GVGrömisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren
Gund das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung 1996 zur Last gelegt: „Sie haben es als Verpflichtete aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, xxx, zu verantworten, dass, wie dies im Zuge eines Ortsaugenscheines durch Vertreter der Baubehörde am xxx festgestellt wurde, auf dem Grundstück xxx, vormals xxx, KG xxx,
dem Auflagenpunkt 3: des Bescheides die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parzelle bis zur Bauvollendung entfernt werden, da die im Zuge der Bauführung in diesem Bereich vorgenommenen Anschüttungen, welche bereits bewachsen sind, nicht entfernt und das Urgelände nicht hergestellt wurde. Sie haben somit das Vorhaben in diesem Punkte abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder ausführen lassen, wobei das strafbare Verhalten – vorliegend die unterlassene Erfüllung des Auflagenpunktes 3: des Bewilligungsbescheides vom xxx – erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der hiefür erteilten nachträglichen Bewilligung endet.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 iVm § 50 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, Auflagenpunkt 3., verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt wurde. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, , Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 und des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, Auflagenpunkt 3., verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt wurde. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom xxx, AZ: xxx, Auflagenpunkt 3., der Beschwerdeführerin als Bauwerberin die Auflage erteilt worden sei, dass die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parzelle xxx, KG xxx, bis zur Bauvollendung zu entfernen seien. Aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Marktgemeinde xxx vom xxx gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin der Baubehörde mit Schreiben vom xxx die Vollendung des Bauvorhabens (Fertigstellung) mit xxx bekannt gegeben habe. Gleichzeitig sei vom Bauleiter (xxx, Firma xxx GmbH) u.a. die Unternehmerbestätigung des Baumeisters vorgelegt worden, welche angebe, dass die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der Baubewilligung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am xxx im Rahmen eines Ortsaugenscheines durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt worden sei, dass die im Zuge der Bauführung im südlichen Bereich des gegenständlichen Grundstücks vorgenommenen Anschüttungen, welche auch Bauschutt und nicht nur Aushubmaterial darstellen würden und auch bereits bewachsen gewesen seien, nicht entfernt worden seien, sei somit von der erwiesenen Tatsache auszugehen, dass der Auflagenpunkt
f der Kärntner Bauordnung 1996 ergangener Bescheid nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit nachfolgenden Bewilligungen oder Baumitteilungen zu sehen sei. Nach der durch den Verwaltungsgerichtshof geprägten Definition bestehe das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnehme, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibe auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht werde ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben. Soweit jedoch nach Erlassung eines dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheides weitere Bewilligungen hinzutreten oder sich die Sach- und/oder Rechtslage ändere, könnten dadurch in rechtskräftigen Baubescheiden bestehende Auflagen – wie gegenständlich – ebenfalls obsolet werden. Weiters sei festzuhalten, dass sich der Strafausspruch vom xxx sowohl auf § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO als auch auf die Auflage in Punkt 3. des Bescheides vom xxx stütze.
1 lit. c Z 2 K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführe oder ausführen lasse.
