretung zu verantworten hat. Ein Alternativvorwurf, wie er gegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben wurde, widerspricht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach die als erwiesen angenommene Tat individualisiert und so konkret umschrieben werden muss, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und auch eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Anschließend ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall eine Prüfung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen Anschüttungen gegen die Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit d Z 5 K-BO 1996 verstoßen hat, nicht vorzunehmen war, da im angefochtenen Straferkenntnis ein derartiger Tatvorwurf nicht erhoben wurde. Anschließend ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall eine Prüfung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen Anschüttungen gegen die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 verstoßen hat, nicht vorzunehmen war, da im angefochtenen Straferkenntnis ein derartiger Tatvorwurf nicht erhoben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2466.2.2015

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