1 lit. d Z 2 K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach § 18 durchführe oder durchführen lasse. Nachdem Auflagen als Nebenbestimmungen zu einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid gelten, könne sich der Strafausspruch auch nicht auf § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO 1996 stützen. Soweit gegenständlich überhaupt ein strafbares Verhalten anzunehmen sei, seien bei der Bemessung der Strafhöhe neben den Familien- und Einkommensverhältnissen (im Verfahren mit € 879,-- angegeben, dazu Sorgepflichten für eine studierende Tochter) auch die Art der Tatbegehung, der Unrechtsgehalt der Tat selbst, das geschädigte Rechtsgut, sowie die eingetretenen Rechtsfolgen ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Fertigstellungsanzeige vom xxx
Vm § 29 Abs. 4 und Abs. 5 K-BO 1996 ihr kein Beitrag anzulasten sei, sich der Unrechtsgehalt der Tat allenfalls auf den Zeitraum vom xxx bis xxx (Datum der Bauanzeige) erstrecke, mit der Einebnung des Grundstückes keine Rechte verletzt worden seien und damit die Bebaubarkeit des Grundstückes verbessert worden sei, weshalb sie bei der belangten Behörde auch die Verhängung einer Ermahnung beantragt habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bereits im Jahr xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit einem bewilligten Bauvorhaben (Bescheid vom xxx) begonnen worden sei. Im Zuge dieses Baugeschehens sei der Bodenaushub auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, zwischengelagert worden. Im Zuge einer Änderungs/Neueinreichung sei es dann zur Bescheiderlassung vom xxx, AZ: xxx, samt der verfahrensgegenständlichen Auflage in Punkt
Paragraph 17 f, f, der Kärntner Bauordnung 1996 ergangener Bescheid nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit nachfolgenden Bewilligungen oder Baumitteilungen zu sehen sei. Nach der durch den Verwaltungsgerichtshof geprägten Definition bestehe das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnehme, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibe auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht werde ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben. Soweit jedoch nach Erlassung eines dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheides weitere Bewilligungen hinzutreten oder sich die Sach- und/oder Rechtslage ändere, könnten dadurch in rechtskräftigen Baubescheiden bestehende Auflagen – wie gegenständlich – ebenfalls obsolet werden. Weiters sei festzuhalten, dass sich der Strafausspruch vom xxx sowohl auf , Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO als auch auf die Auflage in Punkt 3. des Bescheides vom xxx stütze.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu , € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführe oder ausführen lasse.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, K-BO 1996 sei mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-- zu bestrafen, wer Arbeiten entgegen den Auflagen nach Paragraph 18, durchführe oder durchführen lasse. Nachdem Auflagen als Nebenbestimmungen zu einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid gelten, könne sich der Strafausspruch auch nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, , K-BO 1996 stützen. Soweit gegenständlich überhaupt ein strafbares Verhalten anzunehmen sei, seien bei der Bemessung der Strafhöhe neben den Familien- und Einkommensverhältnissen (im Verfahren mit € 879,-- angegeben, dazu Sorgepflichten für eine studierende Tochter) auch die Art der Tatbegehung, der Unrechtsgehalt der Tat selbst, das geschädigte Rechtsgut, sowie die eingetretenen Rechtsfolgen ebenfalls zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Fertigstellungsanzeige vom xxx
Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4 und Absatz 5, K-BO 1996 ihr kein Beitrag anzulasten sei, sich der Unrechtsgehalt der Tat allenfalls auf den Zeitraum vom xxx bis xxx (Datum der Bauanzeige) erstrecke, mit der Einebnung des Grundstückes keine Rechte verletzt worden seien und damit die Bebaubarkeit des Grundstückes verbessert worden sei, weshalb sie bei der belangten Behörde auch die Verhängung einer Ermahnung beantragt habe. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Was den Beschwerdegrund der „verfehlten Anwendung der Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO“ anlange, gehe dieser Einwand nach Ansicht der Behörde insofern ins Leere, als die stattdessen verlangte Anwendung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 2 K-BO auf spezielle Parameter abziele, die hier nicht vorliegen würden.Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Was den Beschwerdegrund der „verfehlten Anwendung der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO“ anlange, gehe dieser Einwand nach Ansicht der Behörde insofern ins Leere, als die stattdessen verlangte Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, K-BO auf spezielle Parameter abziele, die hier nicht vorliegen würden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Mit dem Bescheid vom xxx, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Bewilligung zur Abänderung des mit Bescheid vom xxx, AZ: xxx, erlassen gegenüber der xxx, bewilligten Bauvorhabens – Zu-, Um- und Ausbau beim Wohnhaus und Abbruch des Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx - nunmehr Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen und unter Vorschreibung diverser Auflagen. Die Auflage in Punkt
1 lit. c Z 2 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 20.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
1 lit. d Z 5 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der §§ 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken durch Anschüttungen oder Abgrabungen, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Flächen sind, ändert oder sonstige, der Bauvorbereitung dienende Veränderungen an solchen Grundstücken vornimmt, sofern diese Veränderungen nicht auf Grund einer Baubewilligung für Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt oder erforderlich erscheinen; für die Wiederherstellung und Beseitigung von strafbaren Niveauveränderungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 34 bis 36 sinngemäß anzuwenden.
1 K-BO 1996 sind, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
Paragraph 18, Absatz eins, K-BO 1996 sind, wenn das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, nicht entspricht, diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden. Auflagen sind begrifflich pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes und binden daher nur den Inhaber der Bewilligung. Auflagen sind, sobald von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung vollstreckbar. Die Einhaltung von Auflagen ist eine Sache des Vollstreckungsverfahrens bzw. eines Verwaltungsstrafverfahrens. Auflagen müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie – entsprechend ihrer Eigenschaft als „bedingte Polizeibefehle“ – gegebenenfalls auch vollstreckt werden können. Die in § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – idS, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 12.7.1995, 94/03/0126). Die in Paragraph 59, Absatz eins, AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit – nicht bloß Bestimmbarkeit – idS, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 12.7.1995, 94/03/0126). Um somit dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen zu lassen, bedarf es einer klaren Fassung der Auflagen. Die ausreichende Präzisierung der Auflagen im Spruch eines Bescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbare Voraussetzung einer Vollstreckung und auch für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens (VwGH 26.9.1985, 85/06/0074). In der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegenden Auflage in Punkt 3. des Baubewilligungsbescheides vom xxx, AZ: xxx, wurde vorgeschrieben, die vorgenommenen Anschüttungen im südlichen Bereich der Parz. Nr. xxx, KG xxx, bis zur Bauvollendung zu entfernen. Die Formulierung der soeben angeführten Auflage entspricht nach Auffassung des erkennenden Gerichtes dem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Bestimmtheitsgebot nicht, da darin eine konkrete Beschreibung der zu entfernenden Anschüttungen, wie etwa das Flächenausmaß und die Höhe derselben, gänzlich fehlt. Mangels ausreichender Konkretisierung ist daher auch die Nichtbeachtung dieses Auflagenpunktes nicht strafbar. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Strafdrohung des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BO 1996 einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber), in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt, richtet. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder ob er als Auftraggeber (als Bauherr) diese Übertretung zu verantworten hat. Ein Alternativvorwurf, wie er gegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben wurde, widerspricht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, wonach die als erwiesen angenommene Tat individualisiert und so konkret umschrieben werden muss, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und auch eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Strafdrohung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO 1996 einerseits an den unmittelbaren Täter und andererseits an den Bauherrn (Auftraggeber), in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt, richtet. Bei einer Bestrafung ist daher zu differenzieren, ob ein Beschuldigter als unmittelbarer Täter dieses Delikt begeht oder ob er als Auftraggeber (als Bauherr) diese Übertretung zu verantworten hat. Ein Alternativvorwurf, wie er gegenständlich gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben wurde, widerspricht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, wonach die als erwiesen angenommene Tat individualisiert und so konkret umschrieben werden muss, dass kein Zweifel daran aufkommen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und auch eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Anschließend ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall eine Prüfung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen Anschüttungen gegen die Bestimmung des § 50 Abs. 1 lit d Z 5 K-BO 1996 verstoßen hat, nicht vorzunehmen war, da im angefochtenen Straferkenntnis ein derartiger Tatvorwurf nicht erhoben wurde. Anschließend ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall eine Prüfung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen Anschüttungen gegen die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 5, K-BO 1996 verstoßen hat, nicht vorzunehmen war, da im angefochtenen Straferkenntnis ein derartiger Tatvorwurf nicht erhoben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit der Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2016:KLVwG.2466.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.